1831 / 20 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 20 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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er Binningen, Bottmingen und Alschwyl zu uns geschlagen, ig eine i agzh⸗ Infanterie Freiwilliger mit 2 Stuͤck Geschuͤtz ist ihnen zu Huͤlfe geeilt. Auch hat sich ein Frauenzimmer⸗-Co⸗ mitè zur Verpflegung Verwundeter gebildet und eine unserer reichsten und achtbarsten Familien eine Subseription zur Unter⸗ stuͤtzung der Witwen und Waisen von Gebliebenen mit Y, ) Schwelzerfranken erbffnet. Unsre Nachbarn in Baden und El⸗ saß haben uns ihren Beistand im Fall eines Sturms auf unsre Stadt angeboten. Bei dem Bewußtseyn, daß wir für eine ge— rechte Sache, fuͤr unser Eigenthum, fuͤr unsre Fratzen und Kin⸗ der gegen eine Rotte Aufruͤhrer und Ehrgeizige streiten, wird uns der Sieg gewiß nicht fehlen. Gestern Abend wurde die Birsbruͤcke von unsrer Seite , . und die feindlichen Vorposten weit zuruͤckgetrieben. Der groͤßte Theil der fremden Handlungsgehuͤlfen ist unter die freiwillige Buͤrgergarde getre⸗ ten. Dieses Corps, 1600 Mann stark, wird die Ordnung der Stadt handhaben. So eben werden 3 Spione eingebracht und ins Verhör genommen.“ ; . Aus einem anderen Schreiben aus Basel vom 8. Jan. theilt der Schweizerische Korrespondent Folgen zez mit; „Heute kehren mehrere Dorfer zur Ordnung zuruͤck und verlangen bewaffnete Huͤlfe, die ihnen auch gewaͤhrt wird. Der obere Theil des Kantons ist hingegen noch immer unter den Waf— fen. Hier herrscht ein beispielloser Enthusiasmus; Alt und Jung, Alles bewaffnet sich; sogar alle Handwerksgesellen haben sich an⸗ geboten und werden bewaffnet. Furcht herrscht hier durchaus nicht. Dreißig Kanonen stehen mit behöriger Mannschaft auf den Waͤllen; die Insurgenten aber, ohne Artillerie, ohne Geld und ohne erfahrene Anführer, schwanken unter unsicheren Projekten, etrauen sich nicht, sich der Schußweite unserer Kgnonen zu naͤhern. Ro eben trom]melt man aus, daß in den Vorstaͤdten das Stra⸗ Jenpflaster aufgehoben und Barrikaden formirt werden sollen. An Arbeit und Ruͤhe ist nicht zu denken. Man will nicht mehr laͤn⸗ ger sich necken lassen, sondern den Insurgenten entgegen ziehen und lieber mit Ehren untergehen, als mit Schande bestehen. Die r, Niehen, Bertigen und Kleinhuͤningen sind ruhig, weil sie durch den Rhein von dem Insurgenten-Corps abgeschnitten sind. Doch beobachtet man alle Borsichts Maaßregeln auch gegen sie,.“ „Nach fchrift. So eben tremmelt män aus, daß sich alle Burger unverzuͤglich auf ihrem Allarm⸗Posten einzufinden haͤtten. Wohlan denn! Gott stehe uns in unserem Kampfe fur eine ge⸗ rechte Sache bei. Denn unser Widerstand hat durchaus keine aristokratische, sondern bloß die Erhaltung des gesetzlichen Zustan= des zur Absicht. Zu allen billigen Koncessionen sind wir stets ge⸗ neigt, und wenn wir auch als Sieger aus diesem Kampfe treten, so werden wir dennoch uns nicht abwendig machen lassen, das Versprochene zu halten.“ *. ; 1 Die Hauptgrundlagen der kuͤnftizen Verfassung des Kan— tons Waadt werden seyn: Vertheilung der Repraͤsentation nach der Kopfzahl; vollkommen freie Wahl; Wahlfähigkeit mit 23 Jahren; Besoldung des großen Riths aus der Staats— kasse; Sanction der Verfassung durch s der Stimmfaͤhigen.

Ih lan d.

Berlin, 19. Jan. In Ne. 88 der Allg. Preuß. St. eit. vom vorigen Jahre ist eine Beschreibung des Hamburger Deten— tions⸗Hauses mitgetheilt worden, welche aus den Jahrbuͤchern

der Straf⸗ und e ns, e stalken? Erziehungshaäuser u. s. w., herausgegeben von Dr. Nikolaus Heinrich Julius, ent— lehnt war. Von diesen Jahrbuͤchern, welche hier in Berlin bei Th. Chr. Enslin theils in monatlichen, theils in 2monat— lichen Heften erscheinen, ist im abgewichenen Jahre der 4te Band vollständig herausgekommen. Es enthalt derselbe nach dem Inhalts⸗Verzeichnisse, welches, nach Faͤchern geordnet, dem Rovember- und Dezember⸗-Hefte beigegeben ist, 25 Auf— saͤtze über Gefaͤngnißwesen, 4 uͤber jugendliche Vergehen, 4 uͤber Armenwesen und 19 uber Volks⸗Erziehung und Allge— meines. Bei dieser Reichhaltigkeit des Inhalts und dem

fortgesetzten Bestreben des Verfassers, fuͤr die Besserung der

Gefangenen und der Gefaͤngnisse zu sorgen, darf man auch den folgenden Theilen der hier angezeigten Schrift mit In— teresse entgegen sehen.

; J j ! Die vielfaͤltigen und beträchtlichen Veranderungen, welche

die zum Koͤnigreiche der Niederlande und Großherzogthume Luxemburg gehoͤrigen Laͤnder seit den letzten vierzig Jahren betroffen haben, geben so haͤufig zu Verwechselungen des Zu— standes einzelner Provinzen in verschiednen Zeitraäͤumen An— laß, daß selbst sehr neue Handkarten erhebliche Fehler in der

; Abgränzung derselben enthalten, und daß große Arbeiten uͤber

Gegenstaͤnde der politischen Arithmetik dadurch wesentlich an Zuverlaͤßigkeit verlieren. Um so mehr scheint es nicht uͤber— fluͤssig, dem Zeitungsleser, der sich mit einer Kritik der stati—⸗

stischen Huͤlfsmittel nicht befassen kann, eine Uebersicht die⸗

ser Veränderungen und der jetzigen Eintheilung des Landes nach Flaͤcheninhalt und Volkszahl vorzulegen. Das europaͤische Gebiet des Königreichs der Niederlande

erscheint, wenn auf den Zustand vom Jahre 17990 zupüͤckge l

gangen wird, aus dreierlei wesentlich verschiedenen Landes— theilen zusammengesetzt, namlich:

J. aus dem europälschen Gebiete der vormaligen Republik

der vereinigten Niederlande;

II. aus dem größten Theile der vormaligen oͤstreichischen Niederlande, oder des weiland burgundischen Kreises des deutschen Reichs; ö

aus andern deutschen Reichslanden, groöͤßtentheils zum weiland westfaͤlischen Kreise gehoͤrig, wie auch aus eini— gen von Frankreich bereits vor dem Jahre 1790 be— sessnen Landestheilen, welche seitdem zur Abrundung des

Gebiets des neuen Königreichs damit vereinigt worden.

Der erste Theil enthaͤlt:

A. Die alten sieben vereinigten Provinzen, in ihrer sruͤheren Rangordnung, Geldern, Holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Oberyßel und Groͤningen, nebst der unter ihrem Schutze stehenden Landschaft Drenthe;

B. die Generalitätslande, welche die Republik der verei— nigten Niederlande von Spanien erobert, und in Folge des Friedensschlusses zu Muͤnster im Jahre 1648 behalten hat.

Die erstern bilden jetzt die neun Provinzen

ö 1) Nordholland, 2) Suͤdholland, 3) Seeland, 4) Utrecht, 5) Gelderland, 6) Oberyssel, 7) Friesland, 8) Groͤningen, und 9) Drenthe.

Die letztern bestehn:

. aus dem Theile von Flandern, der langs dem westli— chen Hauptarme der Schelde liegt, oder Staatsflandern, welches das freie Land von Sluis nebst dem vereinig— ten Amte Hulst enthaͤlt, und jetzt mit der Provinz Seeland vereinigt ist;

aus einem beträchtlichen Theile von Braband, welcher die Mayerei Herzogenbusch, die Baronie Kuik mit der Stadt Grave, die Herrlichkeiten Breda, Wiilem stadt, Prinzenland, und Steenbergen, nebst der Markgrafschaft Bergen op Zoom enthalt, und gegenwartig eine besondre Provinz, naͤmlich:

10) Nordbraband bildet;

aus der auch zum Herzogthume Braband gehoͤrigen, aber abgesondert an der Maas liegenden Stadt Ma— stricht und Grafschaft Vroenhove; ferner

aus dem Lande uͤber der Maas, welches oͤstlich der Maas liegt, und aus Theilen der Grafschaften Val— kenburg und Dalem und des Landes Herzogerade besteht, die saͤmmtlich zu dem Herzogthume Limburg ge— horten; endlich aus einem Theile des Oberquartiers von Geldern, die Stadt Venlo, den Stevens-Ward und die Herr— lichkeit Montfort enthaltend.

Die Landestheile unter c. d. und e. gehoͤren jetzt zu der Provinz Limburg.

Von dem zweiten Theile, oder den oͤstreichischen Nieder— landen sind folgende Laͤnder zu dem Koͤnigreiche der Nieder— lande gekommen.

A. Der oͤstreichische Theil der Grafschaft Flandern, mit dem frelen Lande, welcher jetzt die Provinzen

11) Westflandern

12) Ostflandern

bildet. /

B. Der öͤstreichische Theil des Herzogthums Braband, mit den Herrlichkeiten Antwerpen und Mecheln, jetzt

mit wenigen Ausnahmen in den Provinzen

13 Antwerpen und 14). Suͤdbraband enthalten.

C. Der öoͤstreichische Theil der Grafschaft Hennegau mit der Herrschaft Doornick, welche jetzt den groͤßten Theil der

Provinz 15) Hennegau bilden. D. Der oͤstreichische Theil der Grafschaft Namur, wel— cher mit einigen Ausnahmen jezt zu der Provinz ; 16) Namur gehoͤrt.

Die zu den zstreichischen Nieder landen nicht gehorenden

Theile von Flandern, Hennegau und Namur sind laͤngstens

dem franzoͤsischen Reiche, und jetzt namentlich dessen Depar⸗ tements des Norden und der Ardenen einverleibt. H

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E. Der oͤstreichische Theil des Herzogthums Limburg war uͤberhaupt sehr zersplittert. Die oͤstlichsten Ecken davon mit den Städten Eupen und Herzogenrath sind in Folge der wlener Kongreßakte an Preußen gekommen. Die Stadt Lim— burg selbst, und der groͤßte Theil des Herzogthums gehoͤren jLetzt zu der Provinz 17) Luͤttich; und nur einige kleine zerstreut nordwärts liegende Antheile sind der Provinz einverleibt, die jetzt, hiernach offenbar sehr

uneigentlich J) j 18) Limburg

heißt.

F. Der oͤstreichische Antheil an dem Oberquartiere von Geldern bestand nur aus der Stadt Roermonde und den Herrschaften Weert, Schwalm und Eimpt. Letztre kam durch die wiener Kongreß⸗Verhandlungen an Preußen: alles andre gehoͤrt zu der jetzigen Provinz Limburg.

Das Herzogthum Luxemburg, bis auf wenige der suͤd— lichsten Ortschaften, die schon laͤngst Frankreich einverleibt sind, und jetzt zu dessen Mosel-Departement gehoren, war endlich auch noch ein Bestandtheil der oͤstreichischen Nieder— lande: es sind aber davon nur unbedeutende zerstreut liegende En— klaven mit dem jetzigen Königreiche der Niederlande vereinigt wor— den. Derjenige Theil des alten Herzogthums Luxemburg, welchen die Mosel bis zum Einflusse der Sauer, dann die Sauer bis zum Einflusse des Baches Our, und endlich dieser Bach bis an die Graͤnze der Herrschaft St. Vith westlich begraͤnzt, ist nebst den Herrschaften St. Vith und Kronenburg durch die wiener Kongreßakte an Preußen gekołmmen. Der westlich von der preußischen Graͤnze belegne bei weitem groͤßeste Theil des vormaligen Herzogthums bildet dagegen

das jetzige Großherzogthum Luxemburg, welches nicht zu dem Königreiche der Niederlande gehort, sondern ein Fami⸗

lienfideikommiß des Hauses Nassau ist, das zur Zeit von der Ottonischen Linie desselben besessen wird, deren Haupt gegen— waͤrtig der Koͤnig der Niederlande ist. Dieses Land ist ein besonderer Staat im deutschen Bunde, und wird als solcher in der Bundesversammlung repräsentirt. Daß der Koͤnig der Niederlande, als zeitiger Inhaber der Regierung dieses Landes, die Verwaltung desselben mit der Verwaltung des Koͤnigreichs der Niederlande vereinigte, kann der Selbststaͤn— digkeit des Großherzagthums, und seinen Verhaͤltnissen zu dem deutschen Bunde durchaus keinen Eintrag thun.

Der dritte Theil des Koͤnigreichs der Niederlande besteht aus folgenden vormaligen deutschen Reichslanden und fran— zoͤsischen Gebietstheilen.

A. Das Bisthum Luͤttich, welches weiland zum west—

faͤlischen Kreise gehoͤrte, aber abgesondert davon zwischen den

westlichen und suͤdlichen Provinzen der oͤstreichischen Nieder— lande liegt. Als Frankreich das linke Rheinufer erobert hatte, ward dieses Bisthum sekularisirt, und den damals ge— bildeten niederlaͤndischen Departements einverleibt. Jetzt ist es in vier niederlaͤndische Provinzen vertheilt: es bildet den Haupttheil der Provinz Luͤttich, einen sehr beträchtlichen Theil der Provinzen Limburg und Namur, und einen nicht unbedeutenden der Provinz Hennegau.

B. Die verbundnen Abteien Stablo und Malmedi, auch zum weiland westfaͤlischen Kreise gehoͤrig, welche gleich—

zeitig mit dem Bisthame Luͤttich zu den Niederlanden gezo—

gen, und jetzt zur Provinz Luͤttich gelegt sind. Die Stadt Malmedi mit ihren naͤchsten Umgebungen ist durch die wiener Kongreßakte an Preußen gekommen.

C. Die Abtei Thorn, die Grafschaften Reckem und Gronsfeld, die Herrschaften Wittem Eyß, Schlena— ken, Wylre und Richolt, weiland deutsche Reichslande, die jetzt saämmtlich zur Provinz Limburg gehoͤren.

Die von der preußischen Rheinprovinz in Folge der wiener Kongreß-Verhandlungen abgegraͤnzten Landestheile, längs der Maas unterhalb Mastricht: namlich ein kleiner Theil des Herzogthums Juͤlich am rechten Maasufer; ein betraͤchtlicher Thell des preußischen Gelderns, und einige Ort— schaften des Herzogthums Kleve auf beiden Ufern der Maas. Diese Landestheile sind jetzt zur Provinz Limburg gelegt: nur das vormals klevische Kirchspiel Uffeld gehoͤrt jetzt zur Pro— vinz Nordbraband.

FE. Die weiland zur klevischen Erbschaft gehörige, letztlich pfaͤlzische Herrschaft Ravenstein, welche jetzt zur Provinz Nordbraband gehoͤrt.

E. Die vormals zum Herzogthume Kleve gehörigen Aem— ter Savenaer und Huisfsen, mit ihrem Zubehoͤr, welche mittelst eines durch die wiener Kongreßakte bestaͤtigten Ueber— einkommens an das Königreich der Niederlande abgetreten, und zu der Provinz Gelderland gelegt worden, in der sie ganz eingeschlossen sind. =

12) Suͤdbraband

G. Die seit 1666 zum franzoͤsischen Antheile der Graf⸗ schaft Hennegau gehoͤrigen, aber von nunmehr niederlaͤndischem Gebiete voͤllig eingeschlossenen Städte Philippeville und Marienburg mit ihren Gebieten sind im Jahre 1815 an das Koͤnigreich der Niederlande uͤbergegangen, und mit der Provinz Namur vereinigt worden.

Die aͤußern Gränzen des Koͤnigreichs der Niederlande

gegen Deutschland, sind vom Ausflusse der Ems in die Nord⸗

see bis gegen Emmerich am Rheine wesentlich die alten ge— gen Ostfriesland, das Bisthum Muͤnster, die Grafschaft Bentheim, die Herrschaft Anholt, und das Herzogthum Kleve; von Emmerich ab bis an die Graͤnze des Großher— zogthums Luxemburg sind dieselben auf den Grund der Be— stimmungen der wiener Kongreßakte durch besondre Vertrage mit Preußen im Jahre 1816 ganz neu festgesetzt worden.

Dasselbe ist gleichzeitig fuͤr das Großherzogthum Luxem⸗—⸗ burg geschehn. Die äußern Graͤnzen gegen Frankreich vom Meere bis zum Großherzogthume Luxemburg sind wesentlich diejenigen, welche vor dem Jahre 1790 gegen die oͤstreichi— schen Niederlande und das Bisthum Luͤttich bestanden. Die Graͤnze des Großherzogthums gegen Fraukreich hat aber in sofern eine Abänderung erlitten, daß Frankreich die Hoheit uüͤber das Herzogthum Bouillon, welche fruͤher den Bischoͤfen von Luͤttich gehörte, abgetreten hat. Diese kleine Besitzung ist jetzt mit dem Großherzogthume Luxemburg vereinigt.

Die innern Begraänzungen der jetzigen niederlaͤndischen Provinzen sind schon deshalb von den alten Graͤnzen der glelchnahmigen Landestheile sehr wesentlich verschieden, weil die fruͤhere Eintheilung besondeis in den oöͤstreichschen Nieder⸗ landen, eine in hohem Grade verworne, zerstreute und zer— stuͤckelte war. Sie wurde daher bereits bei der Besitznahme durch Frankreich gaͤnzlich verändert. Die Graͤnzen der da— mals gebildeten franzoͤsischen Departements haben aber nach—

mals, in Folge der neuen Gestaltung der aͤußern Graͤnzen

gegen die preußische Rheinprovinz, der neuen Graͤnzbestim⸗ mung fur das Großherzogthum Luxemburg, und der Verbin— dung von Staatoflandern mit Seeland, auch zum Theil sehr erhebliche Veränderungen erlitten.

Der Flaͤcheninhalt der einzelnen Provinzen in der jetzigen Begraͤnzung kann sehr verschieden angegeben werden, je nachdem von den dazwischen liegenden Gewaͤssern mehr oder weniger zu⸗ gerechnet wird. Bei den folgenden Berechnungen sind die nachstehenden Angaben zum Grunde gelegt. Dieselben sind urspruͤnglich in Hektaren von 10,006 Quadratmetern oder sehr nahe 313 preußischen Morgen ausgedruͤckt. Da nun der Quadrant des Meridians 13560 geographische Meilen oder 10 Millionen Meter enthaͤlt: so sind 729 geographische Qua⸗ dratmeilen genau gleich 4,000,000 Hektaren. Hiernach sind dieselben in das Maaß verwandelt worden, worin wir Ver— gleichungen des Flaͤcheninhalts mit der Volkszahl anzustellen gewohnt sind.

Es enthalten also

Die jetzigen Provinzen des geographische Koͤnigreichs der Niederlande Hektaren Quadratmeilen. 1) Nordholland... 235,464

2) Suͤd holland . 287,527 52. 010 3) Seeland mit Staatsflandern 166,98 30,304 . 246,9 1 5) Gelderland. 517, 178 94,433 6) Oberyssel 333, 600 60, 10306 7) Friesland 268, 503 48, 93 48 8) Groͤningen 233, 871 42,20 9) Drenthe. 247, 403 457 10) Nordbraband 507,211 92, 93 92

Die noͤrdlichen Provinzen . 2,934, 80 534, 8700

11) Antwerpen... . 282,293 51, 59 39,577 860 , .. 13) Ostflandern 299, 285 54, 1.13 14) Westflandern V3 58,39, 15) Hennegann.. . . 372,966 67,8002 16) w . 366,362 66, 3695 17) Luͤttich , 291,079 53, 902 18) Limburg.... 471,990 S6, 020

Die suͤdlichen Provinzen TJ ass 49M, **

Das e Koͤnigreich der Niederlande

42, 9 8

1032, 19 126, 1717

1158, 5296

5,665, 908

Das Großherzogthum Luxemburg 692, 553 Die gesammten oranischen Lande 6, 358,461 Zu richtiger Wuͤrdigung der Bevoͤlkerung und ihrer Fort⸗

schritte muͤssen nicht nur Zaͤhlungen aus Jahren gewählt wer⸗ den, worin die jetzige Begraͤnzung und Eintheilung des Lan⸗