1831 / 30 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 30 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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personen in der Versammlung erscheinen und sie zum Auseinan⸗ dergehen auffordern, und viertens haben die anwesenden Perso, nen dann noch das Recht, 15 Minuten zusammen zu bleiben. Ich habe mich gegen keinen dieser Punkte vergangen; ich bin dessen nicht angeklagt worden, und im e, ,, steht keine Sylbe davon. Ja, zu den Punkten meiner Anklagen gehört sogar der, daß ich mir alle Muͤhe gegeben habe, das Volk zum Gehorsam gegen die Verordnungen der Regierung auf⸗ zufordern.“ Nach fruchtlosen Einwendungen entschloß sich Herr O Connell zuletzt, seinerseits eine Buͤrgschaft von 1000 Pfd. und 2 Buͤrgen jeden fuͤr 500 Pfd., zu stellen.

Darauf stellten auch die Herren Barrett, Steele und Lawleß

die von ihnen verlangten geringeren Buͤrgschaften. Als * O'Connell sich aus seiner Wohnung nach dem Polizei⸗

mt begab, folgten ihm Hunderte von Menschen mit lauten Beifallsbezeugungen. Sobald seine Verhaftung bekannter ward, sammelte sich glelch eine unzaͤhlbare Menschenmasse um das Polizei-Amt und fuͤllte die nahe liegenden Straßen dergestalt an, daß alle Verbindung unterbrochen war. Bei seiner Ruͤckkehr von der Behoͤrde ermahnte er das Volk, ru— hig nach Hause zu gehen und sich fest uͤberzeugt zu halten, daß es seinen Feinden nicht gelingen solle, die Auflösung der Union zu verhindern.

Nieder lande.

Aus dem n 246. Jan. Aus London vernehmen wir, daß der daselbst in besonderer Mission befindliche Nie⸗ derlaͤndische Gesandte (Baron van Zuylen van Nyeveldt) sich zur Ruͤckreise bereit halte, indem die Belgischen Angele— genheiten binnen kurzem ganz ausgeglichen seyn wuͤrden.

Aus Vließingen wird gemeldet, daß bereits am Tage der Eröffnung der Schelde zwel Britische Kauffahrtei⸗Schiffe von dort die Schelde hinauf gesegelt sind.

Am 17ten d. M. haben einige Insurgenten in Lucks—

Gestel die Brabanter Fahne aufgesteckt. General Boreel ließ

sie jedoch bald wieder herunternehmen. Am 19ten ließen sie sich abermals auf diesem Punkte sehen und feuerten auf eine Hollaͤndische Patrouille. Seitdem haben sie sich jedoch nach Lommel ganz und gar zuruͤckgezogen.

Brussel, 24. Jan. Auch am gestrigen Sonntage fand eine Sitzung im Kongresse statt. Es wurde wiederum eine politische i , von angeblich 20,000 Einwohnern des Großherzogthums Luxemburg vorgelegt, die gegen jedes diplo⸗ matische Arrangement sich aussprachen, wodurch ihre Pro⸗ vinz von Belgien getrennt werden wuüͤrde. Die Niederlegung dieses Aktenstuͤckes ins Archiv wurde von folgender Erklaͤ— rung begleitet: „In Erwaͤgung, daß bereits fruͤher vom Kongresse entschieden worden, daß Luxemburg einen integri— renden Theil von Belgien ausmache, befiehlt der Kongreß die Deponirung dieser Aktenstuͤcke des Patriotismus.“ Der Graf v. Aerschot, Mitglied des diplomatischen Co— mité«, erschien jetzt und sagte, daß er dem Kongresse eine wich— tige Mittheilung zu machen habe. Das tiefste Stillschweigen herrschte, als der Graf die Rednerbuͤhne bestieg und folgende zwei Schreiben vorlas:

1) An den Grafen von Aerschot. „Bruͤssel, 23. Jan. 1831.

Da der National⸗Kongreß in seiner Weisheit fuͤr ange—⸗ messen befunden hat, die Regierung Sr. Majestaäͤt des Koͤ⸗ nigs der Franzosen, dessen Gesinnungen der Theilnahme und des Wohlwollens fuͤr Belgien ihm sehr wohl bekannt sind, um Rath . fragen, so beeile ich mich, Ihnen von einer Depesche, die ich so eben von Sr. Excellenz dem Hrn. Gra⸗ fen Sebastiani erhalte, Mittheilung zu machen. Genehmigen Sie u. s. w. . (gez.) Bresson.“

2) An Herrn Bresson.

„Paris, 21. Jan. 1831.

Mein Herr! Die Lage Belgiens hat von neuem die Auf— merksamkeit des Königs und Seines Rathes auf sich gezo— 66 Nach einer reiflichen Untersuchung aller sich daran

nupfenden politischen Fragen bin ich beauftragt worden, Sie auf unumwundene und genaue Weise mit den Absichten der Königl. Regierung bekannt zu machen. Sie wird zu kei— ner Vereinigung Belglens mit Frankreich ihre Zustlmmung geben; sie wird die Krone fuͤr den Herzog von Nemours auch dann nicht annehmen, wenn sie ihm selbst vom Kongresse angeboten werden sollte. Die Regierung Sr. Masjestaͤt wuͤrde in der Erwaͤhlung des Herzogs von Leuchten— berg eine Combination der Art erkennen, die geeignet waͤre, die Ruhe Frankreichs zu stoͤren. Wir haben nicht

die Absicht, der Freiheit der Belgier in der Erwäͤh,— ö Vließingen eingelaufen waren, nur noch 5 oder 6 sich dort

lung ihres Souverains auch nur den geringsten Abbruch thun zu wollen, allein wir machen auch von unserm Rechte

Gebrauch, indem wir auf das foͤrmlichste erklaͤren, daß wir

die Erwählung des Herzogs von Leuchtenberg nicht anerken⸗ nen werden. Unbezweifelt werden die Machte ihrerseits zu dieser Anerkennung wenig geneigt seyn; was uns betrifft, fo werden wir zu unserer Weigerung nur durch Staats-Gruͤnde bewogen, denen Alles weichen muß, sobald sie keines Menschen Rechte verletzen. Die Nachbarschaft Belgiens, die Thell⸗ nahme, die dessen Einwohner Sr. Masjestaͤt einfloßen, der Wunsch, den wir hegen, mit denselben die Verhaͤltnisse der innigsten und unveraͤnderlichsten Freundschaft zu bewahren, legen uns die Pflicht auf, uns offen gegen ein Volk zu er⸗ klaren, das wir achten und lieben. Keine Gesinnung, die den Herzog von Leuchtenberg und dessen Familie, die wir mehr als irgend Jemand ehren, verletzen koͤnnte, hat mit dieser Handlung der Politik etwas gemein; die Reglerung des Koͤnigs wird einzig und allein von der Liebe zum innern und äußern Frieden geleitet. Sie sind ermaͤchtigt, m. H. eine offiztelle Mitthellung von diesem Beschlusse der Königl. Regierung mit derjenigen Offenheit und Schicklichkeit zu ma— chen, welche dieselbe immer in ihren Beziehungen zu Belgien zu beobachten wuͤnscht. Empfangen Sie, m. H., die Versi— cherung melner ausgezeichneten Achtung. (gez. Horaz Sebastiani. Fuͤr gleichlautende Abschrift: (gez.) Bresson.“

Die Vorlesung dieses letztern Schreibens verursachte in der Versammlung den lautesten und wiederholten Ausdruck des Unwillens. Eine Stimme verlangte den Druck, mehrere andere widersetzten sich jedoch. Hr. Lebeau sagte: „Ich fordere den Druck, damit es konstatirt werde, daß die Fran⸗ zoͤsische Regierung den Grundsatz der freien Erwaͤhlung eines Koͤnigs verlaͤugnet. Ich verlange außerdem, daß im Proto— koll verzeichnet werde, der Kongreß sey es nicht, der die er— theilten Rathschlaͤge verlangt habe.“ Herr Devaux unter— stuͤtzte die erste dieser Forderungen: „Nichts anderes“, sagte er, „als Einmischung ist es, wenn man sich weigert, unsern König anzuerkennen.“ Herr Jottrand aͤußerte: „Sie ha— ben alle bemerkt, daß die Note des Hrn. Sebastiani die Reg le⸗ rung des Königs der Franzosen sprechen laßt. Wir wissen, daß unter diesen Worten das Ministerium zu verstehen ist. Es ist dies ein Grundsatz, der in Frankreich eben so wenig bestritten wird, als er es bei uns werden soll, sobald unsere neue Ver— fassung ins Leben getreten seyn wird. Nun wohlan, meine Herren, diese Regierung des Königs, die damit droht, uns nicht anerkennen zu wollen, wird viellelcht binnen heute und einigen Wochen nicht mehr vorhanden seyn. Vielleicht schon binnen einigen Tagen werden andere Minister diefe Regierung des Koͤnigs bilden. Das, was zwischen Hrn. Se— bastiani und uns vorgeht, wird vielleicht diese Veranderung beschleunigen. Urtheilen Sie nun, ob wohl das Inter— esse Belgiens der Meinung eines Kabinettes aufgeopfert

werden soll, das vielleicht eben dieser Meinung halber binnen

einzgen Tagen aufgeloͤst seyn wird.“ Hr. v. Robaulx sagte: „Mir schelnt die eben vernommene Mittheilung aus Paris mit dem seltsamen Manifest zusammenzuhangen, das wir vor einigen Tagen in den Zeitungen gelesen haben. Verbergen wir es uns nicht, m. H., durch seine Einfluͤsterungen, durch seine unter der heuchlerischen Maske elner vorgeblichen Freund⸗ schaft versteckten Ausschließungen will uns das Franzoͤsische Kabinett zu der Erwählung des Prinzen von Oranien bewe— en. Ludwig Philipp und seine Minister wollen un⸗ fan. Vernichtung als Volk; sie wollen uns dem Des potismus und dem Buͤrgerkrieg wieder zafuͤhren. Ich protestire darum auf das lauteste gegen eine so schaänd⸗ liche Intervention. Das Belgische Volk wird meine Ansicht theilen.“ (Lauter Belfall, auch von den Tribunen.) Man wollte darauf den Bericht uͤber die Bittschriften wieder be— ginnen lassen; die Unordnung und die u . der Ver⸗ sammlung waren jedoch so groß, daß man beschloß, ausein⸗

ander zu gehen, ohne fuͤr heute etwas Weiteres vorzunehmen.

Dle provisorische Regierung hat angeordnet, daß das

Luxemburger Truppen-Corps, dessen Zahl auf 500 Mann ge⸗

bracht werden sall, seine Equipirung, mit Ausnahme der Waffen, aus den Erzeugnissen des Großherzogthums erhal⸗

ten soll, und zwar sollen dazu 25,0060 Gulden aus dem

Staats⸗Schatze gezahlt werden. Im Theater „de la Monnaie“ wurde gestern Abend die

Buͤste des Herzogs von Leuchtenberg bekräaͤnzt und die von

. Campenhout komponirte „Beauharnaise“ gesungen. uch in mehreren hiesigen Kaffeehaͤusern sind bereits ahnliche Feierlichkeiten vorgenommen worden.

Aus Antwerpen wird geschrieben, daß von den 50 Kauffahrteischiffen, die seit der Sperrung der Schelde in

Beilage

gerückt.

251 e Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung M 30.

befaͤnden, da die uͤbrigen bereits fruͤher nach Ostende, Duͤn⸗ kirchen oder Rotterdam abgegangen seyen. Dle Freigebung der Schifffahrt werde demnach wenig Nutzen bringen, waͤh— rend die Holländer den Vortheil haͤtten, in Folge der De— blokirung Mastrichts diese Festung neu verproviantiren zu koͤnnen.

Deutschland.

Hannover, 25. Januar. Die hiesigen Nachrich— ten melden: Seine Königliche Hoheit der Herzog von Cambridge trafen, nachdem Höͤchstsie sowohl in Einbeck als in Nordheim Deputationen des Magistrats und der Buͤr⸗ gerschaft angenommen, letzten Donnerstag Abend in Weende bei Göttingen ein. Am Freitag Morgen wurden Se. Koͤ— nigl. Hohest von einer Deputation des Magistrats und der

Buͤrgerschaft ersucht, die Stadt mit Ihrer Gegenwart zu

erfreuen, und begaben Se. Koͤnigl. Hoheit noch an demselben Tage Mittags 12 Uhr sich nach Gottingen. Die Truppen waren vom Thore bis zum Concllienhause aufgestellt und em— pfingen, gemeinschaftlich mit den Buͤrgern der Stadt, welche sich zahlreich am Thore versammelt hatten, den hochgeliebten Fuͤrsten mit einem jubelnden Lebehoch. Ein Gleiches war

voͤrderst die Truppen vor sich vorbei defiliren ließen und

sodann in dem Coneilienhause Deputationen des aka⸗

demischen Senats, des Magistrats, der Stadt- Geistlich— keit und einer großen Zahl von Buͤrgern zu em— pfangen und aus den Haͤnden der Letztern eine ehrfurchts—

Goͤttingen erleuchtet. Am Sonnabend den 22sten bega—

ben Se. Koͤnigl. Hoheit sich uͤber Dransfeld nach Münden,

und geruheten daselbst ebenfalls eine Deputatisn des Magl— strats und der Buͤrgerschaft, so wie auch die in Muͤnden zusam—

mengekommenen Vorsteher und Bauermeister der umliegenden Dörfer, zu empfangen. Am Sonnabend Abend kehrten Se.

Koͤnigl. Hoheit nach Weende zuruͤck. Die Buͤrgerschaft der Stadt Gottingen brachte Sr. Koͤnigl. Hoheit am Abende nach Weende eine Musik und ein Lebehoch, welches von Hoͤchstdemselben huldvoll aufgenommen wurde. Am Sonn, tage den 23sten war in allen Kirchen der Stadt Goͤttingen auf Befehl Sr. Koͤnigl. Hoheit ein feierlicher Gottes dienst angeordnet, um dem Allerhoͤchsten zu danken, daß die gesetz— liche Ordnung in der Stadt wieder hergestellt worden. Se. Koͤnigl. Hoheit wohnten dem Gottesdienste in der Jakobi⸗Kirche bei, in welcher von dem Superintendenten und Üniversitats-Prediger Ruperti eine dem Zwecke dileser kirchli— chen Feier angemessene wuͤrdevolle Predigt gehalten wurde. Beim Ausgange aus der Kirche nach beendigtem Gottes— dienste wurden Se. K. H. an der Thuͤr und auf dem Wege nach Ihrem Wagen von einer Anzahl junger festlich geklei⸗ deter Madchen empfangen, welche Hh e Blumen uͤberreich⸗ ten. Se. K. H. verließen darauf die Stadt, um Ihre Reise weiter nach Gsterode, Clansthal, Goslar und Hildesheim fortzusetzen, und sind gestern Nachts in hiesiger Residenz wieder eingetroffen. . 3 . Se. Excellenz der Staats- und Kabinets-Minister Frei⸗ herr von Stralenheim und der Geheime Kabinets⸗Rath Hop⸗ penstedt sind von Goͤttingen hierher zuruͤckgekehrt. Vorgestern sind zwei Schwadronen des Garde⸗Husaren⸗ Regiments und ein Bataillon der Garde⸗Jaͤger, so wie gestern eine Batterie Fuß⸗Artillerle, von Gottingen hier wieder ein⸗

Kassel, g. Jan. (Fortsetzung und Schluß der in Nr. 22 dieser Zeitung abgebrochenen Verfassungs-Urkunde fuͤr Kurhessen.)

Eilfter Abschnitt. Von dem Staatshaushalte. §. 135. Zum Staatsvermöͤgen gehören vornehmlich die bisher bei den 9 und anderen Staatsbehorden verwalteten oder nach 96 gter het nu! dieses Vermögens zur Staats-Verwal⸗ tung übergehenden Gebäude, Domanigl⸗ (Kammer⸗) Guͤter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg⸗, Huͤtten⸗ und Salz⸗ werke, auch Fabriken, nutzbare Regalien und Rechte, Kapitglien und sonstige Werthgegenstände, welche, ihrer Natur und Bestim⸗ mung nach, als Staatsgut zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zum Stagts⸗Vermoͤgen erworben seyn werden. 8§. 140. Das Staats⸗Vermbgen soll vollstaͤndig verzeichnet und hierbei, ] wie bei dessen naͤherer Feststellung, der Inhalt der⸗ jenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche

volle Adresse anzunchmen geruhten. Se. Königl. Hoheit seiner Regierung heimgefa

besuchten hierauf noch das neue Anatomie Gebaͤude und kehr⸗ ten dann nach Weende zuruͤck. Am Abend war die Statt

hinsichtlich der Sonnderung des Staats⸗Vermbgens vom Fidel kommiß Vermögen des Kurfurstlichen Hauses, so wie hin sichtlich des Bedarfes fuͤr den Knrfuͤrstlichen Hof, mit den dermalen ver— sammelten Landstaͤnden getroffen sind und hiermit unter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden. 5. 141. Fur den in der betreffenden Vereinbarung fe ge et n Bedarf des Kurfuͤrstli⸗ chen Hofes an Geld und Natura ien bleiben die dazu durch die⸗ selbe vorbehaltenen Domaͤnen und Gefaͤlle auf immer bestimmt. Diese werden aber dessenungeachtet auch n. durch die Staats⸗Finanz⸗ behoͤrden ganz so, wie das uͤbrige DomanialVermbgen, verwaltei; deren Ertrag fließt in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veraͤu⸗ ßerung finden die Bestimmungen des folgenden 8 eben wohl Anwen⸗ dung, 3. 142. Das Staats⸗Vermbgen ist stets in seinen we⸗ sentlichen Bestandtheilen zu erhalten und kann daher ohne Ein⸗ willigung der Staͤnde weder durch Veraͤußerung vermindert, nech mit Schulden oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden. Unter dem Veraͤußerungs⸗Verbote aber sind diejenigen Veraͤnde⸗ rungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Be⸗ . der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staa⸗ tes und Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Abloͤsung oder Umwandlung in staͤn⸗ dige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen iferhiides noth⸗ wendig oder gut befunden werden sollten. Der Erlös und uͤber⸗ haupt alles Aufkommen aus veraͤußerten Besitzungen dieser Art

bei dem Eoncilienhause der Fall, wo Se. Königl. Hoheit zu, Nuß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen und sobald als 1 V/ P 9

thunlich zur Erwerbung neuer Besitzungen, oder auch zur Ver⸗ besserung der vorhandenen Domainen und Erhoͤhung ihres Ertra⸗ ges verwendet werden, woruͤber demnaͤchst den Landstaͤnden oder deren Ausschusse eine gengue Nachweisung geschieht. Auch die kuͤnftig heimfallenden Lehen werden zum Staatsgute gehören. Gleichwohl bleibt der 3 berechtigt, die waͤhrend der Dauer

n enen Lehen an Glieder des Kurfuͤrstlichen Hauses oder der Hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, Althessi⸗ schen und Schaumburgischen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kundbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat, wieder zu verleihen 58. 143. Die Staͤnde haben fur Aufbringung des ordentlichen und agußerordentlichen Staatsbedarfs, so weit die übrigen Huͤlfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch

Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landstaͤndische Be⸗

willigung kann vom Jahre 1831 an weder in Kriegs noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig als irgend eine sonstige Landes⸗Abgabe, sie habe Namen, welchen sie

wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden, vorbehaltlich der Ein⸗

ziehung aller Steuern und anderer Landes-Einkuͤnfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der im 5. 169 enthaltenen vorlaͤusi⸗ gen Bestimmung. 5. 144. Die e des ordentlichen Stagtsbedarfes erfolgt in der Regel fuͤr die naͤchsten drei Fahre. Es ist zu diesem Zwecke der Staͤnde-Versammlung der Boran⸗ schlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben fuͤr diese Jahre mit thunlichster Vollstaͤndigkeit und Genauigkeit enthalten muß, ei, vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nuͤtz⸗ ichkeit der zu machenden Ausgaben e ,. das Beduͤrfn

der vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend vorkommen moͤgen, gezeigt, auch von den betreffenden Behoͤrden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Buͤchern und Literalien gegeben werden, welche die

Staͤnde in dieser Beziehung zu begehren sich veranlaßt se⸗

hen koͤnnten. Ueber die Verwendung des dem Kurfuͤrst⸗ lichen Hofe aus den Domanial⸗-Einkuͤnften zukommenden Be⸗ trages (s. S. 141) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt. F. 145. Ueber die möglich beste Art der Aufbringung und Ver⸗ theilung der fuͤr den ermittelten Staatsbedarf neben den uͤbri⸗ gen Einnahme⸗Quellen noch erforderlichen , . ha⸗ en die Landstaͤnde, nach vorgaͤngiger Pruͤfung der deshalb von der Staatsregierung geschehenen oder na Ig . weiter zu begehrenden Vorschlaͤge, die geeigneten Beschluͤsse zu nehmen. §. 146. In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landstaͤndische Verwilli⸗ n besonders erwahnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur . berechtigt, * die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind. 5. 147J. Die Au . 8 ; Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich bloß fuͤr einen vor⸗ uͤbergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, daͤr⸗ fen nach Ablauf der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn etwa die Zu durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die Staͤnde⸗Ver⸗ m , aufgeloͤst ist, eh ein neues Fingt e Gt, u Stande kommt, ober wenn die in dieser Hinsicht noͤthige Beschlußnahme der Landstaͤnde sich ,. Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz⸗Perlode eingerechnet 5. 148. Fuͤr diejenigen

Grundstuͤcke, welche fruuͤherhin als exemte Guͤter, oder sonst we⸗

gen ihrer besonderen Verhaͤltnisse mit keiner, oder mit einer ge⸗ ringeren als der gewoͤhnlichen Grundsteuer belegt waren, wer⸗ den die gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exem⸗ ten⸗Steuer, und , , . der fuͤr die Erbleihe⸗ und dergleichen besonders belasteten Guͤter bisher gesetzliche Zustand, so lange beibehalten, bis die, nach Moglichkeit zu beschleunigende, gleichmaͤßige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen

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ammenkunft der Landstaͤnde

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