1831 / 35 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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larischen Obligationen werden zu 70 pCt., und die partiellen iu 3 verkauft; die Gehalte der Beamten sind um ein Drittheil herabgesetzt worden. Aus den Provinzen wird nichts mehr nach Warschau gesendet, und die, mit Ausnahme des Weizens, lechte Getreide⸗Ernte läßt befuͤrchten, daß man die Truppen nicht mit den nöͤthigen Lehens mitteln werde . konnen. 57 Warschau bestndet fich kein anderes Milltair, als die National⸗Garde; die neu organlsirten Corps stoßen zur Armee. Die Klage über das gewaltsame Rekrutiren aller dienstfaͤhigen Individuen sind all⸗

gemein.“

Am Schlusse des Artikels enthaͤlt derselbe die (bereits zekannten Nachrichten uͤber das gegen die Mitte Januars zur Sprache gekommene Komplott gegen den Diktator Chlo⸗ pieki und die in Folge desselben getroffenen Maßregeln.

Das Finanz. Ministerium macht bekannt, daß auf Ver— suͤgung des Ober⸗Befehlshabers der aktiven Armee die Aus— fuhr von Heu und Getreide über die Landes, Graͤnze nach

Preußen, Polen und Oesterreich, in Bezug auf letztern Staat

jedoch nur im Gouvernement Wolhynien, auf eine zeit lang verboten worden ist. . In einem unterm 1sten (136en) b. M. an den dirigi⸗ renden Senat ergangenen Kalserl. Ükas heißt es: „In un— ermuͤdeter Sorgfalt 6 das Wohl der durch die goͤttliche . Unserm Scepter anvertrauten Volker und mit dem Wunsche, daß in allen Theilen Unsers Reiches die Art der Verwaltung und die Gesetze, welche die Rechte und die egenseitigen Verhaͤltnisse Unserer getreuen Unterthanen aller Eid. bestimmen, den wahren Peduͤrfnissen und dem ge— enmürtigan Zustande einer jeden Provinz vollkommen ent— 6. im mögen, haben Wir für nöthig erachtet, in den seit zem Jahre 1772 unter das Russischs Scepter zuruͤckgekehr⸗ rnements Mohileff und Witebsk, sowohl in der

len G

Verwaltung, als auch in den Gerichts Behßrden, der allge⸗ melnen Gouvernements⸗-Verordnung und den uͤbrlgen von Uns und Unsern Vorfahren erlassenen Gesetzen vollkemmen

emaß, diefelbe Ordnung der Dinge einzufuͤhren, die in den

en , H w üser des Reichs besteht, und hiermit in gan; Welß⸗Reussen die Wirkung der Verordnungen des Litthaui⸗ schen Statutes aufzuheben, wobei jedoch dem Adel, wie bis⸗ her und nach denselben Grundsatzen, das Recht verbleibt, zus feiner Mitte die Vorsitzer der Kriminal- und Civil⸗Ge⸗ richtshoͤfe zu waͤhlen.“

Am 15ten d. M. erkrankte in Moskau an der Cholera eine Person, eine genas, und 3 starben; am Iten erkrankten 5 Personen, es genas eine und starben 3; am 17ten erkrank—⸗ ten 4, es genas eine und starben 3; am 18ten erkrankten 2, es genasen 10 und eine starb. Am Morgen des 19ten waren 66 Kranke übrig, von denen 389 große Hoffnung zur Gene⸗ fung darboten. In einem amtlichen Bericht aus Moskau vom 2hsten heißt es: „Die Cholera hat hler beinahe ganz

aufgehört, und man darf hoffen, daß die Einwohner von Mogtan dem Allmächtigen bald werden Dankgebete fuͤr ihre

Befreiung von einem Uebel bringen koͤnnen, das wahrend 4 Monaten auf ihnen lastete.“

Im ganzen Slobodsko-Ukrainischen Gouvernement ist der Gesundheits-Zustand nach Wunsch, mit Ausnahme eines einzigen Dorfes im Achtyrkaschen Kreise, in welchem bis zum Nsten v. M. 8 Personen erkrankt, eine gestorben und 5 ge⸗ nesen waren. Im Gouvernement Pultawa hat sich die Cho—

lers in der Stadt Lochwitza geäußert, woselbst 5 Personen daran gestorben sind. Von den in der Stadt Krementschug

befindlichen 126 Kranken waren am 29sten v. M. 24 gene⸗ sen, 40 gestorben und 62 noch krank geblieben. Außer die⸗

sen beiden Städten ist der Gesundheits,Zustand in allAen an⸗

2 . 1 6 er n e . n zu⸗ ebenstellend; dasselbe war auch bis zum 5ten d. M. im an . 6 . Kosaken der 13 ;

Am 11ten d. M.

6 ein Allerhoͤchst b esten der Akademie veraͤndertes und ver vollstondig tes Regle⸗ ment fuͤr dieselbe uͤberreichte und eine dem Gegenstande an,

gemessene Rede hielt. Hierauf las der a,, aje

den Entwurf einer Dank⸗Adresse an Se. vor, die

den . Belfall aller Anwesenden erhielt. Am 1

Schlusse der Sitzung wurden 9 ehemalige Pensionnaire der

Akademie, die sich durch ihre Arbeiten und ihr ausgezeichnet

y Betragen im Auslande bekannt gemacht haben, zu kademikern ernannt. .

BVei den Beamten der Universitaͤt zu Wilna haben meh— rere Rangs-⸗Erhöhungen stattgefunden; unter Anderen sind der Rektor und der Dekan zu Wirklichen Staatsraͤthen er— nannt worden. .

Die hiestge Kaufmannschaft hat ein von ihr im Laufe

von 4 Ighren zusammengebrachtes Kapltal von 100,000 Ru⸗

hielt bie hieflg? Ata demie der Kuͤnste eine außerordentliche Sitzung, in welcher der Praͤsident der⸗ gtes und in einigen Punkten zum

beln Bank⸗Assign. im hlesigen Leihhause auf ewige Zeiten mit der Bestimmung niedergelegt, daß die Interessen dleses Kapitals zum Besten der hiesigen Kommerz⸗Schule verwen⸗ det werden sollen. 3

Polen.

War schau, 31. Jan. In der Sitzung des Neichs⸗ tages vom 26sten d. begannen die Verhandlungen uͤber die Errichtung einer hoͤchsten Landes-Behoͤrde. Die Meinungen daruͤber waren getheilt. Der erste Vorschlag war dafuͤr, die Regierung dem Minister⸗Rath und einem aus dessen Mitte zu ernennenden Praͤsidenten anzuvertrauen, der ere fur die Einfuͤhrung einer von den Ministern ganz abgesonderten Gewalt; nach langen Diskussionen beschloß man, den letzte⸗ ren anzunehmen und die hoͤchste Administrations-Gewalt dreien Maͤnnern zu uͤbertragen. In derselben Sitzung uͤber⸗ reichte Roman Soltyk der Landboten⸗Kammer eine Adresse des sogenannten patriotischen Vereins; die Kammer verwei⸗ gerte jedoch einstimmig die Annahme derselben, mit der Er—⸗ klarung, daß sie von keinem solchen Verein wisse; der Reichs— tag allein sey der gesetzmaͤßige patriotische Verein und beduͤr fe nicht eines fremden Einflusses.

Am 2sten und 28sten wurden die Berathungen uͤber

den die Regierung betreffenden Gesetz⸗ Entwurf 2 In

der Sitzung des letzteren Tages wurde in der Landboten⸗ Kammer unter Anderm auch der Justiz⸗Minister durch einen Antrag des Landboten Grafen Ledochowski aufgefordert, ) die periodische Schrift „das neue Polen“ die noͤthigen Maaß⸗ regeln zu nehmen, weil dieselbe die Autorität der Kammer in

frechen und groben Ausdruͤcken angreife und, indem sie die

Guͤltigkeit ihrer Mandate in Zweifel ziehe, durch die Auffor⸗ derung, einen sogenannten National⸗Kongreß zusammenzubern⸗ fen und das Vaterland als in Gefahr befindlich zu erklaren, ur Stoͤrung der öͤffentlichen Ruhe aufreize. Da der Pro—⸗ fe or Lelewel beschuldigt wurde, an der Redaction dieses Blattes Theil zu nehmen, so erklaͤrte dieser, er werde sich von jetzt an von derselben zuruͤckziehen. Hierauf wurde der Antrag an die Reichstags Kommission uͤberwiesen, in der Absicht, ein Gesetz zu entwerfen, welch es die Zuͤgello sigkeit der Presse beschraͤnken sollte.

Die Landboten⸗ Kammer hörte am 29sten d. die endliche

Vorlesung des Gesetz⸗ Entwurfs uͤber die Landes⸗Regierung an, und es wurde derselbe mit einer Majoritäͤt von S3 ge— gen 15 Stimmen angenommen, worauf der Marschall eine aus dem Landboten Kisielnieki und dem Deputlrten Szanieeki bestehende Deputation in die Senatoren⸗ Kammer sandte, um derselben den Entwurf zu uͤberbringen. Auch diese nahm ihn mit großer Stimmenmehrheit an. Die Hauptbestimmung dieses Gesetzes besteht darin, daß die Ausuͤbung der hoͤchsten Gewalt einer aus einem Praͤsidenten und 4 Mitgliedern be⸗ stehenden hoͤchsten Ländes-Behoöͤrde uͤbertragen werden soll. In der gestrigen Sitzung der vereinigten Kammern, welche bis späaͤt in die Nacht hinein dauerte, wurden die Wahlen der Mitglieder fuͤr die oberste Landes-Negierung vorgenommen und der Fuͤrst Adam Czartoryski zum Praͤsi⸗ denten, die Herren Vincenz Niemojowski, Theodor Mo— rawski, Stanislaus Barzykowski und Joachim Lelewel aber

zu Mitgliedern erwählt. (Die näheren Mittheilungen uͤber diese Verhandlungen behalten wir uns noch vor)

Die heutige Staats-Zeitung enthaͤlt einen Bericht uͤber die Thaͤtig keit des diplomatischen Comitéès, worin sich jedoch die versprochene Mittheilung der verschiedenen Korre⸗ spondenzen noch nicht befindet.

Der Vice⸗Praͤsident der Hauptstadt, Herr Schuch, er⸗ mahnt die Buͤrger, keine in Warschau ankommende oder von da abreisende Person vor den Behoͤrden geheim zu halten.

Durch eine andere Verordnung des National, Conseils

ist das Comité zur Durchsicht der Papiere der geheimen Po⸗

lizei in seiner jetzigen Zusammensetzung belassen worden; zu

seinen Mitglledern gehört unter andern auch Jullan Niemee⸗

wicz. Das genannte Comité bringt mehrere Personen zur öͤf⸗

fentlichen Kenntniß, gegen welche zwar Verdachtgruͤnde ob⸗

gewaltet, sich jedoch nach näherer Pruͤfung als unbegruͤndet erwiesen haben; dieselben werden zu baldiger Freilassung vor⸗

geschlagen. Am 23ten d. sind eine Menge zu Offizieren in der War⸗

schauer National ⸗Garde vorgeschlagener Kandidaten von dem

National ⸗Conseil bestaͤtigt worden. Die National⸗Garde be⸗

steht, der Warschauer Zeitung zufolge, gegenwartig aus

199 Offizieren und 5944 Gemeinen; nach der in kurzem zu erwartenden Beendigung ihrer Organlsation soll ihre Anzahl noch auf das Doppelte der jetzigen gebracht werden.

In einem Artikel der Polnischen Zeitung, worln

die Gegane der jetzigen Verwaltung im Allgemeinen gemiß⸗

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billigt werden, helßt es unter Anderm: „Bis jetzt sieht man außer Lelewel kelnen einzigen Revolutionnair unter den Veam⸗ ten der Negierung; warum ver setzt man nicht Moritz Moch⸗ nacki ins diplomatische Comité? warum nicht Zaliski in den Kriegsrath an die Seite des Generalissimus? warum ernennt man nicht Raver Bronikowski zum Staats⸗Seeretair im Na⸗ tional⸗Consell? Kasimir Passkowiez zum Rath in der Kriegs—⸗ ommisston, oder wenigstens zum General⸗Seeretair beim RKriegs⸗Minister? Wysocki zum Commandeur der Avantgarde des Heeres, und dergleichen mehr? Sie sind die ersten Gruͤn⸗ der der jetzigen Lage Polens und konnen allein dieselbe zum Ziel fuͤhren. Einen gemeinen Soldaten, wenn er sich nur auf dem Schlachtfelde auszeichnet, moge man zum General, zum Feldherrn, ja zum Konig der Polen ernennen. Jetzt aber befolgt man die Politik, daß wer nicht Fuͤrst, Graf, Referendar, Vice⸗Referendar, oder wenigstens Ohrenblaͤser und Mann der Antichambres bei den Oligarchen ist, auch zu nichts gelangen kann. Unter den Beamten aber muß zuvoͤr⸗ derst eine allgemeine Umwaͤlzung vor sich gehen, und zwar ahme man dabei die Strenge Frankreichs nach, welches sich

nicht scheute, selbst einen Theil seiner Pairs aus dem Senat

auszustoßen.“

Nach Berichten der Warschauer Zeitung soll sich Se. Kaiserl. Hoheit der Cesarewitsch jetzt in Grodno besin— den und Sonntag, den 6. Februar, in Bialystock erwartet werden,. General Diebitsch soll am 17ten d. eine Diviston des Rosenschen Corps bei Bielst und am 19ten 3 Infante⸗ rie⸗ Regimenter in Bialystock gemustert haben.

Der Generalissimus, Fuͤrst Radziwill, ist gestern zur ak⸗ tiven Armee abgegangen.

Der bisherige Chef einer Uhlanen⸗Division, General Weißenhof, dem die Neichs⸗ Deputation nach der Abdankung des Dittators den interimistischen Ober⸗Befehl uber das Heer uͤbergeben hatte, ist von dem nunmehrigen Gener alissi⸗ mus, Fuͤrsten Nadziwill, zum Commandeur sammtlicher Ka⸗ vallerie ernannt worden.

Wahrend des prevlsorischen Kommandos, welches Gene— ral Kliekl, in Abwesenheit des Generals Weißenhof, uͤber dle Truppen fuhrte, hat derselbe durch einen Tagesbefehl die Auffeher der Kriegsmagazine gewarnt, von Seiten der zum Empfang von Lebensmitteln und Fourage Berechtigten Bons anzunehmen, da dieser Mißbrauch den Schatz und die Ein⸗ wohner mit Berlust bedrohe; jeder Magazin⸗Inspektor oder Militair, der sich erlauben wurde, Bons anzunehmen oder auszugeben, solle daher vor ein Kriegsgericht gestellt werden und einer einjährigen Gefaͤngnißstrafe unterliegen; diejenigen aber, welche dergleichen Bons in Umlauf braͤchten, erwarte fuͤnfsaͤhriges Gefaͤngniß in Ketten; endlich werden die Be— hoͤrden ermahnt, ein wachsames Auge auf solche Bons zu haben, widrigenfalls auch sie zu gerichtlicher Verantwortung gezogen werden wuͤrden.

Am 26sten d. M. wurde ein Theil des Masuren-Regi— ments der Warschauer Wojewodschaft dem Generalissimus der bewaffneten Macht vorgestellt Vorher musterte der Ge⸗ neral der Kavallerie, Weißenhof, diese Truppen und ermahnte sie, das Zutrauen der Nation in ihre Tapferkeit nicht zu taäͤuschen.

Die medlzinische Fakultat der Warschauer Universitaͤt macht bekannt, daß sie, mit Ruͤcksicht auf die gegenwartigen Umstande, in denen eine bedeutende Anzahl von Feloscheerern in den Militair⸗Hospitaͤlern erforderlich seyn werde, fuͤr die⸗ jenigen, welche sich diesem Beruf widmen wollten, besonders Chirurgen niederen Ranges, die jedoch lesen und schreiben koͤnnen, einen nicht laͤnger als 3 Monate dauernden Kursus der niederen Anatomie und Chirurgie am 1. Februar eroͤff⸗ nen werde.

In der Sitzung des vom Professor Lelewel praͤsidirten patriotischen Vereins sind am 25sten, der Staats⸗Zeitung zufolge, bedeutende Spaltungen unter dessen Mitgliedern aus⸗ gebrochen.

Es heißt, sagt der Warschauer Kurier, die Regie⸗ rungs- Kommission des Innern verlange, daß die Municipa⸗ litàt eine Aenderung in ihrer Zusammensetzung erleiden, und

daß die Buͤrgerschaft der Hauptstadt ihre Wuͤnsche in dieser

Bezlehung zuü erkennen geben soll.

Durch eine Verordnung des National⸗Conseils sind alle gerichtliche Folgen und Kosten, welche aus dem Aus spruch des Reichstags, Gerichts vom 10. April bis 19. Juni 1828 fuͤr die Verurtheilten hervorgegangen sind, aufgehoben wor— den, und denen, von welchen in dieser Hinsicht schon Kosten eingezogen worden, sollen dieselben unverzuͤglich zuruͤckgege⸗ ,, gh . n Gemäßheit einer Verfügung des National-Conseils vom 24sten d. M. hoͤrt der bisherige auf rohe Haͤute beste—

hende Aus suhr Zoll auf, und wird von jetzt an nur no h 26 Gulden (463 Rthlr.) voin Centner gezahlt. ö

Frankreich.

Deputirten⸗Kam mer. In der Sitzung vom 26. Jan. wurden die letzten fuͤnf Artikel des Gesetz⸗ Entwurfes uͤber die Mobiliar⸗Steuer ohne irgend eine erhebliche Diskussion angenommen. Sie lauten aslso:

„Art. 16. In den Staͤdten, die bisher ermächtigt waren, einen Theil der Mobiliar-Steuer auf den Ertrag der Thor⸗Accise zu erheben, soll die Besteuerung nach den in dem gegenwartigen Gesetze e, Grundlagen und Formen erfolgen. Da der General⸗Ertrag jener Steuer bekannt ist, so haben die Municipal⸗Raͤthe sowohl den Beitrag zu bestimmen, den die staͤdtischen Kassen zu entrichten haben, als denjenigen, der durch eine Steuerrollt zu erheben ist; in dieser Rolle sind alsdann die kleinen Miethsbetraͤge, die die Munieipal-Conseils von jedweder Besteuerung zu befreien glauben muͤssen, nicht mehr mit aufzufuͤhren. Die Berathungen der Municipal⸗Conseils, die in Gemaͤßhelt des vorigen Paragraphen stattsinden, koͤnnen erst in Vollzug gesetzt werden, nachdem sie durch eine Königliche Verordnung bestaͤtigt worden. Indessen soll jene Ausnahme mit dem 1. Jan. 1833 fuͤr diejenigen Staͤdte aufhoͤren, zu deren Gunsten das Fortbestehen der— durch ein besonderes Gesetz angeordnet wor— den ist.“ 2

„Art. 17. Da die Mobiliar⸗Steuer fuͤr das ganze Jahr angelegt ist, so sind, wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe deffelben mit Tode abgeht, seine Erben veybun⸗ den, seinen Steuer⸗Beitrag zu entrichten.“

„Art. 18. Im Falle einer Wohnungs⸗-Veraͤndernng außerhalb des Refforts der Steuer⸗Erhebungsstelle, so wig im Falle eines freiwilligen oder gezwungenen Verkaufs, ist 3. Weh liar⸗ Steuer für das gane laufende Jahr end. richten.

„Art. 19. Die Haus- Eigenthumer oder an deren Stelle die Hauptmiether muͤssen sich, unter personlicher Verantwortlichkeit, einen Monat vor dem Ausziehen eines Miethers, von diesem die Quittungen uber die Entrichtung der Mobiliar-Steuer vorzeigen lassen und, wo ihnen die selbe vorenthalten wird, sofort den Steuer ⸗Einnehmer da⸗ von benachrichtigen.“

Art. 20. Bei einem heimlichen Ausziehen bleiben hie Haus Eigenthũmer oder an deren Stelle die Haupt⸗ miether fuͤr die abgelaufenen Steuer⸗-Beiträge ihrer Mie⸗ ther verantwortlich, sobald sie nicht innerhald dreier Tage nach jenem Ausziehen das Faktum von dem Maire, Frie⸗ densrichter oder Poltzei⸗Commissair haben konstatiren lassen. In allen Fallen sind die Haus-Eigenthuͤmer oder Hauptmiether, selbst wenn sie die im vorigen 5. erwähnte Anzeige gemacht haben, fuͤr diejenigen Personen verant— wortlich, die bei ihnen eine moͤblirte Wohnung haben, und deren oben im Art. 11. Erwähnung geschehen ist. Die den Stenerpflichtigen zu gebende schriftliche Benachrichti⸗ ung muß zugleich die Zahl der Centimen von jedem Fran⸗ en des Miethswerthes, worauf die Steuer berechnet wor⸗ den ist, angeben.“

Das IlIte Kapitel des Gesetz Entwurfes handelt von der Thuͤr- und Fenster⸗Steuer. Hr. Sappey widersetzte sich der Absicht der Regierung, auch diese Steuer zu einer Quotitäaͤts Steuer zu machen Und vom 1. Jan. d. J. an fuͤr eigne Rechnung eintreiben zu lassen; eben so Hr. Prunelle, wogegen die Herren Odier und Humblot-Lonté den Plan der Regierung unterstuͤtzten. Als es zur Abstimmung kam, entschied die Kammer mit starker Stimmen⸗Mehrheit, daß die Thur⸗ und Fenster⸗Steuer hinfuͤhro eine Qu otitäts—⸗ Steuer seyn folle; nur ein Theil der linken Seite und des linken Centrums stimmte dawider. Hiernach wurden der Iste und 2Ate (21ste und 22ste) Artikel des Entwurfes in der vorgeschlagenen Abfassung angenommen; sie lauten folgender⸗

maßen:

„Art. 21. Vom 1. Janugr 1831 an soll das Kon⸗ tingent der Thuͤr- und Fenster⸗Steuer nicht mehr auf die Departements, Bezirke und Gemeinden ausgeschrieben werden.“

„Art. 22. Die Aufnahme der Thuͤren und Fenster erfolgt nach wie vor durch die Controlleurs der direkten Steuern, im Einverstaͤndnisse mit den Municipal⸗-Behör⸗ den und nach den in den Gesetzen vom 4 Frimaire des Jahres Vll und 4. Germinal des Jahres Xl festgestellten Grundlagen.“

Zu dem folgenden Artikel waren mehrere Amendements gemacht worden. Herr Mestadier verlangte, daß man in