1831 / 44 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ridan, die nubeliebtheit in . und wegen der großen Verschiedenheit

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und werthlos gewesen war. Erft im Jahre 1778, als Irland, in Fol 23 fen nchen Krieges, in den schrecklichsten Ver⸗ fall gerleth und die Einwohner laute Klagen daruͤber fuhrten, wurden ihrem Handel von der Englischen Re 2 einige Frei⸗ heiten zugestanden, wiewohl nicht ohne großes Mißbehagen von Seiten der vorurtheilsvollen Englischen Kaufleute und Fabrikanten. Hierdurch erhielt Irland ein gewisses Ansehen von Selbststaͤn digkeit, nachdem es Jahre lang von einem Lord⸗Lieutenant verwaltet und

eigentlich von den Ministern beherrscht worden war. Im Jahre

179 drohte die verbündete Seemacht von Frankreich und Spa⸗ nien mit einer Invgsion in Irland. Die Englische Flotte war in dem damaligen Kriege nicht immer siegreich gewesen; Irland . war von aller Landmacht, die in dem Feldzuge gegen die

6 Staaten gebraucht wurde, ganz entblößt worden. So bildeten sich denn militairische Assseigtionen, gus denen 56,000 Freiwillige, gehdrig bewaffnet und diseiplinirt, hervorgin⸗ en. Dem damaligen sehr elgensinnigen und kurzsichtigen Englischen

inssterium entging es jedoch, daß die Macht, die jetzt zur Abweh⸗ rung einer fremden Invasion sich erhoben 6 sehr leicht auch einst zur Durch zunß von Freiheiten, die man haben wollte, dienen könne. Es zeigte sich dies nur zu bald; die feindliche lotte kehrte, ohne viel ausgerichtet zu haben, in den Hafen von

rest zuruck; die Irlaͤndischen Freiwilligen aber blieben beisam⸗ men. Das Irlaͤndische Parlament, das im Oktober erdͤffnet wurde, votirte eine Adresse, in der auf freien Handel gedrungen wurde. Ein in dieser Welse energisch ausgedruͤcktes Verlangen konnte seinen Einfluß auf den Minister⸗Rath nicht verfehlen, und die von Lord North im Englischen Parlamente gemachten Antraͤge

gingen dahin, den Irlaͤndischen Handel zu beguͤnstigen und zu

eben. Aus der Art dieser Antraͤge laͤßt sich ersehen, wie groß die Abhangigkeit war, in der Irland damals geschmachtet hat. an , wurden namlich die Gesetze zurückgenommen, wonach ie Ausfuhr aller Irlaͤndischen Manufaktur⸗Erzeugnisse aus Ir⸗ land strenß untersagt war; ferner das Gesetz, wonach in Irland kein anderes Glas als das aus England einge— Fährt werden durfte; endlich wurde nachgegeben, daß Ir⸗ land mit den Britischen Kelonieen in Amerika, Westindten und Afrika Handel treiben dürfe. Gleichwohl wurden auch nach dieser Zeit noch die Beschluͤsse des Irlaͤndischen Parla⸗ ments von dem Britischen 3 connei (Geheimen Rath) stets geaͤndert oder ganz unterdrückt; und erst im Jahr 1182 hat sich Irland von diesem sklavischen Verhaͤltnisse zu Großbritanien los u machen gewußt. Die Freiwilligen thaten das Ihrige dazu urch große Versammlungen und durch Beschluͤsse, die daselbst 646 t wurden; im Irlaͤndischen Unterhause war es jedoch der rühmte Grattan, der die Adresse an den Koͤnig, zur Erlangung

der Unabhängigkeit des Irlaͤndischen Parlaments, durchzubringen wußte. Von dieser Zeit an war Irland emancipirt, und sein

Zustand wurde immer bluͤhender, bis 17 Jahre spaͤter, im Jahr 1799, das Britische Ministerium in der Furcht vor einem Fran⸗ zbsischen Einfalle in Irland, zum ersten Male den Antrag auf

eine innigere und legislative Vereinigung Großbritaniens mit

rland machte, welche den Zweck haben sollte, beider Laͤnder

acht und Freiheit zu befestigen. Beim Irlaͤndischen Parla⸗ mente machte dieser Antrag kein sonderliches Gluͤck; guch das Volk ließ sich heftig dagegen aus und ging sogar so weit, die unionisten mißhandeln; dagegen schien der Land⸗ bau, so wie der Handel in den meisten großen Staͤdten Irlands, außer Dublin, der Maaßregel nicht unguͤnstig zu seyn Als Pitt im Beginn des naͤchsten Jahres den Antrag wiederum zur Sprache brachte, sagte er, eines der größten Hindernisse fuͤr Irlands Wohlfahrt sey der Mangel an Industrie und Kapital, dem allein durch die naͤhere Verbindung mit Großbritanien, wel⸗

überließ indessen noch dem Publikum die Beurtheilung dieser

. n, . und schlug eine Reihe von Beschluͤssen vor, die der . rr, 9

s Grundlage dienen sollten, wie die Repraͤsentation in nem und demselben Parlamente nach einem gleichen Maaß⸗

stabe, die Beibehaltung besonderer Gesetze fuͤr die Kirche jedes . Landes Gleichstellung der Handels⸗Prtvilegien, . 3 beider Laͤnder, und Belbehaltung aller besonderen Gesetze und Gerichtshoͤfe. Kit

und abgesonderte Verwaltung der Schuldenla

ersehen hiergus, daß der genannte Minister wenigstens nicht an eine růcksicht olose in ff oder an e ref leine et entièere'“

dachte wie neuere Diplomaten sie fuͤr Holland und Belgien begehrt ha⸗ ben. , in beiden zer e.

ten durch; im en jedoch nur mit einer sehr geringen

Majoritaͤt, die wohl . dazu dem ministeriellen Ein flusse zu verdan⸗

ken war. Im Englischen Parlamente waren es Grey und She⸗ fich der Union mider ern, ge rer er He en deren

des Zustandes dieser Insel und dessenigen von Schottland, als e e ll England vereinigt aer In . selbst war Grattan, der fruher die Emancipation des Landes bewirkt hatte,

jetzt der r , mri der Union, die er als eine Sklaverei

für Irland schilderte. „Vereinigung und Identification“, fagte er, „sind zwei große Worte; allein die se Bcfein nm. mit gel

britanien will uns mit unserm Parlamente auch unsere nationa⸗

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Gedruckt bei . B. Hayn. J

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6 beides im Uebermaße besaͤße, abgeholfen werden konne.

Köuigsbg. da.

len Eigenthuͤmlichkeiten nehmen; eine Vereinigung ist da unmog⸗ lich, wo keine Analogie der Zustaͤnde er en nur Erniedri⸗ gung, Unterwerfung ist hier denkbar. Identifteation erscheint als gebieterische Nothwendigkeit, wo es sc um Bewahrung von Freiheit und Vaterland handelt; allein ohne Verein gung der Gemuͤther, mit einem abgesonderten Gouvernement ünd doch ohne abgesondertes Parlament, ist sie vielmehr Unterdruͤckung, Unehre, Vernichtung.“ Prophetisch fügte er hinzu: „Es ist möglich, daß unsere Verfassung fuͤr eine 6 t lan gan untergeht; der Charakter des Landes känn jedoch nicht so rasch vertilgt werden. Die Minister werden oder können viel⸗ leicht die Erfahrung machen, daß es nicht so leicht sey, ein al⸗ tes und achtungswerthes Volk füͤr ewige Zeit herabzuw!uͤrdigen; die Freiheit wird ihr Haupt einst wieder erheben und mit ver⸗ doppelter Gluth das Land beseelen.“

Zwar ist der gegenwaͤrtige Eiferer fuͤr die Aufhebung der Union in keiner Hinsicht mit Grattan zu vergleichen; allein die Beschwerden, die jetzt in ganz Irlanꝰ verngmmen werden, sind darum nicht minder wahr. Fuͤrs Erste beschwert man sich uͤber die große Zahl der abwesenden Grundbesitzer (Absentees), die n. die Union gewiß nicht in geringem Maße vermehrt wor den ist; fuͤr's Zweite uͤber den Zehnten, der an die protestanti=

sche Kirche zu bezahlen ist; dieser ruͤhrt zwar von der Irlaͤndi⸗

schen Legislgtur noch her, so lange jedoch nicht wieder ein ab⸗ ,. Irlaͤndisches Parlament zu Stande koͤmmt, wird iese . nicht abgeschafft werden konnen und immer zu ißbraͤuchen ünd. Beschwerden Anlaß geben. urs ritte werden die Irlaͤndischen Katholiken nicht 9 Brltischen Parlamente und noch viel weniger im Kabinette nach einem rich⸗ tigen Verhaͤltnisse vertreten. Was den Handel betrifft, so hat der nach den Kolonieen und a dem Auslande in Irland sehr verloren; dagegen hat dessen inlaͤn bau, wegen der freien Einfuhr von Getreide und Schlachtvich in England, einen bedeutenden m feng erhalten. Irland kann, wenn es zu seinem fruͤheren Zustande der Emancipation zuruͤck⸗ kehrt, sehr große Vortheile erlangen; England aber muß dadurch verlieren, weil es den Rang und den Einfluß auf die Europaät⸗= schen Angelegenheiten, den es seit der Union ausübt, derselben beimißt, und zwar nicht ohne Grund. In einer vor kurzem in London erschienenen Schrift unter dem Titel: „Die gn en! der Union zwischen Großbritanien und Irland, verglichen mit der Trennung von Belgien und Holland“, wird mit vieler Sach⸗ kenntniß nachgewiesen, daß Irland unendlich mehr ursache habe, als Belgien, eine Trennung zu verlangen. Es steht nun zu er⸗ warten, ob bei solcher Spannung die scheinbgre geen ehh von Frankreich welches immer die r n f, tmn, war und England lange wird bestehen bleiben können. Solche Freund⸗ schaftsbande erhalten nicht durch Prinecipien, die sich eben in Umschwung befinden, ihre Befestigung; nur der nationale Cha⸗ rakter der Volker kann uͤber die Bauer derselben bestimmen.

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. Königliche Schau spiele.

Sonnabend, 12. Febr. Im Schauspielhause: Romeo und Jull, Trauerspiel in 5 Abtheilungen. (Frl. v. Hagn: Julia, als letzte Gastrolle.) ĩ

Im Saale des Schauspielhauses: Subscriptions-Ball.

ö ö . Sonnaben Febr. Fra Diavolo, komische er in 3 Akten; Musik von Auber. ; r e

Fer liner BE35r STX. Den 11. Februar 1831.

Amtl. Fonds. und Geld- Cours Zettel. (Preis. Cour.)

If. Brre/.. Geld.

3 S857 1Ostpr. Bfandbri 983 Q Ponim. Pfandbrf. 4 Kur- u Neum. do. Schlesische do. Rkst. C. d K.-u. N. 56 z. Sch.d. K. u. N. 57

Holl. vol. Dub. Neue dito Friedrichsd'or. 13

Disconto ....

St. Schuld- Sch Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. Ob. m. l. C. Neum Int Sch. d. Berl. Stadt - Ob.

Elbinger do. PDanz. do. in Th. men Pfdb. Grosshx. Pos. do.

Auswärtige Börsen.

Hamburg, 9. Februar. .

Oesterr. 4proc. Metall. I85. Bank- Actien 1000. Engl. Russ.

sI. Russ. Anl. Hamb. Cert. S654. Din. 5J. Poln. pr. ult- Febr. S5; pr. ult. März 78. . . London, 2. Februur.

3proc. Cons. S0. .

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Rebaeten John. Mitredaeteur Cottel-

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discher Handel und sein Land⸗.

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Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung

11.

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben , geruht, die er— ledigten Regierungs⸗ Hen fir en Stellen 15 zu Arnsberg dem Wirklichen Geheimen Ober-⸗Finanz— rath und Direktor im Finanz⸗Ministerium, Wol fart, 2) zu Marienwerder dem seitherigen Praͤsidenten der Re⸗ gierung zu Arnsberg, Grafen von Flemming, und 3) zu Merseburg dem Geheimen Ober⸗Reglerungsrath und Kammerherrn von Rochow zu uͤbertragen. .

Zeitungs-⸗Nachrichten. Ausland.

Frankrench.

Deputir ten⸗Kammer. Sitzung vom 4. Februar. Zu Anfang dieser Sitzung verlas der Präsident ein Schrei⸗ den des Finanz⸗Ministers, worin dieser die Kammer ersuchte, dem Koͤnige sechs Kandidaten in Vorschlag zu bringen, un— ter denen Se. Maj. verfassungsmäͤßig zwei neue Kommissa— rien zur Beanfsichtigung des Tilgungs⸗Fonds, an die Stelle

der Herren Casimir Périer und B. Délessert, deren 3jaͤhtige

Funckionen mit dem 14. Maͤrz d. J. aufhören, waͤhlen könn⸗ ten. Die Versammlung beschloß, die Wahl der sechs Kan—

didaten am folgenden Tage vorzunehmen. Der Vicomte

v. Cormenin theilte hierauf der Kammer eine Proposition uͤber die Erledigung der beim Staats⸗-Rathe vorkommenden Streit— sachen, bis zur definitiven Organisation dieser Behoͤrde, mit und behielt sich vor, seinen Antrag in der Sitzung v. 7. naͤher zu ent— wickeln. Hlernaͤchst bestieg der Krieg s⸗M in ist er die Redner buͤhne, um der Versammlung einen neuen Gesetz-Entwurf uber die Bildung einer Fremden⸗Legion vorzulegeu. Er mo— tivirte denselben in folgender Weise: „M. H., nach dem Inhalte des 13ten Artikels der Charte konnen fremde Trup— pen nur kraft eines Gesetzes im Staatsdjenste angeworben werden. Diesem Grundsatze gemaͤß hat der Koͤnig uns an— befohlen, Ihnen das nachfolgende Gesetz vorzuschlagen. Es soll dadurch zuvoͤrderst die Lage der verschiedenen Truppen— Corps, die den Dienst in unseren Kolonieen oder in den von uns besetzten Landern versehen und aus Eingebornen des Landes bestehen, geregelt werden. Ich fuͤhre unter jenen Corps das der Zuares an, deren Muth, Eifer und Nutzen der Ober— Befehlshaber unserer Armee in Afrika mehr als einmal zu erproben Gelegenheit gehabt hat. Diese Araber halten in ihren Exkursionen am Fuße des Atlas die verschiedenen Stamme, die sich noch nicht unterworfen haben, im Zaume und beschuͤtzen die Ankunft der Lebensmittel in Algier. Aber noch einen andern wesentlichen Zweck hat die Regierung im Auge, indem sie von Ihnen die Autorisation zur Bil— dung einer Fremden Legion verlangt; sie will naͤmlich einer großen Anzahl von Individuen, die den Nachbar⸗Staa— ten angehsren, aber, von allen Mitteln entblößt, in unseren Departements umherirren und zuletzt Unruhen veranlassen konnten, eine angemessene Beschaͤftigung geben. Sie wissen, m. H., daß das Gesetz vom 10. Marz 1818 den freiwilligen Eintritt in das Heer nur Eingebornen oder naturalisirten Franzosen gestattet; eben so can die Armee nur durch Fran— zosen rekrutirt werden. Mittlerweile fallen die Ausgewan— derten, die bei uns eine Freistaͤtte gegen politische Stuͤrme gesucht und gefunden haben, dem Staats Schatze zur Last,

weil die Menschlichkeit und Großmuth uns nicht gestatten,

sie ganz huͤlflos zu lassen. Die dadurch verursachten Kosten

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Berlin, Sonntag den 13 ten Februar

haben sich indessen in einem Verhaͤltnisse vermehrt, das wir nicht unbeachtet lassen durfen; sie wuͤrden eingeschraͤnkt, viel⸗ leicht ganz und gar eingestellt werden muͤssen, wenn uns nicht in anderer Weise irgend eine Verguͤtung dafuͤr zu Theil wurde. Wir haben geglaubt, daß, waͤhrend wir einerseits die Ausgewanderten bei uns unterstuͤtzten, es andererseits recht und billig sey, ihnen ein Mittel an die Hand zu geben, uns fuͤr unsere großmuͤthigen Opfer durch ehrenvolle Dienstleistungen zu entschaͤdigen. Zugleich aber sind wir der Meinung gewe— sen, daß, um den Uebelstaͤnden vorzubeugen, die aus dem Gebrauche fremder Truppen im Lande selbst hervorgehen koͤnnten, es angemessen sey, ihnen in Friedenszeiten einen Dienst außerhalb der Graͤnzen des Königreichs anzuweisen. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Gesetzes, durch dessen Annahme es der Regierung moͤglich seyn wird, die Pflichten der Menschlichkeit mit denen zu verschmelzen, die die Erhaltung der innern Ruhe uns auflegt.“ Der Minister verlas hierauf den Gesetz⸗Entwurf selbst, welcher also lautet: „Art. 1. Es soll eine Fremden-Legion gebildet werden, die dazu bestimmt ist, außerhalb des Kontinental-Gebiets des Koͤnigreichs Dienste zu thun. Art. 2. Die kommandirenden Generale in den von den Franzoͤsischen Truppen außerhalb Landes besetzten Gebietstheilen koͤnnen zur Errichtung von Corps, die zugleich aus Eingeborenen und Auslaͤndern beste⸗ hen, ermächtigt werden.“ Nachdem der Praäsident den Empfang des Gesetz-Entwurfes bescheinigt hatte, wurden die

Berathungen uͤber den Munieipalgesetz-⸗Entwurf, und na—

mentlich uͤber das (gestern erwähnte) Amendement des Hrn. Berryer, wonach der Koͤnig die Maires und Adjunkten un⸗ ter drei ihm vorzuschlagenden Kandidaten fuͤr jedes Amt waͤh⸗ len sollte, fortgesetzt. Der Graf Alexander v. Laborde und Herr von Traey unterstuͤtzten den Antrag, wogegen der Baron Pelet und der Baron Méöchin ihn, als das Wahlrecht des Monarchen beschränkend, verwarfen. Auch der Berichterstatter, Hr. Faure, erhob sich gegen denselben

und wies auf die Nothwendigkeit hin, die Königl. Macht

moͤglichst zu verstaͤrken. „Es sey mir erlaubt“, so schloß er seinen Vortrag, „noch eine letzte Bemerkung zu machen. Ein Volk, fuͤr welches wir das lebhafteste Mitgefuͤhl hegen, die Polen, wollen ihre Unabhaͤngigkeit wieder zu erringen suchen. Was war die erste Handlung, die sie in dieser Absicht be— gingen? Sie fuͤhlten, daß es vor Allem darauf ankomme, die Macht zu koncentriren, und waͤhlten sich einen Diktator. Wir befinden uns nicht in derselben Lage; doch moͤchte der Krieg, wenn auch unwahrscheinlich, doch nicht unmöglich seyn. Laffen Sie uns, m. H., dles nie vergessen; lassen Sie uns, bei der moglichen Aussicht auf große Anstrengun⸗ gen im Innern und nach außen hin, nicht eine schuͤtzende Macht entwaffnen, deren Frankreich alsdann mehr als je be⸗ durfen moͤchte. Ich stelle diese Betrachtung vertrauens voll 33 Patriotismus anheim.“ Das obige Amendement des rn. Berryer wurde hierauf mit großer Stimmen⸗Mehrhelt verworfen und der Zte Artikel des Gesetz⸗ Entwurfes nach einer unerheblichen Debatte mit einem Amendement des Hrn. Gaujal in folgender Abfassung angenommen: ; „Art. 3. Die Maires und Adjunkten werden von dem Koͤnige oder in seinem Namen von den Praͤfekten ernannt. In Gemeinden von 3000 Seelen und dar— uͤber, so wie an den Hauptorten der Bezirke, ohne Ruͤck⸗ sicht auf ihre Einwohnerzahl, werden sie bloß von dem Koͤnige ernannt. Die Maires und Adjunkten werden unter den Mitgliedern des Munieipal-Consells gewahlt, hoͤren deshalb aber nicht auf, Mitglieder desselben zu seyn. Sie konnen durch einen Beschluß des Praͤfekten in' ihrem Amte suspendirt, jedoch nur durch eine Koͤnigl. Verordnung abberufen werden.“

Gegen den ten Artikel, wonach dle Maires und ihre

Adjunkten auf 3 Jahre gewählt werden und mindestens 26

1831.

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