1831 / 48 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 17 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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sich ein Allarm in mehreren Stadt- Vierteln. In einem Au⸗

genblicke waren alle Kaffeehaͤuser leer, und sehr viele fluͤch⸗ tende Leute stießen sich in den Straßen. Es hieß, die Hol— laͤnder befaͤnden sich an den Thoren der Stadt; Einige ver— sicherten sogar, daß sie sich bereits innerhalb unserer Mauern befaͤnden. Dle bewaffnete Macht war bald auf den Beinen, starke Patrouillen durchstreiften die Straßen, und Kanonen wurden vor dem Rathhause aufgefuͤhrt. Das Ganze war indessen nur ein blinder Lärm gewesen.“

Lüttich, 10. Febr. Vorgestern waren einige irrige Ge— ruͤchte uͤber Ereignisse, die in der Gegend von Eysden vor— gefallen seyn sollen; im Umlauf. Die Wahrheit ist, daß eine Compagnie Freiwilliger vom Corps Mellinet sich der Insub— ordinatlion schuldig gemacht hat. Es wurden andere Trup— pen zu Huͤlfe gerufen, welche die Aufruͤhrer umzingelten, entwaffneten und gefangen nahmen.

Ein Capitain von dem Corps Mellinet ist verhaftet wor— den, weil er: „Es lebe Oranien!“ gerufen hat.

Oesterre ich.

Wien, 11 Febr. Der Oesterreichische Besbäach—

ter berichtet die (wie bereits gemeldet) am 2ten d. zu Rom

erfolgte Papstwahl.

Dafselbe Blatt enthaͤlt unterm gestrigen Datum auch Folgendes:

„Dunch außerordentliche Gelegenheit ist heute Abends aus Galizien die Nachricht hier eingetroffen, daß die Opera— tionen der Russischen Armee am 5ten d. M. begonnen ha— ben. Ueber Grodek-Nadbrzeny sind 1000 Kosaken in Ru— bieszow eingezogen, und eine starke Infanterie⸗Abtheilung ist uͤber Uscilug (am Bug) eingebrochen. Von weiter von

der Galizischen Graͤnze entfernten Punkten fehlen, wie na⸗

tuͤrlich, noch die Nachrichten.“ . Wie die Wiener Zeitung heute meldet, werden die fruͤher von ihr mitgetheilten (auch in die Staats-Zeitung

übergegangenen) beruhigenden Nachrichten hinsichtlich der

Cholera morbus durch die neuesten, uͤber die hart an der Gräͤnze Galiziens liegenden Oesterreichischen Ortschaften, in welchen die Krankheit sich entwick lte, erhaltenen amtlichen Berichte nicht nur vollkommen bestaͤtigt, sondern letztere be— rechtigen auch immer mehr zu der hoͤchst troͤstltchen Ansicht, daß die Krankheit, welche man mit der Benennung Cholera morbus bezeichnete, und die man wohl zu vorschnell aus Ost⸗ Indien herankommen ließ, weder den Charakter einer Epide⸗ mie, noch einer Kontagion habe, sondern allenthalben aus rein örtlichen und provinzialen, besonders in dem vor— jaͤhrigen Mißwachse gegruͤndeten, Verhaͤltnissen hervorgehe, wobei noch der uͤberaus guͤnstige Umstand obwaltet, daß kaum oder nur selten ein Kontagium vermuthet werden kann, welches doch sonst bei Krankheiten, denen Mangel und Elend zum Grunde liegt, so schnell und verheerend sich u entwickeln pflegt. . hi Familien von vielen Gliedern gewoͤhnlich nur ein, seiten zwei Individuen an der Cholera erkranken, die uͤbrigen aber gesund bleiben, obschon sie während der ganzen Krankheit mit dem Kranken in demselben Zimmer waren; daß die Krankheit gewohnlich duͤrftige, schlecht genährte, durch Kaͤlte und andere Leisen gequaͤlte Personen, gemeine Saͤufer und dgl. ergreife; endlich daß solche Kranke auch ohne aͤrztliche Huͤlfe, wenn sie fleißig warme Getraͤnke nehmen und warme Umschlaͤge uͤber den Unterleib anwenden, gewoͤhnlich genesen—

Schwenz. Bern, 8. Februar. Laut Berichten aus dem Kanton Waadt vom Aten d. M. sind die bis dahin erfolgten Wah⸗ len in den Verfassungs Rath, 114 an der Zahl, auf 180 Mitglieder, in einem recht guten und hoffnungsvollen Sinn ausgefallen. Dabei befinden sich (wle die Neue Schw ei—⸗

zer Zeltung meldet) bereits sieben Mitglieder des gegen“ wärtlgen Staats Rathes, der Präsident und mehrere Mit

glieder des Appellation Gerichts und eine bedeutende Zahl

aus dem noch bestehenden großen Rathe, den Friedensrich⸗

tern und andern Behoͤrden, alles erprobte Freunde acht va⸗

terlaͤndischen Wesens und Sinnes, uͤber deren reine Absichten 2. Zweifel waltete die Schreier, Laͤrmer und Venfuͤhrer

n die mit Grund in diese Klasse zu setzen waren.

Die konstituirende Versammlung des Kantons Freiburg hat auf den Antrag der Gesetzgebungs-Kommission, in Er— wägung, daß, von der Kundmachung der Verfassung an, die Presse frei seyn wird, daß aber die vielfachen Arbeiten, die dem großen Rathe bevorstehen, ihm nicht erlauben werden, sogleich ein Gesrtz uber diesen Gegenstand zu erlassen, ein solches Preßgesetz kund gemacht, dessen wichtigste TVorschrif—

Die neuesten Berichte fuͤhren an, daß

ergangen kaum findet man in obiger Zahl Namen,

ten sind: Jeder Buͤrger oder Bewohner des Kantons lst fuͤr dasjenige verantwortlich, was er im Kanton oder an— derwaͤrts druckt oder drucken laͤßt.

ben seyn und den Namen des Dꝛuckers, so wie das Jahr des Druckes, enthalten. Wer sich vermittelst der Presse eines Vergehens gegen die Religion oder die guten Sit— ten schuldig macht, zum Hasse oder zum Umsturz der bestehenden politischen Ordnung anreizt, sich einer Ver— leumdung gegen obere oder untergeordnete Behoͤrden des Kantons, gegen den Bischof von Lausanne und Genf oder dessen Raih, gegen eine mit der Schweiz befreundete oder veibuͤndete Macht, gegen die Bundes-Behoͤrde oder eine Schweizerlsche Regierung, gegen einen bei der Eirgenossen— schaft beglaubigten Gesandten oder diplomatischen Agenten, gegen offen liche Beamte, gegen Geisteliche in Ausäddung ihrer Amtsverrichtungen oder gegen Partikularen schuldig macht, wird mit Gefangenschaft oder Geldbußen bestraft; hat aber das Vergehen die Beschaffenheit einer bloßen Beschimpfung, so wird die Strafe um die Hälfte herabgesetzt. Der Verle— ger einer Zeitung oder eines politischen Tagblattes soll eine Buͤrgschaft von 800 Fr. stellen, um die etwanige Gele stra— fen, Prozeß- und Gefangenschafts-Kosten zu decken. Die Un— terfuchung dieser Vergehen ist dem zuchtgerichtlichen Richter zugewiesen, der in erster Instanz abspricht. Der Beschal— digte kann appelliren und seinen Handel vor dem Unterge— richte oder vor dem Appellationsgerichte vertheidigen lassen. Die Verhandlungen sind oͤffentlich

In Genf hat sich eine Gesellschast der Freunde des Friedens, nach dem Belspiele ahnlicher Vereine in den Ver— einigten Staaten von Nord-Amerika und anderswo, gebil— det, deren in ihrer zweiten Versammlung nach langen Exoͤr— terungen ausgesprochener Zweck ist, die Völker uͤber die Vor— theile des Friedens aufzukläcen und die Geißel des Krieges zu entfernen, oder derselben zuvorzukommen.

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.

Fortsetzung der gestern abgebrochenen Botschast des Praͤ— sidenten:

Unter den Gegenstaͤnden von großem National⸗-SInteresse kann ich nicht umhin, den Theil ünserer Verfassung wiederum Ihrer Erwaͤgung anzuempfehlen, der sich auf die Erwählung ei nes . und eines Viee⸗Praͤsidenten be⸗ zieht. Gluͤcklicherweise fuͤhrt unser Verwaltungssystem immer

wieder auf seine Grund⸗-Prineipien zuruͤck und sichert uns auf

diese Weise, wie ich hoffe, gegen das Zuruͤckschreiten und gegen die Erschuͤtterungen, welche die Bahn anderer Regierungen be⸗ jeichneten. Unsere Mitbürger, die im Verhaͤltniß zu ihrer Frei⸗ heitsliebe ein wachsames Auge auf deren Erhgltung haben, brau⸗ chen nicht an ihre sich selbst schuldige Pflicht erinnert zu wer— den, allen wesentlichen Maͤngeln in einem so wichtigen Theil unseres Systems abzuhelfen. Die Verfassung war ein den Tu⸗ genden und Einsichten der großen Masse unserer Landsleute uͤber⸗ tragener Versuch; unsere Pflicht ist es, die schwachen Seiten derselben zu kraͤftigen und üns dabei weder durch unndthige Be= sorgnisse, noch durch unzeitige Ehrfurcht abschrecken zu lasseen. Das Beste unseres Landes erfordert die schleunigste Annahme eines zu diesem Zwecke fuͤhrenden Planes. Es war die Haupt⸗ absicht der Verfasser unserer Constitutign, die gesetzgebende Ge⸗

walt so viel als moglich von der ausuͤbenden zu trennen. Um

dahin zu gelangen, ist nichts wesentlicher erforderlich, als erstere egen den Einfluß von Privat⸗Interessen zu sichern und letztere eg n wellen, daß jeder Privat⸗Einfluß sich von selbst verbietet. Die Erfahrung zeigt es hinlaͤn glich, daß je de Vorsicht in die sem Bezuge eine vortreffliche Schutzmguer für die Freiheit ist, die meiner Meinung nach fortwährend verstaͤckt werden muͤßte. Dieserhalb schlug ich bereits feuͤher in Verbindung mit einem Amendement zur Verfgssung, das alle unmittelbare Einwirkung auf die Wahl eines Prasidenten beseitigte, einige Beschraͤnkungen hinsichtlich

der Erwählung dieses, so wie aller Beamten im Allgemeinen, vor.

Die Gründe, die mich damals leiteten, sind noch immer vorhan⸗ den, und ich erneuere jetzt meinen Vorschlag mit der gesteigerten

Hoffnung, daß die Annahme desselben auf alle Zweige der Ver waltung einen güͤnssigen Einfluß haben werde. Nicht ernstlich genug kann ich Ihre Aufmerksamkeit auf, ein Amendement zur Verfassungs-Urkunde lenken,

n 1 wonach es nicht gestattet seyn soll, den Praͤstdenten nach Beendigung der Praͤsidentschaft sofort wie⸗ derum zu diesem Posten zu erwaͤhlen. Es ist mir angenehm, dem

Kongreß anzeigen zu koͤnnen, daß die seit beinahe 3 Jahren, hinsicht⸗ lich der Verfetzung der Indian er, außerhalb der Besitzungen der Weißen, von der Regierung befolgt e wohlwollende Politik gluͤck⸗

liche End⸗Resultate erwarten laͤßt. Zwei angesehene Staͤmme, die Choctaws und die Chickasaws, haben sich faͤst einstimmig eat⸗ schlossen, nach jenseits des Missisippi auszuwandern, und höffent, lich wird ihr Beispiel bald von mehreren Stammen nachgeahmt werden. Die mit ihnen abgeschlossenen Vertraͤge, die seiner Zeit dem Kongreß werden vorgekegt werden, zeichnen sich durch große Liberalitaͤt von Seiten der Regierung aus. Sie bewillig'n den Indianern eine reichliche Geldsumme und eine sorgenlose Existenz in

ucke Jede Schrift, die dem Druck uͤbergeben wird, soll durch den Verleger unterschrie⸗ nicht verantwortlich.

verschiedene ö.

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ihrer neuen Heimath. Niemand lann wohlgesinnter gegen die Urbe⸗ wohner dieses Landes seyn, als ich, und Niemand es mehr wuͤnschen, sie zufrieden und gluͤcklich zu schen. Fuͤr die Gerechtigkeit der von den einzelnen Staaten in Folge der ihnen zukommenden Macht geschaffenen Gesetze, ist jedoch die General⸗Verwaltung Die Mitglieder der letzteren können zwar ihre individuellen Ansichten über die Maaßregeln der einzelnen Staaten aussprechen; als Theilnehmer an der GHeneral-Berwal⸗ tung aber haben sie eben so wenig das Recht, sich in die inneren Angelegenheiten der Staaten zu mischen, als fremden Nationen Gesetze vorzuschreiben. Aus dem richtigen Gesichtspunkte angese— hen, ist die Politik der General-Verwaltung gegen die Indig—⸗ ner nicht nür liberal, sondern auch großmuͤthig, sie wol— len sich nicht den Gesetzen der einzelnen Stgaten unter⸗ werfen und mit deren Bewohnern vermischen. Um den hier— aus zu erwartenden verderblichen Folgen für sie vorzuvbeun⸗ gen, werden ihnen neue Wohnsitze und Geldunterstüͤtzungen angeboten. Die Absicht, eine Magßregel vollzogen zu sehen, die sich schon von langen Jahren herschreibt und von jeder Genergl⸗ Verwaltung befolgt ward, die so gerecht in Beziehung auf die einzelnen Staaten und so großmuͤthig hinsichtlich der Indianer ist, giebt der ausuͤbenden Gewalt gerechte Anspruͤche auf die Mit— wirkung des Kongresses und aller wohlgesinnten und uneigen⸗ nuͤtzigen Menschen. Die einzelnen Staaten haben überdem ein Recht, diese Mitwirkung zu verlangen. Pflicht der General-Ver⸗ waltung ist es, so bald als moͤglich die Indianischen Anspruͤche auf Laͤndereien aus dem Wege zu raͤumen, die innerhalb der den Staaten vom Kongreß bezeichneten Graͤnzen liegen. Sobald das geschechen, hoͤren die Verpflichtungen auf, welche die Negie⸗ rung zu den Staaten und den innerhalb deren Graͤnzen leven⸗ den Indianern hat. (Schluß folgt )

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Berlin, 16. Fehr. Nach den neuesten Nachrichten aus Köln war die Rheinhoͤhe daselbst am 1Iten d. Morgens 14 Fuß sZoll Koͤlln. Maaß. Von dem Lurlei⸗Felsen bei St. Goar dis in die Naͤhe von Bacharach stand am 9gten d. M. Abends eine

Eisdecke noch ganz fest, welche sich hoch aufeinander geihuͤrmt und 73 Fuß Wasser hinter sich und 10 Fuß 3 Zoll Wasser

vor sich hatte. Die Leinpfade waren mit Eis bedeckt. Bei

der fehr gelinden Witterung erwartete man jedoch in Koͤln

nicht, daß man von diesem Eise etwas zu fehen bekommen

werde.

Das neue Französische Assisen-Gesetz.

Die wichtigen politischen Verhaͤltnisse des Tages, so wie die vorlaͤufigen Besprechungen des Wahlgesetzes, haben wahrschein— lich die Franzoͤfischen Journale verhindert, dem so eben in der Deputirten⸗ Kammer angenommenen Assisen Gesetze große Auf⸗ merksamkeit zu schenken, was unstreitig in jeder anderen weniger bewegten Zeit geschehen waͤre. Die angeregte Frage ist aber, wie ich glaube, zu wichtig, der Gesetzes-Vorschlag zu duͤrftig, und

die Diskussion hat die Maͤngel desselben zu wenig aufgedeckt, als

daß es nicht an der Zeit seyn sollte, die Verhandlüngen einer ruhigen Kritik zu unterwerfen, Der Unterzeichnete hat sich an einem anderen Orte uͤber das

Wesen und den Grund des Geschwornen-Gerichts ausfuͤhrlich von 8: 4, oder gar von 9: 3 keine Schwierigkeit finden. Hier

ausgesprochen. Es verbindet an sich ein Doppeltes: die Ge— schwornen stellen das Gewissen des Angeklagten vor, und dieser erkennt sie als dessen Repraͤsentanten an; was sie aussprechen, bekennt er; sie sind nicht sowohl seine Richter, als seine An⸗ walte (Braeton nennt sie deswegen ttornali), Andererseits aber stellen sie die Objektivitaͤt des Beweises vor; ihr Spruch ist Be⸗ weis, Urtheil und Gestaͤndniß zugleich; sie genuͤgen dem Ange— klagten, wie dem Rechte, und versoͤhnen so zwei sonst auseinan— derliegende Gegensaͤtze . J

Soll aber das Geschwornen⸗Gericht seinem Begriffe ent—⸗

sprechen, so muß auch dessen Organisgtion eine dem gemaͤße feyn, und eine schlechte Einrichtung desselben kann die Wir—

kungen zerstbren, die von ihm erwartet werden. Das bis—

herige Franzbsische System der Jury litt nun an diesen un⸗— heilbaren Maͤngeln, die die ganze Einrichtung vergifteten, an jener zwitterhaften Verwirrung der Begriffe, die zwei ganz en zusammenbrachte und so das eigent⸗ chwornen⸗Gerichts nicht aufdeckte. iese h er ; a,, ö , das e gn, Sch ö. h schuld eich haben. Die

Majoritäͤt (7 gegen 5) fuͤr das Schuldig vorhanden, so mußte . = muß an dem Urtheilsspruche Theil haben, und es darf keinen geben,

liche Wesen des Ge

Hauptmaängel waren aber folgende: Nicht die Geschwornen allein

hatten uͤber die Thatsache zu entscheiden; war bloß die einfache

der Gerichtshof, der aus 5 Richtern besteht, dazu treten und eine Stimmen abgeben, und so ereignete sich denn das Sonder⸗

are, daß die Minoritaͤt des Gerichtshofes eine Bestrafung be⸗

wirken konnte, die der Majoritaͤt des Geschwornen⸗Gerichts un— möglich gewefen war. Dann aber muͤssen die Franzoͤsischen Ge⸗ schwornen die an sig gerichteten Fragen mit einem einfachen

Schuldig oder Nichtschüldig, das heißt mit Ja oder Nein, be⸗ antworten, ohne sich in die inhaltsvolle Betrachtung der Sache einlassen zu konnen; sie haben nicht wie die Ian,

. 49 ischen Geschwor⸗ nen das Recht, ein Speeialverdikt abzugeben, sie sind somit zu bloßen Maschinen herabgesetzt, und die selbststaͤndige Antwort ist ihnen genommen. Enßlich ist ihre Stellung in Beziehung auf den Gerichtshof eigenthuͤmlich. Zwei Kollegin, das Geschwor—

ü

eine andere Garantie geben

nen⸗ und Richter⸗Kollegium, sitzen sich einander gegenuber, un ohne daß dies vielleicht deutlich gedacht wird, . gabifrch 2 Konflikt zwischen heiden ein; , verliert das Ansehen der Geschwornen durch die imposante Stellung der richterlichen Ver⸗ sammlung; die Geschwornen erscheinen mehr als Diener des Ge⸗ richts, wie als Repraͤsentanten des Angeklagten; die natuͤrliche Achtung, die einem Richter⸗-Kollegium, das feierlich versammelt ist, gezollt wird, entzieht sich den Geschwornen; diese sind nicht mehr die Hauptsache und der Kern des Verfahrens, und aus einem Geschwernen⸗Gericht wird ein Gericht mit Geschwornen.

Der neue Franzoͤsische Gesetzes Vorschlag, welcher noch von Herrn Dupont von der Eure der Deyntirten Kammer vorgelegt wurde, sollte diesen Maͤngeln abhelfen, aber er wagte es nicht, den wahren Sitz des Schgdens zu erfassen. Statt einer begriffsge⸗ maßen Einrichtung sind hauptsaͤchlich die quantitativen Bezte⸗ hungen verandert, und bis auf einen wesentlichen Punkt bleibt das Franzoͤsische Geschwornen⸗Gericht noch eben so unvollkom⸗ men als sonst. Drei Hauptpunkte treten in diesem Entwurfe hervor; erstens sollen von nun an die Geschwornen einzig und allein über das Faktum entscheiden, und die Richter sollen zu die⸗ sem Ausspruch nie zugezogen werden; zweitens ist zur Verurthei⸗ lung eine Majoritat von 8 gegen 4 Stimmen noͤthig; drittens soll das Richter⸗Kollegium nicht mehr aus fuͤnf Richtern, son⸗ dern aus dreien bestehen. Die erste Bestimmung verdient geprie⸗ sen zu werden; sie macht der Verwirrung, die zwischen den Fune⸗ tionen des Richters und des Geschwornen nicht herrschen soll, ein Ende; aber die beiden anderen Vorschlaͤge aͤndern auch nicht das geringste im bestehenden Recht, obgleich sie die Praͤtension einer Verbesserung in sich tragen. Trotz dem sind sie mit einer undedeutenden Modification, daß namlich eine Verurtheilung nur mit ) gegen 3 Stimmen geschehen koͤnne, in der Deputirten— Kammer durchgegangen.

Meiner Meinung nach ist dadurch nicht das Gexingste ver⸗ bessert worden, daß nun 9 Stimmen zu einer Verurtheilung nö⸗ thig sind, statt daß sonst 8 oder bedingterweise 7 dazu hinreich⸗ ten; eben so wenig dadurch, daß jetzt drei Richter, statt der son⸗

stigen fuͤnf, das Kollegium ausmachen. Diese Maaßregeln, sagt

män, werden durch die groͤßere Garantie vertheidigt, die dem An⸗ geklagten gewaͤhrt wuͤcde. Wenn Garantie hier die minderg Gefahr ist, die der Angeklagte laͤuft, verurtheilt zu werden, so ist eine solche allerdings vorhanden. Werden bloß die Personen und nicht die Sachen in Anschlag gebracht, oder wird ein Urtheil bloß auf das Zufaͤllige der Richterzahl gestellt, so verhaͤlt sich hier allerdings ein absolutorisches zu einem kondemnatorischen Urtheil wie 9: 3. Hier konnte jedoch erwiedert werden, ob es duͤrfe, als die der Wahrheit,

und ob nicht das Gesetz und die Vecurtheilung eben so ihre Ga⸗ rantieen fordern dürfen, als der Angeklagte.

fordern di a Das Interesse der Gerechtigkeit erheischt, daß Niemand unschuldig verurtheilt werde, nicht daß der Angeklagte mehr Aussicht habe, freigesprochen, als verurtheilt zu werden. Es ißt sonderbar, daß man in demselben

Gesetze, in welchem man die Majoritaͤt von 59 bei den Geschwor⸗

nen fordert, die Anzahl der Richter vermindert, da hier doch auch eine Majoritaͤt von dreien dem Angeklagten mehr Garantie, als die nunmehr angenommene von zweien, darbietet. Was man als Wahrheit heraußfuͤhlt, ist, daß die einfache Majoritaͤt bei Ge⸗

schwornen nicht genuͤgen konne. Dleses ganz Richtige, das man sch aber nicht klär macht, giebt nun zu andern Zahlen Combina⸗ tisnen Veranlassung, und man glaubt, was eine Majoritaͤt von

Natur und der Gedanke des Gescht ts ge wohl heim kondemnatorischen, als beim absolutorischen Urtheil

len, heißt den unterschied, in dem sie sich zu R; aufheben. Aber in der erforderlichen Unanimitaͤt und ihr Unterschied vor den Richtern klar hervor. Auch ist da⸗

urtheilung in Anspruch s; sie ist somit eine schwäͤchere, wie die de

75 nicht vermag und vermögen darf, wird bei einer Mehrheit

wird eben uͤbersehen, daß in seiner wahrhaften Innerlichkeit das Verhaͤltniß dadurch gar nicht veraͤndert ist, daß 9 gegen 3 im⸗ mer nichts anderes sind, als 7 gegen 8, naͤmlich eine Majoritäͤt, zwar eine großere, die aber ganz willkuͤrlich und gemacht ist waͤhrend 7 gegen 3 wenigstens das fuͤr sich hat, die einfache und natuͤrliche Majoritaͤt zu seyn. Man konnte eben so gut 19 gegen 2, 11 gegen J sagen und wurde immer nicht weiter gekommen seyn, als mit gegen 5. Nur das haͤtte man erreicht, daß man auf Kosten der Verurtheilung der Freisprechung gedient und die Wahrheit des Urtheils zu einer bloßen Zahlen Combination ge— macht haͤtte. 8 ü Das einfache Wort in der ganzen Sache ist Folgendes: Die vornen-Gerichts fordern so⸗ Unanimität. Denn die Geschwornen stellen das Gewissen des . n vor, und ihr n ng ist kenn Ln ele ng run ist das Gewissen aber nothwendig eines; es hat wed 6 itaͤt uld ünd Un⸗ ind keine Richter, bei denen

chwornen cht er, allerdings die einfache Rehrheit entscheiden muß; jeder Geschworne

der etwa sagen soͤnnte, ich bin der gegentheiligen Meinung gewesen. Den Ausspruch der Geschwornen auf irgen ,. *

ern benden, verkennen, heißt sie zu Richtern machen und somit eigentlich ganz tritt ihr Wesen

durch der oben angedeutete ucbelstand gehoben. Man kann nun nicht mehr fagen, die Garantie, welche das Gesetz und die Ver⸗ zu nehmen hatzen, verhalt sich wie 3 zu

Angeklagten; denn nnanimitäͤt muß sowohl für die Verurtheilung, wie für die Feei= sprechung vorhanden seyn; die Absolution, wie die Condemna⸗