1831 / 49 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 18 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

400

tion, sind sich somit wieder gleichgestellt, und keine hat, wie dies auch die Gerechtigkeit erfordert, einen Vorzug vor der anderen. Gewinnt der Angeklagte auch dadurch, daß zu einer Verurthei⸗ lung nur zwoͤlf Geschworne noͤthig sind, so sind doch auch zwoͤif noͤthig, um zu absolviren, waͤhrend nach dem neuen e d een Gesetze vier Geschworne zu einem freisprechenden Urtheile genuͤ⸗ gen. Die Englaͤnder, welche seit so vielen Jahrhunderten die reine Institution des Geschwornen⸗Gerichts besitzen, haben, trotz aller anderen veralteten Beigaben, in der erforderlichen Unani— mitaͤt das allein Richtige. Ist aber Einstimmigkeit der Geschwor— nen erforderlich, so muß ihnen gegenuber kein Richter⸗Kollegium das Gesetz anwenden, sondern nur ein Richter. Denn das die Strafe bestimmende Gesetz soll nicht verwickelt, sondern einfach seyn, und ihm entspricht die Einzelheit des Richters. Alle Ver schiedenheit, Mannigfaltigkeit und alle Erwaͤgung faͤllt den Ge⸗ schwornen anheim; sie sollen nicht allein das Recht haben, ein spezielles Verdikt zu ertheilen, sondern die Beurtheilung, ob Mil⸗ derungs-Gruͤnde vorhanden sind, steht ihnen und nicht dem Rich— ter zu. Es gehört zu den groͤßten Fehlern des neuen Franzoͤsi⸗ schen Gesetz Entwurfes, diese Milderungs-Gruͤnde nicht von den Geschwornen aussprechen zu lassen Dadurch ist der Richter den—

noch in das Bereich des Facti gezogen; die Strafe und ihre An⸗

wendung ist nicht mehr etwas Einfaches, sondern wird durch die Anschauung der Thatsache modificirt. Wenn auch nicht das Arbitraire

anz und gar aus den Straf⸗Bestimmungen genommen werden kann, so ist die zu große Breite hierin verderblich; sie wird meisthin dadurch bedingt, daß etwanige Milderungsgruͤnde den

Richter bestimmen sollen; werden diese aber von den Geschwor⸗ nen ausgesprochen, so wird der Richter zu dem, was er seyn soll,

zu dem einfachen Organe des Gesetzes, das in dieser seiner Ein⸗ fachheit am wuͤrdigsten durch einen Einzel -Richter repraͤsentirt wird. Der Franzbsische Entwurf hat bloß gefuͤhlt, daß ein Rich⸗ ter Kollegium der Jury gegenuber ein Unding sey, aber er hat, wie bei den Geschwornen, durch Veraͤn derung des Numexrischen zu hel⸗ fen gesucht und hier durch Verminderung der Richter-Anzahl u bewirken geglaubt, was er dort durch eine erforderliche großere . hervorbringen wollte. Drei Richter stellen aber keinen anderen Begriff wie fuͤnf Richter dar, und so lange man nicht auf den Einzel- Richter zuruͤckkommt, wird man so wenig das Richtige haben, als man bei den Geschwornen die Wahrheit au⸗ serhals der Einstimmigkeit suchen dart .

Vergleicht man nun mit dem eben Ausgefuͤhrten die Verhand⸗ lungen in der Deputirten⸗Kammer, so kann man nicht laͤugnen, daß, wie von den Talenten der einzelnen Redner nicht anders zu erwarten war, viel Geistreiches und Wahres fuͤr und gegen den Entwurf gesagt worden ist. Die Unanimitaͤt der Geschwornen,

die Einrichtung des Einzel⸗Richters hat ihre Vertheidiger gehabt.

Die Schwachen des Vorschlags, sein Nutzen sind an den Tag gelegt und von geschickten Rednern aufgedeckt und hervorgehoben worden; aber es schien mir an einem systematischen Ergreifen der Lehre zu fehlen, wodurch allein die Nothwendigkeit der Ung⸗ nimitaͤt mit der anderen Nothwendigkeit des Einzel⸗Richters in Zusammenhang gebracht wird; man ging bloß angreifend und ver⸗ theidigend, nicht erbüend zu Werke, und von allen Amendements ist unstreltig das Nichtssagendste angenommen worden, das naͤmlich der erforderlichen Majoritaͤt von 9 3. Wir wol⸗ len die hervorstechendsten Meinungen mustern. Herr Odilon⸗ Barrot vertheidigt den Theil des Gesetzes, der von Verminde⸗ rung der Richterzahl handelt, hauptsaͤchlich damit, daß das Recht, über Leben und Tod zu urtheilen, zu vielen Menschen anvertraut sey, daß kein Grund vorhanden sey, weswegen nicht in einem Kriminalgerichte eben so gut, wie in einem Civilgerichre, drei Richter entscheiden dürften, daß die Zahl fuͤnf willkuͤrlich sey, daß man die Verantwortlichkeit eines jeden Richters erhöhen

müsse, was besser bei dreien, als bei fünf Richtern, geschehe. Trotz

dem erklaͤre er sich gegen den Einzel⸗Richter, bei dem jg diese Ver⸗ gntwortlichkeit in verstaͤrktem Grade eintrete, weil dieser keinen habe, der ihm widersprechen kbnne. Diese Vertheidigungsgruͤnde sind alle gleich schlecht; wenn eine mindere Anzahl Richter besser ist, warum nicht lieber einer, als drei; liegt in der Möglichkeit des Widerspruches die Staͤrke, so ist unter fuͤnf Richtern noch mehr Hoffnung dazu, wie unter dreien. Dieser Beweis scheitert uberhaupt an der Unmoͤglichkeit, darzuthun, daß die Zahl drei hier nicht dasselbige sey, was die ZahJ fuͤnf gewaͤhrt; es verbindet sich mit beiden Zahlen nichts Qualitatives, und deswegen hat Herr A milhau in einer sehr , und eindringlichen Gegenrede anz Recht, wenn er in fuͤnf Richtern weit mehr Garantseen als

. 1 dreien sieht; wenigstens wurde es schwer halten, auch hier das egentheil darzuthun. 26 die Verminderung der Richter dazu hren muͤßte, die Beurtheilung der e,, ,. den Ge⸗ pornen zu überweisen, entwickelt Herr Amilhau sehr gut, ob—⸗ i . sich auch gegen diese Ueberweisung wie gegen eine Ver—⸗ . des Geschwornengerichts erklaͤrt, wahrend ste zur eigent⸗ lichen Ausbildung desselben gehbrt. Herr . hat mit seiner gewhhnlichen Geisteskraft, die ihm in die Prlneipien der Dinge einzudringen erlaubt, allerdings die Nothwendigkeit eines Einzel⸗ Richters den Geschwornen gegenuber vertheidigt und das Wider⸗ liche eines Richter⸗Kollegiums, welches den Geschwornen alles Ansehen nimmt, dargethan; aber er glaubt, daß es ein Schritt zu diesem Ziele sey, wenn statt fünf Richter, bloß drei das , ausmachen, als wenn nicht hier wieder eine ehrheit wäre, und als ob dadurch irgend das Prin⸗

Gedruckt bei A. W. Hayn.

eiv des Eintel⸗Richters anerkannt sey. Nicht besser ist es der Unanimitdt der Geschwornen gegangen. Herr Dumont Saint⸗Priest verlangt sie, aber Herr Barthe widersehtzt sich ihr, weil sie eine Luͤge fey, und weil die Gesetzgebung, die sie verlangt, eine Unwahrheit verlange. Diese Ansicht ist gan materiell. Es versteht sich von selbst, daß die Geschwornen, au

da, wo Unanimitaͤt verlangt wird, nicht gleich einig seyn werden; aber sie sollen sich einigen, die staͤrkere Meinung soll die siegreiche seyn, und wird es auch wohl seyn. Die Geschwornen konnen übrigens unter sich ausmachen, daß die Minoritaͤt der Majoritaͤt beifallen solle, nur muͤssen sie nicht mit dieser unverdauten Ma⸗ joritaͤt und Minoritaͤt wieder beim Ausspruche des Verdikts her— vortecten, Die barbarischen Zwangsmittel der . Gesetz⸗ gebunß sind aber gar nicht mehr nothwendig, und der Umstand, daß die Geschwornen ohne ein Urtheil das Berathungs- Zimmer nicht verlassen duͤrfen, ist hinreichend. Nachdem die nanimitaͤt der Geschwornen verworfen war, wollte Hr. Gaujal sie wenig⸗ stens bei Todesstrafen durchsetzen; es konnte der Kammer aber nicht entgehen, daß der Inhalt und die Form der Bestrafung hier verwechselt werden, und daß bei der geringsten wie bei der Todesstrafe dasselbe Verfahren um so mehr vorhanden seyn muͤsse,

als die Bestimmung der Strafe ja nicht in die Attributionen der

Geschwornen faͤllt. Der General Lafayette vertheidigte hier ein Amendement, wonach bei einer Todesstrafe wenigstens 19 Stim⸗ men fuͤr die Verurtheilung seyn muͤssen. Seine Gruͤnde sind eben so richtig, als unwahr. Denken Sic Sich, sagte er, wenn einem zum Tode Verurtheilten zwei, drei, vier seiner Richter zum Schaffotte , en,. Ihnen sagen: „wir haben die Sache unter⸗ sucht, wir halten den Angeklagten für unschuldig;“ wurden Sie nicht eine Angst empfinden, die dem Gewissensbisse verwandt ist? Aber wurde man hier nicht erwiedern koͤnnen, damit ist ja das Amendement, daß zehn verurtheilen koͤnnen, nicht zer h rt g

e⸗

es blieben ja immer zwei uͤbrig, die hinterherliefen und die

wissensbisse rege machten. Wohl aber ist dieser Ausspruch ein

beredtes Zeugniß fuͤr die ,, der Unanimitaͤt. Es

ist allerdings gegen den Begriff des Geschwornen-Gerichts, eine

enn ng anzuordnen, sobald ein einziger Geschworner absol⸗ at. .

Indem die Kammer das Amendement des Hrn. Laisné« de Villevs que, daß jede Verurtheilung nur mit g gegen 3 Stim⸗ men geschehen konne, annahm, hat sie den ursprunglichen Gesetz⸗ Entwurf nicht verbessert. Man muß hoffen, daß die Pairs⸗Kammer, die so viele mit der Sache vertraute Mitglieder zaͤhlt, die wah⸗ ren Hrincipien herstellen und sich nicht durch die Bchtlagen des Herrn Jaequinot de Pazmpelunc, daß immer mehr vom Code pée— nal eingerissen werde, wird irre machen lassen. .

2

) Dieser Aufsat ist bereits vor drei Wochen geschrieben; Manches, was

darin berührt worden, findet sich auch in dem vom Herzog von Broglie am

Februar in der Pairs-Kammer abgestatteten Bericht, welchen die gestern hier eingetroffenen Pariser Blatter en halten. 6 z

—— =

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 17. Febr. Im Schauspielhause. Zum er—

stenmale: Konig Enzio, histortsches Trauerspiel in 5 Anfzu—

gen, von E. Raupach.

Köniastädtisches Theater.

Donnerstag, 17. Febr. Zum erstenmale: Der Tlschler

und der Emigrant, Drama in 3 Abtheilungen, nach dem

Franzoͤsischen, von Louis Angely.

Auswärtige Börsen. : Amsterdau, 11. Februar. Niederl. wirk!, Schuld 40. Kanz-Billets 16.

ĩ Oost. proc. Metall. 87. Russ. Anl. Hamb. Cert. S5.

Frankfurt 2. M., 12. Februar. Ssiroc. Metalliq. 91. 9184. 4proc. IS. I8. 214proc. 453. 1proc. 29. Brief. Bank- Actien 1246. 1244. Hart. Cilig 117. 117. Looee zu 100 FI. 1693. Brief. Poln. Loose 45 443.

*

Hamburg, 14. Februar.

Oesterr. Bank-Actien 1025. G. März 874. G. Russ. Anl. Hamb. Cert. 87. Br., 8ß7 G.; Dun. 5 G. Poln. 90]. Br, 64. 6G.

1 *

Paris. 9. Februar. 5proc. Rente pr. compt. 93. 55. fin our. 93. 60. 3proc pre. comp. 60. 65. sin cour. 60. J0. 5proc. Neap. pr. compi. ö Spree. Span. Rente perp. 441. /

ö Wien., 11. Februar. Phroc. Metall. 923. 4proc. SJ. Loose zu 100 FI. 1703. DP artial-Oblig. 1173. Bank- Actien 160183.

Berichtigung. In der gestrigen Nummer dieser Zei— 6 S. 390, Sp. 2, Z. 14, statt „Entwurf“ lies „Ein—⸗ wurf“.

Redacteur John. Mitredaetenr Cottel.

Session stattgefunden hat.

Engl. Russ. Anl. S7. (.; t

kussion uͤber den Minicipal⸗ uͤher das Tages zuvor von dem General Lamarque in An⸗

. 1 * 1* * . 328

3 1 *

Allgemeine

Preußische Staats -Zeitung.

M 49.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Des Koͤnigs. Majestaͤt haben den Kammerherrn Grafen von Redern zum General-Intendanten der Königlichen Schauspiele zu ernennen geruht.

Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserl. Russische General⸗Lieutenant Diakow, und Se. Excellenz der Koͤnigl. Polnische Staats-⸗Rath und Staats ⸗Secretair, Divisions⸗General Kossecki, von Breslau. Der Koͤnigl. Franzoͤsische Kabinets-Courier Lestumier,

von Paris. * gereist: Der Oberst und Fluͤgel⸗Adjutant Sr. Ma—

jestàͤt des Kaisers von Rußland, von Tscheffkin, als Courier nach St. Petersburg.

Zeitungs-Nachrichten. ö Ausland. *

Frankre lch.

Depurirten⸗Kamm er. Die Sitzung vom 9. Fe— bruüar war eine der stuͤrmischsten, die im Laufe der ganzen Gleich nach Eroͤffnung derselben bestieg zuvoͤrderst der Kriegs-Minister die Rednerbuͤhne, und s⸗ te der Versammlung einen neuen Gesetz-⸗Entwurf in Betreff der Exmission von Grund-Eigenthuͤmern aus ihrem Besitzt hume, in Fallen, wo das allgemeine Beste solches er⸗ forderlich macht, vor. Der Marschall bemerkte, daß es in dem gegenwartigen Augenblicke, wo auf mehreren Punkten des Landes, namentlich aber in Paris, Lyon und Soissons, Festungswerke angelegt werden sollten, dringend erforderlich sey, in der bestehenden Gesetzgebung uͤber den gedachten Ge—

enstand einige Aenderungen vorzunehmen; es sey nicht die lbsicht der Regierung, den Buͤrger der ihm im 545. Artikel des Civil Gesetzbuches zugesicherten Buͤrgschaft zu berauben, wonach kein Privat- Eigenthum von dem Staate in Besitz genommen werden darf, wenn nicht dem Eigenthuͤmer zuvor eine angemessene Entschaͤdigung dafuͤr ausgezahlt worden ist; nur seyen bisher zu einer solchen Besitznahme zahlreiche und zeitraubende Foͤrmlichkeiten erforderlich gewesen, welche die von der Millitatr-Verwaltung beabsichtigten Arbeiten gehemmt und uͤbermaͤßig verzoͤgert hätten; um nun diesem Uebelstande vorzubeugen und alle Interessen moͤglichst mit einander zu . habe die Regierung den Gesetz-Entwurf ab— gefaßt, den er sich hiermit beehre der Kammer mitzutheilen. Der Minister verlas hierauf den Entwurf selbst, der in 12 Artikeln sehr genau und umständlich das Verfahren angiebt, welches kuͤnftig bei der fuͤr noͤthig erkannten Besitznahme von Privat⸗Eigenthum beobachtet werden soll. Nachdem die Kammer dem Minister den Empfang des Gesetz⸗Entwur⸗ fes bescheinigt hatte, setzte 3 Du pin d. Aelt. die Dis—

esetz⸗Entwurf und namentlich

trag gebrachte System fort, und diese Rede (die wir hier in gedraͤngtem Auszuge geben) war es eben, die auf der linken Seite einen Tumult erregte, wovon, nach der Versicherung

des Journal des Déhats, die Kammer bisher noch kein Bei⸗

spiel aufzuweisen hatte. Hr. Dupin hob also an:

„Es giebt keine allgemeine Theorie, die sich nicht mißbrau⸗ chen ließe; das Gute oder Schlechte dabei ergiebt sich erst bei der richtigen oder falschen Anwendung derselben. Mit den drei Worten: Interesse, Fahigkeit, Recht, kann man sowohl in die unzugaͤnglichen Regionen der Aristokratie sich versteigen,

als in die Excesse des Radikalismus und der Demokratie versin⸗

Berlin, Freitag den 18ten Februar

1831.

ken. Ja, m. H., des Radikalismus, dessen Grundsaͤtze man sogar in dieser Versammlung aufstellt; denn hat man uns nicht bei Gelegenheit der Wahl-Befugnisse von den Rechten der Bettler gesproͤchen? Hat man den Gesetzgeber nicht der Willkuͤhr beschul= digt, weil er dem Armen nicht dieselben Rechte, als denen zuge⸗ stehen will, die der Gesellschaft eine großere Buͤrgschaft darbie⸗ ten? Spricht man uns nicht von einer Aristokratie der Höchst= besteuerten? Sucht man nicht den Haß gegen den Reichen und Beguͤterten zu naͤhren? So weit fuͤhrt zuletzt der Grundsatz, daß von dem Augenblicke an, wo man Pflichtrn zu erfuͤllen, man auch Rechte auszuüben habe. Dieser Grundsatz ist nicht neu; schon vor 40 Jahren, namentlich in der Sitzung vom 11ten August 1791, wurde er (von Robespierre) . und 2 Fahre darauf in Aus fuͤhrung gebracht Um zu beweisen, daß auch ich zu der Zahl derer gehdre, die das Wa lrecht allge⸗ mein machen wollten, beruft man sich auf eine Schrift uͤber das Kommunalwesen, die ich im Jahre 1823 abfaßte und damals dem Herzoge von Orleans dediecirte, und eitirt zwei Stellen dar⸗ aus, die im Original⸗Texte durch zwei Seiten von einander ge⸗ trennt sind und mithin dort in gar keinem Zusammenhange mit einander stehen. Nichtsdestoweniger verlaͤugne ich keinen der Aus⸗ drücke, deren ich mich damals bedient habe. Die beiden betre fenden Paragraphen lauteten also: „„Die Zahl der Kommuna Waͤhler darf nicht allzu beschraͤnkt feyn, da ihre Wahlen sonst nicht das allgemeine Zutrauen haben und mithin nicht allgemein ebilligt werden wurden. Warum soll das Recht, das gemein⸗ ame Ligenthum zu verwalten, nur das Erbthesl einer kleinen * Privilegirter seyn“““ So dachte ich damals und so denke ch auch noch jetzt. Waͤre dem nicht also, so wuͤrde ich meinen . und offen eingestehen, denn ich setze meine Ehre daran, fest, aber nicht starrkbpfig zu seyn. Aus meiner obigen Acußernng geht aber keinesweges hervor, daß ich jedem B ger ohne Ünterschied das Wahlrecht einraͤumen will; ich wärde dies vielmehr fur höͤchst gefährlich halten. Warum will man indessen diejenigen, die ich ausschließe, gleich mit dem Namen Heloten bezeichnen? warum Buͤrger, die im Uebrigen alle ihre Rechte genießen, mit einem besiegten und in Fesseln ge⸗ schlagenen Volke vergleichen? Man erwiedere mir ja nicht, daß das Wort Heloten nur zufaͤllig und als eine oratorische Floskel gebraucht worden sey; man hat vielmehr ein gewisses Gewicht darauf gelegt und geäußert, daß wenn es im 2 1789 zu furchtbaren Erschuͤtterungen gekommen, solches bloß geschehen sey, weil man die Buͤrger zu Heloten gemacht habe; was aber im Jahre 1189 geschehen, dürfe man im Jahre 1831 nicht wie⸗ derholen. Dieskes Letztere, m. H., waͤre obnchin unmoglich; im Jahre 1789 gab es allerdings eine Art von Leibeignen, die der persoͤnlichen Freiheit entbehrten; jetzt ist das Volk Eigenthu⸗ mer, es ist frei, betriebsam und nimmt in demselbßen Maße, als es sich durch seine Thätigkeit und seinen Gewerbfleiß hebt, au an den allgemeinen Interessen der Gesellschaft Theil. Heißt e denn ein . begruͤnden, wenn man zur Ausuͤbung ir⸗ end eines offentlichen Amtes Beweise der Befaͤhigung dazu ver⸗ angt? Ja, soll die Meinung, die ein Jeder von seinem eigenen Verdienste hat, als Faͤhigkeits Beweis gelten, dann fuͤrchte ich freilich sehr, daß Jedermann nicht bloß Waͤhler, sondern guch waͤhlbar seyn wird (Gelaͤchter). Ich verstehe aber unter Befaͤhi⸗ ung die . aller derjenigen Bedingungen, die der Ge⸗ ellschaft eine Buͤrgschaft darbieten. Und giebt es denn irgend eine Profession, zu deren Ausübung es nicht einer Bedingung bedurfte? Muß man nicht 25 Jahre zaͤhlen, um Richter zu seyn⸗ muß man nicht 3 Jahre studirt haben, um Rechts-Licentiat zu werden? Gesetzt, man wollte dasselbe Raisonnement, das man jeht fuͤr die gesammte Gesellschaft fuͤhrt, auf die Armee anwenden und den Soldaten zurufen: „„Ihr wollt Ofsiziere werden; Ihr seyd faͤ⸗ hig genug dazu, uͤberdies seyd Ihr die größere Za 5 widersetzt Eüch alsõ Euren Vorgesetzten, der Sieg kann nicht zweifelhaft seyn.““ Der Grund waͤre hier der naͤmliche, als derjenige, den man anfuͤhrt, um ohne Unterschied Jedermann das Wahlsre einzuraͤumen. Man wird mir vielleicht erwiedern, daß ich die. Mannszucht vernichte, indem ich der Armee solche Grundsaͤtze predige. Welche Lehren predigt man denn aber dem Büuͤrger⸗ stande? darf man den Bettlern sagen, daß sie sich gegen die Ge⸗ sellschaft auflehnen sollen?“ . . Bel diesen Worten machte sich die linke Seite, die schon laͤngst Zeichen der Ungeduld und des Mißvergnuͤgens gegeben

hatte, durch eine fuͤrchterliche Explosion Luft. Herr Mar—