k
——
— —
8
— — 6
456
stens eine gute Elementar schule unterhalten konnen. Dies
giebt ein Maaß fuͤr das Kleinste in dieser Beziehung, aber
ein Maaß fuͤr das Größte hierin läßt sich nicht auf gleiche Weise feststellen. Elementarschulen mit mehren Klassen fur die verschiednen Alter und Fortschritte, abgesonderte Knaben— und Maͤdchen⸗Schulen, naͤhere Schulen fuͤr einzelne Orts— theile, hohere Unterrichtsanstalten fuͤr die gebildeten Staͤn de Spezialschulen fuͤr besondere Gewerbe, werden in steigender Vollkommenheit sich entwickeln, wie die Masse von Wohlha— benheit und Bildung steigt, welche sich zu deren Gruͤndung und Unterhaltung vereinigt. Aehnliches gilt fuͤr oͤffentliche Anstalten jeder Art.
Solche Betrachtungen haben schon laͤngst die Vereini— gung von Ortsgemeinen herbeigefuͤhrt, deren bewohnte Raͤume sich beruͤhrten.
Berlin hat Koöͤln an der Spree, den Friedrichswerder und die Friedrichsstadt mit sich verbunden. Mit der Alt— stadt Königsberg ist der Kneiphof und der Loöbenicht zu einer Stadtgemeine verwachsen. In neuern Zeiten ist Glauche und Neumarkt mit Halle, St. Johaun mit Saarbruͤck ver— einigt worden. Wie fern es rärhlich sein kann, Ehrenbreit— stein von Koblenz, Deuz von Koͤln, Barmen von Elberfeld noch ferner getrennt zu erhalten, ist hier nicht zu erörtern: die Vereinigung unter der gleichen Landesherrschaft und un— ter gleicher Verfassung wird jedenfalls frühe oder spaͤt die Spuren der politischen und polizeilichen Verhaͤltnisse ver— loͤschen, welche sie bisher getrennt erhieiten.
In den mitlern und oͤstlichen Provinzen des preußischen Staats hat die Verschiedenheit der Gewerbsberechtigungen und der Abgabenverfassung die Vereinigung der Gemeinen, welche Stadtrechte hatten, mit den Landgemeinen verhindert. Diese Verschiedenheit ist in dem größten Theile derselben be— reits aufgehoben: allein die Folgen der langen Absonderung dauern fort; und nur eine sachkundige und vielseitige Erwaͤ⸗ gung der eigenthuͤmlichen oͤrtlichen Verhaltnisse kant entschei⸗ den, wiefern demohngeachtet eine Vereinigung benachbarter Ortschaften zu einer Ortsgemelne uͤberwlegende Vertheile darbieten moͤchte.
Die Verschiedenheit der Grundherrschaft hat der Erfah— rung nach die Vereinigung zu einer Ortsgemeine nicht un— bedingt verhindert. Es giebt eine große Anzahl von Dorf—
gemeinen, deren Mitglieder theils zur Domaͤne, und theils,
zu Ritter, Stiftungs- und Kaͤmmerei-Guͤtern gehoren, oder worin unbeschadet des Gemeineverbandes ver schied— nen Privatgutshesitzern grundherrliche Rechte uͤber die einzelnen Bauerhöfe zustehn. Besikt doch zuweilen ein und derselbe Bauer Grundstuͤcke, welche verschiednen Grundherrn unterworfen sind. Demohngeachtet ist nicht zu verkennen, daß eine solche Vermischung der Grundherr— lichkeit die Verwaltung der ortlichen Gemeineangelegenheiten
erschwert, und daß die Verschiedenheit der Grundherrschaft
wenigstens Bedenken wider die Vereinizung mehrer Oetschaf—
sind indeß die Vortheile großer Gemeindeverbände so sehr einleuchtend, daß die Gesetzgebung im Allgemeinen dieselbe nur beguͤnstigen kann, wenn auch die Ruͤcksicht anf oͤrtliche
Verhaͤltnisse sie abhaͤlt, Vereinigungen aller kleinen Ortschaf—
ten zu großeren Ortsgemeinen unbetingt zu gebieten.
In den westlichen Provinzen hat eine fremde Gesetzge— bung seit beinahe der Dauer einer Generation den gewerbli— chen, polizeilichen und Steuer-Unterschied gaͤnzlich, auch die grundherrlichen Rechte mehr oder minder vollstaͤndig aufge— hoben, und die Bildung ansehnlicher Ortsgemeinen unter der Benennung von Burgermeistereien verfuͤgt, welche da, wo die einzelnen Ortschaften selbst nicht hinlaͤngliche Maf— sen von Bevoölkeruug und Wohlstand darboten, durch die Verbindung benachbarter Ortschaften zu einer Gemeine her— vorgebracht wurde. Die dichte Bevölkerung dieser Gegenpen t es groͤßtentheils moglich gemacht, auf einem Raume, des— en en fem die gemeinschaftliche Benutzung oͤffentlicher An—⸗ stalten nicht erheblich erschwert, Kraͤste zu einer Ortsgemeine zu vereinigen, die schon sehr wohlthaͤtig auf den Zustand der polizeilichen Verfassung gewuͤrkt haben, und bei freierer und edlerer Richtung noch sehr viel wohlthaͤtiger auf vielfache Verhaͤltnisse des Lebens einwuͤrken koͤnnen. Die Moͤglich keit der Erhaltung guter Polizeianstalten, die fortschreitende Er— leichterung des Lebens und selbst die Veredelung des Geistes und der Sitten sind wesentlich abhaͤnglg von der Fortdauer dieser Verbindungen, deren Kraft in den Grundlagen der
Verwaltung, gleichsam in erster In stanz, große Mittel fuͤr
diese heilsamen Zwecke darbeut.
Befugnisse, die Verwaltung der Angelegenheiten einer Ortsgemeine anzuordnen und zu leiten, können theils in lan⸗ desherrlichen, theils in grundherrlichen Rechten begründet seyn.
Der Weisheit der Regierung selbst kann nur anheimge⸗
stellt werden, zu erwägen, wie weit der Gebrauch ihrer eig— nen Befugnisse in die ser Beziehung der öffenrlichen we fahrt foͤrderlich sei. Die Graͤnzen, welche sie nach folcher Pruͤfung ihrer Wuͤrkfamkeit setzt, werden nicht nur da geachtet werden muͤssen, wo die Leitung der staͤdtischen Angelegenheiten von ihr unmittelbar ausgeht; sondern auch da, wo landes⸗ herrliche Rechte dieser Art von angesehenen Vafallen vermoͤge besondrer Verleihung ausgeübt werden. In dieser Bezlehung kann keine Schwuͤrigkeit obwalten, den Ortsgemeinen soviel Selbstständigkeit in Verwaltung ihrer Angelegenheiten beizu⸗ legen, als die Regierung des Staats ihnen zu bewilligen ge— meinnuͤtzig und angemeffen findet.
Die grundherrlichen Rechte gruͤnden sich nicht auf einen landesherrlichen Auftrag, sondern sind Folgen des Eigenthums uͤber Grund und Boden. Sie können da— her, wie jedes Eigenthum uͤberhaupt, nur aus Gruͤnden des offentlichen Wohls, und nur gegen angemessne Entschaͤdi⸗ gung, ganz oder theilweise aufgehoben werden. Die größere Orisgemeinen haben jedoch beinahe durchgaͤngig schon vor Jahrhunderten die Glundherrlichkeit über ihren Boden und Feldmark durch Verleihungen oder Vertraͤge selbst erworben, und der Selsststndigkeit ihrer Verwaltung steht daher keine grundherzliche Befugniß mehr entgegen. In diesem Falle sind auch bei weitem die meinten mitlern und selbst viele kleine Staͤdte: in den oͤstlichen Provinzen sind sogar einzelne, wie⸗ wohl nur sehr wenige Dorfer vorhanden, worin die Grund⸗ herrlichkeit der Dorfgemeine selbst gehoͤrt. In der Negel aber sind Dorfer und Flecken nicht selten auch kleine Städte, einem Grundherrn unterworfen; theils der Domaͤne, theils Ritsergutsbefitzern, theils Stiftungen und oͤffentlichen An— stalten, oder selbst anderen Ortsgemeinen. Der Umfang der
grund herrlichen Rechte duͤrfte nicht uͤberall außer Zweifel,
und jedenfalls in verschiednen Landestheilen verschieden sein. Die Frage: ob und welche Beschraͤnkungen die Selbstständig⸗ keit der Gemeinen in der Verwaltung shrer Angelegenheiten leiden muͤsse, wenn die grundherrlichen Rechte dadurch nicht verletzt werden sollen? — laͤßt sich hiernach nicht allgemein beantworten.
Die Meinungen über den Einfluß, welcher der Grund⸗ hertlichkeit in Bezug auf die Gemeineverwaltung zu gestatten seyn durfte, sind noch unsichrer geworden durch einen Dop—
pelsinn der Worte „Mediat“ und „Immediat“, wenn
sie von Ortschaften gebraucht werden. In Bezug auf die Landesherrlichkelt heißt eine Ortschaft „im mediat“, wenn alle landesherrlichen Rechte daruͤber nur allein von dem Lan— desherrn selbst oder seinen dazu hestellten Dienern ausgeübt werden; „mediat“, wenn die Ausuͤbung einiger landesherr—
lichen Rechte daruber vermoͤge landesherrlicher Verleihung
Stander herrn oder uͤberhaupt ausgezeichneten Vasallen über— tragen ist. In Bezug auf die Grundherrlichkeit heißt dage—
gen eine Ortschaft „immediat“, worin der Ortsgemeine
ten zu einer gemischten Ortsgemeinde veranlaßt. Jedenfalls felbst bie Grundherrlichkeit zusteht, „ mediat“, wenn sie ir—
gend einen andern Grundherrn hat. Eine Ortschaft kann im ersten Sinne im mediat, im zweiten mediat zugleich
sein. Das ist der Fall bei allen Städten, Flecken und Doͤr⸗
fern, die zu den landesherrlichen Domaͤnenguͤtern gehoren: Miemand, als allein der Landesherr unmittelbar, darf dort Regierungsrechte ausuͤben lassen: aber nicht blos Regierungt— rechte, sondern auch grundherrliche werden von den Staate— beamten uͤber sie ausgeuͤbt. Dagegen koͤnnen umgekehrt auch Ortschaften im ersten Sinne mediat, im zweiten immediat sein. Als Beispiel dienen ansehnliche Städte in den Besitzun— gen großer Mediatherrn, die wenigstens zuweilen nur der Re— gierung derselben, aber nicht ihrer Grundherrlichkeit unter— worfen sind. In der Regel sins in beiden Beziehungen zu⸗ gleich die groͤßern Starte im unmittelbaren Staarsgebiete immedigt, die kleinen in Mediatgebleten mediat. Selten wird bei dem sehr gewohnlichen Gebrauche der Benennungen „Immediatstadt“ und „Medi at⸗ stadt“ sorgfaͤltig unterschieden, in welchem Sinne sie gebraucht werden: und es würde allerdings wesentlichM jur Berichtigung der Ansichten und Urtheile dienen, wenn wir fuͤr beide so gaͤnzlich verschiedne Begriffe auch ver— schiedne Benennungen hätten.
Als die preußische Regierung, seit dem Jahre 1807 leb— hafter noch wie fruͤher, die Nothwendigkeit erkannte, die in— tensiven Krafte des Staates zu verstärken, dessen extensive durch den Frieden zu Tilsit um die Haͤlfte vermindert wa⸗ ren, konnte nicht uͤbersehen werden die Belebung der Gemuͤ⸗ ther fuͤr oͤffentliche Zwecke, welche aus der selbststaͤndigen Ver⸗
Zweite Beilage
. **
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats Zeitung M 55.
. . n r , , , m,, me m.
waltung der ortlichen Angelegenheiten durch die Ortsgemei— nen selbst hervorgeht. Weis lich beschraͤnkte die Regierung sich darauf, diese Selbststaͤndigkeit durch die Staͤdteordnung vom 19ten November 1898 nur denjenigen Ortsgemeinen zu ver— leihen, welche damals das Stadtrecht besaßen. Sie vermied hierdurch groͤßtentheils die Bedenken, welche die Ohnmacht und Armseligkeit der Gemeinen und das Aufsichtsrecht der Grundherren veranlassen konnten: denn die Staͤdte, auch die
kleinsten mit wenlgen Ausnahmen, enthielten doch vorzugs“? weise vor allen anderen Ortschaften die meisten Mittel, zweck.
maͤßige Anstalten fuͤr oͤffentliche Beduͤrfnisse zu unterhalten; bei weitem die meisten, und in der Regel alle nur einiger
maaßen erhebliche Staͤdte waren im eignen Besitze der Grund—
herrlichkeit; und selbst in denjenigen, welche Grundherren un— terworfen waren, hatte die Regierung schon bisher in Bezug
auf gewerbliches und Abgaben-Interesse eine so weit ins Ein⸗
zelne gehende unmittelbare Aufsicht durch ihre Steuerraͤthe ausgeuͤbt, daß die damals noch bestehenden Rechte der Grund— herrn wenig verändert wurden, als die Staͤdteordnung §. 7 aussprach, es solle fortan in Bezug auf städtische An— gelegenheiten aller Unterschied aufhören, welcher bisher zwischen mittelbaren und unmittelbaren Staͤdten noch statt—
gefunden haͤtte.
In allen Landestheilen, die zu dieser Zeit zum preußi— schen Staate gehörten, bestand damals noch ein ausschließli— ches Recht der Städte auf den Betrieb der fabrizirenden
Gewerbe und des Handels, wovon nur unter strenger Auf—
sicht Ausnahmen, welche die Nothwendigkeit abzudringen schien, gestattet waren. Gleichfalls nur mit ganz unbedeu⸗ tenden , . waren die Städte einem eigenthuͤmlichen Abgabensysteme unterworfen, und sorgfaͤltig bewachte Aecise⸗ barrieren trennten sie von den Landgemeinen. In Beziehung
auf diese Unterschiede konnte die Staͤdteordnung einen Cha—
rakter haben, der sie wesentlich von einer allgemeinen Kom⸗ munalordnung unterschied: aber in Beziehung auf die aus—⸗ zeichnenden Verhaͤltnisse eines wahrhaft staͤdtischen Lebens konnte wohl ein Gesetz wenig Eigenthuͤmliches enthalten, das eben so wohl fuͤr Berlin, Breslau und Koͤnigsberg, als fuͤr die große Zahl der Ackerstaͤdtchen mit weniger, als eintausend Einwohner erlassen wurde. 9
Es ist durch die landstaͤndischen Verhandlungen bereits bekannt, daß die preußische Regierung jetzt beabsichtigt, allen
Staͤdten des Reichs die gleiche Selbstständigkeit in der Ver-
waltung ihrer Angelegenheiten zu verleihen; und die Frage: welcher Verbesserungen die Staͤdteordnung vom Elisabethtage 1803 beduͤrfen moͤchte, um ein allgemeines, dem jetzigen Zu— stande aller preußischen Staͤdte angemeßnes Gesetz zu werden? hat in den letzten Jahren viele, und zum Theil ausgezeichnete Schriftsteller beschaftigt. Es duͤrfte daher wohl an der Zeit sein, auch vor dem groͤßern Publikum der Zeitungsleser auf den Grund der vorstehenden Betrachtungen die Hauptbe— griffe hervorzuheben, worauf es bei der Feststellung einer Meinung hieruͤber wesentlich anzukommen scheint. ⸗ Die vormaligen unterscheidenden Vorrechte der Städte sind inzwischen verschwunden. In elnem großen Theile des Landes besteht seit dem 2Tten November 1819 eine allgemeine Freiheit des Orts fuͤr alle Gewerbe, welche nur in den Graͤnzbezirken in Bezug auf den Verkehr mit hoch besteuerten Waaren einigen Beschraͤnkungen unterliegt. Ein andrer großer Theil des Landes genießt der gleichen Freiheit des Orts fuͤr die Gewerbe in Folge der Verfassung, worin er
unter preußische Herrschaft übergieng. Welches endlich auch
der Erfolg vieljähriger Berathungen uͤber die Berechtigung zam Gewerbbetriebe im Allgemeinen sein moͤchte: so scheint es doch kaum zweifelhaft; daß auch in den Theilen des Lan⸗ des, worin den Staͤdten noch besondere Vorrechte in Bezug auf die Gewerbberechtigung zustehen, der Grundsatz aufge⸗ stellt werden duͤrfte: daß der Mangel des Stadtrechts keine Veranlassung geben konne, den Betrieb eines Gewerbes ir— gendwo zu verbieten. In der That ist diese allgemeine Frei— heit des Orts nur die natuͤrliche Folge des Abgabensystems, welches seit 1820 nicht mehr zwischen städtischen und läͤnd— lichen Steuern unterscheidet. Der Gleichheit der Besteu—
rung folgt nothwendig auch die Gleichstellung der Bedürf—
nisse zu Erwerbsmittenn. . . . . ist allerdings seitdem ein neues Stadtrecht in
die Gesehgebung aufgenommen worden; naͤmlich das Recht, durch w im Stande der Staͤdte an den Landtagen Theil zu nehmen Die Gesetze, welche seit dem Jahre 1825
in dieser Beziehung erlassen worden, geben zwar nur zum Theil diejenigen Ortschaften einzeln und namentlich an, wel— chen diese Theilnahme bewilligt ist: indessen bezeichnen sie doch die übrigen dergestalt, daß wenig erhebliche Zweifel dar⸗ uͤber bestehen. Hiernach wuͤrden im staͤndischen Verbande an den Landtagen im Stande der Staͤdte Theil nehmen: 1. in der Provinz Preußen 123 Ortschaften ö ; Posen 145 = = = Brandenburg 137 Pommern 6e. Schlesien 147 Sachsen 145 e e Westfalen 97 ; ; Rheinprovinz . im preußischen Staate uͤberhaupt also 85 Srtschaften
Die Begraͤnzung der Provinzen isĩ deb , R, FS graͤnzung der Ober-Präͤsidial⸗Bezirke, nicht nach der Begraͤn⸗ zung der staͤndischen Verbande angenommen. /
Die letztre unterscheidet sich in Bezug auf den Stand
*
der Staͤdte nur dadurch, daß zu den 137 Staͤdten, welche
der brandenburgsche Oberpraͤsidialbezirk enthält, noch fünf aus dem pommerschen, eine aus dem schlesischen, und eil f aus dem saͤchsischen Oberpraͤsidialbezirke hinzutreten; und sich dadurch im staͤndischen Verbande die Zahl der Staͤdte in der Provinz Brandenburg auf 154 erhoͤht, dagegen aber in der Provinz Pommern auf 67 in der Provinz Schlesten auf 146, und in der Provinz Sachsen auf 131 erniedrigt.
Um einigermaaßen 9 uͤbersehen, wie verschieden sich die Verhaͤltnisse dieser gss Staͤdte stellen, wird nachstehend ihre Bevoͤlkerung, jedoch mit Ausnahme der Besatzungen, klasÜ senweise angegeben, so weit dieselbe aus den am Ende des Jahres 1828 aufgenommnen statistischen Tabellen hier er sicht⸗ lich ist Schon die Staͤdte Ordnung vom Jahre 1808 gruͤn⸗ det auf die Zahl der Einwohner mit Ausschluß des Militairs eine Eintheilung der Staͤdte in
a) große, die 10,000 Einwohner und daruͤber haben;
b) mitlere, die 3,500 Einwohner und daruͤber, aber noch nicht volle ko, 900 enthalten; und
e) kleine, worin weniger als 3, 500 Einwohner sind.
Es kann bei der wuͤrklichen Anwendung nicht die Ab— sicht sein, die Klassen unbedingt nach diesen Zahlen abzu⸗ theilen, und beispielsweise eine Stadt deshalb, weil zu faͤllig bald uͤber, bald unter 10,000 Einwohnern darin gezaͤhlt wer— den, von einem Jahre zum andern wechselnd, bald in die erste bald in die zweite Klasse zu versetzen. Vielmehr muͤssen bei Staͤdten, deren Volkszahl nahe an den Graͤnzen einer Klasse liegt, andre bekannte Verhaͤltnisse — Verkehr, Wohl— stand, Bildung, staͤdtische Anstalten, glorreiche Erinnerungen — uͤber ihre Stelle entscheiden, und diese nur verändert wer— den, wenn die Volkszahl erheblich und anhaltend die Klas⸗= sengraͤnze uͤbersteigt, oder darunter zuruͤckbleibt. Auch be— stimmt allerdings keinesweges die Volkszahl allein die ver— schiedne Wichtigkeit der Städte; indessen ist sie jedenfalls ein sehr beachtenswerther Maaßstab derselben. In wiefern eine gesetzlich verkuͤndigte Eintheilung der Staͤdte nach der Volks— zahl in große, mitkere und kleine uͤberhaupt noch nothwendig erscheinen koͤnnte, werden die nachfolgenden Betrachtungen ergeben. Um so unbefangener kann hler, blos als Huͤlfs⸗ mittel zur Uebersicht die nachfolgende Darstellung einer Ein⸗ theilung der Staͤdte nach dem Buchstaben der Staͤdte-Ord⸗ nung von 1808 mit Anwendung von Unterabtheilungen ge— e, werden, deren Zweck nur eine vermehrte Uebersichtlich⸗
eit ist. Ber preußische Staat hat hiernach in saͤmmtlichen acht Provinzen . 6 A. Große Staͤdte e, a. mit 30, 000 Einw. u. daruͤber 7 zus. mit 556, 493 Einw. b. mit 10,900 Einw. u. daruͤber ; . doch mit weniger als 30,000 31 zus. mit 498, 171 Einw. uberhaupt 38 Städte m. 1,054,664 Einw. B. Mittel ⸗Staͤdte a mit 5000 Einw. u. daruͤber, . doch mit weniger als 10,000 S0 zus. mit 531,480 Einw. b. mit 3500 Einw. n. daruͤber,
doch mit weniger als 5h06 76 zus. mit 309,427 Einw. — uberhaupt 156 Stäote m. S0, 907 Einw