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truüͤmmert. Die am Palals⸗Royal, so wie an den Königl. Wagen, befindlichen Lilien sollen ebenfalls abgenommen werden. Am Boͤrsen⸗ Gebäude wurden die Lilien mit Kalk uͤberworfen. Die Kirche St. Germain l' Auxerrois und der Platz vor derselben waren gestern Abend erleuchtet; hier, so wie beim erzbischoͤflichen Palaste, brannten den gan— zen Tag uͤber Wachtfeuer. Der Herzog von Orleans be— ece⸗ im Laufe des Tages die verschiesenen Posten der Na— tional-⸗Garde. Abends marschirten starke Patrouillen durch die Straßen. Die Nacht verfloß ruhig, und diesen Morgen scheint die Ruhe vollig wieder hergestellt zu seyn.“
Dem Blatte la Revolution zufolge, hat der Minister des Innern gestern folgendes Schreiben an den Befehlsha— ber der National⸗Garde, General Lobau, erlassen: „Herr Ge— neral! Glaubwuͤrdige, mir von Stunde zu Stunde zukom— mende, Berichte zeigen mir an, daß eine gewisse Anzahl jun— ger Leute diesen Morgen den Versuch machen wollte, die Menge in den Vorstaͤdten zusammenzurotten und sich bewaff— net in dem Garten des Luxembourg zu versammeln, um den Versuch zu machen, eine Republik zu proklamiren.“
General Lobau hat folgenden Tagesbefehl vom gestrigem Tage an die hiesige National-Garde erlassen: „Nach den Undrdnungen der beiden letzten Tage, die durch die ewigen Urheber unserer Unruhen und unseres Unglücks so verwegen angestiftet und durch die bewundernswerthe National-Garde mit so viel Klugheit und Festigkeit unterdruͤckt worden sind, moͤchte der Ober-BSefehlshaber seinen werthen Kameraden gern alle Gefuͤhle seines Herzens aussprechen koͤnnen. Auf diese patriotische und einsichtsvolle Macht gestuͤtzt, wird die Freiheit niemals untergehen; wir werden sie im Schatten des popu— laͤren Thrones, den der Nationalwille gegruͤndet hat, und den er aufrecht zu erhalten wissen wird, sich befestigen und entwickeln sehn. Dle liebevollen Worte, die der Koͤnig bei der heute uͤber mehrere Bataillone abgehaltenen Revue gesprochen hat, ha— ben die National-⸗Garde fuͤr alle ihre Muhen belohnt, indem sie ihr zeigten, daß ihre Dienste von einein Fuͤrsten, der sie zu begreifen werth ist, gewürdigt werden. Diese so oft auf die Probe gestellte und stets mit Energie bewiesene Treue wird sich niemals verläugnen, und der einzige Wunsch des Ober-Befehlshabers ist dieser, daß die Buͤrger-Legionen in der Erfuͤllung der Pflichten, die ihnen etwa noch bevorstehen moͤchten, stets sich selber gleich bleiben mogen.“ —
Der Lustsitz des hiesigen Erzbischofs, Conflans, ist vor— ö. von einem Volkshaufen verwuüstet worden. Nur das
ilberzeug und die Waͤsche wurden gerettet.
Paris, 18. Febr. Der heutige Moniteur enthält i n, Bericht über die gestern stattgesundene feierliche Audienz der Belgischen Deputation beim Koͤnige:
„Gestern Mittag begab sich die Deputation des Belgi— schen National-Kongresses uach dem Palais-⸗Royal. Zwei Adjutanten Sr. Majestät empfingen dieselbe an der obersten Stufe der großen Treppe, um sie in den ersten Saal zu ge— leiten; hier erwartete sie der Minister der auswaͤrtigen An— gelegenhelten und fuͤhrte sie in den Thronsaal. Der Koͤnig empfing die Deputation auf dem Throne, zu seiner Rechten
den Herzog von Orleans, zur Linken den Herzog von Nemours.
Auch J. M. die Koͤnigin, so wie die uͤbrigen Prinzen Soͤhne und Prinze ssinnen Tochter JJ. MM. und die Prinzefsin Ade⸗ laide, Schwester Sr. Majestaͤt, waren zugegen. Die Mini— ster n nebst den Adjutanten des Koͤnigs umgaben den Thron. Der Praͤsident des Kongresses hielt hierauf folgende Antede: s, Sire! Als gesetzliches Organ des Belgischen Volks hat der souveraine Kongreß in seiner Sitzung vom 3. Febr. Se. Königl. Hoheit Ludwig Karl Philipp von eleans, erzog von Nemours, 4 eiten Sohn Ewr. Majestaͤt, zum Köoͤnige eywaͤhlt und proklamirt, und uns beauftragt, Sr. Königz. Hoheit in der Person Ewr. Majestaͤt, als seines Vormun⸗ des und Königs, die Krone anzubieten. — Diese von dem
zifalle eines freien Volkes begruͤßte Wahl ist eine dem po⸗ P ‚ n e , n,, und den Tugenden Ihrer éodarg?
r en, Nationen, ohne diese mit einander zu verschmel—
nn, ,. die Wuͤnsche und natuͤrlichen Interessen der⸗ ben mit den Interessen und dem Frieden von Europa, und
sichert, indem sie der Unabhaͤngigkeit ir n eine neue tuͤtze, namlich die der Französischen Ehre, leiht, den anderen . — Der eonstitutionnelle Vertrag, Krone Belgiens ruht, ist vollendet.
achte Huldigung; sie besiegelt den natuͤrlichen
Stagten ein neues Element der Kraft und worauf die — Die als unabhaͤngig anerkannte Nation harrt mit Ungeduld auf das Oberhaupt ihrer Wahl und die Wohlthaten der von ihm zu beschwöͤren— 3 Die Antwort Ew. Majestaͤt wird die ge⸗ gruͤndete Erwartung derselben und unsere gerechte Hoffnung
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kroͤnen; die Thronbesteigung Ew. Majestaͤt hat gezeigt, daß Sie die ganze Gewalt eines wahrhaft nationalen a a schen kennen, und die Sympathie Frankreichs ist uns ein Unter— pfand seiner lebhaften Beipftichtung zu der von Belgien ge⸗ troffenen Wahl. — Wir uͤberreichen Ihnen, Sire, das ofsi— lielle Dekret uͤber die Wahl Sr. K. Hoh. des Herzogs von Nemours und eine Abschrift der vom Kongresse beschlossenen Verfassung.“ ĩ Nachdem hierauf der Praͤsident der Deputation die Kon—
greß⸗Akte vorgelesen hatte, antworteten Se. Majestaät: „Meine Herren! Der Wunsch, den Sie beauftragt sind
Mir im Namen des Belgischen Volkes zu erkennen zu ge— ben, indem Sie Mir die Urkunde uͤber die von dem Natio— nal-Kongresse getroffene Wahl Meines zweiten Sohnes, des Herzogs von Nemours, zum Koͤnige der Belgier uͤberreichen, erfuͤllt Mich mit Gefuͤhlen, zu deren Dolmetscher bei Ihrer hochherzigen Nation sich zu machen Ich Sie ersuche Es
ruͤhrt Mich tief, daß Meine stete Ergedenheit fuͤr Mein Va-
terland Ihnen jenen Wunsch eingeflößt hat, und Ich werde immer stolz darauf seyn, daß einer Meiner Sohne der Ge— a n Ihrer Wahl gewesen ist. — Wollte Ich bloß den
eigungen Meines Herzens und Meiner recht aufrichtigen Bereitwilligkeit folgen, dem Wunsche eines Volkes nachzu⸗ kommen, dessen Friede ut d Wohlfahrt in gleichem Maße theuer und wichtig fuͤr Frankreich sind, so wurde Ich eilen, Mich in denselben zu fuͤgen. Wie groß aber auch Mein Bedauern, wie bitter das Gefuͤhl seyn mag, welches Ich daruͤber empfinde, daß Ich Ihnen Meinen Sohn verwei— gern muß, — die Strenge der Mir obliegenden Pflichten legt Mir diese schmerzliche Verbindlichkeit auf, und Ich muß daher erklären, daß Ich die Krone, die Sie ihm anzubieten beauftragt sind, fuͤr ihn nicht annehme. — Meine erste Pflicht gebietet Mir, daß Ich vor Allem das Interesse Frankreichs befrage, und daß Ich sonach nicht je— nen Frieden aufs Spiel setze, den Ich zu feinem Gluͤcke, wie zu dem Gluͤcke Belgiens und aller uͤbrigen Europaͤischen Staaten, denen er so werthvoll und nothwendig ist, aufrecht zu erhalten hoffe. Frei von jedem Ehrgeize, stimmen Meine persnlichen Wuͤnsche mit Meinen Pflichten uͤberein. Nie wird der Durst nach Eroberungen, nie die Ehre, eine Krone auf dem Haupte Meines Sohnes zu sehen, Mich dahin ver— leiten, Mein Land einer Ern uerung der Uebel prels zu ge— hen, die eine Folge des Krieges sind, und fuͤr welche die Vortheile, die wir daraus ziehen koͤnnten, wie groß sie im ebrigen auch seyn möchten, keinen Ersatz bieten wuͤrden. Ludwig des XIV. und Napoleons Beispiel wuͤrde hinreichen, um Mich vor der verderblichen Versuchung zu bewahren,
Meinen Soͤhnen Throne zu errichten, und um Mich das
Gluͤck, den Frieden aufrechterhalten zu haben, jedem Sieges— lanze, womit in einem Kriege die Franzoͤsische Tapfer—⸗ eit Unsere ruhmwuͤrdigen Fahnen ohne Zweifel aufs neue umgeben wuͤrde, vorziehen zu lassen. — Möoͤge Bel— gien frei und gluͤcklich seyn! Möge es nie vergessen, daß es die rasche Anerkennung seiner National⸗Unabhängig⸗ keit allein dem Einverstaͤndnssse Frankreichs mit den großen Europaͤischen Maͤchten verdankt. Es rechne stets mit Ver⸗ trauen auf Meinen Beistand, wo es sich darum handelt, es
vor jedem aͤußern Angriffe oder jeder fremden Emmmischung
zu bewahren! Aber Belgien huͤte sich auch vor der Geißel innerer Unruhen und schuͤtze sich davor durch die Einrichtung einer ver fassungsmaͤßigen Regierung, die das gute Vernehmen mit seinen Nachbaren aufrechterhaͤlt und die Rechte Aller be⸗ wahrt, indem sie die treuliche und unparteilsche Vollziehun der Gesetze verbuͤrgt. Möge der Souverain, den 8* si wahlen werden, Ihre innere Sicherheit befestigen, moge gleich— zeitig dessen Wohl Allen Maͤchten ein Pfand fur die Fortsetzung des Friedens und der allgemeinen Ruhe seyn! Möge er sich von den Pstichten, die er zu erfͤllen haben wird, ganz durchdrin⸗ gen! Moͤge er nie aus den Augen verlieren, daß die öffentliche Freiheit, wie die Achtung vor Ihren Gesetzen, die beste Grund⸗ lage seines Thrones sind! Die Aufrechthaltung Ihrer Insti—⸗ tutlonen und die Treue in der Erfüllung der von ihm einge⸗ . Verbindlichkeiten sind die geeignetsten Mittel, den hron vor jedem Angriffe zu bewahren und die Gefahr abermallger Erschuͤtterungen abzuwenden. — Sagen Sie Ihren Mitbuͤrgern, daß des die Wuͤnsche sind, die Ich fuͤr
sie hege, und daß sie auf Melne ganze Zuneigung rechnen
koͤnnen; sie werden Mich stets bereit finden, ihnen dieselbe zu beweisen und mit ihnen jene Beziehungen der Freund⸗ schaft und guten Nachbarschaft zu unterhalten, die fuͤr die Wohlfahrt beider Staaten so nothwendig sind.“
Beilage
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Frankreich.
Deputirten-Kammer. Sitzung vom 16. Febr.
(Fortsetzung der Berathungen uͤber das Munieipal-Gesetz.) Die Kammer entschied, den (gestern mitgetheilten) 22sten Ar— tikel hinter dem 18ten, wo er mehr an seiner Stelle ist, ein— zuschalten. Der 23ste Artikel wurde in folgender Abfassung angenommen: „Art. 23. Der Praͤfekt erklärt jedes Mitglied eines Munieipal-Conseils fuͤr ausgeschieden, das ohne einen von dem Conseil fuͤr guͤltig anerkannten Grund in drei auf einander folgenden Versammlungen gefehlt hat.“ Der 24ste Artikel lautet also:
„Art. 24. Jeder Municspalrath, dessen Buͤrger⸗Rechte suspendirt worden, eder der den Genuß derselben verloren hat, hoͤrt sofort auf, ein Mitglied des Conseils zu seyn und kann erst wieder gewählt werden, wenn er die Rechte, eren er fuͤr verlustig erklaͤrt worden, aufs neue erwor— ben hat.“
Dieser Artikel wurde ebenfalls hinter dem 18ten eingeschaltet. Der 2ste Artikel ging mit einem unerheblichen Amendement des Hrn. Humblot-Conté in folgender Abfassung durch:
„Art. 25. Der Koͤnig kann die Aufloͤsung der Mu— nicipal⸗Conseils verfugen. Die betreffende Verordnung muß zugleich den Zeitpunkt der Wieder-Erwaͤhlung festsetzen.
Zwischen der Aufloͤsung und der Wieder-Erwaͤhlung darf
nur ein Zeitraum von hoͤchstens 3 Monaten seyn. In dem Falle jedoch, wo der Maire und seine Adjunkten aus irgend einem Grunde vor der neuen Zusammenstellung des Municipal⸗Conseils ihr Amt niederlegen, kann der Konig, oder in seinem Namen der Praͤfekt, unter den in die Liste eingetragenen Waͤhlern der Gemeinde diejenigen Buͤrger bezeichnen, die provisorisch die Functionen des Maire und seiner Adjunkten verrichten sollen.“
Die nachfolgenden vier Artikel gaben durchaus zu keiner
interessanten Debatte Anlaß:
„Art. 26. Jede Berathung eines Munieipal-Con⸗
seils über Gegenstaͤnde, die seinen Befugnissen fremd sind, ist von Rechtswegen unguͤltig. Der Präfekt erklaͤrt im versammelten Präͤfektur-Rathe die Nichtigkeit derselben. Das Conseil kann von dieser Entscheidung an den Koͤnig appelliren.“
„Art. 27. Eben so sind von Rechtswegen alle Be— rathungen eines Municipal-Conseils, die außerhalb der ge— setzlichen Versammlung gepflogen worden, unguͤltig. Der Praͤfekt hat in solchen Fallen die Gesetzwidrigkeit der Ver— sammlung und die Unguͤltigkeit der gefaßten Beschluͤsse im versammelten Praͤfektur-⸗Rathe anzukündigen. — Wird die Aufloͤsung des Conseils verfuͤgt und befinden sich unter je— nen Beschluͤssen solche, die nach den bestehenden Strafge— setzen eine Ahndung verdienen, so koͤnnen diejenigen Mit— glieder des Conseils, die wissentlich daran Theil genommen haben, gerichtlich belangt werden.“
„Art. 28. Wenn ein Conseil sich mit einem oder meh— reren anderen Conseils in Verbindung setzt, oder Proela— mationen und Adressen an die Buͤrger erläßt: so soll das— selbe von dem Praͤfekten suspendirt werden, bis der Koͤ— nig uͤber den Fall entschieden hat. — Wird die Aufloͤsung des Conseils verfügt, so koͤnnen diejenigen, die an jenen Handlungen Theil genommen haben, den bestehenden Straf—
gesetzen gemaͤß vor Gericht gezogen werden.“
„Art. 29. Ist in Folge einer von dem Koͤnige ver— fuͤgten Aufloͤsung ein Conseil ganz neu wieder zusammen— gesetzt worden, so soll nach 3 Jahren das Loos uͤber die austretenden Mitglieder entscheiden.“
Dem 30sten Artikel zufolge sollen nahe Verwandte nicht
gleichzeitig Mitglieder eines und desselben Conseils seyn duͤr—
fen. Herr Aubernon verlangte, daß man von diesem Ver— bote die kleinen Gemelnden ausnehme. Dieser Antrag wurde angenommen, so daß der gedachte Artikel jetzt folgend erma—
Ien lautet:
„Art. 30. In Gemeinden von 500 Einwohnern und daruͤber, konnen Verwandte in dem Grade von Vater zu Sohn, und Bruder zu Bruder, sowie Verschwaͤgerte in gleichem Grade, nicht gleichzeitig Mitglieder eines und des— selben Munieipal⸗Conseils seyn.“
„Art. 31. Alle fruͤheren gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Hindernisse zu der Ausübung der Muniei— pal-Functionen oder der Unvertraͤglichkelt mit denselben, werden hiermit aufgehoben.“
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Das IIIlte Kapitel des Gesetz-Entwurfes handelt von der Anfertigung der Listen. Hr. March al trat dabei aufs neue mit der Ansicht hervor, daß man die Eigenschaft des Buͤr— gerz vorher haͤtte feststellen sollen, indem die Verfassung des Jahres VIII. in dieser Beziehung voͤllig ungen uͤgend sey. Der Berichterstatter widerlegte diese Ansicht in derselben Weise, wie er solches bereits im Laufe der allgemeinen Dis— kussion gethan hatte. Der Minister des Innern war der Meinung, daß man denjenigen Artikel des Gesetzes vom
Jahre VIIL., der, um das Buͤrgerrecht zu erwerben, gewisse
Bedingungen auflegte, als aufgehoben betrachten muͤsse; heu— tiges Tages koͤnne man dem Buͤrgerstande eine großere Aus— dehnung als damals geben; inzwischen seyen die Eigenschaft eines Buͤrgers und der Genuß der Wahl-⸗Rechte zwei von einander vollig unabhängige Dinge, wie schon daraus her— vorgehe, daß man zu Anfang der Revolution habe Buͤr— ger seyn konnen, ohne zugleich Wahlmann zu seyn; er wolle indeß nicht in Abrede stellen, daß es in ande⸗ ren Beziehungen wunschenswerth seyn moͤchte, die Rechte und Pflichten des Burgers naͤher festzustellen, und könne daher auch der Kammer die Versicherung geben, daß die Regierung sich mit diesem Gegenstande ungausgesetzt beschaͤf⸗ tigen werde. Der General Demargay meinke, ein solches Versprechen verpflichte die Minister zu nichts, da dasselbe zu sehr von ihrer eigenen Existenz, von der Ueberhäaͤufung ihrer Geschaͤfte, und von einer Menge anderer Umstaͤnde abhänge; mehrere Jahre hindurch sey der Kammer in jeder Sesston irgend ein Gesenz versprochen, aber niemals vorgelegt wor— den. Die nachfolgenden Artikel wurden hierauf mit einigen von den Herren Las Cases und Mestadier in Vorschlag ge— brachten Modlficationen angenommen:
„Art. 32. Der Maire fertigt unter Beistand des Steuer-Einnehmers und der Ausschreibungs-Kommissarien, eine Liste von sammtlichen Grund-Eigenthuͤmern der Ge— meinden an, die im Genusse ihrer Buͤrger-Rechte, und vermoöͤge ihres Steuer-Beitrages, dem obigen Artikel 11 gemaͤß, an der Kommunal-Versammlung Theil zu nehmen befugt sind. Der Hoöͤchstbesteuerte wird zuerst und die uͤbri— gen werden in abnehmender Reihefolge, nach dem Betrage ihrer Steuern, in die Liste eingetragen.“
„Art. 33. Diese Liste zeigt den Steuer-Beitrag eines Jeken von denen an, die darin eingetragen sind; sie wird
in der Gemeinde öffentlich angeschlagen und im Sekreta— riate der Mairie einem Jeden auf Verlangen vorgelegt. Sie giebt zugleich die Einwohner-Zahl der Gemeinde an.“
„Art. 34. Jedes uͤbergangene Individuum kann binnen 1 Monat, vom Tage des öffentlichen Anschlags an gerechnet, seine desfalsige Reklamation bei der Mairie ein— reichen. Innerhalb derselben Frist kann jeder in die Liste eingetragene Waͤhler gegen die erfolgte Einschreibung irgend eines andern Individuums, von dem er glaubt, daß es zur Ungebuͤhr eingetragen worden, Einspruch thun.“
„Art. 35. Der Maire entscheidet daruͤber innerhalb 3 Tagen, nachdem er die Meinung einer Kommission von 3 Mitgliedern des Conseils, die dazu von dem Munieipal— Conseil bestimmt worden, eingeholt hat. In derselben Frist zeigt er seine Entscheidung den betheiligten Parteien an.“
„Art. 36. Jede Partei, die gegruͤndete Ursache zu haben glaubt, gegen einen von dem Maire in der obigen Form gefaßten Beschluß zu protestiren, kann davon inner— halb 14 Tagen an den Praͤfekten appelltren, der binnen Monatsfrist im versammelten Praͤfektur⸗Rathe daruͤber zu entscheiden und seine Entscheidung zu notificiren hat.“
„Art. 37. Nachdem dem Maire die erfolgte Ent⸗ scheidung insinuirt worden, nimmt derselbe in der Liste die angeordnete Berichtigung vor.“
„Art. 38. Der Maire . eine Liste von den Waͤh⸗ lern an, die in Gemaͤßheit des Art. 11. 5. 2. in der Ver— sammlung der Gemeinde mitzustimmen berechtigt sind; er fuͤgt das Datum der Patente und Einschreibungen, die An— gabe des Wohnorts und die uͤbrigen nach dem gedachten .
erforderlichen Bedingungen hinzu.“
„Art. 39. Die Bestimmungen der Art. 33 — 37 sind auch auf die Waͤhler⸗Listen anwendbar, die in Gemaͤßheit des vorigen Artikels angelegt werden.“
„Art. 40. Das Geschaͤft der Anfertigung der Listen beginnt alljährlich mit dem 1. Januar; am Sten desselben Monats werden die Listen bekannt gemacht und oͤffentlich angeschlagen und am 31. Maͤrz werden sie definitiv ge—