1831 / 56 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 25 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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schlossen. Es darf alsdann waͤhrend des ganzen Jahres— laufes keine Aenderung mehr darin vorgenommen werden. Beil einer eintretenden Wahl sind alle in die Listen einge— tragenen Buͤrger, mit Ausnahme derer, die etwa ihrer Buͤrger-Rechte rechtskräftig fuͤr verlustig erklart worden, mitzustimmen berechtigt.“

„Art. 41. Die in den Gesetzen uͤber die Deputir— ten⸗Wahlen enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich der Uebertragung der Steuern, finden auch auf die Wahlen Anwendung, die durch das gegenwartige Gesetz angeord— net werden.“ .

„Art. 42. Schwierigkeiten, die sich etwa hinsichtlich kieser Steuer-Uebertragung, oder in Betreff des Genusses der Buͤrger-Rechte und des wirklichen oder politischen Wohnsitzes erheben mochten, werden vor das Civil-Tribu— nal des Bezirks gebracht, das daruͤber in letzter Instanz, und nach den Formen des Gesetzes vom 2. Juli 1828 Art. 18 entscheidet.“

Der 43ste Artikel, womit die 2te Section des Illten

Kapitels anhebt, handelt von den Versammlungen der Kom— munal⸗-Waͤhler selbst. Da mehrere Amendements dazu ge— macht worden waren, so hielt die Versammlung es fuͤr an— gemessen, den Artikel noch einmal an die Kommission zu ver— weisen. Waͤhrend diese sich mit der Pruͤfung jener Amende— ments beschaͤftigte, wurden die letzten 8 Artikel des Gesetz Entwurfes (Art. 44 51), angenommen. (Um in der Reihefolge zu bleiben, behalten wir uns die Mittheilung dieser Artikel auf morgen vor.“ Am Schlusse der Siz— zung brachte zwar der Berichterstatter eine neue Abfassung des obigen 43sten Artikels in Antrag; da man sich indessen uͤber die Annahme derselben nicht einigen konnte und es be— reits 55 Uhr war, so zog die Versammlung es vor, den Schluß ihrer Berathung auf den folgenden Tag zu verlegen. Bevor der Praͤsident die Sitzung aufhob, kuͤndigte er noch an, daß Herr Bérenger spaͤtestens am naͤchsten Montag (21sten) den Kommissions-Bericht uͤber das Wahl-!Gesetz abstatten werde, und daß die Kammer fuͤr ihre nächste Siz— zung eine amtliche Mittheilung zu gewaͤrtigen habe.

Niederlande.

Aus dem Haag, 19. Febr. Der General-Major Ba— ron van der Capellen, Kommandant von Bergen op Zoom, meldet, daß daselbst in einem von der Antwerpner Citadelle kommenden Fahrzeuge der aufgefundene Theil der irdischen Ueberreste van Speyks angekommen und sofort uͤber Rotter— dam nach Amsterdam gesandt worden sey. Auf dem Fahr— zeuge befand sich auch der Faͤhnrich de Gelder, der ebenfalls zur Schiffsmannschaft des Kanonierbootes Nr. 2. gehort hatte, aber gerade am 5. Febr., dem Tage des ungluͤcklichen Ereignisses, in Dienstgeschaͤften versandt worden war.

Die Staats-Courant meldet, daß, nachdem die Ein— wohner von Maldeghem im Verein mit Belgischen Soldaten, abermals das Grundgebiet von Staats-Flaͤndern, verletzt, der Oberst⸗-Lieutenant Ledel einen Vorposten aus Aardenburg bis nach Eede, dem aͤußersten Graͤnzpunkte poussirt habe.

Bruͤssel, 19. Febr. Nachdem in der gestrigen Kon— greß⸗Sitzung noch mehrere Artikel des Wahlgesetzes durchge— gangen waren, machten der Vicomte Vilain XIIII. und der Pfarrer Hr. Andres den Antrag, daß man den Ge— neral⸗Administrator der oͤffentlichen Sicherheit vorlade, damit derselbe Auskunft uͤber die Hindernisse gebe, welche die Po⸗ lizei der Verbreitung einer Lehre (der St. Simonianer) und der Ausuͤbung des Associations- Rechtes in den Weg gelegt habe. Hr. Lebeau sagte: Es giebt Leute, die nicht zuge⸗ ben, daß die St. Simons⸗Lehre eine Religlon sey. Der Name thut zwar wenig zur Sache, allein man könnte sich dessen zum Vorwande bedienen, die Predigten der St. Simonianer zu verbieten. Da wir aber nicht bloß die freie Ausuͤbung jedes Gottesdienstes, sondern auch

die Freiheit des Unterrichts und der Meinungen de— kretirt haben, so duͤrfte auch in dieser Hinsicht der neuen Lehre kein Hinderniß in den Weg rh werden.“ Herr Gend ebi en sagte, daß die provisorische Regierung, so bald

sie von der Thatsache, uͤber die man sich beschwere, Kenntniß

gehabt, Hruü. Platsant, General⸗Administrator der oͤffentli⸗

chen Sicherheit, vor sich geladen und zu einer Berichterstat⸗ tung aufgefordert habe, die am naͤchsten Tage erfolgen würde. Hr Andries bemerkte, daß er, wie wohl Priester, sich doch

nicht gescheut habe, den Antrag zu unterzeichnen, damit es nicht heiße, die Belgier seyen in Sachen der Religions- Frei⸗ heit veraͤchtliche Heuchler. Herr Ciges meinte, die Polizei

abe die Versammlung der St. Simonianer wahrscheinlich

untersagt, weil sie in den Zeitungen gelesen, daß es in Pa— ris bei einer solchen Versammlung zu Thaͤtlichleiten gekom⸗

seyen.

men sey. Der Antrag zur Vorladung wurde genehmigt und die Sitzung um 3 Uhr aufgehoben.

Unsere Zeitungen weisen auf die vorstehende Sitzung als einen Beweis hin, daß die Belgische Klerisey doch nicht so intolerant sey, als man sie im Auslande und namentlich im Pariser Temps schildere.

Hr. Margerin, „Chef der St. Simonschen Mission in Belgien“ , beschwert sich in einem an die Redaction mehre— rer Zeitungen gerichteten Schreiben, daß ihm durch die Um— triebe einer Partei auch das zweite Lokal, das fuͤr die Ver— sammlungen der St. Simonianer gemiethet wurde, wieder entzogen worden sey. Er sowohl als die Zeitungen berufen sich dabei auf die in Belgien proklamirte Freiheit fuͤr jeden Gottes dienst. 3

Der Priester Hr. Bouqueau de Villerai, ein Mitglied unserer in Paris befindlichen Deputation, ist, wie hiefige Blaͤtter berichten, vom Pariser Volke in der Straße du Bae in sultirt worden. Nachdem er sich jedoch, so wird hin— zugefuͤgt, durch die Belgische Kokarde als Mitglied der De— putation kenntlich gemacht, habe ihn das Volk mit Achtung behandelt und sein Bedauern uͤber das Mißverstaͤndniß zu erkennen gegeben. .

Der Verein der „Belgischen Unabhaͤngigkeit“ hat in sei⸗ ner vorgestrigen Sitzung beschlossen; 1) eine Erklärung der Grundsaͤtze abzufassen, worin so einfach und kurz als moͤg— lich das republikanische System aus einander gesetzt und na— mentlich bemerkt werden soll, daß fuͤr die Einfuͤhrung dieser Regierungsform unsere Constitution nur einiger geringen Modificationen beduͤrfe. Es soll darin vor Allem auseinan— der gesetzt werden, daß eine Republik von 1831 der von 1793 nicht ahnlich seyn koͤnne. 2) Eine Petition an den Kongreß, um ihn aufzufordern, die Deputirten von Paris zuruͤckzube— rufen, wenn sie nicht bis zum 20sten den Zweck ihrer Sen— dung auf eine befriedigende Weise erreicht haben wuͤrden. 3) Ein Circular an die Buͤrgergarden Belgiens, um sie zum Beitritt zu dem Manifest und Kompromiß der Gesellschaft aufzufordern.

Dieser Verein hat auch ein vollstaͤndiges Reglement von 21 Artikeln bekannt machen lassen. Jeder kann aufgenommen werden, wenn er von zwei Mitgliedern, die sich moralisch fuͤr ihn verbuͤrgen, prasentirt wird. Jeder muß die (in Nr. 52 d. Z. mitgetheilte) Erklaͤrung unterzeichnen. Jeden Tag ist Abends um 7 Uhr Sitzung; auch koͤunen außerordentliche Sitzungen statt finden. Die Gesellschaft wird sich mit den andern Staͤdten Belgiens in Verbindung setzen. An den Schatzmeister hat man 5 Fr. Eintrittsgeld und einen monat— ichen Beitrag von à Fr. zu zahlen. Bei der Eroͤffnung je— ber Sitzung wird der Praͤsident der Gesellschaft die wichtig— sien Neuigkeiten mittheilen. ;

Aus Gent wird von einem Gefechte gemeldet, das die Bauern von Maldeghem am 16ten d. mit den Holländern gehabt haben sollen (vgl. den Art. aus dem Haag). Angeb—⸗ lich haͤtten die Letzteren einen auf Belgischem Gebiete befind— lichen Vorposten angegriffen und seyen nach Eede und Aar— denburg zuruͤckgedraͤngt worden; hierauf aber haͤtten sich die Belgier mit Verlust eines einzigen Verwundeten nach Stroo— brugghe zuruͤckgezogen, wo beim Abgange der Nachrichten angekuͤndigt worden, daß die Hollaͤnder wieder im Anzuge

General Mellinet war bei Waterloo Befehlshaber der

jungen Franzoͤsischen Kaiser-Garde, und lebte feitdem, aus Frankreich proskribirt, in Bruͤssel. : s. a

Italien. ö Nach Inhalt eines von der Allgemeinen Zeitung

mitgetheilten Schreibens aus Bologna vom 12. Februar erschlen daselbst am 5Hten folgende Bekanntmachung, die der

Paͤpstliche Prolegat, von den Verschwornen gedraͤngt, im ersten Schrecken der Nacht unterzeichnet hatte = 9 „Sowohl in der Stadt als in der Provinz ist die oͤffent⸗

; 2 nan. 9 ; 13 liche Ruhg fehr bedroht. Die Gefahren sind vi a g und nahe

drohend. In Erwagung der außerordentlichen und höchst ernsten

mstände, und von dem Wunsche geleitet, ein wirkfames Heil mittel zu finden, und die gute Orbnung gufs . zu an. ren, hielten wir es fuͤr passend, die Haupt⸗Einwohner der Stabt,

die bei den Buͤrgern das meiste Vertrguen genleßen, einzula—

den, uns mit Rath und That zu unterstützen. Worauf wir, in Erwartung der Befehle, um die wir bei der Hier, in nach⸗

suchten die ungbweislich⸗ Nothwendigkeit eriannten, eine proviso⸗

Herren ernennen: Marchese Franecsco Bevilacqua, Graf Carlo

epoli⸗ i, . ef er g en in Pro⸗ essor Francesco Oriolt, doit Giovanni Viein, gidvokat Professor Antonio Silvani, oldbokat Antonio Zanolini. Diese Herren werden sich sogleich in unserm Residenz Palaste versam⸗—

rische Kommission guftustellen, die wir denn auch aus .

meln, um die besten Nittel in Anwendung zu hringen, die zffent⸗

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liche Ruhe in der Stadt und Provinz zu wahren, und Leben und Eigenthum der Buͤrger zu schuͤtzen, zu welchem Ende wir ihnen alle nöthigen Vollmachten ertheilen. Zugleich wird eine Pro⸗ vinzial⸗Buͤrgergarde errichtet, welche ihre Befehle von obenge⸗ nannter Konmmifston erhalten wird. Zu Vorstehern der Propin= Hal- Carde wurden von uns ernannt: die Herren Maggiore Luigi

Barbieri, Graf Carlo Pepoli, Marchese Alessandrs Guidotti,

Cavaliere Cesare Ragani, Marchese Paolo Borelli. Wir hegen die feste Hoffnung, daß diese außerordentliche Magßregel die Ruhe unter den Bürgern vollkommen wiederherstellen, und diese blühende Provinz vor den furchtbaren Uebeln der Anarchie be⸗ wahren wird; davon überzeugt uns der bekannte Charakter der Bolognesen, die zu aller Zeit durch ihre vortreffliche Gesinnung sich auszeichneten und dieselbe bei dieser Gelegenheit nicht ver⸗ laͤugnen werden. Gegeben im apostolischen Palast der Legation in m am 4. Febr. 1831. N. Paracciani Clarelli, rolegat.“ Flech dem weitern Inhalte dieses Schreibens ging die Rede, daß die obigen Mitglieder der provisorischen Kommis— sion sowohl als die Befehlshaber der neuen Provinzial Garde fast ohne Ausnahme die von den Verschwornen selbst seit ge— raumer Zeit erwaͤhlten Haͤupter waren. Der Prolegat reiste gegen Abend ab. Er fand fuͤr gut, sich vorerst nach Florenz zuruͤckzuziehen, weil er die Romagna (die Legationen von Forli und Ravenna) wahrscheinlich schon in vollem Aufstande gefunden haͤtte. „Keine Stadt Italiens“ (heißt es am Schlusse des Schreibens) „hat ein so duͤsteres Aussehen wie Bologna, aber was die Stadt am duͤstersten macht, sind die zahllosen Fakini (die hier noͤthig, weil die Gutsbesitzer alle Niederla—

6 der Produkte ihrer Laͤndereien in der Stadt haben) und

le Hunderte von Precetati (d. h. solche, die unter der Aufsicht der Polizei stehen) Diese Leute waren es, welche die Anti— Revolutions-Partei, die geheime Polizei an der Spitze, aus— ersehen hatte, in der Nacht vom 5ten zum ten einen Ge— genschlag zu thun, wozu sie sich auch um so williger verstan— den zu haben scheinen, als sie sich dabei große Unord— nungen versprechen und auf den Beistand der Cara— binieri rechnen konnten. Aber der ganze Plan wurde ent, deckt, und Tartarini, ein Hauptagent der geheimen Polizei arretirt; der Carabinierhauprmann Monari schoß sich eine Ku— gel vor den Kopf. In der Wohnung des erstern fand man gegen hundert Pistolen, viele Lanzen und Dolche, zwel große Säcke Pulver und eine Menge Patronen. Die Patrioten

verlangten seinen Tod, und Sonntag Abends im Theater

sprangen sie auf die Baͤnke und heulten: morte a Tartarini! Tod den Verraͤthern des Vaterlandes! Seither dachten sie an Anderes, Wichtigeres, und ließen ihn der Justiz, die ihm den Prozeß in gefetzlicher Ordnung machen soll. eberhaupt hat bis jetzt die Revolution in Bologna noch keinem Men— schen das Leben gekostet, Niemand wurde beschimpft, Niemand beleidigt. Moͤnche und Priester gehen frei und ungestort herum, und viele von ihnen haben ihre Freude an dem Ge— schehenen.“ . ;

Dle Allgemeine Zeitung giebt auch folgen— des Schreiben von der Italienischen Gränze vom 15ten Febr.: „Ueber die ferneren Ereignisse in Mittel-Italien sind wir ohne alle sichern Nachrichten. Ein Brief aus Mailand vom 11. Febr. sagt: „„Wir leben hier in voller Ruhe.““ Aus Piacenza wird unterm 10. Febr. geschrieben: „„Sie werden die Neuigkeiten aus Modena und Bologna wissen; hier und zu Parma ist Alles ruhig; das Geruͤcht laͤßt uns die Ankunft Desterreichischer Truppen erwarten.““ Die Zeitung von Bologna erklart, die Paͤpstliche Regierung habe dort fatto e di dritto aufgehört. Die neue Regierung zu Bologna, welche sich auch Modena und Reggio inkor— poriren will, giebt sich den Titel: federazione italica. In

Forli und noch mehr in Ancona soll Blut geflossen seyn, Man trug sich mit dem Geruͤchte, der Könsg von Neapel

stehe im Begriff, in seinen Staaten schnell eine Verfassung

einzufuͤhren.“

In einem andern (von dem selben Blatte mit getheilten) Schreiben von der Italienisfchen Graänze

vom 15. Februar heißt es: „In Folge der eingegangenen

beutituhig enden Nachrichten aus Italfen haben mehrere Oester⸗

reichische Regimenter von dem General Frimont Befehl ethal⸗

ten, sich so einzurichten, daß sie jeden Augenblick mar schfertig

sind. Auch sol dem in der Lombardei stehenden Armee⸗Corps eine bedeutende Verstaͤrkung, ungefaͤhr 30. 000 Mann, aus Steier⸗ mark zugefuͤhrt werden. Der General Frimont wird die ihm un⸗

tergeordneten Truppen nach Gutduͤnken verwenden, und auf Re⸗ quisition der verschiedenen Itallenischen Regierungen zur Auf— rechthaltung der Ordnung uberall hin senden wo ihre Gegenwart nothwendig erscheint. Die mit den meisten Italten eingegangenen Vertraͤge machen es der Sesterreichischen Re⸗ gierung zur Pflicht, ihnen in gewissen Faͤllen ein bestimmtes Kontingent zuzufuͤhren und ihre Gerechtsame zu schuͤtzen.

chen Fuͤrsten

Die eingetretenen Ereignisse in Modena, Bologna und Fer— rara scheinen bereits die Vollziehung jener Vertraͤge verlangt und den Marsch von vier Regimentern Infanterie unter dem Feldmarschall⸗Lieutenant Fuͤrsten Bentheim verursacht zu haben, der jedoch fuͤr den Augenblick . gemacht und be— stimmtere Verhaltungsbefehle begehrt haben soll. Die Oester⸗ reichische Regierung soll fest entschlossen seyn, die Ruhe in Italien wieder herzustellen und sie durch alle ihr zu Gebote stehenden Mittel zu erhalten.“ J

P'3nl and.

Berlin, 24. Febr. Die jetzt bereits 12 Jahre beste⸗ hende Graf Buͤlow v. Dennewitz'sche Blinden-Unterrichts⸗ Anstalt zu Koͤnigsberg feierte daselbst am 16ten d. M., in dem im Innern zu diesem Zwecke besonders ausgeschmuͤckten Instituts⸗ Gebäude, bei einer zahlreichen Versammlung, ge— wohntermaßen ihren Stiftungstag.

Zu Breslau starb am 19ten d, der Koͤnigl. Kon⸗ sistorialrath und Professor, Dr. der Theologie, Joach. Chri⸗ stian Gaß, im 65sten Jahre seines Lebens. Sein Verlust wird allgemein und lebhaft betrauert.

Schluß des gestern abgebrochenen Aufsatzes uͤber die Städteordnung.

So lange die Berechtigung, gewisse Gewerbe zu treiben, nicht nur den Staädtebewohnern uͤberhaupt, sondern sogar nur besonders bevorrechteten Mitgliedern derselben, zum Bei— spiel zuͤnftigen Meistern ausschließlich beigelegt war, blieb es auch ganz solgerecht, die Befugniß, eine Stimme bei Bera— thungen über Angelegenheiten der Stadtgemeine zu führen, mit der Befugniß solche Gewerbe zu treiben, zu verbinden; und die Städteordnung vom Jahre 1808 stellte daher sehr richtig den Grundsatz auf, daß Niemand berechtigt sein folle, die damals den Staͤdten vorzugsweise beigelegten Gewerbe selbststaͤndig in der Stadtgemeine zu treiben, der nicht auch das Buͤrgerrecht darin erlangt hätte. Minder begruͤndet war wohl uͤberhaupt die Vorschrift, daß Niemand faͤhig sein solle, Grundeigenthum in dem Bezirke einer Stadtgemeine zu be⸗ sitzen, der nicht das Buͤrgerrecht in ihr erlangt haͤtte. Theils ist nicht alles Grundeigenthum so sehr erheblich, daß sein Be⸗ sitz allein einen Anspruch auf besondre Achtbarkeit des In— habers begruͤnden koͤnnte: theils aber kann auch das Grund— eigenthum durch Erbschaft an Minderjährige, Bloͤdsinnige, uͤberhaupt ganz unwilkuhrlich an Menschen uͤbergehn, welche gar nicht die perssnlichen Eigenschaften besitzen, die das Buͤr— gerrecht voraussetzt, wenn es wuͤrklich eine wesentliche per⸗ soͤnliche Auszeichnung bleiben soll. Beide Vorschriften ver— wickelten jedoch in eine wahrhaft unaufloͤsliche Schwuͤrigkeit. Eine Korporation kann uͤberhaupt nur in so fern einen sicher begründeten Anspruch auf oͤffentliche Achtung machen, als ihr die Mittel verliehen sind, Mitglieder, welche fuͤr ihre 2 die oͤffentliche Achtung verloren haben, von ihrer

erbindung auszuschließen. Indem die Städteordnung vom Jahre 1803 einerseits ganz zweckmaͤtzig der Stadtgemeine die Befugniß ertheilte, Personen, welche sich durch niedrige Handlungen verächtlich gemacht haͤtten, das i, ,. zu entziehn, andrerseits aber die Berechtigung, im Bezirke der Gemeine Grundstuͤcke zu besitzen, und gewisse Gewerbe selbst⸗ staͤndig zu betreiben, den Buͤrgern ausschließlich belle te: er⸗ hielten die Stadtgemeinen den Auftrag, Kriminal rafen, naͤmlich Unfaͤhigkeit zum Besitze von Grundeigenthum und

zum selbststaͤndigen Gewerbbetriebe aufzulegen. Dieses war offenbar unstatthaft. Allein die Beschraͤnkung der 7 meinen auf die Befuguiß, verächtlichen Per sonen blos das Stimmrecht in den ( ndige

8 ö eln n g in en, ö . keine vollstaͤn Huͤlfe. Schandbare Personen lieben darum nicht minder Burger, und genossen dem Ge— setze nach bürgerliche Vorrechte, Grundbesiz und n . trieb: die Eigenschaft Burger zu sein, verburgte folglich kei⸗ nes weges den Besitz öffentlicher Achtung. ö Es ist uberhaupt eine eben so wichtige als schwuͤrige

Ftage, in wie fern Ortsgemeinen sowohl, als Grundherrn, , , zustehe, das Anstellen lines Wohnsttzes in

ihrem Bezirke von ihrer Einwilligung abhaͤngig zu machen; und namentlich die Erlaubniß dazu Personen zu ver sagen, von welchen . der ortlichen Sicherheit oder weuigstens Belaͤstigung der örtlichen Atmengnstalten besorgen. Hbwohl erwartet werden sollte, daß solche 2 . fe langst im Klaren sein müßten; so scheint die große Verschiedenheit der Ansichten, welche bekanntlich grade in dieser Bezlehung herrscht, dennoch die Meinung zu rechtfertigen, daß es noch