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darf, dessen einziger Zweck es ist, einen Schutz wider Unver—
kweit fuͤr sie bekunden, welche sie unzweifelhaft faͤhig und wuͤr⸗
Maͤnnern ehre, die durch Besitz, Gewerbe und Stand weder gung es zu fordern.
heiten zweckmaͤßig berathen konnten.
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an einer hinlaͤnglichen Vorbereitung zur Entscheidung hier— uͤber mangle. Es inag daher auch hler durch keinerlei Be— trachtungen dieser Entscheidung vorgegriffen werden. Unzwei⸗ felhaft bleibt indessen jeden falls, daß ein Mensch, welcher einmal seinen Wohnsitz in irgend einer Ortsgemeinze rechtlich erlangt hat, nur durch richterliches Urtheil daraus verbannt werden koͤnne. Hlernach vermag keine Ortsgemeine aus eig— ner Macht zu verhuͤten, daß Per sonen, welche als Einge⸗ borne oder sonst auf rechtliche Weise einmal einen Wohnsitz in ihr gewonnen haben, nicht auch darin verbleiben, wie ver— aͤchtlich sie auch durch schlechte Handlungen werden moͤchten: und ihre Achtbarkeit als Korporation kann daher auch nicht auf Entfernung unwuͤrdiger Einwohner aus ihrem Bezirke, sondern nur darauf gegruͤndet sein, daß sie solchen Unwuͤrdigen durchaus keinen Einfluß auf die Verwaltung der Gemeine— Angelegenheiten gestattet. So ergiebt sich ganz natuͤrlich eine Berechtigung, an den Berathungen an Gemeineangelegenhei⸗ ten Theil zu nehmen, als ein Vorrecht, das nicht allen Ein—
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wohnern ohne Unterschied, sondern nur denjenigen zugehoͤrt,
die sich durch besondre Achtbarkeit desselben würdig machen.
Diese Berechtigung an sich, und ganz unabhaͤngig von ailen Nebenbedingungen, begründet nur das Wesen des Buͤrger⸗ rechtes, dem wohl ein allgemeinerer Namen zu wuͤnschen waͤre, da der Sprachgebrauch ihn nur auf Städte bezieht,
obwohl der Begriff elner solchen Auswahl ven achtbaren
Hemeinegliedern in der That allen Ortsgemeinen gemein⸗ schaftlich ist, welchen eine selbststaͤndige Leitung ihrer Angele⸗ genheiten anvertraut werden will. Die Meinung, daß es uͤberall keines besondern Buͤrgerrechts beduͤrfe, sondern jedem selbststaͤndigen Familienvater in der Ortsgemeine ein Stimin recht in Gemeineangelegenheiten beigelegt werden solle, geht von Ansichten aus, die — welchen Werth man ihnen auch beilegen wolle — jedenfalls unsrer Nationalität und dem Geiste unsrer Gesetzgebung allzufremd sind, um hier in Er— waͤgung zu kommen. .
Enthaͤlt der Begriff des Buͤrgerrechtes hiernach blos das Vorrecht, an Berathungen uͤber die Angelegenheiten der Ortsgemeine Theil zu nehmen: so kann auch kein Bedenken obwalten, es fortan sehr strenge mir dem Ehrenpunkte der Buͤrgerschaft zu nehmen; und die Befugniß, das Buͤrgerrecht wegen veraͤchtlicher Handlungen zu entziehn, der Einsicht und Sittlichkeit der Buͤrger⸗-Korporation selbst anheim zu stellen: wobei jedoch — wie bei allen Verhandlungen derselben — ein Oberaufsichtsrecht der Regierung nie verkannt werden
stand oder Leidenschaft zu gewähren, welche zuweilen den Geist des Gesetzes, oder wohl gar die woͤrtlichen Bestimmun⸗ en desselben verletzen koͤnnten. Durch die Entziehung des Vir el wird bei dieser Stellung desselben keine Unfaͤ— higkeit zu Erwerb oder Grundbesitz ausgesprochen; und es bleibt das Urtheil daruͤber dem Richter, so wie der Er solg, wemit ein solcher Einwohner sein Geschaͤft ferner fortfuͤhren möchte, dem Vertrauen derer, kie seine Dienste gebrauchen wollen, ungekraͤnkt uͤberlassen.
Unstreitig muß der Ortsgemeine ein Recht zustehen, das Ansehen und die Erfahrung, welche bedeutender Besitz oder
Erwerb in der Regel gewaͤhren, für die Leitung ihrer Ange⸗
legenheiten fruchtbar zu machen. Sie kann daher Einwoh—⸗ ner, die sich durch ein nach der Oertlichkeit statutarisch zu bestimmendes Maaß von Besitz oder Erwerb auszeichnen, und dennoch nicht aus eignem Antriebe das Buͤrgerrecht suchen, zum Beitritte auffordern, und eine beharrliche von gesetzlichen Gruͤnden nicht hinlaͤnglich unterstuͤtzte Weigerung, dieser Aufforderung zu folgen, als einen solchen Mangel an Gemeinsinn betrachten, der sie berechtigt, die Ausschließung als Strafe auszusprechen. Es wird ferner, indem das Bur fer ght ein Ehrenrecht ist, Einwohnern, bie nicht zu dessen Erwer⸗ ung aufgefordert wer den duͤrfen, ein Recht beigelegt werden muͤs⸗ sen, dasselbe auf ihr Ansuchen zu erlangen, wenn naͤher zu bestim⸗ mende Verhaͤltnisse eine solche Stufe der Bildung und Achtbar—
dig macht, an der Berathung uͤber die Angelegenheiten der Ortsgemelne Theil zu nehmen. Endlich wird auch das Ge— setz gestatten muͤssen, daß die Buͤrgerschaft das per söͤnliche Verdienst durch freiwilliges Antragen des Buͤrgerrechts an
eine Verpflichtung haben, es zu erwerben, noch eine Berechti⸗ ; Nur die Vereini ung dieser drei Be— dingungen der Aufnahme scheint allen erhaͤltnissen vollstaͤn⸗ dig genuͤgen zu koͤnnen. Irtsgemeinen werden leicht zu zahlreich, als daß alle diejenigen, welche das Buͤrgerrecht besitzen, in einer Ver— sammlung uͤber die Verwaltung der gemeinsamen Angelegen⸗
vom Jahre 1808 nimmt an, daß alle Ortsgemeinen, wor auf sie sich bezieht, in diesem Falle sein mochten, und ver— ordnet daher allgemein, daß die Buͤrgerschaft nach Verschie⸗ denheit des Umfangs der Orts gemeinen wenigstens 24, hoͤch⸗ stens 102 Maͤnner aus ihrer Mitte erwaͤhlen solle, die unter der Benennung „Stadtverordnete“, auf einen Zeitranm von drei Jahren, nach deren Verlauf sie jedoch wieder waͤhl— bar sind, unbeschraͤnkt durch eine Anweisung oder Vollmacht, die Ortsgemeine in Allem vertreten, und zu Allem verpflich- ten, was das Gesetz ihnen zur Berathung' oder Entscheidung uͤberweist, und woruͤber sie mit Beobachtung der gesetzlich vor geschriebnen Formen berathen oder entschieden haben.
Im Allgemeinen scheint die Voraussetzung wohlbegruͤn— det, daß es einer auf weniger Mitglieder beschraͤnkten Stell— vertretung stets bebürfen werde. Je niedriger die Stufe der Bildung ist, worauf die Mehrheit einer berathenden Ver— sammlung steht, desto schwerer ist die Ordnung bei der Be— rathung aufrecht zu erhalten, und desto nothwendiger wird daher eine Beschränkung ihrer Anzahl. Zeichnen auch kleine Ortschaften sich nicht selten durch einen Gemeinsinn aus, wel— cher ein bedeutendes Maaß von achter Bildung verbuͤrgt: so haben im Allgemeinen die groͤßern Städte doch die Vermu— thung der hoͤhern Bildung fuͤr sich; und es erscheint in so fern gerechtfertigt, daß fuͤr kleinere Gemeinen auch nur eine kleinere Versammlung von Berathenden fuͤr zulaͤßig geachtet wird. Sollte uͤberdies das Gewicht der Gruͤnde anerkannt werden, welche fuͤr die Bildung ansehnlicher Ortsgemeinen durch Verbindung benachbarter Ortschaften sprechen: so wuͤr⸗ den wenigstens in den dichter bevoͤlkerten Gegenden des Staats uͤberhaupt wenig Ortsgemeinen vorkommen, worin eine Vertretung durch eine Auswahl von Bevollmaͤchtigten entbehrlich scheinen koͤnnte. Dagegen kann die Anzahl von Stadtverordneten, welche die Staͤdteerdnung als klesnste vor⸗ schreibt, und als groͤßte gestattet, wohl Bedenken erregen, Der Verdacht einer Oligarchie — einer selbstsuͤchtigen Herr⸗ schast Weniger uͤber die Menge — duͤrfte schwerlich auf einer Versammlung haften, woraus Jeder nach drei Jahren aus— scheidet, der sich das Vertrauen seiner Mitbuͤrger nicht zu erhalten wußte; und deren Auftrag uͤberhaupt nur aus der freien Wahl der gesammten Buͤrgerschaft hervorgeht. Ueberdies ist jeder zufälligen Verminderung der Anzahl der Berathenden durch Krankheit oder andre unvermeidliche Ab— haltung mittelst der vorgeschriebnen gleichzeitigen Wahl von Stellvertreten vorgebeugt, welche stets bereit sind, die Stadt⸗ derordnetenver sammlung vollzaͤhlich zu erhalten. Dagegen scheint eine maͤßpige Verminderung der nothwendigen und zu— läßigen Anzahl der Stadtverordneten die Auswahl tuͤchtiger Maͤnner und den Gang der Berathungen zu erleichtern, und dürfte daher als eine zweckmaͤßige Verbesserung der fruhern Verschriften wohl zu empfelen sein.
Dieselben Betrachtungen, welche die Berathung der Ge—
gruͤnden, machen es auch raͤthlich, und in großen Staͤdten logar unvermeidlich, die Buͤrgerschaft, selbst nur zur Wahl der Stadtverordneten, in besondern Abtheilungen zu berufen; weil sie mehrentheils viel zu zahlreich sein durfte, das Wahl— geschaͤft in einer allgemeinen Ver sammlung zu vollziehn. Die Städteordnung vom Jahre 1808 bestimmt daher, daß jede Stadt, die mehr als achthundert Einwohner enthält, raͤum⸗ lich nach Maaßgabe ihres Umfangs in Bezirke eingetheilt werden soll, wovon in großen Statten keiner uͤber 1560 und keiner unter 1000, in mitlern und kleinen Stäͤbten aber kei— ner uͤber 1090 und keiner unter 400 Einwohnern enthalten soll. Das Verhältniß der Gesammtzahl der Einwohner je⸗ des Alters, Geschlechis und Standes zu der Anzahl der Buͤr— ger ist allerdings nach den oͤrtlichen Verhaͤltnissen sehr ver— schieden. Im Allgemeinen ist es großer in wohlhabenden und gewerbreichen Städten, wo mehr Gesinde gehalten wird, und viele junge Leute als Gewerbsgehuͤlfen oder im Genusse einer verlaͤngerten Ausbildungszeit leben. Jedoch duͤrfte die Zahl der Hausvaͤter, welchs das Buͤrgerrecht gewonnen haben, selten mehr als ein Zehntheil oder weniger als ein Funfzehn⸗ theil der gesammten Einwohnerzahl betragen. Hiernach kaͤ— men, wenn die vorstehenden Vorschriften streng beobachtet und die Wahlver sammlungen vollstaͤndig besucht wuͤrden, in der Regel nicht uͤber einhundert, und nicht unter vierzig Buͤr⸗ ger zu einer Stadtverordnetenwahl zusammen. Das Gesetz verbeut zugleich ausdruͤcklich, daß die Wahl ver Stadtverord⸗ neten nach Ordnungen, Zuͤnften Korporationen oder uͤber⸗ haupt nach irgend einer andern Eintheilung der Bürgerschaft, als, nach dieser Vertheilung nach den räumlichen Bezirken der Wohnungen, vollzogen werden.
Die Staͤdteordnung
Zweite Beilage
lichen Statuten ganz anheim gegeben, was das Gesetz
lich hat die schnelle Zunahme der Bevoͤlkerung vieler
meineangelegenheiten durch eine Auswahl von Bürgern he-
467 Zweite Beilage zur Allgemeinen Preusischen Staats⸗-Zeitung Æ 56.
So nothwendig es einerseits auch bleibt, allzuzahlreiche , zu vermeiden: so scheint doch auch keine Nothwendigkeit vorhanden, fuͤr ein so einfaches Geschaͤft, als die Stadtverordnetenwahl ist, die Buͤrgerschaft in viele kleine Wahlversammlungen zu zersplittern, welche selbst einer Bewerbung aus unlautern Bewegungsgruͤnden mehr Raum gestatten, als eine zahlreichere Versammlung zulaͤßt. Viel— eicht wird uberhaupt am Beßten der Bestimmung der oͤrt— ihnen doch größtentheils uͤberlassen muß. Wahrschein— Städte seit 1803 ohnehin schon zahlreiche Abweichun⸗ . von . engen vielleicht nur allzu aͤngstlichen Be⸗ stimmungen der Städteordnung in dieser Ruͤcksicht herbei— , ist indessen das unbedingte Verbot, andre als raäͤumliche Abtheilungen bei der Stabtverordnetenwahl zu be— achten. Ohne Zweifel ist die Absicht hoͤchst beachtungswerth, daß nur Ruͤcksichten auf das allgemeine Wohl der Stadtge— meine, nicht auf den besondern Vortheil einer einzelnen Ab— theilung von Einwohnern, welches auch ihr besondrer Zweck ein moge, die Wahl leiten sollen. Selbst aber wenn diese
bsicht unbedingt fuͤr die einzig statthafte gelten konnte, ist doch das vorgeschriebne Verfahren keinesweges ein untruͤg⸗ liches Mittel, sie zu erreichen. Ueberhaupt haben raumliche Abtheilungen eines Orts eben sowohl ihr eigenthuͤmliches In— tresse, als besondre Klassen, Innungen und Stände der Ein, wohner; und es koͤnnen beispielsweise die Bewohner eines Stadtviertels lebhaft wuͤnschen, daß oͤffentliche Anstalten, welche die ganze Stadtgemeine unterhalt, eine Lage und Einrichtung bekommen, worin sie zunaͤchst ihren beson⸗ dern Beduͤrfnissen abhelfen, oder vorzuͤglich ihnen Vor— theil und Annehmlichkeit gewaͤhren; waͤdrend aus einer un—
befangnen Ansicht, eine ganz andre Lage und Einrichtung sol—
j j rde, wenn dieselben fuͤr s. cher Anstalten erforderlich sein wuͤrde, we ⸗ geselligen Lebens, liegt allzu nahe, als daß strenge Abfonde—
die gesammte Stadtgemeine moͤglichst gemeinnuͤtzig werden 2 Recht wird allerdings erwidert, daß die andern Stadtviertel ihr entgegengesetztes Intresse eben so lebhaft zur Sprache bringen wurden, und daß eben daraus, daß alle besondern Ansichten vollstaͤndig vorgetragen und erwogen wer— den, sich endlich doch ein Beschluß ergeben werde, welcher mit dem hoͤchsten Vortheile fuͤr die ganze Gemeine die billi⸗ gen Ruͤcksichten auf die besondern Wuͤnsche der einzelnen Stadttheile moͤglichst vereinigt. Aber das selbe ist nicht min— der zu erwarten, wenn nicht nach raͤumlichen Abtheilungen, sondern nach Klassen berathen wird, welche sich auf persöͤn⸗ liche Verhoältnisse beziehn. Auch hler loͤnnen die besondern Intressen der einzelnen Staͤnde und Bewerbe freimuͤthig ein⸗ ander gegen uͤbertreten, alle Theile ihre besondern Ansichten geltend machen, und eben hierdurch eine Vereinigung herbei— fuͤhren, welche das * ,, . foͤrdert, indem sie selbst— ge Anforderungen zuruͤckweist. — ar, rr 3 ist ungegruͤndet, daß bei raͤumlicher Eintheilang der Ortsgemeinen nur raͤumliche Be⸗ ziehungen einander werden entgegenstehen. Vielmehr ist es eine bekannte Erfahrung, daß die Gewerbe und Staͤnde sich auch raͤumlich absondern, und einzelne Gegenden großer Städte, wenn auch nicht ausschließlich, so doch vorzugsweise von Fabrikanten, von Kaufleuten, von Staatsbdienern, oder von Rentenierern bewohnt werden. Jeder raͤumlich begraͤnzte Stadtbezirk wahlt hiernach keinesweges blos denjenigen zu seinem Vertreter, von dem er die buͤndigste Ver theldigung seiner raumlichen Intressen erwartet; sondern die Gewerbe oder kie Stande, welche in dieser Stadtgegend vorherrschen, werden bei ihrer Wahl auch Ruͤcksicht darauf nehmen, einen tuͤchtigen Vertreter ihres Gewerbs oder Standes Intresse zu erhalten. Eine solche gewissermaaßen zufaͤllige Vertretung einzelner Gewerbe und Stände wird jedoch eben, dadurch ngchtheilig, daß sie nur unvollstaͤndig, mithin einseitig bleibt; nur diejenigen Gewerbe und Staͤnde werden dabei vertreten, welche sich auch raͤumlich abzusondern pflegen; waͤrend andre vielleicht nicht minder wichtige, deren Wohnungen durch die ganze Stadt zerstreut sind, eine solche Vertretung finden.
Es ist allerdings eine sehr zweckmäßige Anordnung, daß kein Stadtverordneter sich als der besondre Vertreter irgend welcher Abtheilung von Stadtbewohnern ansehen, oder wohl gar von einer solchen Abtheilung Anweisung erhalten, und ihr fuͤr die Vertheidigung ihres besondern Vortheils verant—
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wortlich werden duͤrfe. Allein derjenige Grad von allgemei—
ner Bildung, welcher eine voͤllig unbefangne Wuͤrdigung al— ler Gewerbs- und Standes-Initressen sichert, ist selbst unter den gebildetern Standen eine hoͤchst seltne Erscheinung. Er— ziehung, Umgang mit Gewerbs- und Standes⸗Genossen, und eignes Intresse, worin auch der Billigste doch immer nur Richter in eigner Sache wird, uͤben einen unvermeidlichen Einfluß auf das Urtheil auch der Verstaͤndigsten. Selbst dieje— nigen, welche wuͤrklich mit dem Vorsatze auftreten, nur das all— gemeine Wohl der Ortsgemeine vertheidigen zu wollen, betrach—
ten dasselbe doch aus der in der Regel sehr einseitigen An⸗
sicht, welche die Bildung ihnen giebt, die sie in ihren Ver— haͤltnissen empfingen. Noch vielmehr wird die große Mehr— heit derjenigen hoͤchsteinseitig uͤber oͤffentliche Angelegenheiten urtheilen, welche, wie rechtlich und verstaͤndig sie auch sein moͤgen, doch niemals den Begriff eines allgemeinen Orts⸗In⸗ tresse aufgefaßt haben, sondern ganz in dem engen Kreise eines besondern Gewerbs, oder Standes-Intresse befangen sind. Wie dringend auch Gesetze und obrigkeitliche Ermah— nungen Gemeingeist empfelen; der Vortrag und das Ab— stimmen der meisten Mitglieder einer Stadtverordneten-Ver— sammlung wird dennoch, selbst unwilkuͤhrlich und unbewußt, von dem besondern Gewerbs- und Standes-Geiste geleitet, der nur verfuͤhrerischer und verderblicher wuͤrkt, wenn er die Maske des Gemeingeistes anzieht. ᷓ
In kleinen Ortschaften ist das Bewohnen eines gemein⸗ schaftlichen Raumes, das raͤumliche Intresse mithin, das uͤberwiegend wichtigste Verbindungsmütel der Einwohner.
Jeder kennt den andern Ortsbewohner persoͤnlich, Jeder be—
darf nicht selten seiner Dienste oder doch seiner Wilfaͤhrigkeit. Jeder Stand, jedes Gewerbe ist zu wenig zahlreich besetzt, um selbst da, wo erhebliche Verschiedenheiten hierin stattfin⸗ den, einer Absonderung wesentlichen Einfluß auf die meisten Lebensverhaͤltnisse zu gestatten. Das Beduͤrfniß größrer Verbindungen, sei es auch nur fuͤr die Annehmlichkeiten des
rungen nach Stand und Gewerbe durchgreifend wärken köͤnn— ten. Je großer die Ortschaften, je zahlreicher ihre Bewohner werden, um desto mehr aͤndert sich dieser Zistand; und das Standes und Gewerbs Intresse uͤberwiegt endlich in solchem Maaße, daß Menschen, welche lebenslang Nachbaren waren, wohl gar in einem Hause wohnen, niemals in geselligen oder auch nur gegenseitigen Gefaͤlligkeits- oder Dienst-Verhaältnissen in Beruͤhrung kommen, und einander selbst persoͤnlich unbekannt bleiben. Nicht der Schneider, der Schuhmacher, der Tischler, der Schlosser, der unmittelbar neben dem Rentenirer wohnt, bedient ihn mit seiner Arbeit; sondern Handwerker aus ganz andern Stadtgegenden verfertigen seinen Bedarf. Ver anlaßt auch das tägliche Beduͤrfniß, sich eines nahen Material, Baͤk—
ker⸗ oder Schlaͤchter-Ladens zu bedienen: fo wird doch haufig
unter mehren beinahe gleich nahen gewechselt, und der ein— zelne Kunve erhält uͤberhaupt unter der großen Anzahl von Abnehmern niemals die besondre Wichtigkeit, die in kleinen Ortschaften bald eine nähere Bekanntschaft anknuͤpft. Die Verhaäͤltnisse, welche die Nachbarschaft der Wohnungen er— zeugt, gehn in großen Staͤdten groͤßtentheils in persoͤnlichen Verbindungen unter; und es entsteht hieraus eine Entfrem— dung der Naͤchstanwohnenden, von deren Moͤglichkeit der groͤßte Theil der Einwohner kleiner Ortschaften nicht einmal einen Begriff hat. n Das unterscheidenste Kennzeichen des wahrhaft stäͤdtischen Lebens durfte wahrscheinlich eben in diesem Uebergewichte der persoͤnlichen Verhaͤltnisse uͤber die raͤumlichen bestehn; und es scheint um so mehr nothwendig, demselben auch auf die Ver⸗ fassung der Stadtgemeinen elnen durch Gesetze geregelten Ein⸗ fluß einzuraͤumen, als seine Wuͤrksamkeit in dieser Beziehung durch bloßes Zuruͤckweisen offenbar nicht aus geschlossen wer⸗ den kann. In dem vorliegenden Falle ist nur der Einfluß des großstädtischen Verhaͤltnisses auf die Wahlen der Stadt— verordntten zu beruͤcksichtigen. Indem diejenigen Burger, welche denselben raͤumlich begraͤnzten Bezirk einer ansehnlichen Stadt bewohnen, zu einer solchen Wahl berufen werden, treten Männer zusammen, welche zum Theil in Geschaäfts— und Gesellschafts-Verhaͤltnissen durchaus keine Beruͤhrung haben, und sich nur jährlich einmal, wo nicht gar nur einmal in dreijaͤhriger Frist, zu dieser einfachen Verrichtung ver— sammeln. Wie vielen guten Willen auch Jeder mitbringen mochte, sich in einer Gesellschaft achtbarer Buͤrger nur als Standesgenossen zu fuͤhlen; der Empfindung des Fremd seins