1831 / 65 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Großbritanien und Irland.

Br 4 wird der Tod des Lord Charles Som /

e Durchschnitts-⸗Prelse in der letzten Woche waren:

von Weizen 75 Shill. 1 P.; von Gerste 42 Shill. 7 P.

und von Hafer 26 Shill. 14 P. Dle dermaligen Zölle auf

srengdes Getteide sind: für Welzen 23 Shill. far Berste 1

Shill. und fuͤr Hafer 9 Shill. der Quarter. Nieder lande.

Aug dem Haag, 28. Febr. Ueber die von mehreren ndischen Blattern angekuͤndigte Reise Sr. Majestäͤt des

nigs und Sr. Koͤnigl. Hoheit des Prinzen Frledrich nach

den Graͤnz⸗Festungen und zur Armer ist, wie hie sige Zei⸗ gungen bemerken, hier nichts mit Sicherheit bekannt gewor⸗ den. In Breda heißt es, daß, wenn die Feindseligkeiten

wieder beginnen sollten, Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Frie⸗

drich den Ober⸗Befehl der Armee uͤbernehmen und dlese als— dann in drei Divisionen, jede durch einen Divisions General kommandirt, abgetheilt werden wuͤrde.

Vorgestern haben bei unserm Heere alle Corps, die selt dem vor einiger Zeit beschlossen gewesenen Zuge nach Mast—⸗

richt ihre Positionen verandert hatten, ihre bisherigen Kah⸗

tonirungen wieder verlassen und sich mehr uͤber die ganze Graͤnzlinie der Provinz Nord⸗Brabant ausgebreitet.

Bruͤssel, 28. Febr. Im Kongresse fand gestern nur eine sehr kurze Sitzung statt, die vom Vice⸗-Praͤsidenten Hrn. Des touvelles praͤsidirt wurde. Mehrere Bittschrif⸗

ten kamen zum Vortrage und unter Anderm auch die einiger

Wein-Bauern des Großherzogthums Luxemburg, welche eine

Zuruͤckerstattung der von ihnen bereits entrichteten Wein— steuer fuͤr die Jahre 1828 und 1829 verlangten und ihr Begehren darauf gruͤndeten, daß diese Steuer denjenigen, welche sie noch nicht bezahlt, von der provisorischen Regie— rung im Monat Oktober ganz erlassen worden sey. Die Bittschrift wurde dem Finanz-Minister uͤberwiesen. In der Sitzung vom folgenden Tage wollte man sich mit dem

Gesetze wegen Erhoͤhung der Abgaben von auslaändischem

Eisen beschaͤftigen.

Unsere Zeitungen enthalten folgende Verordnung: „Wir Baron Surlet de Chokier, Regent von Belgien. In Betracht des 65sten Art. der Verfassung haben wir verfügt und verfuͤgen hierdurch: Es werden ernannt: zum Kriegs⸗ Minister Hr. Goblet, gegenwärtiger General⸗Kriegs⸗Com⸗ missair; zum Finanz⸗Minister Hr. Charles v. Brouckére, gegenwärtiger General⸗Verwalter der Finanzen; zum Minister

des Innern, Hr. Tielemans, gegenwärtiger Chef des Comits

fuͤr das Innere; zum Minister der auswärtigen Angelegen— heiten Hr. van de Weyer, gegenwaͤrtiger Prasident des diplo⸗

matischen Comité. Unser Justiz⸗Minister witd mit der Voll⸗

ziehung des Gegenwaͤrtigen beauftragt. Bruͤssel, den 2. Leer , . E. Surlet de Chokier. Durch den Regenten: Der Justlz⸗Mintster A. Gende bie n.“ Herr v. Gerlache wird neben den Functionen eines Praͤ⸗ sidenten des Kongresses auch die des Praͤstdenten des Mi⸗ nister⸗Rathes und Herr Gendebien neben den Funetionen des Justiz⸗Ministers auch die des ersten Präsidenten des hle⸗ sigen Gerichtshofes bekleiden. - Haerr Plaisant, bisheriger General⸗Verwalter des einge⸗

henben Departements fuͤr die oͤffentliche Sicherheit, ist zum

General⸗Secretair des Minister⸗Rathes, Hr. von Faeqs zum General⸗Serretair des Justiz⸗Ministeriums und Herr Kauf⸗ mann aus Luͤttich zum General-Seeretair des Finanz-⸗Mini— steriums ernannt worden. 1 ;

In un sern Journalen ist eine Kontroverse daruͤber ent standen, ob der Praͤsident des Kongresses, Herr v. Gerlache, bet Beantwortung der Rede des Regenten gesagt habe: „Die Namen der Mitglieder der provisorischen Regserung werden nicht ungeehrt in der Geschichte unseres Landes seyn“, oder: „Die Namen einiger Mitglieder u. s w.“ Die Mehrzahl ist fuͤr die letztere Lesart.

Bereits vorgestern waren nicht weniger als 800 Blitt

schriften beim neuen Regenten eingegangen.

Die hier befindlichen Missionarien der St. Simonianer haben eine Proclamation an die Belgier erlassen, in der sie

daruͤber Klage fuuͤhren, daß, wiewohl die Regierung und der Kongreß sich fuͤr sie verwandt haͤtten, der Fanatismus und

der Aberglaube ihnen doch unuͤbersteigliche Hindernisse in den Weg gelegt haben, ihre Versammlungen zu eröffnen. Dle Missionarien wollten diese Proclamation an den Ecken an⸗

schlagen lassen; kein Drucker wollte sich jedoch entschließen,

seinen Namen unter die Zettel zu setzen, ohne welchen sie nicht zur Bekanntmachung kommen duͤrfen. 2 r. de Potter ist vorgestern von hier abgerelst und nach Frankreich zuruͤckgekehrt. : 3 an. Polen,.

War chau „1. März. Die National / Regierung hat im weiteren Verfolg einer fruheren Verordnung der 2 z ö

und des Reichstags-Beschlusses vom 7ten Febr. zwei Ver

gungen erlassen, von denen die erstere, welche vom 24. v.

M datirt lst, im Wesentlichen Folgendes enthält: So lange

die Stadt Warschau mit einer Meile im Umkreis von der

Regierung als in Belagerungs,Zustand besindlich betrachtet wird, sollen alle zur 5

darauf zu sehen, daß Personen, welche die Si erheit des . Beilage

sol tung der öoͤffentlichen Sicher⸗ heit verpflichtete Behoͤrden unter den Befehlen des General⸗ Stadt⸗Gouvperneurs Woyczynski stehen. Dieser ist gehalten,

543 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Æ 65.

Landes gefaͤhrden koͤnnten, in dem in Belagerungs-Zustand befindlichen Bezirk keinen Zufluchtsort finden. Außerdem soll derselbe darauf sehen, daß Niemand ohne ausdruͤcklichen Be— fehl der betreffenden Behoͤrde sich unterfange, innerhalb der Stabt und des vorbezeichneten Umkreises Haͤuser, Proviant— Magazine, Holz⸗Niederlagen, Bruͤcken, Schanzen und der gleichen zu errichten oder niederzureißen. Hoͤherer Befehl oder das Erscheinen des Feindes in der Naͤhe der Hauptstadt

soll den General⸗Gouverneur berechtigen, die unnuͤtzen und ver⸗

daͤchtigen Personen aus der Stadt zu entfernen; Handwer— ker, Geraͤthschaften und Lebensmittel, welche zur Vertheidi⸗ gung der Stadt und Unterhaltung der Garnison erforderlich sind, theils herbeizuschaffen, theils nicht herauszulassen; in— nerhalb der Stadt Alles zu vernichten, was die Anwendung der Artillerie verhindern oder die Ausfuͤhrung der noͤthigen kriegerischen Bewegungen erschweren koͤnnte, so wie auch außerhalb der Stadt alles das zu zerstoͤren, was den Feind beschuͤtzen oder sein Heranruͤcken an die Stadt befoͤrdern duͤrfte. Die Kriegs-Kommission und der General-Gouver— neur sollen fuͤr die Erhaltung der in Warschau nothwendi— gen Garnison sorgen. Der General-Gouverneur, mit dem ihm beigegebenen Comité, so wie auch der Kriegs-Minister, ferner alle in der Hauptstadt während deren Belagerung anwesende Generale und Offiziere hoͤheren Ranges vom Genie-Corps und Generalstabe, sollen das Kriegsgericht von Warschau bilden, jedoch nur der in der Haupt— stadt kommandirende Befehlshaber eine entscheidende, die Anderen aber bloß eine berathende Stimme haben. Alle Mitglieder dieses Gerichts sollen uͤber ihre Berathungen das tiefste Stillschwelgen bewahren. Jeder, der eine den Kriegs⸗ Gesetzen, und namentlich demjenigen vom 24. Dez. 1811, zuwiderlaufende Capitulation abzuschließen unternimmt, so ll als Verraͤther vor das Kriegsgericht gestellt und nach aller Strenge der Militair-Gesetze bestraft werden, Um alle ge— setzwidrige Handlungen, die einen schaͤdlichen Einfluß auf den Zustand der belagerten Stadt haben koͤnnten, als Pluͤn derung, Kuskundschaftung, Desertlon, Ueberredung dazu, Huͤlfs leistung fuͤr den Feind, Einverstaͤndniß mit demselben, contrerevolu— tionnaire Vereine und Druckschriften, Unterstuͤtzung des Fein⸗ des und Hochverrath, so wie alle andere Schritte, welche die Sicherheit der Polnischen Nation bedrohen konnten, schnell und exemplarisch zu ahnden, soll der General⸗Gouverneur sofort ein außerordentliches Kriegsgericht einsetzen, welches gegen alle Militair⸗ und Civil-Personen, die nicht von der Gewalt desselben ausgeschlossen sind, erkennen soll. Die Befugniß, Individuen vor dieses Gericht zu ziehen, soll der National-Regierung, dem Generalissimus, jedem komman—⸗ direnden General und dem General-Stadt-Gouverneur zu⸗ kommen. Das Gericht soll aus einem Brigade⸗General oder Obersten, als Praͤsidenten, 2 Capitains, à Lieutenants, einem Referenten und einem Schreiber bestehen; diese koͤnnen in dringenden Faͤllen, ein Jeder von einem Offizier des nach st⸗ r Ranges, vertreten werden. Um das Schuldig auszu

3 . mit Einschluß der des Praͤsidenten, erfordert. Der Referent soll die Inquisition vor dem ganzen Gericht

leiten, welches erst nach erfolgtem Urtheilsspruch seine Siz⸗

zung aufheben kann. Der gerichtlichen Untersuchung soll auch der dem Angeklagten von Amts wegen bestellte Anwalt zeiwohnen. Dle ganze gerichtliche Verhandlung soll binnen 246 Stunden, von der Verhaftnahme der vor das Kriegs gericht gezogenen Person an gerechnet, beendigt seyn. Das außerordentliche Kriegsgericht soll in letzter Instanz erken⸗ nen und e,, . noch , jedoch kann eine an dies Gericht verweisende

nicht uͤberfuͤhrt wird, aber doch schwere Ver dachtgruͤnde ge⸗

r das Kriegsgericht daruͤber an gen ihn vorhanden sind, soll da 69 ralissimus wird einen Befehl erlassen, dem zufolge die perto⸗

die Behörde berichten, welche den Verdächtigen demselben

uͤberliefert hat, und diese Behoͤrde soll dann befugt seyn,

das außerordentliche Gericht zu einem auf die Prinesplen der gewohnlichen Kriegsgerichte gegruͤndeten Verfahren zu er— mächtigen. Diese Verordnung foll in Kraft bleiben, so lange Warschau in de m n sen⸗ befindlich ist Di zweite, vom 27sten v. M. datirte, Verordnung bestimmt Fol⸗ gendes: Während das ganze Königreich P zustande befindlich erklärt ist, soll jede einzelne Wojewodschaft

unter dem Militair⸗Kommando eines der höheren Offiziere

prechen, werden 5 Stimmen, zum Unschuldig aber nur

Behoͤrde sich die Bestaͤtigung des Ausspruchs vorbehalten. Wenn der An , 24 Stunden des beschuldigten Verbrechens

olen als im Kriegs

siehen. In das Bereich desselben soll Alles gehoͤren, was die Bewaffnung und Vertheidigung der ihm anvertrauten Woje⸗ wodschaft betrifft, und in dieser Hinsicht soll er die geeignet sten Maaßregeln treffen, um die Bataillone der beweg— lichen Garde, die Cadres der Kavallerie und die Sicher⸗ heits-Garde auf das schleunigste zu organisiren; in Be— treff der Vertheidigung seiner Wojewodschaft soll er jedoch die betreffenden Befehle vom Generalissimus einholen. Die Bataillons-Chefs der beweglichen Garde, die Chefs der Sicherheits- Garde und alle Commandeurs derselben sollen unter den Befehlen des Wojewodschasts-Befehlshabers blel— ben. In jeder Wojewodschaft soll ein Kriegsgericht eingesetzt werden, um die von den Kriegsgerichten vorhergesehenen Uebertretungen unverzuͤglich zu bestrafen.

Der Warschauer Kurier vom 28. Februar meldet: „Auch der gestrige Tag verging ohne Kampf. Es heißt, daß der großere Theil der feindlichen Armee seine jetzigen Stel— lungen verläßt und nach Plock marschirt; an der Spitze die⸗ ser Abtheilung soll sich der Feldmarschall Diebitsch selbst be—⸗ finden, und der Rest soll zur Beobachtung der Festungswerke von Praga zuruͤckbleiben.“

Die heutige Warschauer Zeitung enthaͤlt einen als amtlich bezeichneten Armee⸗Bericht des Divisions-Generals Uminski an den Generalissimus Fuͤrst Radziwill uͤber den (seinem Resultate nach im Allgemeinen schon bekannten) Kampf, welcher am 24sten v. M. auf dem linken Fluͤgel der Polnischen Armee bei Bialolenka stattfand, und worin der genannte General das 1ste Kavallerie-Corps befehligte. Einen umfassenden Bericht uͤber die Schlacht der beiden Tage, am 2ästen und 2Zösten, haben die hiesigen Blatter noch nicht mitgetheilt.

Die hiesigen Blätter enthalten wieder mehrere Ta⸗ gesbefehle, sowohl des fruͤheren Ober-Befehlshabers, Fuͤrsten Radziwill, als auch des jetzigen, Generals Skrzynecki, wo⸗ durch Beförderungen in der Armee vorgenommen werden; die des Letzteren sind aus dem Hauptquartier War schau vom 26sten v. M. datirt; in demselben werden unter Anderen ernannt: zum Befehlshaber der 2ten Infanterie⸗Division der bisherige Brigade⸗General Kas. Malachows ki, zum Befehls⸗ haber der Zten Infanterie-Division der bisherige Brigade⸗ General Gielgud, zum Kommandanten der Befestigungswerke

von Praga der Oderst Koß, zum Commandeur der Garnison

von Praga der Major Kiekiernicki, zum Commandeur des Genie⸗ und Artillerie Lorps von Praga der Capitain Lelewel, und . Chef det Generalstabes der Armee der Oberst Chrza⸗ nowskt.

Nach Berichten des Warschauer Kuriers sind vor⸗ gestern mehrere Burger aus der Umgegend von Zamose in der ö,, angelangt, welche unterweges kein feindliches

orps getroffen haben. General Divernicki hat 3 gefangene Russische Offiziere nach Warschau gesandt. Der Polnische Oberst Geritz, von dem man nicht wußte, wohin er gekommen sey, ist, wie man jetzt bestimmt erfahren hat, bei Jadow von den Kosaken gefangen genommen worden. Dle Russen sollen⸗ in Radom 1500 neue Polnische Uniformen und einige 1000 Piken und Sensen verbrannt haben.

Der Befehlshaber des Aten Bataillons der beweglichen

Garde von Masowien, Oberst⸗Lieutenant Luszczewski, fordert alle beurlaubte Offiziere seines Batatllons auf, sich im Ver⸗ lauf von 3 Tagen an ihrem Bestimmungsort gern zu stel⸗ len, wenn sie eine Anzeige beim Kriegsminister vermeiden wollten; in einem fuͤr das Schicksal Polens so entf

den Augenblick werde gewiß keiner der Letzte in der e . 364

digung seines Vaterlandes seyn wollen; und da sie r

Ersten auf dem Kriegs schauplatze haͤtten seyn können, sollten

sie ihren Eifer verdoppeln und ihren Bruͤdern zu Huͤlfe ei⸗ len, deren Blut schon geflossen sey, ö noch der

Die hiefige Staats-Zeitung sagt: „Der Gene⸗

Ruhe hatten genießen konnen.

dischen Blätter uͤber die militairischen Bewegungen und Ope⸗ ratlonen keine andere Nachrichten mehr, als amtliche, mit⸗ theilen sollen. Ein solcher Befehl wurde laͤngst gewünscht, da der Feind zuweilen aus den Zeitungen die Bewegungen unserer Armee erfahren könnte.“

Demselben Blatte zufolge, sind am 26sten und 27stem n noch einige Tausend Den n en, in Warschau an⸗ ekommen. Der General⸗Gouverneur der Hauptstadt ermahnt die

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