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In Hinsicht des Verfassungs-Entwurfs sagt das Dekret, daß Se. Maj. der Koͤnig und Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Mitregent die Bildung zweier landstaͤndischen Kammern nicht nur dem Muster anderer Deutschen Landes-Ver fassungen, sondern auch den innern Verhaͤltnissen hiesiger Lande am ent— sprechendsten gefunden haben, um eines Theils die gesamm— ten Unterthanen in ihren verschiedenen Interessen und Staͤn— den zu vertreten, anderen Theils die unumgaͤnglich noͤthige Schonung bestehender, zum Theil auf ausdruͤcklichen Staats— vertragen beruhender, Rechte mit der neuen Verfassung in Einklang zu bringen. Die Frage von der Oeffentlichkeit kei den Verhandlungen der Kammern soll mit diesen künftig in Berathung genommen werden. Dem Ent— wurfe ist das Wahlgesetz beigefuͤgt, welches die naͤ— heren Bestimmungen uͤber die Erfordernisse der Stimm— fähigkeit, Waͤhlbarkeit und die Form der Wahlen der Land— tags-Deputirten enthält. — Die in der Verfassung selbst als Axiome des oͤffentlichen Rechts ausgesprochenen Grundsaͤtze sollen kuͤnftig durch besondere, in dem Entwurfe bereits angedeutete, Gesetze und organische Einrichtungen, un— zer welchen als eine der ersten die Einsetzung verant— wortlicher Ministerien genannt wird, verwirklicht werden. Der vorgedachte Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Koͤnigreichs Sachsen umschließt 8 Abschuitte und 146 Pa— ragraphen. Folgendes sind einige der wichtigsten Bestim— mungen:
„Der erste Abschnitt handelt 1) von dem Koͤntgreiche und dessen Regierung im Alngemeinen. — Das Königreich Sachsen ist ein unter einer Verfassung vereinigter Stagt des Deutschen Bundes. Kein Bestandtheil des Koͤnigreichs oder 3 der Krone kann, außer dem Falle einer durch aͤußere Verhaͤltnisse herbeigefuͤhrten und unabwendbaren Nothwen— digkeit, auf irgend eine Weise veraͤußert werden. Die Regie— rungsform ist mongrchisch, und es besteht dabei eine landstaͤndi⸗ sche Verfassung. Der J ist das souveraine Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und uͤbt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Krone ist erblich im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König wird volljaͤhrig mit zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre. In 2 eines durch Verwandtschaft oder Erbverbruͤderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen, geht die Krone auf eine weibliche Linie ahne Unterschied des Geschlechts üͤber. — 2) Von dem Staatsgute und dem Vermoͤgen des Koͤniglichen Hauses. Als Stgatsgut ist . betrachten, was die Krone an Territorien, Grundstuͤcken nutz⸗
aren Rechten, Einkuͤnften, oͤffentlichen Anstalten, Bestaͤnden, Außenstaͤnden und Vorraͤthen jeder Art besitzt und erwirbt. Es wird auf Rechnung der Staatskassen verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staates benutzt. Hiervon ausgenommen ist das Fa⸗ miliengut des Koͤnigl, Hauses. Dieses besteht aus saͤmmtlichen Koͤnigl. Aemtern, Kammerguͤtern und Domainen, den dazu gehoͤ— rigen Fluren, Gebaͤuden und Inventarten, Amtskapitalien re. Sie sind und bleiben Patrimonial⸗Eigenthum , ,. Hau⸗ ses, und dessen Besitz kommt, nach der e , n, rbfolge, dem Koͤnige nach den Familiengesetzen ausschließend zu. Der Ertrag wird jedoch den Staatskassen, gegen die Gewaͤhrung der Cibil Liste und der hausgesetzmaͤßigen Leistungen, uͤberlassen. Zum , ,. gehört das Koöͤnigl Hausfideikommiß (gruͤnes Gewölbe, andere Königl. Sammlungen, Gemaͤldegallerie, Biblio⸗ thek ze. und was die Regenten oder andere Glieder der Koͤnigl. Fa⸗ milie in Zukunft durch Privattitel, oder Ersparnisse an der Civil⸗ Lisie und den Appanagen n Die auf dem Staatsgute oder Familiengute haftenden Schulden, welche, nach der bisher verfassungsmäßigen Sonderung des Steueraͤrariums von den fis⸗ kalischen Kassen, zu den Kammerschulden gehoͤren, werden, von einem zwischen dem Koͤnige und den Staͤnden festzusetzenden Zeit⸗ tunkte an, von dem gesammten Lande zur alleinigen Vertretung äbernommen und eben so, wie die schon zeither dem Lande ob⸗ liegenden Steuerschulden, lediglich aus den Landes-Kassen ver⸗ inst und getilgt. Die Rechte der Glaͤtubiger bleiben unverletzt.
r , gehen, von demselben Zeitpunkte an, alle Bestaͤnde, Ak⸗ tw⸗Inspruͤche und Forderungen der fiskalifchen Kafsen an die
Landes⸗Kassen uͤber. — Der Roni . zur Bestreitun . h osten
ner persoͤnlichen und haͤuslichen Beduͤrfnisse, so wie der
feiner gesammten Hofhaltung und der Er altung des Haussidei⸗ kommisses, zugleich als Aequivalent fur die den Staͤats⸗Kassen uͤber⸗ wiesenen Nutzungen des Familiengutes, jaͤhrlich eine mit den Staͤnden far , verabschiedete Summe aus den Staatskassen, als Civil Liste, in monatlichen Raten, im voraus zahlbar. Biefe ver⸗ glichene Summe kann, ohne Zustimmung des Königs, nicht ver— mindert und ohne, die Bewilligung der Staͤnde nicht vermehrt, auch, , m nn ge, Van en, zur Erhaltung der Wuͤrde der Krone, nie mit Schulden belastet werden. — 3 Von den allge⸗ meinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. (Die Bestim— mungen über das Heiniathsrecht und Staatsbuͤrgerrecht bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten Die persoͤnliche Freiheit, das Eigenthum und die Rechte der Landes Einwohner stehen für Alle in 6. Maße unter dem Schutze der Verfas⸗— jung. Jeder hat das Recht, seinen Beruf und sein Ge⸗ Verbe nach eigener Neigung zu waͤhlen und sich dazu im
In⸗ und Auslande auszubilden, so weit nicht hierin ausdrückliche
im Auslande wohnen.
Gesetze oder Privgtrechte beschraͤnkend entgegenstehen. Die Ver⸗ schiedenheit des Standes begruͤndet keinen Unterschied in der Be⸗ rufung zu dem Staats-Dienste oder einzelnen Stellen. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande, ohne Erlegung ei⸗ ner Nachsteuer, frei, so weit nicht die Verpflichtung zum Krlegs⸗ dienste, oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Pri⸗ vatpersonen, entgegenstehen. Alle Ünterthanen haben gleiche Verpflichtung zum Kriegsdienste nach dem hleruͤber bestebenden Gesetze. In Nothfaͤllen ist jeder Unterthan zur Vertheidigung des Vaterlandes oder Wohnortes verpflichtet und kann zu diesem Zwecke zu den Waffen gerufen werden. Jedem Landes. Einwohner wird vöͤllige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung sei⸗ nes Glaubens gewaͤhrt, insofern er nicht durch die Ausübung dez letztern ein Gesetz verletzt oder einer allgemeinen Obliegen— heit sich entzieht. Die Verschiedenheit der christlichen Glaubens⸗ bekenntnisse begründet keinen Unterschied in dem Genusse der buͤrgerlichen und politischen Rechte. — Die Angelegenhei⸗ ten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Ge⸗ setz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, un⸗ ter Beruͤcksichtigung der Bundesgesetzz und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundgesetz feststellen wird. — Alle Un⸗ terthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. Es soll ein neues Abgabensystem festgesetzt werden, durch welches die Gegen⸗ staͤnde der direkten und indirekten Besteuerung nach moͤglichst richtigem Verhaͤltnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden. — 4) Von dem Staatsdienste. Der Koͤnig ernennt und bestaͤ—⸗ tigt alle Staatsdiener, insofern solches nicht der Behoͤrde uͤber— lassen wird. Alle Staatsdiener sind fuͤr ihre Dienstleistung ver— antwortlich. Alle von dem Koͤnige ausgehende Verfuͤguͤngen, welche die Stagts-Verwaltung betreffen, muͤssen von einem De⸗ partements Chef kontrasignirt seyn, welcher dadurch fuͤr den In⸗ halt den Staͤnden verantwortlich wird. — 5) Von der Rechts⸗ pflege. Die Gerichtsbarkeit geht vom Koͤnige aus. Sie wird
unter seiner Oberaufsicht in einer gesetzlich bestimmten Instan⸗
zen⸗ Ordnung verwaltet. Alle Gerichtsstellen sind verbun⸗
den, ihren Desinitiv⸗- Urtheilen Entscheidungsgruͤnde beizufuͤgen.
Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen wer⸗ den, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Faͤllen. Niemgnd darf ohne iel ch Grund verfolgt, verhaftet oder bestraft und uͤber 4 Stunden uͤber die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. Der Könlg hat in strafrecht lichen Faͤllen das Recht der Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strä⸗ fen nicht schörfen. Die Strafe der Consiscation des Vermoͤgens findet nicht statt. Moratorien duͤrfen von Staats wegen nicht er⸗ theilt werden. — 6) Von den Kirchen, Unterrichts⸗Anstalten
und milden Stiftungen. Den im Koͤnigreicht gufgenom⸗
menen christlichen Konfessionen steht die freie öffentlich Reli⸗ gionsuͤbung zu Der Koͤnig uͤbt die Staatsgewalt uͤber die Kir⸗ chen, die Aufsicht und das Schutzrecht uͤber dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus. Die Anordnung in Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleibt der beson⸗ deren Kirchenverfassung ciner jeden Konfession uͤberlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt uͤber die evangelischen Glaubensgenossen im Auftrage des Köoͤ⸗ nigs lediglich von evangelischen Mitgliedern der hoͤchsten Stagts⸗Behoͤrde auch =. wie bisher, ausgeuͤbt. — I) Von den Staͤnden. Fuͤr das ganze Koͤnigreich besteht eine all⸗ n, . in zwei Kammern ahgetheilte, , ,
eben selbiger wird die besondere Ober-Lausitzer Provinzial⸗ Landtags- ünd die Kreistag ö in den alten Erblan⸗ den, mit Vorbehalt der ruͤcksichlich beider nöͤthig werdenden Mo— difieationen, noch ferner fortbestehen. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen der Kammern sind jederzeit dieselben. Zu der ersten Kammer gehören, unter dem Vorsitze eines Praͤsidenten, folgende Mitglieder: 1) das Hochstift Meißen durch einen Deputirten sei⸗ nes Mittels; 2) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 3) die Besitzer der Schönburgischen Receßherrschaften, durch einen ihres Mittels; 4) ein Abgegrdneter der Universitäͤt Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen ue. oren gewaͤhlt wird; 5) der Besitzer der Standes- Hertrschaft Königs⸗ bruͤck; 6) der Besitzer der Standes -Herrschaft Reibers⸗ dorf; N der ,. evangelische Ober ⸗ Hofprediger; 8) der Dekan des Domstiftes Sct. Petri zu Bautzen, zu lich in seiner Eigenschaft als hoherer katholischer Geistlicher; 95 der jedesmalige Superintendent zu Leipzig; 109 Ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Kapitels; ig die Besitzer der Schoͤnburgischen Lehnsherrschaften durch einen ihres Mittels; 12) zehn Abgeordnete der Rittergutsbesitzer; 13) die Be⸗ sitzer solcher im Königreiche Sachsen gelegenen Ritterguͤter, welche auf diesen ein schuldenfreies und untheilbares Fideikommiß von wenigstens jaͤhrlich 4990 Rthlrn. reinem Einkommen errichtet ha⸗ ben, insofern der Koͤnig ihnen deshalb die erbliche Stand⸗ schaft verleiht; 14) die sechs Oberbuͤrgermeister der Staͤdte Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz, Plauen und Bautzen
Der Praͤsident der ersten Kammer wird vom Könige aus
der Mitte der Herrschafts- oder Ritterguts⸗Besitzer in der Kammer zu jedem u ndt ch besonders ernannt und darf nicht
uͤr den Behinderungs-Fall schlaͤgt die Kammer, als Stellvertreter desselben, aus ihrem Mittel drei Personen vor, von denen der König Eine waͤhlt. Die zehn Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis und Ober⸗ Lausitzer⸗Provinzial-Versammlungen auf Lebenszeit gewaͤhlt.
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Waͤhlbar sind, ohne weiteren Unterschied, diejenigen Ritterguts⸗ besitzer dieser Klasse, deren Gut mindestens jaͤhrlich 2000 Rthlr. reinen Ertrag gewaͤhrt Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den unter 1 = 11 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den uͤbrigen aber nach dem Loose, welches bei jedesmaliger Eroͤffnung der Kammer gezogen wird. —
Die zweite Kammer hesteht aus: 1) 15 Abgeordneten der Rit⸗
tergutsbesitzer; 2) 25 Abgeordneten der Staͤdte; 3) 25 Abgeord⸗ neten des Bauernstandes. Die Wahl der Abgeordneten der Rit⸗ tergutsbesitzer zur zweiten Kammer erfolgt ebenfalls in Kreis- und Ober⸗Lausitzer⸗Provinzial⸗Versammlung.
Oesterreich.
Wien 28. Febr. Se. Majestaͤt der Koͤnig von Ungarn und Kronprinz der uͤbrigen Kaiserl. Oesterreichischen Staa— ten sind am Donnerstage den 24sten d. M. Vormittags Ihrer Koͤnigl. Majestaͤt, Hoͤchstseiner durch Prokura ange— trauten durchlauchtigsten Gemahlin, bis außer Wiener-Neu— stadt entgegengefahren. In Wiener-Neustadt selbst haben hierauf Ihre Majestäͤt die Kaiserin mit beiden Koͤnigl. Ma— jestaͤten und mit Ihrer Koͤnigl. Hoheit der Frau Herzogin
von Lucca das Mittagsmahl eingenommen, worauf Ihre
Kaiserl, und Se. Koͤnigl. Majestät, dann die Frau Herzogin, nach Wien zuruͤckkehrten. Tages darauf geruhten Ihre Koͤnigl. Majestaͤt, Sich von Neustadt nach Schöoͤnbrunn zu begeben, woselbst Hoͤchstdieselben inkognito abstiegen und von der Durchlauchtigsten Familie empfangen wur— den. Aus Wien hatte sich eine große Menge Menschen in Schoͤnbrunn eingefunden, um Ihre Koͤnigl. Maje— staͤt ehrfurchtsvoll zu bewillkommnen. Gestern Vormittags verfuͤgten Sich Ihre Koͤnigl. Majestaͤt in Begleitung der Ober⸗Hofmeisterin von Schoͤnbrunn ohne alles Gepraͤnge in die K. K. Theresianische Ritter-Akademie und hielten von da, um 12 Uhr Mittags, unter dem Donner der Kanonen und dem Laͤuten aller Glocken den feierlichen Einzug in die K. K. Hofburg. Hoͤchstdieselbe waren hierbei von dem zu diesem Ende abgeordneten Hofstaate umgeben, auch hatten sich K. K. Geheime Raͤthe und Kaͤmmerer in der genannten Ritter⸗-Aka— demie eingefunden, welche die Koͤnigin bei dem Einzuge theils in sechsspaͤnnigen Galla⸗Equipagen, theils auf prachtvoll ge— schmuͤckten Pferden begleiteten. Dem Leibwagen der Koͤni— gin zunaäͤchst leistete die K. K. Arcieren- und die Koͤnigl. Un— garische Leibgarde zu Pferde, dann die K. K. Trabanten— Leibgarde, und zwar alle in Galla, die Begleitung. Die Straßen und Platze, wo der Zug unter dem leb— haftesten Jubelrufe der zahllos versammelten Volksmenge den Weg nahm, war mit K. K. Militair und den uniformirten Buͤrger-Corps in Parade, theils spalierweise, theils in Massen, besetzt. Bei der Ankunft in der Hofburg wurden Ihre Koͤnigl. Majestät von Sr. Majestaät dem Koͤ—
nige von Ungarn und Kronprinzen der uͤbrigen Kaiserlich
Oesterreichischen Staaten am Wagen empfangen, und in Be— gleitung des zugewiesenen Hofstaates in das von den Leibgar— den besetzte, dann von dem in Hauptgalla zahlreich versam— melten maͤnnlichen K. K. Hofstaate und von den Damen und Militair uͤberfuͤllte große Appartement hinaufgefuͤhrt, woselbst Ihre K. K. Majestaͤten und die durchlauchtigsten Herr— schaften Höͤchstsie erwarteten. Nach einigem Verweilen in den inne— ren Gemäachern geruhten Ihre Koͤnigl. Majestaͤten sich in die geheime Rathsstube unter den Thronhimmel zu begeben, woselbst nun Ihrer Koͤnigl. Majestaͤt die Kavaliere durch den Stellvertreter des K. K. ersten Oberst-Hofmeisters, Gra— fen v. Czernin, die Damen aber von der Ober-Hofmeisterin J. Maj. der Kaiserin, Graͤfin Lazanzki, vorgestellt wurden. Nach der Adels⸗Präsentation gingen die Audienzen der Bot— schafter und Gesandten, dann der Botschafter⸗ und Gesand— ten⸗Frauen, auf die herksmmliche Art vor sich, worauf auch das uͤbrige diplomatische Corps, wie gewohnlich, die Aufwar— tung machte. Sobald die oͤffentliche Tafel durch den Grafen von Czernin, mit dem , , in der Hand, angesagt war, begaben Ihre Kaiserl., und Ihre Koͤnigl. Ma— jestaͤten, nebst den uͤbrigen hoͤchsten Herrschaften, Sich unter Vortretung der Ober⸗Hof⸗Aemter, dann in Begleitung der Leibgarde⸗ Capitaine, Ober⸗Hofmeister u. s. w. ju der selben in den Ceremonien⸗Saal. Bei dem Eintritte erschollen Trom— peten- und Pauken⸗-Choͤre. Das Tischgebet wurde von dem hiesigen Fuͤrst Erzbischofe verrichtet. Bei dem ersten Trunke Sr. Masestaͤt des Kaisers wurde aus dem auf den Stadt— waͤllen aufgestellten groben Geschuͤtze und aus dem Kleingewehre eine Salve gegeben. Wahrend der Tafel geruhten Se. K. K. Ma— jestat Sich mit den fremden Sotschaftern ünd Gesandten zu unter⸗ halten. Nach der Tafel kehrten die Allerhoͤchsten und Höch— sten Herrschaften in der vorigen Ordnung unter Trompeten— und Pauken Schall in die inneren Appartements zuruͤck. Abends um halb sechs Uhr ging die Trauung Ihrer Koͤnigl.
Majestaͤten, und zwar wegen der obwaltenden Fasten-Zeit, ganz in der Stille, bloß im Beiseyn Ihrer Kaiserl. Maje— staͤten und der Durchlauchtigsten Famille, mit Höͤchstderen naͤchster Umgebung, in der Kammer-Kapelle vor sich. Diese heilige Handlung wurde von Sr. Kaiserl. Hoheit und Emi— nenz, dem Durchlauchtigsten hochwuͤrdigsten Erzherzog Kardi⸗ nal Rudolph, verrichtet.
Italie n
Die Allgemeine Zeitung meldet in einem Schreiben aus Rom vom 19. Febr.: „Die hiesige Stadt ist fortwaͤh— rend ruhig. Die Reglerung faͤhrt in ihren strengen Sicher— heitsMaaßregeln fort; aufs neue haben eine große Menge von Romagnoli und andern Statisti die Stadt verlassen muͤs— sen. Von den Verschwornen haben wieder mehrere, von Furcht getrieben, Bekenntnisse gemacht, denen zahlreiche Ver— haftungen folgten. Die Zahl der seit dem 12. Febr. Einge⸗ zogenen mag sich auf 50 belaufen. An eine Wiederholung unruhiger Scenen, in der Stadt selbst erregt, glaubt man nicht mehr. Die Korrespondenz mit den Marken ist unter— brochen, und viel Widersprechendes taͤuscht selbst die Bestun— terrichteten. So zeigt es sich jetzt, daß der Kardinal Oppiz— zoni noch gar nicht in Bologna angekommen, sondern, obgleich man ihm Festlichkeiten bereitete, noch in Florenz auf einen guͤnstigen Augenblick fuͤr seine Ankunft harrt. Unwidersprechlich wahr aber und durch die Ankunft der verschiedenen Delegaten und Prolegaten erwiesen sind die Fortschritte der Insurrec— tion in den Roöͤmischen Staaten. Auf das wichtige Perugia folgte die noch wichtigere reiche Stadt Foligno, wo die drei Haupt-Routen Italiens, welche nach Ankona, Bologna und Florenz fuͤhren, zusammenstoßen. Der einzige jetzt noch of⸗— fene Weg nach dem Norden ist uͤber Viterbo und Siena, weshalb die Nachrichten auch sehr verspaͤtet anlangen. — Vermoͤge der Capitulation hat die Garnison Perugia ohne Waffen verlassen, aber nicht ein Mann davon ist hier an⸗ gekommen. Die starke Festung St. Leo im Herzogthum Ur⸗ bino, unweit von St. Marino, ist durch Verrätherei in die Haͤnde der Aufruͤhrer gefallen; ein um so wichtigerer Verlust, als diese Festung das Gefaͤngniß der gefaͤhrlichsten Staatsverbrecher war. — Es heißt, die Stadt Forli habe 300 Mann gegen Ankona gesandt; der wackere Deutsche Oberst Sutermann, welcher die 800 Mann starke Garnison befeh⸗ ligt, soll sie 3 Miglien von Ankona ganzlich geschlagen haben. Die Stadt Bologna hat ihre Unabhängigkeit von der zeit⸗ lichen Gewalt des Papstes erklart; sie verweigert, Huͤlfstrup⸗ pen zur Itallänischen Armee von Forli zu schicken, und ver⸗
langt vielmehr Truppen von der Romagna. Es heißt ssgar,
Bologna habe 4 Kanonen nach Modena gesandt — wo bliebe in diesem Falle das Prineip der Nicht-Intervention? Auf der anderen Seite sucht man hier durch verschiedene Maaß— regeln dem Uebel zu steuern und die Liebe des Volks zu ge— winnen.“ (Das Schreiben macht hier die von uns bereits erwähnten Edikte wegen Verminderung der Mahl- und der Salz-Steuer und anderer Abgaben, desgleichen wegen Errich⸗ tung der Buͤrgergarde ꝛc. namhaft — „Das wichtigste Edikt aber erließ gestern der Kardinal Bernetti, Staats-Secretair. Der heilige Vater protestirt darin gegen den Mißbrauch der letzten Erlasse der Delegaten und Prolegaten, welche den Revo⸗ lutionnairs als Vorwand zur Bildung einer National⸗Garde ge⸗ dient; er ruft sodann seine verirrten Unterthanen zum Gehor— sam zuruͤck und droht, den Widerspenstigen nicht allein mit den Waffen, sondern auch mit den i n n,, zu begegnen, welche in der Hand des sichtbaren Oberhaupts der katholischen Kirche ruhen. — Auf die Nachricht, daß auch Spoleto, eine offene Stadt, abgefallen sey, hat man 150 Mann Reiterel hingesandt, um sie wieder zu nehmen, und erwartet jeden Augenblick, etwas über den Ausgang dieser Sache zu vernehmen. — Gerade vor Abgang der Post laͤuft die wich⸗ tige Nachricht ein, daß Ankona kapitulirt hat. Der Oberst Sutermann ward bel einem Ausfalle abgeschnitten und zur Uebergabe Keinen en; Auch ist der Versuch auf Spoleto nicht gegluͤckt; vielmehr sind Terni und Narni dem Beispiele Spoleto's gefolgt. In der vergangenen Nacht kam der Nea—⸗
politanische Staats⸗Minister Intonti hier durch, um nach
Wien zu reisen; die Absicht seiner Sendung ist noch unbe— kannt.“
— Die Allgemeine Zeitung enthaͤlt auch Folgen— des: „Von der Italiänischen Gränze, 25. Februar. Nach der Aussage von Reisenden, die von Rom kommen, soll der Vortrab der Insurgenten, von einem vormaligen Franzoͤsischen General angefuͤhrt, zur Zelt ihrer Abreise nur noch 15 Stunden von dieser Hauptstadt entfernt gewesen seyn.“
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