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einen Rath mehr ernennen. Das zweimalige Zusammen— treten dieser Sectionen findet alsdann einen Tag uͤber den andern statt. — Die Reihefolge der Nummern wird das exstemal in der offentlichen Versammlung des Munieipal⸗ Eonsells durch das Loos bestimmt. Bei jeder neuen Wahl erhaͤlt diejenige Section, die in der vorigen die erste Num— mer hatte, jetzt die letzte; diejenige, die die zweite hatte, erhaͤlt die erste u. s. w. — Was den Vorsitz in den Sec⸗ tionen betrifft, so fuͤhrt ihn in der ersten der Maire und in den uͤbrigen resp. die Adjunkten nach der Reihefolge ih— rer Ernennung, so wie die Munieipalraͤthe nach der Reihe— folge, wie sie in das Tableau eingetragen sind. Zu den 3 Skrutatoren werden die zwei aͤltesten und die zwei juͤng⸗ sten derjenigen anwesenden Waͤhler, die lesen und schreiben können, ernannt. Das also konstituirte Bureau bezeichnet den Seeretair.“
„Art. 45. In Gemeinden von weniger als 2500 Seelen treten die Waͤhler in eine Versammlung zusam— men; doch koͤnnen sie, auf den Vorschlag des General⸗Con— seile des Departements und nach Anhörung des Muniei— pal⸗onseils, durch einen Beschluß des Praͤfekten in Sec— tionen getheilt werden. Dileser Beschluß muß alsdann zu⸗ gleich auch die Zahl der Sectionen und der von einer jeden derselben zu ernennenden Municipalraͤthe festsetzen. — Die Bestimmungen des vorigen Artikels in Betreff der Zu— ammenstellung des Bureaus, finden auch auf die Wahl⸗
ersammlungen in Gemeinden von weniger als 2500 Seelen Anwendung.“
1 ind, dem Art. 18 gemaͤß, in einer Ge— meinde, deren Wahl⸗Koͤrper in Sectionen getheilt ist, er⸗ ledigte Raths-Stellen neu zu besetzen, so erfolgen die be— treffenden Ernennungen in denjenigen Sectionen, die die ausgeschiedenen Raͤthe gewahlt hatten.“
„Art. 47. Kein Waͤhler darf ein Votum abgeben, bevor er nicht den Eid der Treue gegen den Koͤnig der Franzosen und des Gehorsams gegen die Verfassungs-Ur— kunde und die Landes-Gesetze in die Hande des Praͤsiden—⸗ ten abgelegt hat.“
„Art. 18. Dem Praͤsidenten liegt allein die Hand— habung der Ruhe und Ordnung in den Versammlungen ob. Diese duͤrfen sich mit keinen anderen Gegenstaͤnden, als mit den ihnen beigelegten Wahlen beschaftigen. Jede Eroͤrterung, jede Berathschlagung ist ihnen untersagt.“
„Art. 49. Die Waͤhler⸗-Versammlungen schreiten zu dem ihnen uͤbertragenen Wahlgeschaͤft mittelst Wahlzettel. Bei der er sten AÄbstimmung ist die absolute Stimmen⸗ 26 nothwendig; bel der zweiten reicht die relative Mehrheit hin. Beide Abstimmungen koͤnnen an einem und demfelben Tage erfolgen. Bei einer jeden muß die Wahl— Urne mindestens 3 Stunden lang geoͤffnet bleiben, und wenigstens 3 Mitglieder des Bureaus muͤssen immer zu⸗ gegen seyn.“
„Art. 50. Das Bureau entscheldet vorlaufig uͤber die Streitigkeiten, wozu die Operationen der Versamm—⸗ lung Anlaß geben moͤchten/
„Art. 51. Die Protokolle der Waͤhler⸗Versammlun⸗
gen werden vor der Einsetzung der gewaͤhlten Raͤthe durch raͤfekten zugefertigt. Ist dieser Formen
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Besten der Armen
„Art. 53. Alle Operationen in Bezug auf die An⸗ fertigung der Listen fuͤr die er ste Zusammenberufung der Waͤhler⸗Versammlungen muͤssen innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes an, beendigt seyn. Die er ste Ernennung erfolgt vollstän⸗ dig fuͤr jedes Municipal⸗Conseil. Bei der zweiten Wahl, die 3 Jahre spaͤter stattfindet, entscheidet das Loos uͤber diejenigen, die die austretende Halfte bilden sollen. Be— steht das gesammte Munieipal-Conseil aus einer ungleichen Anzahl von Mitgliedern, so scheidet die staͤrkere Halfte zuerst aus.“
„Art. 54. Die Vollziehung des gegenwartigen Gesetzes kann von der Regierung in Gemeinden, wo sie es fuͤr noͤthig haͤlt, suspendirt werden. Doch darf diese Sus⸗ pension nicht laͤnger ais 1 Jahr nach der Bekanntmachung des gegenwartigen Gesetzes dauern.“
„Art. 55. Ueber die Municipal⸗Verfassung der Stadt Paris soll ein besonderes Gesetz verfuͤgen.“
Paris, 28. Februar. Der Koͤnig ertheilte gestern dem Kurfuͤrstl. Hessischen Minister⸗Residenten, so wie dem Praͤfek⸗ ten des Departements der Vaueluse, Privat-Audienzen.
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In der heutigen Sitzung der Deputirten-Kammer be— ginnen die Berathungen uͤber den Waͤhlbarkeits-Census; man glaubt, daß die Majoritaͤt der Kammer sich fuͤr die Summe von 500 Fr. (statt 750, worauf die Kommission angetragen hatte) entscheiden werde.
Auf den Bericht des See-Ministers sind durch eine Koͤ—⸗ nigl. Verordnung vom 24sten 5. M. die Beschraͤnkungen, welche bisher in Betreff der Ausuͤbung der buͤrgerlichen
Rechte auf den farbigen Einwohnern der Franzoͤsischen Ko⸗
lonieen hafteten, aufgehoben worden. Diese Beschraͤnkungen waren im Wesentlichen folgende: In den vier Kolonieen Martinique, Guadeloupe, Cayenne und Bourbon waren bis— her alle Schenkungen und Vermaͤchtnisse eines Weißen zu Gunsten eines Farbigen unguͤltig. Die Artikel des Civil— Gesetzbuches uͤber die Ehe, die Adoption, uͤber die Anerken⸗ nung natuͤrlicher Kinder in der Beerbung ihrer Eltern u. s. w. waren nur zwischen Weißen und zwischen Freigelassenen un⸗ ter sich guͤltig. Ehen konnten also nur unter zwei Weißen und eben so nur unter zwei farbigen Individuen geschlossen werden. Das Kind eines weißen Vaters und einer farbigen Mutter konnte von seinem Vater nicht anerkannt werden und ihn nicht beerben. Eben so konnten die Weißen nur Kinder von Weißen adoptiren und deren Vormuͤnder seyn.“
Der Herzog von Orleans wird, wie es heißt, im Laufe des kommenden Monats die Festungen an der noͤrdlichen Gränze besuchen.
General Clausel wird in der Mitte des naͤchsten Mo⸗ nats hier erwartet.
Der heutige Moniteur enthalt Folgendes: „Ein Mor— genblatt (der Temps) meldet, daß einige an der Graͤnze ver sammelte Piemontesische Fluͤchtlinge im Begriff staͤnden, in Piemont einzuruͤcken und dort eine Revolution zu bewir⸗ ken, und beschuldigt die Regierung daß sie erst gestern Maaßregeln getroffen habe, um diesen feindseligen Demon⸗ strationen zu steuern. Diese Angabe ist vollig ungenau. Die Regierung war allerdings benachrichtigt, wie das erwahnte Blatt behauptet; ungegruͤndet ist es aber, daß sie unthätig geblieben sey und die Behörden des Rhone-Departements ohne Befehle und ohne Leitung gelassen habe. Die Minister des Innern und des Krieges haben seit langer Zeit mit ih— ren Agenten einen lebhaften und ununterbrochenen Brief⸗— wechsel gefuͤhrt, und es sind durch den Telegraphen dle be—⸗ stimmtesten de g. ertheilt worden, dem Principe der Nicht⸗ Einmischung Achtung zu verschaffen.“ . WVorgestern wurde von der Jten Legion der hiesigen Na—⸗ tional⸗Garde auf dem Stadthause ein glaͤnzender Ball zum zesten der A fiir n n, der Konig und die Ko⸗ nigl. Familie mit ihrer Gegenwart beehrten. Die Zahl der anwesenden Personen betrug ungefahr 5000. Der Koͤnigl. Getichtshof hat gestern zwei der wegen Theilnahme an den Dezember Unruhen verhafteten * vi⸗ duen, namlich die Advokaten, Gebrüder Duez, wegen Aufrei⸗ zung zu Verbrechen, vor den Assisenhof verwiesen; meh⸗ rere andere in dieselben Unruhen verwickelte Personen, wie der gewesene Advokat Gechter und ein gewisser Geslin, der vormals in Diensten der Herzogin von * rry gestanden hat, sind vorgestern aus dem Gefangniß gie G ng frei ge⸗ lassen worden.
Auch in Toulon, Marsellle unt Fosx haben bei mehrk⸗ ren Einwohnern Haussuchungen stattgefunden. Einige der dabei betheiligten Personen wollen bei den Gerichten Hagen wegen Verletzung des Domleils einreichen.
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In Angers, Angoulème und Mans haben die Zoͤglinge die Seminarien verlassen, well sie Angriffe des Volks auf diese geistlichen Anstalten befuͤrchteten. Der Temps tadelt in seinem heutigen Buͤlletin den Praͤsidenten des Minister-Rathes, daß er der Deputirten— Kammer versprochen habe, uͤber ihre Aufloͤsung die Befehle des Koͤnigs einzuholen; diesem Versprechen allein, meint das gebachte Blatt, muͤsse man die Apathie und Unordnung bei⸗ messen, die sich in den letzten Berathungen der Deputirten— Kammer bemerklich gemacht haͤtten; Jedermann wolle jetzt moͤglichst rasch einem Zustande der Dinge ein Ende machen, den man gleichsam nur noch als provisorisch betrachte; so nothwendig die Aufloͤsung an sich auch sey, so scheine es un— ter den gegenwartigen Umstaänden nicht minder wuͤnschens— werth, daß zwischen der Session von 1830 und der von 1831 nur ein möglichst kurzer Zwischenraum gelassen werde. — Wei— terhin protestirt der Temps gegen die mehreren Deputirten unterlegte Absicht, gleich nach Votirung des Wahlgesetzes in ihre Heimath zuruͤckzukehren. „Wir wissen“, aͤußert derselbe, „daß die einflußreichsten Mitglieder der Kammer entschlossen sind, ihren Pflichten auch ferner noch zu genuͤgen, sich uͤber alle ihnen vorgelegte Gesetze zu berathen und sogar die Zeit, die die Verwaltung mit der Anfertigung der neuen Wahllisten zubringen wird, zur Bewilligung des Bud— gets zu benutzen. Dies letztere wuͤnschen wir in dem nteresse des Hrn. Laffitte selbst. Wollte man die Dis kus⸗ ston uͤber das Budget noch um 6 Monote hinaussetzen, so wuͤrde dasselbe zuletzt, selbst wenn der Minister nochmals 4 Steuer-Zwolftheile erhielte, mit großer Uebereilung votirt werden müssen, und man wurde in den Fall kommen, gleich— zeitig ein bereits verausgabtes und ein kuͤnftiges Budget zu bewilligen. Es waͤre endlich einmal Zeit, daß das Ministe⸗ rium seiner Unschluͤssigkeit ein Ende machte, denn ihr al— lein muß man die Besorgnisse beimessen, die sich im Lande offenbaren. Wie kann die oͤffentliche Meinung der Regierung folgen, wenn diese nicht vorwaͤrts schreitet?“
Der Globe enthält einen ihm von einem Deputirten
der linken Seite mitgetheilten Aufsatz, worin der gegenwär— tige Zustand der liberalen Partei also geschildert wird: Die Anarchie herrscht auf der linken Seite der Kammer, wie im Ministerium. Die linke Seite begreift nicht mehr, daß es ohne eine systematische Opposition unmoglich ist, vorwaͤrts zu schreiten. ir haben daher auch schon einmal bemerkt, daß sie, mächtig im Zerstoͤren, ohnmaͤchtig im Wieder— aufbauen ist. Sie laͤßt sich durch kurzsichtige Ideen, ehrgelzige Plane und persoͤnlichen Groll beherrschen. Jeder Tag, jede Sitzung offenbart uns diesen Jammer der linken Seite.
Bel den Abstimmungen herrscht in ihren Reihen die groͤßte Ver⸗
wirrung. Gestern zeigte sie sich weniger liberal, als die rechte Seite. Hr. Lafayette verweigerte dem Volke, was Hr, Ber— ryer ihm bewilligte.) Die Herren Mauguin und Lamar⸗ que widersetzten sich der Adjungirung der Richter; Andere wieder der der Abvokaten und der Notare. Der Graf J. v. Larochesoucauld druckte in einem Amendement die Abnei⸗ gung der Kamarilla vor jeder Aufklaͤrung aus, und es fand sich auf der linken Seite nicht ein einzlger Redner, der sich seinem Vorschlage widersetzte; ja noch mehr, zwei oder drel Deputirte dieses Theiles der Kammer erklaͤrten sich zu Gun— sten eines Adjungirungs⸗-Systems, das die Einsichten und Fahigkeiten einem Census von 100 Fr. unterwirft. Wir wiederholen es; es giebt in der liberalen Klasse weder Hoch⸗ herzigkeit, noch Intelligenz, noch Uebereinstimmung mehr; es fehlt ihr an Kraft, um anzugreifen, an Kraft, um sich zu vertheidigen; sie ist todt.“
Einer der Geschaͤftsfuͤhrer der Gazette de Frange, Herr von Fleury, ist uͤber die in Beschlag genommene Nummer dieses Blattes vom 15. Februar, welche eine Beschreibung der Ereignisse in der Kirche St. Germain ' Auxerrols ent⸗ hlelt, vom Instruetions Richter vernommen worden.
In Perpignan hat am 20sten das Volk, nachdem die
Nachticht von den am 1äten und 15ten d. M. hier vorge⸗ fallenen Verwuͤstungen angelangt war, im dortigen Semi ⸗
nar ahnliche Ausschweifungen begangen. . Großbritanien und Irland — — London, 26. Februar. Nachstehendes ist das
—
Protokoll Nr. 13 aber die am 19. Februar auf dem aus⸗
waͤrtigen Amte gehaltene i , a . nwefenheit der Bevollmaͤchtigten von Oestreich, Frankreich, Großbritanien, Preußen und Rußland.“
eryer verwarf, wie man sich erinnern wird, in der
) Hr. Sitzung y sepen 1 2 * 9 vom ö n jeden Wahl⸗Census und vertheidigte dagegen
nnte em der Primar⸗-Versammlungen, wonach die
Gemeinden ; 3 ei , den machelgee ern emen, die rer sesn die Beynu
nung hat es
„Nachdem die Bevollmächtigten der Hoͤfe von Oestrei Frankreich, Großbritanien, Preußen * Rußland 5 8 sammelt, haben dieselben ihre ganze Aufmerksamkeit auf die verschiedenen Auslegungen des Londoner Konferenz⸗Protokolls vom 20. Dezember 1830 so wie auf die wichtigsten Akte ge⸗ lenkt, die darauf gefolgt sind. — Dle Bevollmaͤchtigten sind durch ihre Berathungen dahin gefuͤhrt worden, einstimmig anzuerkennen, daß sie es der Stellung der fuͤnf Hoͤfe so wie der Sache des allgemeinen Friedens, die ihre eigene und auch die der Europaͤischen Civilisation ist, es schuldig sind, hier an das große staatsrechtliche Princip zu erinnern, wovon die Verfuͤgungen der Londoner Konferenz nur eine heilsame und beharrlichs Anwendung gewesen sind. — Diesem Prineipe einer hoͤheren Ordnung zufolge, verlieren die Vertrage nicht ihre Kraft, welche Veraͤnderungen auch in der inneren Organisation der Voͤlker vorgehen moͤgen. — Um uͤber die Anwendung zu urtheilen, welche die fuͤnf Hoͤfe von diesem Principe gemacht, und um die Beschluͤsse zu wuͤr— digen, die sie in Betreff Belgiens gefaßt haben, reicht es hin, auf die Epoche des Jahres 1814 zuruͤckzugehen. — Um diese Zeit wurden die Belgischen Provinzen, die von Oesterreich, Großbrittanien, Preußen und Rußland militairisch besetzt waren, so wie die Rechte, welche diese Maͤchte darauf ausüͤbten, durch die Verzichtleistung Frankreichs auf den Be⸗ sitz dieser naͤmlichen Provinzen vervollstaͤndigt. — Die Ver— zichtleistung Frankreichs fand aber nicht zu Gunsten der oc= cupirenden Maͤchte statt; sondern stand mit einem hoͤheren Gedanken in Verbindung. Die Maͤchte und Frankreich selbst, die in ihren Plänen mit Belgien damals eben so uneigennuͤtzig waren, wie heute, behielten sich das Verfuͤ— gungsrecht, nicht aber die Souveraͤnetaͤt daruͤber vor, in der einzigen Absicht, die Belgischen Provinzen zu der Ein⸗ fuͤhrung eines richtigen Gleichgewichts in Europa und zu der Aufrechthaltung des allgemeinen Friedens mitwirken zu lassen. Diese Absicht war es, die ihren ferneren Stipulgtienen zur Richtschnur diente; sie war es, die Belgien mit Holland ver⸗ band und die die verbündeten Machte bewog, den Belgiern sofort die doppelte Wohlthat freier Institutionen und eines Handels zuzusichern, der fruchtbringend fuͤr den Reichthum und die Entwickelung ihres Gewerbfleißes war., — Das Band zwischen Holland und Belgien zerriß. Amtliche Mittheilun⸗ gen überzeugten gar bald die fuͤnf Machte, daß die urspruͤng— lich zur Aufrechthaltung der Union bestimmten Mittel, diese we⸗ der fuͤr den Augenblick wiederherstellen, noch sie fuͤr die Folge wuͤr—⸗ den bewahren konnen, und daß die Vereinigung anstatt die Nei⸗ gungen und das Gluͤck zweier Voͤlker mit einander zu verschmel⸗ zen, nur Haß und Leidenschaften einander gegenuͤberstellen und aus den gegenseitigen Reibungen den Krieg mit allen seinen Truͤbsalen hervorgehen lassen wurde. — Es kam den Maͤch⸗ ten nicht zu, sich zu Richtern der Ursachen aufzuwerfen, wo— durch das von ihnen geknuͤpfte Band zerrissen worden war, wohl aber kam es ihnen zu, nach dem dieses Band einmal
zerrissen worden, nichts desto weniger das Ziel zu verfolgen, atten; wohl
aten, Bel⸗
aaß⸗ Seite
: t ih dere Rechte; at duch sein Recht; die gesellschaftliche Ord⸗ verllehen. Die Traktaten, dle Europa bln⸗
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