selben zu finden. — Ein erhebendes Gefuͤhl ist es, Koͤnig von Baiern zu seyn, von Baiern, das in allen seinen Thei⸗ len die angestammte alte Treue ruͤhmlich bewaͤhrte, waͤhrend Aufstaͤnde fern und nah sich erhoben. — Mit freudigem Herzen sage Ich es, daß die Einschraͤnkungen im Staats— haushalte, welche Ich machte, nicht nur den Ausfall ver— schwinden ließen, der in der ersten Finanzperiode so betraͤcht— lich war, sondern auch gestatten, daß mit der naͤchsten Fi⸗ nanzperiode die Tantiemen der Landrichter aufgehoben, des— gleichen der Weinaufschlag, wo derselbe in die Staats— Rasse fließend noch besteht, eben so der zehnprocentige Beischlag zu einigen indirekten Abgaben im Rheinkreise und ein Drittheil der besondern Schulden-Tilgungs-Steuer im Unter⸗Main⸗Kreise, ferner der Erbschafts⸗Stempel, so wie die Jte, ste und 9te Klasse der Famillen⸗Steuer, mit dem naͤchsten 1. Oktober außer Erhebung gesetzt und dennoch uͤber eine halbe Million des Jahres auf Herstellung des Steuer— katasters verwendet und mit Ingolstadts Befestigung fortge— fahren werden kann. — Auch werde Ich einen Entwurf übergeben lassen, um die Wohlthat der Abschaffung des Lehen— Revers-⸗Stempels auf den Hauptfall vom Jahre 1825 und die vor dem 1. Oktober des Jahres 1828 sich ergebenen Le— henfaͤlle auszudehnen. — Die Schulden⸗Tilgungs⸗Anstalt ent⸗ spricht der Erwartung. — Ueberzeugt bin Ich von Meinen Lieben und Getreuen, den Staͤnden des Reichs, daß sie die muͤhevoll errungene Ordnung im Staatshaus halte aufrecht erhalten werden. — Ich kenne nichts Suͤßeres, als von Meinem Volke gelebt zu seyn, aber es giebt auch eine falsche Volksgunst — Volksgunst auf des Staatszwecks Kosten darf nicht erworben werden. — Der Zoll-Verein mit der Krone
Wuͤrtemberg, der Handelsvertrag mit der Krone Preußen erwei⸗
sen sich segens voll; den Zollverein auszudehnen, bin Ich eifrig be⸗ dacht. — Mebst dem Rechenschaftsberichte uͤber die zweite Finanz⸗ periode, in so weit die Rechnungen geschlossen sind, und dem Bud⸗ get fuͤr die dritte, werde Ich durch Meine Minister Meinen Lieben und Getreuen, den Staͤnden des Reichs, zum Beirath und. zur Zustimmung eine, von Mir schon laͤngst gewuͤnschte, auf muͤndlichem und oͤffentlichem Verfahren beruhende Gerichts— ordnung, ein Strafgesetzbuch, ein Preßgesetz und ein Forst— Strafgesetz vorlegen lassen. — Daß keine Selbstsucht, wel⸗ cher Art sie auch seyn moͤchte, daß Baierns Bestes auf die⸗ sem Landtage vorherrschen wird, daran zweifle ich nicht. — Was in manchem Lande nur Wunsch ist, besitzt Baiern be— reits in seiner Verfassung und Gemeinde⸗Ordnung, besitzt es, Dank unserm verewigten Koͤnige, Meinem geliebten, verehrten Vater. — Das kann ich sagen — gewissenhafter als Ich haͤlt Nie⸗ mand die Verfassung — Ich moͤchte nicht unumschraͤnkter Herr— scher seyn. Nicht nur die . selbst zu beobachten, auch sie beobachten zu machen, habe Ich geschworen, werde unerschuͤtterlich darin seyn, und unerschuͤtterlich seyn wird der Baiern Treue.“
Nach Beendigung der Thron-Rede erscholl dem Koͤnig aus dem Munde der glänzenden Versammlung ein dreimali— ges Lebehoch. Der Justiz⸗-Minister las den Verfassungseid ab, welchen die neu eintretenden Mitglieder der Kammer der Reichsraͤthe und saͤmmtliche Mitglieder der Kammer der Ab— geordneten, nach dem vom Minister des Innern vorgenom⸗ menen Namens⸗Aufruf, foͤrmlich beschworen. Waͤhrend die⸗ ser Handlung erhoben sich Se. Majestaͤt der Koͤnig und die
anze Versammlung von ihren Sitzen. Hierauf erklaͤrte der ister des Innern im Namen Sr. Majestät des Koͤnigs die Staͤnde⸗Versammlung von 1831 fuͤr eroͤffnet und lud beide Kammern ein, nunmehr die ihnen uͤbertragenen Ge⸗ schaͤfte zu beginnen. Mit demselben Ceremoniell, wie beim Eintritt, verlleß Se. Majestaͤt der Koͤnig, von Deputatlonen beider Kammern begleitet, den Sitzungssaal, um in die Re— sidenz zuruͤckzukehren. f
Dres den, 1. Mirz. Folgendes ist die Rede, mit wel⸗ cher der Entwurf der Verfassungs⸗Urkunde fuͤr das Königreich Sachsen, von Seiten des vorsitzenden Konferenz⸗Ministers von Nostiz und Jaͤnkendorf, bei dem feierlichen Uebergabe⸗ Akte von Sr. Majestaͤt und dem Prinzen Mitregenten, be⸗
gleitet wurde:
„Eine staͤndische Deputation konnte wohl nie durch einen wich⸗ tigeren Anlaß vor den Thron berufen werden, gls derjenige es ist,
in dessen Folge Sie jetzt hier erscheinen; es ist ein großer, feier⸗ licher, in der Geschichte des Vaterlandes denkwuͤrdiger Anlaß. Er bietet sich dar, indem Se. Königl. Majestaͤt und Königl. Ho— heit huldreich beschlossen haben, unter Beirath und Zustimmung
der zur Fortsetzung der vorhin vertagten Landes⸗Versammlung
einberufenen getreüen Stande, und in Folge der von ihnen wie⸗ . ausgesprochenen Waͤnsche, die Verfassung in, Lande, die staͤndische Repraͤsentation zu ordnen und dabei auf die anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und
durch die ee nn bewaͤhrt gefundenen Bestimmungen Ruͤck⸗ sicht zu nehmen. ur in bundesgesetzlicher Weise kann diese bisherige, in anerkannter Wirksamkeit bestehende staͤndische Ver⸗ fassung hiesiger Lande abgeaͤndert und eine neue an deren Stelle gesetzt werden. In Anwendung dieses Grundsatzes auf die vorhin äusgesprochenen staͤndischen Wuͤnsche ward die Ausarbeitung eines volsstaͤndigen Entwurfes einer Verfgssungs = Urkunde erforderlich. Allerhöͤchster Anerdnung zufolge haͤndige ich jetzt Ew. Excellenz das diese Gegenstaͤnde betreffende Dekret aus, nebst dem Ent⸗ wurfe der Verfassuugs- Urkunde; zu dieser gehören als nothwen⸗ dige Beilage: das Gesetz uͤber die neuen staͤndischen Wahlen nebst Unteranfugen und Haupt- Uebersichten über den Ertrag der Staats Einkuͤnfte; das Hausgesetz fuͤr die Koͤnigl. Familie wird spaͤter nachfolgen. Die lange, gerechte und vaͤterliche Regierung des unvergeßlichen Königs, Friedrich August, hatte sein treues Volk gewöhnt, seine Wuͤnsche auf das zu beschraͤnken, was die Gegenwart erheischte. Eine constitutionnelle Verfassung ward spaͤ⸗ terhin der Gegenstand dieser Wüͤnsche. Auch dieser ist jetzt der Exreichung nahe gebracht; um durch eine solche Verfassung die allgemeine Wohlfahrt zu fordern und zu sichern, waren vornehm⸗ lich die bisher schon befolgten Regierungsgrundsaͤtze in klaren Worten auszusprechen und die in anderen constitutionnellen Staa⸗ ten angenommenen und erprohten Einrichtungen, gleich fern von Nachahmungssucht wie von Vorneiguͤng zu ungewissen Versu⸗ chen, dem Ganzen anzueignen. So bewährt diese neuentworfene Verfassung das bereits in langer Zeit gewonnene, ausgeuͤbte und mit dem Charakter des Volks verwandte Gute, sie stellt feste Formen auf fuͤr eine rege staͤndische Geschaͤfts Ausrichtung; sie begruͤndet gegenseitige e, und Pflichten; sie umfaßt den ge⸗ sammten Staatshaushalt, sichert die Persoͤnlichkeit und das Eigen⸗ thum, giebt der Gesetzgebung eine verfassungsmaͤßige Richtung und enthaͤlt zugleich fuͤr das Bestehen und die Wirksamkeit der Verfassung selbst die vollstaͤndigste Gewaͤhrleistung. In den Ih⸗ nen jetzt mitgetheilten Aktenstuͤcken — den Ergebnissen vielseiti⸗ r und sorgfaͤltiger Arbeiten — liegt fuͤr die versammelten Ztaͤnde ein reichhästiger und wichtiger Stoff zur Berathung vor. Mit voller Offenheit, die jeden Ruͤckhalt verschmaͤht und in dem Bewußtseyn ihrer eigenen Wurde, in der Lauterkeit der Absich⸗ ten, in dem wohlerworbenen Zutrguen, wie in der Gerechtigkeit der Gesinnung, ihre liebste und sicherste Stuͤtze findet, kommt die Staats-Regierung durch diese wichtigen Mittheilungen und Er⸗ offnungen den getreuen Standen entgegen. Moͤgen die Bera⸗ thungen daruber unter goͤttlichem Beistande in ruhiger Pruͤfung begonnen, eintraͤchtig foörtgesetzt und bald — auch in der Art beendet werden, daß in der Ehrfurcht gegen den Thron, in einem wohlgeordneten inneren Staatsleben, in der Ausbreitung guter Gründsaͤte und der inneren sittlichen Vervollkommnung der Staatsangehdrigen, fuͤr das geliebte Vaterland ein bleibender
Segen entstehe und noch uͤber die spaͤteste Zukunft verbreitet
werde!“
Hannover, 4. Maͤrz. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben nunmehr die (letzthin angedeutete) Eintheilung der Kavallerie und Infanterie in Brigaden und Divisionen zu verfuͤgen ge⸗ ruht; es wird hiernach die Armee in 1 Kavallerie-Division von 5 Brigaden und 2 Infanterie-Divisionen, deren jede 3 Brigaden von 2 Regimentern umfaßt, eingetheilt. Das Staats-Quartier der Kavallerie- und der ersten Infanterie Division ist in hiesiger Residenz, das der 2ten Infanterie— Division in Nienburg. Zu Commandeuren der Divisionen und Brigaden sind von Sr. Majestaͤt nachstehende Offiziere ernannt worden: der General-Lieutenant von Dornberg zum Commandeur der Kavallerie-Division; der General-⸗Major von der Decken zum Commandeur der 1. Kavallerie⸗Brigade; der General-Major Graf von Kielmansegge zum Comman⸗ deur der 2. Kavallerie⸗Brigade; der Oberst W. von dem Bussche zum Commandeur der 3. Kavallerie Brigade; der General⸗Major von Wissel zum Commandeur der 4. Kaval⸗ lerie Brigade; der General der Infanterie, Graf von Alten, unter Beibehaltung des Postens als Inspecteur der Infan⸗ terie, zum Commandeur der 1. Infanterie Division; der General⸗Lieutenant von Hinuͤber zum Commandeur der 2. Infanterie ⸗Division; der General⸗-Lieutenant L. von dem Bussche zum Commandeur der 1. Infanterie⸗Brigade; der General- Major von Linsingen zum Commandeur der 2. In⸗ fanterie⸗Brigade; der General⸗Major Halkett zum Comman⸗ deur der 3. Infanterie⸗Brigade; der General⸗Major von Berger zum Commandeur der 4. Infanterie⸗Brigade; der General-⸗Major von Benoit zum Commandeur der 6. In— fanterie⸗Brigade und der General-Major von Bock zum Tommandeur der 6. Infanterie⸗Brigade. — Als disponibel sind im Stabe der Armee mit einer Inaktivitäͤts- Gage ange⸗ stellt: der General-Lieutenant Graf von Kielmansegge; der General⸗Major von Bothmer; der Oberst Krauchenberg und der Oberst Aly. Der Oberst Krauchenberg ist zugleich zum Inspecteur der Kavallerie ernannt worden.
Der Zeitpunkt, wo die neue Eintheilung der Armee und die damit in Verbindung stehenden Versetzungen in Kraft treten werden, soll naͤchstens bestimmt werden. ;
561
Se. Majestaͤt haben ferner geruht, die General⸗Majore A. v. Estorf und E. v. Vincke, mit dem Charakter von Ge⸗ neral⸗Lieutenants, und unter Beilegung einer verbesserten Pen⸗ sion, aus dem aktiven Dienste zu entlassen.
Hamburg, 4. Maͤrz. Der Hr. Chevaller A. de Me— nezes Vasconcellos de Drummond hat das Schreiben uͤber⸗ geben, wodurch er in der Eigenschaft eines Geschaͤftstraͤgers Sr. Majestaͤt des Kaisers von Brasilien in Hamburg beglau—⸗ bigt und zugleich mit der Verwaltung des General-Konsu— lats hierselbst beauftragt wird.
Schweiz.
Bern, 26. Febr. In einem von der neuen Schweizer Zeitung mitgetheilten Schreiben aus Wallis heißt es: „Die verhaͤngnißvollen Erscheinungen, welche in den letzten Zeiten einem großen Theile von Europa eine neue Gestaltung entweder bereits gegeben haben oder noch beizubringen dro— hen, haben in unseren engen Thale die gespannteste Aufmerk— samkeit, oft auch Theilnahme erregt. Jedoch sind die Ver— suche, welche letzthin Abordnungen von Regierungs-Kommis— sarien in verschiedenen Richtungen des Kantons veranlaßt haben, nicht einem regen Geiste nach Verbesserungen, sondern einer truͤberen Quelle entsprungen. Von falschen Begriffen uͤber Volks-Sonverainetaͤt irre geleitet und von bloͤdem Ehr— geize gestachelt, wollten einige Unruhestifter vor wenlgen Wo— chen in Monthey es versuchen, durch ungesetzliche Mittel die bestehenden Behörden zu stuͤrzen und neue Wahlen zu er— trotzen. Es gelang aber dem väterlichen Worte zweier aus— gezeichnet wuͤrdigen Maͤnner, welche der Staatsrath aus sei— ner Mitte weisllch in die beunruhigte Gegend abgeordnet hatte, die Verirrten auf die Bahn der Gesetzlichkeit zuruͤck— zufuͤhren und Ordnung und Ruhe herzustellen. Einen ern— steren Charakter scheinen dagegen einige Regungen an sich zu tragen, die in der Gegend von Martigny und in dem Thale Entremont an den Tag traten. Petltionen, mit zlemlich zahl— reichen Unterschriften versehen und hauptsaͤchlich die Abschaf— fung unseres organischen Gesetzes bezweckend, wurden der Regierung des Kantons eingereicht, welche demselben nicht jede Beruͤcksichtigung versagen zu wollen scheint. Vermuth— lich von dem grellen Gegensatz etwas betroffen, in welchem dieses Grundgesetz von lebhaft aristokratischem Anstrich neben einer ganz demokratischen Staats-Verfassung erscheint, duͤrfte die Regierung sich bewogen finden, einigermaßen die Initia— tive zu ergreifen und dem nachsten Landrathe einige Modi— ficationen vorzuschlagen, welche geeignet waͤren, obige zwei Grundlagen unseres Staats-Gebaͤudes in besseren Einklang zu bringen. Es waͤre dies nichts weniger als eine leichte Auf— gabe. Aus zwei heterogenen Bestandtheilen zusammengesetzt, wird das Volk sih schwer in einem Punkte vereinigen, über den seine Absichten gaͤnzlich von einander abweichen. Der westliche Theil des Kantons, fuͤr dessen Bewohner die schwuͤl— stigen Titel eines Groß⸗Prokurators, eines Praͤsidenten, eines Rathsherrn ꝛc., die ubrigens weiter nichts als einen Dorf— schulzen oder Dorfrichter bezeichnen, einen seltenen Reiz be— sitzen, ruͤstet sich, gegen das organische Gesetz zu Feld zu zie— hen und hat seinen Untergang geschworen. Der oͤstliche Theil von Wallis pflegt dagegen die offentlichen Stellen groͤßten⸗ theils als wirkliche Lasten zu betrachten, und es ist eine sel— tene Erscheinung, wenn um eine solche geeifert wird. Wenig kuͤmmert sich der gemeine Mann um die Art und Weise, wie zu den Wahlen geschritten wird, und ob diese nach den gesetz⸗ lichen Vorschriften vor sich gegangen; handelte es sich aber da— rum, der jetzt bestehenden Ordnung zu nahe zu treten, so wuͤrde er sich — nicht daß ihm etwa an dieser oder jener Form das Geringste laͤge, sondern bloß darum mit aller Kraft dagegen straͤuben, well es eine Neuerung waͤre.“ c
P or tug al.
In dem (in Nr. 64 dieser 3 erwähnten) Dekrete, welches in Folge der aufruͤhrerischen Bewegungen in Lissabon von Dom Miguel erlassen worden, heißt es unter Anderm: „Da ich die absolute Nothwendigkeit einsehe, schleunige und kraͤftige Maaßregeln zu nehmen, um die Gerechtigkeit in den Stand zu setzen, großen und abscheulichen Hochverrath wirk—⸗ sam und thaͤtig zu bestrafen, damit die Sicherheit des Staa—⸗ tes und meiner i ef, Rechte aufrecht ö werde, finde ich fuͤr gut, ia efehlen, daß eine Kommission in Lissa⸗ bon und eine zweste in Porte aus 4 Richtern und 3 Mili— tairs höherer Grade gebildet werde. Diese Kommissionen ha— ben diejenigen Verbrecher zu verhoöͤren und zu verurthei— len, die sich der Aufregung zu Empoͤrung, zu stuͤr—
mischen, der Sicherheit des Staates gefaͤhrlichen Ver— sammlungen, oder anderer aͤhnlicher hochverraͤtherischen Handlungen schuldig gemacht haben, und die man in Lissa⸗ bon oder Porto und 5 Meilen im Umkreise auf der That ertappt, wobei keine Ruͤcksicht auf Stand, Rang und Pri— vilegien genommen werden darf. Wenn die Kommissionen versammelt sind, wobei ein Mitglied derselben als Secretair fungirt, soll uͤber jede ihnen amtlich gemachte Mittheilung sofort verhandelt und hierbei dleselbe als corpus delicti be— trachtet werden; ein summarisches und bloß muͤndliches Ver— fahren soll alsdann beginnen, um das bloße Faktum zu be— weisen, ohne Beobachtung gesetzlicher Formalitaͤten, deren sol⸗ cher verabscheuungswuͤrdigen Verbrechen schuldige Personen unwerth sind. Nachdem hierauf die angeklagten Verbrecher vor besagter Kommission mit ihrer Vertheidigung ohne Un— terbrechung angehoͤrt worden, sollen sie nach den Gesetzen ge⸗ richtet werden. Die uͤber sie ausgesprochenen Urtheile soll man binnen 24 Stunden vollziehen und den Verbrechern, wenn sie es verlangen, geistlichen Beistand zugestehen. Die— ses Dekret ist zu vollziehen, ohne dabei widersprechende Ge⸗— setze, Beschluͤsse und Verordnungen zu beruͤcksichtigen, die zwar außerdem in voller Kraft bleiben, fuͤr diesesmal aber von mir suspendirt werden.“
Brasilien.
Einem Kaiserlichen Dekrete zufolge soll die Brasiliani⸗ sche Flotte vom 1. Juli 1831 bis zu Ende Juni 1832 aus den Schiffen bestehen, deren Ausruͤstung die Regierung fuͤr gut finden wird; diese Schiffe sollen mit 2000 Mann jedes Ranges und jeder Waffengattung besetzt werden; im Laufe dieses Zeitraums sollen keine Befoͤrderungen statt finden; alle fremde Offiziere sollen entlassen werden, mit Ausnahme de⸗ rer, die fuͤr Brasiliens Unabhaͤngigkeit kaͤmpften und ver— stümmelt oder verwundet wurden. Ein zweites Dekret ver⸗ ordnet, daß alle in der Haupt-Bank und der zu ihr gehoͤri⸗ en Bank von St. Paul liegende baare Kapitalien, mit usnahme des Eigenthums von Privatleuten, unverzuͤglich dem zur Einloͤsung der unter den fruͤheren Stempel cirkuli— renden Banknoten bestimmten Tilgungs-Fonds zugeschlagen werden sollen. ,
Buenos ⸗Ayres
Die in England eingelaufenen Nachrichten aus Buenos⸗ Ayres gehen bis zum 21. November. Die in dieser Stadt erwartete Krisis war noch nicht eingetreten; die Partei der sogenannten Unitarier hatte indessen mehr Vertrauen zu sich selbst gewonnen und rechnete bestimmt darauf, die Partei der Foͤderalen aus der Verwaltung zu verdrängen. In En— trerios hatte bereits ein Aufstand gegen die Foͤderal⸗Regierung dieser Provinz stattgefunden. General Paz, Gouverneur von Cordova, dem von den Militair-Gouverneuren der 9 Provinzen des Innern, die auch zu den Foͤderalen gehoͤren, der Oberbefehl uͤber alle Truppen uͤbertragen worden, ver— hielt sich ruhig und schien den Lauf der Ereignisse abwarten zu wollen. In Buenos-Ayres ruͤstete man ein Geschwader nach Uraguay und Pesara aus, um dort etwanigen Insur— rections⸗Versuchen Widerstand zu leisten.
Inland.
Berlin, 7. Maͤrz. Fuͤr Schul⸗Zwecke sind im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Liegnitz im verwichenen Jahre an Stiftungen und Vermaͤchtnissen 6793 Rthlr. aufgekommen, von denen 3128 Rthlr. den evangelischen und 3665 Rthlr. den katholi⸗ schen Schulen gewidmet waren. — In demselben Zeitraum sind in dem genannnten Regierungs⸗Bezirk 7 neue Schul⸗ haͤuser erbaut worden.
— Zu Goldberg hat sich ein Verein zur ernten, sittlich verwahrloster Kinder gebildet, der es sich zur Auf⸗ abe gemacht, dergleichen Verwahrloste in christlich frommen amilie gegen monatliche Der dl von Kostgeld unterzu⸗
bringen. Bis jetzt sind auf diese Weise 8 Individuen unter— gebracht worden, da die beschraͤukten lediglich auf reiwilli⸗ gen Beiträgen beruhenden Mittel des Vereins ein Mehreres nicht gestatteten. 3566
— Aus Danzig schreibt man: Seit zwei Jahren be— steht hier ein allgemeiner Gewerbe Verein, dessen Zweck es ist, unter dem Schutze der Staatsbehorden, als Corporation,
——
e . 1 . k *
2 ,
K / r — —— —— 2 —— — 2 2 * , 77 6 7 / 2 2 . ü —
— 2 2
. 1