1831 / 69 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 10 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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mehreren Polnischen Offizieren zu Gefangenen. Der Gene— ral⸗Quartiermeister der Armee, General⸗Adjutant Neidhardt, ist mir bei Vollziehung aller dieser Anordnungen von großem Nutzen gewesen. Gegen 4 Uhr Nachmittags stand der Ge—

neral⸗Adjutant Graf Toll in Verbindung mit der Avant⸗Garde

des Generals Baron Rosen, die der General-Lieutenant Wlodek kommandirte; ihr folgten bald darauf die 2äste und 2ö5ste Division, welche die aͤußerste Rechte der Operations Linie gebildet hatten. Da ich noch keinen Bericht von den Corps-Chefs erhalten habe, so kann ich Ewr. Majestaͤt nicht alle Details dieser blutigen Schlacht vorlegen, die acht Werste von Praga be— gann und vier Werste von dort unter den Augen der Ein—

wohner von Warschau endigte. Alles, was man von den

Gefangenen erfahren konnte, ist, daß die ganze, aus 60,000 Mann Infanterie und Kavallerie mit 80 Kanonen bestehende Armee der Rehellen in dieser Schlacht im Feuer war. Von unserer Seite war im Beginn der Schlacht, wie ich bereits oben die Ehre hatte zu melden, nur eine sehr kleine Anzahl von Truppen im Gefecht; selbst spaͤter nach der Ankunft der Verstarkungen und bis zum Ende des Kampfes hat weniger als die Hälfte der Armee daran Theil genommen, da weder die von Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cesarewitsch befehligten Garde-Truppen, noch die dritte Kuͤrassier-Division, noch das GrenadierCorps sich in dieser Schlacht be— fanden. Unser Verlust kann auf 2000 Mann an Getoͤd— teten und Verwundeten geschaͤtzt werden. Unter den letz— teren befinden sich zu unserm großen Bedauern der tapfere Befehlshaber der Artillerie, General-Adjutant Suchosanet, der General-Major Vlassoff, Befehlshaber der am Feldzuge Theil nehmenden Kosaken, und der General-Major Afrossi— moff; auch sind der Oberst Bodisko und einige andere Offi— ziere verwundet worden. Der Verlust des Feindes muß, nach der Anzahl der von ihm auf dem Schlachtfelde zuruͤck— gelassenen Tobten zu schiießen, sehr bedeutend seyn. Die Anzahl der Gefangenen beläuft sich bis auf diesen Augen— blick auf 509, unter denen sich der Oberst⸗Lieutenant Kiwernski von dem vormaligen Garde-Grenadier-Regiment und eine große Anzahl höherer und niederer Offiziere befinden. Dle ehemaligen Regimenter der Garde-Grenadiere, der reitenden Garde-Jaͤger und das vierte Regiment der reitenden Jaͤger haben in dieser Schlacht mehr als alle uͤbrigen gelitten. Das Heer der Insurgenten wurde vom Fuͤrsten Radziwill be— fehligt, aber nach der Aussage der Gefangenen wurden die Bewegungen durch den General Chlopicki geleitet. Sobald mir die Berichte und anderen Angaben zugegangen seyn werden, werde ich mich beeilen, Ewr. Kaiserl. Majestaͤt einen umstaͤndlichen Bericht von dieser Schlacht, so wie von den ihr vorangegangenen Bewegungen der Armee, abzustatten. Am Schlusse seines Berichts giebt der Ober-Befehlshaber Sr. Majestaͤt dem Kaiser Zeugniß von der glaͤnzenden Tapferkeit und den geschickten Mandvers der Generale Graf Toll, Barxon Rosen und Graf Pahlen J., so wie des General— Adjutanten Neibhardt, und ertheilt den Operationen der Ge— neral-Majore, General-Adjutant Fuͤrst Gortschakoff und Baron Sacken, großes Lob.“

Frankreich.

Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 1. Marz ernannte zuvoͤrderst der Praͤsident eine Kommission zur Pruͤ⸗ fung des Gesetz⸗Entwurfes, wodurch vorlaͤufig den dringend—

sten Beduͤrfnissen der Glaͤubiger und Pensiongirs der ehema⸗

ligen Civil-Liste genuͤgt werden soll. Der Herzog von Praslin berichtete demnaͤchst uͤber den Municspal-TZesetz⸗ Entwurf, wobei er sein Bedauern zu erkennen gab, daß der⸗ selbe so unvollstaͤndig sey, und daß man nicht zugleich auch das Gesetz wegen Organisatlon der General-Conseils der De— partements und der Bezirks⸗Conseils hinzugefuͤgt habe. Gleich⸗ wohl stimmte er nach einer kurzen n der Haupt⸗ Bestimmungen des Gesetz- Entwurfs fuͤr die

selben. Nachdem noch der Graf v. Hauber saert uͤber 7 Gesetz⸗Entwuͤrfe von örtlichem Interesse berichtet hatte, er⸗ oöͤffnete der Graf von Montalembert die Berathung uͤber den Gesetz⸗ Entwurf wegen Errichtung einer Fremden Legion. Der Redner hielt zwar die Bildüng einer solchen Legion zu Dienstleistungen außerhalb Landes fuͤr unbedenk— lich, doch glaubte er, daß es gefaͤhrlich sey, der Reglerung die

Befugnisse einzuräumen, sich derselben auch im Innern zu

bedlenen. Wir leben, aͤußerte er, in einer Zeit, wo es gro— ßer Vorsicht bedarf, und wo leider die Verwaltungs-Behöoͤr— den gewaltig oft wechseln. Wuͤrde die Einwohnerschaft von Paris, wuͤrde unsere brave National-Garde sich nicht belei—⸗ digt fuͤhlen, wenn wir in unsere Mauern ein Corps frem—

der Truppen einruͤcken lassen wollten? England hat bei po

litischen Krisen auch seine Fremden -Legionen gehabt, zugleich

nnahme des⸗

aber vom Parlamente eine Bill ausgewirkt, wonach dergleichen Legionen mindestens vierzig Lieues von der Hauptstabt ent— fernt bleiben muͤssen. Auf eine aͤhnlichs Bestimmung trage auch ich jetzt an.“ Der Herzog von Broglie war der Meinung, daß die Anwendung fremder Truppen im In⸗— nern des Landes, namentlich unter den gegenwartigen Üüm— staͤnden, bedenkliche Folgen nach sich ziehen koͤnnte; Unord⸗ nungen wuͤrden dadurch eher hervorgerufen, als unterdruͤckt werden; Frankreich wuͤrde, nachdem es das System der Nicht⸗ Auslieferung angenommen, ein Zufluchtsort nicht nur fuͤr po— litisch Verbannte, sondern fuͤr Üebelthaͤter aller Art werden; aus solchen Leuten ein besonderes Corps bilden, heiße eher den Unfug herbeifuͤhren, als ihm vorbeugen; habe man aber einmal diese Absicht, so solle man die Legion sofort außer Landes schicken und sie nie im Lande selbst gebrauchen. Der Graf Dejean glaubte, daß jetzt, wo die National-Garde auf allen Punkten des Reichs organisirt sey, die Gegenwart eines Regimentes von Auslaͤndern nirgends von Gefahr seyn wuͤrde; auch, meinte er, wuͤrde es eine große Haͤrte seyn, wenn man die in Frankreich befindlichen Ausgewanderten nur unter der Bedingung anwerben wollte, daß sie in den Kolonieen dienten. Der Kriegs-Minister erwiederte, daß es nicht

in den Absichten der Reglerung liege, das gedachte Corps Dienste im Innern des Landes thun zu lassen; eben so wenig

wolle man es nach den Kolonieen schicken; nur in Algier und auf Morea solle dasselbe benutzt werden; wenn das Corps in Frankreich organisirt wuͤrde, so werde man immer Sorge da⸗ fuͤr tragen, es moͤglichst weit entfernt von dem Mittelpunkte des Reichs, mithin auch von Paris zu halten, und es haupt— saͤchlich auf die Graͤnzlinien vertheilen, damit es die fremden

Deserteurs sofort aufnehmen koͤnne. „Die Zahl dieser Letz—

teren“, fuͤgte der Minister hinzu, „ist schon in diesem Au— genblicke so betraͤchtlich, daß die Regierung einigermaßen in Ver—

legenheit geraͤth; dem Ministerium des Innern erwaͤchst dadurch eine monatliche Ausgabe von 140,000 Fr.; die Ausgabe des Kriegs⸗Ministeriums ist nicht so stark, nimmt aber mit jedem Tage zu. Unter diesen Umständen hat die Regierung geglaubt, daß sie nichts Besseres thun koͤnne, als wenn sie diese Fluͤcht⸗ linge einer militairischen Diseiplin unterwerfe. Man meint, wir wurden durch eine solche Maaßregel gleichsam zum De⸗—

sertiren herausfordern. Ob dies der Fall sey oder nicht, ist

indeß eine ganz muͤßige Frage. Wenn schon jetzt Banden

von 6, 8, 10, ja 20 Deserteurs zu uns heruͤberkommen, so bleiht uns nichts uͤbrig, als sie aufzunehmen und zu ernaͤh— ren.“ Der General Graf von Ambrugeac erklaͤrte sich im Allgemeinen gegen die beabsichtigte Errichtung einer Frem⸗ den⸗-Legion. „So lange noch“, äußerte er, „die Anwerbun⸗ gen fuͤr Geld als das einzige Mittel galten, die Armeen zu rekrutiren, mußte man wohl zu Auslaͤndern seine Zu—⸗ flucht nehmen. So zaͤhlte z. B. Frankreich in den beiden letzten äenser un Faß?! Ludwigs XIV. 46 Regimenter, die theils aus Irlaͤndern und Schotten, theils aus Belgiern, Schweizern, Italiaͤnern, Deutschen, ja sogar aus Daͤnen be— standen. Jeht sind wir, Gott sey Dank, zu jenem wahren und fuͤr die Erhaltung des gesellschaftlichen Zustandes so er⸗ sprießlichen Principe juruͤckgekommen, wonach jeder Buͤrger gesetzlich verpflichtet ist, seinem Lande persoͤnlich militairische Dienste zu thun. Aber man sehe auch, welche ungeheure Vortheile aus diesem Grundsatze hervorgegangen sind. Jene strenge Disciplin, die fruͤher den Kriegsmann erniedrigte, ist gemildert worden, und die Strafgesetze, namentlich die⸗ senigen fuͤr Desertion, haben elne voͤllige Aenderung erlitten. Unsere . Mannszucht ist von der Art, wie sie sich fuͤr rger ziemt, die nur momentan ihrem Heerde entrissen werden, um eine Pflicht zu erfuͤllen, und die einst makellos und mit der Genugthuung, sich als gute

und loyale Militairs betragen zu haben, in ihre Heimath zu⸗

ruͤckkehren wollen. Laßt sich dies aber wohl von jenen fremden Deserteurs sagen, die gleichzeitig das Band, das e an ihr Land, und dasjenige, das sie an ihre Familie

knuͤpft, zerreißen? Wie laßt sich annehmen, daß unsere vaͤ⸗

terlich milde Discsplin Leute wird im Zaume halten können, die der Gesellschaft gar keine Buͤrgschaft mehr darbieten! Der Militairdienst wird heutiges Tages von allen Europai= schen Maͤchten in Ehren gehalten; die Armeen bestehen, um mich des so schoͤnen Deutschen Ausdrucks zu bedienen, nur noch aus Landeskindern. Was können unter solchen Un⸗ staͤnden wohl jene Deserteure seyn, die uns von allen Seiten zustroͤmen? es ist Gesindel, das, nicht immer um blos einer leichten Strafe zu entgehen, sondern oftmals um sich dem Arm der Gerechtigkeit fuͤr irgend ein von ihnen veruͤbtes Verbrechen zu

entziehen, bei uns einen Zufluchtsort sucht. Ich sehe nicht

ein, warum Frankreich, so reich an einer militairischen Bevoöl⸗ kerung, mit so vielen Angriffs, und Vertheidigungs⸗Mitteln,

sein Geld zur Besoldung von Leuten im Innern des Landis

verschwenden soll, die in Kriegs, wie in Friedenszeiten in

ichem Maße gefaͤhrlich sind. Ich denke daher, wie der 4 Oe, San die Bildung eines Corps von Deser— töuren in unserer Zeit eine unmoralische Maaßregel ist. Es thut mir leid, daß die Auslieferung der Deserteure nicht mehr stattfindet. Strafgesetze sollen nicht bloß dazu dienen, den Schuldigen zu treffen, sie sollen auch vor dem Verbrechen

warnen, bevor dasselbe veruͤbt worden. Dadurch aber, daß

man die Desertion beguͤnstigt, thut man gerade das Ge— gentheil von dem, was man von dem Strafgesetze er— wartet, indem man gleichsam sagt; Thut nur immer Boͤses; die Gerechtigkeit kann Euch doch nicht erreichen! Ich stimme fuͤr das Amendement des Herzogs von Broglie.“ Als es nach einigen Bemerkungen des Berichterstatters, Mar— schalls Macdonald, zur Abstimmung kam, wurde der 2te 8. des 1sten Artikels, wonach die Fremden-Leglon kraft einer Koͤniglichen Verordnung auch im Innern des Landes sollte benutzt werden duͤrfen, verworfen und der 1ste §. in folgen⸗ der Abfassung angenommen: f . 1. 8 kann im Innern des Reichs eine Frem— den-Legion errichtet werden, die jedoch nur außerhalb des Kontinental / Gebiets gebraucht werden darf.. Der zweite und dritte Artikel des Gesetz Entwurfs gingen, letzterer bloß mit der Berichtigung eines Redactions-Fehlers, in der von der Deputirten-Kammer vorgeschlagenen Abfas— sung durch. Der Graf von Montalembert fand dabei eine Veranlassung, die Hoffnung auszusprechen, daß Frankreich die Regentschaft Algier nicht aufgeben werde; er habe, bemerkte er, dieserhalb einige Besorgnisse gehegt, nachdem er erfahren, daß der Koͤnig sich geweigert habe, den von dem General Clausel unterm 18. Okt. mit dem Bey von Tunis abgeschlossenen Vertrag zu ra⸗ tifiziren, und zwar aus dem Grunde, weil dadurch die Frage wegen der definitiven Besitznahme der Regentschaft von Sei— ten Frankreichs vorweg entschieden werde. „Ich halte,“ fuͤgte der Redner hinzu, „den Besitz von Algier unter den gegenwärtigen Umständen fuͤr so wichtig fuͤr Frankreich, daß derjenlge Minister, der die Raͤumung des Gebiets verordnete, in meinen Augen verdienen wuͤrde, vor die Schranke dieser Kammer geladen und des Hochperraths angeklagt zu wer— den. Wir moͤgen durch die desinitive Besitznahme wohl in einige Verwickelungen mit dem Britischen Kabinette gerathen, indessen darf dies uns nicht hindern, unsere Rechte auf das von uns eroberte Land zu behaupten. So lange die Englaͤn— der im Besitz von Malta sind, muͤssen wir auch Algier be— halten. Ich wuͤusche daher, daß Frankreich sich in diesem Falle die Politik Englands zur Richtschnur nehmen moͤge, die sich fast immer in das bekannte Spruͤchwort zusammenfassen laßt: „„Was gut zu nehmen ist, ist auch gut zu behal— ten.““ Zum Beweise dienen uns Malta, die Jonischen Inseln, das Vorgebirge der guten Hoffnung und so viele andere Punkte.“ Der Kriegs-Minister erwiederte, man koͤnne darauf rechnen, daß die Regierung Alles thun werde, was sie der Ehre und der Wuͤrde Frankreichs schuldig sey. Der betreffende Gesetz⸗Entwurf wurde sodann mit 86 gegen 6 Stimmen angenommen.

Deputirten-Kammer. Sitzung vom 1. Marz. Hr. Kar! Dupin stattete zunaͤchst den Kommissions,Bericht uͤber den Gesetz⸗ Entwurf wegen Organisation der National— Garde ab und machte den Vorschlag, von den 91 Aende— rungen, welche die Pairs⸗Kammer darin vorgenommen hat, 83 anzunehmen, 3 zu modifiziren und 5 zu verwerfen. Unter diesen letztern befindet sich ein von der Pairs⸗-Kammer aus— gegangener Artikel, wonach diejenigen National-Gardisten, die im Dienste verwundet wuͤrden, auf dieselben Unterstuͤz⸗ zungen, Pensionen und Belohnungen, die gesetzlich den akti⸗ ven Militairs zustehen, Anspruch haben sollten. Der Bericht⸗ erstatter bemerkte, daß eine solche Bestimmung die Privile⸗

ien der Wahl⸗Kammer verletze, indem dadurch eine Staats⸗

usgabe eingefuͤhrt werden wurde, wozu die erbliche Kammer die . ergriffen haͤtte. Nach Hrn. Dupin berich— tete Hr. Odier uͤber den Gesetz⸗ Entwurf, wodurch der Fi⸗ nanz⸗Minister zur Ausgabe von 200 Mill. Fr. in Schatz⸗ kammerscheinen und, Behufs der Wiedereinloͤsung derselben, zum Verkaufe von 360, 006 Hektaren an Waldungen ermaͤchtigt werden soll; er stimmte fuͤr die Annahme des Entwurfes mit einigen Modificationen, wodurch den Darleihern die groͤßt⸗ moͤglichste Sicherheit gewaͤhrt werden soll. Unter diese ge—⸗ hoͤrt namentlich die Bestimmung, daß, falls der Verkauf von 300 900 Hektaren Waldungen zur Einiösung der 200 Mill. in Schatz ammerscheinen nicht hinreichen möchte, der F⸗— nanz⸗Minister befugt seyn soll, den Rest durch eine Anleihe in Renten auf das große Buch zu decken. Sowohl dieses

Gesetz, als das obige uͤber die National⸗Garde, sollen gleich

nach dem Wahlgesetze zur Berathung kommen. Die Dis kussion uͤber das Wahlgesetz, und namentlich uͤber den ssten Titel, der von dem politischen Domicil handelt, wurde hiernaͤchst wieder aufgenommen. Nachstehendes ist der we—

sentliche Inhalt desselben: „Das politische Domicil jedeg Franzosen ist in dem Wahl⸗-Bezirke, wo er seinen wirklichen

Wohnsitz hat. Doch kann er dasselbe nach jedem andern Wahl-Bezirke, worin er eine direkte Steuer zahlt, verlegen,

insofern er 6 Monate zusor seine desfalsige Erklärung

in der Kanzlei des Civil-Tribunals abgiebt, wo sie einregi⸗ strirt wird. Wer sich durch die Berufung zu einem oͤffentli⸗

chen Amte gensthigt sieht, sein politisches Domieil zu andern,

muß gleichwohl die obige Erklarung abgeben. Wer zu einem unabsetzbaren Amte berufen wird, kann sein Wahlrecht in dem Bezirke ausuüͤben, wo er dieses Amt verrichtet. Nie— mand darf gleichzeitig Waͤhler in zwei Wahlbezirken seyn.“ Nach der Annahme dieser Bestimmungen beschaͤftigte man sich mit dem Ilten Titel, der von den Wahllisten handelt. Die 23 Artikel, woraus derselbe besteht, gaben durchaus zu keiner erheblichen Debatte Anlaß und gingen fast alle in der vorgeschlagenen Abfassung durch. Ihrem Hauplinhalte nach sollen die Waͤhler-Listen, mit Ausnahme der Ausstreichungen und Einschreibungen, die bei der jährlichen Revision stattfin—

den, permanent seyn. Die Revision erfolgt alljährlich durch die Maires in der Zeit vom 1. bis zum 106. Juni. Die revi⸗

dirte Wahlliste wird dem Unter-Praͤfekten mitgetheilt, der

sie noch vor dem 1sten Juli, mit seinen Bemerkungen begleitet, dem Praͤfekten einreicht. Vom 1sten Juli an

schreitet dieser zu der General- Revision der Listen, die vom 15. August an, nachdem sie berichtigt worden, an den Haupt-Orten der verschiedenen Kantone oͤffentlich ange⸗

schlagen und bei dem Sekretariate der Praͤfekturen, Unter⸗ Präfekturen und Mairieen zu Jedermanns Einsicht niederge⸗

legt werden. Nach der Bekanntmachung der berichtigten Liste kann eine Aenderung darin nur noch kraft einer Ent— scheidung des Praͤfekten im versammelten Praͤfektur-Rathe erfolgen, weshalb etwanige Reclamatio nen, vom 15. August

an bis zum 30. September, bei dem General⸗-⸗Präfektur⸗Se⸗ kretarlate anzumelden sind. Der Praͤfekt hat uber die Re

clamationen, wenn sie von den Betheiligten selbst angestellt worden, innerhalb 5 Tagen, und wenn sie dritte Per sonen betreffen, innerhalb 10 Tagen zu entscheiden. Alle 14 Tage wird ein Berichtigungs-Tableau oͤffentlich bekannt gemacht, das zugleich statt eines Bescheides fuͤr die Reklamanten dient, insofern deren Einschreibung verfuͤgt worden ist. Ist die Einschreibung jedoch verweigert oder eine Ausstreichung ver⸗— fuͤgt worden, so muß der Beschluß innerhalb 5 Tagen dem Betheiligten in seiner Behausung notifieirt werden. Am 16. Okt. werden alle Listen geschlossen, und das letzte Berichtigungs⸗ Tableau, so wie der Beschluß wegen Schließung der Listen, werden am 20sten desselben Monats oͤffentlich bekannt gemacht und angeschlagen. Nachdem diese verschiedenen Bestimmungen angenommen worden, ging man zu dem 1IVten Titel des Gesetz- Entwurfes uͤber, der die ÜUeberschrift: Von den Wahl-Kollegien, fuͤhrt. Es erregte einiges Gelaͤchter,

als der Praͤsident erklaͤrte, daß gleich zu dem 1sten Artikel

dieses Titels, der von der Zahl der Deputirten eines jeden Departements handelt, à enggedruckte Folio⸗Seiten an Amen⸗ dements gemacht worden waͤren. Dies hinderte jedoch nicht, daß sich noch eine große Anzahl von Deputirten nach dem Burean des Praͤsidenten begab, um ihm neue Vorschlaͤg einzuhaͤndigen. Hr. Viennet verlangte, daß man die Za

der Deputirten auf 472 festsetze, nämlich

fuͤr die 12 Pariser Bezirke und die beiden Bezirke des Weichbildes ...... ... ..... 14 Deputirte⸗ fuͤr die 7 Staͤdte des Reichs mit 50, 000 Seelen und daruͤber... ...... fuͤr 15 Bezirke mit 150,900 Seelen und daruber, 3 Deputirte fuͤr einen jeden. 5 fuͤr 68 Bezirke mit 109,000 bis 150, 000 Seelen, 2 Deputirte für einen jeden 136 fuͤr 264 Bezirke mit 36,000 bis 100,000 6 2

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wanne, , fuͤr die 3 Departements der oberen und nie⸗ deren Alpen und von Korsika, 2 Depu⸗ tire i en en,, , J

In Summa. T2 Deputirte. Mehrere Deputirte unterstuͤtzten diesen Antrag; Hr. v. Va⸗

times nil widersetzte sich aber demselben, indem dadurch die

Absicht, einem jeden m, ,, zur Wahrneh⸗ mung der ortlichen Interessen einen besonderen Repraäͤsen⸗ tanten zu geben, nicht erreicht werden wuͤrde. Der General

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