1831 / 72 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 13 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

3

2 —— 2 2 . ö ea. ——— —— . ö *

der

600

alle moͤgliche Constitutionsmacher, die es auf der Erde giebt, zusammentraͤten, um fuͤr England eine neue Verfassung zu entwerfen, sie doch keine Reglerungsform zu Stande bringen wuͤrden, die sich dem Lande so wohlthaͤtig erzeigen und ihm mehr rationelle Freiheit zufuͤhren koͤnnte, als die bis— herige. Werfen wir ein Juwel von uns, um uns an einen theoretischen Plan zu halten, so zeigen wir uns dadurch als die uͤberspanntesten Traͤumer, die es geben kann.“ Der Redner fragte nun, welche Behinderungen denn das Unterhaus in seiner bisherigen Verfassung durch die beiden anderen Staats-Gewalten gefunden, und ob nicht jedes Mit, glied die Freiheit seiner Meinung habe behaupten koͤnnen? Er ging sodann im weitern Verlaufe seiner Rede auf Punkte uͤber, die von Lord Palmerston in seinem nachstehenden Vor⸗ trage wiederholt wurden, und endigte unter dem lauten an— haltenden Beifalle der Oppositions- Mitglieder. Nach einigen vorangegangenen Bemerkungen des Marquis von Tavi— stock, welcher zur Widerlegung des Hrn. Baring sagte, daß, wenn Callington (der von Hrn. Baring vertretene Flecken) sein Wahlrecht verliere und Tavistock nicht, dies daran liege, daß das erstere nur 1320, das letztere aber 6000 Einwohner zaͤhle, erhob sich der Minister der auswärtigen Ange— legenheiten (Lord Palmerston) und sagte:

„Ich stimme ganz mit dem uͤberein, was der ehrenwerthe Herr Baring) zu Anfang seiner Rede dußerte, und theile seine Ansicht, daß ünter allen in sruͤheren Zeiten dem Hause vorgelegten Gegenstaͤnden keiner so wichtig war, als es der jetzige ist. Sein

Gin stuß erstreckt sich nicht nür auf Privat- Interessen, sondern

auf die ganze Verwaltung, auf den Charakter des Landes, und zwar nicht hur für den Augenblick, sondern für alle kuͤnftige Zeiten. Nicht einten Augenblich verhehle ich mir die Schwierig= keiten, die mich umringen; verhehlte ich sie mir, so verdiente ich die Stelle nicht, die ich einnehme; verwegen und unbedacht sam würde es von mir gehandelt seyn, wenn ich es haͤtte über mich ewinnen koͤnnen, ohne vorhergegangene reifliche Erwaͤgung eine o große Veranderung in einer Verfassung vorzuschlagen, die mit allen ihren Maͤngeln dem ganzen Lande so aͤußerst wohlthaͤtig ge⸗ wesen ist. (Beifall auf den Opnositionsbaͤnken⸗) Ich weiß es, daß die Englische Nation keinen Hang zu Beraͤn derungen. hat. Von jeher rn. sie sich durch dauernde Anhaͤnglichkeit an ihre Natlonal⸗ Einrichtungen aus und lieferte in dieser Hinsicht einen schneidenden Gegensgtz zu unsceren naͤchsten Fiachbarn, die oft uber die Reuheit ihrer, Einrichtungen entzückt sind, waͤhrend das Alt-Englische Volt fich uber daz Al⸗ ter der seinigen freut. Sehr wohl weiß ich, wie dußerst schwie= rig es ist, die Einstimmung das Volk zu einer Veraͤnderung der Gesetze zu erhalten, wie harte Kaͤmpfe man bestehen mußte, um es zu bewegen, gewissen Statuten zu entsagen, wie es jahrelan⸗ er 2 ionen bedurfte, ehe man es dahin bringen konnte, den

andel mit Menschen und in einer spaͤteren Periode die Gesetze aufzugeben, die einen betraͤchtlichen Theil der Nation zu oͤffent⸗ licher Erniedrigung verdanimte. Jetzt aber, wo wir in einem Volke, fruher 6 sehr gegen alle Neuerung, ein lebhaftes Ver⸗ fangen danach erblicken ein Verlangen, das sich nicht auf umherziehende Demagogen und Fenster-Redner beschraͤnkt, son⸗ dern sich durch große Massen ausspricht, die Personen von Rang, Reichthum und Einfluß in sich schließen jehbt, wo diese Massen eine Veranderung wollen, sollte man doch zu dem Schluß kom⸗ men, daß im Lande einige starke Mißbraͤuche herrschen muͤssen, die laut um Aßbhülfe rufen. Der ehrenw. Herr (Baring) sagte, wenn man das Volk sich selbst uͤberließe, wuͤrde es ruhig seyn und keine solche Forderungen machen, wie sie die dermalige Magß⸗

regel befriedigen soll. Ich behaupte, has Volk will eine Veraͤn⸗

derung, weil der Zustand des Landes ihrer bedarf. (Hort, hort!) Unter den vielen Beweisen zu Gunsten dieser Behauptung will ich nur den ümstand anführen, daß wir, die dermaligen Mi=

nister, auf den selben Baͤnken sitzen, die vor kurzem noch

die ehrenwerthen Herren der jetzigen Opposition einnahmen.

(Hort, hort, von den Ministerbaͤnken und von der Opposition

w ö, Man möge auch sagen, was man wolle die Un⸗ einigkeit uͤber iv halts ⸗Reduction einiger Beamten, was die letzte Verwaltung , . Der Fels, an dem sie scheiterte, war ihr Trotz gegen bie pffentliche Meinung. (Hört, hoͤrt, von der Oppgsition, ünd Beifgll von den Ministerbanken. Weit umher verbreitete sie den Ein siuß ihrer Patronatrechte, um ihre Macht zu , . doch diese Maaßregel zog gerade ihren Untergang herbei. Ich muß es noch einmal wiederholen, die 2, der letzten Ver⸗ waltung war die Nichtach 2 Lande selbst sowohl, als der la Rufen von hört, hört, von der Oßposition) Leider hörte der Ein⸗ k ihrer irrigen Ansicht nicht mit ihrer Macht auf; er hatte uropa in Flämmen gesetzt. (Hört, hört. Sohschergestalt wurde der Bersuch weniger hoher Beamten die oͤfentliche Meinung zu unter⸗ druͤcken, der , n, verderblich, und ich bitte das Haus, sich dieses Beisplel fuͤr die Zu —— als Warnung dienen zu las⸗ sen. Shne die Klugheit und Thaͤtigkeit meines edlen Freundes, bes Ministers des Fnnern (Viscount Melbourne), und ohne die große e. des edlen an der Spitze der Irlaͤndischen Regie⸗ rung stehen den Lords (Auglesea) durften wir uns jetzt vielleicht, n Beiref der Verbindung beider Laͤnder in einer sehr heunruhi⸗

die Civilliste war es nicht, ehen so wenig die Ge⸗

. Meinung, der im ande. (Beifall und lautes

Bewohner Großbritanniens stattfindende

genden Lage befinden. Doch was auch das dermglige Ministerium

gethan haben mag, es wuͤrde Alles nichts geholfen . a. nic it einem Hinblick auf die vorgeschlagenen Veranderungen ersuche ich das

es nicht die oͤffentliche Meinung fuͤr sich gehabt.

Haus, einige von den Maͤngeln in Erwaͤgung zu ziehen, denen abgeholfen werden soll. Was . aa Lal .

fentlichen Meinung? Die groben Bestechungen bei den Wahlen.

Diese zerrissen den heiligen Schleier, der eine von Generation

auf Generation vererbte Hochachtung uͤber die Unvollkommen⸗ heiten der Verfassung gezogen hatte. Hoͤrt!) Viele hier im Hause wüͤnschen die Dinge zu lassen, wie sie sind, und wollen gern die Maͤngel der Verfassung ertragen, um ihre großen Vorzuͤge noch

länger zu genießen. Diesen muß ich erklaͤren, daß, wenn sie jetzt

dazä gendthigt sind, zwischen einer von ihnen gefuͤrchteten Ver änderung und den nachtheiligen Folgen einer Dypoition gegen dieselbe wahlen zu müssen, nur diejenigen zu tadeln sind, die bor 3 Jahren der dffentlichen Meinung nicht im Mindesten nachga— beß. (Hört !). Haͤtte man damals das uͤberwiesene Bestechungg⸗ System einiger Burgflecken dazu benutzt, die großen nicht repraͤ⸗ sentirten Staͤdte mit dem Unterhause allmaͤlig in Verbindung zu

bringen, so wuͤrde letzteres sich jetzt nicht mit einem von der Ne⸗ gierung vorgelegten Plan zu einer allgemeinen Reform zu be⸗

schaͤftigen haben. (Hört, hort! Ich unterstuͤtzte damals alle Vorschlaͤge zu einer theilweisen Reform und sagte es vor⸗ aus, daß, wenn man diese verweigere, man endlich zu ausgehehn⸗ teren Veraͤnderungen seine Einwilligung werde geben muͤssen; meine Vorhersagungen aber fanden kein Sehr. Die naͤmlich en Gründe, die mich damals fuͤr eine theilweise Reform sprechen ließen, fordern mich auch jetzt auf, die vorgeschlagene ausgedehn⸗ tere zu unterstuͤtzen. Man hat sich etwas bittere Anspielungen gegen diejenigen erlaubt, die, gleich mir, Bewunderer des ver⸗ storbenen Canning sind, als haͤtten sie dessen Grundsaͤtzen hin⸗ sichtlich einer Reform entsagt. Ich bin der Meinung, daß die Ereignisse, die feit dem Tode jenes beruͤhmten Mannes stattge⸗ funden, diejenigen, die dergleichen Anspielungen machten, haͤtten belehren muͤssen, daß Staatsmaͤnner in wichtigen National -An⸗ gelegenheiten ihre Meinungen aͤndern koͤnnen, ohne durch andere als rechtliche und ehrenwerthe ,,, geleitet worden zu seyn. (Lauter Beifall. Wer dergleichen Vorwuͤrfe macht, sollte

von der Zeit gelernt haben, daß Staatsmaͤnnern ein kleinliches

Beharren auf eine einmal gefaßte Meinung nicht gezieme, wenn dadurch das große Interesse des Landes minen, werden konnte. Schlechte Ausleger der Ausichten des verstörbenen Ministers sind es, die ihn nur nach seinen Privat-Aeußerungen zu ganz eigen⸗ thuͤmlichen Zeiten und nicht nach den Grundsaͤtzen beurtheilen, die seinem genen offentlichen Leben zur Richtschnur dienten. Will Jemand Herrn Cannings Ansichten kennen lernen, so lese er di? Rede, die er im Februar 1826 uͤber die Freiheit des Sei⸗ denhandels hielt; was er damals aͤußerte, ist jetzt gerade sehr an⸗ wendbar; er sagte naͤmlich, daß diejenigen, die sich einer Verbesserung widersetzten, weil sie eine Neuerung sey, einst vielleicht zu einer Neuerung gezwungen werden , wenn sie aufgehört haben wärde, eine Verbesserung zu seyn. (Beifall) In diesem Augen—= blick steht es nicht mehr in der Macht des Hauses, das zu ga, was es 1828 mit Leichtigkeit thun konnte, naͤmlich die Wahlfreiheit einiger des Bestechungs⸗-Systems üͤberwiesener Burgflecken auf die großen Fahrikstaͤdte zu uͤbertragen. Veraͤn derten mstaͤnde machen es der Regierung zur Nothwendigkeit fur das Parlament einen lan zu einer allgemeinen Reform vorzubereiten. Ich bin darauf gefaßt, zu hören, daß die Anhaͤnger des dermaligen Systems den Vorschlag der Regierung revolntienngir, und eine andere Partei, die Alles um⸗ stürzen will, um selbst zu herrschen, ihn unzulaͤnglich nennen werde; ich bin jedoch uͤberzeugt, daß Alle, die eine zeitgemaͤße Verbesserung als das erhaltende Princip freier Institutionen be⸗ trachten, den , , fuͤr ganz dazu geeignet ansehen werden, die Verfassung zu kraͤftigen und auf die Dauer zu y, (Belfall.) Jeder, der seine Blicke guf die Repraͤsentation im Un⸗ terhause wirft, muß unfehlbar 5 hervorragende Maͤngel entdek⸗ ken. M die Burgffecken die groben, allgemeinen, nicht nur an kleinen, sondern auch an großen Orten stattfindenden Bestechun⸗

gen den Mangel an Repraͤsentanten fuͤr die groͤßten und , Fabrikstaͤdte die bei den Har en .

osten und die unter den verschiedenen Klassen der ungleiche. Verthei⸗ lung des aus der Wahlfreiheit entspringenden Ein flusses; Gegen alle diese Maͤngel bieter der Plan der Regierung gesunde und heilsame Mittel dar. Daß die Burgflecken Maͤnner von ausgezeichneten Talent und geoßen Fahigkeiten in das Parlament gebracht haben, stelle ich durchaus ir in Abrede; unmoglich äber könnte man eine wahrhaft nutz liche Referm vorschlagen, ohne einigen Burgflecken die Wahl⸗ Freiheit gaͤmjlich zu entziehen. Jedermann wird zugeben, daß die Zahl der Parlamentsglieder, wenn nicht zu groß, doch 6 wn ist; ohne daher gewis⸗ sen Burgflecken die Wahl⸗Freiheik zu nehmen, würde es ohne roßen ifehelstand unmdbglich werden, den Fabrisstädten Repraͤ⸗ entanten zu geben. Auch wird der Vorschlag der Regierung den Ein fluß der Aristokratle nicht zerfibren jenen Einftuß namlich, den ausgezeichnetem Betragen, moralische und geistige Luszeichnung und alle jene untergeordnete Eigenschaften schusen, die sich die Alge meine Zuneigung und Bewunderung zu erwerben wußten (Beifall).

den

Beilage

ren so viele falsche Magßregeln der Regierung, so großes Verkennen der öf⸗

Schulden, die bei der Vereinigung mit einander n, .

vor der

. ö Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung M 72.

Der Verschlag der Regierung wird der großen Masse des Mit⸗ telstandes einen Antheil an der Verwaltüng des Landes zuwen⸗ den. Einem ehrenwerthen und gelehrten Herrn Hr. H. Twiß) hat es beliebt, sich auf Kosten der Mittelklassen luͤstig zu machen. Er fand fuͤr gut, zu äußern, daß Kramer, ün bedeutende Adooka— ten und Gastgeber durchaus nicht faͤhig seyen, an der Repraͤsen⸗ tation Theil zu nehmen. Ich möchte gber doch den geehrten und gelehrten Herrn bitten, mir seing Gruͤnde anzugeben. Ich, mei⸗ nerseits stehe nicht an, zu erklaren, daß es, meiner Meinung nach, in keinem Hande eine Klasse von Einwohnern giebt, die durch moralische Eigenfchaften, gutes Betragen, Ein sichten. Jrd= nungsliebe und Treue und Änhaͤnglichkeit an König und Per— fassung sich mehr auszeichne, als die Mittelklasse der Bewohner Englands. Das dermalige System giebt nun aber dieser Klasse nicht Repraͤfentanten genug; diesem soll der neue Vorschlag ah—= helfen, und ich hoffe, die Majoritaͤt des Hauses wird ihn mit mit als cine Maaßregel zur Beförderung des öffentlichen Wohls ansehen und ihr in diesem Sinne zu erwartender Ausspruch wird zugleich der Triumph der Wahrheit seyn.“ (Großer Beifall.)

Nieder lande.

Aus dem Haag, 7. März. Die heutige Staats⸗ Courant enthalt, außer dem bereits aus Belgischen Blaͤt— tern bekannt gewordenen Londoner Konferenz⸗Protokolle vom 20. Januar, auch noch das nachstehende (seinem vollstaͤndi⸗ gen Inhalte nach noch nicht bekannt gewordene)

„Protokoll der im auswaͤrtigen Amte zu London am 27. Januar 1831 gehgsltenen Konfgrenz,

In Anwesenheit der Bevollmaͤchtigten von Oesterreich, Frank⸗ reich? Großbritanien, Preußen und Rußland,. .

Die n r,, von Oesterreich, Frankreich, Großbri— tanien, Preußen und Rußland, welche sich vereinigt haben, um die, hin sechtlich der Geldmittel, des Handels und anderer Dinge, durch die Trennung Belgiens von Holland nothwendig geworde⸗ nen Anordnungen n erwägen, sind der Ansicht gewesen, daß die fuͤnf Hoͤfe aus ö en und zwar gebieterischen Grunden verpflich⸗ tet seyen, in diesem Bezuge durch freundschaftliche Bemühung einen Beschluß herbeizuführen. Zunaͤchst hat bereits die Erfah⸗

rung wahrend der Unterhandlungen, mit denen die Maͤchte be⸗⸗

er stißt waren, dieselben überzeugt, daß es für die unmittelbar abei intcresstrten Parteien unmoglich seyn wurde, sich uͤber sol⸗

che . zu verstchen, wenn die wohlwollende Sorge der

fuͤnf Höfe nicht mitwirkte, um ein Uebereinkommen anne mlich zu machen; diese erste Erwägung ist um so mehr von Gewicht, als sie offenbar einen Einfluß auf die Erhaltung des allgemeinen Friedens ausuͤbt. Ueberdies aber haben die Fragen, deren Loͤsung es hier gilt, bereits zu Entscheidungen Anlaß tt . deren Principien, weit davon entfernt, neu zu seyn, im Fegentheile zu allen Zeiten die gegenseitigen Beziehungen der Staaten regulirt haben und durch besondere zwischen den fuͤnf Hoͤfen abgeschlos⸗ fene Vertrage wiederholentlich und aufs neue hefestigt worden find. Diese Vertrage können auch in keinem Falle ohne Mitwir⸗

kung der Maͤchte, don denen sie geschlossen worden, abgeaͤndert

werden. Die hier entwickelten Grunde, deren Gewicht keinem Zweifel unterworfen ist, haben die Bevollmaͤchtigten bewogen, hinsichtlich der pekuniaͤren Anordnungen, die alle nothwendig mit der Vertheilung der Schulden des Koͤnigreichs der Niederlande in Verbindung stehen mussen, und wobei alle Volker Eurspas mehr oder minder interessirt sind, die Bestimmungen der Ver⸗ traͤge, wodurch die Schulden Hollands und die von Belgien fuͤr emeinsame Schulden erkannt wurden, in Erwaͤgung zu ziehen.

lee Bestimmungen, enthalten in einem Protokolle von 21. Juli Wi, das der allgemeinen Wiener Kongreß⸗Akte vom 9. Juni 1815 beigefügt und als einen wesentlichen Theil dieser Akte aus⸗ machend anerkannt wurde, lauten, wie folgt:

„„ärt. Ss des Protokolls vom 21. Juli 1814.

Ba die Lasten, eben sowohl als die Vortbeile, gemein. schaftlich feyn müͤffen, so werden die Schulden, die jur Zeit ber Vereinigung von den Hollaͤndischen Provinzen einersetts und von den Belgischen Provinzen andererseits eingegangen n mn allgemeinen Staatsschatze der Niederlande zur Last allen.““

In Gemaͤßheit dieses Artikels ist die Gemeinschaftlichkeit der Lasten, Schulden und Vortheile, wovon in demselben das Prin⸗ eip festgestellt wird, offenbar auf der Vereinigung der Hollaͤndi⸗ schen mit den Belgischen Provinzen n,, Von dem Au⸗ genblicke ab, da diese ,, aufhört, wuͤrde also auch, wie e scheint, jene Gemennschaftlichkeit aufhören müssen, und, als eine zweite unvermeidliche Folge dieses Grundsatzes, wuͤrden die

worden, bei der Trennung wieder vertheilt werden koͤnnen. Hier⸗ . wurde auf dieser Grundlage jedes Land die Schulden aus⸗ schließlich wieder zu Lasten ubernehmen muͤssen, mit denen es ereinigung beschwert war. Die Holländischen rovin⸗ en würden sonach für diejenigen Schulden sorgen muͤssen, die e Patten, als die Belgischen Provinzen mit ihnen veresnigt wurden, und eben so wuͤrden auch den Belgischen Provinzen

der an jebem Ort befindlichen hoͤchsten

die bei der e, . gehabten Schulden zufallen. Diese letzte⸗ ren wurden zunaͤchst bestehen: aus der Austro⸗Belgischen Schuld, die zur Zeit eingegangen wurde als Belgien dem Hause Oester⸗ reich gehoͤrte; aus allen alten Schulden der Belgischen Provin= zen, und endlich aus allen Schulden, welche auf Landstrichen haf ten, die jetzt innerhalb der Belgischen Graͤnzen eingeschlossen werden sollen. Außer den hier genannten ausschließlich Helgi= schen Schulden, wuͤrde Belgien noch vollstaͤndig übernehmen müssen: erstlich die Schulden, welche allein in Folge der Verei⸗ nigüng Holland zur Last gefallen sind, und zweitens den Be⸗ träg der Au fopferungen, die Holland gemacht hat, um die Vereinigung zu erlaͤngen. Ueberdies aber wurde Belgien noch, nach einem auf sein Theil kommenden Verhaͤltnisse, die Schulden tragen muͤssen, welche seit der Vereinigung und waͤb⸗ rend derselben von dem allgemeinen Staatsschatze des Königreichs der Niederlande eingegangen worden, und wie dieselben im Bus⸗ get des Koͤnigreichs verzeichnet sind. Dasselbe gleichmaͤßige Verhaͤlr⸗ niß wird aüch bei Eintheilung der Ausgaben beobachtet werden muͤssen, die vom allgemeinen Staatsschätze der Niederlande in

Gemaͤßheit des Jten Ärt. des Protokolls vom 21. Juli 1814 be⸗

stritten worden sind. Es heißt in diesem Artikel, daß „„die Ausgaben, welche zur Anlegung und Unterhaltung der Gränz⸗ feffungen des neuen Staates erforderlich sind, von dem allgemeinen Staagfsschatze bestritten werden sollen, indem sie durch Etwas verur⸗ sacht worden, was die Sicherheit und Unabhaͤngigkeit aller Previmn⸗ zen und der ganzen Nation bezweckt.““ Endlich wuͤrde Belgien auch nothwendig verpflichtet . die Loos-Renten zu decken, die unter Spezial⸗Verband der offentlichen Domginen, welche innerhalb der Graͤnzen des Belgischen Grundgebietes belegen sind, ausgegeben wurden. Belgien würde inzwischen, von Hol⸗ land geschieden, keinerlei Recht auf den Handel mit den Belgi⸗ schen Kolonieen haben, die seit der Vereinigung zu dessen Blüäthe fo viel beigetragen, und Se. Majestaͤt der König der Niederlande wuͤrde die gesetzliche Befugniß haben, den Einwohnern von Bel⸗ gien diesen Handel ganz und gar ki verweigern oder ihnen den⸗ selben nur für den Preis und mit den Bedingungen zuzugeste hen, vie in dieser Hinsicht zu bestimmen Se. Majestaͤt fuͤr ange⸗ messen halten mochte.“ (Fortsetzung folgt.)

Imtiichen Berichten aus Mastricht Lom 2ten d. M. zu= folge, wird die Communication mit der Festung taͤglich mehr erleichtert, wiewohl sie nach der Seite von Tongern zu noch etwas gehemmt war. Falkenburg, Meersen und Rothen sind immer noch stark besetzt. Inzwischen werden der Festung große Quantitaͤten Feldfruͤcht- zugefuͤhrt, und am 2ten d. M. war der Frucht-Markt so gut versehen, als es seit Monaten nicht der Fall gewesen war.

Brüssel, 7. Mari. Der Kongreß beschaͤftigte sich la seiner gestrigen Sitzung mit einem Gesetze in Bezug auf Er— hebung der Wegegelder und vertagte sich sodann nach dern einstimmigen Beschlusse der anwesenden 103 Mitglieder Bis zum 15. April. Dem gegenwartigen Praͤsidenten des Kon⸗ gresses und der Regterung ist es freigestellt worden, die Ver sammlung, wenn es die Umstaͤnde erheischen sollten, auch noch fruͤher wieder einzuberufen.

Der Justiz⸗Minister hat allen seinen Behoͤrden in einem Rundschrelben den Wunsch zu erkennen gegeben, ihn weder 23 Excellenz“ noch mit „Monseigneur“ anreden zu wollen.

Polen.

Warschau, 8. Marz. Durch eine Verordnung der National⸗Regierung vom 5ten d. wird verfuͤgt, daß wahrend des gegenwärtigen Krieges nicht nur oͤffentliche Gehäude— sondern auch Br war rufe im Fall der Noth zu Militair⸗ Lazarethen dienen sollen. n Warschau soll es von dem Gouverneur der Stadt, mit 5 des Hospital⸗Comitẽ s und Municipal⸗Raths, in den Provinzialstaͤdten aber von ilitair⸗ und Civil⸗ Behörde abhaͤngen, in dieser Hinsicht die noͤthigen Ver gungen zu treffen. Die Entschaͤdigung, welche den Eiger mern solcher Häuser gewaͤhrt werden soll, hat ein Comits zu bestimmen, das in Warschau aus einem von dem Gou⸗ verneur und einem von dem Municipal⸗Rathe aus seiner Mitte gewählten Mitgliede bestehen, und in welchem der 6 ident des Hospital Comité's oder dessen Stellvertreter den Vor fuͤhr er fol; in anderen Städten soll dies Comité aus einem . tar, einem Verwaltungs⸗Beamten und einem Mitgllede des Municipal⸗Raths bestehen. Die zu gewahrende ntschůdi⸗ gungsfumme soll nach dem mittleren Verhältniß der von dem Hause im letzten Quartal gelösten und im nächst folgenden wahrscheinlicher Weise zu löͤsenden Einkůuͤnfte abgeschaͤtzt wer⸗ den. Wenn sich ein Eigenthuͤmer dabei beeinträchtigt glaubt. soll' er der Reihe nach an die Wojewodschafts⸗ Kömmüisstan,