1831 / 76 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 17 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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die Lage des Landes es im gegenwaͤrtigen Augenblicke nicht ge⸗ stattet, daß die Fundamental Institutivnen von den gegenwaͤrti⸗ gen Behoͤrden in Vollzug gesetzt werden, so haben Wir einen Ge⸗ neral⸗Gouverneur in der Person Sr. Hoheit des e g. Bern⸗ bard von Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach ernannt, der mit Vollmach⸗ ten versehen, an der Spitze der Civil und Militair⸗Verwaltung ehen wird. Dieser Eures ganzen Vertrauens wuͤrdige hohe eamte, der auch das Unsrige in vollem Maaße genießt, wird sich mit gufgeklaͤrten, in Eurer Mitte erwaͤhlten Maͤnnern um⸗ geben. 76. auf eine genaue Kenntniß des Landes und sei⸗ ner Beduͤrfnisse gegruͤndete Erfahrung wird ihn in den Stand setzen, die Mittel zu berathen, um fuͤr den Augenblick Ordnung und Ruhe wiederherzustellen. Ein auf soliden Grund⸗ lagen ruhendes Fundamental⸗Gesetz, das Euren oͤrtlichen Inter⸗ essen, so wie denjegigrn, die Euch mit dem Deutschen Bunde vereinigen, angemessen und mit der Wohlfahrt des Landes, so wie mit einer geschlichen , . in Einklang i seyn wird, soll unverzuͤglich ins Werk gesetzt werden. Ein aus treuen Lu⸗ Fireem und den Truppen des Deutschen Bundes gebildetes Rilitair⸗Corpz wird ihn in allen Operationen beschuͤtzen, die auf die Wiederherstellung der Ruhe und der gesetzlichen Ordnung Be⸗ 1 haben. Nichtsdestoweniger hegen wir die suͤße Hoffnung, ah diese bewaffnete Macht vielmehr berufen seyn wird, verführte Burger, die fuͤr den Augenblick durch trügerische Insinuationen zum Abfalle verleitet wurden, zu ihren Pflichten zurückzuführen, als von der nöͤthigen Strenge gegen diejenigen Gebrauch zu machen, die bei der Empdrung bcharren würden. In diesem Vertrauen versichern Wir durch Gegenwaͤrtiges denjenigen Ver⸗ eihung ihres Fehlers, die zu ihrer Pflicht zurüͤckkehrend, hewei⸗ en werden, daß sie zu deren Verletzung nur verfuͤhrt worden seyen. an wird nur gegen Diejenigen die Strenge der Gesetze anwenden, die mit Verachtung dieses letzten Aufrufes den Widerstand verlan⸗ gen werden. Die Trennung der Verwaltung des Großherzogthums

von derjenigen des Königreichs der Niederlande gestattet es hin fuͤhro

sich in öffentlichen , , ausschließlich der im Groß⸗ erzogthume gebraͤuchlschen Sprachen, des Deutschen und des ranzoͤsischen zu bedienen, Diese Trennung bestaͤtigt Uns auch n der Absicht, bei der Ernennung zu Stellen und Aemtern den Eingebornen den Vorzug zu geben. Die Garantie der frelen Ausübung des Gottesdienstes, so wie des Genusses Eurer buͤr— erlichen Rechte, macht äͤberdies einen Gegenstand Unserer be⸗ aͤndigen Sorgfalt aus. Das fuͤr das Bestehen eines jeden Staa⸗ tes unerlaͤßliche Abgaben System wird mit den Oertlichkeiten und den Interessen des Landes und seiner Einwohner in Ein⸗ klang gebracht werden. Der Belauf der Abgahen wird sich mit den wirklichen Beduͤrfnissen in gleichem Verhaͤltnisse befinden. Unsere angelegentlichsten Sorgen werden im Allgemeinen auf die hoöͤchste i, . und besondere Wohlfahrt gerichtet seyn; die von uns eingesetzte Verwaltung wird zur Erreschung dieses weckes thaͤtig mitwirken. Moͤgen diejenigen unter Euch, die sich urch treuloseé Einfluͤsterungen haben verleiten lassen, an dem Aufstande momentanen Theil zu nehmen, zur Pflicht zuruͤckkeh⸗ ren, mogen sie mit denjenigen, die Uns treu geblieben sind, der Stimme ihres Fuͤrsten folgen und ihm die seinem Herzen so pein⸗ liche Nethwen digkeit erspären, sie dazu durch die Gewalt zwin⸗ gen zu lassen. Diese Nothwendigkeit aber, so beklagenswerth sie guch seyn möge, wird es nicht verfehlen, Denjenigen ihre Wir⸗ . der ganzen Strenge des Gesetzes empfinden zu lassen, die diese i Anzeige nicht achten, sich zur Empoͤrung aufwer⸗ fen oder mit den Waffen in der Hand den zu ihrer Aufrechthal⸗ . Behörden und Bundes⸗-Truͤppen sich widersetzen Gegeben im Haag, 19. Febr. 1831.

893 Wilhelm. Durch den König (gez) C. E. Stifft.“

Turkei.

Nachstehendes ist (dem Oesterreichischen Beobach— ter zufolge) der vollständige Inhalt des Berats oder Be⸗ stallungs⸗Diploms, welches die Cttomanische Pforte dem neuen Bischof der Armenisch-katholischen Nation (wie bereits ge⸗ . am 21. Januar hat zustellen lassen: 56.

„Da die katholischen Armenier, welche einen Theil der zins⸗ pflichtigen Unterthanen Meiner hohen Pforte ausmachen, . keinem eigenen bischdö , Oberhaupte unterworfen waren, son⸗ dern sich unter der Aufsicht des Griechischen und Armenischen Patriarchen und ihrer Untergebenen befanden, konnten dieselben aus Ursache der Verschiedenheit ihrer Religions⸗Meinungen und dieje⸗ nigen der Griechischen und Schismatisch⸗ Armen ischen Nation ihren Kultus nur unvollkommen ausüben. Sie mußten namlich des Gottesdienstes halber nothgedrungen die Fraͤnkischen Kir⸗

en besuchen, bei Trauungen und anderen geistlichen Ceremonien

hingegen zu Griechischen ünd Schismatisch⸗Armenischen Priestern

re Zuflucht nehmen, wodurch ste unvermeidlich in n Zu⸗ and von Äbhaͤngigkest und Zuruͤcksetzung gerathen mußten. Da ndegen die kathölischen Armenier, gielch' alen andern Rajsas Meiner hohen Pforte, Anspruͤche auf Meine Großherrliche Gnade und Gerechtigkeit haben, so ist es eine Meiner Herrscherpflichten und ein Erforderniß der Liebe zu Meinen treuen Ünterthanen, ihnen die Mittel an die Hand zu geben, damit sie fortan gluͤck⸗

Gedruckt bei A. W. Hayn.

ee

lich und in ungestbrter Zufriedenheit leben koͤnnen, indem ihnen gestattet wird, in eigenen fur sie bestimmten Kirchen die Func⸗ tionen ihres religioͤsen Ritus auszuüben, sie hierdurch der Roth⸗ wendigkeit enthoben sind, die Kirchen der Franken e, und sie folglich gus jener bedraͤngten Lage gezogen werden, in wel⸗ Her sie sich durch lange Zeit befanden, Oe n g ist das Amt eines bi⸗ schöflichen Oberhauptes uͤber alle in dieser Meiner Großherrlichen Re⸗ sidenzstadt sowohl, als in den Provinzen Meines Reichs, befindlichen latbglischen Armenier in Folge Meines dies falls erlassenen Groß⸗ herrlichen Chattischerifs unter dem 21. Nedscheb des Fahres 1246 5. Fan. 1831) dem als urspruͤnglichem und wirklichen ünterthan

einer hohen Pforte von besagter Nation selbst erwaͤhlten In⸗

haber gegenwaͤrtigen Sultanifchen Diploms, qusgezeichnet unter

den Bekennern christlicher Lehre, Giacomo della Valle, Sohn Manuels (mogen seine Tage glücklich enden) allergnad hi 21 liehen worden, unter der Bedingung, baß derselbe im voraus ein Ehrengeschenk von funftzigtausend Asper (416. Piaster) als Mir: an den Kaiserlichen Schatz und dreimalhundert achtünddreißig⸗ tausend . (28165 Piaster) als festgesetzte Contribution an die Fiskal⸗-Kasse entrichte“ „Indem Ich besagtem Hischof diefes großherrliche Berat verleihe, ist Mein Wille, daß bon nun an die gesammte katholisch⸗Armenische Nation den obgenannten Bischof als ihr geistliches Oberhaupt anerkenne und in allen den Kultus betreffenden Angelegenheiten seinen Weisungen Folge leiste, und daß er in Ausuͤbung seiner diesfaͤlligen Amts⸗Koöske⸗ genheiten von Niemand eine Belaͤstigung erleide; wenn ein ihm untergeordneter Priester seines Amtes entsetzt zu werden verdient, soll der mehrgedachte Bischof das Recht haben, ihn nach den geist⸗ lichen Gesehen seines Ritus abzusetzen und die erledigte Stelle an einen Andern zu vergeben, ohne daß irgend Jemand sich hierin eine Einmengung erlauben könne; so enge nicht von Seiten des Bischofs die rige Anzeige f,. soll kein Priester seines Amtes verlustig gemacht werden können; ohne orwis⸗ sen und Erlaubniß des Bischofs follen die untergeistlichen in Faͤllen, wo xreligißse Hindernisse eintreten, keine Trauung vornehmen konnen; wenn eine Armenisch“ katholische

Frau ihren Ehegatten verlaͤßt, oder wenn cin katholischer

Armenier eine Frau nehmen oder die seinige verstoßen will

soll in allen diesen in, außer dem 8, und th nat! Niemand ins Mittel treten he n. auf irgend eine Art einmen⸗ gen koͤnnen; er soll Ehen schlleßen und scheiden können, und wenn zwischen zwei ihm untergebenen Rajas eine Streitigkeit entsteht, soll er dieselbe nach erfolgter beiderseltiger Einwilligung schlichten, und soll beim Geschaͤfte der Aussßhnung der streitigen Parteien sowohl, als bei den etwa in der Kirche abzulegenden Ei⸗ den, von Seiten der Behoͤrden keine Belaͤstigung, Einmengung oder Anklage stattfinden; wenn aus obgenannter Nation Priester oder Nonnen erblos versterben, soll der Bischof ihren Nachlaß für den Fiskus einziehen konnen, ohne daß ihm von Seiten der

Flskal⸗ und Executions⸗BVeamten und anderen Behörden ein Hine

derniß widerfahre; Alles, was die eben erwahnten Priesßter und Nonnen oder sonstige katholische Armenter 2 kenn r fr nen aus religidsen Zwecken in ihrem Testamente fuüͤr die Armen des Kirchsprengels und an den mehrgedachten Bischof legirt ha⸗ ben, kann nach gerichtlicher ginn von denselben in Em⸗

Bang genemmen werden; den vom Pischof zur Eintreibung

der Festgesetzten Contribution und seiner ei der ] er eigenen Nenten un künfte bestimmten Priestern soll an den Hen en welche sie . reisen, von Niemanden ein Hinderniß in den Weg gelegt ober eine Belaͤsignng zugefuͤgt werden; oberwaͤhnter Gis of soll sich seines Stabes bedienen und zu Pferde erscheinen können, ohne daß er sowohl 31s sein Gefolge ihres Gewandes halber oder au einem sonstigen Grunde belaͤstigt werden, auch sollen die fuͤr seinen Gebrauch bestimmten Produkte seiner Gaͤrten und Grundstuͤcke, so wie auch die ihm als Zehnten zukommende Quantität an Wein/ Honig, Butter und anderen Erzeugnissen, ohne alles Hindernis in seine Wohnung zugefuͤhrt werden konnen; von den zehn Leu ten des Bischofs, welche von demselben an die Hohe Pforte ge⸗ schickt und von ihm zu verschiedenen anderen iustragen und Geschaͤften verwendet werden, soll weder die Kopfsteuer noch ir⸗ gend eine andere Abgabe gefordert werden; die streitigen Angelc⸗ genheiten einiger Vornehmeren unter ihnen sollen vor keinem an⸗ dern Trihungl, als jenem des Groß⸗Wesirs (arz odassi), angehört und geschlichtet werden; die als fromme Stiftungen für den Be⸗ eln e n nnn, e, n, 53 und in r n en —⸗ e irchenguütern glei unmitte , Teer stehen, . ß , hie ,, g erlaube; wenn unter den Armenisch⸗katholischen Pr sich einige vorfinden sollten, welche ohne Befu ö. , Bischofs in verschiedenen Vierteln der 2 haͤusige Besuche abstatten und sich heimliche Umtriebe erlauben, ach diese mit Vorwissen des mehrgedachten , davon ab 6 ten und bestraft werden? schließtich sollen die katho⸗ lischen Armenier sowohl in Hinsicht auf ihren religiöfen Kultus, als auch in ihren uͤbrigen Angelegenheiten, vom Griechischen und schismatisch⸗Armenischen Patriarchen vollkommen unabhangig seyn, und es soll gegen sie guf keln Weife eine 3 1 . ir . 6. Belaͤstigung an n n e möge en bekannt seyn un Namenszuge Glauben beigemessen , i dn, „Gegeben den 21. Nedscheb 1246.“

Redacteur Joh n. Mitredactenr Cottel.

Allgemeine

preußische Staats- Zeitung.

Berlin, Donnerstag den 17ten Marz

rin sich eine Einmi⸗

Amtliche Nachrichten. Kronitk des Tages.

Ver zeichn der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Kunste in dem Sommerhalbenjahre vom 1. April bis Ende September 1831.

A. Fächer der bilden den Kun ste. 1) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell und Gewandzeichnen,

geleitet von den Mitgliedern des akademischen Se—

nats; 2) Zeichnen nach Gyps-A Abguͤssen, Professor Nied—⸗ lich; 3) 1 und Zeichnen, nach Gemaͤlden auf dem Koͤ⸗ niglichen Museum, Professor Kretschmar, Assistent: Ma⸗ ler Lengerich; 4) Unterricht in der Composition und Ge— wandung, Pwofessor Begas; 5) die Vorbereitungs- und Pruͤfungs⸗Klasse, mit Uebungen im Zeichnen nach regelmaßi⸗ en maihematischen Körpern und nach Gyps⸗Abguͤssen, Pro— i. Dähling; 6) Osteologie der Thiere und des mensch—⸗ ichen Körpers, Professor Dr. d Alton; 7) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern, Professor Berger; 8). Landschaft⸗ Zeichnen, Professor Luͤtke; 9) Zeichnen der Thiere, beson⸗ ders der Pferde, Professor Burde; 10) Kupferstechen, Pro⸗ fessor Buchhorn; 11) Holz- und Formstechen, Pro⸗ fessor Gubitz; 125 Schrift- und Kartenstechen, Professor Mare; 13) Metall⸗CLiseliren, der akademische Lehrer Cou c. B. Bau fächer. 14) Die Lehre von den Gebaͤuden al— ter und neuer Zeit, verbunden mit den Uebungen im Pro⸗ jektiren, Professor Rabe; 15) die Projectionen, die Lehre der Saͤulen⸗Ordnungen nach Vitruv, nebst ihren Constructio⸗ nen im Zeichnen und mittelst geometrischer Schatten -Con⸗ struetion, Professor Hummel; 16) Perspektive und Optik, Der selbe; 175 Zeichnen des menschlichen Korpers nach ei— nem eigenen Kanon, Direktor Schadow; 18) Zeichnen der ierrathen nach Vorbildern und Gyps⸗-Abguͤssen, Professor iedlich. C. Mu sik. 19) Hoͤhere musikalische Composition, Pro⸗ fessor Zelter; 20) Unterricht im Gesange, Der selbe. D. Bei der mit der Aka demie verbundenen Zeich nen⸗Schule wird gelehrt: 21) Freies Handzeichnen, in drei Abtheilungen, unter Leitung der Professoren; Hampe, Coll⸗ mann und dem Mitgliede der Akademie, Lehrer Herbig. F. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst— and Gewerk-Schule wird gelehrt: 22) Freies Handzeich⸗ nen von den Professoren Dahling, Collmann, Berger und dem Mitgliede der Akademie, Lehrer Herbig; 23) Mo⸗ delliren nach Gyps⸗Modellen, vom Professor Ludwig Wich⸗ mann; 24 Geometrisches und architektonisches Reißen, von den . und Zielke. . . Der Unterricht nimmt den 1. April seinen Anfang. Fur die Unterrichts⸗Gegenstaͤnde Nr. 1 bis 18 hat man sich zuvor zu melden bei dem Direktor Schadow, jeden Mittwoch von 125 bis 23 Uhr, im Akademie ⸗Gebaͤude; fuͤr Nr. 19 bis 20 bei dem Professor Zelter, in dem Gebaͤude der Sing⸗Akademie; fuͤr Nr. 31 bei dem Professor Hampe, jeden Mittwoch von 123 bis 2 Uhr, im Akademle⸗Gebaͤude; fuͤr Nr. 22 bis 24 bei Demselb en, Sonntags fruͤh von

7 bis g Uhr, ebendaselbst. a (gez.) Schadow, Direktor.

Abgereist: Der Kaiserlich Russische Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Koͤnigl. Spanischen Hofe, von Oubril, uͤber Dresden nach Madrid.

1831.

Durchgereist: Der Attaché bei der Königl. Franzoͤ— sischen Gesandtschaft am Kaiserl. Russischen Hofe, Baron von Vassimont, und ; der Königl. Franzoͤsische Kabinets-Bote St. Romain, als Couriere von Paris kommend, nach St. Petersburg.

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Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.

Frankreich.

Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 8. Marz wurden zuvoͤrderst zwei Kommissions⸗-Berichte abgestattet und darin auf die Annahme der beiden Gesetz, Entwuͤrfe wegen der Penstongirs und Glaͤubiger der ehemaligen Civilliste und wegen des Zuschusses der 2 Mill. zu den Militair⸗Pensionen angetragen. Sodann wurde uͤber verschiedene, bei der Kammer eingegangene Bittschriften Vortrag gehalten. In einer derselben verlangte der Graf von Saur in Paris die Wiederherstellung der Ehescheidung, als das einzige Mittel, den zahlreichen Verbrechen vorzubeugen, die eine Folge un— gluͤcklicher Ehen waren. Der Bittsteller behauptete, in dem Zelt⸗ raume von 1816 1829 seyen zwischen Eheleuten ungleich mehr Verbrechen begangen worden, als in den 24 Jahren, wo die Ehe⸗ scheidung erlaubt gewesen. Die Eingabe wurde dem Justiz⸗Mi⸗ nister uͤberwiesen. Eine andere Bittschrift, die, nachdem sie in der Sitzung v. 4. zuruͤckgelegt worden, an diesem Tage wieder zur Sprache kam, war die der Herren la Mennais, Lacordaire, Decaux und v. Montalembert, worin diese die Kammer er⸗ suchten, fuͤr die Aufrechthaltung der in der Charte verspro— chenen Unterrichts-Freiheit Sorge zu tragen. Der Graf v. Tascher gab sein Bedauern zu erkennen, daß man in der Charte erklaͤrt habe, es gebe keine Staats-Religion mehr, indem die bisherigen Beziehungen zwischen taat und Rellgion dadurch wesentlich verandert wuͤrden; nachdem jenes Princip aber einmal aufgestellt worden, koͤnne man weder der Universitaͤt, noch den von ihr ressortirenden Unter⸗ richts-Anstalten eine bestimmte Religion auflegen, was leicht zur Folge haben mochte, daß in mancher Schule der Unter— richt gar nicht mehr religiös seyn wuͤrde; die alte Universttaͤt, die aͤlteste Tochter des allerchristlichsten Koͤnigs, habe die Re⸗ ligion zur Grundlage gehabt, und auch unter der Kaiserl. Regierung habe ein Dekret vom Jahre 1807 ausdruͤcklich er⸗ klaͤrt, daß der Unterricht an der Universitaͤt auf den . der katholischen Religion beruhen solle; als Grund habe Na— poleon selbst angefuͤhrt, daß keine Gesellschaft ohne Moral bestehen koͤnne, und daß es ohne Religion keine gute Meral gebe; daß mithin die , allein dem Lande eine feste ünd dauerhafte Stuͤtze gewaͤhren koͤnne. „Jetzt“, fuͤgte der Redner hinzu, „möchte es dagegen der Regierung, trotz aller ihrer Bemuhungen, sehr schwer werden, dem oͤffentlichen Un⸗ terricht die Religion als Grundlage zu erhalten, und ich fuͤrchte sehr, daß ste zu diesem Behufe immer nur transttorische Maaßreg eln wird ergreifen konnen.“ Der Vicomte Lain stellte einige Betrachtungen uͤber den Elementar Unterricht an, der, seiner Behauptung nach, Et dem Jahre 1817, wo der wechselseitige Unterricht eingefuͤhrt worden, große Fort⸗ schritte im Lande gemacht habe. Der Minister des f⸗ fentlichen Unterrichts bemerkte, daß ungeachtet dieser Fortschritte Frankreich immer noch mehreren anderen Staa⸗ ten, wie z. B. Holland, Deutschland und e, , , bei weitem nachstehe, wogegen die Franzosen es, was den oöhe⸗ ren Unterricht anbetreffe, mit den eivllistrtesten Nationen aufnehmen könnten; in Deutschland gebe es Laͤnder, wo ohne Ausnahme alle Kinder von einem gewissen Alter lesen

und schreiben koͤnnten, und wo ein Vater, der seine Kinder