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deten sich sowohl Baron von Closen, als Baron von Ve— quel. Dieselbe erklärte sich aber hinsichtlich der Entscheidung der Frage uͤber die Berechtigung zum Eintritte in die Kam— mer fuͤr incompetent, beschloß jedoch mit 5 gegen 4 Stim⸗ men, daß Baron von Vequel, vorbehaltlich der Rechte des Baron von Closen, in die Kammer einzutreten habe. Diesem gemaͤß war auch Baron von Vequel eingetreten und hatte einst— weilen an den Verhandlungen der Kammer Theil genommen. Bei der nunmehrigen Diskussion uͤber die fragliche An— gelegenheit wurde der §. 4“ des Ediktes uͤber die Staͤnde— Versammlung und der Gebrauch, welchen die Regierung von dem ihr durch denselben eingeräumten Rechte macht, erwaͤhnt. Man hielt (wie die Muͤnchner Zeitung meldet) diesen §. in der Anwendung, welche von ihm gemacht worden, fuͤr einen Schattenpunkt in der Verfassungs-Urkunde, welchen zu erhellen die in der vorletzten Sitzung gemachte Eroͤffnung des Staats⸗Ministers v. Schenk Hoffnung mache. Durch den Ge— brauch des durch den 5. 4 der Regierung eingeräumten Rechtes der Recusation der Staatsdiener bei der letzten Wahl, habe die— selbe auf die Freiheit der Wahl hemmend eingewirkt, sie habe der Volksstimme wehe gethan, habe die Stellung von sich, von der Kammer und zugleich von den zu Abgeordneten gewaͤhlten Staats—⸗ dienern ungemein erschwert, weil dadurch, daß die Ausschlleßung
nicht durch Dienst-Verhaͤltnisse motivirt werden koͤnne, die
Vermuthung entstehe, die in die Kammer zugelassenen Staats— diener stimmten bloß im Sinne der Regierung. — Man be— merkte ferner: Es sey zwar die Kompetenz der Kammer aus dem Grunde beanstandet worden, daß im vorliegenden Falle, als einem von der Verfassung nicht vorhergesehenen, eine authen⸗— tische Interpretation noͤthig ware, dies sey jedoch nicht der Fall, sondern eine doctrinelle, zu der die Kammer berechtigt sey, genuͤge. In materieller Beziehung habe zwar die Re— gierung durch die Recnsation des Baron v. Closen ihr Recht ausgeuͤbt, dadurch habe sie jeboch auf keine Weise das Recht desselben, durch Verzichtung auf den Staatsdienst das durch die Recusation seinem Eintritte in die Kammer entgegenste—⸗ hende Hinderniß zu heben, zu zerstoͤren vermbcht; die Bedin— gung der bloßen Erlangung der Bewilligung zum Eintritte sey naͤmlich eine Suspensiv-⸗Bedingung, deren Eintritt durch Verzichtleistung auf den Staatsdienst gehoben werden koͤnne, jedoch bloß dann, wenn diese Verzichtleistung noch von der Konstituirung der Kammer geschehe; dies sey nämlich der Zeitpunkt, welcher Alles entscheide, da nicht die Guͤltig— keit der Wahl, sondern blos das Recht des Eintritts in die Kammer durch den §. 44 bedingt sey, dieses Recht jedoch erst bei Eroͤffnung der Staͤnde-Versammlungen Platz greife. Dagegen wurde bemerkt, in dem 5§. 44 sey eine Resolutiv— Bedingung enthalten; in dem Momente, wo einem Staats— diener der Eintritt in die Kammer verweigert worden, habe sein Ersatzmann ein Recht auf dessen Ersetzung erlangt, wel— ches ihm nicht mehr entzogen werden koͤnne. — Die Kammer beschloß einstimmig, daß sie sich zur Entscheidung des vorlie— genden Falls fuͤr kompetent erachte, und mit 110 Stimmen gegen 5, daß Freiherr von Closen als Abgeordneter einzutre— ten habe. Dresden, 17. Maͤrz. Im heutigen Anzeiger liest man Folgendes: „Sicherem Vernehmen nach ist in diesen Tagen eine Bestimmung erfolgt, die fuͤr das ganze Land und besonders fuͤr Dresden und seine Bewohner von hoher Wich— tigkeit ist. Zwei fideikommissarische Dispositionen des Königs August II. von 1737 und 1747 verordneten, daß die hier be⸗— findlichen Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen — Bil— der⸗Gallerie, Bibliothek, Kunstkammer, gruͤnes Gewoͤlbe, Ruͤstkammer 2c. — beim Absterben des Albertinischen Manns⸗ stammes nicht beim Koͤnigshause verbleiben sollten; die Moͤg— lichkeit war sonach vorhanden, daß diese unschaͤtzbaren Samm⸗ lungen fuͤr Dresden und das Land verloren gehen konnten. Jene Dispositionen waren jedoch von keinem der spaͤteren Landesherren ausdruͤcklich anerkannt worden, da uͤber deren verbindende Guͤltigkeit Zweifel obwalteten, deren naͤhere Er⸗ oͤrterung, veranlaßt durch den landesvaͤterlichen Wunsch, jeden Nachtheil, nach bestem Wissen und Willen, vom Lande ab⸗ zuwenden, unsern Konig und Mitregenten gegenwaͤrtig zu dem Beschlusse vermocht haben: „„die vorerwaͤhnten Bestim— mungen der fideikommissarischen Dispositionen von 1737 und 1747 fuͤr unverbindlich zu erklären““, und somit den Besitz jener herrlichen Schaͤtze der Kunst und Wissenschaft fuͤr alle Zeiten der Stadt Dresden zu versichern.“ . Karlsruhe, 14. Maͤrz. In der heutigen vorbereiten⸗ den Sitzung der ersten Kammer uͤbergab der Chef des Mi— nisteriums des Innern die zwei hoͤchsten Reskripte in Betreff der Ernennung des Praͤsidenten und der beiden Vice-Praͤsi⸗ denten, und der von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog ernannten acht Mitglieder. Derselbe legte ferner die Akten
uͤber die Wahlen der Abgeordneten des grundherrlichen Adels und der beiden Landes⸗-Universitaͤten vor, welche der aus den sechs ältesten Mitgliedern der Kammer bestehenden Kommis⸗ sion uͤbergeben wurden. Sodann schritt man zur Wahl der zum Empfang Sr. Koͤnigl. Hoheit des Großherzogs bei Er— oͤffnung der Staͤnde⸗Versammlung bestimmten Deputation.
Die zweite Kammer der Staͤnde⸗Versammlung hielt heute ebenfalls lhre erste Vorbereitungs-Sitzung. Sie beschaͤftigte sich mit den Einleitungen zur Pruͤfung der Wahlen, zu wel— chem Ende sie sich, der Geschäfts-Ordnung gemaͤß, in fuͤnf Abtheilungen theilte, die in der morgenden Sitzung uͤber saͤmmtliche Wahlen vorlaͤufige Berichte erstatten werden. Es wurde in der naͤmlichen Sitzung eine Kommission ernannt, um uͤber den Druck und Verlag der Verhandlungen in einer der naͤchsten Sitzungen Vorschlaͤge zu machen.
Oesterre ich.
Wien, 15. Maͤrz. Am verwichenen Sonntag wurde die Wahl Sr. Paͤpstl. Heiligkeit, Gregor XVI., in der K. K. Hofburg-Pfarrkirche mit einem Te Deum, unter Ponti— ficirung des Apostolischen Nuntius, Marchese Spinola, ge— feiert. Ihre Kaiserl. und Koͤnigl. Majestaͤten hatten sich mit den uͤbrigen hoͤchsten Herrschaften in Begleitung des K. K. Hofstaats in die Oratorien begeben, um dieser kirchlichen Feierlichkeit beizuwohnen.
Der Oesterreichische Beobachter sagt: „Die saͤmmt⸗ lichen Pariser Zeitungen von den ersten Tagen dieses Mo— nats sind voll von Berichten und Erzaͤhlungen uͤber mehr oder minder bedeutende Aufstaͤnde und Meutereien, welche zu allen Stunden des Tages die Ruhe der Hauptstadt gefaͤhr— den. Dieser Stand der Dinge kann nicht dauern, oder, wie der Temps sich ausdruͤckt, die gegenwaͤrtige Stellung ist nicht haltbar, und es steht daher zu vermuthen, daß die Regierung durch einige entscheidende Schlage dem Unwesen, welches der ganzen gesellschaftlichen und gesetzlichen Ordnung den Unter— gang droht, ein Ende zu machen suchen wird. — Es ist er— wiesen, daß dieselbe im Finstern schleichende, aller Orten aber durch ihre Werke sichtbare geheime Gewalt, welche berelts seit Jahren so thaͤtig auf den Umsturz jeder gesetzlichen Ord⸗ nung in ganz Europa wirkte, auch die Urheberin des leidi— gen Standes der Dinge in Paris ist, wo sie ihren wahren Sitz hat. Wahrend die Regierung und die beiden Kammern sich bestreben, den Gesetzen Anwendung zu verschaffen, durch— wühlt die geheime Gewalt das Feld, auf dem die Gesetze wir⸗ ken sollten; die faktische Autoritaͤt ist in ihren Haͤnden; sie hat ihre Kammern und ihre Armee. Letztere bildet sich aus einem taͤglich wachsenden Schwarm arbeitsloser Handwerker und Tageloͤhner, aus der in Frankreich zu allen Zeli— ten so furchtbaren Menschenklasse, welche daselbst unter der Senennung Foręgals libérés (losgelaßne Galeeren-Scla⸗— ven) bekannt ist, endlich aus Studenten. In dem unter dem Namen Quartier Latin bekannten Theile der Vorstadt Saint⸗Jacques, wo die meisten Studenten wohnen, ist von Lernen und Studieren keine Rede mehr; zu Hunderten sitzen die Studenten den ganzen Tag in Kneipen und Kaffee⸗Haäu—⸗ sern zusammen, welche sonach foͤrmlich zu politischen Clubbs
umgewandelt sind, aus denen die jungen Leute sich an die
Orte, wo der Aufruhr gerade brennt, begeben, und von dem zusammengerotteten Poͤbel, als ihm bekannte Fuͤhrer in den Julius⸗Tagen, als Anfuͤhrer aufgenommen werden. — Man kann die Zahl der aus den besagten Elementen bestehenden, allem Frevel zu Gebote stehenden Menge mindestens auf zehntausend Koͤpfe annehmen, welche um einen bestimmten Sold den Haͤuptern der anarchischen Verschwoͤrung in Paris angehoͤrt. Unter solchen Umstaͤnden ist es natuͤrlich, daß aller Handel und Verkehr darnieder liegt, und die noch unlaͤngst
für Umwaͤlzungen so begeisterte Klasse der sogenannten In⸗
dustrlellen klagt heute am meisten uͤber den unleidlichen Stand der Dinge, und bereut es bitter, in ihrer Verb lendung . praktischen Auswuͤchse ihrer Theorien herbeigefuͤhrt zu aben. ⸗ .
Italie n.
Der Oesterreichische Beobachter meldet (in Ueber⸗ einstimmung mit der in der Nachschrift zum vorgestrigen Blatte der Staats-Zeitung von uns bereits mitgetheilten Nachricht aus Frankfurt), daß die Avantgarde der Oester⸗ reichischen Truppen am 9gten Maͤrz in Modena eingeruͤckt
ist, wo selbige, so wie auch Se. Kaiserl. Hoh. der Herzog unter lautem Volks jubei ihren Einzug gehalten hat. Außer
dem (letzthin erwähnten) schwachen Widerstande in Novi,
haben die Kaiserlichen Truppen auf ihrem weiteren Marsche
nicht das geringste Hinderniß gefunden. ö — Nach Briefen aus Frankfurt a. M. hatte man da—⸗
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selbst am 16ten d. die Nachricht erhalten, daß die Oester— reichischen Truppen auch in Parma ein geruͤckt seyen, — Zu Ferrara sind am 6ten d. M. folgende Bekannt—
machungen erlassen worden:
„Im Namen Sr. Heiligkeit Papst Gregor XVI. Zu— folge den in der vorhergetzangenen Bekanntmachung ) aufge⸗ stellten Maximen und den Grundsaͤtzen, welche nothwendiger— weise als Richtschnur dienen inußten; in Folge der Stell⸗ vertretung und des Charakters, womit zie Regentschaft be— kleidet ist, so wie der obwaltenden Umstaͤnde, wird erklart: 1) Daß sowohl die Civil, als Militair-Behoͤrden, welche am 6. und 7. Februar gebildet wurden, aufgeiöst und alle die neuen dabel angestellten Beamten entlassen sind, und daß alle
die Verfuͤgungen, welche von besagten Körpern und Behoͤr—
den, so wie von ihren Agenten erlassen worden, für null und nichtig angesehen werden sollen. 2) Daß die Verwaltung der Civil- und Kriminal-Rechtspflege, so wie die Zuchtpolizei, ferner die Verwaltung der Kommunal-, Provinzial⸗ und Fi— nanz-Angelegenheiten, so wie alle andern oͤffentlichen Ge— schaͤfte und Sachen, nach den Gesetzen und Normen, welche vor der besagten Epoche des 7. Febr. in Kraft waren, ge— handhabt werden sollen, mit Vorbehalt derjenigen einstweiligen Zusaͤtze, Abaͤnderungen und Medificationen, welchen diejenigen Mauth, Handels, Verpflegs- und andere Verordnungen unter— worfen werden müssen, deren gaͤnzliche o er theilweise Bei— behaltung und Handhabung, der obwaltenden Umstaͤnde hal— ber, nicht thunlich ist. 3) Daß die Behoͤrden und oͤffentlichen Beamten, so wie die betheiligten Parteien in Betracht der— jenlgen Anordnungen, welche, den Gejetzen und Reglements gemäß, von einem in Rom oder anderwaͤrts befindlichen Mi— nisterlum oder andern Behoͤrde ausgehen sollten, sich wegen der diesfalls geeigneten Vorkehrungen, in so weit sie getrof— fen werden konnen, an die Regentschaft zu wenden haben. 4) Daß jedes Individuum, welches am 6. Februar eine oͤf— fentliche Stelle bekleidet und durch notorische und erweisbare Handlungen zum Umsturz der rechtmäßigen Regierung, zur Vertreibung ihrer Stellvertreter, zur Installirung des revo— lutionnairen Regiments mitgewirkt hat, so lange von dem Amte, das er bekleidete, suspendirt bleiben solle, bis vom heiligen Vater in Betracht seiner anders verfuͤgt werden wird.
5) Daß jeder oͤffentliche Beamte jedes Ranges, welcher in
besagter Epoche des 7. Februar und seitdem von seiner Stelle entlassen worden, sogleich in dieselbe wieder eingesetzt werden solle, mit Vorbehalt der Schlußverfuͤgung des vorhergehenden Artikels. 6) Daß diejenigen, welche von nun an sich unterstuͤn⸗ den, dreifarbige Kokarden, Fahnen, Embleme, revolution— naire Zeichen, Devisen und Schriften aufzubewahren oder zu verfertigen, von der Polizei mit einer Geld- oder Gefaͤng— niß- oder sonstigen Strafe, welche, je nach der Beschaffen— helt des Falls, dem Ermessen der Behoͤrde uͤberlassen bleibt, belegt werden solle; so wie jeder Urheber ober Genosse eines erwlesenen Attentats oder Akts gegen die souveraine Gewalt des Papstes, gegen selne Regierung und gegen die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit, als ein Feind des Staats und Hoch— verraͤther angesehen und behandelt werden wird. 7) Daß gleichermaßen derjenige, welcher sich gegen wen immer, eine Beleidigung, eine Beschimpfung oder sonstige Unbill erlaubt, mit einer Geld-, Gefaͤngniß- oder sonstigen Strafe nach Er— messen und Befinden der ÜUmstaͤnde belegt werden solle. 8) Daß uͤber die Verantwortlichkeit, zu welcher jeder wegen et— waniger Theilnahme an den stattgefundenen Vorgaͤngen ge— zogen werden solle, lediglich der heilige Vater zu entscheiden hat, zu dessen Fuͤßen die Regentschaft die instaͤndigsten Bit— ten niederlegen wird, damit Er eher von Seiner Milde, als von Seiner Gerechtigkeit auch gegen diejenigen Gebrauch machen moͤge, die ungluͤcklicher Weise eine großere Schuld auf sich geladen haben. Erlassen zu Ferrara den 6. Maͤrz 1831. Flaminio Eav. Barateili, Girolamo Conte Crispi.“
„In Gemaͤßheit der — * Sr. Durchlaucht des Fuͤr⸗ sten von Benthelm, Feldmarfchall, Lleutenants Sr. Majestaͤt des Kalsers von Oesterreich, eilt die Regentschaft, bekannt zu machen, daß alle jene, welche Waffen, als namentlich Flin⸗ ten, Karabiner, Pistolen, Bajonette, Saͤbel, Stilete u. dgl. m. besitzen, dieselben binnen 48 Stunden abzuliefern haben. — Fuͤr die puͤnktliche Vollziehung dieser Verfugung, in so weit
solche Feuergewehre anlangt, werden die Chefs und Befehls-
haber der nun aufgeloͤsten militairischen Corps verantwortlich gemacht, und denselben bedeutet, daß die geringste Uebertre— tung militairisch abgeurtheilt und bestraft werden wird. — Das Paͤpstliche Platz- Kommando, welches dermalen in dieser Citadelle seinen Sitz hat, ist angewiesen, die Waffen, welche demgemaͤß werden abgeliefert werden, in Empfang zu neh—
R) S. Nr. 77 der Staats⸗Zeitung.
men, und zwar sollen diejenigen, welche nicht verboten sind,
fuͤr die Eigenthuͤmer zur dereinstigen , an die⸗ selben aufbewahrt, und zu diesem Behufe mit Zetteln, auf welchen der Name der Eigenthuͤmer steht, versehen werden; die verbotenen Waffen aber muͤssen unbedingt und ohne An— spruch auf dereinstige Zuruͤckstellung abgeliefert werden.
Ferrara, den 6. Maͤrz 1831.
Flam. Cav. Baratelli. Girol. Conte Crispi.“
„Im Mamen Sr. Heiligkeit Gregor XVI. Die provi— sorische Regentschaft zur Verwaltung der Stadt und Pro— vinz Ferrara. Mit Bezug auf die Bekanntmachung des General-Schatzmeisters Sr. Heiligkeit vom 19. Februar, welche wegen der stattgefundenen Vorgaͤnge hier bisher nicht hatte zur offentlichen Kunde gebracht werden konnen, und welche die Herabsetzung des Salzpreises um Einen Bajocco pr. Pfund vorschreibt, erklart die provisorische Regentschaft, daß, um der Stadt und Provinz Ferrara die wohlthaͤtige Verfuͤgung Sr. Heiligkeit ebenfalls zu Gute kommen zu las— sen, der Preis des weißen und gemeinen Salzes, so wie sol— cher am 7. Februar stand, um Einen Bajocco herabgesetzt werden soll. Gegeben in Ferrara, den 6. Marz 1831. Cav.
Flam. Baratelli. Conte Girol. Crispi.“
Die Florentiner Zeitung vom 10. Maͤrz meldet: „Ein Schreiben aus Rom giebt die Stellungen der paͤpstli⸗ chen Truppen in folgender Weise an: der Oberst Lazzarini befehligt das Centrum in Civita Castellana und hat seine Vorposten an der Tiberbruͤcke Pontefelice; der linke Fluͤgel steht unter dem General Galatti bei Orviero; Capitain Wels ist am 24. Februar von Rom abgegangen, um den rechten Fluͤgel bei Rieti zu befehligen. Aus letzterer Stadt wird vom Iten d. M. gemeldet, daß beim Erscheinen eines Haufens von 150 Insurgenten die Thore dieser Stadt sogleich gesch lossen wurden und daß die Garnison so wie viele bewaffnete Ein⸗ wohner auf die Mauern eilten; die Insurgenten zogen sich hierauf gegen Terni zuruͤck. Unter den Staͤdten, die Frei—⸗ willige fur die Vertheidigung der Religion und des Thrones senden, zeichnen sich aus: Rom, Albano, Frascati, Palestrina, Marino, Zagarolo, Civitalavina, Subigco, Campagnano, Ceri, Ceprano, Cisterna, Roccapriora und S. Vito. — Se. Hei—⸗
ligkeit hat am Zten d. M. seine Residenz aus dem Vatikan
in das Quirinal verlegt.“
Schweiz.
Bern, 12. Maͤrz. Die neue Schweizer Zeitung giebt folgende Uebersicht dessen, was von der Regierung die— ses Kantons in den letzten Jahren fuͤr das Volksschulwesen geschehen ist. Auf Bildung von Schullehrern wurden in den Jahren 1829 und 1830, 2402 Franken verwendet. An Bei— traͤgen zu Schulhaus-Bauten, an die Gemeinden, denen die— selben obliegen, wurden in diesen beiden Jahren 19,076 Fr. bezahlt. Aus fruͤheren Jahren ist an solchen noch ruͤckständig, weil die Bauten noch nicht vollendet sind, die Summe von 6360 Fr. Einzig im Jahr 1830 wurden, an 31 zu bauende Schulhäuser, 9630 Fr. beizutragen erkannt, von denen nur noch 1100 Fr. wirklich bezahlt worden, und hiermit S530 Fr. fuͤr die betreffenden Gemeinden noch ausstehen; so daß mit der obigen ruͤckstaͤndigen Summe, im Ganzen 14. 890 Fr. noch zu entrichten sind, so wie die Bescheinigungen der gehoͤ⸗ rig ausgefuͤhrten Bauten nach und nach einkommen. Fuͤr Schulbücher und andere Lehrmittel, die an die Schulen ver⸗ schenkt worden, wurden in den genannten 2 Jahren 8776 Fr. ausgelegt. Die Belohnungen alter oder besonders verdienter Schullehrer beliefen sich auf 1676 Fr. Von anderweitigen Geldbeitraͤgen kamen noch vor, an zwei Schulmeister⸗-Biblio⸗ theken auf dem Lande 150 Fr. und fuͤr die katholischen Schu— len in Bern 500 Fr.
Inland.
Berlin, 20. Maͤrz. Die Stände des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Nuͤgen haben die erhandlun⸗ gen ihres am 15. Januar d. J. eroͤffneten vierten Provin⸗ zial⸗Landtages mit einer Dank - Adresse an Se. Majestaͤt be⸗ endigt, deren Schluß wir den Lesern unserer Zeitung nach— stehend mittheilen:
„Wenn wir auch von der Ueberzengung durchdrungen
daß Ew. Koͤnigliche Majestaͤt der treuen Pcmmern Biedersinn zu gewiß erkennen, um deshalb erneuer— ter Zusicherungen zu beduͤrfen,
so liegt es doch in der Natur einer naheren Vereinigung ih⸗ rer repraͤsentirenden Organe, die angestammten Gefuͤhle sich
gegenseitig auszusprechen,
sind,
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