1831 / 90 p. 17 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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den Besitzern dieser Grundstuͤcke einzuziehenden Nachrichten regulirt

werden. Es werden daher alle diejenigen, welche dabei ein Inter⸗ esse zu haben vermeinen, und ihrer Forderung die mit der Eintra— gung verbundenen Vorzugsrechte zu verschaffen gedenken, hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten beim unterjeichneten Gerichte ju melden, und ihre etwanigen Anspruͤche naͤher anzugeben, wobei die Warnung hinzugefuͤgt wird:

1) daß diejenigen, welche sich binnen der bestimmten Zeit mel— den, nach dem Alter und Vorzuge ihres Realrechts eingetra— gen werden sollen,

Y) diejenigen aber, welche sich nicht melden, ihr vermeintliches Realrecht gegen den dritten im Hypotheken-Buche eingetra⸗ genen Besitzer nicht mehr ausuͤben koͤnnen,

3) in jedem Falle mit ihren Forderungen den eingetragenen Po— sten nachstehen muͤssen, dagegen .

c denen, welchen eine bloße Grundgerechtigkeit zusteht, ihre Rechte nach Vorschrift des Allgem. Land⸗Rechts Thl. J. Tit X. §. 16 und 17, und des Anhanges zum Allgem. C-R. 5. 58 zwar vorbehalten bleiben, daß es ihnen aber auch freisteht, ihr Recht, nachdem es gehoͤrig anerkannt oder erwiesen wor— den, eintragen zu lassen.

Brandenburg, den 4. Januar 1831.

Koͤnigl. Preuß. Land- und Stadtgericht. Kuhlmeyer.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der am 6. August v. J verstorbenen Wittwe des Magazin-COontrolleurs Reusche, Caro—⸗ line Friedericke, geb Wust, dem Vernehmen nach gus Berlin ge— buͤrtig, und deren Masse ohngefaͤhr 1500 Thl. betraͤgt, als deren Erben und Erbnehmer Rechie zu haben vermeinen, werden hier—⸗ durch aufgefordert, binnen 9 Monaten, spaͤtestens

am 30. Marz 1831, Vormittags um 10 Uhr, sich zu melden, ihr Erbrecht gehoͤrig nachzuweisen, und weitere An— weisungen, im Falle ihres Außenbleibens aber zu gewaͤrtigen, daß denen sich meldenden Interessenten der Nachlaß zur freien Dispo sition verabfolgt, und die nach erfolgter Praͤelusion sich meldenden Erben alle Handlungen und Dispositionen der erstern anzuerkennen und zu ubernehmen schuldig, von ihnen weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann von der Erbschaft vorhanden isi, zu begnuͤgen, verbunden sein sollen, oder daß nach Befinden der Umstaͤnde der Nachlaß als herrenloses Gut dem Königl. Fisco zu⸗ gesprochen wird. ,

Spandow, den 22. Mai 1830.

Koönigl Preuß. Stadtgericht.

, ..

„Der Chaussee-Arbeiter Franz Stiegel, welcher fich noch wegen Beschaͤdigung aus Bosheit bei uns in Untersuchung befand, ist nebst seiner Fru vor 11 Tagen aus dem Dorfe Guͤnterberg entwichen, nachdem sie sich eines Diebstahls verdaͤchtig gemacht haben. Saͤmmt— liche Civil- und Militair-Beboͤrden werden ersucht, auf dieselben Acht jzu haben, sie im Betretungsfalle zu verhaften und an das unterzeichnete Gericht abliefern zu lassen.

Greisenberg i. d. J., den 31. Januar 1831.

Die Gerichte der Herrschaft Greifenberg.

Signale ment:

1) Des Chaussée Arbeiters Franz Stiegel: Gebustsort: Spandau, Religion: evangelisch,

Alter: 27 Jahr,

Groͤße: 5 Fuß 7 Zoll,

Statur: schlank,

see. schwarzbraun und kraus, tirn; mit den Haupthaaren hedeckt,

Augenbraunen: schwarzhraun,

Nase und Mund: gewohnlich,

Zaͤhne: gesund und vollstaͤndig,

Bart: schwach,

Kinn: spitz,

Gesichtsfarbe: gesund,

Gesichts bildung: oval.

Bekleidung:

alter grauer tuchener Mantel, sehr geflickt, mit blanken Knuͤpfen,

. n, Kittel mit metallenen Knoͤpfen und weißem Un— erfutter,

altes rothes kattunenes Halstuch,

entweder graue leinene oder gelbe waschlederne Beinkleider,

lange Stiefeln, .

blautuchene Muͤtze mit rothem Streifen und ledernem Schirm.

. Besondere Kennzeichen: an der linken Seite des Halses eine Narbe von wenigstens 1 Zoll Laͤnge und F Zoll Breite. ö.

Der vereheligten Stiegel: Geburtsort; Berlin, Religion: konstirt nicht,

Alter: 37 Jahr,

Groͤße: 4 Fuß 10 Zoll,

Haare: weiß,

Stirn: gewoͤhnlich,

Augenbraunen: hellblond,

Nase: spitz,

Mund: klein,.

Zaͤhne: vollstaͤndig,

Kinn: spitz,

Gesichtsfarbe: blaß,

Gesichtsbildung: oval,

Statur: schlank. Bekleidung:

roth und weiß gestreifter wollener und garnener Rock,

blau leinenes Kamisol,

roth geblümtes kattunenes Halstuch,

braun gestreifte Schürze,

weiße sans paine Muͤtze,

welßes kattuͤnes Kopftuch,

blau wollene Struͤmpfe,

Holzpantoffel.

Besondere Kennzeichen: fehlen.

Edietal-⸗La dung.

. Jacob Heinritz, von Joͤrbau, geb. am 30. November 1793, und ein Sohn des verstorbenen Bauersmanns Lorenz Heinritz, hat als Koͤnigl. Bayerscher Soldat den Feldjug im Jahre isis mitgemacht, . seitdem von seinem Leben und Aufenthalt nichts mehr hoͤren assen.

Auf den Antrag seiner Miterben in der vaͤterlichen Verlassen⸗ schaftssache, werden daher der gedachte Jacob Heinritz, und die von ihm zuruͤckgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer andurch . vorgeladen, sich binnen 9 Monaten und jwar laͤngstens in

m au

den 31 Mari 1831, Pormittags to uhr, dahier anberaumten Termin, persoͤnlich oder schriftlich zu melden, und daselbst weitere Anweisung zu erwarten.

Im Nichterscheinungs- oder Nichtmeldungs-Falle, wuͤrde Ja⸗ cob Heinritz fur todt erklaͤrt, und bei der Vertheilung des Naͤch— lasses seines Vaters, keins Ruͤcksicht auf ihn genommen werden.

Schwarzenbach an der Saale, am 14 Juli 1830.

Königl. Bayersches Fürstl. Schoͤnburgsches Patri— . monial⸗Gericht 1. Classe. L. 8.)

v. Paschwitz.

Citation der Creditoren. Wann der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg-Schlitz,

Karsterff, Goͤrtzhausen und Hohen-Demzin, Großen-Koͤthel, Kiein⸗ Koͤthel, Tuͤrckow und Hohen-⸗-Schlitz sich Zwecks Erlangung eines ,,, mit gesammten seinen Glaͤubigern auf die kandesherrliche Constitution vom 31. Maͤrz 1812 berufen, zugleich aber auch erklart hat, fuͤr den Fall der Nichtzustandekunft eines solchen Vergleichs, gedachte seine Guͤter zum sofortigen oͤffentlichen Verkauf abtreten zu wollen, diesem gemaß, neben Sistirung der wider ihn anhaͤngigen Prozesse, uͤber sein gesammtes in hiesigen Landen belegenes Vermoͤgen, Administratlon eingeführt, eine Äb—⸗ schaͤtzung desselben in Gemaͤßheit der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Februar 1813 verfuͤgt, und ihm in Gemaͤßheit des 8. 9 der oberwaͤhnten Constitution vom 31. Marz 1812, alle Aliengtionen, Gratificatignen, Cessionen, Hypotheken-Bestellungen und Vermoͤ— gens-Verruͤckungen, insbesondere aller Holzverkauf, untersagt wor⸗ den, so werden nunmehr

1) alle Diejenigen, welche an den Domdechanten Grafen von Schlitz auf Burg⸗Schlitz und dessen Vermoͤgen, insbesondere an die vorerwaͤhnten, in den Aemtern Guͤstrow, Neukalden und Stavenhagen belegenen Lehnguͤter, aus irgend einem er— denklichen Rechtsgrunde Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der in die uber diese Guter niedergelegten Hypotheken⸗Buͤcher bereits intabulirten Glaͤu⸗ biger, hinsichtlich ihrer intabulirten Forderungen und An⸗ spruͤche an solche Guͤter, und die daraus zu separirenden Mas⸗— sen nebst den darauf seit Termino Anthony dieses Jahrs lau— fenden Zinsen, peremtorisch hiermit geladen: am 22. März des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherjogl. Justiz-Canzlei ju erscheinen, und ihre Forderungen und Anspruͤche bestimmt und speeisieint an— zumelden, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit ange⸗ droheten Nachtheile, daß sie sonst von der gegenwaͤrtigen Ver⸗ möogens-Masse des Domdechanten Grafen von Schlitz auf ,, auf stets werden praͤeludirt und abgewiesen werden.

Zugleich ist aber auch * zum Versuch eines Vergleichs mit gesammten nicht praͤclu— dirten Glaͤubigern desselben, ein Termin auf

den 19. April d. J. 1834.

angesetzt, und der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg chlitz suh poeua pro omni citationis realis dazu adeitirt, und

werden daher dessen gesammte ebengedachte Glaͤubiger, unter

verstatteter Abschrift und Einsicht der annoch zu den Aeten

zu bringenden Vergleichungs⸗Vorschlaͤge, prae sente registra-

tore, hiermit geladen: bemeldeten Tages, Morgens um 10

Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz-Tanzlei, entweder in

Person oder durch speeiell legitimirte Mandatarien, zu ebbhe—

regtem Zwecke zu erscheinen, sub poena pro ommi, daß, soviel

) die ausbleibenden nicht intabulirten Glaͤubiger anlangt, dieselben an die Beschluͤsse der Erscheinenden werden gebunden erkannt, schriftliche Erklaͤrungen aber werden unberuͤcksichtigt gelassen werden, soviel aber.

p) die in die uͤber die mehrerwaͤhnten Guter niedergelegten Hypotheken⸗Buͤcher intabulirten Glaͤubiger betrifft, sel⸗ bige im Nichterscheinungsfalle fuͤr jeden Vergleich, ab⸗ lehnend werden angenommen werden, was denn zur Folge haben wird, daß, nachdem, wie Eingangs erwaͤhnt, der Graf von Schlitz fuͤr den Fall der Nichtzustande⸗ kunft des beabsichtigten Vergleichs sich bereits erboten, seine Guͤter Zwecks deren Verkaufs abzutreten con- cursus formalls uͤber dessen Vermoͤgen eroͤffnet, und ee, constitutionsmaͤßig zum Verkauf gestellt werdeu wird. ;

Für den Fall, daß ein Vergleich nicht erreicht werden sellte, haben gesammte nicht praͤcludirts und in die Hypotheken- Buͤcher nicht intabulirte Glaͤubiger im letztgedachten Termine, die über ihre Farderungen und Anspruͤche redenden Beweismittel suh poena pro omni, daß sie weder ratione liquiditatis, noch ratione prioritatis mit dem Beweise durch Urkunden werden zugelassen werden, zu produeiren, auch suh poena pro omni praeclusionis die ihren For⸗ derungen und Anspruͤchen zustaͤndigen Erstigkeitsrechte ad protocol- lum auszuführen.

Endlich liegt gesammten nicht praͤeludirten Glaͤubigern des

Grafen von Schlitz ob, fuͤr den Fall der Concurs-Eroͤffnung sub poena pro omui, daß die nicht mit Procuratoren versehenen Glaͤu⸗ hiyer an die Beschluͤsse der damit versehenen gebunden werden angenommen, und nach demjenigen, was vorliegen wird, wird er⸗ kannt werden, Frocuratores in loco zu bestellen.

Gegeben Guͤstrow, den 16. December 1830.

erzogl. Mecklenburgische, zur Justiz⸗Canilei allerhoͤchst verordnete e,, Direktor, Vice / Firektor und Raͤthe.

G. Brandt.

(L. S. H. F. C. Burmeister.

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf . werden alle diejenigen, welche an die von ihm unter Voraussetzung des allerhöchsten lehnsherrlichen Consenses verkauften, im Amte Luebz belegenen Guter Stuer, Neu⸗Stuer und Stuer⸗ Vorwerk, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guͤter, aus irgend einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben ver⸗ meinen, peremtorisch hiermit geladen:

am 23. Mär; des Jahres 1834, Morgens um 19 uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz-Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche und Forderungen bestimmt und spezifizirt an zugeben, widrigenfalls aber zu gewaͤrtigen, daß sie damit, unter Auf legung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden praͤeludirt und ab— gewiesen werden. 3 6 * wo sind von dieser Meldungs-Pflicht die in das uͤber die saͤmmtlichen Güter des Provocanten niedergelegte Hypothelen-Vuch intabulirten Glaͤubiger hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, wenigstens haben sie fuͤr den Fall der Meldung keine Erstattung der Liquidations—

Kosten zu gewaͤrtigen.

Gegeben Guͤstrow, den 15. December 1830.

Großherzogl Mecklenburgische, zur Justiz⸗Canzlei allerhoͤchst verordnete Direktor, Vice-Direktor und Raͤthe.

n G. Brandt. H F C. Burmeister.

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm ver= kauften, im Amte Luebz belegenen Suckow cum pertinentis und Petersdorff, auch Adamshofnung genannt, cum pertinentiis, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guͤter, aus irgend einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, perem— torisch hiermit geladen: am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 10 uhr, auf hiesiger Großherzogl Justiz-Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche bestimmt und spezifizirt anzugeben, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit angedroheten Nachtheile, daß sie damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden praͤeludirt und abgewiesen werden. . 46 Vn Hdieser Meldungs-Verbindlichkeit sind jedoch die in das über die saͤmmtlichen Guter des Provocgnten niedergeletzte Hypo— theken⸗Buch intabulirten Glaͤubiger, hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, we⸗ nigstens haben sie, wenn sie sich melden, die Erstattung der Pro fessions-Kosten nicht zu gewaͤrtigen, gleich wie denn auch allen den⸗ jenigen, welche auf die heutigen wegen Stuer, Neu Stuer und Stiser-Vorwerk erlassenen Ladungen, Anspruͤche anzeigen werden,

unverhalten bleibt, daß in soferne sie gemeint seyn sollten, diese

nämlichen Anspruͤche auch auf die gegenwaͤrtigen Proelamata anzu⸗=

melden, sie solche hier nur kurz mit Bezug auf jene Profession an⸗

zugeben, namentlich die sie begruͤndenden Originalien nicht noch

einmal beizubringen haben, mindestens haben sie im entgegengesetz⸗

ten Falle die Erstattung der vergroͤßerten Kosten nicht zu gewaͤrtigen. Gegeben Guͤstrowv, den 15. December 1830,

Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justij⸗Canzlei allerhöchst verordnete Direktor, Vice-Direktor und Raͤthe.

G. Brandt. H. F. C. Burmeister.

C. 8)

Da ein Lehrer der Mathematik fuͤr das Gymnastum in der hiesigen Residenzstadt Oldenburg gesucht wird, welcher zugleich zur Uebernahme des mathematischen Unterrichts bei der zu errichtenden hoͤheren Buͤrgerschule verpflichtet seyn wurde, so fordert das unter⸗ jeichnete Consistorium diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wänschen moͤchten, auf, sich vor Ende April d. J. in portofreien Briefen zu melden, Zeugnisse und Probearbeiten einzubringen, und sich demnaͤchst zur Abhaltung einer Probeleetion, wenn diese noͤthig erachtet werden sollte, bereit zu halten. .

Der Lehrer ist verpflichtet, hoͤchstens sechs und zwanzig Stun⸗ den woͤchentlich zu unterrichten, und befaßt der zu ertheilende Un⸗ terricht außer der Mathematik auch die Physik. Es waͤre wünschene⸗ werth, wenn der . bereit und geeignet waͤre, auch in der Geographie zu unterrichten. w

8 sich Meldenden mͤssen bereits bei einer oͤffentlichen Schule unterrichtet haben und wird die Einsendung von Zeugnissen der vorgesetzten oberen Behoͤrde uͤber die bewiesene Tuͤchtigkeit und die ganze amtliche Wirksamkeit des Competenten, so wie uͤber seine bisherige Diensteinnahme, erwartet. Diese Zeugnisse sind mit kem Amts⸗Siegel der solche ausstellenden Behoͤrde versiegelt einzuliefern.

Das Gehalt des Lehrers ist vorlaͤufig zu sechs Hundert Thaler in Louisd'or bestimmt, wird aber, wenn man mit den Leistungen desselhen zufrieden ist, innerhalb drei Jahren nach seiner Anstel⸗ lung bis auf sieben Hundert Thaler gesteigert werden.

Sollte sich unter den auftretenden Competenten einer finden, dessen Gewinnung fuͤr das hiesige Gymnasium besonders wünschens⸗ werth erschiene, so wurde demselben auch sofort ein Gehalt von sieben Hundert Thaler in Louisd or zugesichert werden konnen.

Oloͤenburg 1831, Januar 19. .

Großherzoglich Oldenburgisches Consistorium des . Herzogthums Oldenburg.

Römer.

Avertissement.

Nachdem der Zuschlag der, dem insolvent gewordenen August Wilhelm Wittig in Nieder-Lungwitz, zugehorigen Papier- und Mahlmuͤhle, sammt Handguth und Zubehoͤr, fuͤr das, in dem am 13. vorigen Monatz und Jahres Statt gefundenen Subhastations⸗ Termine gethane hoͤchste Gebot, an 8500 Thl, von Seiten des ersten Consens-Glaͤubigers nicht genehmiget, vielmehr auf anderweite Subhastation dieser Wittigschen Immobilien angetragen, hierzu auch kuͤnftiger

J bestimmt worden ist: 2 .

So wird solches allen denjenigen, welche die vorgedachten Wittigschen Immobilien zu erstehen gesonnen seyn sollten, mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß: J

1) diese Immobilien, ohne Ruͤcksicht auf die darauf haftenden Beschwerden, zusammen auf 11600 Thl. gerichtlich taxirt wor⸗ den sind, ; t

2) die umfassenden Papiermuͤhlen und sonstigen Gebaͤude bei ihrer innern Einrichtung und Groͤße, auch zu einer Spinnerei oder andern Fabrik sich eignen, ;

3) der dazu gehoͤrige Grund und Boden, an Gaͤrten, Wiesewachs, Feld und Holt ohngefaͤhr 40 Dresdner Scheffel Land betragt,

4 die Muͤhle selbst an der Lungwitzbach gelegen ist, und daher ein Wassermangel nicht leicht zu befuͤrchten stehet,

5) mit keinem Wehrbaue belastet ist, und daß endlich

6) jwei Drittheile der Erstehungs-Summe zur Abiahlung in 10 jaͤhrigen gleichen, jedoch mit 5 pCt. zu verinsenden Ter⸗ minen darauf stehen bleiben koͤnnen.

Graͤflich Schoͤnburgsches Justiz⸗Amt Forder-Glauchau, am 22. Januar 1851. ,, 2

Bestalte Amtmann da sel b st. F. W Lehmann.

Durch die Graͤflich Schalt-Riaucourschen Gerichte ju Putzkau, im Meißner Kreise des Koͤnigreichs Sachsen, ist der abwesende Johann Gottfried Walther aus Oberputzkan, der bei der 3. Eompagnie des Königl. Saͤchsis. Linien⸗Infanterie⸗Regiments von Rechten, als Grenadier gestanden, und als solcher dem Feldzuge gegen Rußland im Jahre 1812 beigewohnt hat, jedoch seit dem 5. November 1812 ohne alle weitere Nachricht vermißt . nebst Allen, welche an dessen zurkckgelassenes Vermsgen An sprüche haben, auf den Vierten Juli 1831 zum Erscheinen an Ge⸗

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