ihr Recht, nachdem es gähoͤrig anerkannt oder erwiesen wor— den, eintragen zu lassen. Brendenburg, den 4 Januar 1831. Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht. Kuhlmeyer..
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Oeffentliche Bekanntmachung. Nachbenannte Westpreuß. Pfandbriefe, als: Nr. 10 Borruszyn A. uͤber 25 Thl. Nr. 29 Gorzuchowo 300 Nr. 82 Sallno 200 Nr. 117 Swaroszyn 25 Nr. 8 Zakrzewo 1000 Nr. 10 Fallenezyn 500 Nr. 8 degsgl. 500 Nr. 46 Summin 4090 Nr. 13 Mendrzyr. . to00⸗— sind durch das Erkenntniß des Koͤnigl. Ober-Landesgerichts hier selbst von 14. December 1830 amortisirt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Marienwerder, den 12. Februar 1831.
Koͤnigl. Westpreuß. General-Landschafts-Direktion.
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Auf den Antrag des Vormundes der 3 Geschwister Bohmham— mel, des Seilermeister Dietrich, werden alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder Brief-Inhaber An— sprüche an folgende Instrumente und den daraus eingetragenen Posten zu haben vermeinen:
1) den Kauf⸗CLontrakt vom 15. Juni 1798 nebst Rezeß vom 13. April 1802, aus welchem 527 Thl. Kaufgelder, 2) den Erb-Rezeß vom 13. April 1802, aus welchem 73 Thl. WVatererbe, J 4 fur den verstorbenen Ackerbuͤrger Carl Ludwig Bohmhammel nach den Verfügungen vom 15. Juni 1798 und 1. October 1802, auf des hierselbst sub 92 belegene, Vok VI. Fol. 445 verzeichnete Acker= buͤrgergut der Wittwe Bohmhammel Rubr. III. Nr. 1 und 2 ein⸗ getragen, hierdurch oͤffentlich vorgeladen, sich innerhalb 3 Monat und spaͤtestens in dem auf den 24. Juni d. J., Morgens 10 uhr,
auf hiesigem Justiz-Amte angesetzten Termine ju melden, und die Anspruͤche geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben praͤ— cludirt, ihnen deswegen ein ewiges Stillschweigen auferlegt, und mit der Kreirung neuer Doeumente verfahren werden wird.
Liebenwalde, den 19 Februar 1834.
Königl. Preuß. Ju stiz-Amt.
Verkauf des Linkeschen Bades bei Dresden.
Von der unterzeichneten Behoͤrde soll auf den Antrag der von
Herrn Friedrich Ludwig Linke und
Frau Marie Dororheen Linke geb Werner. hinterlassenen Erben Behufs der Erbtheilung das ihnen zugehoͤrige, ohnweit der hiesigen Residenz an der Bautzner Straße gelegene, im Jahre 1828 ohne Beruͤcksichtigung der darauf lastenden Abgaben auf 25,030 Rthlr. 16 sgr. gewuͤrderte ;
Badegrund istuͤck
unter den nachstehenden Bedingungen jedoch ohne Inventar
6. den 30. Marz 1831 offentlichen an den Meistbietenden versteigert werden.
Mit Bezugnahme auf die deshalb erlassenen und sowohl bei bei dem unterzeichneten Justiz⸗Amte, als auch bei den Stadtraͤthen zu Leipzig, Bautzen und Chemnitz aushaͤngenden Subhastations— Patente — denen eine naͤhere Beschreibung jenes Grundstuͤcks nebst der Taxe und ein Verzeichniß der darauf haftenden Oblasten bei— gefuͤgt ist — wird solches,. .
8 ingleichen ; daß die sich meldenden Lieitanten ihre Zahlungsfaͤ— higkeit laͤngstens den Tag vor dem Süabhastationster—⸗ mine bei der Vormundschafts- und Erbtheilungs-Expedition des unterzeichneten Justiz⸗Amtes genügend nach zuweisen haben
und daß die Ausübung der seit langen Zeiten schon auf dem zu verstei⸗ getnden Grundstuͤcke mit Höoͤchster Genehmigung exereirten Gerech⸗ tigkriten des Einlegens, Verjapfens und . fremder Weine und Biere, des schwarzen und weißen Brodbackens, auch des Schlach⸗ tens, den Linkeschen Erben und ihrem Besitznachfolger unter ge— wissen Bedingungen hoöͤchsten Orts anderweit und jwar bis zum 19. Oktober 1838 bewilligt worden ist,
n sowie n, daß Abschriften von der Beschreibung und Wuͤrderung des fragli⸗ chen Grundstuͤcks gegen die diesfallsigen Gebuüͤhren bei der unter zeichneten Behoͤrdé zu erlangen sind, . hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, dabei auch zugleich be— kannt gemacht, daß diejenigen, welche das bezeichnete Badegrund⸗ stlick ju erstehen gemeinet stnd, ihre Gebote mündlich oder schrift⸗ ee gn am Termins⸗Tage Vormittags 12 Uhr allhier zu er⸗
nen n. Justi⸗Amt Dresden, äiste Abtheil, den 12. Febr. 1831. Koͤnigl. Saͤchsischer Hofrath und Justiz-Amtmann.
Pechmann.
— Bedingungen, unter welchen die Versteigerung des Linkeschen Bade⸗
8.
grund st u cks i ne so ll.
Das Vadegrundstuͤck soll in seinem ganzen Umfange, wie es zeither besessen und benutzt worden, zur Versteigerung gebracht wer— den, jedoch haben sich die Linkeschen Erben vorbehalten, einzelne Grundstuͤcke davon — dafern es zu ihrem Vertheil gereiche oder die Lleitanten selbst wuͤnschten — zu trennen und separat zu veraͤußern, . im Subhastations-Termine bestimmte Eroͤffnung geschehen oll.
2. Unter den Licitanten haben sich die Linkeschen Erben die Aus— wahl ausdrücklich vorbehalten. sch u
3.
„Der Ersteher soll verbunden seyn, die Haͤlfte der Liecitations— Gelder anzujzahlen und zwar mit einem Zehntheil der ganzen Summe sofort im Bersteigerungs-Termine, mit den uͤbrigen Vier Zehntheilen innerhalb drei Wochen von der Subhastation an ge— rechnet, und laͤngstens in dem nach dieser Frist anzuberaumenden Adjudieations⸗Termine zu erlegen, die andere Haͤlfte aber binnen den naͤchstfelgenden drei Jahren in gleichmaͤßigen Terminen — so daß der erste Termin nach Ablauf eines Jahres vom Subhastations— Termine an gefaͤllig wird — abzufuͤhren.
Kann der Ersteher die innerhalb drei Wochen zu erlegenden Vierzehntheile der ganzen Erstehungs-Summe nach Ablauf dieser Frist oder in dem dazu bestimmten Adjudications-Termine nicht abfuͤhren, so soll er das bereits im Subhastations-Termine anzu— jahlenden Zehntheils und seines eh en ne men verlustig seyn.
Da die meisten Quartiere bereits zu Ostern, oder, wenn die Witterung guͤnstig ist, auch noch fruͤher bezogen zu werden pflegen, mehrere auch nicht blos für den Sommer, sondern aufs ganze Jahr gemiethet werden, so soll der kuͤnftige Ersteher verbunden seyn, die von den Linkeschen Erben oder ihren Erblassern bereits abge— schlossenen Kontrgete, mit Einschluß des uͤber das Badehaus einge⸗ gangenen Pachtes in ihrem ganzen Umfange zu halten, wobei es sich jedoch die jetzigen Besitzer zur Pflicht machen wollen, den moͤg⸗ lichst hohen Miethzins zu erlangen, und mit juverlaͤßigen Personen zu kontrahiren.
5.
Der Ersteher soll serner gehalten seyn, den jetzigen Besitzern den Aufenthalt in dem zu versteigernden Grundstuͤck bis Johannis laufenden Jahres annoch zu gestatten, jedoch werden sich die letztern — da sich jetzt noch nicht bestimmen laͤßt, welches Quartier zu
diesem Behuf hassend seyn mochte — auf dasjenige beschraͤnken, welches den Miethbewohnern weniger convenirt und sich daruber
mit dem kuͤnftigen Besitzer zu . suchen.
Das Grundstuͤck soll hne Inventar verkauft werden, doch sind die Linkeschen Erben erboͤtig, dasselbe ganz oder zum Theil, je nachdem es den Wuͤnschen des Erstehers entspricht, kaufsweise zu uͤberiassen, und es hat sich daher der letztere mit jenen deshalb zu verständigen. —
Justiz-Amt Dresden, 1ste Abtheil, am 12. Febr. 1831.
Pupillen-Collegium der Koͤnigl. Justiz-Kanzlei
zu Hannover.
Auf den Antrag der zeitigen Administratoren der von Wind⸗ heimschen Familien-Stiftung, Hauptmanns Denicke zu Evensen und Pastors Sauerwein hierselbst, werden alle und jede Interessen⸗ ten der von dem weiland Ober-Amtmann Johann Christoph von Windheim in dem Codieille seines Testaments vom 23. Junius 1718 errichteten Familien⸗Stiftung, und zwar namentlich diejenigen, welche seit der Zeit der unterm 25. Mei 1809 erlassenen Edietal⸗ Ladung studirt haben, oder noch gegenwaͤrtig sich Studirens halber auf Universitaͤten befinden, ferner auch diejenigen, welche sich seit dem 25 Mai 1809 bisjetzt verheirathet haben, in dem auf den 27. Mai jetzt laufenden Jahres angesetzten Termine zu erscheinen, um ihre Anspruͤche an das Studien-Stipendium, oder an das Aus— steuer-Stipendium anzumelden, und durch Vorlegung der dazu dienenden Original-Doeumente, namentlich uͤber die Zeit, wann sie auf Universitaͤten studirt haben, sofern sie aber das Aussteuer— Stipendium in Anspruch nehmen, uͤber den Zeitpunkt ihrer Ver— heirathung, nachzuweisen, unter der ausdruͤcklichen Verwarnung vor⸗ geladen, daß die alsdann nicht erscheinenden mit ihren Anspruͤchen ausgeschlossen und zum Stillschweigen verwiesen werden sollen.
Auch haben die Eingangs-Benannten Administratoren sich in dem angesetzten Termine einzufinden, um uͤber die angemeldet wer⸗ denden Anspruͤche sich vernehmen zu lassen, und soll demnaͤchst die Prioritaͤt, nach welcher die Interessenten zum Genusse der Stipen⸗ dien⸗Gelder gelangen konnen, bestimmt werden.
= Citation der Creditoren. . Wann der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg-Schlitz, Karsterff, Göoͤrtzhausen und Hohen-Demzin, Großen-⸗-Koͤthel, Klein⸗ Koͤthel, Tuͤrckovw und Hohen⸗Schlitz sich Zwecks Erlangung eines Zinsremissions Vergleichs mit gesammten seinen Glaͤubigern auf die Landesherrliche Constitution vom 31. Maͤrz 1812 berufen, zugleich aber auch erklaͤrt hat, fuͤr den Fall der Nichtzustandekunft eines solchen Vergleichs, gedachte seine Guͤter zum sofortigen öffentlichen Verkauf abtreten zu wollen, diesem gemaͤß, neben Sistitung der wider ihn anhaͤngigen Prozesse, uͤber sein gesammtes in hiesigen Landen belegenes Vermoͤgen, Abministration eingeführt, eine Ab⸗
schaͤtzung desselben in Gemaßheit der Landeshertlichen Verordnung vom 2. Februar 1813 verfuͤgt, und ihm in Gemaͤßheit des 8. 9 der oberwahnten Constitution vom 31. Maͤrz 1812, alle Alienagtionen, Gratificationen, Cessionen, Hypotheken⸗Bestellungen und Vermoͤ⸗ gens⸗Verruͤckungen, insbesondere aller Holzverkauf, untersagt wor⸗ den, so werden nunmehr
ij alle Diejenigen, welche an den Domdechanten Grafen pon
Schlitz auf Burg-Schlitz und dessen Vermoͤgen, inebesondere an die vorerwaͤhnten, in den Aemtern Guͤstrow, Neukalden und Stavenhagen belegenen Lehnguͤter, aus irgend einem er⸗ denklichen Rechtsgrunde Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der in die uͤber diese Guter niedergelegten Hypotheken⸗Buͤcher bereits intabulirten Glaͤ̃u⸗ biger, hinsichtlich ihrer intabulixten Forderungen und An⸗ spruͤche an solche Guͤter, und die daraus zu separirenden Mas⸗ sen nebst den darauf sett Termino Anthony dieses Jahrs lau— fenden Zinsen, peremtorisch hiermit geladen:
am 22. Marz des Jahres 1831, Morgens um 19 uhr,
auf hiesiger Großherjogl. Justiz-Canzlei ju erscheinen, und
ihre Forderungen und Anspruͤche bestimmt und speeifieirt an⸗ zumelden, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit ange⸗ droheten Nachtheile, daß sie sonst von der gegenwaͤrtigen Ver⸗ möoͤgens⸗-Masse des Domdechanten Grafen von Schlitz auf
Burg Schlitz auf stets werden praͤeludirt und abgewiesen
werden.
Zugleich ist aber auch . . ; zum Versuch eines Vergleichs mit gesammten nicht praͤclu— dirten Glaͤubigern desselben, ein Termin auf
den 19. Apr il d. J. 1831. angesetzt, und der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg— Schlitz sub poena pro omni citationis realis dazu adeitirt, und werden daher dessen gesammte ebengedachte Glaͤubiger, unter verstatteter Abschrift und Einsicht der annsch zu den Acten zu bringenden Vergleichungs⸗Vorschlaͤge, prae seute registra- tore, hiermit geladen: bemeldeten Tages, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz⸗Canzlei, entweder in Person oder durch speeiell legitimirte Mandatarien, zu obbe⸗ regtem Zwecke zu erscheinen, sub poena pro mmi, daß, soviel 2) die ausbleibenden nicht intabulirten Glaͤubiger anlangt, dieselben an die Beschluͤsse der Erscheinenden werden gebunden erkannt, schristliche Erklaͤrungen aber werden un beruͤcksichtigt gelassen werden, soviel aber b) die in die uͤber die mehrerwaͤhnten Güter niedergelegten Hypotheken-Buͤcher intabulirten. Glaͤubiger betrifft, sel⸗ hige im Nichterscheinungefalle fuͤr jeden Vergleich, ab⸗ lehnend werden angenommen werden, was denn zur Folge hahen wird, daß, nachdem, wie Eingangs erwaͤhnt, der Graf von Schlitz fuͤr den Fall der Nichtzustande—⸗ kunft des beabsichtigten Vergleichs sich bereits erboten, seine Guͤter Zwecks deren Verkaufs abzutreten con= cursus formalis uber dessen Vermoͤgen eroͤffnet, und n n constitutionsmaͤßig zum Verkauf gestellt werden wird.
Fuͤr den Fall, daß ein Vergleich nicht erreicht werden sollte, haben gesammte nicht praͤeludirte und in die Hypotheken-Buͤcher nicht intabulirte Glaͤubiger im letztgedachten Termine, die uͤber ihre Forderungen und Anspruͤche redenden Beweismittel sub poena pro omni, daß sie weder ratione liquiditatis, noch ratioue prioritatis mit dem Beweise durch Urkunden werden zugelassen werden, zu produciren, auch sub poena pro omni praeclusionis die ihren For— derungen und Anspruͤchen zustaͤndigen Erstigkeitsrechte ad protocol- lum auszufuͤhren. ᷓ . .
Endlich liegt gesammten nicht praͤeludirten Glaͤubigern des Grafen von Schlitz ob, fuͤr den Fall der Coneurs-Eroͤffnung sub poena pro omi, daß die nicht mit Proeuratoren versehenen Glaͤu⸗ biger an die Beschluͤsse der damit versehenen gebunden werden angenommen, und nach demjenigen, waz vorliegen wird, wird er— kannt werden, Frocuratores in loco zu bestellen.
Gegeben Guͤstrov, den 16. December 1830. Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justij⸗Canzlei allerhöͤchst verordnete Direktor, Vice-Direktor und Raͤthe.
i G. Brandt.
H. F. C. Burmeister.
Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm unter Voraussetzung des allerhoͤchsten lehnsherrlichen Consenses verkauften, im Amte Luebz belegenen Guͤter Stuer, Neu-Stuer und Stuer⸗ Vorneik, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guter, aus irgend
einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben rer⸗ meinen, peremtorisch hiermit geladen: am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 10 uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz⸗Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche und Forderungen bestimmt und spezifizitt anzugeben, widrigenfalls aber zu gewaͤrtigen, daß sie damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden praͤeludirt und ab— gewiesen werden. . . ; Jedoch sind von dieser Meldungs-Pflicht die in das uͤber die saͤmmtlichen Guͤter des Provocanten niedergelegte Hypotheken-Buch intabulirten Glaͤubiger hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, wenigstens haben sie fuͤr den Fall der Meldung keine Erstattung der Liquidations— Kosten zu gewaͤrtigen. Gegeben Guͤstrow, den 15. December 1830. Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justij⸗Canzlei allerhoͤchst verordnete Direktor, Vice-Direktor und Raͤthe. ̃ (L. S.) 9 n dr U H. F. C. Burmeister.
Auf ehrerbletigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm ver— kauften, im Amte Luebz belegenen Guter Suckow cum pertinentiis und Petersdorff, auch Adamshofnung genannt, cum perüneutiis, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guter, aus irgend einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, perem— torisch hiermit geladen:
am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 10 uhr, auf hiesiger Großherzogl Justiz-Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche bestimmt und spezifizirt anzugeben, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit angedreheten Nachtheile, daß sie damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden praͤeludirt und abgewiesen werden.
Vyn dieser Meldungs-Verbindlichkeit sind jedoch die in das uͤber die saͤmmtlichen Guͤter des Provocanten niedergeletzte Hypo⸗ theken⸗Buch intabulirten Glaͤubiger, hinsichtlich ihrer eingerragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, we⸗ nigstens haben sie, wenn sie sich melden, die Erstattung der Pro⸗ fessions⸗-Kosten nicht zu gewaͤrtigen, gleich wie denn auch allen den⸗ jenigen, welche auf die heutigen wegen Stuer, Neu⸗Stuer und Stuer-Vorwerk erlassenen Ledungen, Anspruͤche anzeigen werden, unverhalten bleibt, daß in soferne sie gemeint seyn . naͤmlichen Anspruͤche auch auf die gegenwaͤrtigen Proclamata anzu⸗ melden, sie solche hier nur kurz mit Bezug auf jene Profession an⸗ zugeben, namentlich die sie hegruͤndendem Originalien nicht noch einmgl beizubringen haben, mindestens haben sie im entgegengesetz⸗ ten Falle die Erstattung der vergroͤßerten Kosten nicht zu gewaͤrtigen.
Gegeben Guͤstrow, den 15. December 1830.
Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justiz⸗anzlei allerhöͤchsi verordnete Direktor, Vice-Direktor und Raͤthe. (L. 8.) ; G. BS ran dt. l H. F. C. Burmeister.
Diejenigen Herrn Gutsbesitzer, so wie auch die resp. Besitzer sonstiger Grundstüͤcke, z. B. Muͤhlen, Fabriken, Etabliffements u. s. w., die den Verkauf oder die Verpachtung ihrer Possessionate beabsichtigen mochten, koͤnnen gegen maͤßige Gebuͤhren und Honorar die Ertrags-Anschlaͤge und hierauf bezuͤgliche Nachrichten in dem Oeconomie⸗Bureau, atte Jacobs Straße Nr. 76 nie⸗ derlegen.
Bei der starken Conkurenz von Kauf⸗ und Pachtsuchenden, deren sich das gedachte Bureau seit zehn Jahren erfreut, wurde auf diese Art ein bequemer Weg sich darbieten, wodurch eine allge⸗ meinere und ausgebreitetere Kenntniß von den zu veraͤußernden oder zu verpachtenden Grundstuͤcken ausginge, und einwirkend sein, daß ein Verkauf oder eine Verpachtung stattfinde.
Da wir nun Besitzer der besten und schoͤnsten lithographischen Steinbruͤche dahier sind, so sind wir dadurch im Stande gesetzt unsre geehrten Abnehmer jeder Zeit gut, schnell und billig zu be⸗ dienen. Wir bitten nun hiermit alle Herren Lithographen und Kunstfreunde, welche lithographische Steine gebrauchen, sich nur direkte mit Ihren werthen Bestellungen an uns zu wenden, die wir mit Vergnuͤgen recht bald und oft entgegen sehen.
Solenhefen bei Pappenheim, im Koͤnigreich Baiern im Fe⸗
bruar 1831. kö . Johann Friedrich & Wilhelm Arauner.
Liter arische Anzeigen.
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Bei G. Reimer, Wilhelms Straße 73 sind erschienen: Kugler, Franz, Skizzenbuch, mit Kupfern und Noten. Ve— linpapier. Geb. 2 Thl.
Kugler, Franz, Denkmäler der bildenden Kunst des Mittelalters in den Preuss. Staaten. gr. Fol. S8 Blätter. 2 ThI. 20 sgr. Abbildungen der Wappen sämmilicher Europäischen Souveraine,
der Republiken und freien Städte, nebst Erklärung der ein-
zelnen Wappenfelder und Titel der Regenten. Herausgegeben von C. H. v. Gelb ke, Königl. Prenss. Major der Artillerie, Ritter der Königl. Französis. Ehren-Legion, des Königl. Däni- schen Danchrog- und Königk Würtemberg. Militair-Verdienst- Ordens etc. 18 Heft. S LThlI.
Betrachtungen und Erfahrungen über den Krieg und dessen Führung. Von August Waßner, Major im Königl. Preuss.