1831 / 240 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ergrelfender war unserem verehrten Kommandanten noch die Er⸗

einung einer Deputation des Magistrats, der Etadtverordueten ö. der Kaufmannschaft von . unter Führung des Ober⸗ Bürgermeisters Geheimen Re ierungs Raths von We lhmann, wel⸗ cher ihm mit tiefgefühlten Worten Namens dieser Corporationen das Ehren-⸗Diplom des Danziger Bürgerrechts und einen schön⸗ gearbeiteten silbernen Pokal überreichte, eine Sandlung welche beiden Theilen, den Gebern und dem Geseierten, gleichmäßig zur Ehre gereichte.

Aus' Köln schreibt man: In den meisten Krei⸗

sen des Regierungs-Bezirks Köln ist das Ersatzgeschäft für das stehende Heer nunmehr n, Unter allen Dienst— pflichtigen hat fich ein lobenswerther Heist gezeigt. Eine rühm⸗ liche Erwähnung verdient es, daß das 12. Husaren⸗ Regiment, welches in den jum Regierungs⸗ Bezirk Köln gehörenden Kreisen Bonn, Rheinbach und Euskirchen in Kantonnirung gelegen hat, von den Quartiertraͤgern beinahe durchgehends ganz unentgeltlich verpflegt worden ist. Nur ausnahnisweise ließen sich die dürftigeren Quartlerträger einen sehr geringen Theil der Vergütung für die Ver⸗ pflegung auszahlen, aber zu den sehr seltenen Fällen gehörte es, daß einzelne Hausbesitzer den ganzen Betrag der Vergütung für sich in Anspruch' nahmen. Ein so gastfreies Benehmen ist durch das ausgezeichnet lobenswerthe Betragen der Mannschaften des 12ten Husaren⸗Regiments herbeigeführt worden. Auch in mehreren Bür⸗ germeistereien des Kreises Bergheim (Regierungs-Bezirk Köln) ward von den Quartierträgern für ihre Bequartierten, die zur ten Artillerie⸗Brigade gehören, keine Vergütung verlangt, gewiß auch ein Beweis des guten Vernehmens zwischen beiden Theilen.

Die seit vorigem Sommer auf einer Kunstreise in Ita⸗ lien befindliche Sängerin, Demoiselle Sophie Hoffmann, hat in Mailand zum Theil unter der Leitung berühmter Meister, als eines Pavess, Bellini, Donizetti, Mercadante, Paeini, ihr schö— nes Talent mit so vielem Fleiße und Glück ausgebildet, daß sie in dem prachtvollen Theater zu Lodi während der Messe da⸗ selbst zweimal unter allgemeinem großen Beifall der Zuhörer sich hat hören lassen können. Das in Mailand herauskommende Blatt: Il censore universale dei teatri vom Iten Aug. macht von dieser Leistung eine sehr ehrenvolle Beschreibung.

* * *

C holler g.

Im Kreise Heiligenbeil des Königsberger Regie⸗ rung s-Bezirkes ist in der Stadt Zinten die Cholera am 20sten ausgebrochen, und sind bis zum 22sten 7 Personen erkrankt und 3 gestorben.

Danziger Regierungs-Bezirk.

Im Danziger Stadt⸗Bezirk waren

1368

erkrankt genesen gestorben Bestand. 38

am 21. Aug. 1348 7 981 29 Es kamen hinzu am 22. 6 5 3 27 WB. * * 1 2 28 24. 8 5 4 27 2 Summa 1366 349 999 27 Davon in den 5 äußeren Vor⸗ I 95 16 ,. 2 In den ländlichen Ortschaften des Sanitäts⸗Bezirks. .. 95 19 88 = In der Stadt selbst .... 1173 326 825 25

Aus 56 Ortschaften des Danziger Landkreises sind außerdem überhaupt bis zum 253. Aug. erkrankt 560 Personen, genesen 167, gestorben höb, bleiben krank 61.

Elbinger Kreis.

In Elbing waren

erkrankt. genesen. gestorben Bestand. bis zum 19. August 295 82 187 26 . 4 3 3 24 21. 1 1 4 23 ö ö 6 5 14 23. ö 5 4 15 Summa 310 92 203 15

Im Neustädter Kreise zeigte sich die Cholera am 16ten

August im Dorfe Czemanau, überhaupt aber sind bis zum 20sten in 43 Ortschaften dieses Kreises 380 Personen erkrankt,

104 genesen, 242 gestorben, und bleiben in ärztlicher Pflege 34. Im Karthäuser Kreise erkrankten bis zum 20sten über⸗

6. 2. , gs Personen, starben 5h, genasen 33, und bleiben krank 9.

Ueberhaupt sind bis jetzt im ganzen Danziger Regierungs⸗

Bezirk erkrankt 2893 Personen, genesen Jö, gestorben 1954, bleiben krank 201.

In der Stadt Posen waren

erkr., genes, gestorb., Bestand. bis zum 23. Aug. 633 208 380 45 es kamen hinzu am 24. ,, 14 36 25. 16 5 9. 46 26. ,, 5 40 Summa 684 238 06 40

Im Posener Regierungs-Bezirk sind überhaupt aus 8 Ort⸗

schaften vom 19gten bis 23sten angemeldet als erkrankt 41 Perso—⸗ nen, davon genesen 14, gestorben 24.

Aus 6 Drtschaften des Wirsitzer Kreises, Regierungs⸗Be⸗

zirk Bromberg, sind angemeldet bis zum 2ästen Aug. erkrankt 229 Personen, davon 112 genesen und nur 98 gestorben. Auf⸗ merksam zu machen ist hierbei darauf, daß es in Blugowo

bei Lobsens dem Kreis-Physlkus Dr. Leviseur gelungen von 12 erkrankten Personen 16 wiederherzustellen. ;

In Landsberg, Regierungsbezirk Frankfurt, sind nen lich am 24. Aug. eine Frau, am 2östen 2 Kinder gestorhg zwei Perfonen sind außerdem an diesem Tage erkrankt, -

In Garz, Randower Kreis, Regierungsbenrk Stettin hat fich leider nach den neuesten Berichten die Ansteckung wen verbreitet, und sind vom 22. bis 25. Aug. 9 Personen von

AlIgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

Cholera befallen worden, davon aber 6 gestorben und noch kein genesen. ;

Auswärtige Börsen. Amsterdan, 23. August, Niederl. wirkl. Sehuld 36. Kant- Bill. 133. Metall. I63. Russ. (bei Hope) 85.

Oesterr. Sn

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tag es. Ihre Königl. Hoheiten der Kronprinz und die Kronprin— effin sind von Fürstenstem in Schlesien hier eingetroffen.

Hamburg, 26. August. Oesterr. Sproc. Metall. JI. 4hree. 65, Bank- Actien 945. Engl. Anl. S. Russ. Anl. Hamb. Cert. 809. Poln. S6z. än.

Wien., 23. August

=vpros,. Metall. ISz. 4proc. 671. Iproc. 173. Part. Obl. 1151. B

Acticu 9293. Der bisherige Ober⸗-Landesgerichts⸗Referendarius Ehrlich

k n , st zum Justiz⸗Kommissarius bei dem Land- und Stadtgerichte Königliche Schau spiele. U Vlotho bestellt worden.

Montag, 29. Aug. Im Opernhause: Donna Diana, Ln zu spiel in 3 Abtheilungen, nach dem Spanischen des Don Aung stin Moreto, von C. A. West. Hierauf: Der Spiegel i Tausendschön, Burleske in 1 Akt, mit Gesang, von C. Blum

Dienstag, 30. Aug. In Charlottenburg: Vorstellung dem Königlichen Schloß⸗Theater.

Publikan dum, enthaltend die abändernden Bestimmungen zur Aus— führung der Instruction über das bei dem Ausbruche ber Eholera zu beobachtende Verfahren vom 5. April und 1. Juni 1831 für die gesammte Monarchie, mit . J Außssfchluß der Rhein-Provinz und Westphalens Königstädtischses Theater. und der Fürstenthümer Neufchatel und Montag, 29. Aug. Künstlerliebe, oder: Die moderne Valengin. lathe, Lusispiel in 1 Akt. Hierauf: Der Bandit, Drama n Es sind bereits durch das Publikandum vom 5. d. M. Gesang in 2 Akten. ö für die Provinzen Preußen, Posen und den östlichen Theil von ö abändernde Bestimmungen zur Ausführung der NEbuESIE BESEN NAacHKRICHMEEM. Instruction über das beim Ausbruche der Cholera zu beobach⸗ . . ö . iende Verfahren vom z. April und 1. Juni erlassen und es ist Paris, 22. Aug. 5prot, ente sin Cour. 88. 50. 3rn beschlossen worden, diese Bestimmungen jetzt allgemein, also auch Pr. , 57. 35 lin eous. 5. 30. sproc. Neapol. fin en für den westlichen Theil von Schlessen und die Provinzen Pom— 68. proc. Span. Rente perp. 47*. mern, Brandenburg und Sachsen, unter einigen Modificationen, Frankfurt a. M., 25. Aug. Oesterr. 5proc. Metall. geltend zu machen. . 36. broc. 653. ö. 2 pres, 40. lprot. 163. B. Bu §. 1. Da es nöthig befunden worden, den im H. 1. der Act., 10696. 1993. Partial-Obl. 1133. 1133. Loose zu 160 SHaupt-Instruction vom 5. April und 1. Juni d. J,. angeordue⸗ 154. Br. Poln. Loose 43. 423. ken Orté⸗Sanitäts-Kommissionen einen erweiterten Wirkungskreis anzuweisen, so sollen dieselben künftig zusammengesetzt werden: aus der Orts-Polizei-Behörde, einem ärztlichen ö aus mehreren Mitgliedern der Kommune und in Garnison-Orten

Redaeteur John. Mitredacteur Cottel.

6 6 D

Gedruckt bei A. W. Hayn aus einem oder mehreren Militair-Mitgliedern. In größeren 8 Städten wird es überlassen, unter Leitung der Orts-Kommission

——

—— —— ——

*

Bekanntmachung.

Aver tissem ent. .

Das dem Koͤnigl. Preußischen Oberfoͤrster Joseph Boswin Mo— necke zugehörige, in Herjogthum Sachsen und dessen Langensaljaer Kreise belegene, im Hypothekenbuche Tom. II. zub No. 36. . 256. q. eingetragen Allobial⸗Rittergut Neunheilingen, das Schloßgut oder „jweiten Theils“ genannt, ju welchem ein unter Jurisdiction des Patrimonial⸗ Gerichts zu Reuͤnheilingen belegenes Gerichtsdie⸗ nerhaus, und 180 im Fuͤrfilich Schwaribürg-Rudolstartschen Gebiete keiegens Acker Holjung, als Pertineniien gehoren, ist, nachdem es auf 45,5 Thl. 27 ssr. 4 pf geschaͤtt worden, dem Antrage eine eingetragt nen Gläubigers gemaͤß, und im Einverstaͤndniß mit der Furstlich Schwariburgschen Regierung zum nothwendigen öffentli⸗ Hen Verkauf gestellt, und es sind die Bietungs-Termine vor dem Herrn Ober-Landengerichts-Rath Schmaling, als Deputirten, auf ? den 26. August 1831, 5. November 1831, 1.

den Februar 1832,

2 und den 2 angesetzt worden. . ; . Es werden daher diejenigen Kauflustigen, welche annehmliche Zahlung zu leisten vermögen, aufgeferdert, sich spaͤtestens in dem füöten Termine zu melden, und ihr Gebot abzugeben, wobei ihnen betinnt gemacht wird, daß wegen der im Fuͤrstlich Sch warjburg⸗ schen Gebiete belegenen Pertinenzien bei der Fuͤrstlich Schwariburg⸗ schen Regierung zu Rudolstadt Genehmigung des Zuschlags, Mit⸗ volliiehnng des Adjudieations-Bescheides und Lehnsreichung gegen Leistung einer verhäͤltnißmaͤßigen Lehnzpraͤstation zu suchen ist, und auf die nach Ablauf des letzten Termins etwa einkommenden Ge⸗ bote nicht weiter geachtet werden soll. Die Verkaufs- Taxe kann in der hiesigen Registratur eingese⸗ hen werden. Naumburg, den 19. April 1831. Fönigl. Preuß Ober-Landeigericht von Sacsen. (gej.) F. v. Watz dorf.

/ ·· Literarische Anzeigen. un ber die Cholera.

Im Verlage von Duncker und Humblot, Franz ösische Str. Nr. I0a, ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

; Ueber die Natur, die Ursachen und die Behandlung der Cholera. Von Karl Searle, Medico⸗Chirurg in Diensten der Groß⸗ brit. Ostind. Compagnie. Aus dem Englischen. Herausgegeben und mit einer Vorrede begleitet von Br. L. F von G ra efe R Pr. Geheimenrathe, Generalstabsarjte der Armee u. s. w. ar. 3. geh. 25 sgr.

Die Vertede des Herrn Geheimenraths von Graefe enthält desen

Aunstchten über die Contagiositt der Cholera, über die

ur fächlichen Beziehungen dieser Krankheit und ü ber

die argen dieselbe zu treffenden Schutzmagß regeln.

In dem Buche seibst giebt Herr Searle, der befanntlich mehreremale von der Cholera besallen worden ist und sich fret glücklich geheilt hat, in mehreren Kapiteln: eine Beschreibung dieser Krankheit in ihren. verschiedenen Formen und Stadien; Leichen-Befunde; die Geschichte seiner eigenen Krankheit; eine Abhandlung über Malaria, wehe er für die Erjeugerin der Cholera haͤlt; einen Bericht über das Erscheinen der Cholera n Elapham bei London; eine Theorie der Cholera, nebst Erklaͤ⸗ zung der Symptome derselben; die Art der Behandlung der Krank— heit nach ihren einzelnen Stadien, nebst Beobachtungen uͤber die vor üalichsten gegen dieselbe angewendeten Heilmittel; Vorschriften, welche bei Cholera-Kranken besonders von den Assistenten zu beob—⸗ achten sind; und endlich Krankheitsgeschichten mit Bemerkungen aräber. Der Herr Herausgeber hat diesem noch ein amtliches *ntachten über die gegen die Cholera ju ergreifenden Landes Maaßregeln hinzugefügt. .

Vor kurjem ist in demselben Verlage erschienen:

Anweisung über die Bereitung und Anwendung des

Chlors als Schutzmittels gegen Ansteckung durch

E holeragift. geh. A sar.

Im Verlage von Duncker und Humblot, Franidsische Straße Nr. 202, ist so eben erschienen und in allen Buchhandlun— gen zu haben:

Der dritte August und die Granit-Schaale.

Zur oͤffentlichen Sitzung der Academie, von P. Erman.

gr. 4to. geh. 5 sgr.

In unserm Verlage ist erschienen: Anweisung uͤber die Bereitung und Anwendung des Chlors, als Schutzmittels gegen Ansteckung durch Choleragift. geh. 2 sgr.

Duncker und Humßlot, Franzoͤsischestraße Nr. 20 .

So eben ist erschienen, und in allen Buchhandlungen Deutsch⸗ lands, in Berlin in der C. G. Lüderitz schen Buch- und Kunst— handlung, Koͤnigsstraße Nr. 37, zu haben:

Sicher ste Heilung und Ausrottung der asiatischen Cholera. (Preis 14 sor.)

Herr Hofrath Da. Hahnemann in Coͤthen hat mir vorste— hende Schrift zum alleinigen Abdrucke unter der Bedingung diests billigen Preises ohne Honorar überlassen, damit sie zur Befoörde⸗ rung des allgemeinen Wohles moͤglichst verbreitet werde.

Joh. Friedr. Glück.

Hannever, in der Hahnschen Hof-Buchhandlung ist so eben

erschienen: , oder

faßliche, auf vieljaͤhrige, eigene Erfahrung gegründete Anleitung zur Behandlung der Zierpflanzen, sowohl in Zimmern, Gewaͤchshaͤusern, Behaͤltern u. s. w., als auch im Freien, . = nebst deutlicher Beschreibung einer großen Anzahl der beliebtesten und schoͤnsten, theils auch der neuesten Zierpflanzen, welche minder wohl— habende Blumenfrcunde leicht zu eultiviren im Stande sind.

Von J

Großherzogl. Oldendurgischem Hofaaͤrtner, und Verfasser des vollstndigen Handbuches der Blumengaͤrtnerei. 223 Bogen. gr. So. elegant geheftet. Preis 1 Thl. 10 sgr. In Berlin zu haben bei Ludwig Oehmigke, Burgstraße Nr. 8, und in Neu⸗Ruppin.

Neues Werk

für Verwaltungs- und Wasserbau-⸗Beamte, Land, und Stagtswirthe, Hydrographen und Geologen. Bei Friedrich König in Hanau ist so eden erschienen und in allen soliden Buchhandlungen haben, (Berlin bei Ferdinand Dümmler, Linden Nr. 19):

Die Gewaͤsser und der Wasserbau der Binnenlande, in naturwissenschastlicher, technischer und staatswirthschaftlicher Be⸗ ziehung, oder systemische Darstellung der Grundsaͤtze, nach welchen alle nicht am Meere gelegenen Wasserbauten Miu entwerfen und auczuführen sind: von Karl Arnd, Kurhessis. Wasserbau⸗Meister und Straßen⸗-Ingenleur. gr. So. 17 Bogen mit 3 Kupfertafeln. Preis 1 Thl. 74 sgr.

Der dem Publikum durch seinen „Straßen- und Wegebau“ bereits vortheilhaft bekannte, mit der Theorie und Praxis gleich vertraute Verfasser sucht durch diese Schrift ein gewiß sehr allge⸗

mein gefuͤhlte; Ber uͤrfniß ju befriedigen, da er dem praktischen

Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten. .

für die Besorgung der Geschäfte in den verschiedenen Stadtthei— sen besondere Bezirks- oder Revier-Kommissionen (Revier⸗Schutz⸗ Kommissionen aus Aerzten, Polizei- und Gemeinde⸗Mitgliedern) zu bilden.

§. 2. Nachdem die Aufstellung der großen Sanitäts⸗Cor⸗ ä n, i . . dar doens sowohl längs der Russisch-Polnischen Landes⸗Gränze, als ö .. ,, . benutzt ne, m Imern des Landes, schon so viele militairische Mittel in An⸗ rinem Leitfaden bei , . be gn h , ug ne, n! 6 ,, * ir, , keit und lichtvolle Behandlung ihres Stoffes zu einem Handb. fel rr mmer wereren Verbreitung der Cholera * mehre⸗ fuͤr Polizei und Verwaltungs-Beamte, Landwirthe und Mühlt,⸗ en Provinzen nicht mehr allgemein nach den Vorschrif⸗ besitzer vo züglich empfehlen. ten der Instruction durchgeführt werden könnte, so werden von jetzt ab besonders volkreichere Orte, in welchen die Cho⸗ lera ausbricht, einer größeren Einschließung nur unterworfen verden, sofern es nach den vorhandenen Mitteln thunlich ist nnd von dem Ober-Präsidenten der Provinz, in Verein mit den kommandirenden Generalen, für angemessen erachtet wird. Es dleibt hierbei auch den Herren Ober⸗-Präsidenten überlassen, die engere oder weitere Umschließung nd die Bezeichnung der des⸗ gr. Sro. geh. breis 123 sgr. gallsigen Linien zu bestimmen und eventualiter die Maaßregeln ang d ,, ö für die rastellmäßige Versorgung u. s. w. zu treffen. Verlag der Rice Laischen Buchhandlung in Berlin, §. 3. Den von der Cholera ergriffenen, aber nicht einge⸗

(Bruder Straße Nr. 136), Stettin und Elbin schlosfenen, Städten und Orischaften steht der Verkehr mit dem Lande bis zu den von der Immediat-Kommission bereits ange— ordneten oder noch anzuordnenden Sperr-Cordons (unter den Beschränkungen des F. 5) zwar frei, jedoch muß Jeder, der den Ort verläßt und anderswo übernachtet, mit einer Legitima⸗ tiong-Karte versehen seyn, die den Gesundheits-Zustand des Or⸗ n, , ä. tes gewissenhaft angiebt. Wer über 3 Meilen von dem ange— , , 1 . 9j i n,. e ment jum Repertorim steckten Orte sich entfernen will, hat aber ein Ge sundheits⸗Attest J . 8336 oder einen Reisepaß, der die Bedingungen des Gesundheits⸗ Dessen Handbuch für Polizei⸗Beamte, bezuglich an 2 ; V0 chriften der diesfälli Bekanntmach die Polizei⸗-Verwaltung üm Allge menen.“ Zweite r ttestes nach den zorschriften der diesfälligen Bekannting hung besserte Auflage. 135 Thl. 2 vom 5. April c. erfüllt, worin also der Gesundheits⸗Zustand. des Dessen Archiv von Gesetzen und Verordnungen über Drtes gewissenhaft angegeben seyn muß, nöthig, um sich über⸗ Servis-, Sin guartierungs-, Militairverpflegung all damit ausweisen zu können. Eben solche Gesundheits⸗ At⸗ und Vorspann-Wesen; ferner über Aufbringung d teste oder Reisepässe müssen aus allen übrigen Orten des östli⸗ Kem mung! Be dürfnisse. 13 Thl. chen Theiles der Monarchie bei allen Reisen über 5 Meilen

Die se Berke von entschie dener Brauchbarkeit fuͤr Polizei- oder sofern die Reisenden einen Sperr-Cordon berühren, beige⸗ 2 und 3, kracht werden. Solchen Personen in angesteckten Orten, welche G kur schen ö Naben in n mnerhalh der letzten 2⁊0 Tage mit Cholera-Kranken in unmittelba=

4. . rer Berührung gestanden sind oder innerhalb der letzten 10 Tage Buchhandlung in Magdeburg, in Häusern gewohnt haben, in welchen die Krankheit ausgebro⸗ chen war, durfen gar keine Reisepässe oder Legitimations⸗ Karten gegeben werden. .

Giftfangende Waaren dürfen aus angesteckten Orten nicht anders als nach vorhergegangener und amtlich bescheinigter Des⸗ . infection versandt werden. Die Anstalten zu solch einer Des in⸗ csection sind überall, wo es nothwendig ist, vorschriftsmäßig ein⸗ zurichten.

5§. 4. Den gesunden Ortschaften ist der freie Verkehr mit einem angesteckten Orte zu gestatten, jedoch muß jeder Reisende, der aus einem solchen Orte kommt, welcher im Verkehr mit ei⸗ nem angesteckten Orte steht, in seinem Reisepaß oder Gesund⸗ heits-itest den Vermerk haben, ob er selbst während der letzten , , , , , . ig in Dresden ' 16 Tage vor seiner Reise einen angesteckten Ort besucht hat. zu haben sind; Berlin bei C. DO. Jonas, Schloßfreiheit N. In diesem Fall wird er da, wo er Liner Kontumaz ju unterwer—

Br. Frei, die Kirche. Sro. geh. lo sgr fen ist, wie aus dem angesteckten Orte selbst kommend, jedoch . 1 . n ,,. für ault mit Anrechnung der dazwischen verflossenen Zeit, behandelt. ordentliche Einquartierung. gr. Sro. geh. 5 sar. ; §. 5. Dagegen bleibt es allen nicht angesteckten Gegenden Sammlung mehrerer Schriften der Einwohner vot und Orten unbenommen, sich gegen den Verkehr mit den ange⸗

Dresden, an den Mitregenten, Prinzen Friedrich Auguf, fleckten Gegenden und Orten selbst ju schützen, Es können zu

Herzog zu Sachsen gr. Sys. 15 sar; dem Ende einzelne Orte oder auch größere Bezirke, wenn sie

Aktenstücke und Verordnungen uͤber die Verhaͤltnisse be darin ein Uebereinkommen treffen, sich gegen dieselben absperren . im Königteich Sachsen, seir nan mund bewachen. Jedoch darf die Aufnahme von Personen und B lee , n been . ö . eee re Waaren aus Orten, die noch nicht von der Cholera angesteckt sst zus wüͤnschen z geh. . igreich Sachsen, und w sind, nirgends verweigert werden; solche müssen vielmehr auf Sen dschreiben an die 77 abfälligen Katholiken in den Grund ihrer Gesundheits-Atteste, Reise⸗Pässe oder resp. arg holte Legitimations⸗-Karten, wo letztere genügen, un ehindert durchge⸗

laffen und aufgenommen werden. Eine solche Absperrung gegen

n den. . Sixtus. vi 3 sar. rundzůge der rein katholisch⸗christli ĩ l⸗ J r, hächrist! ichen Kirche, in angesteckte Orte darf auch nur durch die Orts-Obrigkeit und une

naͤchst in Sachsen und Schlesien. geh. 6z sgr.

Wasserbau⸗Meister ein theoretisch begruͤndetes und wissenschafili geordnetes Sostem seiner unentbebr lichten Kenntnisse und din Staatswirthe eine naturgemaäße Anleitung darbietet: wie die G ⸗—

So eben ist erschienen und zu haben.

1 . . terminweise ß

zu gestatt en.

W. G. v. d. ev de, Repertorium der Poliieige se tze un . . in den Königl. Preuß. Staaten. 4. 2 Thl. ; .

Dessen Sammlung von Min sisterial-Verordnungen bezüglich auf die Polizei-Berwaltung, in systematin

* h Creutz sche

. Hei R. daraf in Nordhausen erschi noi 6

. 66 R. Lan daraf in Vordhausen ist erschienen, und bei (S. Mi er in Be ö Seechhanht y 6 j N ann! S. Mittler in Berlin, (Stechbahn Nr. 3), und in dessen dun .

lungen zu Posen, Bromberg und Gnesen zu haben: Zwel Predigten, mit Beziehung auf den herrschenden Geß der Zeit, gehalten von E. Thie ebach. Svo. Geh. 4 sar. Kinderbuch zum Unterricht im Buchstabiren, oder Lautim, und Lesen, von E. Thierbach. Dritte Aufl. ro. à 5 sor. aM] (Parthie⸗Preis far 25 Exemplare 3 Thl).

Neue zeitgemäße Schriften,

welche in der Arnoldischen Buchhandlung in Dresden so ebe

Berlin, Dienstag den 30 sten August.

—— * f Yen z. De ,,. 7 * 9 ] I 1 w * 6 2 * , . rr, , mn, ,,. a 2, 277

ter Kontrolle des Landraths angeordnet und ausgeführt werden, so wie die Absperrung ganzer Bezirke nur unter der Leitung der Kreis-Behörden und der Regierung. Auch muß für Kontumaz— Anstalten auf Kosten der sich absperrenden Kommunen gesorgt, wo die geographische Lage des Orts oder des Bezirks es zuläßt, den Reifenden eine andere Route angewiesen und solche, wie die Maaßregel der Sperrung selbst, in der Umgegend gehörig be— kannt gemacht werden.

S. 6. Die Königl. Fahr⸗, Schnell- und Reit⸗Posten, so wie Touriere und Estafetten, dürfen in ihrer Richtung nicht ehindert und denselben die Passage durch die gesperrten rte, diese mögen angesteckt, verdächtig oder unverdächtig seyhn, nirgends verwehrt werden. Es sind indessen dabei folgende Moda⸗ litäten zu beobachten:

1) Wenn die Kommune auf ihre Kosten die in dem Orte befindliche Post-Station so vor denselben verlegt, daß die Posten keinen bedeutenden Umweg zu machen haben, so unterbleibt das Durchfahren der Posten durch den Ort gam;

Y) verbleibt die Station im Orte, so fährt der Postillon im raschen Trabe durch den Ort bis vor das Posthaus, schirrt die Pferde sofort los und verläßt gleich wieder den Ort; die Königl. Post-Aemter werden die Rückkehr der Postil⸗ lons zu ihren Stationen in einer solchen Zeit bestimmen, daß unterweges kein Aufenthalt möglich ist, und streng auf die Beobachkung dieser Maaßregel halten. Die bei den Posten befindlichen Schirrmeister dürfen in ihren Functionen nirgends gestört werden, sind aber verbunden, sich bei dem Pafsiren durch angesteckte Orte durch die auch den Llerzten vorgeschriebene anderweitig bezeichneten Schutzmittel, wie: Wach tztuchmäntel, Waschungen mit einer Chlor⸗Auflösung u. s. w., vor der etwanigen Aufnahme und resp. Verschlep⸗ pung des Kontagiums zu verwahren;

3) die Postillone sind, wenn sie zurückkehren und durch einen inficirten Ort gekommen sind, für ihre Personen und bei sich führenden Effekten, so wie die Pferde und Geschirre, bem Desinfections-Verfahren unterworfen. Kehren sie später zurück, als die ihnen bestimmte Frist festsetzt, so wer⸗ den sie als verdächtig behandelt und kentumazirt.

) Couriere und Post-Reisende dürfen ihre Wagen in ange⸗ steckten Orten nicht verlassen und durchaus in keinen Ver⸗ kehr irgend einer Art mit anderen Individuen treten. Da⸗ gegen sind sie auch, falls sie hierüber Atteste der betreffen⸗ den Post-Aemter beibringen, weiterhin nicht als verdächtig zu betrachten, wenn sie nicht selbst aus angesteckten Orten gekommen oder mit Personen, die aus solchen kamen, ju— sammengereist sind.

5) Mit Extra-⸗Post Reisende und Frachtfuhren dürfen von ein—⸗ elnen Orten nicht aufgehalten (die Frachtfuhren auch nicht von der Hauptstraße auf Nebenwege verwiesen) werden; es muß ihnen vielmehr durch dergleichen Orte, die sich ab⸗ geschlossen haben, die Durchfahrt ohne Aufenthalt darin jedenfalls gestattet werden. Nur wo größere Bezirke sich abgesperrt haben, müssen die Extka⸗Post⸗Reisenden und Frachtfuhren, wenn es verlangt wird, sich einer qußeren Desinfection und Durchräucherung unterwerfen.

§. J. Die zur Beaufsichtigung der Cholera-Anstalten oder in anderen bescheinigten dringenden Amts-Geschäften reisenden Regierungs⸗Beamten, Landräthe, Aerzte und Wundärzte, Geist⸗ liche, Gerichts- und Militair-Personen können ungehindert von einem Orte zum anderen innerhalb ihres Geschästs-Bezirkes rei⸗ sen, jedoch dürfen auch sie, wenn sie angesteckte Gegenden passi⸗ ren, ihren Wagen nicht verlassen, sich unterweges vor Erreichung ihres Bestimmungeé-Orts nirgends aufhalten und müssen sich an dem letzteren oder in der derselben vorliegenden Kontumaz⸗An⸗ stalt der Desinfection ihrer Person und ihrer Effekten unter— werfen. fe versteht sich übrigens von selbst, daß die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 nicht für die Linien des Sperr⸗ Cordons gelten, da durch diese Linie Niemand, mithin auch keine Couriere oder irgend andere Reisende, ohne Gesundheits⸗ Atteste der unverdächtigen Beschaffenheit oder ohne vorschriftsmäßige

Kontumazirung durchgelassen werden darf. J §. 8. Militair⸗Kommandos müssen unter allen Umständen

überall durchgelassen und, wenn sie mit Marschrouten versehen sind, auch einquartiert werden; die kommandirenden Herren Ge— nerale werden aber dafür sorgen, daß keine Militair Kommandos aus von der Cholera angesteckten Orten überhaupt entsandt ober auf ihrem Marsche durch dergleichen Orte dirigirt werden. Es versteht sich von selbst, daß kriegerische Ereignisse oder Rücksichten für die höhere Sicherheit Ausnahmen hierven bedingen, und daß jede andere Rücksicht den obengenannten untergeordnet wer⸗ den muß.

5§. 9. Was nun die Sperrung der Häuser betrifft, in wel⸗ chen die Cholera ausbricht, so wird im Augenblick eines solchen Nusbruchs jedes Haus nach den Bestimmungen der S§. 17 und 23 der Instruction vom 5. April und 1. Juni e, vollständig ge⸗ sperrt, bis die Orts-Sanitäts-Kommissson oder die ihnen unter—

eordneten Revier-Schutz⸗Kommissionen, wo dergleichen bestehen, ** erhalten haben, Untersuchungen wegen der Zulässigkeit einer abgesonderten Sperre im Hause selbst vorzunehmen. In Häu⸗ sern, welche wenig oder gar keine Miether haben, wird auch das Fort⸗ bestehen der Haussperre selbst in der Regel keinen Sch wierigkei⸗ ten unterliegen. Die erfolgte totale Haus sperre kann jedoch un⸗ ter folgenden e n , ,. in eine partielle Haus⸗- oder üngssperre verwandelt werden: 6 dem ersten Ausbruch seiner

1) wenn der Kranke gleich bei de Krankheit aus dem Hause entsernt und in eine besondere

Cholera⸗Heil⸗Anstalt aufgenommen wird; .

2) wenn der Cholera-Kranke zwar im Hause verbleibt, der Theil des Hauses aber, in welchem sich die Wohnung des Erkrankten befindet, oder diese für sich außer aller unmit⸗ felbaren Verbindung mit den übrigen Wohnungen des

6

auses steht, oder zu setzen ist, wenn sie einen besonderen . hat, oder ein folcher einzurichten ist, kur, wenn

dieser besondere Raum nach dem Ermessen der Orts⸗-Sani⸗ täte Kommisslson (oder Revier⸗Schutz⸗Kommisslon) derge⸗ stalt abgesperrt werden kann, daß alle und jede weitere Communication mit den übrigen Bewohnern unbedingt vermieden wird.

. In beiden Fällen darf die allgemeine Sperre des Hauses

nicht eher aufheben werden, als bis die partielle Sperre mit

Sich erheit vollzogen, die durch ein gejogenes Seil bezeichnete Gränze derselben bewacht und die erforderliche Reinigung und Durchräucherung der übrigen Abtheilungen des Hauses, so wie deren Bewohner und Effekten, nach Anweisung des Schup-Kom— misstons⸗-Arztes, bewirkt ist. Ueber dem Haupteingange und dem Eingange zur Wohnung des Kranken ist fodann eine Warnungs⸗ tafel mit der Aufschrift: „Cholera“ anzubringen. . S. 10. Ob ein Cholera⸗Kranker in feiner Wohnung belas⸗ sen werden könne, wenn er oder seine Angehörigen es wünschen, hängt zunächst von dem Ermessen des bei der Orts⸗-Kommission oder der Nevier⸗ Schutz. Kommisslon fungirenden Arztes ab. Bei Beurtheilung dieses Gegenstandes muß er eben sowohl den au⸗ genblicklichen Zustand des Kranken und die persönlichen Verhält⸗ nisse desselben und seiner Umgebung, wie die Lokalität der Wohnung in Erwägung ziehen. Es kömmt dabei vorzüglich in Betracht, ob diese Umstände die gehörige Pflege des Kranken und die Verhütung der weiteren Verbreitung des Ansteckungs-Stoffes durch gehörige Absonderung sowohl während der Krankheits- als nachfolgenden Kontumaen⸗ eit gestatten. In Fällen, wo der von dem Arzte hlernach für nothwendig erachteten anderweitigen Unterbringung des Kran— ken Schwierigkeiten entgegentreten sollten, fällt der Schutz-⸗Kom⸗ mission die nähere Beurtheilung und Entscheidung, so wie event. ö. weitere Veranlassung zur Beseitigung der Schwierigkeiten, anheim.

F. 14. In Beziehung auf die Bewohner werden demnächst folgende Grundsätze beobachtet:

I) Wird der Kranke gleich beim Ausbruch seiner Krankheit in eine besondere Cholera-Heil-A1lnstalt gebracht, so unterlie⸗ gen alsdann bloß seine Angehörigen, so wie alle diejenigen, von denen es sich bei der ere zu veranlassenden Er— mittelung ergiebt, daß sie mit dem Kranken in Commu— nication gekommen sind, einer 10tägigen Kontumaz inner— halb ihrer zu diesem Behuf sorgfältig abzusperrenden Woh— nung. Ereignet fich während dieser Frist kein verdächtiger Erkrankungsfall unter ihnen, so ist ihnen der freie Verkehr zu verstatten, nachdem vorher ihre Wohnung, so wie sie selber nebst ihren Effekten, einer sorgfältigen Räucherung und Reinigung unterworfen worden sind. Die übrigen Be⸗ wohner des Hauses sind, nach ebenfalls vorher bewirkter Reini⸗ gung ihrer Personen und Effekten⸗Räucherung und Lüf⸗ iung der Vohnungen, ohne Weiteres zum freien Verkehr zuzulassen.

2) Ist der Kranke bis zu seiner Genesung oder seinem Tode in der Wohnung geblieben, so unterliegen alle mit ihm ab⸗ zusperrende Angehörige oder sonstige mit ihm in Ver— kehr gestandene Hauteinwohner, dessen Krankenwärter ꝛc. einer 20tägigen Kontumas. Diese Kontumaj-Zeit wird, im Falle des Todes, vem Beerdigungstage des Verstorbe⸗ nen, im Falle der Genesung aber von dem Zeitpunkte an gerechnet, von welchem ab der Kranke nach dem Ausspruche seines Arztes als von der Cholera gene sen zu betrachten ist. Den übrigen Sausbewohnern ist zwar nach vorher bewirkter Reinigung ihrer Personen und Effekten und Räucherung der Wohnun—⸗ gen der freie Verkehr auch in diesem Falle zu gestatten, sie müssen aber, so lange der Kranke oder die Leiche im Hause sst, ihre eigenen Wohnungen fleißig und unter Aufsicht und Kontrolle des Schutzarztes durchräuchern und sich selbst mit ihren Effekten öfters der Reinigung unterwerfen. Aich müssen fie, wenn sie sich der Gefahr der Mitabsperrung nicht aussetzen wollen, jeden Verkehr mit den übrigen Be⸗ wohnern des Hauses nach Möglichkeit beschränken und den mit den Angehörigen und Dienstleuten des Erkrankten un— bedingt verhüten.

Namentlich ist in einem solchen Hause überall für die größte Reinlichkeit, die tägliche hinreichende Erneuerung der Luft und die möglichste Entfernung aller giftfangenden Substanzen, so wie aller die Luft verunreinigenden Gegen⸗ stände, Sorge zu tragen. Eine besondere Aufmerksamkeit erheischen in dieser Hinsicht die Aus m erungen der Kranken, bei deren Hinwegräumung alle mögliche Vorsichts⸗Maaß— regeln, sorgfältige Bedeckung des Gefäßes, Ueberschüttung des Inhalis mit gelöschtem Kalk ꝛc. zu beobachten sind und ganz vorzüglich jede Annäherung der Hausbewohner, so wie der , Posten, sorgfältigst gemieden werden muß. Zur Vollliehung dieses Geschäfts ist daher eine be— sondere, wo möglich nächtliche, Zeit zu bestimmen, wäh— rend welcher das Haus abgeschlossen seyn muß und sich Niemand von den y' . Hausbewohnern aus seinem Zimmer entfernen darf, bis dieses Geschäft vollständig been⸗

digt und der Hausflur gehörig durchräuchert ist. §. 12. Hinsichts der Beerdigung der Leichen wird der . 51 der Instruction vom 5. April (1. Juni) é. hierdurch dahin

modiffeirt:

I) Bleibt es der Beurtheilung der Orts- oder Kreis-Sani⸗ täts⸗Kommissson überlassen, ob die Lage des gewöhnlichen Begräbnißplatzes des Kirchsprengels, zu welchem der Ver— storbene gehört, ohne Nachtheil für die Gesundheit der Bewohner die Beerdigung der Leichen daselbst zuläßt, in welchem Falle dieselbe erfolgen kann. Dies wird nament⸗ lich überall der Fall seyn, wo die Kirchhöfe außerhalb des Orts oder an nicht eng umbauten Plätzen gelegen sind.

2) Wenn die Bestattung auf dem gewöhnlichen Kirchhofe nicht nachgelassen werden kann, so sind die im 5. 51 beschriebe⸗ nen besonderen Begräbnißplätze anzulegen. Diese müssen vor ihrem Gebrauche in verschiedene Räume, nach den verschiedenen Konfesslsonen abgesondert werden, und für die⸗

selben die erforderlichen kirchlichen Weihungen erfolgen.