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In Hamburg ißt folgende Bekanntmachung erschlznen „Da das piötliche Erscheinen der ÄAsiatischen Cholerg in Ham— burg gezeigt hat, daß die früher getroffenen Sperr-⸗Maaßregeln den . Zweck nicht erfüllten, die Erfahrung auch lehrt,
daß die Gefahr, die Krankheit durch Waaren verschleppt zu se—⸗ hen, weniger groß ist, die benachbarten Staaten ferner die von der Landseite früher ergriffenen Sperr⸗Maaßregeln größtentheils aufgehoben und somit' den Verkehr ju Lande frei gegeben ha⸗ ben, so sieht E. H. Rath sich veranlaßt, die Verfügungen, welche wegen Vermeidung des Einschleppens der Cholera von Seeseite her im Laufe dieses Jahres ergangen sind, wieder auf⸗ zuheben. Es sollen daher die Verordnungen, welche seit dem 30. Mai d. J. wegen der aus den Ostsee⸗ Häfen und den Hä⸗ fen des Weißen Meeres, so wie der nördlich von Bergen belege⸗ nen Häfen des Königreichs Norwegen, kommenden Schiffe er⸗ lassen sind, ingleichen diejenigen, welche eine strengere Aufsicht über die Schiffe zu Kuxhaven, der Cholera wegen, vorschreiben, hierdurch aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden und die Quarantaine⸗ Verordnungen in Kuxhaven forthin und bis auf weitere Verfügung nur in dem Maße beobachtet werden, wie die desfallsigen Vorschriften, abgesehen von den wegen der Cholera erlassenen Verordnungen, darüber entscheiden.
Gegeben in Unserer Raths-Versammlung. Hamburg, den
2ästen Sktober 1831.“
Eine Bekanntmachung des Raths der freien Stadt Frank⸗ furt a. M. vom 20. Okt, enthält Nachstehendes: „In Folge der wegen der Astatischen Cholera gemachten neueren reh g, gen, ist von mehreren Staaten, und namentlich auch in d Größherzogthum Hessen, die Periode, nach deren Ablauf Perso⸗ nen und Waaren, welche aus von der Cholera infieirten Gegen— den kommen, der Eingang in diese Staaten gestattet wird, her— abgesetzt worden. Nach diesen Vorgängen haben Wir, um für
den Verkehr alle mit der Vorsorge für die Gesundheitspflege nur:
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chaͤftigt sind, ganz abgesondert leben. Hier duͤrfte die Bemerkung am rechten Orte seyn, daß, je weniger Personen mit der Fort⸗ schaffung und Wartung der Kranken beschaͤftigt werden, um so
den Gesunden Hindernisse in den Weg gelegt werden, oder wo Um⸗ stände obwalten, welche diese Trennung nicht raͤthlich machen, kann man
Borsicht befolgt und alle unnöthige Verbindung mit anderen Leu⸗ ten vermeidet. Alle Nahrungsmittel oder sonstige nothwendige Be⸗
des Hauses in Empfang genommen werden, wenn die Person, welche sie gebracht, sich entfernt hat. Bis die Zeit, waͤhrend welcher das Kontagium in dem menschlichen Korper schlummert, genauer ermit⸗ telt seyn wird, duͤrfte zur vollkommenen Sicherheit nothwendig seyn, daß die Rekonvalescenten und diejenigen, welche in irgend einer Beruͤhrung mit Kranken gewesen sind, einer Kontumaz von wenig— stens 20 Tagen unterworfen werden. Die Eigenthuͤmer der Haäͤu⸗ ser, in welchen sich ein verdaͤchtiger Krankheitsfall ereignen sollte, werden aufgefordert, augenblicklich die Orts-Gesundheits⸗Behdrde davon zu benachrichtigen, damit das aͤrztliche Mitglied einer solchen Bebhoͤrde den Kranken sogleich besuchen, daruͤber berichten und, wenn es zugelassen wird, die Fortschaffung desselben schleunigst veranslassen kann. In jeder Stadt wuͤrde ein Verzeichniß der Namen und Woh⸗ nungen der Mitglieder der Bezirks⸗Kommissionen an den Kirchthuͤ⸗ ren oder an einem anderen zweckmaͤßigen Orte anzuschlagen seyn. Jeder Verkehr mit einer angesteckten Stadt und der venachbarten Gegend sollte durch die den Magistratspersonen zu Gebote siehenden Müttel verhindert werden, welche Beamten denn auch fuͤr die Her⸗ beischaffung der nöͤthigen Lebensmittel Sorge zu tragen haͤtten. Die Schwierigkeit, einen solchen Plan in einem weiten Umfang ins Werk zu setzen, würde allerdings fehr groß seyn; aber als eine Vor⸗
immer mögliche Erleichterung eintreten zu lassen, die in der eee , er, von großer Wichtigkeit ist es noͤthig, sie zum Ge⸗
ordnung vom 9. August diefes Jahres unter Ziffer 1 für Rei sende, Vieh und Waaren, welche aus den Ländern kommen, in denen ganz oder theilweise die Astatische Cholera sich verbreitet hat, bestimmte Quarantainezeit von dreißig Tagen auf zwanzig Tage herabgesetzt.“
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enstand einer reiflichen Ueberlegung zu machen, um sich gegen An⸗ eckung zu schuͤtzen. Es duͤrften vielleicht zur allgemeinen Sicher⸗ heit staäͤrkerö Zwangsmaaßregeln in Anwendung gebracht wer— den, wenn es das ungluͤck wollte, daß eine so fuͤrchter— liche Seuche sich jemals in diesem Lande in der schauderhaften Form zeigen sollte, in der sie in verschiedenen Theilen Euro⸗ pa's aufgetreten ist; und es koͤnnte fuͤr zweckmaͤßig erachtet werden, Truppen oder starke Polizei-Abtheilungen um die angesteck⸗ ten Plaͤtze aufzustellen, um die Einwohner von allem Verkehr mit dem Lande abzuschließen. Wir sind uͤberzeugt, daß Alles, was fuͤr die allgemeine Sicherheit des Staates verlangt, mit einer willigen Fuͤgung in die Nothwendigkeit bewilligt werden wird. Die Ge⸗ fundheits-Behoͤrde fuͤhlt sich verpflichtet, auf einen Umstand beson⸗ ders aufmerksam zu machen, der durch alle Mittheilungen, die sie von auswaͤrts erhalten hat, bestaͤtigt wird, naͤmlich, daß der arme, schlecht genaͤhrte und kraͤnkliche Theil der Bevdlkerung und beson⸗ ders diejenigen, welche sich dem Trunke und einer unregelmaͤßigen Lebensweise hingeben, am meisten von dieser Krankheit heimgesucht
der Staͤdte gewesen und sich auch daselbst sehr schnell verbreitet hat, wo die Straßen eng und stark bevölkert sind, und wo wenig oder
det worden ist. Der Behoͤrde leuchtet die Schwierigkeit, diesen
i nn. Geistlichen und der Leute von Ansehen und Einfluß zur
Vorsicht wird, mit um so mehr Vertrauen rechnet man auf Lie in—
oben gegebenen Anleitungen mit Erfolg zu foͤrdern.“
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Von dem unterzeichneten Ober-Landesgericht, werden die ihrem Leben und Aufenthalt nach unbekannten:
) Gebruͤder Johann Gottlieb Pauli und Daniel Gottlob Pauli, Söoͤhne des zu Crangen in Pommern verstorbenen Predigers Johann Gottlieb Pauli, geboren den 8 Juni 1749 und J. Sep⸗ tember 1751, welche in erwachsenen Jahren nach Polen und Rußland gegangen seyn sollen;
) die verschollens Louise Zinke zu Schlaischow bei Lauenburg in Pommern gebürtig, welche im Jahr 1807 mit fremden Trup— pen die dortige Gegend verlassen und nur einmal aus Pots— dam von sich Nachricht gegeben hat, und
c der Wilhelm Heinrich Ferdinand Schmal, welcher zu Wu— sterwitz im Jahr 1789 geboren, ein Sohn des verstorbenen Predigers Schmalj;, ist, und im Jahr 185 den Feldzug mit gemacht hat, und deren unbekannte Erben; .
c) die unbekannten Erben des am 1. Januar 1810 zu Koppnow bei Lauenburg in Pommern verstorbenen Hofmeisters Johann Retzlaff, so wie deren Erben oder naͤchsten Verwandte?
Behufs der Todes-Erklaͤrung dergestalt oͤffentlich vorgeladen, sich innerhalb 9 Monaten, bei dem hiesigen Qber⸗Landesgericht entwe— der schriftlich, oder in der Registratur desselben persoͤnlich zu mel— den, laͤngstens aber in dem peremtorischen Termine den 18. Mai 1832, Vormittags 9 Uhr, vor dem Deputirten, Referendarius Willenblcher 1, in unserm Kollegien⸗Hause personlich oder durch einen zulaͤssigen, mit gehoͤri⸗ ger Vollmächt und Information versehenen Mandatar, won ihnen die Justij⸗Kommissions⸗Raͤthe Strikker, Naumann, Hentsch, Bauck, und die Justiz-Kommissarien Teßmar, Hildebrand, Leopold und Villnow vorgeschlagen werden, zu erscheinen, und ihre Gerechtsame wahrzunehmen, widrigensalls auf die Todez⸗Erklaͤrung der ad bis gedachten Personen, und was dem anhaͤngig nach Vorschrift der Gesetze erkannt, der Johann Retzlaffsche Nachlaß aber als herren— loses Gut dem Fiskus uͤberwiesen werden wird. Chöilin, den 27. Juni 1831. Konigl. Preuß. Ober-Landesgericht von Pommern
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht, daß das der Wittwe Wochatz, Marie Elisabeth geb. Heide gehörige, n Nr.] in Ossendorf, Herrschaft Neuzelle belegene, und auf 636 Thlr. 23 sgr. 3 pf. tazirtẽ Butzken Bauergut Schuldenhalber Sub hasta ge— stellt, die Bietungs-Termine auf
den 30 September, 29. Oetober und 1. December e, Vormittags 10 Uhr,
welcher peremtorisch ist, anberaumt, wozu Kauflustige mit dem Be— merken eingeladen werden, daß der Meistbietende den Zuschlag, wenn keine rechtlichen Hindernisse eintreten, zu gewaͤrtigen hat, und daß zugleich der Liquidations-Prozeß uber die kuͤnftigen Kaufgelder ad decret. vom 9 August d. J. eroͤffnet, und zur Anmeldung und Nachweisung der Real-Anspruͤche daran ein Termin auf
den 24. November æ., Vormittags 10 Uhr, angesetzt worden, wozu alle unbekannte Real- Glaͤubiger unter der
Spfer her furchtbaren Krankbelt werden, auf einen Hesonderen Kirchhof, wo möglich in der Ftaͤhe der Haͤuser, welche zur Aufnahme der Kranken bestimmt sind, begraben werden, und daß diejenigen
ersonen, welche die Kranken fortbringen oder mit ihrer Pflege be⸗
besser es ist, weil dadurch die Gefahr der weiteren Verbreitung der Krankheit vermindert wird. Wo der Trennung der Kranken von
sich nicht so zuversichtlich darauf verlassen, daß die Krankheit in ihrem Sitz vertilgt werde. Es kann indeß auch unter diesen schwierigen Umstaͤnden viel gethan werden, wenn man dieselben Grundsaͤtze der
duͤrfnisse sollten vor das Haus hingesetzt und von- einem Einwohner
werden, und daß dieselbe am boͤsartigsten in denjenigen Bezirken
gar keine Aufmerksamkeit auf Sauberkeit und Luftreinigung verwen⸗
Uebeln abzuhelfen, wohl ein; aber sie hofft, daß die jetzt darauf ge⸗ lenkte Aufmerksamkeit die thaäͤtigsten Bemuhungen aller Magistrats⸗
olge haben wird. Je großer die Gefahr und je nothwendiger die
dividuellen Anstrengungen derjenigen, welche im Stande sind, die
Eer lin er Börs6,.
Den 31. Oktober 1831.
Amtl. Fonds- und Geld-Gours-Zettel. (HPrergss. Com
VI. , , wei. n n,
Ft. Schuld- Sch. 4 957 345 IGstpr. Plundhrf. 4 Pr. Engl. Anl. 18 5 i007?! 993 Pomm. Pfandhr. 4 Pr. Eugl. Anl. 2 5 — 993 Kurru. Nenn. do. 4 Pr. Engl. Obl. 30 4 99 883 Zehlesische de. 4 Kurm. Ob m. I. C. 4 34 — kes. C d. K- u. N — Nm. Int. Sch. dt 4 931 — H-Sch. d. Ru N. — Berl. Stadt- Obl. 4 — 95
Königshg. do. 4 — 93
Elhinger do. 41 93 Iloll. vollw. Duk. — Danz. do. in Ih. — 36 — Neue dito] — Woeslhr. Pfand. 4 98 — Friedrichsd'or. — Grossha. Pos. do. 4 98 — 1Disconto ..... —
Allgemeine
Preußischt Staats-Zeitung.
304.
Amtliche Nachrichten.
Auswärtige Börsen. nS8Slerdaim, 26. Oktoher.
Niederl. wirkl Schuld 39. Kauz-isllets 15. 6proc. Anl. n 42 Mill. 853. Gesterr. Iproc. Metall. Soz. Russ. (Con 1835) rr auswärt
do. von 1851) 813. IIamburg, 29. Oktoher.
Gesterr. 5proc. Metall, iz. 4pros; 754. ank- Actien fit pr. Dez. 1665. Kuss. Engl. Anl. 927. Iloll. von 1331: S4. zul. La. Cerl. ß, do. in Inseripkt. Sb. LTbän. 614 ü 4. Holm. i
London, 25 Oktober.
3proc. Cons. S2. Bras. 423. Dän. 63. Mex. 311.
Russ. 973. St. Petersburg. 2. Oktober Hainburg 3 Hon. Sę5. Silber- Rubel 37 op.
Kronik des Tages.
Se. Majestät der König haben dem bei dem Ministerium igen Angelegenheiten angestellten Wirklichen Legations— ülow den Charakter als Geheimer Legationsrath den Legatiousrath Major von Küster, unter Bei— itels eines Geheimen Legationsraths, und den bis⸗ erichtsrath Le Coq, mit dem Titel als Wirkli—⸗ zu vortragenden Räthen bei der politischen n Angelegenheiten
ü verleihen, tgunz des T herigen Kammerg her Legationsrath, zu eilung des Ministeriums der auswärtige zu ernennen und die über diese Ernennungen ausge⸗ ugen Allerhöchsteigenhändig zu vollziehen geruht.
aben den Gutsbesitzer und bishe⸗
Referendarius von Pape zum Landrath des
Por. kbtheiliin lllergnäd igst
Königliche Majestät h
Königliche Schaufpiele.
Dienstag, 1. Nov. Im Opernhause: Fra Diavolo, komist mnädigst Oper in 3 Adtheilungen, von Scribe; mit Tanz; zur beibehalten Mussk von Auber, bearbeitet von C. Blum. (Hr. Bader ni
als Fra Diavolo wieder auftreten.)
Molidre.
—
(Erster Akt.. Mustk von Auber. Hierauf, zum erstenmale nn derholt: Venus und Adonis, anakreontisches Ballet in;
lungen, vom Königl. Balletmeister Titus.
Rö nigs tnt fe .
Dienstag, J. Nov. Graf Ory, komische Oper Musik von Rossini.
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* * Paris, 25. Okt. 5proc. Rente pr. compt. 92. 30. .
Cour. 97 35. Jproe in donn, ä, , .
ö
Frankfurt a. M., 28. Okt. Desterr. 5proc. Scr. proc. 75. 4x. 2Iproc. 443. lprot. 201. G. Aet. 1310. 1307. Part.-Obl. 1251. 1251. Loose zu 100 Fl. 171
G. Pom. Loose 577. 56.
Redacteur John. Mitredacteur Cottel.
Verwarnung vorgeladen werden, daß die Außenbleibenden mit ihren Anspruͤchen an das Gut und dessen Kaufgelder praäͤcludirt, und innen damit ein ewiges Stillschweigen sowohl gegen den Kaͤufer desselben, als auch gegen die Glaͤubiger, unter welche das Kaufgeld vertheilt werden wird, auferlegt werden soll ö Neuzell, den 22. August 1831. ie Unt.
. 1 — * — Verein fuͤr Pferdezucht und Pferdedressur. Von den, mit dem Cireulare vom 1. Juli d. J. zum Unter⸗ jeichnen versandten Stimmzetteln, ist ein großer Theil noch nicht wieder eingegangen. Die Hochgeehrten Herren Actionaire werden ergebenst ersucht, diese Ruͤcksendung baldgefälligst bewirken zu wollen. Berlin, den 21. October 1831.
Fz. v. Eckardstein
Literarische Anzeigen. Bei Leuchs & Comp. in Nurnberg is erschienen, und in Berlin in der Stuhrschen Buchhandlung, Schloßplatz Nr. 2, in eu⸗Ruppin bei Riemschneider, zu haben: kö Das Dampfbad, eingerichtet zum haͤußlichen Gebrauche, so, daß man mit der Aus— lage von gr. im Zimmer baden kann. Nebst Beschreibung, Ab— bildung, Gebrauchsweise und Angabe neuer Verbesserung dieser Ein richtungen. Zweite Auflage. Geh. 11 sgr.
a n 56724 die Tischenbücher: Ve rgilsmeinnuieht von H. Glauren und! die Rosen sür das Jahr 1832 betreltend.
Das drohende Fortschieiten der Cholera, und die deshalh
in Deutschland uöthig gewordene Sanitäts- Ordnung für Landes- grenze und Stäclte, hat die traurige Folge, dals die ungestörte und freie Beweguug aller Handelsgeschäfte, also auch die des Bucli- handels, eine nachtheilige Unterbrechung erleiden.
Da demnach alle Bedürfnisse während dieser Zeit mehr oder minder einen sehr beschräukten Abzug haben werden, so gebieret dieses traurige Verhältnils auch mir, die Erscheiuung und Verseuw duug meiner fertigen Taschenbücher, als: ö
das Vergils mein uicht von H Clauren und das Taschenbuch Rosen, /
für qus Jahr 1832,
bis nächsten Ilerbst des künftigen Jahres ansgesetzt sein zu lassen. la dein festin Vertrauen zu Gott, dals nächstes Jahr durch Entsernung aller besorglichen Uebel, ein wohlthätiger Zustand fiür Gesundheit, Haudel und Gewerbe wieder erlangt seæyn wird, sol- len die sehr genchteten Freunde und Freundiuhen genzunte Ta- sehenbücher künstigen Herbst, früher als es either ing lich war
durch den Weg des Buchhandels erhalten. .
Ich halte mich in der Hoffuung überzeugt, dals dann die wieder gewonnene Ermuthigung uud Er hieite uu über das Be- ginnen eiuer bessern Zukunft, diesen beiden Werken der freudige
dere Techniker. rer beim Koͤnigl. Gewerb-Institut
ben wird.
Zuruf — willhommen! — so wie eine freundliche Aufnahme be—
reitet seyn wird Leipzig, im October 1831
Der Verleger Fr. August Leo.
Gen tz, Joh, Beitrag zur Geschichte der Cholera, de ren Entstehung sowohl als deren Heilung durch ein— fache Hausmittel. Berlin, in Commission bei der Nauck
M 7 211 J. 87 2 * — Nauck, zum Debit jsenseits der Elbe. Geb. 5 sgr
Herr Gentz hat Lurch schnelle Anwendung dieser Mittel, sich selbst eben so schnell gluͤcklich wieder geholfen, sie bestehen in der Grütze des Buchweitzen zum innern — und warmer Steine zum aͤußern Gebrauch. Seine Krankheitsgeschichte ergiebt das Weitere.
. Bei W. Logier in Berlin, Friedrichstraße Nr. 161, ist so eben erschlenen, und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Heußi, Jae., Lehrbuch der englischen Sprache, mit deutshen und enalischen Uebungen und zugehorigen Woͤrter— Verzeichnissen. Zum Gebrauch in Schulen und beim Privat—
Unterricht. Svo. Preis 25 sgr.
Menzel, C. A, Handbuch der praktischen Linearper— spektive, nach einer leicht faßlichen Methode, dieselbe ohne Yuülfe von architektonischen Zeichnungen aufjutragen, Selkst-Unterricht für Baumeister, Maler und zugleich ein Hulf-buch fuͤr feine Zuhdrer. Mit 22 sauber lithographirten
Figurentafeln. Svo. Preis 1 Thl. 20 sgr
Bei P. G. Kummer in Leipzig ist so eben erschienen, und
in allen Fuchhandlungen zu haben:
Wachsmuth, W, historische Darstellungen aus der Ge—
schichte der neuern Zeit. 2 Jahrhundert. gr. Svo. 1 Thl 222 sgr. Zu beziehen durch die
Näcolaischen Buchhandlung in Berlin, (Bruder Straße Nr. 13), Stettin und Elbing.
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Bei uns ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen
zu haben: . Elementar-Lehrbuch der Mechanik fester Koͤrper, mit besonderer Ruͤcksicht auf technische Anwendung brauch beim Unterricht im Koͤnigl Gewerb-Institut, und dem naͤchst zum Selbststudium fuͤr Baumeister, Fngenieurs und an— Von A. F. W. Brix, Landbaumeister und Leh— Mit 5 Kupfertafeln.
geh. 2 Thl. 24 sgr.
. Dieses Buch bildet auch den dritten Band eines zusammen— haͤngenden Werkes uͤber technische Dynamik, welches auf Kosten Eines Koͤnigl, hohen Ministerit des Innern herausgege— ben wird. Der erschienene erte Band davon enthält die Statit fest er Koͤrper und kostet Thl. 1 sgr.: der zweite Hand, wel⸗ cher im naͤchsten Jahre erscheinen soll, wird die praktischen An⸗ wendungen der Statik auf Baukunst und Maschinenwesen lehren. Duncker und Humblot, Franzoͤsischestraße Nr. 2
igen Regierungs⸗ . Freises Schwetz, im Regierungs-Bezirk Marienwerder, Aller⸗
zu ernennen geruht.
—
Der bisherige Advokat Weinhard Herminghausen u Düsseldorf ist zum Anwalt bei dem dortigen Landgericht be⸗ Im Schauspielhause: 1) Une faule, drame vaudeviller stellt worden. 2 actes, par Serihe. 2) La premiere représentation de: médecin malgré lui, comédie en 3 actes et en prose, pu .
Zeitungs-Nachrichten. .
Fran ren ch
utirten-Kammer. Sitzung vom 24. Oktober. Eröffnung dieser Sitzung wollte der jüngere Herr Proposition in Betreff des Elementar-Unter⸗ Der Minister des öffentlichen Unter⸗ indessen zuvor, um der Versammlung
denselben Gegenstand vorzulegen. Minister, habe dem Lande das Versprechen ammte Unterrichtswesen neu organistrt essen der höhere Schul-Unterricht nur bestehe der
Mittwech, 2. Nov. Im Opernhause: Der Liebestran ;
in 2 Atu Gleich nach Er Las Cases seine richts mittheilen. Nichts kam ihm, Gefsetz⸗ Entwurf über harte, bemerkte der daß das ges Während ind nderungen und Verbesserungen erheische, Unterricht in drei Vierteln der Gemeinden Frankreichs ch nur in höchst unvollkommenem Maße; bei etwa 80,900 junge Leute, bei diesem dagegen z zu dem ersteren sey der
* 1 T* 1 2 * ,. f * Sem * 2
werden solle.
= Eementar cht oder do nem wären nu * 3 Millionen Kinder betheiligt en Niemanden verpflichtet, der letztere dagegen sey eine and gegen jeden Bürger abtragen genen Mitteln zu bezahlen. daß sie vor allen Dingen
Schuld, die das Vaterl müsse, det zu arm sey, um ihn aus ei — habe daher geglaubt, den Elementar-Unterricht vorlegen müsse. ch diesem Eingange, die Geschichte des Ele⸗ Frankreich in drei verschiedene Abschnitte, eit bis zum Jahre 1791, wo die Regie— Elementar-Unserricht gar nicht gekümmert 1791 bis 1816, wo eine große Bezug auf das Unter— Ausführung 3) die Periode von ausschließlich ad⸗ Der Redner gab
Die Regierung ein Gesetz über Ninister theilte, na nentar-Unterrichts in nämlich 1stens die ung sich um den habe; 2tens den Zeitraum von ( Gesetzen und Dekreten in
Nenge von . ohne jedoch in der
chtswesen erlassen worden sey, as Mindeste gefruchtet zu haben; endlich iss6 vis 18306, wo der Elementar-Unterricht d reglementarisch gewesen sey.
Ueberblick dieser drei Zeit-Abschnitte. e Methode eingeführt wor— Frankreich einigermaßen m Zeitraume ven 1816 bis 1822 die chusen besucht, fast auf das Dreifache chritte aber schrieben sich seit 300 Schulen des wechsel⸗ Normal ⸗-Schu⸗
ninistrativ un enen kurzen
emerkte er, wo die Lancastersch Elementar-Unterricht in
shen Buchhandlung zum Debit diesseits — Leipzig bei W
den, habe der Fuß gefaßt, so da Zahl der Kinder, die die e gestiegen sey; die merklichsten Fort evolution her; mehr als dem eröffnet, viele 000 Schul-Bücher vertheilt wor— Minister ging hierauf näher in
Bei der Entwerfung Regierung sich die beiden Elementar ⸗Unterricht und ob das Prinzip der freien in Deutschland gehe da die Kinder eben so der Staat auch dafür zu sorgen,
ter letzten Revol seitigen Unterrichts seyen seit nd beinahe 600,
en gestiftet u
vorgelegte Gesetz ein. . K. Fragen stel⸗ len müssen, iorisch oder blo Konkurrenz darauf anwen man von dem Gesichtspunkte ; zut der Nation wie ihren Eltern angehörten, n t, sondern die Pflicht habe, ssene Erziehung zu Theil werde; die Eltern, unter Androhung Gemeinde⸗Schule zu schicken. ür diese Ansicht aufgestell⸗ Regierung doch nicht ge⸗ Frankreich anwendbar sey; daß dasselbe in den Französischen Sit⸗ unübersteigliche Hindernisse finden orden, habe die zweifelhaft seyn des Prinzips der Indessen sey sie keinesweges Elementar ⸗Unterrichts allein Privat-Industrie preis 3 von G
ß fakultativ, dbar seyn solle; kte aus, daß,
nicht bloß ein Rech Laß ihnen eine angeme dleser Ansicht zwinge man . ihre Kinder in die Koß indessen auch das Gewicht der f lin Gründe seyn möchte, so h glaubt, daß jenes Syste dielmehr halte sie dafür, len und Gewohnheiten fast ꝛ Nachdem diese Frage also gelöst w
Rigierung
ar Theil. Meistens aus dem 17ten *
m auch in
freien Konkurrenz entschieden. ; das Schicksal den Speculationen mehr habe sie die Errichtun . Grund-Ideen beschlossen: ltlicher Unterricht zu e ehrenvolle und unab sten oder gebrechlichen S Das vorliegende Gesetz, dazu bestimmt, diese solle danach den S ü sen und ein Jahrgeld von 2 Zusatz-Centimen zu den direkten lde die ihm von dem Muniei— tgeltlich unterweisen müsse.
zugeben; viel⸗ Schulen nach 1) den dürftigen Fami— Theil werden; 2) den hängige Existenz ver⸗ chushaltern muß ihre fuhr der Graf drei Bedingungen chulhalter wählen,
emeinde⸗
solgenden dre lien muß ein unentge Schulhaltern muß bürgt und 3) den a Zukunft gessichert werden. von Montalivet sort, sey zu ersüllen. Die Gemeinde s ihm eine Feiwohnung anwer durch Ausschreibung von 5 Stenern aussetzen, wogegen derse val-Conseil überwitsenen Kinder unen
Berlin, Mittwoch den 2ten November.
hire d ir k 2 . . / . . 66 an n, ,, wo auch die Hüls alle Framjosen ohne Ausnahme zur Vertheidigung des Vater— 31 6. 9 n,. nicht gusreichten, die Regierung. Damit der landes; hier zeige sich indessen ein seltsamer Widerspruch; wäh⸗ eck des Gesetzes aber in vollem Maße erreicht werde, sey es vor allen rend nämlich die seßhafte National-Garde auf das vollständigste
Dingen nothwendig, Normal⸗Schulen, in denen gute Lehrer ge— bildet würden, zu errichten, und zur Gründung einer solchen in jedem Departement ermächtige der 26ste Artikel des Gesetz-Ent— wurfs. „Dies ist“, so schloß der Minister, „der Haupt-Inhalt des Entwurfs, den wir Ihnen hiermit vorlegen. Gestatten Sie mir jetzt noch, bevor ich diese Resnerbühne verlasse, Ihnen, m. H., das lebhafte Vergnügen auszudrücken, das die Regie— rung bei der Vorlegung eines Gesetzes empfindet, das ein reines Volks-Interesse zum Gegenslande hat, und dem sonach alle Vorurtheile und politische Leidenschaften fremd sind. Auf diesem neutralen Gebiete werden sich, wie ich hoffe, alle Meinungs—
Verschiedenheiten verschmelzen, um gemeinsam für die Verbesse—
rung des Schicksals der unbemittelten Klassen zu wirken und ih— nen eine glückliche Zukunft zu sichern. Wir versprechen uns da— von einen Volksfrieden, der uns in unseren lebhaften Kämpfen
damit der Volks-Unterricht sich unter dem Schutze der Gesetzge⸗ bung künftig allmälig auf die Stufe erheben könne, die ihm, als einem der vornehmsten Bedürfnisse der öffentlichen Wohlfahrt, gebührt.“ Der Minister verlas hierauf den Gesetz-Entwif selbst, Derselbe besteht aus IV Titeln und A Artikeln, deren Inhalt bei den Berathungen darüber näher zur Sprache kommen wird. — Hr. v. Las-Cases wollte jetzt seine Proposition vortragen. Der Graf v. Montalivet wies inzwischen darauf hin, daß der vorliegende Fall, wo die Regierung und die Kammer gleichzei⸗
sey. Um jede Verwickelung zu vermeiden, verlangte er, daß man die Proposition an dieselbe Kommission verweise, die sich mit der Prüfung des Gesetz⸗Entwurfes beschäftigen würde.
Entwickelung auf den 1. November anberaumt wurde, mittheilte. — An der Tages-Ordnung war jetzt der Bericht über die Pro—
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Ju Gemeinden, die zu unbemittelt waren, um jene Summe auf⸗
und systematischen Zwistigkeiten eine augenblickliche Ruhe verschaffen und eine besonnene und gründliche Erörterung herdelführen wird,
tig und für einen und denselben Gegenstand von der ih⸗ nen zustehenden Initiative Gebrauch machten, völlig neu
Dies Letztere wurde genehmigt, worauf Herr von Las Cases seine aus IIl Titeln und 20 Artikeln bestehende Proposition, deren
position des Herrn von Bricqueville, wegen der Verbannung der vorigen Dynastie. Herr Amilhau stattete denselben ab. Er erklaͤrte, daß die betreffende Kommission zwar für die ewige Ver⸗
gekleidet und bewaffnet sey, habe man für die mobile National— Garde, die gleichsam die Vorhut jener sey, bis jetzt noch nicht das Allermindeste gethan. Gleichwohl sey in einer an unvorher— gesehenen Ereignissen so fruchtbaren Zeit, wie die jetzige, Nie⸗ mand im Stande, den Frieden auch nur auf 6 Monate zu ver— bürgen. Der Redner gab hier einen Ueberblick von dem Zu⸗ stande der Armeen in den übrigen Europäischen Staaten und fuhr alsdann also fort: „Nicht bloß der ergraute Krieger, auch der Bürger spricht zu Ihnen, der das stehende Heer, das fo schwer auf dem Lande lastet, gern allmälig vermindern möchte. Hierzu giebt es nur ein Mittel, daß man nämlich im Schoße der Nation permanente Widerstands-Kräfte organi⸗ sire. Schon lange sucht man uns mit der Hoffming auf eine allgemeine Entwaffnung einzuschläfern. Können wir aber wol entwaffnen, bevor wir unser Land militaseisch organissrt ha⸗ ben? Preußen könnte dies ohne Gefahr; denn es ist immer schlagfertig und kann uns beständig unvorbereitet überraschen; eilen wir daher, ihm nachzuahmen. Haben wir erst eine Krieg os⸗ Reserve, wie der Marschall Gonvion-Saint-Cyr sie in Vorschlag gebracht hatte, nicht aber eine solche, wie sie in dem neuen Re⸗ krutirungs-Gesetze vorgeschlagen wird; haben wir erst eine mobile National-Garde, die unsere Landwehr seyn würde, und hinter derselben die seßhafte National-Garde oder unseren Landsturm, so können wir ohne Gefahr unser stehendes Heer vermindern und brauchen nur die streng erforderliche Mannschaft unter den Fahnen zu halten; wir haben alsdann, wie Preußen, das im Jahre 1675 von Letellier aufgestellte Problem gelöst, das darin bestand, sich die größtmöglichste Macht um einen möglichst gerin— gen Preis zu verschaffen. Dies ift der Zweck meiner Proposi— tion, die sich an einen Reserve-Plan knüpft, welchen ich Ihnen hei der Erörterung des Rekrutirungs-Gesetzes vorlegen werde; mein Vorschlag ist keine Herausforderung zum Kriege, sondern vielmehr ein Pfand des Friedens; durch ihn sollen zwei dringende Bedürfnisse unserer jetzigen gesellschaftlichen Ordnung befriedigt werden: Kraft für den Augenblick, Sparsamkeit für die Zukunft. In dem Interesse dieser beiden Bedürfnisse wünsche ich, daß Sie meine Proposition in Erwägung ziehen mögen.“ Sofort ergriff der Präsident des Minister-Rathes das Wort, um sieh
bannung des älteren Zweiges der Bourbonen von Frankreichs Grund und Boden, jedoch nicht für die auf eine etwanige Rück— kehr gesetzte Todes⸗-Strafe stimme. Wenn z. B. die Mirglieder der vorigen Dynastie durch einen Sturm an Frankreichs gast⸗ freies Ufer verschlagen würden, oder wenn ein Kind, getrieben von einem unüberlegten Ehrgeize in einem Alter, wo das Gesetz ihm noch die Absicht oder Urtheilskraft abspreche, eine Landung versuchte, so würde es sich eben so wenig mit der Menschlichkeit, als mit der dem Unglücke schuldigen Achtung vertragen, wenn man den Uebertreter des Gesetzes sofort dem Henkersbeile überliesern wollte. Aus denselben Gründen halte aber die Kommission auch dafür, daß man den Aten Artikel des Gesetzes vom 12. Januar 1816, der die Todesstrafe über die nach Frankreich heimkehrenden Mitglieder der Familie Buonaparte verhängt habe, aufhebe— Nachdem der Berschterstatter hierauf die verschiedenen Bestimmungen des Briequevilleschen Antrages beleuchtet hatte, trug er Fstatt dessen auf folgende Resolution an: „Art. 1. Der vorige König Karl X, seine Nachkommen, so wie die Gattinnen und Gatten der— selben, werden auf ewige Zeiten vom Französischen Gebiete ver— bannt, Art. 2. Die Ascendenten und Descendenten Napo⸗ leon Buonaparte's, seine Oheime und Tanten, seine Neffen und Richten, seine Brüder, deren Frauen und Nachkommen, seine Schwestern, deren Männer und Nachkonmen, werden gleichfalls auf ewige Zeiten vom Französischen Gebiete ver— bannt. Art. 3. Die in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Personen können in Frankreich durchaus keines bür⸗ gerlichen Rechtes genießen; sie können hier weder ein Gut noch einen Titel besttzen, weder eine Rente noch eine Pension bezie— hen; auch können sie dergleichen weder durch Schenkung noch durch Kauf erwerben. Art. 4. Dieselben Personen sind gehal⸗ ten, alle Güter ohne Ausnahme, die sie in Frankreich besitzen, definitiv zu verkaufen. Dieser Verkauf muß für alle unbelasiete Güter innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Bekanntma⸗ chung des gegenwärtigen Gesetzes an, und für alle solche, die einer' Liquikation oder einem Streite über den Besitz unterwor⸗ fen sind, innerhalb h Monaten von dem Tage ab erfolgen, wo das Eigenthums⸗Recht unwiderruflich festgestellt woꝛden ist. gürt. 5. Erfolgt der Verkauf in der vorgeschrichenen Frist nicht, so wird dazu für die Majorennen durch die Domainen⸗ Ver⸗ waltung und für die Minorennen durch die Gerichtshöfe in den für dergleichen Fälle bestimmten FZormen geschrirten. Der Ver⸗ kauf geschieht alsdann im Namen und für Rechnung der Eigen⸗ thümer. Art. tz. Der Erlös, aller dieser Verkaufe wird den An⸗ spruchsberechtigten, Eigenthümern oder Gläubigern ausgeaut⸗ wortet, mit Vorbehalt jedoch der Ansprüche des Staats, wo es dergleichen giebt. Art. J. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes wird der Artikel 4 des Gesetzs vom 12. Jan. 1816 aufgehoben.“ Die Versammlung beschloß, sich mit dieser Resolution erst nach der Erledigung des neuen Rekrutirungs-Gesetzes zu beschäftigen. — Die Versammlung nahm hierauf, ohne irgend eine Berathung, und mit 27465 gegen 27 Stimmen den Gesetz- Entwurf an, wodurch dem Sandels M nister nachträglich eine Summe von 500,000 Fr. zur Vollendung des neuen Sitzungs-Saales der Deputirten· Kammer über wiesen wird. — Sodann bestieg der General Lamarque die Redner⸗ bühne, um seine wichtige Proposltion wegen Mobilmachung der National-Garde zu entwickeln. Die Nailenal⸗ Garde, bemerkte er, habe den doppelten Zweck, die öffentliche Ruhe im Lande aufrecht zu erhalten und, die Jutegrität des Gebiets zu verthei⸗ digen; der erstere Zweck sey durch die Errichtung der seßhaften National⸗Garde vollständig erreicht; ind ssen lauge diese nicht aus, um einen fremden Angriff abzjuwehren; allerdings berufe der bie Titel des Gesetzts über die National-Garde in Tagen der Gefahr
dem Antrage des Generals Lamarque auf das nach drücklichste zu widersetzen.
„Es ist schwer zu begreifen,“ begann derselbe, „wie der ehren⸗ werthe Genergl mit seinem Antrage, der, wenn er angenommen wurde, die Buͤrger ihren Familien und Geschaͤften entreißen wuͤrde, gerade zu einer Zeit hervortreten kann, wo die Regierung mit mehr Grund, als jemais, hoffen darf, das doppelte Ziel, wonach sie strebte, naͤmlich die Europaͤische Entwaffnung und die Wiederberstellung des Vertrauens im Innern, zu erreichen. Zu einer anderen Zeit, wo man die Furcht vor einem Angriffe von außen vorschuͤtzen konnte, würde die Proposition wenigsténs das Verdienst der Zeitgemaͤßheit gehabt haben, obgleich die Kammer, als sie das Gesetz uͤber die Na⸗ tionalgarde unter Umstaͤnden annahm, die zu inneren und aͤußeren Besorgnissen mehr Anlaß gaben, als die Gegenwart, ihre Vor⸗ sicht nicht so weit trieb, als der Herr General Lamarque. Bet seinem Antrage hat er sich also im Datum geirrt. Wenn un⸗ sere Wuͤnsche in Erfuͤllung gehen, so werden wir, statt auf die Mo⸗ bilmachung der National⸗Gärde anzutragen, im Gegentheil bald in dem Falle seyn, die aktive Armes zu vermindern. Die Regierung ist keinesweges gegen die Organisirung einer Reserve, sie beabsich⸗ tigt vielmehr, Ihnen einerseits Mittel zu einer solchen vorzuschla— gen, andererseits aber dieselben mit der mobilen Reserve der Na⸗ tional-Garde in Verbindung zu setzen. Der Gedanke, der dem eh— renwerthen Urheber der vorliegenden Proposition vorschwebte, war der, daß die fuͤr die Vollziehung des Titels VI des Gesetzes über die National-Garde vorgeschriebenen Formen zu weitläͤuftig waͤren und abgekuͤrzt werden müßten; dies ist der Zweck seines Antrages. Ich werde der Kammer in dieser Beziehung alle Aufschluͤsse geben, die sie nur wuͤnschen kann, und darthun, daß die Regierung gethan hat, was in den Graͤnzen der Moͤglichkeit liegt. Ich habe eine Zaͤh— lung veranstaltet, welcher zufolge sich 5,319,315 Personen im ordent⸗ lichen und Reserve⸗Dienste der National-Garde befinden; von dieser Anzahl sind 1,459,754 Unverheirathete von 2 bis 690 Jahren, wo⸗ von die Regierung und die Gemeinden Listen haben. Unter 1,500,909 Unverheiratheten befinden sich 1,256,831 von 29 bis 3; Jahren. Um einen Theil der Reserve mobil zu machen, waͤre ein Viertel⸗Jahr er⸗ forderlich; 71 Tage sind noͤthig, um die jungen Konskribirten nach dem bis⸗ herigen Gesetze zusammenzuberu fen; bei dein in dem neuen Rekrutirungs⸗ Gesketze vorgeschlagenen Verfahren sind aber 2) Tage dazu hinreichend. Da die Regierung alle Zahlen der National⸗Garde auf dem Pa⸗ piere besitzt, so wuͤrde sie nur drei Monate brauchen, um zu einem Resultate zu gelangen. Wir haben alle noͤthige Zeit dazu, denn wir haben den Winter vor uns und besitzen die bestimmtesten Friedens— Versicherungen Seitens der fremden Maͤchte, Um eine schnellere Mo—⸗ bilmachung der National Garde herbeizuführen, koͤnnte man einen Revisionsrath für jeden Bezirk, statt eines fuͤr jedes Departement, errichten, bei welcher Anordnung statt 99 Tage nur 35 noͤthig seyn würden. Bei der Vollziehung des Gesetzes aber wird man immer darauf zurückkommen muͤssen, ob es sich um eine bloße Organi⸗ sation auf dem Papiere (und diese ist bereits so vollstandig
wie mbglich vorhanden), oder um eine wirkliche Organisa—
tion mit Waffen, Sold, Equipirung und Zusammenberufung handelt. Das Letztere muß ich, dem Systeme des Gefetze? über die National- Garde gemaͤß, im Namen der Interessen von ) ,900 Familien, im Namen der Umstaͤnde, die keine solche Maaß⸗ regel nbihig machen, im Namen der Kammer, die mit uns den Wunsch einer allgemeinen Entwaffnung ausgesprochen hat, von der Hand weisen. Die Organisation auf dem Papiere ist, wie gesagt, so vollstaͤndig als moglich; in weniger denn 3 Monaten ist im gan⸗ zen Lande die ausgedehnteste und detaillirteste Zahlung vollbracht worden, die noch jemals stattgefunden hat) durch sie ist die Zahl der mannlichen Bevblterung von 20 bis 60 Jahren, die fuͤr die mo—⸗ bile und seßhafte National-Garde tauglich ist, ermittelt worden, und auf dieses Resultat kam es bei der Feststellung der Grundlagen der Mobilmachung haupt saͤchlich an man mußte vor allen Dingen die Anzahl und das Alter der unverheiratheten Manner in den 336M Gemein⸗ den, so wie die der kinderlosen Wittwer und der zur Dienst⸗Be— freinng Geeigneten, kennen. Bei der Vollziehung des Gesketzes von⸗ 22. Maͤrz fanden wir bereits eine Menge vrovbisorisch gebildeter Conipagnieen und Bataillone vor; die Organisation ist seitdem tha⸗
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a 2 ö 2 8 * 2 6 * 3 — 2 2 —— w 2
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