Engel waͤlzte den Stein von der Thür, „die Huͤter aber erschraken vor Furcht und wurden als waͤren sie todt.“ Die hohen Priester nun mußten erst durch Bestechung die Hüter zur falschen Aussage vermögen, sie hatten waͤhrend des Vorgangs geschlafen. „Und sie nahmen das Geld und thaten, wie sie gelehrt waren. Solches ist gemeine Rede geworden unter den Juden bis auf den heutigen Tag.“ Diesen vorgeblichen Schlaf hat uns Herr Pro- fessor Begaz auf das natuͤrlichst? gemalt; man kann danach aber urtheilen, ob und wie weit eine Behandlung der Art vom Christlichen abweiche. In der That nur die ganze Unbegreif⸗ lichkeit eines so großen Fehlers, wie ich ihn dem Maler nicht zu⸗ trauen durfte, mag zur Entschuldigung des meinigen dienen. Was ich übrigens, als ich in jene unrichtige Vorstellung des Kuͤnstlers einging, daraus herzuleiten suchte, wird nun noch viel naͤher her⸗ beigefuͤhrt namlich das Ungeeignete des Moments fuͤr malerische Dar⸗ stellung. Nur Duͤrer that in dem schon erwahnten Holzschnitt den großen Wurf, mittelst eines bewundernswuͤrdigen Kunstgriffs eine Anschauung zu geben, welche alle die in der Beurtheilung geruͤgten Mißstaͤnde ver⸗ meidet und, so weit es zeichnender Kunst indgtich ist, den wahren Sinn und Gehalt des Moments sicher trifft. Wir sehen die Maͤn⸗ ner staunend und wie vom Blitz getroffen dastehen um das offene Grab, aus welchem eine Wolke Christus in erhabenster Herrlichkeit davontraͤgt. Der Saum der Wolke ist so gebildet, daß sie wie ein Gewand den Erstandenen umfaßt, ihn den Huͤtern verhüllt und nur dem Betrachter des Blattes zeigt. Aber auch dies ist eine von den geistreichen kuͤnstlerischen Fietionen, welche bei farbiger Behandlung und bestimmterer Ausführung an der alsdann geforderten großeren Natuͤrlichkeit haͤtte scheitern muͤssen. Das scheint nun ganz mit meinen Aeußerungen zu stimmen, und aus eben solchen Grunden war anch die Vorstellung des Engels, welcher den Stein vom Grabe hebt, fuͤr die Malerei nicht gecignet . Gr.
Auswärtige Börsen.
London, t November. 3prod. Cons. S235. Bras. 49. Russ. 993.
— 6 — 2
1736
Berliner Börse. ben 26. November 1831.
Amtl. Fonds- nnd Geld. Gonrs. Zettel. (Æeryerg au. Cher.)
Dr, n, ö,, eg. xm 2323 22
357 Iihsthr. Pfand hrf. 99 —
i009 Hommm. Pfandhr. 165
1099 Kur- u. Neumn. da. 105
Sal Schlesische do. KRksi. C q. R. u N L- Gch. d. R. u. N.
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St. Sckuld- Sch. Er. Engl. Anl. 18 Pr. Enz. Anl. 2 Pe Engl. Ob. 30) KRurm h nt. l. C. Nm. Int. Sch. dt Berl. Sladt-Obl. Känigshe. qo.
z bin her do.
Danz. do. in Th. Westpr. Pfandb.
C x Yruskz. Pas. 9.
1053 16165 59 —
60 5.
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Iloll. vollvi. Huk. — 118 ene dito. 185 — Friedrichadior. 133 127 is nonto 3 4 Here ss. Cour.
RFrie ff. Gældl.
2
Amsterdam 1467 — dito — 1451
. , , , . 306 Mlkt. Kur — dito
London
J . 300 *
d 1560 FI.
Augshurg
Breslau
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6 c . 2 1 O CG e 81
Wechsel- Cours.
256 FI. 1537 152
6 266 —
104
2 Mt? 3 Woch.
Kurz
1037
Königtiche Schauspiele. Sonntag, 27. Nov. Im Opernbause; Rose, die Mülle
Singspiel in 14 Akt. Hierauf: Aline, Königin von Golcon
Ballet in 3 Abtheilungen.
Wegen fortdauernder Heiserkeit des Hrn. Bader kann Oper: Oberon, an diesem Tage nicht gegeben werden. Die verkauften Billets bleiben für die vorstehend angekündigte stellnng aber gültig, und wird das Billet-Verkaufz-⸗Bureau die zu Oberon bereits gelösten Billets den höher gezahlten trag zurückzeben. 9.
Im Schauspielhause: Demoiselle Bock, Lustspiel in 19 Hierauf: Freien nach Vorschrift, Lustspiel in 4 Abtheilungen.
König städtisches Theater.
Sonntag, 27. Nov. Zum Erstemnale: Die Bestürm von Smolensk, romantisches Schauspiel in 4 Akten, von von Weißenthurn.
KACHISCGrHIRLIERLE.
Paris, 20. Nop. Der heutige Monitenr enthäst von dem Präsidenten des Minister-Rathes kontrasignirte Kö Verordnung vom gestrigen Tage, wodurch Z36 neue Pairs Lebenszeit ernannt werden. (Die Namen derselben werden morgen mittheilen.)
Frankfurt 4. M., 23. Nov. DOesterr. 5proc. Metall g S863. 4vroc. 771. 77. 2lprot. 167. proc. 205. Br. B Act. 1356. 1353. Part.⸗-Obl. 126. 1263. Loose zu 100 F1. B. Poln. Loose 573. 571.
Redact eur John. Nitredacteur Cottel.
— 0 = Gedruckt bel
. WB. Hayn.
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in, , K 22
kanntmachungen. Bekanntmachung.
Mit Bezug auf, die von dem unterzeichneten Ober-Landesge—⸗ richte unterm 4 März d. J. erlassene Bekannt machung wird hier⸗ durch anderweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Antrag auf Suhhasation dez, den Gebruͤdern Adler gehoͤrig gewesenen Maännlehn⸗-Rittergutes Wöhlsdorf obern und untern Theils sammt Ranis dem Drittel, zuruͤckg' nommen, und in Folge dessen, der auf den 10 Februgr k. J. angesetzte letzte Bietuüngs-Termin aufge⸗ heben worden ist. j ĩ
Naumhurg, den 8. November 1831. Koͤnig!l. Preuß. Ober-Landesgericht von Sachsen.
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Gerichtliche Vorladung.
Auf dem, von den verordneten Euratoren der von Usedom Tetzitzer Verlassenschaft erüneuerten Antrag ist zum Versuch des Ver⸗ kaufs der dazu gehörigen, im Berger Kreise und Rappinschen Kirch sviel belegenen Guter Tetzitz und Teschitz, mit dem in denselben begriffenen Ackerwerken Ponlitz und Dambahn cum pertiuent., ein nochmaliger Termin auf
den 13. Dezember d J., Morgens 10 uhr, angesetzt. Diejenigen, die zu diesem Ankauf Genuͤge haben, wer⸗ den hierdurch vorgeladen, in practfixo sich vor dem Koͤnigl. Hofge— richt einjufinden, ihten Bot ju Protokoll zu geben und bei befun— dener Zureichlichkeit den Zuschlag zu gewaͤrtigen. Daß die Ablze⸗ ferung Trinit, 1832 erst stattfinden, daß die Verkaufs⸗Bedingungen auf his siger Kanztei, und bei dem Syndieus Dr. Brandenburg in Stralsund eingesehen werden koͤnnen, und gegen die Gebühr ab— schrifllich ju erhalten stehen; so wie endlich, daß von Usedom Tetzitzer Creditoren sich zur Erklaͤrung uͤber den Zuschlag perspbulich, oder durch genügsame Bevollmächtigte alsdann auch einzufinden haben, darin wird dit frůhere Bekannt machung wiederholt, und Letztere auch auf das daselbst angedrohete Praͤjndiz aufs neue gestellt.
Datum Greifswald, den 15. November 1851.
Königl. Preuß. Hofgericht von Pammern und Ruͤgen. vo8n Moͤller, Director.
Nachdem der Anwald des ritterschaftlichen Credit-Instituts hierselbst darum nachgesucht, wegen beabsichtigter Reception der Guter Brese, Wrestedt. und Stadensen, auch Lehns⸗-Kapitalsen des Landraths und Gesandten, Grafen Grote, in das hiesige ritterschaft= liche Credit⸗Institut, alle diejenigen, welche ex quocunque capite Ansprücht au die gedachten Guter nebst Zubehör, so wis auch an die erwahnten Lehns⸗-Kapitalten zu haben vermeinen, edictaliter zu verabladen, so werden dem gemaͤß alle und jede, welche Ansornche irgend einer Art an jene Gäter und Lehns-Kapitalien zu haben glauben, peremtorisch vorgeladen, solche in dem auf
; den 18. Januar k J, angesetzten Termine anzumelden und klar zu machen, widrigenfalls sie damit so lange zuruͤck gewiesen werden sollen, als benannte Ge genstände dem xitterschafllichen Credit-Institute des Fürstenthums Luneburg werden verhaftet seyn.
Uebrigens ist eine Anmeldung von Seiten derjenigen Glaͤubiger, welche bereits Certificate vom ritterschaftlichen Eredit-Institure er halten haben, nicht erforderlich und werden solche Glaͤubiger, wenn sie sich dennoch melden sollten, auf eine Kosten⸗-Erstattung keinen Anspruch machen koͤnnen.
Zelle, den 10. November 1831.
Koͤnigl. Großbritanisch-Hannoversche Justit-Kanzlei. v. d. O st e n.
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des schoͤnen Burgschlosses Rheineck am Rhein zůuischen Brohl und Breisig, im Reglerungs-Bezirk Soblen; . gelegen.
Die Fran Wittig und Erben des verlebten Königl. Oberfoͤr⸗ sters Herrn Schurh sind gesonnen, das vorbejeichnete, ihnen ange— hörige Cut aus freier Hand zu verkaufen. — Dasselbe pesteht 4ußer dem Burgschlosse in eigem fast neuen Wohngebäude, einer Kapelle, eingum Kelter, und Oeconomie- Gebäude, Remisen, Gaͤr⸗ ten mit englischen Anlagen, sodann 13 Morgen im besten Bauzu— Kande sich besindliche, theils weiße, theils rothe Weinberge, 15 Norgen Ackerland, 12 Morgen Wiesen 16er Klasse, 226 Morgen Wald, nebst einem Orconomie⸗Gebaͤure im Thale Rheineck, mit Scheune, Keller, Kelrerhaus und einem 3 Morgen haltenden Garten.
Unter den freundlichen Burgen und Schioössern, die aus der grauen Vorzeit hertammend, die Ufer des herrlichen Rheins zieren, verdient das Schloß Rheineck zuerst genannt zu werden.
Ungefaͤhr 600 Fuß äber der Rheinflaͤche erhaben, bietet es eine Aussicht dar, wie sie sich selten wiederfindet; wenige Reisende am Rhein haken es unbesucht gelassen, und wenn, wie Fier das Schöne mit dem Nützlichen sich verbindet, so kann das Gut seines Ertrages 2 9 . 6 und , als wie seiner Schönhe r höchsten Herrschaft zusagen. Da fin⸗ det sich in dem besten rg e , , fen, den
Wegen des Preises und der sonstigen vortheilhaften Bedingun⸗ gen, beliebe man sich an den Koͤnigl Notar, Herrn Simon in
Coblenz, oder an die Frau Wittib Schurb zu Schloß Rheineck in portofecien Briesen zu wenden. Schloß Rheineck im November 1851.
Mehrere sehr schöͤne einträgliche Dominial-Guͤter sind sowohl zum Verkauf als zur Verpachtung nachzuweisen vom Anfrage- und Adreß⸗Büͤreau zu Breslau im alten Rathhause.
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Litergrische Anzeigen.
Bei G. Reimer in Berlin ist erschienen:
S Tiecks Novellenkranz. Taschenbuch fuͤr 1832. Mit 7 Kpfrn. aus Tiecks Genoveva, gezeichnet von W. Hensel, in Stahl ge— stochen von E. Rauch. Preis 23 Thl
Inhalt: J. Der Jahrmartt. 11. Der Hexrensabath.
Wenn gleich dies Taschenbuch als das spaͤteste unter seines Gleichen erscheint, so wird es doch hoffentlich seines Inhalts und seiner Ausstattung wegen nicht in die letzte Reihe gestellt werden, und selbst auch da noch freundliche Aufnahme finden, wo es ver— spaͤtet hingelangen, d h. den Zeitpunkt uͤberschreiten sollte, welcher herkoͤmmlich fuͤr die Erscheinung der Tascheubuͤcher besteht. Auch von dem ersten Jahrgange dieses Taschenbuchs sind noch Exemplare zu erhalten; der Preis desselben ist 2 Thl.; beide Jahrgaͤnge ju— sammen kosten jedoch nur 4 Thl.
Ferner ist im herabgesetzten Preise noch zu erhalten:
Wilh. Waiblingers Taschenbuch aus Italien und Griechenland. Zwei Jahrgänge mit Kupfern. 1 Thl. 5 sgr.
Taschenhuch der Sagen und Legenden, mit Kupfern nach P. Cornelius Zeichnungen. Zwei Jahrgaͤnge. 1 Thl.
Bei dem selben Verleger ist zu haben,
Palmblaätter. Erlesene morgenländische Erzählungen, gesammelt von J. G. Herder und Liebeskind. 4te Auflage, besorgt von F. A. Krum macher. 4 Bändchen. 3 Thl.
Der Verkaufspreis der fruͤheren Auflagen dieses Buͤchleins auf geringem Druckpapier war 25 Thl; diese neue, auf schoͤnem Papier gedruckte, mit 12 Kupfern versehene und sauber geheftete ist dem— nach nur um ein Geringes theurer.
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Berlin.
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Mit sier zweiten Abtheilung des zweiten Bandes ist nun die ses methodische Handbuch geschlossen. Die Nachfrage me dieser zweiten Abtheilung war zuletzt so haufig, daß wir mit dem Druck derselben nicht genug eilen konnten
Das Handbuch soll eine methodische Anleitung zum Unterrich im praktischen 3 fferrechnen geben, und dem Lerrer zugleich n einer deutlichen Einsicht in die niedere und hoͤhere bürgerliche Re chenkunst verhelfen. Zu dem Ende haben die Verfasser überall ge strebt Gruͤndlichkeit mit Klarheit und Faßlichkeit, Theorie mit hin reichenden praktischen Beispielen zu verbinden. Der allgemeine Beifall, welchen dasselbe sowohl in oͤffentlichen Blaͤttern als auch muͤndlich von verständigen und erfahrnen Lehrern erhielt, hat üͤber den Werth dieses Werks genugsam entschieden. Es stellt sich jeden vraktischen Schulrechenbuche belehrend zue Seite, doch schließt es sich am naͤchsten an die drei, von den Verfassern herausgegebenen Uebungsbuͤcher im praktischen Rechnen an.
Elberfeld. Büschler sche Verlags⸗Buchhandlunz.
Bei Unterzeichnetem ist so eben erschienen: ö Die Erstüͤrmung von Warschau durch die Russen, am 6. und 7. September 1831. — Im Buͤreau des Koͤnigl. Generalstabes nach offiziellen Berichtnn bearbeitet. Mit einem großen Plane. Zum Besten der Cholera-Kranken). Preis 20 sgr.
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Um die seit 1 Juli gegruͤndete, taglich einen ganzen Bogen stark erscheinende, uͤberall, wo sie bis jetzt bekannt worden, vorjug= lich guͤnstig aufgenommene .
Stuttgarter allgemeine Zeitung um so rascher allgemein bekannt zu machen, kann der Mongt December auf Bestellung unentgeldlich als Probe durch jedes Postamt bezogen werden. Eine ausführliche Aut kuͤndigung, die bei jedem Postamt und in den Buchhandlungen ah⸗ geholt werden kann, theilt daruͤber, so wie uͤber den Plan det
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1m Verlage von Du u eker und Hum bIot, Französische Stralse No. 20 2., itt so eben erschienen und in allen Buchhand- lungen zu haben: wei Reden, bei der feierlichen Bestattung des Königl. Pro- fensors Dr. G. F. W. Hegel, am 16. November, gesprochen vom Professor Dr. Marheineke und Hofrath Dr, Erster. gr. Svo. Geh. 5 58m.
An das juristische Publikum.
In Ferd. Dummlers Buchhandlung, Linden Nr 18, isf so eben folgende sehr wichtige und interessante Schrift erschienen: ueber die Mirtel zur Verbesserung der Recht spflegt in den Provinzen des Preuß. Staats. Preis geh, 10 6 Zugleich bringe ich jwei andere kleine Schriften in Erinne—
rung, die ebenfalls bei mir vor kurzer Zeit erschienen sind: üeber einige Haupt-Hindernifse, welche der Ver fo gung des Rechts vor den Gerichtshoöfen nach der Preuß. Gerichts- Ordnung entgegen st ehe n. geh. 3 sct⸗ Bemerkungen und Vorschlaͤge zur Revision der H)“ potheken? Ordnung, (von dein Geheimen Rath von Voß
Preis 10 sgr.
Bei F. Dumm ler in Berlin, Linden Nr. 19, ist vorraͤthig: Briefe eines Verstorbenen.
Ein fragmentar. Tagebuch aus Holland, Dentschland und England frag Ir und 4r Theil. 5 Thl. II sgr.
Allgemeine
Preußische Staats-Zeitung.
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Berlin, Montag den 25st November.
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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Das 17te Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute aus⸗ geben wird, enthält unter:
Rr. 1318. den Zoll- und Handels⸗Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, und Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten von Hessen andererseits. Vom 25. August d. J.; die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 1. Januar d. J., die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschi⸗ nen, und die InstruZetion zur Vollziehung der Allerhöchsten Ka⸗ binets-Ordre, die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend, d. d. den 13ten v. M.; die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 16ten desselben Monats, die Bestrafung des eigenmächtigen Ge⸗ brauchs und der Abbildung des Königl. Wappens zur Bezeichnung von Waaren und Aus hängeschildern oder Etiquetten betreffend; die Verordnung, die Einführung gleicher Wagenge⸗ leise in denjenigen Theilen des Pommerschen Pro⸗ vinzial⸗Verbandes, in welchen die Verordnung vom 14. März 1815 nicht eingeführt ist; d. d. den 30sten v. M., und unter die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom Sten d. M., die Modalitäten der Execution in das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und ge⸗ meinen Soldaten, so wie der Militair⸗Beamten jedes Ranges, betreffend.
Berlin, den 23. November 1831. Gesetz⸗ Sammlung s⸗Debits⸗Comtoir.
Zeitungs-⸗Nachrichten. Ausland.
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Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vom 19. No⸗ imber wurden zuvörderst verschiedene Bittschriften-⸗Berichte ab⸗ fsattet. Um den Geschwornen-Gerichten eine absoiute Unab⸗ äingigkeit zu verschaffen, schlug ein y n. Sachwalter in lafelsarrazin vor, bei denselben das geheime Abstimmen mittelst stwarzer und weißer Kugeln einzuführen. Hr. Levéque de pouilly meinte, es lasse sich nicht in Abrede stellen, daß man⸗ tet Geschworne durch Drohungen in anonymen Briefen einge⸗ tichtert werden und daß dies auf die Unabhängigkeit der Jurh sichtheilig einwirken könnte; ohne Zweifel gebe es Männer, die sharakter genug besäßen, um ihre Meinung ohne alle Scheu utjudrücken; fänden sich dagegen andere, die es vorzögen, aus trselben ein Geheimniß zu machen, so müsse man ihnen solches eißellen, indem ihr Votum alsdann nur um so freier und auf— schtiger seyn würde. Hr. Amilhau verfocht die entgegenge⸗ szte Ansicht. Es sey nicht hinlänglich, daß stillschweigend eine shwarze oder weiße Kugel in die Urne geworfen werde; die sischwornen müßten sich gegenseitig durch ihre Berathungen auf— sllären suchen, indem sie sonst unter dem Eindrucke, den die Inklage oder die Vertheidigung auf sie hervorgebracht hat, ver⸗ seiben würden; das geheime Abstimmen würde sonach auf die mje Institution der Jury nur nachtheilig einwirken. Die be⸗ rffende Bittschrift wurde, dem Antrage der Kommission zuwi⸗ f, die für die Ueberweisung derselben an den Großsiegelbewah— t gestimmt hatte, durch die Tagesordnung beseitigt. — In einer ndern Eingabe bezeichnete der ehemalige Advokat am Cassations⸗ sfe, Herr Cochin, der die erste vollfländige Elementar-Unter⸗ its-Anstalt in Paris gegründet hat, verschiedene Mängel in m der Kammer vorgelegten Gesetz⸗Entwurfe über den Elementar— snterricht. Seine Vorstellung wurde dem Minister des öffentlichen snterrichts und der mit der Prüfung des gedachten Gesetz⸗Entwurfes sauftragten Kommission zugethellt. — Nach Beendigung der setitions-Berichte entwickelte der See-Minister in wenigen Borten einen aus 22 Artikeln bestehenden neuen Gesetz⸗Entwurf ber das Avancement bei der Marine. Nach dem Inhalte des⸗— sben soll man, um Schiffs- Lieutenant zu werden, mindestens Jahre als Fregatten⸗ Lieutenant, um Korvetten-Capitain zu derden, mindestens 4 Jahre als Schiffs⸗Lieutenant, um Fregat⸗ 1m-Capitain zu werden, mindestens 3 Jahre als Korvetten-Capi⸗ sn, um Schiffs-Capitain zu werden, mindestens 2 Jahre als higatten-Capitain, um Contre-Admiral zu werden, mindestens Jahre als Schiffs⸗Capitain, endlich um Vice⸗Admiral zu wer— en, 3 Jahre lang als Contre-Admiral und Befehlshaber eines seschwaders von mindestens 58 Kriegeschiffen gedient hchen. is zum Fregatten⸗Capitain einschließlich sollen die Beförderun⸗ n ganz oder theilweise nach der Anciennetät, vom Schiff s⸗Lieute⸗ ant aufwärts aber an, nach der freien Wahl des Königs erfolgen. Die iütigen Bestimmungen des Entwurfes lauten im. Wesentlichen hie diejenigen über das Avancement bei der Landmacht. — Funf⸗ Ehn Gesetz Entwürfe von örtlichem Interesse wegen verschiedener
hränzberichtigungen und der Ausschreibung außerordentlicher
Steuern, größtentheils zur Verbesserung der Landstraßen, wurden nrauf erst einzeln, und sodann zusammen mit 247 gegen 4 timmen angenommen. — An der Tagesordnung war jetzt die ntwickelung einer Proposition des Vicomte v. Corme⸗ nin folgenden Inhalts: „Das Gesetz vom 11. September sss7 in Betreff der außerordentlichen Pensionitung vorneh— ner Staatsbeamten wird hiermit aufgehoben.“) Herr **
) Dieses Gesetz lautete also: „Wenn die bbheren Staats⸗Be⸗ mnten, als. Minister, Marschaͤlle und Groß⸗Offtziere fuͤr ausgezeich⸗ fte Dienstleistungen auf eine außerordentliche Lily nen? Anspruch
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v. Cormenin bemerkte, daß dieses Gesetz unter der Kaiserlichen Regierung, wo ein bloßer Senator oder Staatsrath ein Gehalt von resp. 36,900 und 25,000 Fr. bezogen, wo Napoleon alle Schätze von Europa zusammengerafft, seine Brüder zu Königen, seine Generale zu Herzogen gemacht und seinen Ministern jähr— liche Gratificationen bis zum Betrage von 100,000 Fr. bewilligt habe, nicht anstößig habe seyn können; übrigens müsse man es dem ehemaligen Kaiser nachsagen, daß er mit den Pensionen stets haushalterisch zu Werke gegangen sey, und sie in der Regel nur ergrauten Ministern oder verstümmelten Kriegern ausgesetzt habe. Nach der Wiederherstellung der Monarchie aber sey das Gesetz vom Jahre 1807 auf das schreiendste gemißbraucht und unge⸗ heure Pensionen wären an solche Personen verschwendet wor— den, die nicht etwa um das Land, wie das Ge— setz solches ausdrücklich verlange, sondern um den Monar⸗ chen persönlich verdient gemacht hätten. Das Gesetz setze stillschweigend eine mehrjährige Dienstzeit voraus; man habe aber 2 bis 3 monatliche Leistungen belohnt. Es setze ferner den Man—⸗ gel an Vermögen voraus; man habe aber mehrmals solche Per⸗ sonen penstonirt, die entweder schon ein bedeutendes Einkommen aus eigenen Mitteln gehabt, oder anderweitige Einnahmen aus Staats⸗Fonds bezogen hätten. Um diesen Uebelständen abzuhel⸗ fen, habe die Deputirten-Kammer in ihrer vorjährigen Session das Gesetz vom Jahre 1807 abschaffen und zugleich alle vom Jahre 1828 ad verliehene Pensionen einer Revision unterwerfen wol— len. Die erstere dieser beiden Bestimmungen habe die Pairs⸗-Kammer angenommen, die zweite dagegen verworfen. In dieser Form sey der betreffende Entwurf in die Deputirten⸗-Kammer zurückgekom⸗ men, die ihrerseits bei ihrer ersten Ansicht nicht nur beharrt, sondern zugleich, auf seinen (des Redners) Antrag, alle in dem Zeitraume von 1807 bis 18238 bewilligte Pensionen mit in die obige Bestimmung eingeschlossen habe. Nachdem der Entwurf in dieser Form zum zweitenmale in die Pairs-Kammer gewandert, sey derselbe nunmehr von dieser aus dem Grunde anz und gar verworfen worden, weil er eine rückwirkende Kraft . wiirde. Um jeden ferneren Konflikt zu vermeiden, reducire er jetzt seine Proposition auf die einfache Abschaffung des Ge⸗ setzes vom Jahre 1807, um wenigstens zu verhindern, daß nicht auch für die Folge noch Mißbrauch mit demselben getrieben wer⸗ de. — Die Versammlung beschloß einstimmig, den Antrag in Erwägung zu miehen. — Hr. Thabaud⸗Linetiere entwickelte hierauf eine zweite Proposition in Betteff der Landes⸗Gestte. Nach einer Debatte, an der außer Lem Handels-Minister fünf Redner Theil nahmen, die aber kein erhebliches Interesse darbot, wurde dieselbe auf unbestimmte Zeit vertagt. — Eine dritte Pro⸗ position entwickelte Hr. Arago. Sie betraf die Einführung von Kunst- und Gewerbe-Schulen in den 10 ersten Städten Frank⸗ reichs. Nachdem Herr Arago sehr ausführlich in diesen Gegen⸗ stand eingegangen, bestieg der Handels-Minister die Redner⸗ bühne, um sich der Annahme der betreffenden Proposition zu widersetzen. Zugleich rügte er es, daß Hert Arago sich als Mit⸗ glied des Vervollkommnungs⸗-Rathes in seinem Berichte eine Ar— beit angeeignet habe, die eigentlich das Eigenthum jenes Conseils sey, denn im Schoße dieses letztern seyen alle die Gedanken ent— wickelt worden, die Herr Arago in seiner Rede für die seinigen ausgebe. Letzterer bemerkte, daß er dazu von dem Vervoll— kommnungs-Rathe autorisirt gewesen sey, — eine Behauptung, die der Minister des öffentlichen Unterrichts bestritt. Auch der Handels-Minister meinte, daß, wenn es die Absicht des Vervollkommnungs⸗Rathes gewesen wäre, seine Arbeit in einen Gesetz⸗Entwurf verwandelt und der Kammer vorgelegt zu sehen, er wohl etwas davon wissen müßte. Uebrigens fügte er hinzu, sey es durchaus nicht seine Absicht, weder Hrn. Arago, noch irgend einem anderen Deputirten das Recht der Initiative streitig machen zu wollen; nur glaube er, daß in dem vorliegenden Falle gegen die Konvenienz verstoßen worden sey. Hr. Arago erwie⸗ derte zu seiner Rechtfertigung, daß er seine Proposition nur der Kammer gemacht habe, nachdem er unter der Hand in Erfah⸗ rung gebracht, daß der Minister derselben völlig entgegen sey. Nach einigen Bemerkungen des Hrn. C. Dupin, wonach die⸗ ser den Wunsch äußerte, daß Hr. Arago selbst seine Proposition vertagen möchte, verlegte die Kammer die Fortsetzung ihrer Be⸗ rathung über diesen Gegenstand auf den nächsten Montag.
Paris, 20. Nov. Der heutige Moniteur enthält (wie unseren hiesigen Lesern aus der Nachschrift zum gestrigen Blatte der Staats⸗Zeitung bereits bekannt ist) eine vom Prässdenten des Minister⸗Rathes kontrasignirte Königl. Verordnung vom gestrigen Tage, wodurch sechsunddreißig Pairs auf Lebenszeit ernannt werden. Folgendes sind die Namen derselben: Die Fürsten v. Beauveau und von der Moskwa, die Herzoge v. Bassano und r. Gramont⸗Caderousse, der Merquis von Bijemont, die Gene⸗ ral-Lieutenants Grafen Bonet, Caffarelli, v. Cessae, Danthouard, Drouot, Mathieu Dumas, v. Erlon, Excelmans, v. Flahaut, Gazan, Joseph Lagrange, Pajol, Roguet, Philipp v. Ségur und v. Saint⸗Sulpiee, der General-Lieutenant Vicomte Rogniat, die Grafen Vice-⸗Admiral Emériau, v. Aubusson de Lafeuillade, v. Bondy, Frangais (von Nantes), Ferdinand Foy, Gilbert des Voi⸗ sins, Alexander v. Larochefoucauld, Perregaux, v. Turenne, der Vicomte Cassini, die Barone Cuvier und J. Eh. Davillier, der Vice-Admiral Jacob, der Präsident Lepoitevin und der General⸗ Major v. Laseours.
Durch zwei andere Königl. Verordnungen von demselben Tage wird dem General-Lieutenant Marquis von Grouchh und dem Vice⸗Admiral Grafen Truguet, Ersterem der Charakter als Marschall, Letzterem der als Admiral verliehen.
Der von beiden Kammern angenommene Gesetz⸗Entwurf in Betreff der Anerkennung der während der hundert Tage vorge⸗ nommenen Beförderungen in der Armee und im Orden der Eh⸗ ren⸗Legion hat die Königl. Sanction nicht erhalten und ist also
haben, und ihre Vermögens - Umstaͤnde es nothwendig machen, so soll das Maximum ihrer Pensionen, so wie derjenigen ihrer Witwen und Kinder, bis auf 20,000 Fr. erhoͤht werden durfen.“
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nicht zum Staats⸗-Gesetze geworden; dagegen enthält der Mo⸗ niteur einen Bericht des Kriegs-Ministers an den König und in Folge dessen eine Königl. Verordnung, wodurch dieser Zweck zum Theil erreicht werden soll. Der Bericht lautet fölgen— dermaßen: „Sire! Ein Gefühl der National-Gerechtigkeit muß Ew. Majestät bewegen, Militairs, die vom 20. März bis zum 7. Juli 1815 zu verschiedenen Graden ernannt wur⸗ den und derselben bis heute beraubt gewesen sind, darin zu bestätigen. Um die in diesem Falle befindlichen Offiziere kennen zu lernen, habe ich Auszüge aus den hierauf bezüglichen Kaiserl. Dekreten und den Beschlüssen der provisorischen Regierungs⸗ Kommission anfertigen lassen. Aus einer sorgfältigen Verglei⸗ chung dieser Verzeichnisse mit den gegenwärtigen Armee-Listen hat sich ergeben, daß die vorzunehmenden Ernennungen nur folgende Militairs detreffen können: ) die zu den Aktivitäts⸗ oder Reserve⸗Ca⸗ dres Gehörigen; 2) die auf Reform⸗ oder Urlaubs⸗Gehalt Gesetzten, welche ihre Reclamationen eingereicht haben, und über deren Ane sprüche und Stellung man sich Gewißheit hat verschaffen können. 3) Die pensionirten Militairs. Aus dieser Untersuchung ist die genaue Kenntniß der Namen derjenigen Offiziere hervorgegangen, die sich in den obigen drei Kategorieen befinden und als solche der Gegenstand erster Ernennungen werden können; ich habe in Bezug auf dieselben einen Verordnungs-Entwurf anfertigen las⸗ sen, dessen kurzen Inhalt ich hier mittheile; derselbe umfaßt: 114 Ernennungen zu Offiziers ⸗Graden, und zwar 4 General⸗Lien⸗ tenants, 12 General-⸗Majore, 13 Obersten, 7 Oberst⸗-Lieutenants, 25 Bataillons⸗ oder Eskadrons⸗-Chefs, 28 Capitaine, 24 Lieute⸗ nants und 1 Unter-Lieutenant. Die auf Reform- oder Urlaubs⸗ Gehalt gesetzten oder in Inaktivität befindlichen Militairs, welche noch keine Reclamation eingereicht haben, oder deren ge⸗ genwärtige Verhältnisse unbekannt sind, oder über deren Ansprüche noch Zweifel obwalten, werden nothwendiger Weise zu besonderen Bestimmungen nach Maaßgabe ihrer Meldung Anlaß geben. Die Militairs, welche ihre Entlassung genommen oder auf den Mili⸗ tair⸗Dienst gegen das durch die Verordnung vom 20. Mai 1818 bestimmte, ein Mal bezahlte, Gehalt definitiv verzichtet haben, scheinen nicht zu neuen Ernennungen geeignet zu seyn, da sie diese Stellung aus freiem Willen gewählt haben. Für jetzt schlage ich in Betreff ihrer gar nichts vor, werde aber unver⸗ züglich die Liste derselben Ewr. Majestät vorzulegen die Ehre haben. Es giebt eine andere nicht sehr zahlreiche Klasse von Offizieren, zu deren Gunsten es mir unmöglich fällt, Ewr. Majestät einen Vorschlag zu machen; dies sind diejenigen Offiziere, welche, nach⸗ dem sie zwischen dem 20. März und dem 7. Juli 1815 befördert worden, seitdem wegen nichtpolitischer Vergehen verurtheilt und dadurch unwürdig geworden sind, in die Armee wieder ein⸗ zutreten. Was die in jener Zeit zu höheren Graden beförderten und jetzt pensionirten Offiziere betrifft, so werden dieselben in ih⸗ rer gegenwärtigen Stellung verbleiben; imwischen soll zur Revi— sion ihrer Pensienen geschritten werden, sobald die daraus ent— springende Mehrausgabe von den Kammern bewilligt seyn wird. Demgemäß habe ich einen Gesetz⸗Entwurf anfertigen lassen, worin ich die Befugniß zur Revisson der Pensionen die ser Offiziere nachsuche. Was die Mitglieder der Revue-Inspection und des Kriegs⸗-Kom— missariats anlangt, so kann ich, da die ihnen verliehenen Grade in der Armee nicht mehr vorhanden sind, zu ihren Gunsten kei— nen Vorschlag machen; diejenigen unter ihnen jedoch, welche eine Pension beziehen oder in der Folge die nöthigen Bedingungen erfüllen, um eine solche zu erhalten, werden nichtsdestoweniger geeignet seyn, was den Betrag dieser Pension betrifft, der Be⸗ günstigung derjenigen Bestimmungen zu genießen, welche für die Offiziere werden angenommen werden. Wenn ich ermächtigt werde, Sire, den beregten Gesetz⸗ Entwurf den Kammern vorzu⸗ legen, so hoffe ich, daß keine Genugthuung unvollständig bleiben werde, und daß die wohlwollenden Absichten Ewr. Majestät voll⸗ ständig werden in die Wirklichkeit treten können. — Der Mar⸗ schall Herzog von Dalmatien.“ — Sämmtliche Vorschläge des Ministers werden durch die in Folge dieses Berichts erlas⸗ sene Königliche Verordnung vom gestrigen Tage genehmigt und die in ihren in den hundert Tagen verliehenen Graden aner⸗ kannten Offiziere darin namentlich aufgeführt; die darunter befindlichen vier General-Lieutenants sind: der bisherige General— Major Pannetier, und die General-Majors Chabert, Brouard und Gengoult, die bisher auf der Reserve-Liste standen.
Der General-Major Tholo,é« ist, statt des General-Lieute⸗ nants Bertrand, der in die Zahl der disponibeln Generale zu— rücktritt, zum Kommandanten der hiesigen polytechnischen Schule ernannt worden. Der Moniteur giebt als Grund zu dieser Veränderung die allgemeine Bestimmung an, welcher zufolge nur General-⸗Majore das Kommando der Militair-Schulen erhal—⸗ ten sollen.
Das Journal des Débats berichtet nach einem Schrei— ben aus Chateaubriant vom 14. d. M. von mehreren von den ,. in der Vendée verübten Räubereien und Grausam⸗ eiten.
Großbritanien und Irland.
London, 18. Nov. Es heißt, daß bei einer bevorstebenden Verleihung des St. Patricks⸗Ordens der Marquis von Down⸗ shire und Graf von Llandaff diesen hohen Irländischen Orden erhalten werden.
„Wir haben“, sagt der Courier, „mehrere Briefe erhal— ten, worin wir ersucht werden, Auskunft zu ertheilen, wann das Parlament sich wieder versammeln werde. Wir halten es für unsere Pflicht, anzuzeigen, daß bis zu diesem Augenblick über die Zeit der Zusammenkunft noch nichts entschieden worden sst. Die Minister wünschen übrigens sehr, daß das Parlament sich bald versammeln möge, und wird dies nur so lange aufgescho⸗ ben, als bis die Zusammenstellung der neuen Reform⸗Bill, wo⸗ mit sie jetzt beschaftigt sind, beendet seyn wird. Wir werden wahrscheinlich noch im Laufe dieser Woche im Stande seyn, den Tag der Zusammenkunft genan anzugeben.“
Die Times bemerkt, daß, wenn das Parlament vor Weih⸗ nachten zusammenkomme, das ganze Land wissen werde, zu wel⸗
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