1831 / 362 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

vor denen der anderen Uferstaaten zu sbeguͤn ligen, und Lootsen⸗

und Tonnengeld festzusetzen, ohne daß in dieser Beziebung von ei⸗

ner gemeinschaftlichen Aufsicht oder von zu ernennenden Kommissa⸗

rien die Rede gewesen, und ohne daß man des Fischfanges- und Fischhandels-Rechtes erwahnt, noch sich über die Schiffahrt auf den zwischen dem Rhein und der Schelde liegenden Gewaͤssern ver⸗ staͤndigt haͤtte, kann man nicht fag einsehen, warum jetzt die Rede davon seyn soll, zu Gunsten Belgiens und auf Kosten der Souverginetaͤts und Territorial⸗Rechte Hollands, Bedingun⸗ gen festzustellen, welche die Badische, Franzbsische, Baieri⸗ sche, Hessische, Preußische und Nassauische Regierung, waͤhrend des ganzen Verlaufes einer 15jahrigen Unterhandlung über die Rheinschiffahrt und inmitten einer großen Meinungsver⸗ schiedenheit, niemals fuͤr sich in Anspruch genemmen haben, Abgesehen von diesen Betrachtungen, entzieht sich schon die Politik jedem Arrangement, welches untergeordneter Interessen halber die Berührungspunkte zwischen den Nationen vermehrt, wie dies der Fall seyn wuͤrde, wenn der schfen und Fischhandel auf der gan⸗ zen Ausdehnung der Schelde den beiderseitigen Unterthanen über⸗ lassen werden sollte; eine Berechtigung, welche unvermeidlich in beiden Staaten den Dlenst, der Douanen und der Polizei, so wie die Interessen der Justiz beeinträchtigen wurde. Was die Schiffahrt? auf der, Schelde, betrifft, so hat die Niederlaͤn= dische Regierung niemals die Absicht gehabt, ihr Hindernisse in den Weg zu legen; wenn es nicht die Vertheidigung des Königreichs wahrend des Krieges momentan zur Pflicht macht; und obgleich durch die Trennung Hollands von Belgien der 14te Artikel des Traktates von Muͤnster wieder in Kraft tritt, so betrachtet doch Holland die Freiheit der Schelde als die unmittelbare. Folge eines billigen Trennungs- Traktates. Holland ist bereit, sich zu verpflichten, die Lootsen⸗ Gelder auf der Schelde auf einen maͤßigen Fuß festzusetzen, und fuͤr die Erhaltung der Fahrwasser auf besagtem Flusse Sorge zu tragen; auch wird es sich nicht weigern, vorläufig fuͤr die Schelde den Tarif der am 31. Maͤrz 13351 in Betreff auf die freie Rheinschiffahrt in Main unterzeichneten Convention, so wie auch die andern Bestim⸗ mungen dieser Eonvention, in so weit sie sich auf die Schelde an⸗ wenden lassen, anzunehmen. Aber diese Gleichstellung der Schelde⸗ und Rheinschiffahrt erfordert, damit sie definitiv werde, eine be⸗ sondere Uebereinkunft, worin Holland aͤhnliche Vortheil, wie in der Mainzer-Convention, welche nicht allein auf die Wiener Kon⸗ greßakte, deren Bestimmungen zwischen den uferstaaten des Rheins streitig geblieben sind, sondern auch auf gegensei⸗ tige Konceffionen, von denen auf dem Wiener Kongreß nicht die Rede war, begruͤndet ist, und wodurch die erwaͤhnte Convention nicht nur als eine Ableitung aus der Wiener Kongreß⸗AUᷓkte, sondern auch als ein gewohnlicher Schiffahrts-Traktat betrachtet werden muß zugesichert werden. Zur Deutlichkeit des Textes des Art 19, welcher augenscheinlich nur von den Kanaͤlen handelt, die zugleich durch beide Laͤnder gehen, scheint es im Interesse bei⸗ der Parteien erforderlich, daß der letzte Satz folgendermaßen laute „Es werden fuͤr die Schiffahrt auf besagten Kanaͤlen nur maͤßige Zhölle erhoben.“ Die Art. 11 und 12 betreffen wiederum Ge⸗ genstaͤnde, von denen im Anhange A des 12ten Protokolles nicht die Rede ist. Sie unterwerfen das Hollaͤndische Gebiet einem zweiten Seroitut, welches um so weniger zulaͤssig ist, als die Niederlaͤndi⸗ sche Regierung durchaus keines von Belgien verlangt, und der Trennungs-Traktat es sogar von dem des 14ten Artikels des Ver⸗ trages von Muͤnster befrelt. Vor der Vereinigung Hollands und Belgiens lastete auf ersteres Land kein Servitut der Art, wie es in den Art. 9, 11 und 12 erwähnt wird. Jetzt, wo die heiden Laͤnder sich trennen, verlangt und erhaͤlt Holland durchaus keine Beguͤnsti⸗ gung von Belgien; es ist daher kein Grund vorhanden, die Stel⸗ lung, in welcher sich Holland vor der Vereinigung befand, auf eine nachtheilige Weise zu modificiren. Festsetzen, daß die Handels⸗Ver⸗ bindungen durch die Stadt Mastricht unter keinem Vorwande ge⸗ hemmt werden durfen, hieße, die wichtige Garantie, welche diese Festung für die Sicherheit Hollands leistet, zum großen Theil illu⸗ sorisch machen. Die Niederlaͤndische Regierung ist nichtsdestoweni⸗ ger geneigt, Belgien alle wuͤnschenswerthe Erleichterungen zu sichern, Un eine Handels-Verbindungen mit Deutschland durch Limburg, durch die Städte Mastricht und Sittard anzuknuͤpfen ausge⸗ nommen den Fall einer wichtigen und nothwendigen Verhin de⸗ rung und auf den Wegen, welche durch jene beiden Staͤdte nach den? Graͤnzen Deutschlands führen und die in guten Stand erhal⸗ ten werden sollen, nur maͤßige Wegegelder zu erheben. Ueber⸗ dies konnen Holland und Belgien Handelsverbindungen abschließen, die auf Reciprocitaͤt und auf das wohlverstandene Interesse beider Lander, nach Weise des Vorbehaltes zu Gunsten Portugals, wie solcher im Sten Artikel des am 20. Dez 4828s zwischen JJ. MM. em König der Niederlande und dem Katser von Brastlien abge⸗

ausgedruͤckt ist, begruͤndet werden konnen. Der S. 4 des Art. 13 . Belgien, 9. Grund der Theilung der offentlichen Schuld, mit einer Summe von 8, 40, 900 Fl. jaͤhrlicher Renten. Die Nie⸗ derlaͤndische Regierung kann sich den Berechnungen nicht unterwer⸗ i. durch welche Belgien eine jaͤhrliche Rente zur Last faͤllt, welche hrem Betrage nach so gering gegen diejenige ist, welche Holland gerechten Anforderungen des letzteren

Dennoch enthalt sich die Nie⸗ derlaͤndische Regierung, in Folge des aufrichtigen Wunsches, der nicht aufgehört hat, sie zu beseelen, die Unterhandlungen zu Ende zu bringen, jenen Umstand geltend zu machen, um die be⸗ sagte Theilung der Staatsschulden zu verwerfen; wenn ein Arran⸗ gement getroffen wird, durch welches die obenerwaͤhnte Summe un⸗ ter Garäntie der fuͤnf Maͤchte kapitalisirt wird, und zwar nach dem offiziellen Cours der Niederlaͤndischen Schuld im Monat Juli 1830 der Monat, welcher den Unruhen in Belgien unmittelbar vor⸗ angegangen ist, und vorbehaltlich der Modification, welche der 8 5 desselben Artikels erleiden muß. Dieser 8, der sich in dem Anhange A nicht vorfindet, setzt die Liquidation des Amortissement-Syndi⸗ kats und der Bruͤsseler Bank auf eine Weise fest, daß daraus auf keinen Fall eine neue Last fuͤr Belgien hervorgehen kann, indem die Summe von 8,400,900 Fl. jaͤhrlicher Renten das Total seines Pas⸗ sivums betragen soll. Man fügt aber hinzu, daß, wenn sich gus besagter Liquidation ein Aktivum ergäbe, Holland und Beigien sich dasselbe, im Verhaͤltniß der von beiden Laͤndern wahrend der Vereinigung bezahlten Abgaben, theilen sollen. Eine solche Bestimmung ist aber dem Wesen jeder Liquidation zuwider, da man sich dieselbe in ihrem Grundsatze unmoglich als vortheilhaft fuͤr den einen und nachthei⸗ lig fuͤr den anderen Theil vorstellen kaun. Es wuͤrde dies um so mehr den ersten Finanz-Begriffen zuwiderlaufen, als, da die Liqui- dation nachtheilig fuͤr Holland ausfallen koͤnnte, ohne daß dies fuͤr Belgien der Fall waͤre, letzteres Land, von jeder Gefahr befreit, durch keinen Beweggrund abgehalten wuͤrde, Reclamationen aller Art zu machen. Biese Einwendungen wuͤrden dadurch beseitigt werden koͤnnen, wenn man die Verschiedenheit, mit der man die beiden Parteien behandeln will, durch eine Bestimmung ersetzte, der gemaͤß die Liquidation des Amortissement⸗Syndikats und der Bruͤsseler Bank, in ihrer Eigenschaft als Kassirer des Ko⸗ nigreichs, lediglich als ein Akt der Ordnung betrachtet wuͤrde, ohne daß daraus irgend eine Lasten⸗Vermehrung fuͤr einen oder den anderen Theil entstehen darf; vorbehaltlich jedoch, dem 8 6 gemaͤß, die Theilung der Last der Domginen-Loosrenten, im Ver⸗ haͤltniß des Pfandes, das auf den resp. Gebietstheilen liegt, sowohl was den noch nicht bezahlten Ankaufspreisen der bereits verkauften, als auch was die bis jetzt noch nicht veraͤußerten Domainen be— trifft. Der Art 16 setzt die Zeit, waͤhrend welcher Holland den Vorschuß fuͤr die Verzinsung der offentlichen Schuld geleistet hat, auf 14 Monate fest, namlich vom 1. Nov. 1830 bis zum 14. Januar 1832. Holland wird aber alsdann die Zinsen fuͤr 8 Semesler be— zahlt haben, und findet sich also um , benachtheiligt. Da uͤber⸗ dies der 1. Jan. 1832 schon sehr nahe ist, so scheint es angemesse⸗ ner, die Ruͤckzahlnng des ersten Semesters der von Holland ge⸗ leisteten Vorschüͤsse mit Hinzufügung der Zinsen auf 3 Monate nach der Ratification des Traktates festzusetzen, und anzu— ordnen, daß Belgien alsdann alle 3 Monate einen Semester der besagten Vorschuͤsse nebst Zinsen abbezahlt. Die Artikel 15. und 16. geben zu keiner Bemerkung Anlaß. In dem Art 17.

u zahlen hat, und den . keinesweges entspricht.

wird nach dem Worte: „Patrimonial“ die Einschaltung der Worte:

„oder Privat“, und folgende Hinzufuͤgung gewuͤnscht: „Der gegen— waͤrtige Artikel bezieht sich auf alle Guͤter, welche das Haus Nassau in Belgien besitzt. Der Antheil, welchen der König an der Bruͤsse⸗ ler Bank hat, so wie die jaͤhrliche Rente, welche dieses Institut dem Köͤnige schuldig ist, muͤssen zur Verfuͤgung Sr. Majestaͤt ge⸗ stellt werden, so daß der König den Statuten jener Gesellschaft ge⸗ maͤß, daruber schalten kann. Die Abfassung des Art. 18. wird genehmigt. Die Eigenschaft eines beiderseitigen Unterthans, in Bezug auf Eigenthum, wie solche im Art. 19. erwahnt wird, existirt in dem Niederlaͤndischen offentlichen Rechte nicht. Die an dem Eigenthume haftenden Lasten betreffen nur dieses, und nicht die Eigenschaft des Besitzers, welcher, wenn er auch liegende Grunde in verschiedenen Laͤndern besitzt, doch nur der Unterthan einer einzigen Macht seyn kann. Dieser Artikel scheint also nur deshalb annehmbar, weil keine Folgen daraus abzuleiten sind. Obgleich die Artikel 9 bis 21. des am 3 Mai 1815 zwischen Oester⸗ reich und Rußland abgeschlossenen Traktates, nicht auf die Nieder⸗ laͤndischen Institutionen anwendbar sind, so bietet doch die An— nahme des Art 20. keine wesentlichen Schwierigkeiten dar. Dem Inhalt der Art. 21 u. 22 wird beigetreten. Dem Art. 23 gemaͤß, sollen alle Reelamationen Belgischer Unterthanen an Privat⸗In⸗ stitute, als Wittwenkassen u. s. w. von der gemischten Liquidations⸗ Kommission, deren im Art. 13. Erwaͤhnung geschieht, untersucht und

schloffenen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handels⸗Buͤndnisses

nach Inhalt der Reglements besagter Institute entschieden

. .

werden.

Dies ist billig: aber es kann daraus keine Verpflichtung fuͤr land entstehen, fuͤr die Kassen der erwaͤhnten Institute einzuth falls einige derselben keine Zahlung leisten koͤnnten; und es noͤthig seyn, in dem Traktat zu bemerken, daß, da die Liquipg besagter Fonds auf eine freundschaftliche Weise und der Ortn halber zwischen den beiden Laͤndern bewerkstelligt wuͤrde, fuͤrf derselben ein pekuniaires Opfer daraus entstehen konne. Uebr scheint es billig, daß die bestellten Cautionen den Einlegern in resp. Laͤndern zuruͤckgegeben werden, da diese Fonds in die g des Koͤnigreiches niedergelegt worden, und in den allgemeinen Eg den-Liquidationen einbegriffen sind Die richterlichen Depots die Consignationen muͤssen den Berechtigten durch die Behoͤrden, der zugestellt werden, ohne daß auf den Wohnort derselben sicht genommen wird. Die Bemerkung in Bezug auf die R Verpflichtung fuͤr zahlungsunfaͤhige Kassen einzustehen, bietet auch bei dem letzten Absatz des Art. 23. dar, wo von der sogem ten Franzoͤsischen Liquidation die Rede ist. In dem Fall, daß das, wan an Fonds von jenen Liquidationen vorhanden ist, nicht ausres um die Reelamationen Belgischer Unterthanen zu befriedigen,) de der bei den Bemerkungen uͤber den 13ten Artikel in Anspruc nommene Grundsatz seine Anwendung finden Art. 24. In Fall, daß, wie es gewuͤnscht wird, die Territorial-Arrangementz Betreff des Großherzogthums Luxemburg den Gegenstand einer sonderen Unterhandlung und Convention ausmachen, wird es thig seyn, den Anfang jenes Artikels auf nachstehende Weise zu vollstaͤndigen: „Unmittelbar nach dem Austausch der Ratißgh nen des zwischen beiden Parteien abzuschließenden Traktates, der Ratificationen des Traktates, welcher die Territorial-Arrn

ments in Bezug auf das Großherzogthum Luxemburg betrist,

len die noͤthigen Befehle abgesandt werden, u. s. w.“ Da die von 14 Tagen fuͤr die Raͤumung und Uebergabe zu kurz ersch so muͤßte dieselbe wenigstens auf einen Monat festgesetzt wen Auch ist es noch noͤthig, hinzuzufuͤgen: „Bei der Raͤumung sin resp Truppen befugt, die Gegenstaͤnde, welche dem Staate geh mitzunehmen.“

Türken. Ein von der Allgemeinen Zeitung mitgetheiltes St ben aus Konstantinopel vom 273. Nov. enthält in hij

auf die Rüstungen des Vice⸗ Königs von Aegypten gegen

Pascha von Damaskus Nachstehendes: „Die neuesten Ben aus Alexandrien sind für die Pforte sehr unangenehm. Vice-König von Aegypten hat nämlich eine zahireiche Armn Syrien einrücken lassen, in der vorgeblichen Absicht, die Reh in Damaskus zum Gehorsam zu bringen. Die Pforte hatte aber hierzu keinen Auftrag ertheilt und scheint vielmehr übern daß der Aufstand in Damaskus durch Aegyp ische Emissars regt wurde, um dem Vice-Könige zu Ausführung seiner ehtz gen Pläne als Vorwand zu dienen. Gleich nach Empfang h Nachricht hat deshald der erzürnte Sultan vier seiner Dignitarien nach Alexandrien abgesandt, um den Vice-Kön Einstellung dieser Expedition zu vermögen und ihm zu eikhg daß, wenn er nicht unbedingt gehorche, der Sultan ihn als! bellen betrachten und alle seine Macht gegen ihn ausbieten wa Indessen ist wenig Hoffnung vorhanden, daß der Vice-gä diese Drohungen achten und seinen längst gehegten Plan, rien bis zu den Gebirgen des Libanon für sich zu erobern, ger verschieben werde. Der erst jetzt bekannt gewordene Cu der Rückkehr der Großherrlichen Flotte berechtigt weni keiner solchen Erwartung; man weiß nämlich, daß nicht die lera, sondern die Anzeige des Vice-Königs, er werde die Fo wenn sie nach Alexandrien komme, mit Kugeln empfangen, Kapudan⸗Pascha nach einem zwecklosen Aufenthalte in den wässern von Rhodus zur Räckfahrt nach Konstantinopel bew hat. Es fragt sich nun: was wird geschehen? Ein Krieg sch unvermeidlich. Welche furchtbare Folgen läßt aber ein sT für die Pforte befürchten, da sie hoch schwer an den Win leidet, die ihr der Russische Krieg und die unaufhörlichen pfe im Innern schlugen, während dem mächtigen Herrscher An tens eine Europäisch organisirte mit guten Führern versgh Armee, eine Flotte, welche sich mit mancher Europäischen m kann, und beträchtliche Schätze zu Gebote stehen!!“

Redacteur John. Mitredacteur Cottel.

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Gedruckt bei A. W. Hayn

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5.

. 362.

um 3 Uhr geschlossen.

Bekanntmachungen. Officielle Bekanntmachung.

Die unter Leitung des Schulvorstehers Schubart geställt« Bilbungs⸗Anstalt fur Toͤchter aus den gebil⸗ deren Standen, (Dorotheenstraße Nr. 17) welche sich so vohl durch eine zweckmaͤßige innere Einxichtung als dur ein freundliches, anstaͤndig eingerichtetes Local empfiehlt, hat auch waͤhrend der Dauer der Cholera⸗ Kräntheirsich des oͤffentlichen Vertrauens zu erfreuen gehaßt. Die Leetionen werden am Mittwoch vor Weih⸗ machten, den 21. d. M. geschlossen, und am Montag nach Neujahr, den 2. Januar k. J. wieder eröffnet werden. Diejenigen Eltern, welche ihre Toͤchter die⸗ ser Anstalt anzuvertrauen Willens sind, werden ersucht, sich deshalb bei dem Schulvorsteher Schubart (Ka—⸗ nonierstraße Nr. 13) oder auch bei der in dem Schullo⸗ cal wohnenden Vorsteherin der Anstalt, Amalit Stubbe, zu melden. Berlin, am 16. December 1831

Koͤnigl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.

An die Inte ressenten der Hamburgischen

Allgemeiner Anzeiger

9 fur waͤrtigen Interessenten, die hier Niemand kennen, wer⸗ den meine Schwaͤger, an ihre resp. Firmen:

Friederich Ju stus oder Jacob von Bergen & Comp. zu stellende und, gefaͤlliast ohne Verzug, einzusendende Vollmachten sehr gern ubernehmen. Hamburg, den 24. December 1831.

Carl Andreas Martens.

Literarische Anzeigen.

Der Berlinische Zuschauer, ein Volksblatt, den gebildeten Mittelklassen gewidmet, wird, vom 18ten k. M. an, erscheinen, und zwar jeden Sonnabend Ein Bogeu gr. 4to. Redacteur ist Dr. Karl Dielitz; Tendenz des Blattes: Vaterländisches in das rechte Liclit zu bringen, Liebe zu Gott, deim Vaterland uud dem König zu befestigen. Man prä- numerirt bei mir und den sämmtlichen Herren Zei- tungs -=- Spediteuren auf 3 Monate mit 15 6 8gr. Für 2 Sgr. viertelsährlich wird es ins Haus gebracht. Aus- wärtige wenden sich an ihr Wohllöbl. Postamt. Carl Kühn, Breite Strasse No. 25.

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Schon am 25. Juli d. J. habe ich mich um die erledigte Stelle Ihres Bevollmaͤchtigten bei der verehr⸗ lichen Direction und nachdem auch bei allen von mir ausgemittelten Interessenten hier und in Altona per— soͤnlich beworben. Dieß glaube ich, der mir davon unbekannt Gebliebenen, wie auch der vielen Auswaͤr⸗ tigen wegen, doch nun oͤffentlich ergebenst wiederholen zu muͤssen; indem ich mich nochmals bereit erklaͤre, die gleich von mir angebotene Caution von 100,000 Mark Banco zu leisten.

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Beim Ablaufe des Quartals wird hiermit in Erinnerung gebracht, tion (Mohrenstraße Nr. 34), in den Provinzen aber bei den Koͤnigl. Post⸗-Aemtern zu machen sind, . wofuͤr den hiesigen Abonnenten das Blatt am

Um jedoch die erforderliche Starke der Auflage fuͤr das kommende Viertelja z1Isten d. Man uns gelangen zu lassen, indem sonst die Interessenten es Unterbrechung erleidet und nicht sämmtliche Nummern vom Anfange des hiesigen Interessenten, welche die Zeitung bereits jetzt halten, ist wiederum die

Preuß. Cour. vierteljshrlich festgesetzt ist,

Berlin, Sonnabend den z31stn Dezember.

Quartal, unter Zusendung der diesfaͤlligen Quittung, einziehen oder die Abbestellung entgegennehmen zu lassen.

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1631.

daß die Bestellungen auf diese Zeitung, nebst Pränumeration, hier am Orte bei der Redac⸗ und daß der Preis fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie auf 2 Rthlr. Vorabend seines Datums durch die Stadt-Post frei ins Haus gesendet wird.

hr abmessen zu koͤnnen, muͤssen wir bitten, die Bestellungen bis spätestens den sich selbst zuzu schreiben haben, wenn die Zusendung des Blattes eine far Quartals an nachgeliefert werden können. Einrichtung getroffen worden, durch die Stadt-Post den Praͤnumerations-Betrag fuͤr das naͤchste

Zur Bequemlichkeit derjenigen

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Amtliche Rachrichten.

Kronik des Tages. Seine Masestät der König haben dem Konsistorialrath Ke⸗ her zu Gumbinnen den Rothen Adler-Orden dritter Klasse zu

verleihen geruht.

Bekanntmachung.

Nachdem die auf heute anberaumt gewesene Verloosung der am 1. April 1832 durch baare Auszahlung zum Nennwerthe zu tilzenden Obligationen aus der im Jahre 1818 bei dem Hand⸗ lungshause N. M. v. Rothschild zu London geschlossenen 5pro⸗ centigen Anleihe stattgefunden hat, bringen wir die in der beson⸗ deren Beilage vom heutigen Tage näher bezeichneten Nummern der gezogenen Obligationen über die Summe von 230 0909 Pfd. Stetl. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die Inhaber dieser Obligationen diese letzteren mit sämmtli⸗ chen vom 1. April k. J. ab laufenden Zins⸗-Coupons bei dem gedachten Handlungshause N. M. v. Rothschild in London ein⸗ jureichen und die Kapital-Valuta sowohl, als die bis dahin fäl⸗ ig gewordenen Zinsen bei demselben in Empfang zu nehmen ha— hen werden.

Da nach §. 13 des Anleihe⸗-Kontrakts vom 31. März 1818 die weitere Verzinsung der gezogenen Obligationen vom 1. April 1832 ab aufhört, so wird für jeden bei der Realisirung einer dieser Obligationen mit denselben nicht eingelieferten dazu gehö⸗ igen Coupon über einen erst nach dem 1. April 1832 ablaufen⸗ den Zins-Termin sein Geldbetrag von der Kapital-Valuta der

bligation inne behalten werden.

Die Nummern der außerdem noch von dem genannten Fan dlemgehanse ebenfalls am 1. April t. J. einzuliesernden o,o Pfd. Sterl. in dergleichen Obligationen behalten wir uns

och vor, später zur Kenntniß des Publikums zu bringen.

Berlin, den 21. Dezember 1831.

Haupt-Verwaltung der Staats ⸗Schulden. Rother. v. Schüßte. Beelitz. Deetz. v. Lamprecht.

Die Ausstellung in den Sälen der Akademie für die neun

Erwerbschulen wird Montag den 2. Januar 1832 Nachmittag Dr. G. Schadow, Direktor.

Das 19te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ hegeben wird, enthält: die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres unter Nr. 1329. vom 23sten v. M., wegen Bestrafung der Schiffer, welche Schiffsleute ohne Losschein heuern oder un⸗ wahre Losscheine ausstellen, und 1330. vom 4ten d. M., betreffend die genauere Beob⸗ achtung der Gränzen zwischen landeshoheitlichen und siskalischen Rechtsverhältnissen. Berlin, den 31. Dezember 1831. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Angekommen: Der Königlich Französssche Kabinets⸗Cou⸗ er Gazelle, von Paris.

Abgereist: Der Kaiserl. Russische Feldjäger, Lieutenant 'bassilieff, als Courier nach St. Petersburg.

Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.

Rußland.

St. Petersburg, 21. Dez. Am 18ten d. M., als dem age der hohen Namens⸗-Feier Sr. Majestät des Kaisers, wurde der Hofkirche des Winter⸗Palastes, ein Hochamt nebst Dank⸗ kbet gehalten. Ihre Masestaͤten der Kaiser und die Kaiserin, hre Kaiserl. Hoheiten der Thronfolger und Cesarewitsch Alexan⸗ r Nikolajewitsch, der Großfürst Michael Pawlowitsch, die junge zroßfürftin Maria Nikolajewna, Se. Königl. Hoheit der Herzog lerander von Würtemberg und Se. Durchlaucht der Prinz Peter on Oldenburg nahmen an dem Gottesdienste Theil, wobei auch

ie Glieder des Reichsrathes, die Minister und Senatoren, die zeneralität, der Hof und alle hoffähige Standes⸗Personen zu⸗ gen waren. Nach der Messe brachte das diplomatische Corps hren Kaiserl. Majestäten seine Glückwünsche dar, und als⸗ ann hatten sämmtliche obengenannte Anwesende die Ehre, ' den Gemächern der Kaiserin zum Handkusse bei Ihrer Hajestät zugelassen zu werden. Abends war Hofball. uch in saͤmmtlichen Kirchen hiesiger Residenz wurde zur Feier is Tages ein Dankgebet dargebracht und Segen auf das Haupt s geliebten Monarchen und Seines durchlauchtigsten Hauses rabgefleht. Bis Mitternacht war die Stadt aufs glänzendste

chwieuchtet, wobei mehrere Gebäude am Admiralitätsplatze und in

Newekischen Perspektive nebst mehreren Magazinen sich in⸗ . auszeichneten. Die milde Witterung und der schönste

ondschein begünstigten die fröhliche Regsamkejt der Menge den Gitrasen ünt Promenaden,

dessen Handlungen zu Posen, Bromberg und Gnest

nehmen Bestellungen darauf an.

Reichsrathes, Grafen Kotschubei, in den Fürstenstand und den General⸗Adjutanten, General von der Kavallerie, Wasslltschikoff, in den Grafenstand zu erheben, den Senator Geheimen Rath Graf Chwostoff aber zum Wirklichen Geheimen Rath zu er— nennen.

Durch Tagesbefehl vom 6. (18.) d. M. haben Se. Majestät der Kaiser zur Belohnung der währeud des Feldzuges gegen die Polnischen Rebellen, vollsührten Heldenthaten und bewiesenen glänzenden Tapferkeit folgende Verleihungen vorzunehmen ge⸗ ruht: Den Garde⸗Regimentern: 1) der Leib⸗Grenadiere, der Pawlowschen, der Jäger zu Pferde und der Grodnoschen Husa⸗ ren, die Vorrechte der alten Garde; 2) der Dragoner, den Na⸗ men der Garde⸗Grenadiere zu Pferde; den Infanterie⸗Regi⸗ mentern von Wologda, Alexopol und Krementschug, dem 3ten und 4ten der Marme und dem 1sten der Karabiniere, die St. Georgs-Fahnen mit der Inschrift: „Für Warschau's Erstür⸗ mung am Zösten und 26sten August 1831“; dem 5ten Jager⸗ Regiment und dem Garde-⸗Bataillon der Finnischen Scharf⸗ schüßzen die St. Georgs-Fahnen mit der Inschrift: „Für Llugzeichnung bei der Stillung des Anfruhrs in Polen 1831“; den , n. und der Finnländischen Garde, der Positions⸗ Batterie Nr. 1. und der leichten Compagnie Nr. 2. der 3Zten Brigade der Garde⸗AUrtillerie und der Grenadiere, den Infante⸗ rie⸗Regimentern: Prinz Wilhelm von Preußen und Sewsk, so wie dem Garde⸗Sappeur⸗Bataillon, St. Georgs⸗Trompeten mit der Aufschrift: „Für Warschau, am 25. und 2765. August 1831“; der Positions⸗Batterie der reitenden Garde-Artillerie und der Positions⸗Batterie der Garde Nr. 5., St. Georgs-Trompeten mit der Inschrift: „Für Auszeicht un‘ bei der Stillung des Aufruhrs in Polen 1831“; den Infanterie⸗Regimentern Schlüsselburg nnd Ladoga, der Compagnie Nr. 1. der reitenden Artillerie und der Posstions-Batterie Nr. 1. der 7ten Artillerie⸗ Brigade, silberne Trompeten mit der In⸗ schrift: „Für Warschau, den 25sten und 2tzsten August 1831“; der Positions⸗Batterie Nr. 1. der Zten Artillerie⸗Brigade silberne Trompeten mit der Inschrift: „Für Auszeichnung bei der Stil⸗ lung des Aufruhrs in Polen 1831.“; dem Kürassier-Regiment des Prinzen Albrecht von Preußen: Helmschildchen mit der In⸗ schrift: „Für Auszeichnung.“; den Uhlanen⸗Regimentern Ukrain, Nowoarchangel, Nowomirgorod und Elisabethgrad, dergleichen Schildchen auf den Tezako mit der Inschrift: „Für Nuszeich⸗ nung.“; der Positions-Batterie Nr. 2. der Zten Alrtillexie⸗Bri⸗ gade der Grenadiere desgleichen; dem Attaman-Kosaken-Regi⸗ mente Sr. Kaiserl. Hoheit des Cesarewitsch und Thronfolgers Mültzenschildchen mit der Inschrift: „Für Warschau den 25sten und 26sten August 1831.“

An den Verweser des Generalstabes Sr. Kaiserlichen Maje⸗ stät ist unterm 6ten (18ten) d. M. folgender Allerhöchste Ukas ergangen: .

„Im Verlaufe des letzten ereignißvollen Quadrienniums hat Unsere Armee unglaubliche Muͤhen zu bestehen gehabt, sowohl in Feldzuͤgen jenseits der entlegensten Granzen des Reiches, als unter den ungesundesten Himmelsstrichen und in Gegenden, wo Verrath und Treulosigkeit sie umlauerte. Durch ihre nachahmungswuͤrdi⸗ gen Thaten setzte sie den Feind selbst in Erstaunen, ertrug alle Mühseligkeiten mit der ihr angestammten Pflichttreue und Erge⸗ benheit 96 Thron und Vaterland und bewies sich nicht minder unermüdlich in der Erfüllung aller Obliegenheiten des inneren Dienstes, welche durch den Ausbruch der Cholerg⸗- Epidemie im Reiche und bei den auswärtigen Kriegsverhaͤltnissen noch vergrö⸗ fert wurden. Indem Wir aus Ruücksicht hierauf fur billig erach⸗ ten, den verdienten Kriegern, welche diese Anstrengungen so ruͤhm⸗ lich getheilt baben, den Abschied vor Ausdienung des festgesetzten Termins zu verleihen, verordnen Wir in Gnaden: n

1) Den Gemeinen, welche bis zum 1. Januar 18532 in der Garde zwanzig Jahre, in der Armee, den abgesonderten Corps, unter den nicht in jenen mit einbegriffenen Truppen und in ande⸗— ren Kommanden und auf Stellen, welche von dem Ressort des Mi⸗ litair⸗Wesens abhangig sind, drei und zwanzig Jahr, vorwurföfrei gedient baben, nach dem allgemeinen Prinzip und in Gemaͤßheit der für die Verabschiedung förmlich gusgedienter Soldaten bestehen⸗ den Statuten den Abschied zu ertheilen. .

Y. Denen, die noch im Dienste zu bleiben wuͤnschen, die dop. pelte und außerdem noch die halbjaͤhrige Loöbnung zu reichen, auf welche sie sonst nur nach zweiundzwanzigijaͤhriger Dienstzeit in der Garde und nach fünfundzwanziger in der Armee Anspruͤche hatten.

3) Nachdem die besagten Soldaten fuͤnf Jahre ausgedient ha⸗ ben, ihnen die im ten Punkte bestimmte Löhnung verdoppelt und mit Zuzahlung der Halfte als Gnadensold über ihren etatmaͤßigen Gehalt zukommen zu lassen und, wenn sie Krankheit oder Alters- schwaͤche halber aus dem Dienste treten, sowohl den einen als den anderen Sold, d. h. das Breifache zusanimt der Halfte ihres Gehal⸗ tes, ihnen bis zu ihrem Tode zu verleihen, unbeschadet der Pension, welchẽ Einer oder der Andere fuͤr das militairische Verdien stzeichen oder den St. Annen⸗Orden bezieht. *

4 Den Unteroffizieren, welche in Grundlage Meines besonde⸗ ren Beschles zwei Brittheile der Faͤhnrichs⸗ oder Kornetts⸗ esol⸗ dung erhalten, desgleichen den Soldaten außer der Fronte, deren Jahrgehalt über einhundert zwanzig Rubel betragt, dafern sie in Ücbereinstiimmung mit dem Aten und 3Zten Punste dieses Ukases im Bienste zu bleiben wünschen, Fenen nicht die Erhohung der oben erwähnten Besoldung, sondern das 4 mit der Halfte ihres

wöhnlichen , e. ehaltet, denen aber, die aufer der srmk⸗ kfinnj nicht meßr 45 inbundert zwanzig Muhtl in vera d fulgen.

Se. Majestät der Kaiser haben geruht, den Präsidenten des

.

Sie werden nicht saͤumen, diesen Meinen Willen dem Militaie durchgaͤngig bekannt zu machen und unverzüglich in Erfüllung zu

bringen. (gez. Nikolaus.“

Einem unterm 8. (20.) Nov. aus Moskau an den Dirigi⸗ renden des Generalstabes der Militair⸗Kolonieen erlassenen Kai⸗ serlichen Ukas zufolge, gehen mit den Bezirken der Militair⸗Ko⸗ lonieen des Grenadier⸗Corps folgende Veränderungen vor:

1) Obige Bezirke werden nicht als zu den Regimentern und zur Artillerie Divisi on den allgemeinen Rege ttair⸗Einquartierung, denjenigen Trup⸗ pen, welche Se Kaiserl. Maj. dazu ausersehen, zum ber en Tn, tonnement zu dienen. 2) Diese Bezirke erhalten den Namen? Bezirke

der ackerbauenden Soldaten; zugleich werden ihnen folgende fortlaufende

Nummern rei nn, Nr. L. dem Bezirke des Regiments Graf Araktschejew. .

Nr. 3. dem Bez des Regts. Kaiser von Oesterreich Nr. 4. dem Bez. des Regts. Kronprinz von Preußen. Nr. 3 dem Bez des Isten Karabinkerregiments. Nr 6. dem Bez des Regiments Feld⸗=

Nr. 8. dem Bez. des Regts Prinz Paul von Mecken⸗

Regiments.

burg. Nr 9. dem Bez. des Jekatherinoslawschen Regts. Nr. 19.

dem Bez. des Regts. Prinz Eugen von Würtemberg Nr. 11. dem Bez. des aten Karabinierregiments. Karabinierregiments. Nr. 138. und Nr. 14. dem AÄrtillerte⸗Bezirke. Der Bezirk der Militair⸗Arbetter erhaͤlt keine Nummer. 3) Die kolonisirten Bataillone werden, dem Namen und ihrem Bestande nach, aufgehoben; 1 . Aemter genannt und in jedem Bezirke besonders, mit fortlaufen⸗

den Nummern, bezeichnet werden. 4) In den Aemtern (den bishe⸗

rigen Compagnieen) ist die Benennung Feldwebel gegen (Amts⸗) Haupt zu vertauschen; die Wahl und Ernennung der Amtsbaͤupter aus der Zahl der Wirthe wird dem Commandeur des Kreises üher⸗ tragen 5) Die Militair⸗Kolonisten sollen den Namen der acker⸗ bauenden Soldaten führen. 6) Ihre Söhne, die Kantonisten, sind in Zukunft bie zu ihrem 20sten Jahre minderjährige Söhne der ackerbauenden Soldaten zu nennen. 7) Die ackerbauenden Soldaten tragen alle im Reglement der Militair⸗Kolonicen vorgeschrie bene Ver⸗ pflichtungen und stehen unter der Militair⸗Ordnung und Gesetzgebung. s) Die min derjͤhrigen Sohne der ackerbauenden Soldaten treten, sobald sie das 20ste Jahr erreichen, in die außerhalb der Bezirke der Kolonieen stehenden Reserve⸗Batgillone 9) Das Allerhöchst am 19. Nov. 15826 bestaͤtigte Reglement uͤber die Dienstzeit der Solda⸗ ten der kolonisirten Regimenter bezicht sich auch auf die Sohne der ackerbauenden Soldaten. 10) Von der Dienstpflicht wird in je⸗ der Familie ein Sohn nach der Wahl des Vaters befreit, um Letz⸗ terem in der Verwaltung der Hauswirthschaft zu folgen. 11) Fa⸗ milien, welche keine Sohne baben, können solche durch ihre Ver⸗ wandten, oder auch durch Fremde, mit der Erlaubniß ihrer Oberen ersetzen. 12) Der Bestand und die Einrichtung der Bezirke verblei⸗ ben nach der bisherigen Anordnung und erleiden nur dort einige Veraͤnderungen, wo die Graͤnzen solche erheischen. Die Fuhrwesens⸗= Compagnieen muͤssen zu den 4 Aemtern eines jeden Bezirks geschla⸗ en werden. 13) Im Iten Bezirk wird die jetzt daselbst bestehende Re⸗ ervn⸗Compagnie , und die noch vorhandenen Wirthe wer⸗ den zur Ergänzung der übrigen Aemter verwendet werden. Die Gebdͤude und Gemüse⸗Gaͤrten dieser Compagnie sind fuͤr die Kaser⸗ nirung eines zu bezeichnenden Kavallerie Regiments zu bestimmen, 14) Die gegenwartige Verwaltung der Bezirke wird mit Allerhöchst bestaͤtigten Abaͤnderüngen, wie sie die Ortsverhaͤltnisse erheischen, beibebalten. 15) Nach obiger Grundlage erhalten die bisherigen 2 und Tompagnie⸗Comitès folgende Be⸗ nennungen: erstere, die der Bezirks -Comitès; letztere, die der Aemter⸗Comites. 16) Die partielle Verwaltung der Bezirke zerfällt in zwei Abtheilungen: in die Nowgorodische und die Starorussische; erstere begreift sechs Bezirke und den Bezirk der Milttair⸗Arbeiter; letztere umfaßt die übrigen acht Bezirke 17) Die Verwaltung der Nowgorodschen und Starorussischen Bezirke, eines jeden insbeson⸗ dere, wird einem Stabs⸗Ofsizier oder General, mit Allerboöͤchster Bestaͤtigung und mit dem Rechte cines Brigade Commandeurs, übertragen 18) Die Gesammt⸗-Verwaltung aller Bezirke wird ei⸗ nem General mit den Rechten eines Divisions⸗Chefs anvertraut. 19) Bei obiger er,, , richten sich die Chefs nach den jetzt be⸗ e ., Statuten fuͤr die Militair⸗-Kolonieen, mit Beruͤcksichti⸗ gung der durch en,, neue Organisation der Bezirke nöͤthig gewordenen Allerböchst bestaͤtigten Abänderungen“ Die hiesigen Zeitungen enthalten jetzt die Tabelle des neuen, durch Allerhöchsten Ukas vom 11. (23.) Nov. von Sr.

Majestät bestätigten Zoll⸗ Tarifs. Frankreich.

Pairs-Kammer. (Nachtrag zur Sitzung vom 19. Dez. Fortsetzung und Schluß des Berichts des Herzogs Decazes.)

„AMber die Majoritäͤt Ihrer Kommission ist der Ansicht , n, daß diese Uebelstaͤnde, so groß sie auch seyn mogen, die Vortbeile und Garanticen, welche autz den in dem Gesetz⸗Entwurf der Koöͤnig⸗ lichen Wahl gesteckten Graäͤnzen hervorgehen, nicht auswiegen; ste hat geglaubt, daß die 1 des Haupt Elements ihrer Unabhängigkeit, der Erblichkeit, beraubt, das Beduͤrfniß habe, an⸗ dere Elemente dieser Art außerhalb der Königl. Ernennung zu su⸗ chen. Die in dem Gefetz⸗Entwurfe der Königl. Ernennung gesetzten Schranken sind weniger eine Garantie gegen die Krone, als eine Garantie für die Pairie selber, eine Sanctlon der dͤffentlichen Mei⸗ nung, deren diesclbe um so mehr 2 als man ihr die Ga⸗ rantie der Dauer nimmt. Diese Beschraͤnkung der Anzahl ist eben so wenig ein Zeichen des Mißtrauens gegen die Krone, als die Be⸗ bingungen, welche das Gesetz bei der Ernennung der Offisiere der ärmer vorschresot, die nichtedesteweniger durch Re Charte dem Kö⸗

fit wird. Die Kategeorlgen sind aberdieg so ausge⸗ iin der, at 16 wahrhaft e n, dit Hrn len ,,

ehoͤrig gerechnet Ihre Bestimmung ist, nach eder gi J

r. 2. dem Bez. des Regts. König von Preußen. 1 Fuͤrst Barclay de Tolly. Nr. J. dem Bez des Kiewschen Nr. 12 dem Bezirke des sten

dagegen sollen die Compagnieen jedes Bezirks

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