1831 / 362 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

im Durchschnitt wöchentlich lo Sch. 66 P. verdiente, während jetzt nur 3,762 Arbeiter in Thätigkeit sind, von denen Jeder im Durchschnitt nur 6 Sch. 23 P. verdient.

Nachstehendes ist die Fortsetzung und der Schluß des gestern abgebrochenen Ausztiges aus der neuen Reform-Bill:

Absatz 26 setzt fest, daß Niemand berechtigt seyn soll, bei der Wahl eines Grafschafts Mitgliedes mitzustimmen, der nicht, den Besiimmungen diefer Bill gemäß, einregistrirt worden ist, und da im Jahre 332 Niemand einregistrirt werden soll, der nicht bereits s Monate vor einem im Jabre 1832 festzusetzenden Tage im Besitz gewesen ist. In der Folze muß ein Waͤhler immer schon vor dem 31. Juli jedes Jahres im Besitz gewesen seyn. Paͤchter oder Be⸗ vollmächtigte müssen statt eben erwähnter 6 Monate schon 12 Mo⸗ nate vor dem benannten Datum einregistrirt worden seyn. Hesitz durch Abstammung, Eecbschaft, Heirath, Heiratbsvertrag, Vermaͤcht⸗ niß, Beförderung in der Kirche oder im Amte ist ebigen Bestim— mungen nicht unterworfen. . .

Absatz 27 bestimmt, daß in jeder Stadt und in jedem Burg⸗ flecken, welche Mitglieder ins Parlament schicken, jedes volliaͤhrige maͤnnliche Individuum, das keiner gesetzlichen Unfähigkeit unterwor⸗ fen ist und ein Haus, Waarenlager, Comtoir oder Laden, die einen jaͤhrlichen reinen Ertrag von 10 Pfund Sterling abwerfen, von einem und demselben Besitzer als Miether inne hat, berechtigt seyn solle, bei der Wahl eines Parlaments⸗-Mitgliedes fuͤr eine solche Stadt oder einen solchen Burgflecken mitzustimmen, vorausgesetzt, daß er gehörig einregistrirt ist. Kein Waͤhler soll aber einregistrirt werden, wenn er nicht schon 12 Monate vor einem im Jahre 1832 festzusetzenden Tage die oben erwaͤhnten Raͤume inne und seine birekten Abgaben und Armen-Steuern bis zu einem gewissen vor— hergehenden Zeitpunkt bezahlt hat ;

Ab satz 23 vesagt, daß e , Bewohner eines Hau⸗ ses, wenn sie jeder fuͤr sich eine jaͤhrliche Methe von 10 Pfund be⸗ zahlen, zum Stimmen berechtigt sind; und daß, wenn ein Miether nur überhaupt 12 Monate lang in der Stadt oder dem Burgflek⸗ ken solche 15 Pfund Rente tragende Gebaͤude bewohnt hat, es nicht ein und dieselben gewesen zu seyn brauchen. =

Absatz 29 bestimmt, daß, wenn die Wirthe die Zahlung der Armen-Steuer uͤbernommen haben, die Miether verlangen konnen, abgeschäͤtzt zu werden Sollte der Armen⸗Aufseher diese Aufforderung vernachlaͤssigen, so sind solche Miether von dem Zeltvunkt an zum Stimmen berechtigt, wo sie jenes Anerbieten gemacht haben. Die Wirthe aber welche durch Parlaments- Akte zur Zahlung der Ar⸗ men-Taxe verrflichtet sind, muͤssen, im Fall der Miether damit im Ruüctstande bleibt, die Zahlung fortsetzen :

A bsatz 387 setzt fest, daß jede Person, welche, im Fall diese Bill nicht durchgegangen ware, das Recht hatte, fuͤr Staͤdte zu stimmen, die in sich eine Grafschaft bilden, dieses Vorrecht behaͤlt.

Absaß 31 besagt, daß alle Personen, welche als Freisassen oder Burger der Stadt London berechtigt sind, an der Wahl eines Mit⸗ gliedes fuͤr irgend eine Stadt oder einen Burgflecken Theil zu neh⸗= men, dieses Recht behalten sollen, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemaͤß gehdrig einregistrirt sind, und vorausgesetzt, daß

sie nicht weiter als 7 Mellen von dem Platze, fur den sie stimmen,

entfernt wohnen. Niemand, der seit dem 1. Maͤrz 1851 . Cor⸗ porations-Buͤrger gemacht worden, es sey denn, daß dies Recht durch Geburt oder Dienstbarkeit erlangt worden, ist kuͤnftig berech⸗ tigt, an der Wahl eines Parlaments⸗Mitgliedes Theil zu nehmen.

Absatz 32 destimmt, daß alle Personen, welche jetzt als Frei⸗ sassen u s. w. berechtigt sind, an der Wahl eines Parlaments⸗Mit⸗ glides Theil zu, nehmen, dieses Recht so lange behalten, wie es fruͤher gebraͤuchlich war, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemäß, gehörig einregistrirt sind und nicht weiter als 7 Meilen von dem Orte entfernt wohnen, fuͤr den sie ein Stimmrecht in Anspruch nehmen. ;

Awbfatz 33 verordnet, daß diejenigen Personen, welche jetzt kraft eines Freisassenthums für Neu⸗Shoreham und Crictlade in den Burgflecken Horssam und Malmesbury stimmen, dieses Recht auch fernerhin behalten. 3 .

Absatze 2, 35 setzen fest, daß Niemand kraft einer Lehnpacht oder eines Freisassenthums, das erst seit dem 1. Maͤrz 1831 erlangt ist, das Wahlrecht ausüben soll, es sey denn, daß es durch Abstam⸗ mung, Erbschaft, Heirath, Heiraths-⸗Vertrag, Vermaͤchtniß, oder durch Beförderung in der Kirche oder im Ämte uͤberkommen ist. Niemand, der im vorangegangenen Jahre Unterstuͤtzung vom Kirch= spiel erhalten hat, kann an der Wahl eines Parlamenis⸗Mitgliedes Theil nehmen.

Absatze 36, 37, 30, 39 bestimmen, daß die Aufscher jedes Kirch⸗ spiels und jedes Bezirkes jaͤhrlich die Listen der Personen anzuferti⸗ gen haben, welche in Staͤdten und Grafschaften zum Stimmen be⸗ rechtigt sind, und daß diese Listen öffentlich bekannt gemacht werden sollen. Wenn gegen irgend eine auf jenen Listen besindliche Person von einem Dritten Einwendungen gemacht werden, so muͤssen sofort die noͤthigen Untersuchungen angestellt und dürfen keine Kosten da⸗ fuͤr berechnet werden. Die Listen der Grafschafts⸗Waͤhler muͤssen den Friedensrichtern zugefertigt werden.

Aosatz 40 setzt 6 daß der Lord⸗Oberrichter des Königl. Ge⸗ richtsbofes, unmittelbar nach der Annahme der gegenwartigen Bil, und in jedem folgenden Jahre in den Monaten Juli und nr n, einen Rechtsgelehrten dazu ermaͤchtigen soll, die Grafschafts-Listen

ür Middleser zu revidiren; in jeder andern Grafschaft soll dies

er aͤlteste Richter thun, der indeß zuvor der Bestaͤtigung des Lord⸗ Kanzlers dazu bedarf. .

Absaͤtze 41 bis 34 inel. enthalten die Bestimmungen zur ge⸗ kböͤrigen und richtigen Anfertigung und Verbffentlichung der Listen und ermaͤchtigen den revidirenden Rechtsgelehrten zur Schlichtung der sirᷣtitigen Faͤlle. ̃

Absatz 55 bestimmt, daß die Kosten der Kirchspielt⸗ und Be⸗ zirksaufseher bei Anfertigung der Listen aus den Armen⸗Steuern, und die für die Wahl⸗Beamten in den Städten, Burgflecken u. s. w. aus der Grafschafts-Kasse bestritten werden sollen.

Absatz 56 bestimmt, daß der revidirende Rechtsgelehrte seine jaͤhrliche Liquidation beim Schatzamte einreichen soll, welches den Umstäͤnden gemaͤß den Zahlungsbefehl ertheilen wird.

Absatz 37 setzt folgende Eidesformel fest: „Ihr N. J. schwört, daß Ihr derselbe N. . seyd, dessen Namen in dem diesjdhrigen Wablregister aufgeführt ist, und daß Ibr noch immer im Besitz derselben Berechtigung seyd, kraft welcher Euer Name dem besag— ten Register einverleibt worden ist, namlich (hier wird nun die be⸗ sondere Art der Berechtigung specisicirt), und daß Ihr nicht schon hier oder anderswo bei der gegenwartigen Wahl mitgestimmt habt. So belf' Euch Gott!“ ;

AbsKtze 58, 39 setzen fest, daß einregistrirte Waͤhler, ungeach⸗ tet des Einspruches des Rechtsgelehrten, ein Votum abgeben kön⸗ nen, daß solche Vota aber aufgezeichnet werden muͤssen. Derglei⸗ . streitige Vota werden der Entscheidung des Unterhauses vor⸗ gelegt . Absätze 60 und 61 verordnen, daß die Grafschafts⸗Sherifs den Zeitpunkt der Wahl festsetzen und dabei entweder in Person oder durch Abgeordnete praͤsidiren. Wenn die Wahl streitig ist, wird die Abstimmung am folgenden Tage um 9 Uhr Morgens fortgesetzt; ist der folgende Tag ein Sonnabend oder Sonntag, so bleibt die

Wahl bis zum Montag verschoben. Das Abstimmen darf nicht

laͤnger als zwei Tage dauern, und am zweiten Tage muß das Wahlstim⸗

men⸗-Verzeichniß späͤtestens um 4 Uhr geschlossen werden. Alle dem zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben,.

Ab faz 62 bestimmt, daß die Wahl Distriite in der Gerichts⸗ Session auf solche Weise . gesetzt werden muͤssen, daß Niemand weiter als 15 (Engl) Mei en zu reisen . um seine Stimme , konnen. Keine Grafschaft darf mehr als 15 Distrikte enthalten ͤ

Abfatz 63 enthält Bestimmungen über die Errichtung der Stimmbuden und setzt fest, daß Niemand außer dem Distei . men narf, in welchem sein Gigenium D. n n.

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Absatz 64 enthält Bestimmungen über die Beaufsichtigung de Stimm Bücher.

Ab sastz 65 setzt fest, daß, mit Ausnahme des Hurgfleckens Monmouth, das Wahlßimmen⸗-Verzeichniß in den Städten und Burgffecken innerhalb dreier Tage nach dem füͤr die Wahl festgesetz⸗ ten Tag erdffnet werden und zwei hinter einander folgende Tage dauern solk! am ersten Tage kann 7, am zweiten 8 Stunden lang gestimmt werden.

nrg lzestimmt, daß die Zahl der Stimm-Buden fuͤr die

Burgflecken durch allgemeine Uebereinkunft festgesetzt und in Ab⸗ a,. cingetheilt werden soll, so daß nicht mehr als sy) Waͤh⸗ ler in einer gore lun zusammen zukommen brauchen. Jeder ist

gehalten, in der Bude seines Kirchspiels oder Distriktes seine Stimme

abzugeben. Es werden Stimm- Aufseher ernannt, welche die Stimm ⸗Buͤcher dem Wahl ⸗Beamten versiegelt uͤbergeben muͤssen.

Absatz 7 setzt fes, daß die Distrikte fuͤr die Burgflecken Neu⸗ Shoreham, Cricklade, Aylesbury und East-Retford in der Gerichts⸗ Session bestimmt werden sollen, ö ;

Absatz 68, 69 enthalten Bestimmungen uͤber das Betragen der Wahl⸗Beamten in Bezug auf das Schließen des Polls oder die Vertagung im Fall eines Rufstandes. Wenn die Waͤhle einen Kan= didaten ohne dessen Einwilligung vorschlagen, so haben sie die Kosten

der Wahl zu tragen. *in nt 70, 9 bestimmen, daß die Wahl⸗Beamten einen Tag

vor dem zuͤr Wabl angesetzten Tage in jede Bude eine richtige Ab-

schrift des Waͤhler⸗Registers niederzulegen haben.

Abfatz 73 enthalt die Bestimmungen über die Leitung der Wahl in dem Burgflecken Monmouth.

Abfatz 73 verordnet, daß alle frühere Wahl-Gesetze, die durch die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Bill nicht aufgehoben werden, in Kraft bleiben. .

Ab faͤtze 714, 75, 76 setzen fest, daß Wahl⸗Beamte, die sich ab

sichtlich eine Pflicht-Verletzung zu Schulden kommen lassen, durch

den Ausspruch einer Jury in eine Strafe genommen werden köͤn⸗ nen, die aber 500 Pfund Sterling nicht uͤbersteigen darf. Perso⸗ nen, die unberechtigterweise gestimmt haben, sind einer Strafe und der Verwirkung des Wahlrechtes fuͤr alle Zeiten unterworfen; im Fall sie zu einer Bittschrift an das Unterhaus Anlaß gegeben ha⸗ ben, müͤsfen sie die Kosten derselben tragen. Wer sich fälschlich bei der Wahl fuͤr eine andere Person . . erleidet eine Gefaͤngniß⸗ strafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Pfund Sterling, und muß ebenfalls, wenn sein Betragen zu einer Bittschrift an das Unterhaus Anlaß gegeben hat, die dadurch verursachten Kosten ver⸗ uͤten. . Absatz 77, 718 enthalten Bestimmungen uͤber die Art und Weife der Wiederverguͤtung eben erwaͤhnter Kosten und das Naͤ— here uber die Erlassung der Wahlausschreiben. . ; Absatz 79 besagt, daß nichts in dieser Bill sich auf die Uni⸗ versitaͤten bezieht. . Absatz s) besagt, daß die in dieser Bill gebrauchten Worte:

„Städte und Burgflecken“, sich auf alle Plaͤtze beziehen, welche arlaments-Mitglieder zu erwaͤhlen haben, mit Ausnahme der Graf⸗

chaften und Universitaͤten. ö

Absatz 8i endlich verordnet, daß, im Fall das gegenwartige Parlament aufgeldst wird, ohne daß man Zeit gehabt batte, die Waͤhler-Register vollstaͤndig anzufertigen, fuͤr das einemal alle zur Wahl berechtigte Personen stimmen koͤnnen, wenn sie auch nicht registrirt sind.

Niederlande.

Aus dem Haag, 25. Dez. Gestern war die erste Kam—

mer der Generalstaaten versammelt, um sich mit dem von

der zweiten Kammer herübergekommenen Ausgabe-Budget für

das J. 1832 zu beschäftigen.

Die zweite Kammer hat über den Antrag auf Verlän— gerung des Gesetzes gegen aufrührerische Umtriebe derathschlazgt. Dasselbe wurde von einer Mehrheit von 39 gegen 8 Stimmen genehmigt. Am nächsten Mittwoch wird sich diese Kammer mit den von der Centeal-Section bereits begutachteten Gesetzen in Bezug auf die Mittel und Wege des Budgets, so wie hinsicht— lich der Grundsteuer, beschäftigen.

Brüssel, 24. Dez. In der heutigen Sitzung der Re⸗ präsentanten⸗Kammer wurde der Gesetz Entwurf über den Transit der Zucker mit 81 Stimmen gegen 2 angenommen. Demnächst beschäftigte sich die Kammer mit dem Budget über die Mittel und Wege. Der Belauf des Budgets des Kriegs⸗ Ministers beträgt nicht wie gestern gemeldet worden) 20, 400, 00031. sondern 28, 600, 000 Fl.

Der Belgische Moniteur erklärt sich für ermächtigt, dem von mehreren Zeitungen verbreiteten Gerüchte, daß die Belgische Gesandtschaft in London sich das Visiren der Pässe bezahlen lasse, auf das bestimmteste zu widersprechen.

Der General Piquet tritt morgen seine Rückceise nach Frankreich an. Noch immer ist nichts Bestimmtes über den wirklichen Ab⸗

Artikel des Memorial Belge mit, in welchem dieses Blatt die Regierung deshalb rechtfertlgt, daß sie den bestimmten Anträgen des Herrn Rothschild vor den unbestimmten des Herrn Maberlh den Vorzug gegeben; die Bedingungen des Ersteren seyen im Wesentlichen vortheilhafter als alle andere Bedingungen gewe—⸗ sen, die von mehreren Pariser Banquiers, welche in Calais wa⸗ ren, gestellt worden. Inzwischen hätten sich doch die Kommis⸗ sarien zur Abschließung nicht für befugt gehalten, bevor sie sich nicht mit den angesehensten Mitgliedern der Kammer besprochen, und erst nachdem die Meinung derselben angehört worden, habe das Ministerium seine Einwilligung zur Annahme der von Hrn. Rothschild gestellten Bedingungen ertheilt.

Deutsch land. Luremburg, 21. Dez. Im hiesigen Journal liest man: „Am 17ten d. M. hat sich im Dorfe Hollerich ein bewaff— netes Frei⸗Corps für die Sache des Königs Großherzogs gebildet. Dieses Corps besteht aus Freiwilligen, dem sich vormalige Accise⸗ und Douanen⸗-Beamten zugesellt haben. Sie haben sich in meh— rere Gemeinden begeben, um die Behörden in den Stand zu setzen, ihre Verbindung mit der legitimen Regierung wiederher— zustellen, und um zur Entfernung der Beamten behülflich zu seyn, welche sich noch Seitens der insurrectionnellen Regierung im Lande befinden. In Esch an der Alzette hat sich jenes Corps der Waffen und Equipirungs-Gegenstände bemächtigt, welche der Bürgergarde gehören, und solche nach Luxemburg geschickt; es befinden sich darunter 250 Gewehre in ziemlich gutem Zustande. In Hesperange riefen einige Belgische Gendarmen dem sich nä—⸗ hernden Corps „Wer da“ zu; einige in die Luft gethane Schüsse waren die Antwort darauf, wonach sich die Gendarmen in größ⸗ ter Eile zurücklogen. Man hat erzählt, daß einer der Gendar— men durch einen Schuß verwundet worden sey; dies ist aber ein Irrthum; es ist ermittelt worden, daß er sich bet einem Sturz vom Pferde beschädigt hat. So hat man auch das Gerücht verbreitet, daß jenes Corps die Kasse des Einnehmers von Mon— 3 geplündert hahe; dies ist ebenfalls durchaus ungegrün⸗ det. an muß sich hüten, solchen Gerüchten, welche aus Bog— eit verbreitet werden, Glauben beizumessen. Die Wahrheit ist, daß sich jenes Corps nirgends hat einen Exceß zu Schulden kom— men lassen, und daß eg, außer Lebensmitteln, von den Einwohnern nicht gefetbert und Sen resg derselhen bar berahlt Fat.

*

schluß der Anleihe bekannt. Der Moniteur theilt bloß einen

]

werden in wenigen Tagen die Resultate die ser Expedition lennn

lernen. Seit langer Zeit verlangten die Gemeinden des Landes nur einen Beistand, um das Joch, welches auf ihnen laste, gänzlich abzuschültteln; ein großer Theil derselben hat bereits . Drange⸗-Fahne aufgepflanzt, welche auf dem St. Petersthurm

in Luxemburg weht; und wenn sich die Bewegung mit der z

wünschenden Schnelligkeit verbreitet, so wird das Land bald sein . Verbindungen mit dem Haup torte der Provim wieder hergestel⸗

sehen.“! ; Dasselbe Blatt stellt Betrachtungen über die Theilumn

des Großherzogthums Luxemburg an, wie sie, den Bestimmun gen der 24 Artikel gemäß, festgesetzt werden soll, und weist h.. fonders darauf hin, daß man dem Großherzog für die Zerstück.

lung seines Deutschen Gebietes keine genügende Entschädigun

anweisen könne. Die Entschädigung, die ihm angehoten wuͤrd,

bestände in Domainen, welche er, als König der Niederland

bereits besitze; man biete ihm alse für den zu erleidenden Ver

lust eine Entschädigung an, die ihm ohnehin schon gehöre. ,

Rom, 17. Dez. Das heutige Diario enthält eine vom

15. d. M. datite Notification des Staats⸗-Secretairs, Kardinal Bernetti, worin es nach einer Aufzählung der zahireichen Vor theile und Verbessernngen der neuen Justiz-Verfassung heißt. „Während im ganzen Staate die Einführung der neuen Kriminal Justiz-Verfassuing mit Ungeduld erwartet wird und die Regle

ments über die Administratio- und Cidil-Justiz bereits in Krat!

sind, hat man in Bologna den Vorwand geltend gemacht, das in dem übrigen Kirchenstaate ausgeführte System könne dennoch nicht ausge führt werden. Der Prolegat wurde gezwungen, unterm Zten z. M. eine Bekanntmachung zu unterzeichnen und zu erlassen, waͤ

durch er, seine Befugnisse überschreitend, die Vollziehung der . richts-Reglements in der Stadt und Provinz Bologna sutpen

dirte und die früheren Behörden und Verfahrungs-Weisen wiede in Kraft sitzte.) Der heilige Vater, welcher dieses neue Ah tentat gegen die Souverasnetät nicht durch sein Stillschwesgen billigen kann, hat uns befohlen, Folgendes bekannt zu machtn; 1) Bie vom Proͤlegaten von Bologna unter eichnete Notification dom Aten d. M., wodurch in dieser Stadt und Provinz die Vollziehung de Reglements vom 5. und 31. Okt, und vom 5. und 15. Not suspendirt und die früheren Behörden und Gerichtsordnungen wieder einzeführt werden, werden hiermit für null und nicht erklärt. 2) Desgleichen werden alle Akte, Dekrete und Sentem zen, die von irgend emem nicht kraft des organischen Reglemem vom 5. Okt. eingesetzten Richter oder Tribunale ausgehen, un wobei andere Folmen, als die in dem Reglement vom 31. Oß, vorgeschriebenen, befolgt ind, für null und nichtig erklärt. Wenn mit dem 21. d. M. die neuen Reglements in Bologn

noch nicht zur Ausführung gekommen sind, so soll der Sitz da

Appellations-Gerichtes für die vier Legationen einstweilen nah Ferrara verlegt werden. Wenn die Ausführung der Regleme mn

den vier Provinzen nicht durch ein Edikt des Präsidenten jentz

Gerichtes angezeigt wird, so soll der Prolegat von Ferrara m 23sten d. M unter den ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten dicht Stadt einen Präsidenten und 6 Richter des neuen Appellation Gerichtes provisorisch ernennen und sie sofort in ihre Functiorm einsttzen.“

Vergl. das Privat-Schreiben aus Bologna in Nr. 360 R Staats⸗Zeitung.

; , . In der Kesidenzstadt Berlin waren erkr. genes. gestorb. Bestan bis zum 29. Dez. Mittags 22438 827 1419 2 Hinzugek. bis zum 30. Dej. Mittaas. =

2 . ö Bis zum 30. Dez. Mittags Summa 2248 827 1419 2 Hierunter sind vom Militair 35 18 17 :

Die beiden Kranken befinden sich im Hospital. .

Ber Ri ner g e. Den 30. Dezemher 1831.

Amtl. Fonds- und Gesd- Gours Zettel. (Preusc. Coun

II. Ir. Cl.] ̃ , ir te. Gel

e

St. Schuld Sch. 184 93 Ist pr. Pfund. 4 985 Pr. Engl. Anl. 18 bomm. Pfand ber. 4 al Pr. Engl. An]. 22 Kur- u. Neum. do. 4 1041 Pr. Engl. Ohl. 30 i Schlesische do. 4 tioßz Kurm. Obl. m. I. C. ; Neum. Int. Sch. do.

5 5 1 ö 4 Kkst. C. d. R- u. N. 4 z

Berl. Stadt-Obl. ; 85 4 y. 42 4 4

L. Sch. d. .- u. N.

Königshg. do. Elbinger do. Danz. do. ilͤn Th. Woestpr. Pfandbr-

Grosshz. Pos. do.

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Holl. volliv. Duk. Neue dito.

Friedrichsd'or ..

Disconto

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 31. Dez. 1831. Im Schauspielhause: Du Zeitgeist Possenspiel in 4 Abtheilungen. Hierauf: Die Visiten . n Das Nenujahrsgeschenk, Lokal-⸗Gelegenheits-Schwatl in 1 Akt.

Sonntag, 1. Jan. 1832. Im Opern hause: Michel Angel Singspiel in 1 Akt; Mustk von N. Isouard. Hierguf: Die nene Amazone, Feen-Ballet in 3 Abtheilungen. (Dlle. Fanm Elsler: Arsene; Dile. Therese Elsler wird hierin tanzen.)

Im Schauspielhause: 1) Le diplomate, vaudeville en! actes, par Serihe. 2) La premiere représentation de: I Phillre champenois, vaudeville comique en 1 acte.

Königstädtisckes Theater. Sonnabend, 31. Dez. Das Donauweibchen (Zweiter Theih

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Mrs TE BR Sk - KangdkRkIGdrkERM.

Paris, 24. Dez. 5proc. Rente pr. compt. 97. 25.

fin cour. 97. 20. proc. pr. compt. 68. 90. fin gour.

68. 85. 5proe. Neapol. sin cour. 78. 10. 5proc. Span.

Rente perp. 58!. proc. Röm. Anleihe 77.

Frankfurt a. M., 27. Dez. Oesterc. 5proc. Metall. Sb. S718. 4proc. 77. 767. 2zproc. 459. 1proc. 209. B. Banh⸗ Actien 1398. 1395. Partial-Obl. 1271. 1273. Loose zu 100 Fl. 1797 B. Poln. Loose 57. 571. 9

Redaetenr John. Mitredaeteunr Cottel. erm mm, Gedruckt bel M. M, a n n.