1832 / 61 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Preußische Staats-Zeitung.

Berlin, Donnerstag den 1ten M .

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Se. Königliche Majestät haben den General Prokurator Eichhorn von dem Rheinischen Revislonshofe zum Mütgliede des Staaté-Raths Allergnädigst zu ernennen geruht.

Se. Majestät der König haben dem Seconde- Lieutenant Grafen Eduard von Häseler zu Blankenfelde den St. Jo⸗ hanniter⸗Orden zu verleihen geruht.

Des Königs Majestät haben den Dekan Wallenborn zu Bittöburg zum Ehren⸗Kanonskus am Dom zu Trier zu ernennen

geruht.

Angekommen: Der Königl. Schwedische General⸗Konsul von Lundblad, von Greifswald.

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Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Frankreich.

Pairs⸗-Kammer. Sitzung vom 21. Febr. (Nachtrag.) Der Marquis von Dreux⸗Brezs, als zuerst eingeschriebener Medner für die Berathung über den Gesetz⸗ Entwurf wegen Ab— schaffung der Trauerfeier des 21. Jan., äußerte sich im Wesent⸗ lichen folgendermaßen: „Es sind jetzt beinahe 40 Jahre her, daß Ludwig XVI. das Schaffot bestieg; weder seme Tugenden, noch sein Muth, noch sein aufrichtiger Wunsch, seinem Lande alle die Freiheiten ju gewähren, wonach es geijte, vermochten die Wuth der Männer zu bezähmen, denen nach dem Blute ei— nes Königs dürstete. War dieser Tod ein Siegestag für dieje⸗ nigen, die ihn verlangt hatten, so war er für das Vatexland die Loosung zu einer Reihe von Trübsalen und Umwälzungen, deren Spuren sich noch jetzt zeigen. Ich kann es wohl sagen: die Freiheit wurde mit der Königswürde geopfert. Von die sem ver⸗ brecherischen Tage schreiben sich alle unsere Unfälle her, und der sätere Ruhm konnte den früheren Frevel nie gan) verwischen. Welche traurige Erinnerungen weckt daher nicht der uns vorlie⸗ gende Gesetz Entwurf? Es wird stets fern von mir seyn, irgend Jemanden Absichten unterzulegen, die nicht die seinigen sind;

auch gestehe ich, daß ich nicht habe begreifen können, wie

der Urheber der gegenwärtigen Propositson sich schmeicheln konnte, daß er einen Beweis seiner Vaterlandsliebe ablege, indem er die Aufhebung des Gesetzes vom 19. Januar 1816 ver⸗ langte; ich möchte eher in dem Geiste, der ihn geleitet hat, eine Verunglimpfung der Gesinnungen der Nation erkennen, denn diese war niemals eine Mitschuldige des Verbrechens, dessen Re— habilltirung man gleichsam von uns verlangt, wie schon daraus hervorgeht, daß diejenigen, die sich die Richter Ludwigs XVI. nannten, eine Appellation an das Volk verweigerten. Nie würde dieses Verbrechen verübt worden seyn, wenn die Armee sich un— ter den Mauern der Hauptstadt befunden hätte; ich berufe mich dieserhalb auf das Zeugniß so vieler berühmter Generale, denen die Pflicht oblag, die National-Ehre, die damals nur noch im Feldlager zu finden war, unversehrt zu erhalten. Ich sage es laut, weil es meine Ueberzeugung ist: die Sache der Freiheit muß sorgfältig von der einer blutgierigen Revolution geschieden werden; die Verwechselung beider Gegenstände ist an allen un⸗ seren Leiden Schuld, und wir werden Ruhe und Ordnung erft dann wiederfinden, wenn beide völlig von einander gesondert sind. Zu allen Zeiten hat es Männer gegeben, die man als die Beschützer, Andere, die man als die Feinde ihres Landes betrach— ten konnte. Ludwig XVI. wollte die Freihelt, Mirabeau aber führte uns dem abscheulichsten Despotssmus entgegen. Das Gesetz von 1816, unterstützt von den ausgezeichnetsten Rednern dieser Kammer, einmüthig von ihr augenommen und von einem unserer Kollegen kontrasignirt, den jch eben aus die— sem Grunde, wenn sonst er gewöhnlich zu meinen Geg⸗ nern gehört, diesmal zur Vertheidigung meiner Ansicht auf⸗ treten zu sehen hoffen darf, dieses Gesetz, sage ich, verfügte im Wesentlichen eine allgemeine Landestrauer, einen feierlichen Gottesdienst in allen Kirchen und ein Denk— mal zur Sühnung des Verbrechens des 21. Jan. Gegen diese letztere Bestimmung, die, meiner Ansicht nach, eine Protestation des ganzen Landes gegen den begangenen Frevel ausdrückt, hat sich vorzüglich die Beputirten-Kammer erhoben, die, darin eine Beleidigung hat finden wollen.“ Der Redner bekämpfte hier diese Ansicht; er hob die Vorzüge Ludwigs XVI. heraus und glaubte, daß es nie eine gerechtere Trauer ehen als diejenige, die man bisher dem Andenken des unglücklichen Monarchen ge⸗ weiht habe. Nach einem Blicke auf die Geschichte Englands, we noch jetzt der Todestag Karls J. als ein Tag der Buße mit solcher Strenge gefeiert werde, daß, wenn er auf einen Sonn⸗ tag falle, die Feler erst am folgenden Tage stattfinde, schloß Hr. von Dreur-Brezé mit folgenden Worten: „Verhehlen, wir es uns nicht, m. 6 es geht mit den schlechten Grundsätzen wie mit den guten; sst erst elnmal der Keim daju ausgesät, so wu⸗ hert derselbe fort und fort. Was schließlich auch das Schicksal der uns vorliegenden Proposition seyn möge, der Tag, an wel⸗ chem ein tugendhafter Fürst zum Tode geführt wurde, wird dem ganzen Lande flir ewige Zeiten ein Tag der Trauer und des

Schmerzes seyn.“ Ber Marquis von Saint-Simon war

der Meinung, daß diejenigen, die zu dem Gesetze vom 19. Jan. 1816 beigetragen, das Testament Ludwigs XVI., worin dieser Monarch im

voraus allen seinen Feinden verziehen habe, schlecht begriffen hätten;

der wahre Geist dieses Gesetzes leuchte aus dem dritten Artikel hervor, worin es heiße, daß zur ibbißung des Verbrechens des 21. Januar im Namen und auf Kosien der Nation ein Denk— mal errichtet werden solle; hieraus ergebe sich klar, daß man die Absicht gehabt habe, der Nation eine Buße für ein Attentat auf⸗ zulegen, das sie beweine, an dem sie aber unschuldig gewesen sey.

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Allgemeine

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Man berufe sich darauf, daß das monarchische Prinzip einen ge⸗ waltigen Stoß erleiden würde, wenn man durch die Abschaffung des Geseßes vom 16. Januar gleichsam den Grundsatz der Un— verletzlichkeit der Person des Königs vernichten wollte; es sey in⸗ dessen ein grober Irrthum, wenn man eine Bürgschaft für die⸗ sen Grundfatz in einem Buß⸗Gesetze zu finden glaube; für die Bewahrung desselben leisfeten die unwandelbaren Grundsätze der Vernunft und der Billigkeit, so wie das wohlverstandene Inter⸗ esse des Volkes selbst, am meislen Gewähr, und diese Grundsätze wären in der Revolutjons-Zeit verkannt worden. „Gewisse Leute“, so endigte der Redner seinen Vortrag, „haben sndessen emne sol⸗ che Vorliebe für die Vergangenheit, daß sie sich, sobald man 6 an dieselbe anlegen will, mehr oder minder aufrichtigen

zesorgnissen überlassen und uns die schrecklichsten Trübsale ver⸗ kündigen. Von die ser Selte müssen wir daher auf einen fort⸗ währenden hartnäckigen Widerstand gefaßt seyn. Was mich dagegen betrifft, der ich die Vergangenheit nur als einen ersten Schritt zu einer besseren Zukunft betrachte, so halte sch es für meine Pflicht, ihre Bande abzustreifen, sobald diese einem weiteren Fortschreiten hinderlich sind. Es sind kaum 40 Jahre verflossen, daß der tugendhafteste und sanftmüthigste König eine augenblickliche Schwachheit und Unschlüssigkeit mit dem Leben büßte; und im Jahre 1830 hat eine ganze Königs⸗Familie nach blutigen Auftritten langsam und ungestört das Land verlassen können. Hierin, m. H., müssen wir die mãchtigste Bürgschaft für das Prinzip der Unverletzlichkeit des Monarchen finden. Ich stimme für die einfache Aufhebung des Gesetzes vom 19. Jan. 1816.“ Der Marquis von Malle ville sprach sich etwa in folgender Weise aus: „Besde Kammern waren es, die im Na⸗ men der Nation und auf den Antrag eines Larochefoucauld das Gesetz vom Jahre 1816 verlangten. Die Regierung that nichts, als daß sie diesen Wunsch wörtlich erfüllte. Mir ist auch, ich gestehe es, niemals irgend eine Bestimmung des Gesetzes anstö⸗ ßig gewesen, und ich hätte daher gewünscht, daß der 21. Jan. nach wie vor als ein Tag allgemeiner Trauer durch einen feler⸗ lichen Gottes dienst degangen worden, auch daß die dem Anden⸗ ken der gefallenen Opfer bestimmten Denkmäler wirklich errichtet worden wären. Da indessen die Kommisston der Meinung ist,

daß einige dieser Versügungen unter den gegenwärtigen Umstän⸗

den Gefahren bieten könnten, so nehme ich keinen Anstand, der Eintracht ein Zugeständniß zu machen. Doch kann ich für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816 nicht stimmen. Diejenigen, dle solches verlangen, stützen sich auf fol⸗ gende fünf Gründe: 1) daß ein. Veränderung oder gänzliche Verwerfung der Proposstion als ein feindseliger Akt gegen die andere Kammer betrachtet werden könnte; 2) daß eine Gedächt⸗ nißfeier des 21. Jan. uberflüssig sey, und daß eine Würdigung des Ereignisses, an das sie mahnen solle, der Geschichte gebuͤhre; 3) daß die Feier gefährlich und der Charte zuwider sey, welche Vergessenheit der während der Revolution gehegten politischen Meinungen gebiete; 4) daß sse eine Anschuldsigung und Beleidi⸗ gung der Nation selbst sey, die keine Schuld treffe und mithin nichts abzubüßen habe; endlich 5) daß sie den jetzigen Gefühlen des Landes widerstrebe, und daß die Aufhebung derselben eine Folge der Juli-Revolution sey.“ Der Redner widerlegte hierauf diese verschiedenen Einwendungen; in Bezug auf die erstere sagte er: „Es möchte vielleicht hinlänglich seyn, wenn ich in dieser Hinsicht bemerkte, daß die Pairs-Kammer sich durch die ihr zu⸗ Lemutheten und von ihr so großmüthig gebrachten persönlichen Opfer auf die Achtung der übrigen Staats-Gewalten und des gesammten Landes Ansprüche erworben hat, die man nicht so lasch vergessen sollte. Doch füge ich hinzu, daß wir, wie ganz Frankreich, dem unermüdlichen Eifer, womit die Wahl⸗Kam⸗ mer die öffentlichen Lasten zu erleichtern sucht, so wie dem Muthe und der Festigkeit, die sie entwickelt, um subverssve Grundsäße zurücksuweisen, Gerechtigkeit widerfahren lassen. Wenn aber die Anarchie an die Thüre aller Staatsgewalten klopft, wenn politische Vorurtheile täglich neue Vorschläge ent⸗ stehen lassen, so kann die wachsamste Vorsscht zuweilen doch unvorbereltet überrascht werden. In solchen Fällen ist es ein Glück, daß eine Ueberraschung durch die Revisson der anderen Kammer wieder gut gemacht werden kann. Und wenn nun diese Kammer die Ulupopularität des Widerstandes auf sich ladet, wie könnte da die andere Kammer über eine so heilsame Stren— ge klagen? Nein, m. H., die Kontrolle, welche beide Gewalten gegenseitig ausüben, wied die Einigkeit derselben nicht stören.“ Nachdem Herr von Malleville auch noch die übrigen Einwen— dungen zurückgewiesen hatte, brachte er für die vorllegende Pro— position folgende Abfassung in Vorschlag:

„Art. 1. Am 21. Januar jedes Jahres sollen die öf⸗ fentlichen Verwaltungs⸗Behörden, die Könlgl. Gerichts höfe und Zuchtpolizei-Gerichte, als ein Zeichen der Trauer, feiern.“

„Art. 2. Das Gesetz vom 19ten Januar 1816 wird hiermit aufgehoben.“

Der Graf von Courtarvel widersetzte sich der Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816, indem er eine solche Maßregel für unpolitisch und unmoralisch hielt; er erklärte daher, daß er dem Antrage der Kommissson beitrete. Der Herzog von Bassano war der Meinung, daß jenes Gesetz bereits durch die Juli⸗Revolution faktisch aufgehoben worden seh; die Deputfsrten⸗ Kammer verlange sonach nichts weiter, als daß man dieser Auf⸗ hebung noch die geseßliche Bestätigung gebe; die Kommissson der Pairs⸗Kammer wolle dagegen das frühere Gesetz nur modi⸗ ficiren, indem sie, wo Andere die Wünsche des entrüsteten Lan⸗ des gegen ein beleidigendes Gesetz erkennten, nur einzelne Stim— men zu vernehmen glaube. „Was die Deputirten Kammer“, fügte der Redner hinzu, „Ihnen als eine Genugthuung für die beleidigte National Ehre vorschlägt, müssen Sse aber überdies

auch in dem Interesse der bedrohten öffentlichen Ordnung, vor-

züglich aber in demjenigen des monarchischen Prfsnzipes thun, dessen vornehmste Hüterin die Pairs⸗-Kammer ist. Ellen Sie daher, den Vorschlag der anderen Kammer anzunehmen, damit die gegenwärtige Berathung ein für allemal die letzte in dieser Sache sey. er Graf von Sesmaisong ließ ssch zu

Gunsten des Antrages der Kommission vernehmen, während der Graf von Tournon sich vorbehielt, nach Umständen entweder für diesen oder für das Amendement des Marquis von Malle— ville zu stimmen. Der Graf M. Dumas erklärte sich da⸗ gegen für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816. Der Graf von SeEgur theilte zwar diese Meinung, jedoch nur insofern jenes Geseß in einer unangemessenen Form abgefaßt sey. „Wenn wir indessen“, fügte er hinzu, „diese Form verwerfen, so muß es uns nicht minder wichtig seyn, das vor 460 Jahren im Namen des Volkes verübte Verbrechen für ewige Zeiten zu brandmarken. Lassen Sie uns daher das An⸗ denken an jene trübe 8, nicht ganz verwischen; lassen Sie uns vielmehr den Kibschen, den sie uns einflößt, wie ein Heiligthum bewahren, damit derselbe Zeugniß gebe von un⸗ serer tiefen Achtung vor der Unverletzlichkest der Person des Kö⸗ nigs. Ich stimme für das Amendement des Herrn v. Malle⸗ ville. Der Graf Simeon ließ sich für den Antrag der Kommisston und der Graf Cornet für den der Deputirten⸗ Kammer vernehmen. Der Herzog v. Broglie war der Mei⸗ nung, daß Mancher die Abschaffung der Feler des 2isten Ja⸗ nuar bloß verlange, um einen zweiten 2isten Januar herbelju⸗ führen; wenn sonach die Pairs Kammer einerseits ihre persoͤn⸗ lichen Ansichten dem allgemeinen Besten zum Opfer bringen müsse, so müsse sie andererseits auch dem Geiste der Anarchie, der sich im Lande offenbare, Widerstand zu leisten wissen; bei⸗ den Bedingungen habe die Kommissson durch ihren Antrag genügt; er schätze es sich gewiß eben so zur Ehre, als irgend Einer, die Juli⸗Reyvolution zu vertheidigen; wollte die Kammer indessen das von ihr verlangte Opfer bringen, so würde sie es nicht der National- Ehre oder der öffentlichen Ruhe und Ordnung, son⸗ dern einer Partei bringen, die der Juli-Revolution völlig fremd sey, und nur deshalb einen Groll hege, weil diese Revolution sich bisher so mäßig und uneigennützig bewiesen habe. Der Marquis v. B arb e⸗Marbols trug auf die einfache Annahme der von der Deputirten-Kammer ausgegangenen Resolution an, obgleich er selbst das Gesetz von 1816, als damaliger Großslegel⸗ bewahrer, koentrasignirt halte. Als der Graf Portals diesen Umstand besonders heraushob, erwiederte der Marquis, daß, als , w, Justimminister gewesen, er ohne Zweifel auch manches

esez kontrasignirt haben werde, das nicht seinen Beifall gehabt habe. Die erathung wurde hierauf geschlossen. Als der Prässdent das obige Amendement des Marquis v. Malle ville vorlas, erklärte der Graf Bast ard, daß die Kommissson demselben beitrete. Da mehr als 20 Pairs über den 1sten Artikel mittelst Kugelwahl abzustim⸗ men verlangten, so wurde der Namens aufruf veranstaltet, wor⸗ auf dieser 1ste Artikel mit 82 gegen 59 Stimmen durchging. Der 2te Artikel wurde durch bloßes Handaufheben und der ganze Geseßz⸗ Entwurf demnächst mit 89 gegen 6 Stimmen an⸗ genommen.

Deputirten⸗Kamm er. In der Sitzung vom 21. Febr. begannen die Berathungen über das Budget des Minssteriums des Innern. Nach der Annahme der beiden ersten (gestern er⸗ wähnten) Kapitel verlangte Hr, Comte auf das 3te Kapitel im Betrage von 178,000 Fr. für diverse Ausgaben der Central Verwaltung eine Ersparniß von 101,000 Fr. mit Einschluß von 50M, 009 Fr., die der Marschall Loban als Befehlshaber der Pa— riser National-Garde bezieht. Sr. Comte war nämlich der Meinung, daß alle Ausgaben für die Pariser National-Garde der Stadt zur Last fallen müßten. Der Graf v. Lam eth be⸗ hauptete, das gedachte Gehalt set keine städtische, sondern eine Natlonal⸗ Ausgabe. Der Graf Jaubert unterstützte diese An⸗ sicht; die Pariser National-Garde, meinte er, habe nicht bloß der Hauptstadt, sondern dem ganzen Lande Dienste geleistet; auch dürfe man nicht vergessen, daß, als der General Lafayette das Lommando gehabt, derselbe eine fast eben so starke Summe als Tischgelder bejogen habe. Die Herren Auguis, Havin und Eschaßsèrigur äußerten, die Summe sey nicht an sich zu hoch, nur müsse man sie von der Stadt und nicht von dem gan⸗ zen Lande fordern. Auch Hr. Mauguin theilte diese Ansscht. Hr. Du pin d. A elt. behauptete dagegen, daß der Marschall Lobau umfassendere Befugnisse habe, als der General Lafahette, der bloß dem Namen nach Ober⸗Befehlshaber der sämmtiichen National-Garden des Landes gewesen sey, ihnen aber niemals Befehle ertheilt habe; wie denn dessen ganze Ernennung zu die— sem Posten mittelst bloßer Königlicher Verordnung eine unge setz⸗ liche gewesen sey. Unterbrechung. Der Graf Lobau dagegen führe nicht bloß das Ober- Kommando über die Natio⸗ nal-Garde, sondern in allen Fällen, wo Linien⸗Truppen zugejogen würden, staͤnden auch diese noch unter selnen Befehlen; wenn man es sonach für billig gefunden hahe, dem General Lafayette für ein bloßes Ehrenamt eine Sub ven⸗ tion zu bewilligen, so sey es noch bei weitem billiger,

Grafen Lobau zu belassen, da derselbe wirkliche Repräsentations⸗ Kosten zu bestreiten habe und man unmöglich verlangen könne, daß er sie aus seiner Tasche zahle. Herr Odilon⸗ B meinte, daß, wenn der Marschall Lobau ein

fehlshaber wäre, er sein Gehalt aus dem B

Ministeriums, wenn er dagegen bloß Ober⸗

National- Garde wäre, er daffelbe aus der stä

liehen müßte Der Präsident des C

an, daß die Stadt schon eine Summe v

gaben für die Municipal⸗Garde zu trag

guin bemerkte, daß man aus der

dos des Herrn Lobau nicht recht klug werden könne; man wisse nicht, sey es ein militairisches, oder ein städtisches, oder ein gemischtes, gleichsam ein Kommando von der rechten Mitte; in keinem alle glaube er aber, daß dessen Gehalt auf das Budget des Ministerluma des Innern gehöre. Es wurde hierauf über die Reductions Vorschlãge des Herrn Comte ein⸗ zeln abgestimmt, und zwar liber denjenigen, der das Gehalt des Mar⸗ schalls Lobau betraf, mittelst Kugelwahl; 169 Deputirte stimmten für die enn, des Gehalts und 190 dawider, so daß der An⸗ trag mit einer Masjoritct von 21 Stimmen verworfen wurde,