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Allgem
prẽuß ische Staats-Zeitung.
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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tag es.
Se. Königliche Majestät haben den General ⸗ Prokurator Eichhorn von dem Rheinischen Revissons hofe des Staats Raths Allergnädigst zu ernennen geruht.
Se. Majestät der König haben dem Seconde⸗ Lieutenant Grafen Edu ard von Häseler zu Blankenfelde den St. SJo⸗ hanniter⸗Orden zu verleihen geruht.
Des Königs Majestät haben den Dekan Wallenborn zu Bittdurg zum Ehren⸗-Kanonskus am Dom zu Trier zu ernennen
geruht. Angekommen: Der Königl. Schwedische General ⸗ Kon sul von Lundblad, von Greifswald.
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Zeitungs-Nachrichten.
Ausland.
Frankreich.
Pairs Kammer. Sitzung vom 2. Febr. (Nachtrag.) Der Marquis von Dreuxr⸗-Brens, als zuerst ein geschriebener Redner für die Berathung über den Gesetz⸗ Entwurf wegen Ab⸗ schaffung der Trauerfeser des 21. Jan., äußerte sich im Wesent⸗ jetzt beinahe 40 Jahre her, daß Ludwig XVI. das Schaffot bestieg; weder seime Tugenden, noch sein Run, noch sein aufrichtiger Wunsch, seinem Lande alle die Freiheiten zu gewähren, wonach es geizte, vermochten die Wuth der Männer zu bejähmen, denen nach dem Blute ei⸗ nes Königs dürstete. War diefer Tod ein Siegestag für dieje—⸗ nigen, die ihn verlangt hatten, so war er für das Baterland die Koosung zu einer Reihe von Trübsalen und Um wälzttengen, deren Spuren sich noch jetzt zeigen. Ich kann es wohl sagen: die Freiheit wurde mit der Königswürde geopfert. Von diesem ver⸗ brecherischen Tage schreiben sich alle unsere Ün fälle her, und der pätere Ruhm konnte den früheren Frevel nie ganz verwisch erm. Welche traurige Erinnerungen weckt daher nicht der uns vorlie⸗ gende Gesetz Entwurf? Es wird stets fern von mir seyn, irgend Jemanden Absichten unterzulegen, die nicht die seinigen sind; auch gestehe ich, daß ich nicht habe begreifen können, wie der Urheber der gegenwärtigen Propositlon sich schmeicheln konnte, daß er einen Beweis seiner Baterlandslie be ablege, indem er die Aufhebung des Gesetzes vom 19. Fanuar 1816 ver⸗ langte; ich möchte eher in dem Geiste, der ihn geleitet hat, eine Verunglimpfung der Gesinnungen der Nation erkennen, denn diese war niemals eine Mitschuldige des Verbrechens, dessen Re⸗ habilitirung man gleichsam von uns verlangt, wie schon daratts hervorgeht, daß diejenigen, die sich die Richter Ludwigs XVI. nannten, eine Appellation an das Volk verweigerten. Mie würde dieses Verbrechen verübt worden seyn, wenn die Armee sich un⸗ ter den Mauern der Hauptstadt befunden hätte; ich derufe mich dieserhalb auf das Zeugniß so vieler berühmter Generale, denen die Pflicht oblag, die National: Ehre, die damals nur noch im Feldlager zu finden war, unversehrt zu erhalten. Ich sage es laut, weil es meine Ueberzeugung ist: die Sache Der Freiheit muß sorgfältig von der einer blutgierigen Revolution geschieden werden; die Verwechselung beider Gegenstände ist an allen un⸗ seten Leiden Schuld, und wir werden Ruhe und Ordnung erst dann wiederfinden, wenn beide völlig von einander gesondert sind. Zu allen Zeiten hat es Männer gegeben, die man als die Beschützer, Andere, die man als die Feinde ihres Landes betrach⸗ ten konnte. Ludwig XVI. wollte die Freihelt, Mirabeau aber führte uns dem abscheulichsten Despotismus entgegen. Das Gesetz von 1816, unterstützt von den ausgezeichnetsten Rednern dieser Kammer, einmüthlg von ihr angenommen und von einem unserer Kollegen kontrasignirt, den ich eben aus die— sem Grunde, wenn, sonst er gewöhnlich zu meinen Geg⸗ nern gehört, diesmal zur Vertheidigung meiner An sicht auf⸗ treten zu sehen hoffen darf, — dieses Gesetz, sage ich, verfügte im Wesentlichen eine allgemeine Landestrarer, einen feierllchen Gottesdienst in allen Kirchen und ein Den k⸗ mal zur Sühnung des Verbrechens des 21. Jan. Segen die se letzter Bestimmung, die, meiner Ansicht nach, eine Protestation des ganzen Landes gegen den begangenen Frevel aus drückt, hat sich vorzüglich die Beputirten⸗Kämmer erhoben, die darin eine Beleidigung hat finden wollen.“ Der Redner bekämpfte hier diese Ansicht; er hob die Vorzüge Ludwigs XVI. heraus und glaubte, daß es nie eint gerechtere Trauer . als diejenige, die man bisher dem Andenken des unglücklichen Monarchen ge⸗ weiht habe. Nach einem Blicke auf die Geschichte Englands, we noch jetzt der Todestag Karls J. als ein Tag der Buße mit solcher Strenge gefeiert werde, daß, wenn er airf einen Sonn—⸗ tag falle, die Feler erst am folgenden Tage stattfinde, schloß Sr. von Dreur-Brezé mit folgenden Worten: „Verhehleri wir es uns nicht, m. g., es geht mit den schlechten Grund sätzen wie mit den guten; sst erst einmal der Keim daju ausgesät, so wu⸗ hert derselbe fort und fort. Was schließlich auch daz Schickfal der uns vorliegenden Proposstion seyn möge, der Tag, an wel⸗ chem ein tugendhafter Fürst zum Tode gesührt wurde, wird dem ganzen Lande flir ewige Zeiten ein Tag der Trauer und des Schmerzes sehn.“ — Ber Marquiß von Saint-Simon war der Meinung, daß diejenigen, die zu dem Geseße vom 19. Fan. 1816 beigetragen, da Testament Ludwigs XVI., worin die ser Monarch im voraus allen seinen Feinden verziehen habe, schlecht begriffen hätten; der wahre Geist dieses Gesetzes leuchte aufs dem dritter Artikei hervor, worin es heiße, daß jur Abbüßung des Verbrechens des 2. Januar im Namen und auf Kosten der Nation ein Denk⸗ mal errichtet werden solle; hieraus ergebe sich klar, daß man die Absicht gehabt habe, der Natson eine Buße für eirt Attentat autf⸗ julegen, das sse beweine, an dem sie aber unschuld ig gewesen sey.
zum Mitgliede
so endigte der Redner
Berlin, Donnerstag den 1 ten März
Man berufe sich darauf, daß das monarchische Prinzip einen ge⸗ waltigen Stoß etleiden würde, wenn man durch die Abschaffung des Gesetzes vom 16. Januar gleichsam den Grundsatz der Un⸗ verletzlichkeit der Person des Königs vernichten wollte; es sey in⸗ dessen ein grober Irrthum, wenn man eine Bürgschaft für die⸗ sen Grundfatz in einem Buß⸗Gesetze zu finden glaube; für die Bewahrung desselben leiffeten dle unwandelbaren Grundsätze der Vernunft und der Billigkeit, so wie das wohlverstandene Inter⸗ esse des Volkes selbst, am meisten Gewähr, und diese Grundsätze wären in der Revolutions⸗-Zeit verkannt worden. „Gewisse Leute“, seinen Vortrag, „haben indessen eine sol⸗ che Vorliebe für die Vergangenheit, daß sie sich, sobald man ,, an dieselbe anlegen will, mehr oder minder aufrichtigen
zesorgnissen überlassen und uns die schrecklichsten Trübsale ver⸗ kündigen. Von die ser Seite müssen wir daher auf einen fort— währenden hartnäckigen Widerstand gefaßt seyn. Was mich dagegen betrifft, der ich die Vergangenheit nur als einen ersten Schritt zu einer besseren Zukunft betrachte, so halte ich es für meine Pflicht, ihre Bande abzustreifen, sobald diese einem weiteren Fortschreiten hinderlich sind. Es sind kaum 40 Jahre verflossen, daß der tugendhafteste und sanftmüthigste König eine augenblickliche Schwachheit und Unschlüssigkeit mit dem Leben büßte; und im Jahre 1830 hat eine ganze Königs⸗Familie nach blutigen Auftritten langsam und ungestört das Land verlassen können. Hierin, m. He, müssen wir die mãächtigste Bürgschaft für das Prinzip der Unverletzlichkeit des Monarchen finden. Ich stimme für die einfache Aufhebung des Gesetzes vom 19. Jan. 1816. — Der Marquis von Malle ville sprach sich etwa in folgender Weise aus: „Beide Kammern waren es, die im Na⸗ men der Nation und auf den Antrag elnes Laroche foucauld das Gesetz vom Jahre 1816 verlangten. Die Regierung that nichts, als daß sie diesen Wunsch wörtlich erfüllte. Mir ist auch, ich gestehe es, niemals irgend eine Bestimmung des Gesetzes anstö⸗ ßig gewesen, und ich hätte daher gewünscht, daß der 21. Jan. nach wie vor als ein Tag allgemeiner Trauer durch einen feler⸗ lichen Gottesdienst degangen worden, auch daß die dem Anden⸗ ken der gefallenen Opfer bestimmten Denkmäler wirklich errichtet worden wären. Da indessen die Kommisston der Meinung ist,
daß einige dieser Versügungen unter den gegenwärtigen Umstän⸗
den Gefahren bieten könnten, so nehme ich keinen Anstand, der Eintracht ein Zugeständniß zu machen. Doch kann ich für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816 nicht stimmen, Diejenigen, dle solches verlangen, stützen sich auf fol⸗ gende fünf Gründe: 1) daß ein. Veränderung oder gaͤnjliche Verwerfung der Proposstion als ein feindseliger Akt gegen die andere Kammer betrachtet werden könnte; 2) daß eine Gedächt⸗ nißfeier des 21. Jan. uberflüssig sey, und daß eine Würdigung des Ereignisses, an das sie mahnen solle, der Geschichte gebuͤhre; 3) daß die Feier gefährlich und der Charte zuwider sey, welche Vergessenheit der während der Revolution gehegten politischen Meinungen gebiete; 4) daß sie eine Anschuldigung und Beleidi⸗
gung der Nation selbst sey, die keine Schitld treffe und mithin
nichts abzudüßen habe; endlich 6) daß sie den jetzigen Gefühlen des Landes widerstrebe, und daß die Aufhedung derselben eine Folge der Juli⸗Revolution sey.“ Der Redner widerlegte hierauf diese verschiedenen Einwendungen; in Bezug auf die erstere sagte er; „Es möchte vielleicht hinlänglich seyn, wenn ich in dieser Hinsicht bemerkte, daß die Pairs-Kammer sich durch die ihr zu⸗ gemutheten und von ihr so großmüthig gebrachten persönlichen Opfer auf die Achtung der übrigen Staats-Gewalten und des gesammten Landes LAnsprüche erworben hat, die man nicht so nasch vergessen sollte. Doch füge ich hinzu, daß wir, wie ganz Frankreich, dem unermüdlichen Eifer, womit die Wahl⸗Kam⸗ mer die öffentlichen Lasten zu erleichtern sucht, so wie dem Muthe und der Festigkeit, die sie entwickelt, um subverslve Grundsätze zurücksuweisen, Gerechtigkeit widerfahren lassen. Wenn aber die Anarchie an die Thüre aller Staatsgewalten klopft, wenn politische Vorurtheile täglich neue Vorschläge ent⸗ steyen lassen, so kann die wachsamste Vorsicht zuwellen doch unvorbereitet überrascht werden. In solchen Fällen sst es ein Glück, daß eine Ueberraschung durch die Revisson der anderen Kammer wieder gut gemacht werden kann. Und wenn nun diese Kammer die Unpopularität des Widerstandes auf sich ladet, wie könnte da die andere Kammer über eine so heilsame Stren— ge klagen? Nein, m. H., die Kontrolle, welche beide Gewalten gegenseitig ausüben, wird die Einigkeit derselben nicht stören.“ Nachdem Herr von Malleville auch noch die übrigen Einwen— dungen zurückgewiesen hatte, brachte er für die vorllegende Pro— position folgende Abfassung in Vorschlag: „Art. 1. Am 21. Januar jedes Jahres sollen die öf⸗ fentlichen Verwaltungs⸗Behörden, die Königl. Gerichtshöfe und Zuchtpolizei-Gerichte, als ein Zeichen der Trauer, feiern.“ „Art. 2. Das Gesetz vom 19ten Januar 1816 wird hiermit aufgehoben.“
Der Graf von Courtarvel widersetzte sich der Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816, indem er eine solche Maßregel für unpolitisch und unmoralisch hielt; er erklärte daher, daß er dem Antrage der Kommissson beitrete. — Der Herjog von Bassano war der Meinung, daß jenes Gesetz bereits durch die Juli⸗Revolution faftisch aufgehoben worden seh; die Deputirten⸗ Kammer verlange sonach nichts weiter, als daß man dieser Auf— hebung noch die gesetzliche Bestätigung gebe; die Kommissson der Pairs⸗ Kammer wolle dagegen das frühere Gesetz nur modi⸗ fieiren, indem sie, wo Andere die Wünsche des entrüsteten Lan⸗ des gegen ein beleidigendes Gesetz erkennten, nur einzelne Stim⸗ men zu vernehmen glaube, „Was die Deputirten? Kammer“, fügte der Redner hinzu, „Ihnen als eine Genugthuung für die beleidigte National ⸗ Ehre vorschlägt, müssen Sse aber überdies auch in dem Interesse der züglich aber in demjenigen des monarchischen Prsnzipes thun, dessen vornehmste Hüterin die Pairs⸗Kammer ist. Ellen Sie daher, den Vorschlag der anderen Kammer anzunehmen, damit die gegenwärtige Berathung ein für allemal die letzte in dieser Sache sey. — er Graf von Segmaisonzg ließ sich ju
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bedrohten öffentlichen Ordnung, vor⸗
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Gunsten des Antrages der Kommission vernehmen, während der Graf von Tournon sich vorbehielt, nach Umständen entweder für diesen oder für das Amendement des Marquis von Malle⸗ ville zu stimmen. — Der Graf M. Dum as erklärte sich da⸗ gegen für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816. — Der Graf von Segur theilte zwar diese Meinung, jedoch nur insofern jenes Geseß in einer unangemessenen Form abgefaßt sey. „Wenn wir indessen“, fügte er hinzu, „diese Form verwerfen, so muß es uns nicht minder wichtig seyn, das vor 40 Jahren im Namen des Volkes verübte Ver rechen für ewige Zeiten zu brandmarken. Lassen Sie uns daher das An— denken an jene trübe . nicht ganz verwischen; lassen Sie uns vielmehr den Kbschen, den sie uns einflößt, wie ein Heiligthum bewahren, damit derselbe Zeugniß gebe von un⸗ serer tiefen Achtung vor der Unverletzlichkest der Person des Kö⸗ nigs. Ich stimme für das Amendement des Herrn v. Malle⸗ ville. — Der Graf Simeon ließ sich für den Antrag der Kommisston und der Graf Cornet für den der Deputlrten⸗ Kammer vernehmen. — Der Herzog v. Broglie war der Mei⸗ nung, daß Mancher die Abschaffung der Feler des 21sten Ja⸗ nuar bloß verlange, um einen jweiten 2issen Januar herbe ju⸗ führen; wenn sonach die Pairs? Kammer einerseits ihre person⸗ lichen Ansichten dem allgemeinen Besten zum Opfer bringen müsse, so müsse sie andererselts auch dem Geiste der Anarchie, der sich im Lande offenbare, Widerstand zu leisten wissen; bei⸗ den Bedingungen habe die Kommissson durch ihren Antrag genügt; er schätze es sich gewiß eben so zur Ehre, als irgend Einer, die Juli⸗-Revolutisn zu vertheidigen; wollte bie Kammer indessen das von ihr verlangte Opfer bringen, so würde sie es nicht der National-Ehre oder der öffentlichen Ruhe und Ordnung, son⸗ dern einer Partei bringen, bie der Juli-Revolution völlig fremd sey, und nur des halb einen Groll hege, weil diese Revolution sich bisher so much und uneigennützig bewiesen habe. — Der Marquis v. B arb e⸗Marbols trug auf die einfache Annahme der von der Deputirten-Kammer ausgegangene Resolution an, obgleich er selbst das Gesetz von 1816, als damaliger Großslegel⸗ bewahrer, kentrasignirt haite. Als der Graf Portals diesen Umstand besonders heraushob, erwiederte der Marquis, daß, als 5 Portalis Justizminister gewesen, er ohne Zweifel auch manches
. haben werde, das nicht seinen Beifall gehabt habe. le Berathung wurde hierauf geschlossen. Alls der Präsident das obige Amendement des Marquis v. Malle ville vorlas, erklärte der Graf Bastard, daß die Kommissson demselben beitrete. Da mehr als 20 Pairs über den 1sten Artikel mittelst Kugelwahl abzustim⸗ men verlangten, so wurde der Namens aufruf veranstaltet, wor⸗ auf dieser 1ste Artikel mit 82 gegen 59 Stimmen durchging. Der 2te Artikel wurde durch bloßes Handaufheben und der ganze Gesetz- Entwurf demmächst mit 89 gegen 6 Stimmen an⸗ genommen.
Deputirten⸗Kammer. In der Sitz ung vom 21. Febr. begannen die Berathungen über das Budget des Minssteriums des Innern. Nach der Annahme der beiden ersten (gestern er⸗ wähnten) Kapitel verlangte Fr, Comte auf das Jie Kapitel im Betrage von 178,U 000 Fr. für diverse Ausgaben der Central⸗ Verwaltung eine Ersparniß von 101,000 Fr. mit Einschluß von 50, 0090 Fr., die der Marschall Lobau als Befehlshaber der Pa⸗ riser National-Garde bezieht. Sr. Comte war nämlich der Meinung, daß alle Ausgaben für die Pariser National-Garde der Stadt zur Last fallen müßten. Der Graf v. Lam eth be⸗ hauptete, das gedachte Gehalt seh keine städtische, sondern eine National⸗2lusgabe. Der Graf Jaubert unterstützte diese An⸗ sicht; die Pariser National-Garde, meinte er, habe nicht bloß der Hauptstadt, sondern dem ganzen Lande Dienste geleistet; auch dürfe man nicht vergessen, daß, als der General Lafahette das Lommando gehabt, derselbe eine fast eben so starke Summe als Tischgelder bezogen habe. Die Serren Auguis, Havin und Esch a ssèriaur äußerten, die Summe sey nicht an sich zu hoch, nur müsse man sie von der Stadt und nicht von dem gan— zen Lande fordern. Auch Hr. Mauguin theilte diese Ansscht. Hr. Dupin d. Aelt. behauptete dagegen, daß der Marschall Lobau umfassendere Befugnisse habe, af der General Lasahette, der bloß dem Namen nach Ober⸗Befehlshaber der scmmtlichen National-Garden des Landes gewesen sey, ihnen aber niemals Befehle ertheilt habe; wie denn dessen ganze Ernennung zu die⸗ sem Posten mittelst bloßer Königlicher Verordnung eine ungesetz⸗ liche gewesen sey. Unterbrechung. Der Graf Lobau dagegen führe nicht bloß das Ober- KFRommande über die Natio⸗ nal⸗Garde, sondern in allen Fällen, wo Linien⸗ Truppen zugejogen würden, ständen auch diese noch unter selnen Befehlen; wenn man es sonach für billig gefunden habe, dem General Lafayette für ein bloßes Ehrenamt eine Sub ven⸗ tion iu bewilligen, so sey es noch bei weitem billiger, sie dem Grafen Lobau zu belassen, da derselbe wirkliche Repräsentationg⸗ Kosten zu bestreiten habe und man unmöglich verlangen könne, daß er sie aus seiner Tasche zahle. Herr Odilon⸗Barrot meinte, daß, wenn der Marschall Lobau ein militatrischer Be⸗ fehlshaber ware, er sein Gehalt aus dem et des Kriegs⸗ Ministeriums, wenn er da efehlshaber der National ⸗ Garde wäre