1832 / 91 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lichkeit liegt, durch Benutzung oder Herbeifuͤhrung irgend eines an⸗ deren Vir lien eh oder ümssandes aufzuwiegen und unwirksam zu machen verstehen!

Die ganze Lehre von schiefer und paralleler, konkaver, konvexer und staffelfsrmiger Schlachtordnung, die ehedem eine große Rolle spielte, hat in unserer Zeit, wegen der Umwandlung, welche seit den Franzoͤsischen Revolutions-Kriegen, im Kleinen wie im Großen, Fechtart und Kriegführung, die Organisation der Heere, so wie die Ausbildung der Truppen erlitten haben, den größten Theil ihres Werthes verloren. Die nachdenklichere Benutzung des Bodens, die zweckmaͤßigere Mischung und Zusammenwirkung der verschiedenen Waffen, die ungemein vervollkommnete Beweglichkeit der Jufanterie und Artillerie haben allmaͤhlig der Gefechtslehre eine so durchaus veraͤnderte Physiognomie gegeben, daß kuͤnftighin von den oben ge⸗ nannten Praktiken und Kunststuͤcken der Lincartaktik wenig mehr die Rede seyn durfte. An die Stelle des Positionen⸗-Unwesens wird der Mansver-Krieg treten, die hatailles ranges werden zur Ausnahme, die Anordnungen aus dem Stegreife, die Ueberfaͤlle und Kençontres zur Regel werden; Offensiv- und Defensio Verfahren wird in eine verstaͤndigere Verbindung gesetzt, der sogenannte kleine Krieg in sei⸗ ner Bedeutsamkeit erkannt und ausgeuͤbt, selbst dem Parazepferde des Verfassers: der Initiative und der primitiven Schiachtstellung, die ihnen angemessene untergeordnete Stelle angewiesen werden.

Noch muͤssen wir beilcufig eines gefährlichen Irrthums geden⸗ ken, der den Beschluß der Lehre von den Schlachten macht. Nach⸗ dem der Verfasser den Ueberfall des Lagers kurz vor Tagesanbruch, als die guͤnstigste Art eine Armee anzugreifen, bezeichnet hat, „wo sie (wir mochten lieber sagen: wenn sie) so etwas nicht erwartet“ faͤhrt er fort: C'est une opération de guerre qu'il ne faut point méê— Priser, quoiqu'rlle scit plus rare et moinz brillante que de grandes ombinaisons stratègiquèes, qui assurent la-victoire pour ainsi dire avant d'avoir comhattü. Gewiß sind diese Anordnungen im Großen, mittelst welcher alle Elemente der Kriegführung in organischem Ver⸗ band erhalten, und zur Erreichung der allgemeinen politischen Kriegs⸗ zwecke sowobl als zur gluͤcklichen Vollfuͤhrung der reinmilitgirischen Indermediaͤrzwecke, in eine konsequente Thaͤtigkeit und Wechselwir⸗ tung gesetzt werden, von der hoͤchsten Wichtigkeit, und ein Heer, das an diesem Theile seines Organism oder seiner Lebensaͤußerung krankt, wird trotz seiner außerdem gesunden, physisch wie moralisch tuͤchtigen Constitution, Gefahr laufen, den Lohn und die Früchte seiner Faustarbeit unverdienterweise einzubuͤßen. Allein umgekehrt liegt gerade in dem Gluͤck oder in dem Geschicke: den ganzen, mit beharrlicher Weishelt und moͤglichster Vorhersicht strategischer Com⸗ blnationsgabe und Berechnung entworfenen und zusammengefuͤgten, Kunstbau der Operationen, dürch den ploͤtzlichen Gewaltstreich Eines Schlachttages großartig zu zertruͤmmern, das große Geheimniß des Feldherrn⸗Valentes, dem namentlich Wellington einen erheblichen Then des ihm gebührenden Kriegsruhmes verdankt. Hier ist der Punkt, wo sich das intellektuelle und virtuelle Element, die strate⸗ gische und taktische Potenz, wiederum ins Gleichgewicht setzen; und es bewährt sich auch hierdurch: daß der Krieg kein Handwerk, keine Wissenschaft, sondern eine Kunst ist, die zu ihrer musterhaften Voll⸗ bringung der Genialitaͤt und der Charakterstaͤrke, der praktischen Tuͤchtigkeit und der geistigen e nnz in gleichem Maße bedarf.

(Schluß folgt

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i h 6 r se. Den 29. März 1832.

Amll. Fonds- und Geld- Cours- Zettel. (Hreuss. Cor.) . ; fr D, Hire. e/ d.

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St. Schusũ · Sci 4 I 37 s 935 Ostpr. Elandhrt, 4 9 Pr. Engl. Anl. 18 5 11017 Pomm. Psandbrs. 4 1053 ids Pr. Engl. Anl. 22 5 i022 io? Kur- u. Neum. do. 4 io Pr Engl. Ohl. 30 4 S873 S7 Schlesische do. 4 105 Kurm. Shbl. m. l. C. 4 92 Kkst. C. d. -u. J c Nœeum. Int. Sch. do, 4 52 IZ. Sch. d. K. u. N 563 n. , Ob.. 4 95) w

. ünigsbg. do. 96

. Hin e do. 43 91 Iloll. voll w. Huk. 18

ö PDanz. do. in Th. 35 Neue dito. 193 Woestpr. Pfandhr, 4 98 Friedrichsd'or .. 131 151

. C irosehz. Pos. do. 4 1 985 ESDisconto..-— 3 4

( Preuso. Cour.

Wechsel- Cours. vi, , Dr reden R . r .

ais ler , . . dito J , nn. 1457 d 300 Mk. Kurs 1533 , ö 300 Mk. 2 Mt. la?

1 . , . 7— 6 k 300 Er. 2 Mt. 82 Wien ian 10 Rr, ... 150 E] 2 lt. 1045 i , , 150 EI. 2 Ai. 1044 , 100 Ihl. 2 Ii. gan, Leipziß ..... . 100 hl. 8 Tage 16433 Franklurt 2. M. Wz. ...... 150 Fl. 2 Mi. 1053

Peterahneg BN. ...... ... 1009 Kbl. 3 Woch. 301

1 600 FI. Kurz .

J Nicht- Amtliche Cours - Notizen.

ö Berlin. 2. März. (Ende der Börse.)

ö Oest. S3 Met. 9oz. 43 do. 8b. B.- ellen 794 fuss. Engi. ibi.

z do. IIoll. (1351) —. Polu. Pthr. 833 do. Part. 5ß. Dän. Engl. —.

. Nied. wirki. Sch 46z do. 68 Ans. S3 Nep. Eng. S3. do. Fuse. 747.

. Amsterdam., 24 MNäræ.

j Nied. virkl. Sch. 40z. Kanz-Bill. 164. 63 Anl. 823. 58 neue do

Gest. 53 Met. S3. Kuss. (9́. 1835) 9. do. (v. 1831) S5

146 8 London, 209. Märxæ.

2

ieder. 433. Port. 49). Kuss. 971. ö er cifaũ. 24 Mürz. Pfandbriefe SI. Russ. Assign. 179 180. zien, 24 März. 68 Hera. 873. 48 do. 77. 238 44. Fart. Obl. 1223. Bank-Actien 1156.

Loose zn 100 FI. 1I4 *.

Königliche Schauspiel e.

Freitag, 30. März. Im QOpernhause: Die Kirmeß, komische Oper in 1 Akt; Mußik von W. Taubert. Higrauf: Der neue Narciß, bestraft durch Venus, anakreontisches Ballet in 1 Auf— zug, von Ph. Taglioni. (Neu einstudirt. ) Ihm Schauspielhause: 1) Le vieus mari, vandeville en 2 aeles, par Seribe. 2) La séparation, comédie en 3 actes et en prose.

Könsgstädtisches Theater.

. Freitag, 30. März. Die Unbekannte, romantische Oper iu 2 Akten, nach dem Italiänischen: La Straniera; Muslk von

Bellini. 1 // / . Neueste Nachrichten.

WBarschau, 25. Märs. Heute ist hier folgendes Kai— serlich Königliches Manifest bekannt gemacht worden:

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in Gegenwart der dazu btruüfenen

372

„Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erste, Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen, König von Polen 2c, ꝛc. ꝛc.“

„Als Wir durch Unser Manifest vom 25. Jannar v. J. allen Unseren getreuen Unterthanen den Einmarsch Unserer Truppen in das Königreich Polen, das durch Empörung mo— mentan von der gesetzlichen. Autorität losgerissen war, au— zeigten, thaten Wr ihnen zuzleich Unsere Abficht kund, das klinftige Schicksal dieses Landes auf dauerhafte den Bedürfnissen und dem Wohle Unsers gesammten Reichs entsprecheude Grundlagen zu bäsiren. Jetzt, wo den Umuhen im Königreiche Polen durch die Gewalt der, Waffen ein Ziel gesetzt worden, und wo die, durch unruhige Köpfe forttze tciebene Nation zu ihren Pflichten zurückgekehrt und der Ruhe wiederge— geben ist, haben Wir es für nüßzlich erachtet, Unseren Plan we⸗ gen Einfüßrung einer Ordnung der Dinge, wodurch die Ruhe und die Einigkeit der beiden Völker, die die göttliche Vorsetzung Unserer Sorge anvertraut hat, vor neuen Unternehmunzen fur immer geschützt werden, in Ausführung zu bringen.

Das im Fahre 1815 durch Rußlands siezreiche Waffen er⸗

oberte Königresch Polen erlangte damals durch die Großmuth Unseres Erlauchten Vorgängers, des Kaisers Altxander, nicht nur

seine National-Existenz wieder, sondern es erhielt auch besondere

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wird einem Spezial-Reglement vorbehalten. den aus Richtern bestehen, die theils vom Kaiser ernannt wa

Gesetze, die durch die verfassungsmäßige Charte geheiligt wurden.“

Indeß konnten diese Wohlthaten die ewigen Feinde aller Ord⸗

nung und rechtmäßigen Gewalt nicht zufriedenstellen. Diese, in ihren verbrecherischen Pläuen hartnäckig beharrend, hörten kei⸗w nen Augenblick auf, von einer Trennung der beiden Unserem Scepter unterworfenen Völker zu träumen, und in ihrem Stolze wagten sse es, die Wohlthaten des Wiederherstellers ihres Vater⸗

landts zu mißbrauchen, indem sie dieselben Gesetze und Freihei⸗

ten, die sein mächtiger Lirm ihnen großmüthig gespendet hatte, zum Umsturze seines großen Werkes dienen ließen. . Blutvergießen war die Folge dieser Umtriebe. Die Ruhe und das Gluck, deren das Königreich Polen in einem bis dahin unbekannten Grade genossen halte, verschwanden mmitten eines Bürgerkrieges und einer allgemeinen Verwüstung. Alle diese Trübsale sind jetzt vorüber: das Königreich Polen, Unserem Scep⸗ ter aufs Neue unterworfen, wird die Ruhe wiedererlangen und im Schoße des Friedens, der ihm unter den Auspizien einer wachsamen Regierung zurlickzegeben ist, uen wieder auft lühen.

Demnach halten Wir es in Unserer väterlichen Sorge für

das Wohl Unserer getreuen Unterthanen für die heiligse Unse— rer Pflichten, durch alle Uns zu Gebote stehende Mittel der Rückkehr ähnlicher Unfälle als diesenigen, welche sie betroffen ha— ben, dadurch vorzubeuzen, daß Wir den Böswilligen die Mittel entziehen, mit deren Hülse es ihnen, wie es sich dermalen gejeigt hat, gelungen ist, die allgemeine Ruhe zu stören. Da

.

Wir überdies Unseren Unterthanen tes Königreichs Polen die

Fortdauer des ganzen Glückes sichern wollen, das für das Wohl ines jeden Einzelnen insbesondere, und, des ganzen Landes im Allgemeinen nothwendig ist, nämlich die Sicherheit der Person

(

und des Eigenthums, die Gewissensfceiheit und alle Gesetze und

Gerechtsame der Städte und Gemeinden, damit das Königreich Polen, bei einer seinen Bedürfnissen entsprechenden abgesonder⸗

ten Verwaltung, doch nicht aufhöre einen integritenden Theil Lim Schlusse der Sitzung eröffnete die Kammer noch die In

Unseres Reiches zu bilden, und damit die Bewohner dieses Landes

hinführo mit den Russen eine einzige durch übereinstimmende und krüderliche Gesinnungen verbundene Nation ausmachen, so haben Wir, diesen Grundsätzen gemäß, unterm heutigen Tage durch ein Allergnädigst verliehenes organisches Statut verordnet und beschlossen, in die Verwaltung Uuseres Königreichs Polen eine nene Form und Ordnung einzuführen. Gegeben zu St. Petersburg am 14. (26.) Febr., im Jahre der Geburt des Herrn 1832, Unserer Regierung im siebenten. (gej.) Nikolaus. Durch den Kaiser und König, der Minister— Staats Secretair (unterz.) Graf Stephan Grabowski.“ Auf obiges Manifest foigen die organischen Statuten des Königreichs Polen, deren wesentliche Bestimmungen folgende sind: Das Königreich Polen wird für immer mit dem Russi⸗

schen Kaiserthum vereinigt und bildet einen integrirenden Theil t sandt, worin sie erklären: 1) Es sey nicht zu ihrer Kenntniß

desselben. Das Königreich wird seine abgesonderte Berwaltung, sein eigenes Civil- und Kriminal-0Gesetzbuch haben; die

Gesetze und Privilegien der Städte und Gemeinden bleiten in

Kraft. Die Krönung der Kaiser von Rußland und Könige von Polen wird künftig in Moskau durch einen und denselben Akt Deputirten stattfinden. Im Falle des Eintritts einer Regentschaft im Kaiserthum wird sich die Macht des Regenten auch auf das Königreich Polen erstrecken. Die Feeiheit des Kultus ist garantirt die katholische Religion wird

als die der Mehrzahl der Enwohner Gegenstand des besonderen

Schutzes und Wohlwollen der Regierung seyn. Die persönliche Frei⸗ heit wird verbürgt; Niemand darf außer oen im Gesetzʒ vorg e se⸗ henen Fällen und vocgescheiebenen Formen verhaftet und

muß spätestens binnen drei Tagen vor ein kompetentes Gericht

wird einigen unerläßlichen Beschränkungen unterwerfen.

serreichs in angemessenem Verhältniß bei.

.

gestillt werden. Die Strafe der Consiscation . Staats-Verbrechen erfler Klaͤsse angewendet werden. Die . Das Königreich Polen träzt zu den allgeme nen Ausgäben des Kai— Die bis zum No— vember 1830 bestandenen Auflagen werden aufrecht erhalten. Die Handelsverbindungen des Königreichs und des Kaiserthums

38 Cons. 835. Bras. 45. Bel. I 8 Prüm. Dän. 671. Griech. 27. sollen nach den gegenseitigen Interessen der Parteien festgestellt

werden. land geben. Der Kaiser behält sich vor, den von Polen zu ö. Die

Es wird künftig nur eine Armee für Polen und Ruß⸗

ser Armee zu stellenden Kontinzent später zu bestimmen.

Einwohner von Rußland können in Polen und umgekehrt natu—

ralisirt werden.

steht in dem vom Statthalter präsidirlen zidministrations Rathe. Der Statthalter hat das Recht, die Vollziehung der Verord—

nungen des Administratiens⸗Raths in suspendiren, indem er Die genannte Behör-

dem Kaiser darüber Bericht erstaättet. Behö de schlägt die Kandidaten für die Stellen der Gaähischöse, Bischöfe, General-Direktoren, Staatsräthe und hohen Justiz—

Aemter ü. s. w. vor, welche aus allen Unterthanen Sr. Maj. ohne ein

Unterschied gewählt werden können. Neben ihr steht

kann nur bei

.

Vie obere Verwaltung des Königreichs be⸗

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1

Staate⸗Rath, dessen Befugnisse sich insbesondere auf die Admi⸗ nistratio- Gesetzgcbung, auf die Begutachtung der von den Pro-

vinzialständen und Wojewodschafts-Räthen eingereichten Bitt—

schriften, die Revision des Budgets und der Berichte der Verwaltungs⸗

Behörden u. s. w. erstrecken. Alle Gesetz-Entwürfe, so wie das Bud⸗

get, werden dem Staats-Rathe des Kaiserthums mir Revision und desinitiven Genehmigung eingesandt. ein eigenes Departement der Polnischen Angelegenheiten er—⸗ richtet. Der Minister-Staats⸗Secretair legt dem Kaiser die Berichte des Polnischen Administrations- und des Staats-Raths vor und kontrastguirt die Gesetze und Dekrete. Alle Verwaltungs⸗ und Justiz⸗Angelegenheiten werden in Polnischen Sprache verhandelt. Es werden drei, von General-Direkteren präsldirte, Regierungs—⸗

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Zu dem Ende wird

.

dem Könige! Weg mit der Regierung! Es lebe die Repüh

Kommissionen errichtet, nämlich; 1) für das Innere, den Ku tus und den öffentlichen Unterricht; 2) für die Just ir; 3) den Schatz und die Finanzen. Die alte Eintheilung des nigreiches in Wojewodschaften, Kreise, Bezirke u. s. w., so wie Wojewodschafts⸗Kommissionen, blelben bestehen. Die Verm an tung der Städte wird gewählten Behörden übertragen. N 9

Allgemeine

reußische Staats⸗-Zeitung.

. 1832.

Verfammlungen der adellgen Grundbesitzer, so wie die Komm nal-Versammlungen, werden nach wie vor gehalten. In jen Wojewodschaft wird ein Conseil aus Mitgliedern errichtet, n vom Adel und den Kemmungl-Persammlungen gewählt werden der Präsident wird vom Statthalter ernannt. Die Befugnissen Wojewob schafts⸗Räthe beftehen in der Wahl der Richter für die beidn ersten Instanzen und in dem Vorschlagen der Kandidaten für Civil⸗Aemter. Es sollen Provinzialstände mit berathender Stimn üher die die allgemeinen Interessen des Königreichs betreffen Angelegenheiten errichtet werden; die Organisation die ser Stän Die Tribunale wa

Berlin, Sonnabend den 31sten Marz

91.

. daß die Bestellungen auf diese Zeitung, nebst Průänumeratio ier am Orte dac⸗ zn Mohrenstraße Nr. 3c, in den Provinzen aber bei den Koͤnigl. Post-Aemtern zu machen sind, und daß der rc . ganzen ufa n . ö fuß. Cour. vierteljaͤhrlich festgesetzt ist wofuͤr den hiesigen Abonnenten das Blatt am Vorabend seines Datums durch die Stadt-Post frei ins Haus gesendet wird.

. 1 jedoch die erforderliche Starke der Auflage fuͤr das kommende Vierteljahr abmessen zu koͤnnen, muͤssen wir bitten, die Bestellungen bis spaͤtestens den sten d. Man uns gelangen zu lassen, indem sonst die Interessenten es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn die Zu sendung des Blattes eine iterbrechung erleidet und nicht saͤmmtliche Nummern vom Anfange des Quartals an nachgeliefert werden können. Zur Bequemlichkeit derjenigen

Beim Ablaufe des Quartals wird hiermit in Erinnerung gebracht,

den, theils wählbar sind. In Warschau wird ein oberstes bunal errichtet. Alle Bestimmungen dieser Statuten sollen, dug Spezial-Gesetze weiter ausgeführt werden.

Paris, 23. März. In der Pairs-⸗Kammer legte stern der Präsident des Conseils den Gesetz Entwurf vor, wodn den während der hundert Tage mit dem Orden der Ehrenlegh beliehenen Unteroffizieren und Gemeinen, nachdem jetzt die R dens⸗Verleihung bestätigt worden, das gewöhnliche Gehalt ie 160 Fr. vom J. Jan. d. J. ab bewilligt werden soll. Ein zan ter Gesetz⸗Entwurf, den der Minister einbrachte, betraf die M bilmachung der National-Garde. Beide Entwürfe sind h kanntlich von der Deputirten-Kammer bereits angenommen wa den. Der Herzog v. Broglie berichtete hierauf über die en erdings von der Deputirten-Kammer veränderte Proposition p gen der Verbannung der vorigen Dynastie und stinm

gen, Interessenten, welche die Zeitung ö jetzt halten, ist wiederum die Einrichtung getroffen worden, durch die Stadt-Post den Praͤnumerakions-Vetrag fuͤr das näͤchste zuittung,

nartal, unter Zusendung der dies faͤlligen

moes Auslnndes. einziehen oder die Abbestellung entgegennehmen zu lassen. Ein Gleiches gilt auch von dem Magazin fuͤr die Lit er a—

,, e ; 2

Abgereist: Der Königl. Schwedische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Oesterreichischen Hofe, Graf von Löwen hjelm, nach Wien.

Du rchgereist: Der Kaiserl. Russische Legations⸗Secre⸗ tair bei der Gesandtschaft am Königl. Niederlaͤndischen Hofe,

Art 2. Die Krone des Königreichs Polen ist erblich in Uun— serer Person und in der unserer Nachkommen, Nachfolger und Successoren, in Gemaͤßheit der fuͤr das Kaiserthum aller Reußen vorgeschriebenen Thronfolge⸗Ordnung.

Art 3. Die Krönung der Kaiser aller Reußen, Könige von

Amtliche Nachrichten. Kronitk des Tages.

6 ).. . , ba e. a, n , Bekanntmachung Donakuroff, als Courier aus dem Haag k d, nach S . erfolgt mittelst einer und derselben Ceremonie, die in der Form. Auf den Antrag mehrerer Pairs wurde tt n ; ö. ; em Faag kommend, na ö. ; ] thung über diesen Gegenstand geschritten; die sämmtlichen 79 Nachdem in der 358sten Sitzung der Deutschen Bundes— Petersburg. . , ,,,, ,

etsammlung vom 109. November prt. wörtlich beschlossen wor⸗ ,,

er ar an dieser Feier⸗ lichkeit eingeladen werden soll. .

Art. 4. In Faͤllen, wo nach den bestehenden oder erst in Zu— kunft zu erlassenden Bestimmungen in Rußland eine Regentschaft eintritt, wird sich die Macht des Regenten ober ver Regentin des Reichs auch auf das Koͤnigreich Polen erstrecken.

Art. 5. Die Freiheit des Kultus ist vollkommen garantirt; es steht einem jeden insbesondere frei, unter vem Schutz der Regierung die religiösen Ceremonien öffentlich und ungebindert auszuüben, und der Unterschied in der Lehrweise der verschledenen christlichen Glau= bensbekenntnisse kann nicht als Anlaß dienen, irgend Jemand von den allen Einwohnern des Köͤnigreichs verlsehe en Nechten nnd Privilegien ö. Endlich wird die Röͤmisch⸗katholische Religion, als diejenige, zu der sich die Mehrzabl Unserer Untertha⸗ nen im Koͤnigreich Polen bekennt, immer ein Gegenstand des befon⸗ deren Schutzes und Wohlwollens der Regierung seyn.

Art; 6. Die im Besitz der Roͤmisch⸗latholischen und. Grie⸗ chischauniirten Geistlichkeit befindlichen Fonds werden als allgemei- nes und unantastbares Eigenthum der kirchlichen Hierarchie eines jeden dieser Glaubensbekenntnisse betrachtet.

Art. 7. Der Schutz der Gesetze wird gleichmäßig auf alle Ein- wohner des Koͤnigreichs ohne Unterschied von Stand und Ansehen ausgedehnt. Ein Jeder kann durch persönliche Verdienste und Ta⸗— lente in der gesetzlich vorgeschriebenen Ordnung alle Aemter und . im . oer soe

. persdnliche Freiheit eines Jeden wird verbuͤrgt und durch die besteh enden Gesetze beschuͤtzt. Niemand kann, uh in den im Geskctz vorgesehenen Fallen und mit sirenger Beobachtung der in dieser Hinsicht vorgeschrsebenen Formen, verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Jeder Verhaftete wird schriftlich von den Gruͤnden seiner Festnehmung benachrichtigt.

Art 9. Jeder Verhaftete muß spatestens binnen drei Tagen nach seiner Festnehmung vor eine gerichtliche Bebirde gestellt wer⸗ den, um ihn zu verhdͤren oder in der vorgeschriebenen Form über ihn ein urtheil zu sprechen. Wird er bei dieser ersten Uuntersuchung fuͤr unschuldig erkannt, so erhaͤlt er sogleich seine Freiheit wieder? i , er , 1 ,,, freigelassen, der

m Gesetz vorgesehenen Fallen cine hi Buͤrgs

lr ö . ö g hinreichende Buͤrgschaft

rt. 10. ie Form des Verfahrens bei gerichtlichen Unter— suchungen gegen die hoͤchsten Beamten des u rl mn gg, und gegen Personen, denen Staatsverbrechen zur Last gelegt werden, wird durch ein besonderes Gesetz, das in seinen Grundlagen mit den in den anderen Theilen Unseres Reichs in dieser Beziehung bestebenden Verordnungen uͤbereinstimmen soll, bestimmt werden.

Art 14. Das Eigenthumgrecht von einzelnen Personen und Corporationen wird in allen Dingen, soweohl 9 den auf der Ober—

tikel des Entwurfs (s. Nr. 86 der St. 3.) gingen ohne inge eine Debatte durch und das ganze Gesetz wurde zuletzt mitz gegen 30 Stimmen genehmigt. Am Schlusse der Stu wurde die Diskussion über die Reform des Strafgesetzbuh wieder aufgenommen.

Die gestrige Sitzung der Deputirten⸗ Kamm er wun mit einem Bericht über verschiedene Gesetz-Entwürfe von öh chem Interesse eröffnet. Herr Gillon berichtete sodann ü den Gesetz Entwurf wegen der Schlichtung aller auf die Rhe Schifffahrt bezüglichen Differenzien. Die Berathung hier soll gleich nach der Beendigung derjenigen über das Budget ginnen. An der Tages-2Ordnung war jetzt die Diskussion ü den von der Pairs-KRammer amendirten Gesetz-Entwurf we des Avancements bei der Armee. Fast alle von dieser Kamm vorgenommene Llenderungen wurden angenommen. Die D hatte bot an sich wenig Interesse dar. Die Annahme des setz Entwurfes erfolgte zuletzt mit 175 gegen 101 Stimmn

b

en ist: Da sämmtliche Mitglieder des Deutschen Bundes die feier— liche Verpflichtung gegen einander übernommen haben, bei der Aussicht über die in ihren Landern erscheinenden Zeitungen, Zeit—⸗ und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren und Tiese Absicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseiti⸗ gen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde, in neuerer Zeit aber der Miß— brauch der periodisch⸗politischen Presse in einer höchst bedauerli— chen Weise zugenommen hat; so bringt die Bundes-Versamm— lung sämmtlichen Bundes-Regierungen diese, bis zur Verein— barung über ein definitives Preßgesetz, in voller Kraft verbleibende gegenseitige Verpflichtung mit dem Ersuchen in Erinnerung, die ge⸗ eigneten Mittel und Vorkehrungen zu treffen, damit die Llussicht über die in ihren Staaten erscheinenden Zeitblätter nach dem i. und Zweck der bestehenden Bundesbeschlüsse gehandhabt werde; . achdem die Deutsche Bundes-Versammlung ferner in der Zgsten . am 19. November prä. den Beschluß gefaßt hat, laut em die Versendung und Verbreitung des in Straßburg bei G. Silbermann erscheinenden Zeitblattes: „das constitutionnelle Deutschland“ in allen Deutschen Bundesstaaten untersagt und i Regierungen ersucht werden, diesen Beschluß öffentlich be⸗ limnt zu machen, auch zur Handhabung desselben die geeigne— len Verfügungen zu treffen und diese baldmögzlichst zur Kennt⸗ ni der Bundes⸗Versammlung zu bringen; schdem endlich in der neunten diesjährigen Sitzung der Deut— hen Bundes-Versammlung am 2ten d. M. folgender Beschluß stfaßt worden ist: Die Bundes-Versammlung hat sich aus den von der Bun— det Kommisston in Preß-A1ngelegenheiten erstatteten Vorträgen und vorgelegten Artikeln der in Rheinbaiern erscheinenden zeitblätter: die „Deutsche Tribune“ und der „Wesibote“, so wie auch der in Hanau erscheinenden „neuen Zeitschwingen“ iderzeugt, daß diese Zeitblätter die Würde und Sicherheit des Bundes und einzelner Bundesstaaten verletzen und den Frie— den und die Ruhe Deutschlands gefährden, die Bande des Vittrauens und der Anhänglichkeit zwischen Regenten und Voll aufzulösen sich bestreben, die Autorität der Regierungen lu vernichten trachten, die Unverletzlichkeit der Fürsten au— geifen, Personen und Eigenthum durch Aufforderung zur

Zeitung s-Nachrichten.

Ausland.

Rußland.

St. Petersburg, 21. März. Februar haben Se. Masjestät der Kaiser den Feldmarschall Für⸗ sten von Warschau Grafen Paskewitsch von Eriwan zum Mit⸗ glied des Reichs⸗Raths ernannt.

Durch Tagesbefehl an den Verweser Ihres Generalstabes haben Se. Masestät verordnet, daß zur Ergänzung des General⸗ stabes nur solche Offiziere gewählt werden sollen, welche die Prü⸗ fung in den von den Zöglingen der Militair-Akademie bei deren Eintritt statutenmäßig geforderten Kentnissen und Wissenschaften, nämlich in der Russischen, Deutschen und Französischen Sprache, in der Mathematik, in den Grund-Prinzipien der Fortification, in den Exereitien, in der Universar-Geschichte bis zum 16ten Jahrhundert, in der Spezial-Geschichte der neuesten Zeiten und in der Geographie, bestanden haben.

„Da nach den eingegangenen Berichten des temporairen Kriegs⸗ Gouverneurs von Wilna, Grodno und Bialhstock gegen⸗ wärtig die Möglichkeit sich darbietet, bei der stufenweisen Wie— derkehr der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in jener Gegend den früher angeordneten besonderen Provinzial-Chef in Samogitien außer Wirksamkeit treten zu lassen, so haben Se. Majestät mit⸗ telst Ukas befohlen, die gewöhnliche Ordnung in den Beziehun— gen der vier Samogitischen Kreise zu der Gouvernements-Ver— waltung von Wilna bis auf weitere Verfügung wiederherzustellen, . Beibehaltung der militairischen Kreis⸗Befehlshaber

aselbst.

Se. Maj. der Kaiser beglückten am 12. d. das dritte Gym— nastum hierselbst mit Höchstihrer Anwesenheit und geruhten so⸗ wohl mit den Zöglingen sich huldreich zu unterhalten, als auch dem Religions-Unterricht in einer der Klassen, und dem Zeich⸗ nen-Unterricht in einer anderen beijuwohnen, die Arbeiten der Schüler und alsdann die sammtlichen Einrichtungen der An⸗ stalt: die Kirche, das physikalische Kabinet, den Erholungssaal und die Schlafgemächer, in Augenschein zu nehmen und beim

Mittelst Utkas vom 25.

thung über das neue Korn-Gesetz. Zwei Redner, die Hem Duvergier de Hauranne und Pataille, ließen sich darüber be nehmen, worauf die Fortsetzung der Debatte auf den folzn Tag verlegt wurde. Schon gestern verbreitete fich hier das Gerücht, daß dit it der Militair-Wehörde zu Grenoble getroffene Verfügung, h welcher das 35ste Regiment aus dieser Stadt hat ansrih müssen, von der Regierung gemißbillizt werde. Heute liest m im Moniteur einen Tagesbefehl des Kriegs-Ministers an Armee, worin das Betragen des 35sten Linien-Regimentèn dem Bemerken belobt wird, daß der General Lieutenant Bu Delort angewiesen worden set, dasstlbe nach Grenoble zurück ren ju lassen. Man versichert, daß der bisherige Commant der 7ten Militair-Diviston, General-Lieutenant Hulot, sein Abschied erhalten habe. ̃ Andererseits haben der Maire und der Stadtrath von Gren an die Deputirten⸗ Kammer und an den König eine Protestation ih

kommen, daß man bei den Unruhen gerufen habe: Fott 2) Es sey durchaus ungegründet, daß die Llutorität des . in der aus dem Maire, seinen Ädjunkten und den Mitglieh des Stadtraths bestehenden Versammlung auch nur einen! genblick verkannt oder profanirt worden. 3) Daß alle in R

Versammlung verabredete Maßregeln im Interesse der bft Fewalt bedrohen, zum Aufruhr anreizen, eine politische Abschiede dem Di . flaͤchje als innerhalb der Erde befindlschen, für heilig und unantast-

. . ö; ; e rektor des Gymnassums

chen Ordnung und unter keinen anderen Einfluß als dem Umzeftaltung Veutschlands und Anarch te herbeizuführen und denheit zu bezeugen. mnasiums Allerhöchstihre Zufrie⸗= , , ., . , , , 2 2 6

Dringlichkeit der Umstäude elörtert worden seyen. Diese 9 testatlon ist eine Erwiederung auf die von dem Präfekten hr Duval bekannt gemachte Note über die Grenobler Volst worin gegen den Maire und den Stadtrath einige Beschuldizt gen enthalten sind. .

Ber hiestze Asstsenhof fällte gestern sein Urthell in dem zesse wegen der für die Vendée angeworbenen Schweiser. den 42 Angeschuldigten wurden 34 gänglich freigesprochen, übrigen aber, bloß wegen Verheimlichüng eines Komplotts ge die Sicherheit des Staats, zu resp. 5 bis jähriger Festungs⸗ 5000 bis 500 Fe. Geld⸗Strafe kondemnirt.

Heute schloß 5proc. Rente pr. Compt. 96. 40. fin oo 96. 35. Zproc. pr. compt. 69. 65. sin Cour. 69. 65. hn Neapol. sin our. 895. 20. HSproc. Span. perp. 55. 6h Belg, Anl. 773.

Augshurg, 25. März. Die Allgemeine 3e meldet heute in Verfolg der gestern von ihr gegebenen ih 2) ten aus Ankona vom 14ten d. (s. Art. Italien), dae späteren Briefen von daher, unter den, mit einer geringen; pen-Verstärkung dort eingelaufenen Feanzösischen Schiffen —ͤ „Marengo“ sich nicht befunden zu haben scheine. g des 5. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819

Frankfurt, a. M., 27. März. Die heutige O ber⸗ . binnen fünf Jahren a dato in keinem Bundesstaate bei amts-Zeitung enthält unter Straßburg vom 35 lem der Redactison einer ähnlichen Schrift zugelassen werden; von dem Präfekten des Niederrheins an die Venen ne g. ) Die Bundes⸗-Regierungen werden durch ihre Gesandt— Stadt gerichtete Protlamation, wodurch die in den , schaften ersucht, desen Beschluß unverzüglich in den Ge— ausgesprengten Gerüchte von bevorstehenden Unruhen dase n sehß⸗ oder Amts-Blättern bekannt zu machen; völllg grunblos widerlegt werden. Zugleich meldet das en ) SJämm liche Regierungen, besonders die Königl. Baier⸗ Blatt, daß die am 2Isten stattgefundenen Militair. Bewes sche und die Kurfürfll. Hessische werden ersucht, diesen sich am Abend des 22sten nicht erneuert hätten, daß ', Beschluß zur Vollziehung zu bringen; rere im Departement des Niederrheins kantonnigte Regi Die Gesandtschaften werden binnen vier Wochen dle den Befehl erhalten hätteu, sich der Stadt zu nähern. tal undes. Versammlung in Kenntniß setzen, daß und in

Frankfurt 4. M., 21. März. Desterr. Hproe. zeta welcher Weise diese Bekanntmachung und Vollriehung S6. Aproc. 763. 765. iproc. 443. G. 1proc. 19 Ir · j wer erfolgt ist gleilen 1368. 13665. Partsal-Obl. 1221. 1223. Loose ju gene h di borstehenden Beschlüsse, dem Allerhöchsten Befehle 1753. Poln. Loose 56. Br. ůᷣ ajestät gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge—

acht. ; Redaeteur Joh n. Mltredacteur Cottel. Berlin, den 29. März 1832. 1 Hat Der Minister des Innern und der Polltzei. Gedruckt bel A. B. Freiherr von Brenn.

staalsgefährliche Vereine zu buden und zu verbreiten suchen, sse hat daher auf den Grund des provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819 5. 1, 6 und 7, welches nach den einsimmig und wiederholt gefaßten Beschlüsfen aller Bundes— glieder so lange in Kraft besteht, bis der Deutsche Bund sich über neue gesetzliche Maßregeln vereinigt haben wird, so wie in pflichtmäßiger Fürsorge für die Erhaltung des Friedens und det Ruhe im Bunde, im Namen und aus 2lutorstät de sselben beschlossen:

1) Die in Rheinbaiern erscheinenden Zeitblätter, die, Deut— sche Tribune und der „Westbote“, dann das zu Hanau erscheinende Zeitblatt: die „neuen Zeitschwingen“, fo wie diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drei genannten, unter was immer für einem Titel tre— ten sellten, werden hierdurch unterdrückt und in allen Deutschen Bundesstaaten verboten;

Ja Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblät— ter, nämlich der Deutschen Tribune, Dr. Wirth, des Westbo⸗ ten, Dr. Siebenpfeiffer, und der Redacteur der neuen Zeitschwingen, angeblich George Stein, nach Vorschrift

sich uͤberzusiedeln und sein Eigenthum zu abertr 63 er nur die betreffenden Vorschristen in dleser Hinsicht beob= Art. 142. Die Strafe der Conftgeatten des Vermigens ist nur fuͤr Stagtsverbrechen erster Klasse festzesetzt, wie es 64 im Einzel⸗ nen durch besondere Vorschriften naͤber bestimmt werden soll

Art. 13. Die Kundmachung der Gedanken vermittelst der Presse soll nur derjenigen Beschraͤnkung unterliegen, welche zur Sichcrstel⸗ lung der gegen die Religion zu beobachtenden Ehrfurcht, der Un ver= letzlichkeit der höchsten Behörde, der Üinbeflecktbeit der Sstten und der persoͤnlichen Ehre cines Jeden fur unumgänglich nothwendig erachtet wird. Zu diesem Zweck sollen noch besondere Reglement erlassen werden, und jwar nach denselben Prinzipien, welche fuͤr die in den anderen Theilen unserer Herrschaft in dieser Hinsicht dermalen bestehenden Vorschriften als Grundlage dienten. ö, Art. 14. Das Köͤnigreich Polen soll zu den allgemeinen Aus- ; . zur Bestreitung der Bedürfniffe des Kaiserrcichs in angemes⸗

Warsch au, 25. März. Folgendes ist der vollständige In-] enem Verhältniß beitragen. Der hiernach zuf daffelbe fallende An= halt des (gestern bereits auszugsweise mitgetheilten) neuen or- thfll an Fteuern und ferneren Auflagen foll init der streng sten der= fanischen Statuts, nach dessen Grünland wun , nenn L, haͤltnißmaäßigen Genauigkeit durch eine befen zere Verordnung be⸗

Königreich Polen verwaltet wird; stimmt werden.

1 ; Art. 15. Alle Steuern und andere Auflagen, welche bi „„Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erste - ) , , . Sclbůherrscher aller Renßen, König Ton Polen 6 . 9 Monat November des Jahres 1830 im , . Polen bestanden,

, , Ren sollen auch inskuͤnftige so lange nach der fräher ö , , , , , ,,, , ,,, ,, . he , , , . . eren urchgesehen ine andere Wei d, , m nn,, , , , Organ. 9. greichs Polen in Be- Landes nöthigen Pflichten auszugleichen und lei tracht gezogen und, mit Beruͤcksichtigung der wahren Bortheile und z ; 163 d h zu erleichtern. der Lage dieses Landes, so wie der örtlichen Beduͤrfnisse und Sit d . ö i öh 3 gin ge ch, len, fannel, en, en. ten der Einwohner, unter der unumgänglichen Nothfwendigl eit, . dere, . ,,, (n. getrennt von den Administrationen ren Ruhe und Wohlfahrt durch eine engere und uner ; é er fre, T g , . Hurt l ng nit nn f ern, gh he ,,. Art. 17. Die von Uns anerkannte Staatsschuid des Koͤnig⸗

6. n J ; len wird, so wie fruͤher, durch vie Bürat— . nigreich Polen folgende Grundge reichs Polen, ö er, durch die Burgschaft der Regie⸗ Irn che . 6 gesetze bestimmt, die Wir demselben rung garantirt und aus den Einkänften des Königreichs getilgt.

Art. 18. Die Bank des Königreichs Polen und die bis auf den 1 Aligemeine Bestimmun gen. heutigen Tag bestehen den Kredit-Gesetze in' Bezug auf unbewegliche Art. 1. Das Königreich Polen ist fuͤr immer mit dem Russi⸗

i , ren, wie fruͤher, unter dem Schuß ' der Regierung? ver schen Reich verbunden ünd bildet einen untrennbaren il dieses Reichs. Es wird eine besondere und den genere f . der Handeseverhaltni se zwischen

3. . , n, und Weise messene Regierung haben, so wie sein eigenes Civil und Kriminal⸗ . , , . BGesetzbuch; auch verbleiben alle bis jetzt in Städten und Borfge⸗

den jedesmaligen gegenseitigen Intereffen der durch das all ine , . ; 7 gemeine meinden bestehende, denselben verliehene Statuten und Gesetze auf J e n,, nn ihren fruͤheren Grundlagen und in ihrer alten Fraft.

In der letzten Sitzung der St. Petersburgischen mineralo⸗ en, wohin er will, gischen Gesellschaft untersuchte Herr Heß, auf Einladung der Mitglieder derselben, einige Mineralien. Bei dieser Gelegen⸗ heit entdeckte er, daß das bei Bissersk am Ural gefundene und bisher sür Dioptas oder Ascherit gehaltene Mineral ein ganz anderes sey. Es gehört wahrscheinlich zum Geschlecht der Gra— naten, seine Form ist, nach den kleinen Krystallen zu urtheilen, ein Rhomben-Dodekaeder, die Farbe grün, derjenigen der schön⸗ sten Smaragden gleichkommend; in der flärksten Hitze vor dem Löthrohr Lerliert es weder Farbe noch Durchsichtigkeit; überdem ist dieses Mineral härter, als der Granat und muß, seiner Härte, , Durchsichtigkeit wegen, für einen Edeistein gehalten

festgestellt werden. Art. 20. Unsere Armee im Kaiser« und Kbnigreich wird ein ein

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