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ziges Ganzes ohne Unterscheidung von Russischen und Polnischen Truppen ausmachen. Wir behalten Uns ver, durch ein besonderes Gesetz spaͤter zu bestimmen, nach welchem Verhältniß und auf wel⸗ chen Grundlagen das Königreich Polen an dem allgemeinen Bestand dieser Unserer Armee Theil nehmen soll. Die Zahl der Truppen, welche zum inneren Schutz des Königreichs dienen sollen, wird eben⸗ falls durch ein besonderes Gesetz bessimmt werden.
Art 21. Diejenigen Unserer Unterthanen aus dem Russischen Kaiserreich, welche sich im Königreich Polen niedergelassen haben und in diesem Lande unbewegliches Eigenthum bereits besitzen oder besitzen werden, sollen alle den Landescinwohnern zustehende Rechte genießen, und eben so umgekehrt Unsere Unterthanen aus dem Köͤ— nigreich Polen, welche in anderen Provinzen des Kaiserreichs an⸗ faͤssig sind und daselbst unbewegliche Guͤter besitzen. Wir behalten Uns vor, in Zukunft im Königreich auch anderen Personen, die noch nicht innerhalb seiner Graͤnzen ansaͤssig sind, sowohl Russen, als Auslandern, die Naturaglisirung zu ertheilen. Unsere Unterthanen des Russischen Kaiserreichs, die sich auf eine Zeit lang im König⸗ reiche Polen aufhalten, so wie auch Unsere Unterthanen des Kbͤnig⸗ reichs Polen, die in anderen Theilen des Kaiserreichs verweilen, unterliegen den Gesetzen des Landes, in welchem sie sich befinden.
II. Von der oberen und oͤrtlichen Verwaltung. Art. 22. Die Ober⸗Verwaltung des Königreichs Polen wird einem Administrationsrgth übertragen, der in Unserem Namen un⸗ ter dem Vorsitz eines Statthalters des Königreichs regieren soll,
Art. 25. Der Administrationsrath besteht aus dem Statthal⸗ ter des Königreichs, den Ober-Direktoören, die in den Kommtssionen praͤsidiren, und unter welche die Interessen der Verwaltung ver⸗ theilt sind, aus dem General-Controleur, der in der Ober⸗Rech⸗ nungs- Kammer praͤsidirt, und aus anderen Mitgliedern, die Wir durch Unsere besonderen Befehle bezeichnen werden.
Art. 24. Die Mitglieder des Administrationsraths sprechen in demselben mit vollkommener Freiheit ihre Ansichten aus, und jedes
von ihnen hat das Recht, zu fordern, daß feine Meinung in das
Sitzungs- Prgtokell eingetragen werde. Die Interessen werden durch Stimmenmehrheit enrschieden; wenn aber die ee n, auf beiden Seiten gleich ist, so giebt die Stimme des Statthalters des Kom gere n, den Ausschlag ; ; . Urt. 25. Wenn die Mehrheit der Mitglieder mit der Ansicht des Statthalters des Koͤnigreichs nicht einverstanden ist und 567 seinerseits hemerkt hat, daß ihr Vorschlag bedeutende Unzweckmaͤßig⸗ keiten in sich faßt, so ist derselbe ermächtigt, die Vollziehung des Beschlusses der Mitglieder zu suspendiren, und hat Uns unverzuͤg⸗ lich den Gegenstand mit. Beifuͤgung des Protokolls der Rathö⸗ Sitzungen zu Unserer Prufung vorzulegen. ; Art. 26. In Gemaͤßheit besonderer Vorschriften, die in dieser
. Beziehung erlassen werden sollen, wird der Administrationsrath die Kandidaten für die erledigten Stellen der Erz⸗Bischdfe, Bischofe, Ober⸗Direktoren, Stagts⸗Raͤthe, Mitglieder der obersten Gerichto⸗
Kammer und anderer Beamten, deren Ernennung zu Verwaltungs- und Gerichts⸗Funetlonen von Uns abhaͤngt, wahlen und Uns durch Vermittelung des Statthalters des Königreichs vorschlagen. Dlesk Kandidatenlisten werden geprüft und bel der Ernennung der Uns
von dem Administrationsrath vorgeschlagenen oder anderer Unseres Vertrauens würdiger Personen, sowehl unter den Einwohnern des Königreichs Polen, als unter denen zer anderen Provinzen des Kai-
serreichs, zu den erledigten Stellen, mit anderen eingezogenen Nach⸗ richten verglichen werden. ;
Art. 27. Im Fall des Todes, oder einer langwierigen Krankheit, oder einer Abwesenheit des Statthalters des Königreichs, oder auch eines anderen rechtsmäßigen Hindernisses an der Amtsführung geht die Gewalt des Statthalters einstweilen auf das aͤlteste Mitglied des Administrationsraths uͤber, der sie so lange bekleidet, bis Unser weiterer Wille in dieser Hinsicht verkuͤndet wird.
Art. 28. Für die im folgenden 29sten Artikel bezeichneten Interessen, auf welche die Befugniß des Administrations⸗ Raths keinen Einfluß ausübt, setzen Wir im Königreich Polen einen Stagts⸗Rath, ebenfalls unter der Praͤsidentur des Statthalters des Königreichs, ein. In diesem Rath sollen Sitz haben: 1) die QOber⸗Direktoren und der General⸗CFontroleur, als bestaͤndige Mitglieder desselben vermöge ihrer Stellung; 2) die mit der Würde von Staats⸗Raͤthen bellehenen Beamten und andere, welche Wir zu bestaͤndigem oder zeitwelligem Sitz in den Staats⸗Rath be⸗ rufen. Im Fall der Abwesenheit des Statthalters praͤsidirt eines
der Mitglieder im Staatsrath, welches von Uns besonders dazu er⸗
maͤchtigt worden ist, bei solchen Vorfällen dieses Amt zu bekleiden. Art. 2). Zu den Pflichten des Staats⸗Raths des Königreichs
Polen gehdͤͤren:
1) Die Durchsicht und Entwerfung von Vorschlaͤgen zu neuen
Geschen und Verordnungen, die sich auf die allgemeine Verwaltung
des Königreichs beziehen. J, . 2) Die Lösung von Streitigkelten und Fragen, die sich zwischen Verwaltungs und Gerichtsbehörden über die zu deren Ressort ge⸗ hoͤrigen Gegenstaͤnde erheben. . 3) Die Pruͤfung der Vorstellungen und Bitten von den Versamm⸗
lungen der Provinzial⸗Stande und von den Wojewodschafts⸗Raͤthen in
Bezug guf die Beduͤrfnisse und das Wohl des Landes, so wie der auf solche Vorstellungen und Bitten zu ertheilende Bescheid.
4) Die Revidtrung des von dem Administrations⸗Rath ange⸗ fertigten jaͤhrlichen Budgets der Einkuͤnfte und Ausgaben des Kö⸗ nigreichs, so wie der Berichte des General⸗Controlseurs uͤber die Rechnungs⸗Revision in den verschiedenen Verwaltun n n.
53) Die Kinsicht der von den Ober⸗Chefs der verschsedenen Ver⸗ dn, , , md. über ihre Geschaͤfte in den ihnen anvertrauten In⸗ ngesgndten Berichte.
6) Die Bestimmung hinsichtlich einer gegen Beamte, welche
unmittelbar von Uns oder in Unsercin Namen ernannt worden, we⸗
gen amtlicher erg ihn einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung. Art. 30. Alle in den obigen Artikeln 22 und 25 enthaltene Bestimmungen über die bei den Sitzungen und bei dem Volliug von Beschlüssen des Administrations⸗ Rathes zu beobachtende Ord⸗ nung findet ihrer ganzen Ausdehnung nach auch auf die Geschafte des Stagts⸗Rathes des Köͤnigreicht, Polen Anwen dung. Art. 31. Die quf die Gesetz , bezug lichen Angelegenheiten und andere Vorschlaͤge von großer Wichtigkeit, hinsichtlich deren Uns eine vorgängige sorgfältige Kombinirung mit den in den an⸗ deren Theilen des Reichs , Gesetzen und mit dem allge⸗ meinen Wohl desselben erforderlich scheinen möchte, so wie auch das von dem Staatsrath des Königreichs Polen uns vorgelegte Jahres⸗
Budget, werden zu letzter Durchsicht und Bestätigung an den
Staatsrath des Russischen Kaiserthums gelangen. Zu diesem Ende wird in demselben ein besonderes Departement unter dem Namen eines „Departements fuͤr die Interessen des Königreichs Polen“ ge⸗ bildet; in diesem Departement werden von uns ernannte Mitglieder
aus ünseren Unterthanen des Kaifer⸗ und Königreichs Sitz haben.
Art. 32. Der bei Unserer Person befindliche Minister⸗Staats⸗ Seecretair des Königreichs Polen wird Uns über die Angelegenhei⸗ ten, welche vermittelst des Statthalters von dem Administrätions⸗ und Staatsrath an ihn gelangen, Vortrag halten und auch dem n, . des Königreichs Unsere Kaiserl. Königl. Befehle kund thun. t Art. 33 Alle von Uns sanetlonirte Gesetze, Befehle und Ver⸗ ordnungen, die sich auf das Königreich Polen beziehen, werden von Unserem Minister⸗Staats⸗Seeretalr dieses Königreichs kontrasignirt und sollen in das Gesetzbuch eingetragen werden.
Art. 314. Alle administrative und gerichtliche Angelegenheiten im Königreich Polen sollen in Polnischer Sprache verhandelt werden.
Art. 35. Die Administrations⸗ Angelegenheiten werden den
Regserungs- Kommissionen Übertragen, die unter der Präsidentschaft
der Ober-Direktoren stehen. Solcher Kommissio nen werden drei
angeordnet: * ] 13 Die Kommission suͤr die inneren Angelegenhelten und die geistlichen Interessen, so wie fuͤr den National⸗Unterricht.
2) Die Justij⸗Kommission.
374
3) Die Finanz⸗ und Schatz⸗Kommission. —.
Art. 36. Außer diesen Kommissionen wird eine Ober⸗Rech⸗ nungs⸗Kammer eingesetzt, um eine allgemeine Rechnungs⸗Revision uͤber die Einkuͤnfte und Ausgaben des Königreichs zu fuhren; der General⸗Controleur fuuͤhrt den Vorsitz in derselben.
Art. 31. Die Angelegenheiten, deren Entscheidung den Um⸗ fang der Befugnisse der Sber-Direktoren und der Kommissionen überschreitet, werden dem Administrationsrath übertragen; diejeni⸗ gen aber, deren Entwickelung nicht der dem Rath und dem Statt⸗ halter des Koͤnigreichs verlichenen Gewalt zukommt, sollen durch den Minister⸗Staats- Seeretair Uns vorgelegt werden.
Art. 33. Die Ober⸗Direktoren, der General⸗Controleur, die Mitglieder des Administrationg⸗ und des Staatsraths des Koͤnig= reichs, so wie diejenigen der Regierungs⸗ Kommissionen, sind fur jedes Vergehen gegen die Gesetze, gegen Unsere Befehle und Ver⸗ ordnungen verantwortlich. Sobald ihre Uebertretungen in der vor⸗ geschriebenen Form dargethan und durch den Staatsrath des Köͤ⸗ nigreichs erwiesen werden, soll dieser Rath Uns unverzuͤglich zu Unserer Entscheidung darüber Bericht erstatten, mit dem Gesuch um Unseren Beschluß hinsichtlich einer gegen die Schuldigen ein⸗ juleitenden gerichtlichen Untersuchung. .
Art. 39. Die jetzige Eintheilung des Königreichs in Wojewod⸗
schaften, Distrikte, Krelse, Stadt⸗ und Dorf⸗Bezirke (Gemeinden) verbleibt auf ihren fruͤheren Grundlagen, und jeder dieser Theile behält seine alten Graͤnzen bei, bis in Zukunft füͤr das Gemein⸗ . des Königreichs Veraͤnderungen fuͤr nothwendig erachtet werden. Art 40. In jeder Wojewodschaft wird eine Wojewodschafts⸗ Kommission angeordnet; sie besteht aus einem Praͤsidenten und aus Kommissarien, welche mit Erfuͤllung der von den Ober⸗Regierungs⸗ Kommissionen erlassenen Befehle in der durch eine besondere Verord⸗ nung in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Form beauftragt sind.
Art. 41. Die Verwaltung der Städte wird der durch die Stadt⸗Versammlungen erwählten Obrigkeit und in den Dorf⸗Be⸗ zirken (Gemeinden) den Voͤgten übertragen. In den Staͤdten ha⸗ ben die Buͤrgermeister, in den Dörfern aber die Vbgte fuͤr die Vollziehung der Regierungs⸗Befehle zu sorgen.
Ill. Von den Adels⸗Versammlungen, Bezirks- (Ge— meinde⸗ Versammlungen und Wojewodschaftsraͤthen.
Art. 12. In allen Wojewodschaften werden nach der fruͤheren Art und Weise Adels-Versammlungen, Versammlungen der Stadt⸗ und Dorf⸗Gemeinden und Wojewodschafts⸗Raͤthe bestehen.
Art. 43. In jedem Kreise besteht eine Versammlung aus dem en, . Adel, unter dem Vorsitz eines von dem Statthalter n Unserem Namen ernannten Marschalls, um zwei Mitglieder fuͤr den Wejewodschafts-⸗Rath zu wahlen und eine Kandidaten⸗Liste ein⸗ r, welche von der Regierung bei Besetzung von Vakanzen n den verschiedenen Verwaltungszweigen beruͤcksichtigt werden soll.
Art. 44. Die Adels⸗Persammlungen können nur auf Berufung von Seiten des Statthalters des Königreichs zusammenkommen; dieser bestimmt den Tag der Zusammenkunft, den Gegenstand der Berathungen und die fur dieselben erforderliche Zeit.
Art. 45. Kein Edelmann kann zur Theilnahme an den Bera— tbungen der , , ,, . zugelassen werden, wenn er nicht in das Kreis⸗-Buch eingetragen ist, nicht das Buͤrgerrecht im Koͤnig⸗ reich Polen hat, nicht , , 21 Jahr alt ist und irgend ein unbewegliches Eigenthum besitztt.
Art 46. Die Adelshücher eines jeden Kreises sollen von dem Wojewodschaftsrath angefertigt und von dem Administrationsrath bestaͤtigt werden. —
Art. 47. In jedem Stadt- und Dorf⸗Bezirk (Gemeinde) soll eine Bezirks ⸗(Gemeinde⸗) Versammlung bestehen und ebenfalls auf den Ruf des Statthalters des Königreichs und unter dem Vor⸗ sitz eines von ihm erngnnten Marschalls zusammentreten. Eine solche Versammlung waͤhlt ein Mitglied für den Wojewodschafts⸗ rath und fertigt eine Kandidaten⸗-Liste an, auf welche die Regierung bei Ernennung von Personen zu den verschiedenen Aemtern Ruͤck⸗ sicht nehmen wird.
Art. 43. An den Berathungen der Bezirks⸗ (Gemeinde-) Versammlungen sollen Theil nehmen duͤrfen:
1) Jeder Burger, der nicht zum Adelsstande gehort, aber ein un e mes Eigenthum besitzt, von dem er irgend eine Abgabe entrichtet.
2) Jeder Fabrikant und Gewerks⸗Eigenthüͤmer, jeder Kauf⸗ mann, der ein Lager oder Magazin von eigenen Waaren im Werth von wenigstens 10, 000 Polnischen Gulden besitzt. .
x 8 Alle Pfarrer, Vorsteher geistlicher Orden und Vikarien er Kirchen.
4) Die Professoren, Lehrer und andere Personen, welche in von der Regierung geleiteten Unterrichts⸗Anstalten mit der Erzichung der Jugend beschaͤftigt sind.
) Jeder Kunstler, der sich durch seine Talente und Kenntnisse einen Namen erworben oder zur Bereicherung der National⸗Indu⸗ strie, des Handels oder der freien Kuͤnste beigetragen hat.
Art. 49. Niemand kann an den Bezirks⸗(Gemeinde⸗) Bera⸗ thungen Theil nehmen, wenn er nicht in das Buch dieser Stadt⸗ oder Dorf⸗Gemeinde eingetragen ist, nicht die Civilrechte im Koͤnig⸗ reich Polen genießt und nicht wenigstens 26 Jahr alt ist. .
Art. 50. Die Listen der Eigenthuüͤmer von unbeweglichen Guͤ⸗ tern, die in Folge dessen zur Theilnahme an den Berathungen der w und Bezirks⸗Versammlungen berechtigt sind, werden von den Wojewodschaftsraͤthen angefertigt, und die Listen der Fabrikanten, der Gewerks⸗ Eigenthümer, der Kaufleute und der durch ihre Talente in freien Künsten oder durch ihren dem Gemein⸗ wohl geleisteten Nutzen ausgezeichneten Buͤrger, so wie die Listen der Pfarrer, Vorsteher von Klöstern und Vikgrien von Kirchen, und diejenigen der mit Erziehung der Jugend in bͤffentlichen Unterrichts⸗ Anstalten beschaͤftigten Perssnen, von der Kommission fuͤr die innc— ren Angelegenheiten, fuͤr die geistlichen Interessen und den Natio⸗ nal Unterricht. ⸗ —
Art. 51. In jeder Wojewodschaft wird ein Wojewodschaftsrath angeordnet, dessen Mitglieder von den Adels⸗ und Bezirks⸗Ver⸗ sammlungen gewählt werden; eines derselben, welches von dem Statthalter des Königreichs in Unserem Namen zu diesem Amt er— nannt wird, fuhrt darin den Vorsitz.
. 52. Die hauptsaͤchlichsten Pflichten dieses Raths sind fol⸗ . . ö ⸗ ; 1) Die Richter fuüͤr die gerichtlichen Jurisdietionen der beiden ersten Instanzen zu wahlen. .
2) An der Anfertigung und Verlfizirung der Kandidaten⸗Liste, welche von der Regierüng bei der Ernennung von Personen zu den verschiedenen Aemtern berücksichtigt werden soll, Theil zu nehmen.
3) Fuͤr die Erhaltung des Wohls und Vortheils der Wojewod⸗
d
schaft zu sorgen, indem er sich zu diesem Zweck mit den gehörigen Vorstellungen und Bitten durch Vermittelung der Wojewodschafts⸗ Kommission an die Regierung wendet und sich in Allem nach den Vorschriften einer diesfaͤlligen besonderen Verordnung richtet. IV Von den Versammlungen der Provinzialstaͤn de.
Art. 53. Zur Berathschlagung über Angelegenheiten, welche das Gemeinwohl des ganzen Königreichs Polen betreffen, werden Versammlungen von Provinzialstknden angeordnet. Diese Ver⸗ sammlungen sollen in den ihrer Pruͤfung vorgelegten Gegenstaͤnden cine berathende Stimme haben. ö
Art. 54. Der Umfang und die Form der Geschaͤfte dieser Ver⸗ sammlungen der Provinzialstaͤnde werden durch eine besondere Ver⸗ ordnung vorgeschrieben werden.
Von der Gericht sordnung. Art. 55. Jede Gerichtsbehoͤrde im Königreich Polen ist Aller⸗ naͤdigst von Ung eingesetzt und soll in Unserem Namen handeln. as Recht der Begnadigung und der Strafermäßigung haͤngt aus= schließlich von Uns ab.
Art. 55. Die gerichtlichen Juris dietionen bestehen aus Rich⸗ tern, die von Uns ernannt werden, und aus Richtern, die in der
durch eine besondere dies gewaͤhlt werden. Die von Uns ernannten Richter verble in ihren Amtspflichten, bis sie, wenn Wir es fuͤr nö davon entbunden, oder wegen eines Vergehens durch
entfernt, oder endlich in ein anderes Amt versetzt werden. At. ( so lange im Amt, als es in der veßo n serüng anderen Sinnes gewesen sey, und schon jeßt einen be—
iben so h
waͤhlten Richter bleiben Verordnung bezeichnet ist. Art. 33. Die Richter unterliegen einer E Aemtern wegen Mißbrauchs ihrer Gewalt und erwiesenen ders, als in Folge eines Aussprüchs der betreffenden ho ö . tt ) chterhalt der Ord d rt. 59. e Aufrechterhaltung der Ordnung an den ! ö ten erster und zweiter Instanz, so wie die . 83 warten ließen, den Vorziig. „Ich hoffe daher auch,“ so schloß Weise sich erhebenden Streltigkeiten und Fragen zwis sichtlich des Umfangs Kammer uͤbertragen. ; Art. 60. Das Gesetz in Bezug auf die F
bestehen; ihre Pflicht bei der Schlichtun streitenden Parteien zur Vereinigung zu rozeß kann vor das Civil-Gericht ersterg stanz gebracht werden, wenn er nicht vorher dem betreffenden 5
densrichter zur Schlichtung vorgetragen worden ist; doch sind rozesse ausgenommen, deren letzte Entscheidung ; heidiger der Brot-Steuer aufwerfen. Wer sich darin gefällt, in
von solche setzen nicht von der Ausgleichung des Frienn Schrift und Rede unaufhörlich der besitzenden Klasse die nicht⸗
den bestehen den Ge ö . Proz ess lche den Werth 5900 Pol
rt. 62. Furs Prozesse, welche den Werth von s09 Pont mn, daß jene dieser zu Hülfe komme. wied ĩ Gulden nicht uͤbersteigen, sind die Civil⸗ und Polizeirichter in e Regierung kann bei dieser 3 ,
Stadt und jedem Dorfbezirk (Gemeinde) bestimmt.
und Termin⸗Gerichte bestimmt.
Art. 64. Die Einrichtung der besonderen verbleibt in bh gere, n hl . ] 96 Für minalsachen und Angelegenheiten, die essen bereits hr war und der Saal 3 i, , gehoren, werden in jeder Wojewodschaft Giodgas . so brach er bald seine Rede , , . . 1 e =. J ö. Art. 3 Für * , . ,, ,,, Lam Termin-, Grod⸗ und Handelsgerichte werden Appellationsgerst 9. ö angeordnet 5 J. . ö gan Paris, 28. Mär. Der Heriog von Broglie machte ge⸗
Art. 6. Außerdem wird in Warschau eine oberste Gerth
kammer errichtet, deren Zusammensetzun
besonderes Gesetz bestimmt werden sollen. Die in die sem organischen Statut enthaltenen g ßen, war von 1099 bis 1100 Persouen besucht.
riften sollen durch besondere Verordnungen, je nachdem dag er Kriegs-Mini . ;! nn,, s n enn ht, lgmden Kageste fehl an, die Arr=
Art. 69. Alle den Vorschriften gegenwartigen organischen Wund 13. d. WMts. in Grenoble gestölk worden, . .
. 1 . *. *. 8. as 1 tut zuwiderlaufende altere Gesetze und Verorynungen werden G eederherstellung derselben ö Zõste Linien Regim . . ollöommen seine Pflicht ersüllt; sein Verhalten war von der ssen · Ge t, wie man es von dem guten Geiste und der treffl ichen zu St. Petersburg am 14. (26. Februar im Jahre der Gebun Nanngzucht, wodurch sich alle Regimenter der Armee aus⸗ Herrn 1852, Unserer Regierung
g und Befugnisse durgz
sch
uͤrfniß es erheischt,
aufgehoben. Dieses organische Statut haben Wir eigenhaͤndig unterfelt
und mit Unserem Kaiserlichen
mi nsiegel versehen la
ö ö . . urch den Kaiser und König,. . Maj. haben keines weges gebilligt, daß diefes Reaimen
ö wi win . t Ct eseen hrenoble entfernt worden ist. ine r, nnn 6 (unterz) Graf Stephan Grabomth / Hitair- Diviston, General Eiente nan! Baron Delort, hat Be—
Frankreich. Pairs⸗ Kammer.
dagegen einzuwenden.
Akte vom 7. August bildet Staats ⸗Rechts; 1 . 81 Deputirten⸗ Kammer ö ält, dieses Umstandes in dem vorliegenden Gesetze noch i wie Einrichtun en en,, . ö ders zu erwähnen, so willfahren wir gern diesem Wunsche. n gene t , einzige Artikel, für den wir einen dlugenblick Ihre Aufmerss ni und Frankreich banken Euch. Hanf * ar 863mg er leit in Anspruch nehmen müssen, ist derjenige, worin vonn Da griegs Minister Marschall 9er ö. 63. 6 ey) N, , 3 6 i, 9 ,, Af ö 9 almatien.
ung sollte dieser Verkauf für den Fa aß er in der v „fehle n ᷣ ., . . kite ihrer 3 . ( eungenrdnkte Kat gel folgend; Bemerkungen: „Ein neuer
ege der öffentlichen Lieitation stattfinden. Dieser Vor mmtete Wei . 5 ;
schien ns zu hart; mlt hielten s sür Cesser., daß uͤt den Weise. Das 35sie Regiment hatte die Stadt verlassen; erwähnten Fall das Grundeigenthum von dem Staate unttn inntniß der Thatsachen und Lokalitäten dazu bestimmt worden; des Ar nn,, Hatte diesen Schritt mit dem Präfekten verabreden auch wi , ; Gaspalin zu Rathe gezogen, der noch vor Kurzem Präfekt . u a, ö. ,. und die Verhältnisse kannte. Die Maßregel gehörigen Grundeigenthums schon jetzt zu beträchtlich tzimenter, ö 1 2 dat ten ir ind daß Bie öffentischen Angaben dadurch nur unh t in waren, dit Garnen verlassen. Da mln ren, n ge foam; werden würden; sie beharrt daher bei ihrem ersten Antrag,, t allen milttairischen Ehren unter Anführun . . 6 dem sie jedoch den Verkäufern einen neuen Vortheil dazurg 6s ausgerückt; ber Hauptposten der Stan! d. th ;. e e räumt, daß sie ihnen das Recht zugesteht, bis zu dem Tage, begeben worden; man hatte die Ehre de n ,, .
che. seres jetzigen
im
bei Exmittirungen in dem Interesse sten geltenden Formen angekauft werde. Kammer ist auf diesen Gedanken
ist der Meinung,
Gegenstand Kontestation
legislatlvem Wege
lichen Maßregel trifft ihn nicht. ägt Ihre Kommission Ihnen einmüthig vor, lution der Deputirten: Kammer in ihrer gegenwärtigen anzunehmen.“ (Daß die gemeldet.) Deputirten⸗Kammer. (Nachtrag.) Nachdem in dieser Sitzung der G
ursprü den sch
22. . . ö. estz. Enn rum betrifft. Dieses ketrübende G l über das LAlvancement bei der Armee nebst einigen völlig ö ii 9 jeden Preis beseitigen, denn wir n , (. sentlichen Aenderungen mit 175 gegen 101 Stimmen auge . ö (geben, als irgend Jemand, well sse nach dem Sturme men worden, begannen noch die Berathungen über lige
Korn⸗Gesetz. Hr. Du vergler de Hauranne war
Sitzung vom
faͤllige Verordnung vorgeschrlebenen zu ung, daß es bei der schon so seh i ;
n mung ‚ ehr vorgerückten Session, die eine ubliche Erörterung dleser hochwichtigen e , kaum thig be ehr erwarten lasse, vielleicht besser gewesen wäre, vorläufig eine
das in ranstorische Maßtegel zu ergreifen und sich das definitive Gesetz
eibst für die nächste Session vorzubehalten; da indessen die Re⸗ mmten Entschluß fassen wolle, so halte er es mindestens für
ntfernung von ih eine Pflicht, den Gegenstand von allen Seiten zu beleucht?
wegen aller ann Ber Redner ließ sich hierauf in eine sehr aer hc . m.
ebertretungen der festgesetzten Formen, jedoch nicht hung der beiden von der Regierung und von der Kommission heren Jorschlag gebrachten Systeme ein und gab unbedingt dem er⸗
tren, von dem sich niedrigere Korn-Preise als von dem letzteren
der mg ; ; chen ill! seinen Vortrag,“ daß die Propofltion der Regierung sich des
ihrer Gewalt, wird der obersten Gerig Beifalls der gesammten Kammer, namentlich desjenigen Theiles
serselben zu erfreuen haben werde, der seit 6 Monaten kaum
Friedengrichter fur nen Tag vorübergehen läßt, ohne auf die j⸗ Einwohner aller Stände bleibt in seiner fruheren Art und w a lution zurückzukommen, ; 9 nu ge r it en, g aon Prozessen ist es, zer meines Erachtens wohl diejenige seyn, daß das Getrelde
im Konsumenten nicht viel mehr koste, als es dem Produ en en ju stehen kommt. Wer sich bestandig über die . . Balj⸗Steuer beklagt, der wird sich doch gewiß nicht zum Ver—
tstzende gegenüber zu stellen, der wird gewiß nicht hindern wol—
Beiteitt der Opposltion rechnen. Sollte diese nichts destoweniger
A Für Prozesse, deren Werth die Summe von 50) j . i. nischen Gulden . in jeder Wojewodschaft die 9. hte Zustimnmung verweigern, so würde sie dadurch dem Lande as rechte Maß ihrer Llufrichtigkeit und ihres Mitgefühls für
Handels- Ger is Drangsale des Volkes geben.“ Hr. Pataille üeß sich da⸗
tgen für das System der Kommission vernehmen. Da es in⸗ 'Bchluß derselben auf den solgenden Tag vor.
ern U. . . Aufwartung. as vorgestern Abend in den Tuilerieen statt efundene Kon⸗ et, in welchem die Sänger Rubin und eve sich hören
te erlasen: „Die öffentliche Ruhe ist in den Tagen des 11.,
ichnen, erwarten durfte. Der König hat befohlen, daß man em 35sten Regimente dieserhalb Selne Zufrledenheit .
erhalten, dasselbe mit den anderen dahin beorderten Truppen Hgeder in die Stadt einrücken zu lassen. Keine Art von n n
Sitzung vom 22. März. N lung . ; — g in Betreff des 35sten Regiments hat zwi ' i r . i , e 1. . ,. . die . chen Libgeordneten von Grenoble 6 der j ö. p gen der Berbannung der vorigen Dyna hide stattgefunden; diese desavonirt eine solche ausdrücklich wie solche zuletzt von der Deputirten⸗ Kammer verändert gore h Beg ünstiger der Anarchie, w iche den dl ,, g in , . Weise: . von der , , ,. 2 „welche den Llufruhr des 41., 12.
menen Aenderungen sind ohne irgend eine besondere Wichngtt j Dem ersten Artikel zufolge, soll die Ausschließung Karls X. n . nn. . i, . 6 e. 8 . 3h. Se fn f, ,, i, . für e w itzichef von Grenobfe hat oie linter fue mm ö. . 36 e . i ö a, 163 erte als üterfliüs zmmnen und wird die Gefellschaft End da Gefetz für die ihnen zuge⸗ , n lee hee i md, den,, n. z 1. 1 tmee bewiesen, da t 6 n . eputirten⸗ e ern dienen; sie wird stets bereit seyn die ie di ö 1 Namen Karle X. an die Atte vm J. August zun hhüngHzkeit des Vaterlandes . e n n , ele. wollen, wodurch dieser Fürst der, Krone für verlustig erllärrn ipfen, welche oe Gesez umzustoßen und die öffentliche Ruhe den ist. Die Entthronung Karls X. ist eine . y „bten versuchen möchten, Colt aten? fett en , . r, r, e 56 gehör ieselbe dur u ĩ
amen , und Clüe a ch Euere Hingebung, Eueren
w 13. März angestiftet haben, werden von der Justij⸗Behörde
nuszucht zu ehren. Ihr habt den Thron
Dir Temps macht in Bezug auf die in diesem Tages— mand verwickelt die Grenobfer Angelegenheit auf eine uner—
se Maßtegel war verstäudig, der General Hulot war durch die
4
welchem der Zuschlag erfolgt, noch felbst einen Käufer zu fill i öffentli , ᷣ ö e. ha, J für bee i rf r, auf . uns in Bersch . . Ruhe mit gleicher Rücksscht behandelt. Diese rachten Systeme noch weiter zu bestehen, denn wenn wi der Antwort ö n unterrichtet worden, so sind alle, der vorigen Königl. Fan in heta ben e , n . . . , Ten ,, zugehörigen Güter bereits verkauft, mit alleiniger Ausnahm, i huot den Befehl lber sangt. D a i ffn een me, eral Tieutengnt beträchtlichen Masse von Waldungen, wovon das bloße Cl m lassen. u nan, . hann hen , thum dem Herjoge von Bordegur lh. 6 an, ufs sehn? Wovon handelte es sich in re g', n, n. zwischen den Kron⸗ as kerad 23 , g nen einerseits und den Bevollmächtigten Karls X. ande mmen hee, 1 i f nr. . 3 . 36 seits ist. So lange dieser Streit nicht auf richterlichem? Erinnerung. d getadelt worden war; ö d . . hat, 9 ö jenes Grundeigenthum in den Händen der Domainen-Ven inst Herr Per er? * ; tung, und erst von dem Tage ab, wo eines oder das andere C ebert, durch seine Meßrtegel nicht Gefghr, sich die der entthronten Familie in den Besitz de Las zum Verkaufe bewilligte Jahr. l Zeit, sich nach zimem Käufer umzusehen, , er , ö den. König und Frankreich! Wir machen kei ei ,, . Ri nw rauf, Propheten zu seyn, aber der ge—
den Zorn des Prästdenten des Conseils erregt;
2
aran würde bald verschwunden seyn; es war kein mlicher Bruch zwischen der Regierung und den Grenoblern.
in ᷣ e Einwohnerschaft der Stadt zu entfremden? Befürchtet er
langt, lil ht, di 1er e 6, . Gebirgsbewohner, jene eifrigen Patrtoten, die be⸗
leiner Anzahl herbeigekommen waren, aufzuregen?
die d ; zlbfass it Zustand kann unmöglich von Dauer seyn; ein
der Erkaltung greift immer weiter um sich; überall
; ben wir ge ᷣ Annahme erfolgt ist, haben wir sich Abneigung gegen das, was ist, und es zeigt sich
der öffentlichen Meimung schon einm unbestirumteß Be einer Veränderung, die eine höhere Sphäre als das
das Sch Gch;ntz und die einzige Grundlage ist, auf die et⸗ dir 1 benen läßt. Wir wünschen, daß ies n. .
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dings mangelt ihr etwas und man steht vielleicht bereits den Feb— ler ein, der Verfassung und der Monarchie 39). TJ. August . öffentliche Sanction ertheilt zu haben. In der Stellung, die der Präsident des Minister-Raths der Regierung gegeben, hat derselbe weder die Kraft der Revolution, noch die Macht
Liberalen die Bourbonische glbkunft vor. Unter der Restau⸗ ration wollten die Minister die Religion und die Monarchie befestigen; sie haben den Tempel erschüttert ünd den älteren Zweig der Bourbonen um den Thron gebracht; jetzt will man
Der Courrier frangais hofft, daß die Einwohner von Grenoble das 35ste Regiment mit der Ruhe werden einrücken . . . Gefühl der , einflöße, glaubt aber, daß
ie Strafe, die man ihnen auferlegt, in i icht⸗ niß bewahren werden. h n , an. Dem Messager des Chambres zufolge, wäre der Ge⸗ neral⸗-Lieutenant Hulot, der die siebente Militair⸗ Division, zu welcher Grenoble gehört, kommandirt, aus dem aktiven Dienste entlassen worden. — Den gestern hier eingegangenen Nachrichten aus Grenoble zufolge, herrschte dort fortdauernd' die größte Ruhe.
e, n , , auf . 19. April nach Montauban zusam⸗ menberufen worden, um statt des ausgeschiedenen Herrn Thserrt— Pour zur Wahl eines neuen Deputirten zu schreiten. ö
zum ersten Bibliothekar des Königs ernannt worden und behält
, . as Journal des Debgts bemerkt, daß die airs⸗ Kammer durch die Annahme der Proposition . Karls X. und seiner Familie diejenigen, welche dieselbe als feind⸗ lich gegen die Regierung und die Institutlonen des Juli dar— gestellt. auf das glänzendste widerlegt habe. Die mit der Unterfuchung des Keßnerschen Defekts beauf⸗ tragte Kommission der Deputirten-Kammer hat Herrn Martin zum Berichterstatter ernannt. Der hiesige Assisenhof beendigte gestern die Verhandlungen in dem Prozesse der für die Vendée angeworbenen Schweizer; von den 42 Angeklagten wurden 34 ganz frei gesprochen, die acht übrigen ader, nämlsch Delapelin, Farner und Volkart, ehema⸗ lige Garde du Corps; Wlid, gewesener Schweizer⸗Gardist; Felix, Muslklehrer; Baudot, Weinhändler hierselbst; Dubois, ehemaliger Steuer⸗-Controleur in Vannes, und Lemartelot, Land? mann aus dem Departement des Morbihan, zwar von der Ln— klage des Komplotts und der Falschwerberei frei gesprochen, aber der Verheimlichung eines Komplotts zum Umsturze der Regie⸗ rung für schuldig erklärt und dem gemäß der Delapelin zu 5 jah⸗ rigem Gefngn iß und einer Geldbuße von 5000 Fr., Dubols zu 5 jährigem Gefängniß und 1009 Fr., Baudot zu jähriger Haft und 1500 Fr., Farner, Volkart, Wild und Felix zu 3 jährigem Gefängniß und 590 Fr., Lemartelot zu 2 jährigem Gefangniß . i ggg 99 0 . verurtheilt. Nach ihrer Frei⸗ 3 werden sie für einen gleichen Zeitrau zeili
lil e i. gleichen 3; m unter polizeilicher Die hiesigen Anhänger der vorigen Regierung werfen jttzt nicht mehr nur einzelne Blätter, fondern ganze Karlistische Bro—
schüren, wie l'Emeraude, le Pelerinage d' Holhrood, les Soirées Ecossaises, la Vie de la Duchesse de ., heimlich in die Häuser und zwar vorzugsweise del den bekanntesten Anhängern der in. a r der . .
traßburg, 24. März. Der hiesige Präfekt hat gestern die nachstehende Proelamation erlassen n re . e n r,, Es werden jeden Ta die abgeschmacktesten Gerüchte verbreitet, und die beständigen Widerlegtingen der Erfindungen der Bosheit durch die Thatsachen bleihen oft ohne Erfolg, weil es einmal leichtgläubige Menschen giebt, die auch den seltsamsten Neuig⸗ keiten Glauben schenken und sie ohne böse Llbsicht verbreiten. Da ich von Allem, was sich zuträgt, immer zuerst unterrichtet bin, so bin ich auch besser als irgend Einer im Stande, von Allem, was ein Interesse für die Bürger haben lönnte, sogleich Nachricht zu geben, und ich verpflichte mich feierlich hierzu. Unruhen, wovon die meisten keinen politischen Grund haben, sind, wie Ihr wisset, in einigen Städten Frankreichs ausgebro⸗ chen; doch ist diese Unordnting nur momentan zewesen, und auf betrübende Auftritte ist sofort die größte Ruhe gefolgt. Pa⸗ tis und ganz Frankreich genießen, mit fehr geringen Alusnah⸗ men, des, vollkommensten Friedens, und wenn an einigen Orten die geseßliche Ordnung einen Augenblick verkannt worden . waren dies einzelne Thatsachen, die ihre besondere Ursachen hat⸗ ten. Wenn seit einigen Tagen in Straßburg einige außerordent— liche Verfügungen getroffen worden sind, so konnten es bloße Vorsichtsmaßregeln seyn, die von der Klugheit in einem Augen— blick geboten wurden, wo eine Masse falscher Gerüchte, mit schmerzlichen Ereignissen zusammentreffend, die Bürger beunru— higen konnten. Diese Maßregeln, die dazu dlenen sollten, die öffentliche Ruhe zu sichern, dürfen bei Niemand Besorgniß erregen. Sie sind vielmehr ein Beweis der Sorge, womit die Behörde über die theuersten Interessen der Einwohnerschaft wacht. Möge dieses Vertrauen also gegenseitig seyu. Wenn die Obrigkeit und die Militair⸗ Chefs in den Bewohnern Straßburgs nur gute Bürger erblicken, so können diese auch ihrerseits überzeugt seyn, daß die Verwahrer der öffentlichen Macht, eifersüchtig auf die Namen eines Französischen Bürgers, sich deffelben durch will⸗ kürliche Handlungen niemals unwürdig machen werden. Frei von jeder Leidenschaft, werden sie nur gegen diejenigen mit Strenge verfahren, die die öffentliche Ordnung zu stören und auf solche Weise unsere verfassungsmäßigen Freiheiten zu verletzen
versuchen möchten. Der Präfekt des Niederrheins, (gez.) Choppin d' Arnouville.“
In einem Schreiben des Präfekten an den General⸗ Major Geither, Legions-Chef der hiesigen National⸗Garde, widerspricht derselbe dem Gerüchte, daß die Regierung den Befehl zur Auf⸗ lösung derselben gegeben habe. Der General hat dieses Schrei⸗ ben ( gleichfalls vom 23.) durch einen Tagesbefehl sofort zur Kenntniß der National⸗Garde gebracht.
Der Nieder-Rheinische Courier findet sich durch die obige Proclamation zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: „Die Behörde hat endlich ihr selt zwei Tagen beobachtetes Schweigen gebrochen. Aus der Proclamation des Herrn Präfekten erfahren wir, daß die in Straßburg und der Umgegend entwickelten Streit⸗ kräfte bloße Vorsichts⸗Maßregeln zur Sicherung der öffentlichen Ruhe sind. Woraus hat man denn aber ge⸗ schlossen, daß die öffentliche Ruhe in Straßburg bedroht werde? Haben sich mancherlei Gerüchte in dieser Beziehung hier ver⸗ breitet, so ist es erst von dem Augenblick an geschehen, wo sich
der Restauration; die Legitimisten werfen ihr die Usurpation, die
eine kräftige Regterung aufstellen; es wäre grausam, denjenigen Recht zu geben, die uns mit demselben Re sultate bedrohen.“
Durch eine Königl. Verordnung vom 15. d. Mä. jst das Wahl⸗Kollegium des ersten Bezirks des Departements dee
Herr Vatout ist durch eine Königl. Verordnung vom 18. . M. in seinem Ressort die Bibliotheken des Palais-Royal und der
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allein hat Besorgnisse verbreltet und zu den verschiedenflen Llus— legungen Anlaß gegeben. Angenommen aber . . Vor⸗ sichtsmaßregeln nothwendig gewesen, hätte man nicht zuvor die Bürger davon in Kenntniß setzen sollen, statt sie zwei iwei Tage lang in der peinlichsten mngewißheit daruͤber zu lassen ? Ver Herr Präsekt, der uns alle chm zugehende int ere ffante Nachrichten mitjutheilen verspricht, hätte wohl damit anfangen sollen, uns zu sagen, weshalb es plötzlich nothwendig geworden ist, uns, ruhige und frledliche Bürger, durch einige Tausend Ba⸗ jonette bewachen zu lassen. Diese Frage ist noch nicht gelöst, und wir rechnen darauf, daß der Herr Hr ern seinem Verspre⸗ chen gemäß, diese unsere Zweifel heben werde.“
Großbritanien und Irland.
Parlaments-Verhaüdlungen. Unterhaus. Giz⸗ zung vom 22, März. Wir theisen nachträglich noch Einiges aus en Borträgen der Redner beider Parteien mit, welche in der Debatte über die dritte Lesung der Reform-NBili zuletzt das 3 genommen haben. — Sir Rob. Peel sagte unter An— Die vorgeschlagenen Veranderungen wuͤrden es schwer ma in der Folge irgend eine erckutive Regierung in in fene g bringen, und sollte dies überhaupt möglich gemacht werden, so wird es wenigstens keine gute Regterung senn. Gin. daß man alle nur durch die Vollswahl zugängig machen will, wird eine praktische Revolution in unserer Verfassung bewirkt werben. Wire sollen bie richterlichen Unterstützer der Krone künftig erwählt werhen? Man wird sehr viel geschidk te Rechtsgelehrte, Vertheidiger moderner Theo⸗
tigen, erwaͤhlen, um der Reglerung zu oppontren, aber wo win diese Advokaten hernehmen, ihnen zu antworten 7 Sollen die Rechtigelehrten lein anderes Mittel haben, ins Parlament zu kommen, als durch laͤppische Reden, die sie vor dem Pöbel über Preßfreiheit und aͤhnliche dem Haufen zusagende Gegenstaͤnde halten musfen s? Die Zelt würde es nur zu sehr lehren, welche große Verlegenheiten in diefer Beziehung die Reforin- Bill mit sich büngen müßte. — Man hat vick Von ber Franzdsischen Revolution, von ihrem Ein dluß auf die Bildung und den Wohlstand der Völker gesprochen und mannigfache Vergleiche mit England angestellt. Ich bebaubte, daß alle die Hoffnungen, welche die Anhänger der Fran zostschen Revolution in zie selb⸗ ge⸗ setzt hatten, nicht in Erfuͤllung gegangen sind. Es werden nöch inimer Expeditionen aufgesucht, um * den militairischen Geist einer ruhelosen Demokratie zu befördern. Frankreichs Finanzen befinden sich in einem zerrätteten Zusiande. Es besitzt kein ögentische Ordnung, kein Sicherhelt, keine Ruhe! * feine Aussicht auf Nühe. (Beifall. Ehrenwerthe Mitglieder haben selbst in diesem Hause zu Gunsten ciner RNatienalgarde gesprochen. Mögen sie jetzt ihre Blicke auf Grenoble richten. it einem Worte, die Lage jenes Landes ist beklagenswerth; und wenn unt . Wir⸗ lungen nicht gefallen, so würde es Toäüheit fen, dem Beispicke zu felgen. — Ich fürchte, daß durch die bestandige Bewegung der Wahlen der Frieden der Gesellschaft ganzlich auf's Spiel gesetzt werden wird; daß der freie und heitere, der offene und rechtliche Charafter der Engländer durch das allgemeine Verfolgen der Mittel undenicht des Zwecteß entstellt und verdorben werden? wird. (auttr Bfifall Mich verlüßt der Gebanke nicht, daß, wenn in spät ren Zeiten aufgeklaͤrte und liberale Personen auf die Segnungen schauen werden, deren wir jetzt genießen, selbige in bitter Borwärfe gegen diejenigen ausbrechen mässen, die ihnen ihr schönes und kostbänes Erbth eil entzogen haben, Den so bochgepriefenen Grundfatz des demokratischen en fie e , g eben, daß die beabsicht igten edu tionen in der öffentlichen Ausgabe stattsin den, daß die Last' der Abgaben erleichtert werden wird, daß endlich vie bedeutenden Veor— theile, womit man dem Publikum schmeichelt, eintreten sollen — werden unsere Nachkommen nicht doch fragen: Hat man deshalb, dafür“ für Alles, was möglicher Weisc, daraus hervorgeht konnte, Groll und Haß in die Herzen gepflanzt, we solche früher nie eine bleibende Stelle fanden? (Lauter Beifall) Habt Ihr deshalb die harmonische Thaͤtigkeit einer emischten Regierung gestört, die das groß⸗ Problem elßst hatte, Sicherheit mit Freiheit und Macht zu berschnieljen? Hat man deshalb die alte Monarchfe degorganisirt, welche das, was die jetzige Zeit Schdtzenswerthes hat, mit dem ver= band, was aus den Zeiten des , w,, als nuͤtzlich erschien? Hat man des halt durch eine rastlose Reu erung gsucht alle unsere alten, un⸗ sere theuren, Institutionen umgestuͤrjt? Habt Ihr deshalb bie Herrschaft jener Religion vernichtet, die rein in ihrer Lehrt und duldsam in ihrem Grändsatz war, und alle jene traurigen Seiten an ihre Stelle ge⸗ setzt, vor denen das Christenthum geflohen ist und nichts als ihren unreinen Bodensaz — Aberglauben er segn bat? Ich trage . ei ae, . at Lebhafter , So wird die hten; und dam nicht vor ihren Ri = gen werde, stimme ich gegen die gilt , n, n, nn Herr Stanley glaubte zuvörderst einen Gegenstand berüh⸗ ren zu müssen, der auf eine höchst unregelmäßige Weise in die Dis kussion verflochten worden sey; er meinte die unbezweifelte Prärogative der Krone, die Zahl der Mitglieder des anderen Sau⸗ ses ,,
„Es hat mich uͤberrascht“, fuhr ber Redner fort, „diese Yräͤrn= gatine von einem ehrenwerthen Mitglied (Gir 6 eiern; Zweifel ac n zu seben. Ich leugne nicht, daß jeder Minsster, der eine solche Maßregel anraͤth, eine schwere und große Ver⸗ anzwortlichleit auf sich nimmt; und eben so räume sch Tin, daß ein Minister, der einen solchen Rath! giebt, sidh nnz durch dringende Zeitumstaͤnde und durch die einzige ihm übrig ge⸗ bliebene Alternative, um e Uebel zu vermeiden, rechtfertigen kann. Ich balte es aber für thöricht, . behaupten, daß kein Mi⸗ nister bei irgend einer Gelegenheit, selbst wenn die beiden Hau ser des Parlaments in offenbarem und bestaͤndigem Streit mit einander waren, die Verantwortlichkeit auf sich nebmen konne, dem Monar- chen zu einer Maßregel zu rathen, die allein einem so gefahrlichen Zustand der Dinge ein Ende machen kann. Was die Minister auch immer thun mögen, so viel erkläre ich bier daß fie vor der Ber? antwortlichkeit nicht zittern.“ (Beifall.. Nachdem Herr Stan. ley das Recht der Krong, Pairs zu ereiren, ausfuhrlich dar⸗ zuthun gesucht hatte, erklart? er, zu den truͤgerischen und sen⸗ steren Prophezeiungen des sehr „ehrenwerthen Ce gen. (Peel) übergehen zu wollen. Es sey, fuhr er fort, sehr viel von den Ue⸗ beln gesprochen worden, die entstehen würden, wenn es mit der Bestechung ein Ende habe, und wenn diejenigen, die Nutzen daraus gezogen, mit Bedauern auf „die Fleischtöpfe in Aegypten / zuruͤck⸗ ehen wurden. Der sehr ehrenwerthe Baronet habe gesagt, daß die Bill keinem Ucbel abhelfe; er (Herr St. frage aber, ob es kein abgeholfenes Uebel sey, wenn man ein Volk mit' einer guten Re⸗ ,, bekannt mache und es dieselbe zu schaͤtzen lehre? Er gebe
Die Bill nicht dirckt jeder Roth abhelfen könne, aber a? Volk würde dieselbe leichter ertragen, wenn es die leberzeugun babe, daß es vollkommen und wirklich repraäͤsentirt werde. Wir haben jetzt.“ sagte der Redner am Schlusse, „die letzte Station der gl er⸗ reicht, und indem ich Abschied von ihr nehme, muß ich es noch ein⸗ mal aus sprechen daß die Wohlfahrt und das Geschick der Nation auf ihr ruhte. Feierlich fordere ich Alle auf, die mich hören, sich mit uns zu verbinden, um den gluͤcklichen Erfolg einer Maßregel zu sichern, die vielleicht cine der schwierigsten, eine der wichtigstes, ein? der gefähr- lichsten ist von allen, welche jemals angeregt worden sind. (Heifall von der Opposition Dennoch, wenn di? Annahme der Bill Ge⸗
fahren nach sich ziehen kann, so würde die Verwerfung derselben
ei weitem gefaͤhrlicher seyn (Beifall von allen Seiten. ie⸗ 9. i. Gefahr pfluͤckten wir di⸗ Vlun iar ar n, gor;
, wird am leichtesten epflückt, wenn man die Dornen kahn ergreift Ich hoffe zuversicht ich, daß der andere Zweig der Gesetz⸗
unsere öffentlichen Plätze mit Militatr füllten; diese Verfügung
gebung sich mit diesem Haufe zu einer Maßregel vereinigen von dem die kuͤnftige Ruhe und das kuͤnftige Gar ir ache,