1832 / 208 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nach Unser Minister der geistlichen und unterrichts⸗Angelegenheiten das Weitere veranlassen wird. ;

Dem Llntrgge, einen Theil der der Anstalt zu Königsberg ge— boͤrigen Kapitalien den nen zu errichtenden Instituten zu überlassen, werden Wir dann entsprechen, wenn sich bei der von Uns anbefoh⸗ lenen weiteren Erörterung ergeben sollte, daß das Institut zu Ki⸗

nigsberg, welches zum Nützen der Provinz auch ferner bestehen muß, nach Aufhebung der zeitherigen Verbindüng so verkleinert werden kloͤnne, daß es zu seiner Unterhaltung der saͤmmtlichen Zinfsen der ihm gehörigen Kapitalien nicht weiter beduͤrfe.

3. BeU der Erllaͤrung des Landtags, nach welcher von der fruͤ—⸗ ber beabsichtigten Errichtung von Anstalten zur Erzichung sittlich ,, . Kinder abgestanden werden soll, lasfen Wir es ledig- ich bewenden. .

ö 6. Die Einrichtung von Provinzial⸗Irren⸗Anstalten in Verbin⸗ dung mit den Land-Armen-A nstalten zu Tapiau und Grauden; wird nur dann stattfsinden koͤnnen, wenn beiderle Institute durch äusrei= chenden Raum geschieden und die in dem einen und anderen aufzu⸗ nehmenden Individuen so von einander getrennt werden konnen, daß keine Beruͤhrung zwischen denselben stattfindet. Unser Ober- Praͤsident ist beauftragt, dies naͤher zu erbrtern und eventuell Plane und Anschlaͤge einzureichen.

Wir behalten Uns demngchst vor, deshalb, so wie eventuell we⸗

en Ueberweisung eines schicklichen Klosters zur Errichtung einer ire r e ünd auch wegen des Antrags auf Veraͤußerüng der Grundstuͤcke des Klosters n euenburg und Zumweisung des Kauf⸗ geldes und sonstigen Verm ,. desselben, als Beihüͤlfe zur Einrich⸗ tung der Anstalt, zu beschließen. Hierüber soll Unseren getreuen Er wndr bei ihrer naͤchstsn Zusammenkunft Erdffnung gemacht werden. .

Im Uebrigen bewendet es dabei, daß di⸗ Mittel, welche außer der von Uns zu gewaͤhrenden Beihuͤlfe zur gierung des von , . abhaͤngig bleihenden Plans der Einrichtung und unterhaltung der Irren⸗AÄnstalt sonst erforderlich seyn möchten, von der Provinz Preußen, eben so wie solches in den uͤbrigen Pro—= vinzen der Monarchie geschieht, zusammengebracht werden müssen.

II. Die angebrachten Petitionen betreffend.

4 Auf den Antrag Unserer getreuen Stande, daß bie Arbeiten zur Zusammenstellung und Revifion des Provinnial⸗Rechts von Westpreußen wieder n, . werden nißchten, machen Wir ih- nen bekannt, daß in Fölge des dem Ober⸗Landesgericht ju Maricn⸗ werder und dem Stadtgericht zu Danzig wegen Erne funf eines Westpreußischen und. Danziger Statutar⸗Rechts vorlaͤngsf erkheilten Auftrags das Geschüft in poͤllem Gange ist, auch von Ünferm Ju⸗ stiz-Meinisterinm nicht aus den Augen verlren, vicimehr, so weit die entgegenstehenden eigenthümlichen Schwierigkeiten es gestatten, dessen Here eng betrieben werden wird. ;

. 2. Bevor Wir dre von Unseren getreuen Standen wegen Ver anderung der Erbfolge des Äbels in den ehemaligen Palatinaten , . unz Pommerellen in Antrag gebrachten Einleitungen treffen, haben Wir zuvörderst. das Ober- Landesgericht zu Marien-= werder zur gutachtlichen Berichterstattung auffordern lassen, und bebalten Uns die iweitere Entschließung vor. .

3. Wenn Unsere getreuen Stande bitten, daß dasjenige, was durch Unser Justiz Ministerium unterm 5. Januar 1815 in 26 auf die Gerichtskosten in delictis puhlieis Fur Schlesien festgesetzt worden, auch in der Provinz Preußen zur Anwendung gebracht werden möge, so muͤssen d Bestimmung keine neüe Beguͤnstigung der Provinz Schiesien, son- dern nur eine nach dem jetzigen zustaͤnde der, Legislation in Krimi r ,,, fuͤr nothwendig erachtete Modificatson derjenigen Ver⸗ fassung ist, welche für Schkesien nach dem Inquisitorigts Reglement vom 15. August 1750 und im der Instruckion vom 20. Mai 156 (Edikten⸗ Sammlung 1761 S. 80) auf den Schluß des Conventus Puhlici von 1797 begründet worden ist. Wir muͤssen daher diese auf besonderen staatsrechtlichen Verhaͤltnissen beruhende nur einer Provinz eigenthuͤmliche Einrichtung auf andere Provinzen zu uͤber⸗ tragen Bedenken finden.“ ö :

4. Die Voraussetzung Unserer . Staͤnde, daß in der Pro⸗ vinz Brandenburg eine gesetz liche Bestimmung gelte, nach welcher Jeder, der ein ohh ebdude auf dem Grundstucke eines regulirten Bauern errichtet, er, einen Jurisdictions⸗Kanon von einem Thaler an den Gerichtsherrn zu bezahlen habe, tritt in dieser All⸗=

emeinheit nicht ein, indem eine solche Bestinzmung nicht vorhan= * ist; Wir müssen daher auch eine solche fuͤr die rovinz Preußen zu erlassen Bedenken finden.

Dasjenige, was Unsere getreuen Staͤnde wegen der Kalende⸗ Abgaben von dismembrirten Gründstüͤcken vorgestelst haben, it schon fruͤher Gegenstand der Verhandlungen bei den betheiligten Ministe⸗ rien gewesen. Wir haben bef9hlen, einen Gesetzes⸗Entwurf darf ber vorzubereiten, und behalten uns vor, denselben dem Landtage kunf⸗ tig zur Begutachtung vorlegen zu lassen. 2

6. Der Antrag Ünserer getreuen Stande, zu bestimmen, daß nicht der Gerichtsherr und der Gerichtshalter, Jeder besonders, ein Exemplar der Gesetz⸗Sammlung zu halten verpflichtet sey, scheint auf einem Mißverstaͤndnisse zu beruhen, da weder das Gesetz vom 27. Oktober 1810 dem , e, ., die Verpflichtung auflegt, au⸗ ßer dem fuͤr das Patrimonial⸗ Gericht bestimmten Exemplare noch ein zweites zu halten, noch auch die Bekanntmachung des Ober⸗ Landesgerichts zu Marienwerder ein diesfallsiges Ansinnen enthalt, indem sie nur, dem Gesetze vom 21. Oktober 1810 entsprechend, die Haltung eines Exemplars für jedes Patrimonial⸗Gericht vor— schreibt. Hierbei muß es auch dann bewenden, wenn die Verwal⸗ tung mehrerer Gericht« in einem und demselben Justitiar vereinigt ist, da an jeder einzelnen Gerichtsstelle ein Exemplar vorhanden seyn und von dem Gerichtz-Inhaber, welcher dessen wegen der ihm obliegenden olizei⸗Geschaͤfte bedarf, aufbewahrt, auch zum Ge— brauche des Gerxichtshalters bei Herichtstagen bereit gehalten wer= den muß. Sollte ein gröͤß ut mit saͤmmtlichen Ein oohnern cine Gemeinde fuͤr sich das Dominium der setz teren die Bezahlung der ihnen siesetz Sammlung nicht ansinnen koͤnnen, so wird es au en Titel, naͤmlsch in Vertretung der auf dem Gute meinde, die Anschaffung nach §. 5. 1. des gedachten sorgen haben.

Hiernach wird das 6 Declaration beduͤrfen, da das obige aus dem Inhalte desse ervorgeht.

J. Diejenige Denkschrift erer getreuen Staͤnde, in welcher dieselben verschiedene Gegenstaͤnde auffuͤhren, die sie bei der Revi⸗

icksichti sehen wünschen, haben Wir rötterung zugehen Jaf⸗

ngetigte Gegenstand,

n Seiten der vor Ab=

lichen und Schul⸗

und Unsere Ent⸗

8. Eine Revision des Stempenn G 1822 ist bereits im Werke und wird, da rfniß derselhen an⸗ Erlannt ist, miglichst beschleunigt werden. Bis zu aligemeiner Ent- schließung uber die deshalb anderweit zu treffenden Bestimmungen sind aber einzelne interimistische e ,,,. unstatthaft, die dĩese Angelegenheit bei der nothwendigen Ruͤcksicht auf das Bedurfni der Staats- Kassen und den zu dessen Deckung von der Stempel⸗ Steuer zu erwartenden Heitrag nicht bloß in Beziehung auf das 9. a n mensch nan. Objekt, sondern im Ganzen aufge⸗ aßt werde ; 9 *

9. 16 den Antrag , daß die General⸗Kommissionen zur Regullrung der gutsherrkichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse äufgelbst un deren (schaͤfte den. Regierungen Kbertragen werben möchten, so ist Unser Ober⸗Praäͤsident beauftragt, den spentellen Plan zu dieser Einrichtung quszuarbeiten und einzureichen.

lid. Wegen der Muͤhlen-Gesetzgehung fur Westpreußen und Lit— thauen müssen Wir, 4 über diesen Gegenstand eingeielteten

Wir ihnen bemerklich machen, daß diefe

diese

etzes vom J. Marz

dd 2 . noch nicht beendigt sind, Unsere Entschließung noch aussetz en.

11. Auf den Antrag wegen , Erlassung eines Gewerbe⸗

Polizei⸗Gesetzes und eines Wege⸗Reglements erbffnen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß der Entwurf des erstgedachten Gesehes be⸗ keits der Berathung unterliegt, die Ftevision der Gesetz gebung uber Anlage und Unterhaltung der zffentlichen Wege aber einer besonde⸗ ren Kommission uͤbertragen ist. . Was dagegen den Üntrag anlangt, daß die Erlassung einer i, gen mr r men und eines Gesetzes uͤber die Servls⸗Ver⸗ haͤltnisse in den Staͤdten beschleunigt werden möge, so erwiedern Vir Unseren getreuen Standen, daß wegen des ersteren Gegenstan⸗ des die Provinzial⸗Behoͤrden zu Fertigung der noͤthigen Vorarbeiten beauftragt worden sind; der zweite Gegenstand aber bel ünserem Fi— nanz⸗Ministerium in der Bearbeitung begriffen ist, und beide Ange⸗ , ,. so sehr die Verhaͤltnissw es zulassen, befoͤrdert werden ollen

12. Dem Antrage des Landtags, daß einer dem Raume ange— messenen Anzahl von Zuhbrern der Zutritt zu den Landtags-Ver⸗ sammlungen gestattet werden möge, konnen Wir nicht stattgeben, da eine solche E nrichtung auch unter den in Vorschlag gebrachten Be⸗ schrankungen fuͤr die Fnstitution der Provinzial-Staͤnde nach ihrer gesetzlichen Verfassung nicht geeignet sst. =

13 Auf die Anträge Ünserer getreuen Stande wegen Modifica⸗ tion einiger Stellen der Kreis Hrönung und der Vorschriften Kber die von den Kreistagen vorzunehmenden Wahlen geben Wir ihnen Folgendes zu erkennen:

ad 1. Zuvoͤrderst muͤssen Wir denselben en,, machen, daß bei dem Verfahren der Kreis⸗Versammlungen in Hin icht der Wahl der Landraͤthe, Kreis⸗Deputirten und andeken Beamten eine Bezie—= hung auf, das Verfahren bei den Wahlen der Abgeordneten zum n , nicht startfinden kann, da bel letzteren mach „18. des, Gesetzes vom 1. Juli 123 das Wahlrecht immer in Per⸗ son, ausgeübt werden muß, eing Vertretung daher überhaupt nicht zulässig ist, waͤhrend solche bei den von den Kreistagen vorzuneh⸗ menden Wahlen, wic bet allen anderen Verhandlungen der Kreis staͤnde, durch, die Kreis⸗Ordnung vom . Marz 1838 in gewissen Fallen nachgelassen ist, und nach dem Gutachten der Staͤnde auch ferner nachgelassen bleiben soll. Was nun aber die einzelnen in , dieser Vertretung geschehenen Anträge betrifft, so koͤn—⸗ nen Wir

uad & kaum voraussetzen, daß es, wie es nach der Fassung der

Denkscheift scheinen indchte, die Absicht se, den Vatek un⸗ muͤndiger Ritterguts⸗-Besitzer, welcher nach der Kreis Ord⸗ nung S8. 5. a. gleich dem Vormunde zu Vertretung des Un 6 berechtigt ist, von dieser Befugniß auszuschließen und solche bloß dem Vormunde beizulegen. Wir laffen es . lediglich bei der Bestimmung der Kreis Ordnung be⸗ wenden. b. Der diesfallsige Antrag entspricht woͤrtlich der Bestimmung der Kreis⸗Drdnüng. 36 e Kluch dieser Antrag stimmt lediglich mit der Kreis⸗-Ord—⸗ nung überein, da der Zusatz; dür ch Guts besitzer aus dem Stande der Ritterschaft, durch die allgemeine Be⸗=

stimmung der Kreis- Ordnung: daß die Vertreter je der⸗

zeit zum Stande der Ritterschaft gehören sollen, überflüssig gemacht wird. . l .

d. Es scheint hierbei die Absicht, dicjenigen Hindernisse des persoͤnlichen Erscheinens, welche die Bestellung eines Stell— vertreters rechtfertigen sollen, genager als durch die Kreis⸗ Ordnung 8. 5 . geschehen, zu bestimmen. Bei der Man— nigfaltigkeit der nißglichen Falle würde aber diefe Bestim— mung immer man i i bleiben, daher Wir es bei der all— gemeinen Vorschrift der Kreis- Ordnung bewenden lafen.

ad 3. Den Antrag, daß bei Wahlgeschaͤften der Kreis⸗Versamm— lungen lein Anwesender mehr als Eine Vollmacht anzunehmen be⸗ rechtigt seyn solle, gewaͤbren Wir um so unbedenklicher, als bei den Wählen der Landräthe und Kreis Deputirten, nach den von Un ertheilten Bestimmung en, auch Abwesende ihre Stimmen durch Ein⸗ sendung von Wahlzetteln abgeben können, und daher die Ertheilung von Vollmachten uͤberhgupt nicht nothwendig ist.

ad 3. Wegen der Formen, nach welchen bei den Wahlen der Landraͤthe und Kreis-Deputirten verfahren werden soll, haben Wir allgemeine Bestimmungen erlassen, bei welchen es auch in der Pro⸗ vinz Preußen sein Bewenden behalten muß.

zd 4 Dem Antrage, daß den Wittwen gestattet werden möge, sich bei den Berathungen dez Kreistages, wenn folche keine Wahl- Heschdͤfte betreffen, durch ihre großiahrigen Sbhne vertrefen zu lassen, auch wenn letztere keine Gutshesitzer sind, konnen Wir nicht stattgeben, indem Wir vielmehr die oben ad i ( erwahnte Vor— schrift allgemein aufrecht zu erhalten fuͤr noöͤthig finden.

14. Was die Stellung der Kreis-Deputirten anlangt, so machen Wir Unseren getreuen Staͤnden auf ihre diesfallsigen Antraͤge be⸗ kannt, daß, näch den getroffenen Bestimmungen, die Kreis- Deputir⸗ ten Amtsgehuͤlfen der Landraͤthe in solchen Fallen seyn sollen, wo Letztere ihnen Auftraͤge ertheilen; daß sie mithin verpflichtet sind, Aufträge, durch welch ihnen jeboch keine Üünkosten erwachsen durfen, auszurichten. daß ir bei Behinderung der Landraͤthe die Gesch gf derselben niemals laͤnger als vierzehn Tage durch einen anderen Stellvertreter, als durch einen von der Negierung dazu auszuwaͤhlenden Kreis⸗Deputirten, besorgt werden sollen. Bei ein⸗ tretender Vakanz dagegen und bis zur Wiederbesetzung der Stelle muß die Wahl des Stellvertreters inimer den Regierungen uͤberlas⸗ sen, von letzteren jedoch, bei der Wahl desselben, wenn einer der Kreis Deputirten bereits die zum Landraths⸗Amte erforderliche Qua— liftcation durch dig vorgeschriebene Pruͤfung nachgewiesen hat, und sich zur interimistischen Verwaltung bereit erklart, demselben der Vorzug vor Anderen gegeben werden. Daß die Kreis-Deputirten k einem interimistischen Verwalter des Landraths⸗Amtes in dasselbe

exbäͤltniß treten, wie zum Landrat ee, ergiebt sich daraus, daß der Erstere in alle Befugnisfe des Landraths eintritt.

Den Regierungen ist die Hesn gin nichtqualificirten Personen, welche zu Kreis-FPeputirten erwählt worden sind, die Bestaͤtigun zu versagen, bereits durch das Wahl- Reglement vom 27 Augu 1826 8. 8. n . Daß aber die Besfaͤtigung auch das Aner— kenntniß der Quälificgtson zur temporairen Verlretung der Land— raͤthe in sich schließe, bedarf Feiner besonderen Festsetzung. „uebrigens ist bereits verfuͤgt, daß die Stelle eines Kreis⸗-Depu— tirten als ein Ehren- Amt zu betrachten sey, zu desfen Annahme je⸗ doch Niemand gezwungen werden koͤnne. Wird die Annahme abge⸗ lehnt, so haben die treisstaͤnde eine andere Wahl vorzunehmen. Sollte sich aber kein gualifieirter und zur Annahme bereiter Gutz— besitzer finden, so wird die Anstellung des Kreiz-Fßeputirten, so lange bis sich ein solcher findet, ausgesetzt bleiben.

Hierdurch werden sich die von Unseren getreuen Staͤnden ange⸗ 2 rc erledigen, so daß es einer besonderen Instruction nicht bedarf.

Wenn hierbei der Landtag die Kreis-Deputirten Reyraͤsentanten der Kreisstande nennt, fo müssen Wir demfeiben bemerklich machen, daß dig Kreisst än de den Kreis Tepräͤfentiren, nicht abet sich bon einem ihres Mittels wieder repraͤsentiren lassen können.

(Die Fortsetzung s. in der Beilage.)

Mete orolog ische Beobachtung. Morgens Nachmitt. Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

1

4 4 dc 6. vr 65 9. var. Auellwärme J, 6 * R. 53 83 R. 9) 5 6 * . Fluß wärme 12,2 3 R. S6 pCt. 54 pCt. 87 pCt. Bodenwärme 10,6 * R.

. r,. 6 Ausdünstung 855. NW. WM m. N. MNiederschlag 1430.

1832 26. Juli.

6 6 Luftwaͤrme Thaupunkt. Dunstsaͤttg. Wetter.. Wind

Wollenzug.

Berliner Börse. Den 27. Juli 1832.

Amtl. Fonds und Geld- Cours - Zettel. (Preris6. C w 7 77 7 *r. ̃

7

St. Schuld · Scᷓ.s n Pr. Engl. Anl. 18 Er. Engl. Anl. 22 Pr. Eng]. Ohl. 30 kKurm. Ohl. m. 1C. Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt: Oblig. Königsbęg. do. Elbinger do. Danz. do. in Th. Woest hr. Pfandbr. Greer hn. Pos. do. e /

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 22. Jusi. Nied. wirkl. Schuld 423. Span. perp. 4913.

Pomm. Pfandbrf.

Kur- u. Neum. do. Schlesische do. ks. C. d. K- u. N L. Sch. d. .- u. N.

7 1631 87 g2 82

oll. vol. Du. Nene dito. Friedrichsd'or

Disconto

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Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 28. Juli. chen von Heilbronn, großes Ritter-Schauspiel in 56 Abthei

gen, nebst einem Vorspiele in 1 Aufzug, genannt: „Das h liche Gericht“, von Heinrich v. Kleist. (Dlle. Lortzing,

Groß

onntag, 29. Juli. Im 5 . Der Freis Oper in 3 Abtheilungen; Musik von E. M. v. Weber. (h Pirscher, bisheriges Mitglied des Königl. 6 zu Lein Agathe, als Gastrolle; Hr. Wurda, vom Ho Theater zu e litz: Max, als letzte Gastrolle.)

Königstädtisches Theater. Sonnabend, 28. Juli. Zum erstenmale wiederholt: Blumenkoͤnigin, große komische Zauber⸗Pantomime mit Th und Gruppirungen, in 2 Aufzuͤgen, vom Pantomimenm Herrn Occioni, ausgefuhrt von der Wiener Ballet, Tanzer sellschaft. Vorher; Glilckskind und Ungluͤcksvogel, Lusispit

1 Akt, nach dem Franzoͤsischen, von L. Angely.

Neueste Nachrichten.

Paris, 25. Juli. Der Marschall Soult wird gegen G dieses Monats hier zuruͤckerwartet. Gleich nach seiner Rückkehr der Graf Sebhastiani seine Badereise antreten; als seinen Stellvem ter fuͤr die Dauer seiner Abwesenheit nennt man den Grafen Argout, der seit einiger Zeit viel mit dem Minister der aum tigen Angelegenheiten arbeitet, um sich mit dem Geschaͤftsga bei diesem Departement vertraut zu machen. Auch der Set nister hatte in den letzten Tagen Kir, Kon ferenzen mit M Grafen Sabastiani, angeblich ein gelegenheiten. Gestern fruͤh wurde ein ehemaliger Offizier der hiest National Garde, Namens Sauvageot, welcher der Theilnah an dem Aufstande des 5. und 6. Juni beschuldigt wird, in

ner Wohnung verhaftet und nachdem er von dem Instructh

Richter verhoͤrt worden, in das Gefaͤngniß von Ste. P ebracht. 6 . Baron Chabaud⸗Latour ist gestern am Schlagflusse jn selbst verstorben.

Gestern wurde der Literat Laponneraye, als Verfasser in republikanischem Geiste geschriebenen „Vorlesungen uͤber Franzoͤsische Geschichte“, wegen Beleidigung der Person des g nigs, Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen die Regiem und wegen . auf die Rechte des Königs zu dreijaͤhrig— Gefaͤngniß und einer Geldstrafe von 6000 Fr. und der Drug dieses Werkes, Herr Mie, zu halbjährigem Gefaͤngniß und gl Fr. Geldbuße verurtheilt.

Der Moniteur enthaͤlt ein Schreiben aus Rio⸗-Janei vom 12. Mai, wonach in Brasilien fortwaͤhrend große Auf gung herrscht; täglich wanderten reiche Portugiesische Famil aus. Die Minister wollten auf die Entfernung des Vormum des jungen Kaisers, Jose Bonifacio Andrade, antragen, nebst seinen beiden Bruͤdern im Verdachte steht, das Haupt , zu seyn, die sich gegen die jetzige Ordnung der Di auflehnt.

! Die Zweikaͤmpfe unter den Militairs der hiesigen Garns dauern fort; vorgestern fanden abermals heren drei in den 6 saͤischen Feldern zwischen Militairs des Iten und des 38sten! nien⸗Regiments statt. Da namentlich zwischen diesen beiden] gimentern ein gewisser Groll zu . scheint, so waͤrt wuͤnschen, daß eines derselben moͤglichst bald von hier weglln

Die Sentinelle de Bayonne meldet, daß es zwish den Franzoͤsischen und Spanischen Hirten auf dem Kamme Pyrenäen wegen des Huͤtungsrechtes auf dem streitigen Gch abermals zu Zwistigkeiten gekommen ist, in deren Folge die 6 nier sieben Franzosen gefangen nahmen und nach Pamp fuͤhrten. Auf diese Nachricht ging die 800 Mann starke! tional-Garde von Saint-Jean⸗Pied-de⸗Port uͤber die Graͤnze⸗ bemächtigte sich nach einigen Flintenschuͤssen eines Spang Postens und einer Schanze. In Folge einer Uebereinkunst! Vice-Koͤnigs von Navarra und des im Departement der bit Pyrenaͤen kommandirenden Generals Larrin wurden indessen! sieben gefangenen Franzosen wieder ausgeliefert und die Nat nal⸗Garde kehrte nach Hause zuruͤck.

Herr Demiau Cruzilhac, Professor des Kriminal“ Rech und des Civil⸗Prozesses bei der hiesigen juristischen Fakultat, gestern hier an der Cholera gestorben; in derselben Fakultit s noch zwei andere Lehrstuͤhle erledigt.

* heutige Cholera⸗Bulletin meldet nur 144 Todeist

(worunter 111 in den w e, m nnn gn, also 81 wenig a

als das gestrige; in die genommen.

Heute schloß 5proc. Rente 97. 90. Zproc. pr. compt. 67. 50. sin cour. 67. 55. 5proc. Sp Rente perp. 557. Hproc. Belg. Anl. 76.

Frankfurt a. M., 24. Juli. Oesterr. 5proc. Metall. d sr. 4proc. 765. 65. 234proc. 443. 1Iproc. 193. Br. Bd Actien 1377. 1375. Part.“ Obl. 123. 1223. Loose zu 100 177. Holl. 5proc. Obl. v. 1832 80. G. Poln. Loose 54. 5.

Nedacteur John. Mitredaeteur Cottel. . Gedruckt bei A. W. Hay hz Bei

Osthr. Blandhr7. Mzortsetzung

Im Schauspielhause: Das K

erzogl. . u Weimar: Kaͤthchen, als Gastri

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zarethe würden 164 neue Kranke ah en pr. compt. 97. S5. sin con

Beilage zur All gemeinen Preuß ischen Staats- Zeitung M 20S.

, 3

2.

und Schluß des im Haupt-Blatte der heutigen Staats-Zeitung abgebrochenen Landtags⸗Abschiedes.

15. Auf die verschiedenen Antraͤge, welche Unsere getreuen taͤnde in Beziehung auf die wegen der Verpflichtung zum Kriegs— senste bestehenden gesetz lichen Vorschriften angebracht haͤben, erthei⸗ n Wir ihnen folgende Resolutionen:

ad a. Schon die bestehenden Vorschriften bieten Mittel dar, be⸗

gruͤndete Neelamationen von Leuten, die im stehenden Heere oder in der Landwehr ersten Aufgebots dienen, so weit es die allgemeine Dienstverpflichtung gestattet, zu beruͤcksichtigen, indem hiernach, wenn der Fäll sich dazu eignet, selbst'deeie'! nigen, die sich bei den Fahnen befinden, vor becnbigter drei jaͤhriger Dienstzeit zur Kriegs -Reserve entlassen, Landwehr⸗ maͤnner ersten Aufgebots von den großen Uebungen entbun— den, und hei eintretender Mobilmachung von der Einberu— an befreit werden konnen, fofern nur die etatsmaäßige Kriegs⸗ staͤrke erreicht wird. Dem wirklichen Beduͤrfnisse wird also genügt, ohne daß es erforderlich ist, Leute vor dem gesetz li⸗ chen Termine der Lafidwehr ersten oder zweiten Aufgebots zu uͤberweisen. Wir konnen daher eben so wenig auf diesen An⸗ trag als auf den eingehen, aus der Zahl derie nigen, welche sich vom Eintritte in das stehende Heer freigeloost haben, der Landwehr ersten Aufgebots mehr Leute, als zeither planmaͤßig geschehen ist, überweisen zu lassen, da die hferdurch lenthe! hende Vermehrung der Landwehr neue finanzielle Opfer ko—⸗ sten wuͤrde. dh Wegen Gestellung der Landwehr⸗Kavallerie-Pferde und Vertheilung der dazu nbthigen Kosten haben Ke bereits urch, unsere Kabinets Ordre vom 17. Sept v. J., welche gesetzlich publizirt ist, Bestimmung getroffen, bei welcher es sein Bewenden behaͤlt. al . Was die Repartition der Mobilmachungs⸗ Pferde fuͤr das stehende Heer und die Bestimmung der Abnahme-Orte an⸗ langt, so haben die diesfallsigen Antraͤge bereirz durch die er= gangenen Ministerial⸗Bestimmungen ühre Erledigung erhal⸗ ten. „Auch, der Gewährung des Gefuchs, daß den Kreisen die auf sie treffende Pferdezahl schon im voraus bckannt gemacht werden moͤge, steht kein Bedenken entgegen, daher demselben gemaͤß das Ministerium des Innern und der Polizei das Er⸗ forderliche ö. wird. Dagegen ist es id d. unzülässig, in der Landwehr⸗Bezirks-Eintheilung, welche wesentlich durch militairische Ruͤcksichten bedingt wird, ein— zelne Aenderungen eintreten zu laffen. all 6. Zur Erreichüng des vom Landtage gewuͤnschten Zweckes sollen die in den Navigations-Schulen zu Schiffs-Eavitainen und Steuerleuten wissenschaftlich ausgebildeten jungen Leute, wenn sie die Pruͤfung durch die fuͤr Seeschiffsführer und Seeschiffzbauer errichtete Kommission bestehen, auf den Grund der daruͤber erhaltenen zeugnisse, auch ohne weitete auf Gym⸗ nasial⸗Schulkenntnisse sich beziehende ruͤfung, bei rechtzeiti⸗ ger Meldung zum einjährigen freiwilligen Militair Dienste zugelassen werden. 16. In der Denkschrift wegen der Anlage neuer Krug und hhankstaͤtten erkennen Unsere getreuen Staͤnde an, daß dieselbe be⸗ durch die erlassenen Anordnungen aus Ruͤcksicht auf das oͤf⸗ liche Wohl, fo weit es, ohne das Haupt-Prinzip der Gewerbe⸗ cheit zu verletzen, geschehen koͤnne, beschraͤnkt worden sey. Wenn ge gt dieselben eine fernerweite Beschraͤnkung durch den ag bezwecken daß bei Anlegung neuer Krug und Schankstaͤtten nach Ana⸗ hgie des Gesetzes vom 23. Sktober 80 wegen neuer Muͤh⸗ 4n-Anlagen verfahren, und durch ffentliche Bekanntmachung Jeder aufgerufen werden moge, feine gesetzlichen Einwendun⸗ gen gegen die neue Anlage anzubringen, müͤsen Wir Unseren getreuen Ständen bemerklich machen, daß ich eine solche Anordnüng eben das Haupt⸗Prinzip der Gewerbe? taheit angegriffen, und dem Einzelnen ein Widerspruchs-Necht ge⸗ Poasjenige eingeräumt werden würde, was dihm die Staats- Behoͤrde die erforderliche Erlaubniß dazu ge⸗ ken hat. Da nun auch bei Anlage neuer Schankstatten diejeni⸗

nprivatrechtlichen Ruͤcksichten, welche die vorgängige dͤffentliche

klanntmachung beabsichtigter neuer Mühlen? Anlagen erforderlich hen, niemals eintreten koͤnnen, und die Polijei?- Behörden Kon⸗ hohen zur Anlage neuer Schankfsfäͤtten icht anders, als unter rrücksichtigung des offentlichen Beduͤrfnisses sowehl als der unta—⸗ shnsten Fuͤhrung derer, welche die Konzession suchen, und nur n Jahr zu Jahr ertheilen duͤrfen, auch dieselben, sobald sich aus— schende Gründe dazu ergeben, zuruͤckzunehmen befugt sind, uͤber⸗ aber, wenn eine Behörde hierbei nicht mit ri sfahren seyn sollte, auf desfallsige Anzeigen bei den höheren Be— lden, von Seiten derselben Remedur erfolgen kann und wird, so sinen Wir auf den Antrag Unserer getreuen Stände nicht eingehen. Da es indeß den Anschein hat, als sey derselbe wenigstens zum heil durch Mißgriffe der Lokal Polizei⸗-Behörden, welche moͤgli— sweise vorgefallen seyn konnen, veranlaßt worden, so werden Wie Staats-Ministerium anwelsen, bei den Berathungen uͤber das twerbe⸗ Polizei- Gesetz nicht bloß die Beschraͤnkungen der Befug n Anlage neuer Schankstaͤtten überhaupt, sondern auch zi lich Rt Frage in nahere Erwägung zu zlehen ob und welche de⸗ nmten Vorschriften fuͤr das Verfähren der Poltzei⸗Behdrden bei fung der Gesuche um Konzefstonen zu neuen Schank-Anlagen 6 gegeben werden konnen, üm den eewanigen Mißgriffen der ge⸗ Un Behoͤrden noch sicherer vorzubeugen, und die Kontrolle ih Verfahrens von Seiten der vorgesetzten Behörden zu erleichtern. ne mitte lst ist, die Anordnung getroffen, daß bei jeder Nachsu der Konzession zur Anlaqe' einer neuen Schankstaͤtte durch die efende Polizei⸗ Behoͤrde eine gruͤndliche Prüfung: ob das drin—⸗ e Hedürfniß einer solchen Anlage vorhanden sey veranlaßt und erh ellu ng Ter Konzession in jedem vorkommenden Falle auf die hweisung dieses wirklichen Beduͤrfnisses und uͤberhaupt so viel mtglich beschraͤnkt werden soll. . far Die definitive Regulirung der Verhuͤltnisse der Scharfrich⸗ l möglichst beschleunigt werden. Da es aber uͤberhaupt in mlroleiogen worden ist, ob und inwefern durch das Publikan⸗ m 27. April 1772 den Scharfrichtern neue Widerspruchs⸗ ig verliehen worden seyen, so haben Wir angeordnet, daß Un⸗ egierungen, wenn nicht von solchem Vieh die Rede ist, wei⸗ ht m nhsteckenden Krankheiten leidet, die Ansphütcht Ter Abduüter urch polizeiliche Einwirkung unterstuͤtzen, sondern solche ledig⸗

9 us hrung im Rechtswege verweisen sollen. s Eta nn uUunsere getreuen Stande darauf antragen, daß den . n oldeten Medizinal⸗Personen eine angemessene Zulage beben nalten bewilligt, dagegen aber ihnen die Verpflichtung gt werden moge, armen Kranken- des platten Landes gegen

. rmaͤßigte Medizlnal Gebuͤhren-Tare Hülfe zu leisten, so müäs—

E denselben bemerklich machen daß durch die Gewaͤhr lben l en, ) die Gewaͤhrung e suntrages die Verpflichtung der Kommunen, für die Pfleg Tönlan gehtrigen armen Kranken auf eigene Kosten zu sorgen, n, vom Stagte uͤbernommen, die Staats⸗Kasse aber dadurch 4 neuen, nach der bestehenden Verfassung ihr nicht obliegen? bei allgemeiner Anwendung des vorgeschlagenen Gruͤnd⸗

satzes nicht unbedeutenden Ausgabe belgstet werden wuͤrde.

oder andere dieser Sprachen noch fäaäͤndige Kenntniß der Deutschen Sprache icht allgemein verbreitet

Jedem freisteht, so⸗

gehdͤriger Sorgfalt

Vollziehung zu⸗

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Wir tragen daher auf diesen Antrag einzugehen Bedenken. Es 66 aber auch fernerhin, wie zeither, armen Kommunen bie Erfuͤllung der ihnen gegen ihre unbemittelten Kranken obliegenden Verpflich⸗ tungen durch unterstuͤtzung aus dem Wohlthaͤtigkelts Fonds unserer Regierungen erleichtert werden. Auch wird eine fernere Erleichte⸗ rung, durch die in kurzer Zeit zu erwartenden nelten Arznei- und Medizinal- Gebühren- Taßen eintreten, hei deren Bearbeitung auf Ermäßigung der Preise und Gebuͤhren zu Gunsten der aͤrmeren Klassen Nuͤcksicht genommen worden ist.

1c„WKWenn ünsere getreuen Stände sich darüber beschweren, daß den dortigen Kreis- Kommunal-Kassen von Unserem Ministerium bes Fingrn an gewissen Fällen augesonnen worden fey, die Vergütung für bei Viehseuchen polizeilich getodtetes ! ̃ Wir diese Beschwerde aus den in der Beilage sub A entwickelten Gründen nicht für substantiirt halten. Unferc getreuen Staͤnde werden daraus ersehen, in welchen Faͤllen nach der darin enthalte nen ganz richtigen Deutung des Patents vom 2. April 1863 die Vergütung vom Stgate, und in welchen Faͤllen sie auf Kosten der Eingesesseien zu leisten ist. Bei diefer in den uͤbrigen Provinzen stattfindenden Anwendung des Gesetz s muß es auch in der Provinz Preußen sein Bewenden behalten. Nicht zu verkennen ist hierbei, daß einem einzelnen Kreise die Aufbringung dieser Verguͤtung oft schwer werden muß und daher die Bildung groͤßerer Verbände wäan⸗ schenswerth bleibt. Diese letztere ist durch den im Jahre 1877 dem Landtage vorgelegten Gesetzes⸗Entwurf bezweckt worden, dessen Pu⸗ blieation in der Provinz aber damals nicht gewuͤnscht worden ist. Indessen wird dennoch durch Vereinigung jwischen mehreren Kres— sen der 3weck erreicht werden können, als weshalb Unser Ober-Praͤ⸗ . die Kreisstaͤnde dle erforderliche Veranlassung ergehen las⸗ en wird.

20. Wir sinden diejenigen Vorschriften, welche die Ost— und Westpreußischen Regierungen über die Anwendung Unserer Ordre vom 10. Februar 1837 bekannt gemacht haben, so wie solche in dem Publikandum der Regierung Marienwerder vom 3. Nov. 1830 zusammengestellt worden, den bestehenden Gesetzen angemessen, und . 9. zur Vollendung der allgemeinen Gesetzes⸗Reviston dabei cwenden.

Was jedoch die Stellvertretung der Inhaber der Patrimonial⸗ Herichtebarkeit bei Ausäbung des polizeilichen Strafrechts betrifft, so hat Unser Ministerium des Innern und der Polizei bereits den Grundsatz in Anwendung gebracht, solche Stellvertreter, welche fr zuverlaͤssig zu halten und U Anwendung der im vorgedachten Publikandum enthaltenen Vor schriften erforderlich ist, nach erfolgter Praͤsentation derselben bei der Behörde, d. b. zun chst dem Kreis- Laͤndrathe, unter dessen spe⸗ zieller Genehmigung zuzulassen. Wir wollen es bei diesem Verfah— ren belassen; daher diejenigen Inhaber der Patrimonial⸗Furisdiction, welche die Ausübung des polijcilichen Strafrechts durch andere Stellvertreter, als ihre Gerichtshalter, wuͤnschen, diese Personen bei dem Landrathe des Kreises namhaft zu machen und von demselben den Bescheid ber die Zulaͤssigkeit zu erwarten haben.

E21 (Wir, haben uͤber das Paß, in welchem die durch die Land⸗ straßen beruͤhrten Ortschaften unentgeltliche Huͤlfe zur Wegschaffung des Schnees zu leisten haben, durch unfer Staat s⸗Ministerium eine Allgemeine Anordnung erlassen, durch deren Bekanntmachung diese Angelegenheit angemessen regulirt werden wird. .

22. Da fast saͤmmtliche Theile angen Reihe von Jahren ununterbrochen zu Unserer Monarchie ge— hort haben, und in dieser Zeit die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen in Deutscher Sprache immer fuͤr zuͤreichend erkannt

worden ist, so koͤnnen Wir unz nicht . finden, gegenwartig

noch, nachdem durch jene Verbindung selbst und durch den verbes⸗ serten Schul- unterricht die Kenntniß der Deutschen Sprache sich mmer nehr verbreitet und ausgebildet hat, eine befondere Publica⸗ tion in Litthauischer oder Polnsscher Sprache anzuordnen. vielmehr genuͤgen, wenn in denjenigen Orten, in welchen die eine gesprochen wird, und eine voll⸗

ist, Le Gemein⸗-Obrigkeiten bei der Bekanntmachung der Gesetze den Inhalt derselben mündlich in die Sprache des Srt uͤbertragen. 'ierzu sollen dieselben noch besonders angewiesen werden. Ben al⸗ len denjenigen Einwohnern, welche sich durch eigenes Lesen mit den Gesetzen bekannt machen, ist eine bessere Schulbildung, mit dieser aber eine hinreichende Kenntniß der Deutschen Srache vorauszu⸗ setzen, daher auch fuͤr sie der Ahpdruck ciner Uebersetzung nicht er⸗ forderlich. J Ress, Die Verbesserung der Polizei-Verwaltung im Regierungs⸗ Bezirk Gumbinnen ist bereits seit langerer Zeit Gegenstand der n, . zwischen den betheiligten Ministerien gewesen, in deren Verfolg Unser Ober⸗-Praͤsident mit Auftrag versehen worden ist, nach gewissen angegebenen Grundzugen den Plan einer ander— weiten Eincichtung auszuarbeiten und einzureichen. Von dem Er—= solge wird der Landtag zu seiner Zeit benachrichtigt und nach Be— nden, insofern dabei neue gesetzliche Bestimmungen in Frage kom— men sollten, zu vorgaͤngiger Begutachtung der zu erlassenden Ver— ordnung aufgeforderk werden.

„24. Wenn Unsere getreuen Staͤnde ohne Anfuͤhrung spezieller Faͤlle versichern, daß das Gesetz vom 21. Juli 1827 wegen Einfuͤh rung gleicher Wagen- und Schlitten Geleise bei Erbauung neuer Fuhrwerke oft nicht beobachtet werde, und deshalb um strengere ung der auf dergleichen Contraventiollen geseßbzzten Strafe bitten, so ist diesemn Antrage, inso weit es bei dessen Allgemeinheit meglich ist, bereits durch die von Unferem Sber? Praͤsidenten ver⸗ fuͤgte Einscharfung des Gefetzes genügt. Auch wird derfelbe, wenn ihm in speziellen Faͤllen dargethan wird, Vollzich ung des Gesetzes sanmig erweise, eintreten zu lassen nicht Anstand nehmen. 25.5 Die Beförderung der Land

in der Provinz Preußen, so wie in narchie, hat fortwährend einen Ge Fuͤrsorge ausgemacht.

Zwecke bestimmten

Mehrere fuͤr die

la

die erforderliche Ruͤge

Theil

eilen Ünseres entlichen

: fen dabei vertrauen, daß auf die

ergleichen Anlagen auch künftig jede' mit dem

des Ganzen zu vereinbarende Rücksicht genommen wer

Ih wie weit inmittelst noch für kleiner= dringend noth⸗

wendige Anlagen etwas geschehen koͤnne, haͤngt von besonderen Ver handlüngen ab.

sn Dem Antrage unserer getreuen Stande,

die Bestimmungen der Zoll⸗Ordnung vom 26. Mal i818 über das z

Declarations⸗Ver⸗

Vieh zu leisten, so können

die den Grad der Bildung haben, der zur

Rechnung des Staats hat

der Provinz Preußen seit einer schließung erfolgen wird.

schen, steht schon gesetzlich ffest. pwann nach dem Zu g viehstande vertheilt werden soll.

lblicag— nung des Zug viehstandes Es wird

daß eine Behörde sich in!

z an den zu diesem

fahren beim Waaren-Eingange vom Auslande und die diese Vor⸗ schriften erlaͤuternde und ergänzende Verordnung vom 153. Juli 1829 in Bezug auf den Waren- Eingang secwarts zu modifiziren, kann nicht Folge gegeben werden, vielmehr muß es bei diesen allgemeinen gesetzlichen estimmungen und den darau gegruͤndeten Regulativen wegen der Behandlung des Wagren⸗ Ein Und Ausgangs fur See um so mehr bewenden, als durch die von Unserem Finanz⸗Minister erlassene, dem s 82 der Zoll-Srdnung vom 25. Mah fes Ünd den darauf gegruͤndeten Reglements wegen des Waaren“ Eingangs zur Sce, entsprechende Verfügung, wonach Schiffer, die an Eidesstatt erklaren, fuͤr die Richtigkeit ihrer uber die ganze Ladung oder einen Theil derselben sprechenden Papiere nicht verantwortlich einstehen zu koͤnnen, unter gewisfen das Steuer-Aufkommen sichernden Bedin⸗ gungen von einer verbindlichen Declaration entbunden werden, der Zweck, welcher dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde zum Grunde liegt, schon in zureichender Weise erfuͤllt wird. .

27. Die auf Erhaltung und Forderung der einheimischen Rhe⸗ derci zu nehmenden Ruͤckstchten haben es' zur eit nicht gestattet, auf den Antrag wegen der zum Schutze der inlaͤndischen Reifschlaͤ⸗ sercien zu ergreifenden Maßregeln den Eingang fremden Tauwerks in der fuͤr die Jahre 1332 1834 festgefetzten Zoll-⸗Rolle mit einer erhöhten. Steuct zu belegen. Bei Entwerfung der nächsten Zoll— Roll soll aber die acht aufs neue zur Berathung gezogen werden.

28. Das Gesuch unserer getreuen Staͤnde um Erleichterung des Handels mit dem zu Lande eingehenden und zur Wieder ⸗Aus⸗ fuhr bestimmten Getrelde hat aus uͤberwiegenden Gruͤnden nicht be⸗

ruͤcksichtigt werden konnen.

Unser Finanz- Minister ist aber autorisirt, fuͤr den Fall des an einzelnen Srten eintretenden Bedürfnisses aüsnahmsweise erlich“ ternde Bestimmungen eintreten zu lassen.

29 Auf den Antrag wegen Erweiterung der Darlehns⸗Befug⸗ nisse der Bank⸗Comtoirs zu Königsberg und Danzig koͤnnen Wir nicht eingehen, da die nothwendige Rücksicht auf den Kredit der Bank und auf die Sicherheit derjenigen, welche derselben ihr 6 inn anvertrauen, eine Aenderung der Reglements nicht ge⸗ stattet.

30. Wir können Uns auf den erneuerten Antrag Unserer ge— treuen Stande wegen Befoͤrderung der Tuchfabrication der Provinz nur auf unseren im Landtags Abschiede vom 17. Maͤrz 1828 unter B 5. ertheilten Bescheid beziehen, in welchem Wir Unsere Geneigt— heit, diesem Antrage , , ,,. zu willfahren, bereits aüs⸗ gesprochen haben. Das Kloster⸗Gebaͤude zu Neustadt wird der Re— gierung zur Disposition gestellt werden. Auch soll durch unentgelt⸗ liche Hergabe eines Theils der erforderlichen Maschinen' ein soͤlch es

Unternehmen unterstützt werden, wodurch dann der Anspruch an das Betriebs⸗Kapttal des Unternehmers sehr bedeutend gemindert wird. mer sich melden, damit die ertheilten Zusagen verwirklicht werden

Es kommt nun lediglich darauf an, daß tuͤchtige ünterneh⸗ Die Einrichtung solcher Fabriken auf Kosten und fuͤr

8 aber nie in unseren Absichten gelegen.

Auf die von unseren getreuen Standen angebrächten Pe⸗

koͤnnen.

32. titionen; 1 auf Revision der reduzirten Hufenzahl in Westpreußen und b. auf Repartition des Borspanns nach dem Verhaͤltniffe nicht des Pferdestandes allein, fondern des gesammten Zugviehes,

ertheilen Wir denselben , ,. Resolutionen:

AU „muß noch zuvbrderst eine weitere Erörterung durch Unsere Provinzial-⸗-Behöͤrden vorbehalten bleiben, in deren Verfolg Ent⸗

d l, Die Bestimmung, welche Unsere getreuen Stande wun— Das Edikt vom 238. Oktober 1810 wegen Aufhebung des Vorspanns (Gesetz Sammlung von 1310 77) verordnet namlich 8. 2, daß der beibehaltene Militair Vor

Bei Berech⸗ werden nach S. 5 jenes Edikts 3 Zugochfen 2 Pferden gleich geachtet. 2 . Unserg getreuen Stande werden daher auf die allegirten gesetz⸗ lichen Bestinimungen verwiesen, und es wird ihnen zugleich erdffnet, daß die Befolgung derselben durch das Ministerium 'des Innern und der . den Provinzial-Behoͤrden bereits in Erinnerung gebracht worden ist.

32. Unserer 3usag⸗ im Landtags-Abschiede vom 17 August 1825 k 19, lilt. A. gemäß, haben Wir die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde auf Abschaffung der Offiara und Podymnga im Kulm- und Michelauischen Kreise, und Wiedereinfuͤhrung de Westpreußischen Tontribations - Verfassung, einer sorgfaͤltigen Prüfung unterwerfen lassen. und Unseren Finahz⸗Minister angewiesen, Uns den Plan zur Ausführung dieser Abaͤnderung des vorkigen Stellerwesenz und bie Vorschlaͤge zu den etwa dabei nothwendigen Modifsicationen vorzu legen, worauf Wir demnaͤchst weitere Entschließung zu fassen Uns vorbehalten.

33 Aus dem Anträge, die Errichtung von hoͤheren Buͤrgerschu⸗ len betreffend, haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, wis Unsere ge⸗ treuen Staͤnde auch der Entwickelung des höheren Ünterrichtswese ns ihre Aufmerksamteit widmen und ihrerseits sie zu fordern bemüht sind. Es muß aber im Allgemeinen dabei bewenden“ daß Anstalten dieser Art nur auf Kosten der Kommunen oder der ihrer bedürfen⸗ den größeren Verbande errichtet werden konnen, wobei denn in al= len Faͤllen, in welchen bei hervortretendem Beduͤrfnisse die Moͤg— lichkeit des Bestehens nachgewiesen wird, Unsere Behhrden bie An. lage möglicht befördern werden. Wat die Anlegung einer hohéren Unterrichts-Anstalt in der Stadt Hohenstein anlangt, so soll, wegen der in Betrachtung kommenden fruheren Verhaͤltnisse, eine beson⸗ dere Beruͤcksichtigung des diesfallsigen Antrages stattfinden.

314. Wir haben ferner aus dem Antrage Üinferer getreuen Staͤnde wegen Einrichtung von Sonntags Schulen mit Zufriedenheit das Interesse erkannt, welches dieselben an Befoͤrderung der Volksbil— dung nehmen. Diesem entsprechend, haben Wir, da Zwangs⸗Maß-⸗ regeln nicht zum Ziele führen würden, den Regierungen Anweisung ertheilen lassen, auf diese hoͤchst wichtige Angelegenheit ihre beson⸗= dere Aufmerksamkeit zu richten und dafür zu sorgen, daß in den einzelnen Gemeinden zu diesem Behufe Maßregeln getroffen wer den (von welchen, indem sie den guten Willen und die Liebe der Wohlgesinnten fuͤr die Sache in Anspruch nehmen, ein guter Erfolg mit Zuversicht zu erwarten ist. ;

sm Wenn Unserc getreuen Stande, wie ihre Bitte um ander— weite Einrichtung des Religions-Ünterrichts auf den- Gymnasien be— weist, diesen Unterricht als einen Gegenstand von hoher Wichtigkeit ansehen, so hat auch dies Uns nicht anders als zu landesvaͤterlichem Wohlgefallen gereichen können. Dieselben ersehen aber aus dem unter iz 7anliegenden Bro memorig Ünseres Ministers der geistlichen, Unterrichts und Medizingl- Angelegenheiten, daß derselbe ihre An? sicht theilt und bereits alle mit den, Verhaäͤltniffen und dem Zwecke der Gymnasien zu vereinbarenden Einrichtungen getroffen hat, um diesem Unterrichte die möglichste Vollkommenheit zu geben. Wenn die hiernach getroffenen Anordnungen bei dem einen oder anteren Gymnasium Ber Provinz Preußen nicht vollstaͤndig befolgt worden seyn sollten, so wird es nür einer naheren Anzeige der weährgenon menen Maͤngel bei dem vorgesetzten Provinzial Schul- Kollegsum beduͤrfen, um die Abbuͤlfe herbeizuführen.

36. Wir stimmen mit demjenigen, was Unsere getreuen Stande uber die Nothwendigkeit einer neuen Provinzial Schul- Oednung bemerlt haben, vollkommen überein. Um bem die fall geäußerten Wunsche zu entsprechen, erhaͤlt der Ober⸗Praͤsident der Provinz den Auftrag, unter Ruͤcksprache mit den Regierungen und mit Zuzie— hung sachverstaͤndiger Abgeordneten der Kreisstaͤnde, auch unter Be⸗—