1832 / 269 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ätzen gemäß, die Manufakturen haͤtten in den Stand setzen sollen, der anfangs angeordneten 3851le entbehren zu koͤnnen, haben nur da— zu beigetragen, ihre Forderungen zu steigern. Zum Alter der Reife gelaugt, hat sich das Kind, dessen Schwache man hochherzig unter— stützte, in ein Ungeheuer verwandelt, das sich auf seine Wohlthaͤter stuͤrzt, ihr Hab und Gut verschlingt und, jemehr es an Wuchs zu⸗ nimmt, um so unersaͤttlicher wird.“ In einer Reihe von Betrach⸗ tungen und Argumenten suchen die Ünterzeichneten sodann zu be— weisen, daß, wahrend die noͤrdlichen Staaten sich einer positiven Er—⸗ leichterung um 4bis s Mill. Doll. erfreuten, und noch uͤberdies den bisher ihren Fabriken bewilligten Schutz fast ganz beibechielten, die fuͤdli⸗ chen Staaten dagegen eine um mehr als eine Million vergroͤßerte Last auf die Einfuhrartikel, gegen welche sie ihr- Produkte aus— tauschten, zu tragen haͤtten. zr, sie endlich den genehmigten Tarif fuͤr ein verfassungswidriges Gesetz erklart, welches auf einem Theil der Union mit zu Boden druͤckender Schwert 1aste und den anderen Theil mit uͤbermäͤßigem Reichthum uͤberschuͤtte, schließen sie ihre Adresse folgendermaßen: „Die unterzeichneten legen Ihner diese kurze Auseinandersetzung von der gegenwartigen Lage Ihrer theuer sten Interessen und Ihrer heiligsten Rechte vor, damit Sie selbst zu beur theilen im Stande sind, welche Maßregeln Sie unter so kritischen Berhaͤlt⸗ nissen zu ergreifen haben, um ihren Ruin zu vermeiden und Ihre Rechte vor einer verfassungswidrigen Verletzung zu bewahren. Sie wollen iich nicht anmgßen, die Mittel gegen dieses Uebel anzugeben; aber nachdem sie Ihnen ihre feste Ueberzeugung kundgethan, daß man von nnn an das Schutz ⸗-System als die ausgemachte Politik des Landes betrachten und jede Hoffnung auf Gerechtigkeit von Seiten des Kongresses aufgeben muß, uͤberlassen sie es Fhnen, in deren Däͤnden die souveraine Staatsgewalt ruht, daruͤber zu entscheiden, ob- Sie die Ihnen von Ihren erlauchten Vorfahren als das kost— oarste Gut uͤbermachten Rechte ohne Widerstand aufgeben oder die— selben unangetastet Ihren Nachkommen uͤberliefern wollen.“

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83 19 n bd.

Berlin, 245. Sept. Am 23sten v. M. wurde in Pyritz, Regierungs-Bezirk Stettin, das sunfzigsährige Buͤrger-, Amts— schuͤtzen, und Ehe-Jubilaͤum des Stabt-Wundarztes Brunnarius gefeiert. Vormittags 11 Uhr begaben sich der Magistrat, die Stadtverordneten und die Schuͤtzengilde in Prozession nach der Wohnung des Jubilars, brachten ihm und seiner Ehefrau ihre Gluͤckwuͤnsche dar und fuͤhrten ihn, nachdem der Buͤrgermeister Pick ihm das von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige ihm huldreichst verliehene allgemeine Ehrenzeichen, ein Gratulationsschreiben des Herrn Staats-Ministers Freiherrn von Altenstein Excellenz und einen Ehrenpokal; der Commandeur der Schuͤtzengilde aber ein Ehrenschild übergeben hatten, nach der Kirche und nach Been— digung der kirchlichen Feier in seine Wohnung zuruͤck. Um 2 Uhr wurde der Jubilar mit den Seinigen zu einem ihm zu Ehren veranstalteten Festmahle abgeholt, bei welchem vor Allem der Toast auf das Wohl Sr. Majestaͤt des Koͤnigs ausgebracht wurde. Zum Schlusse dieses durch das Zusammentreffen einer dreifachen Jubelfeier gewiß sehr seltenen Festes war ein Ball veranstaltet worden.

6 do e n a. In Achen blieben am 29. Sept. Mittags in der Behandl. 11 JJ

ö J wovon 2 genasen, 1 aber starb. Es blieben mithin am 2tsten noch 10 in Bestand: 7 im Spitale und 3 in ihren Wohnungen.

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Landtags-Abschied

für die zum dritten Provinzial Landtage zu Muͤnster versammelt gewesenen Stande der Provinz Westphalen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Entbieten Unseren zum Provinzial-Landtage zu Muͤn— ster versammelt gewesenen getreuen Standen der Provinz Wesipha len Unsern gnaͤdigen Gruß. Mit Wohlgefallen haben Wir den un

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des Landes berathen haben und ertheilen thnen auf die Uns vorge⸗ tragenen Erklaͤrungen und Antrdge den nachfolgenden Bescheid

. Auf die Erklärungen der Stande über die ihnen

vorgelegten Propositionen.

1) Die gutachtlichen Bemerkungen und Vorschlaäͤge Unserer ge⸗ treuen Stande wegen der in der Kreiseintheilung der Prsvinz vör⸗ junehmenden Veranderungen, haben Wir bei der inzwischen bereits erlassenen und in Ausfuhrung gebrachten diesfdlligen Entscheisung nach Moglichkeit beruͤcksichtigt. .

2) Die Unseren getreuen Ständen vorgelegte Proposition wegen Abaͤnderung der Bestimmungen im 8. 10 der Allgemeinen Instruc tion uber das Verfahren bei Aufnahme des Grundsteuer-Katasters, ist lediglich durch die fruͤheren staͤndischen Verhandlungen uber die Abschatzung des steuerbaren Rein-Ertrages der gewerblichen Anlagen veranlaßt worden. Wir nehmen daher um so weniger Anstand, dem Antrage Unserer getreuen Stande gemaͤß, zu bestimmen, daß es bei den Vorschriften des §. 197 verbleiben soll, als auch die getreuen Staͤnde Unserer Rhein⸗Provinz uͤber die Annahme der vorgeschlage— nen Abaͤnderung getheilter Meinung gewesen sind, und sich bei dem Schlusse des Kaätaster Geschäfts noch Gelegenheit üinden wird, dle sen Gegenstand im Zusammenhange mit der ganzen Grundsteuer— Gesetzgebung in Erwägung zu zlehen. Eine Abschreibung eines Theiles der Steuer vom Kontingent kann jedoch wegen dieser, ledig- lich die Steuer-Vertheilung angehenden Bestimmungen aus den Gründen, welche in der dem Landtags⸗Abschiede vom 31. DGember 1829 beigefuͤgten Denkschrift Unseres Finanz-Ministers ausgefuhrt sind, nicht stattfinden.

3) Nachdem Unsere getreuen Staͤnde sich mit dem Entwurfe zu einem Statut und Reglement fuͤr die zu ercichtende Provinzial Huͤlfs⸗Kasse einverstanden erklart haben, ist die Errichtung derselben von Uns angeordnet worden, und ihre Wirksamteit hat mit dem 4. Januar d. J. bereits begonnen.

4) Wegen der, das Feuer-Soeietäts-Wesen betreffenden Gesetz⸗ Entwurfe, behalten Wir Uns die weitere Entschließung vor, die bis—

Aus Halle schreibt man unterm 21sten d. M.: „Trotz der mannigfachen Noth, welche die Cholera uͤber unsere Stadt gebracht hat, sind doch die Verschoͤnerungen in derselben und ih⸗ ren naͤchsten Umgebungen eifrig fortgesetzt worden. Unter den ersteren verdient besonders die Anlage der neuen Promenade, welche von dem inneren Steinthore nach dem inneren Ulrichs— thore gefuhrt ist, eine besondere Erwähnung. Die Erd-Arbeiten sind ihrer Vollendung nahe, und geschmackvolle Haäͤuser sind be— reits an derselben aufgeführt worden, auch hofft man die unan— sehnlichen und schmutzigen Haͤuser, welche noch neben jenen Haͤu⸗ sern stehen, bald entfernt zu sehen. Der vor den Franke'schen Stiftungen belegene Platz, der Franken-Platz genannt, ist auch aufgeraumt worden und nur auf der einen Seite entstellt den— selben noch altes Mauerwerk. Es ist zu bedauern, daß Franke's Bildsäule, die im inneren Hofe der Stiftungen steht, nicht hier hat aufgestellt werden koͤnnen. Vor dem zunächst belegenen Ran— nischen Thore sind von dem Herrn Stadtrath Schmidt bedeu— tende Garten-Anlagen gemacht worden, wodurch die Gegend sehr gewonnen hat und das unter dem Namen Ludwig el cetera Allen, die je in Halle waren, bekannte Garten-Haäͤuschen nun nicht wehr so vereinzelt dasteht, als fruͤher. Auch vor dem Leip— ziger Thore ist die Gegend durch einen angelegten Garten be— lebter geworden, in einem noch hoheren Grade aber die Chaussee, welche die Straßen nach Magdeburg und Berlin mit einander verhindet. Hier hat der Herr Stadtrath Wucherer aus einem * dein Fause ein niedliches Wohnhaus mit Garten-Anlagen hergestellt und weiter hin der Herr Stadtrath Duͤrking an der Stelle eines in einige Unordnung gerathenen Gartens ein Gebaͤude aufgeführt, welches ganz in der Art einer Italiaͤnischen Villa durch seine edlen Formen eine wahre Zierde der Gegend ist und von keinem Voruͤbergehenden unbemerkt bleiben kann. Der Weg nach Giebichenstein, bekanntlich die schoͤnste Partie in der Ge— gend um Halle, ist schon seit langerer Zeit mit Landhaäͤusern ge— ziert, deren Besitzer, die Herren Geh. Justizrath Muͤhlenbruch, Prof. Dzondi und Buchhaͤndler Eberhard, ihren guten Geschmack bei Einrichtung derselben bewährt haben. In Giebichenstein selbst sind neben den großartigen Anlagen des Herrn Amtsrathes Bartels, dem die Umgegend von Halle viele Verschoͤnerungen verdankt, auch andere schoͤne Punkte durch neue Bauten noch anziehender gemacht worden, wie das ehemalige Reichardt sche Haus durch die Verschoͤnerungen des Herrn Geheimen Justiz— rathes Schmelzer, und eine andere reizende Aussicht durch das neu erbaute Haus des verstorbenen Prof. Duͤffer. Alle diese Anlagen ruͤhren von Privat-Personen her, welche durch die ih— ren Mitbürgern gegebene Erlaubniß, selbige nach Gefallen zu besuchen, zugleich ihren Gemeinsinn bethaͤtigt haben.“

Auf die in Lateinischer Sprache den 1. Februar 1829 be— kannt gemachte Preis-Aufgabe, welche die Erforschung der zu den thologifchen, juristischen und medizinischen Berufs-Arten erforderlichen Anlagen zum Gegenstande hatte, sind drei Abhand—⸗ sungen eingegangen und Einem Königlichen Preußischen Mini— sterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenhei— ten vorgelegt worden. Wiewohl nun Hochdasselbe nach ausfuͤhr— licher Beurtheilung dieser Arbeiten zu dem Resultate gelangt ist, daß keine derselben im Sinne des Preisstellers erledigt, so ist doch die Abhandlung, welche mit der Devise 1. Korinth. K. 12, V. versehen ist, weit sorgfaͤltiger bearbeitet und weit inhalt— reicher als die beiden anderen erschienen, und es hat daher, so— wohl mit Ruͤcksicht hierauf, als auf die anregende Kraft, die manche Ideen darin haben koͤnnen, dem Verfasser derselben, dem Herrn Theodor Fritz, Professor am protestantischen Seminar in Straßburg, der ausgesetzte Preis von zweihundert Reichsthalern zuerkannt werden koͤnnen.

Groß⸗Glogau, den 10. September 1832.

Dr,. Vogel,

Koͤnigl. Medizinal⸗Rath.

her durch die gleichzeitige Vorbereitung dieser Angelegenheit für die uͤbrigen Provinzen Unserer Monarchie verzoͤgert worden ist, jedoch nach Moglichkeit beschleunigt werden soll. 5) Das von Unsern getreuen Standen uͤber den ihnen vorge— legten Gesetz Entwurf, wegen Beschrankung des Provocationsrechts auf Gemeinheits-Theilungen, abgegebene Gutachten wird bei der von Uns befohlenen Pruͤfung des gedachten Gesetz Entwurfes durch

. ermuüͤbeten Eifer erkannt, mit dem Unsere getreuen Stande das Wohl 1

das Staats-Ministerium uns den Staats-Rath in Erwägung gezo gen werden, und die Pruͤfung der bei dieser Gelegenheit gemnchten Anträge wegen Beschräͤntung der Waldtheilungen wird bel den, be reits auf andere Veranlassung eingeleiteten Gergthungen Unserer Behörden uͤber die Conservatiöon der Waldungen in Wesiphalen er— olsen . 6) Mit besonderem Wohlgefallen haben Wir die Erklärung Un⸗ serer getreuen Stände vernommen, wonach dieselben bei jedem der beiden Haupt⸗Seminarien der Provinz, zu Soest und Buͤren, eine Taubstummen-Schale zu dem Zwecke, daß die 3oͤglinge der genann— ten Seminarien mit der Methode des Taubstummen-Unterrichts ve⸗ kannt werden sollen, zu errichten und nach den, von Unserem Mini— ster der geistlichen, Unterrichts- und Medieinal Angelegenheiten auf— gestellten Vorschlaͤgen, aus Provinzial-Mitteln zu unterhalten geneigt sind. Wir genehmigen demnach auf die diesfalligen Anträge Ünserer getreuen Stande: „) daß fuͤr die beiden Jahre 1831 und 1832 das Gehalt des beim Seminar zu Buͤren angestellten Taubstummen-Leh— rers au; Stgats-Kassen gewahrt und das von den Standen zu uͤber— nehmende Gehalt des Taubstummen-Lehrers bei dem Seminar zu Soest vorlaufig auf 200 Rthlr. bestimmt werde; * daß die Zahl. der von der provinz zu dotirenden Freischüler⸗ Stellen bei je der Taubstummen - Schule vorerst auf acht beschraͤnkt bleibe, die Kleidung der Freischuͤler von den Eltern, bei deren Unfaͤ⸗ higkeit von den Orts-Armen-Kassen beschafft werde, und in Soest vorzugsweisen evangelische, in Buͤren katholische Freischuͤler Auf— nahme finden sollen; E) daß die Dauer des Aufenthalts der Frei

schuͤler in der Schule, fuͤr jeden, auf höͤchstens 6 Jahre beschraͤnkt werde; d) daß die zur Unterhaktung dieser beiden Freischulen erfor derlichen Geldmittel aus den Ueberschuͤssen des Land- Armenhaus— Fonds, vom Jahre 1831 anfangend, entnommen und im Betrage von 890 Rthlrn. zur Disposition des Provinzial-Schul-Kollegiums zu Muͤnster, Behufs der weiteren Verwendung gestellt werden. Außerdem soll jedes taubstumme Kind nach zuruͤckgelegtem 6ten Lebensjahre, sofern die Eltern zur Bestreitung der Bildungokosten un

vermoͤgend sind, durch den Laändrath zur Aufnahme in eine der Pro— vißzial⸗Anstalten bei dem Provinzial⸗Schul-Kollegium angemeldet wer

den, welche Behdrde deren Aufnahme in eine der Provinzial-Anstal

ten, mit vorzugsweiser Beruͤcksichtigung der Eltern, zu veranlassen und moͤͤglichst darauf hinzuwirken hat, daß kein taubstummes Kind ausdeschldssen bleibe; ) die Direktoren der Seminarien zu Soest und Buren sollen veranlaßt. werden, sich der Aufsicht auf die bei den resp. Seminarien eingerichteten Taubstummen-Schulen und be

sonders auf die sittliche Bildung der Schuͤler zu unterziehen; end

lich ⸗soll 9 41nseren getreuen Ständen bei deren jedesmaligem ver— fassungsmäßigen Zusammentritte durch den Landtags-Kommissarius Nachricht uber die Ansfuͤhrung dieser Bestimmungen und den Zu

stand und die Wirksamkeit der Taubstummen⸗Schultn ertheilt werden.

7) Den Sxätuten fuͤr die in der Provinz Westphalen zu errich

tende, auf gegenseitige Versicherung beruhende Hagel⸗Versicherungs— Gesellschaft haben Wir, nachdem sie den Antraͤgen Unserer getreüen gemaͤß abgeaͤndert worden, Unsere Allerhöchste Bestätigung

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Staͤnde ertheilt.

II. Auf die Uns vorgetragenen Bitten und Beschwerden.

1) Durch dasjenige, was Unsere getreuen Stande zur unter— stuͤtzung ihres Gesuches, um Abaͤnderung des §. 560 des Gesetzes vom 2I. März 1821, angefuͤhrt haben, können Wir uns nicht bewogen sinden, eine Modification dieser in allen Provinzen gleichmäßig guͤl⸗ tigen gesetzlichen Bestimmung eintreten zu lassen. Wenn auch der Fall vorkommen kann, daß die Materialien zur umfassenden Beur— theilung einer, beim Landtage in KAnregung gekommenen, Angelegen⸗ heit nicht während der Dauer desselben vollstaͤndig beschafft, und da— her die Gutachten nicht mit erschbpfender Gruͤndlichkeit abgefaßt werden konnen, so wird es doch den Mitgliedern nůͤht an Gelegen heit fehlen, über Alles, was auf eine er, Angelegenheit sich be⸗ zieht, waͤhrend der Zeit von der Publication des Landtags-Abschie des an, bis zur Zusammenberufung des neuen Landtages, sorgfal tige Erkundigung einzuziehen, um sich dadurch zu überzeugen, ob,

ungeachtet der Zuruͤckweisung, das Gesuch wegen neuer G. oder neuer Veranlassung ju wiederhölen sey. Ob dieser eintrete, muß allerdings der Beurtheilung der Stande üben bleiben, wogegen Wir, wenn dieselben nur auf das, was fruͤht gefuͤhrt und in Unserem Bescheide bereits benchtet worden,

Beilage zur All

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mon gemeinen Preußischen Staats-Zeitung M 269.

kommen sollten, Uns die Verweisung derselden auf dn . —— Gesetzes vorbehalten muͤssen. Was die Beschaffung der erf chen Materialien von Seiten Unsers Landtags⸗Kommissarius an so ist eine gesetzliche Bestimmung daruͤber nicht erforderlich, nt vielmehr nür einen Gegenstand der, demselben zu ertheilendeg, strüction ausmacht und diese letztere bereits dahin ertheilt h ist, daß die Mittheilung der noͤthigen Materialien auf jede erleichtert werden solle. Daß dieselbe aber in den, zur Sprach Püratihung vorgelegt werden wird. brachten, Fallen erschwert worden sey, können Wir nach de, er ünttag Ünferer getreuen Stande, durch einen Aus— vorgelegten Korcczhonden; zwischen Un serem Kommissarius un n Fer Ehauffteban-Verwbaitung Theil zu nehmen, ist schon, Tandtsgz Yirschalle, nicht befinden, indem, was die Wege-i'inn zweiten Landtage vorgetragen wrde, van lin; erwogen genheiten onlsngt, der, Vepartements Rath der Regierung, nn chi s be dem durch Ünfseren Londtags-Abschiep von Zi. sugleich Mitglied des Landtages ar zu jeder nothwendigen *r bekannt gemachten Beschlusse fein Bemwenden behalt lung ermaͤchtigt, in Hinsicht der Kataster Angelegenheit die gewinn, wenig konnen Wir das Beduͤrfniß einer Provinzial-Chauf⸗ Uebersicht ertheilt, wegen der sonstigen Materialien aber nur be bel rcon anerkennen, da abweichende Ansichten der Regie tere Angabe dessen, was gebraucht werde, verlangt worden i en durch die verfassungsmaäßlg jetzt brstehenden Behbeben

Was die in Antag gebrachte Bekanntmachung di (digung finden, auch Storungen, die aus elner solchen Mei— handlüngen des Landtages wahrend der Dauer desselben h * schiedenheit hervorgegangen waren, nicht bekannt gewor so muͤssen Wir ez zur Zeit bei dem, was 8. 5 des Gesehht ger n auf Erfüllung der' Lieferungs- Perträge siren ge ge

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Auf den Antrag unserer getreuen Staͤnde, wegen Beschraͤn⸗ ser neuen Ansiedelungen auf dem Lande, machen Wir densel⸗ annt, daß bereits der Entwurf eines Gesetzes uͤßer die Rechte munen bei Zulassung oder Versagung neuer Ansiedelungen igt ist, und dem naͤchsten Landtage der Provinz Westpha—

, * 26 , nr 5 , aa Goal 0. e ; h * 2 56S, 27. Maͤrz 1824 uüͤber die Bekanntmachung der Resultate de nur tuͤchtige Arbeiter angenommen und nur das beste Ma

bandlungen, vorgeschrieben ist, und in allen Provinzen hen r Verwendung zugflassen wird, konnen Wir nur billigen wenn wird, bewenden lassen. .

irnehmer der naͤchsten Umgegend durch uͤbertriebene Forde 3) Die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde uͤher einig , . wird 8. Heran zsek un an er Regierung zu Arnsberg erlassene Verfuͤgungen, ist zum dacht ge ommen werden müͤssen. Das von Unseren getreuen Theil durch Mißverstaͤndmsse veranlaßt worden, indem di n vorgeschlagene Mittel, die Fuhren zu den Stasts-Chausfeen horde nicht beabsichtigt hat, die Befugnisse der Kreis-Stim nach dem Zugviehstande zu vertheilen, und ge⸗ eine nicht gesehliche und dem zwecke derselben zu widerlausend in leiten zu lassen, entspricht jedoch Unserer landesvaäͤterlichen einzuschranten. Um jedoch ahnlichen Mißverändnissen fuͤrh . nicht; der Gemeinde-Wegebau, der in einem Theile der Pro hn vorzubeugen, sind durch Unseren Minister des Innern u esphalen noch so viel zu wuͤnschen übrig laßt, nimmt. die Polizei di Peobinzial Behdrden darguf gufüerksgm gemacht, Ee der Einwohner genugsam in Anspruch, und ez wuͤrde auf den Kreistagen allerdings auch solche Gegenstände beratht / rechtfertigen lassen, zu dessen Nachtheil den Bau der dart ber Petitionen gogefaßt werden durfen, welche neben ih Btrafen zu befbrdern, wogegen Wir freiwillige Leistungen teressen des eigenen Kreises auch diejenigen anderer Bezirken mit Wohlgefallen anerkennen werden. ruͤhren, sobald der Kreis, in welchem die Berathung stattfindt, Fie Ü solche gemeinnuͤtzige Opfer angeführten Beispiele sind auch nicht vorzugsweise, doch jedenfalls wesentlich un J bis jet entweder nicht in Erfuͤllung gegangen, wie auf der dabei interessirt ist; b) daß die Kreis-Staͤnde, sowohl ; ischen Telate und Sstbevern, desglelchen zwischen Dorsten Gesämmtheit als einzeln, die Befugniß haben, die, En Fählhein, oder sie betreffen Kommunal-Wege, wie bei Lengexich, von Aoschriften der Kreistags-Verhgndlungen gegen Zahlm d Beckum, Horstmar, fuͤr welche uͤberdies sehr ansehnliche Koplalien zi verlangen, und c) daß die Landräthe dem N se aus den Staats-Kassen erfolgt, oder Wege⸗ und Pflaster⸗ gen der Kreis Star de, ihnen auf den Kreistagen die Einsg chungen ohne gesetzliche Ermächtigung eingeführt worden sind. Kommunal⸗Etats und Kommunal-Rechnungen zu gestatten, 1 r Bau der Straße von Telgte über Guͤtersloh nach Biele Faͤllen stattzugeben haben, wo die Kenntniß dieser Etats un ir jetzt nicht aus Staatsmitteln bewirkt werden kann, indem nungen bej den vorkommenden Berathungen von Nutzen seyß ̃

c iger Provinz

29 * st die disponibeln Mittel zum Ausbau der Straße von Wesel 1 zugleich sind die Regierungen angewiesen worden, in Gt delgte, welcher ungleich wichtiger ist, verwendet werden muͤs⸗ rungs- Fallen der Landräthe, niemals uͤber 14 Tage hinaus de haben wir gestattet, daß der Versuch gemacht werde, ihn auf raͤthlichen Geschaͤfte durch einen anderen Stellvertreter, 6] der Provinz, oder vermittelst eines Actien-Vereins zu Stande einen der beiden Kreis-Deputirten, welchen die Regierung ngen; in welchem Falle den Unternehmern die Erhebung der wahlen hat, versehen zu lassen, mit Ausnahme derjenigen Fill ee (Gelder so lange uͤberlassen bleibt, bis die Stagts⸗-Kasse zu die Landrathe sich nicht außerhalb ihrer Kreise befinden in kann, um gegen Ersatz des Kosten-Aufwandes die fernere Un— Stande sind, die obere Leitung der Geschaͤfte beizubehalten. ung der Sträße zu übernehmen. Aus der anliegenden, von . 4) Auf die Anträge Üinserer getreuen Staͤnde wegen lr Regierung zu Muͤnster angefertigten Nachweisung, werden Einfuͤhrung der Staͤdte⸗ Ordnung Üünd z Unsere getreuen Stande ersehen, was seit dem Jahre 18163 5) der Ordnung fuͤr die Land-Gemeinden, so wie Hefoͤrderung Chausseebaues in dem Verwaltungs-Bezirk 6) wegen der Kommunal-Verwaltungs-Kosten, erdͤfn ien aus Unseren Kassen verwendet ist. denselben, daß Wir es fuͤr angemessen erachten, die Kömmun ? Wegen des Antrages Unserer getreuen Staͤnde, die steilen gelegenheiten der Staͤdte und Land-Gemeinen in Unseren wellen auf den alten Chausseen, besonders in dem gewerbreichen Provinzen, im Zusammenhange und nach wesentlich gleichen des Regierungs-Bezirks Arnsberg, umzubauen und den Chaussee saͤtzen, ordnen zu lassen, daher Wir beschlossen haben, vor lurch Peivat-ÜUnternehmungen mehr zu begünstigen, verweisen uf die, in einer besondern Anlage enthaltenen, Be⸗ „s Ministers des Innern fuͤr Handels und Gewerbe

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einer Entschließung uͤber die Einführung der Städte- Ordnmnieselben g vbrderst noch das Gutachten Unseres Staatsraths über den, ngen Unse ; J ben vorliegenden Entwurf eiter Ordnung fuͤr die Land-Gensigenheiten, indem Wir Uns nicht bewogen finden, den bisher abzuwarten. Qlesem Gutachten sst nunmehr in kurzer Friß ien Geundsatz, nach welchem auf, Privat-Chausscen nur das genzusehen, bis dahin muͤssen Wir jedoch einzelne Äcnöcrungield nach dem Tarif vom 23. April 18238 erhoben werden darf, ber Organisation der Gemeinen eintreten zu lassen, Bedenken t dern. Uebrigens ist die allgemeine Anwendung des Chaussee⸗ haben indessen, was die Kosten der Kommunal-Verwaltung an Rarifs vom 23. April 1828 bei der Anlegung von Chauseen die allgemeine Anordnung getroffen, daß den Gemeinen nich hnderniß gewesen, und wird es auch bei wirklich gemeinnützi— ihnen nach dem Gesetze nicht obliegt, angesonnen und jede gi lagen niemals seyn, da der geringere Ertreig an Chaussee-Geld Anforderung auf dasjenige, was uncrlaͤßlich nothwendig ist, bis durch andere 3ägestäͤndnisse aufgewogen werden kann, werde. Sollte irgend eine Behörde diesem Befehle nicht milz, Die Erlasstnng einer Provinjsal⸗Wege⸗Ordnung fur West men, so wird auf eingelegte und ordnangsmäßig substantün n, auf deren Beschleunigung lÜinsere getreuen Staͤnde antra schwerden in den einzelnen Faͤllen, noͤthigenfalls von Uns wird nur dann von Erfolg seyn können, wenn die allgemeine Ge— RNemedur getroffen werden. In der Zukunft werden die Gusbung in dieser Bezie nung vorher festgestellt seyn wird, zu wel⸗ sich in den Stand gesetzt sehen, auf Sparsamkeit in ihrem Zwecke bereits gegenwartig eine besondere Berathung ungb halte durch ihre Vertreter kraͤftig einzuwirken. is von der allgenctnen Nevision der Gesetz gebung, eingeltitet 7) Auf die Antraͤge Unseres getreuen Standes der Ritten len ist, und möglichst beschleunigt werden soll. wegen der beabsichtigten Errichtung eines weiblichen Stiftes a II!) Mit Beruͤckstchtigung, der Anträge Unserer getreuen behalten Wir Uns die Bescheidung bis nach Beendigung derm mde ist bereits eine Kommission unter der Leitung des Doöer⸗ Interessenten eingeleiteten Verhandlungen vor. sdenten zue Vorbereitung des Entwurfs zu einem Stau 8 85 Die vorbereitenden Berathungen zu den Gesetzen, ement für den Lippestuß angeordnet worden, und es wird nach

Dismembration der Bauer-Guͤter und der Erbfolge in zcshbigter Berathung fuͤr die baldige Bekanntmachung des ge— sind durch den spaͤten Eingang der Erklaͤrungen den Kreis n Reglements Sorge getragen werden; dagegen kennen

ö gert worden. Wir haben jedoch befohlen, dieselben zu hi auf Bewilligung einer Entschaͤdigung an die lifer ; Benner nigen und hierbei zugleich die nachgesuchte Declaration di ie Abteetung des Lein-Pfades aus der Lippe⸗— chifffahrt⸗ Kah des Gesetzes vom 21. April 14G fur die vormals Bergischt eingehen, da ihnen eine gesetzliche Befugniß hierzu nicht zu— des- Theile, und des 8. 23 des Gesetzes von demselben Tage Die zur Unterstuͤtzung dieses Antrages allegirlen , n n. vormals Hanschtischen Departements, in Berathung zu nim; 11 der Lppe - Strom Ordnung vom 3. Marz 13, e. Auch haben Wir genehmigt, daß der, Rem künftigen Landtn Tit. 15. Th. II. des Allgemeinen Lanzrechts, verheißen den gen der erstgedachten Gegenstaͤnde vorzulegende Gesetz Ent inthümern der Ufer oͤffentlicher Flüsse für den, Ciebreuch des vor mit den von Unseren getreuen Standen hierzu gewahll B jum Lein-Pfade keinen unbedingten Anspeuch auf Vergüttaung, geordneten berathen werde. die Gestattung dieses Gebrauchs durch den s. 57 * den Ufer 9) Die lebhafte Theilnahme, welche Unsere getreuen Arn als Servitut auferlegt und eine gesetzliche, Einschrantung der wichtigen Angelegenheit der Heilung und Verwahrung é Eigenthums ist, für welche der Eigentt imer im Allgemeinen kranker widmen, haben Wir mit Wohlgefakken wahrgenomm Vergütigung nicht sordern kann. Da die . en wollen auf ihren Antrag genehmigen? „) daß in Marsben licher und schiftogcer Fluß gewesen is und geJenwart!g nsch unter gemeinschaftlicher Direction und Administration stehen Schiffbarmachung, sondern nur eine Beseitigung der der in stalt zur Aufnahme von Sh heilbaren Irren zur Kur und l rbrochenen Beschiffung im Wege stehenden, SHindernige . ) die Benutzung der Ufer zum Lein⸗Plade auch

heilbaren Irren zur Verwahrung, jedoch in zwei gesondern n hat, so ward . w . 3 baͤuden, edrichtet und dieser Anstalt das dasige Hospital mir schon gesetzlich zulässig. Da . , ao ganzen. Vermögen uͤberwiesen werde; h) daß das zuin Allfh byebrauch es kerle Abtretung des g nm, , der in een Einrichtung erfrderliche Geld- Bedürfniß durch!! übcrdem, die darin Liegende, ze ähteniis c fichtis ! und unter Gaxantie der Provinz, herbeigeschafft werde und din der dadurch betroffenen. Grundstiücke berüqhichtizt, un 2 * Falle einer Ertrags-Verminderung von mehr als 9 pCt., die

durch die von der Provinz jaͤhrlich aufzubringenden, zugltk ̃ ,, . w Unterhaltung der Anstalt dienenden Beitcage gettlgt, dirss s heruag nach einer geringern Klasse megulirt mird, , aber nach den, in der Verordnung vom 15. Dez. 1329, zen Antrag auf Bewilligung einer Entschadigung ur h is⸗ fuͤr vaz Land- Armenhaus festgestellten Grundfaͤßen, reparn niedoch iedem Einzelnen, welchetz aus einem speʒicllen echt ̃ 0aen 1 da ; on GrßFnuna dar Rr „nl etwa cinen Anspruch auf Entschäaͤdigung an den Staat zu be eingezogen werden, dagegen von Erdffnung der Provinzial⸗ . . . . * desfefben'im Rechtzwege vorbe Anstat und Verbindung des jetzigen Hospitals mit derselbem 4 vermoͤgte, die Verfolguͤng desselben im Rechtswer zur Unterhaltung der letzteren bis dahin erhobene Abgabe vo 6 der Brutto-Einnahme aller Armen- Fonds im Herzogthum? 4 len aufhdͤre; (y daß die Verguͤtung fuͤr die Aumahmę und, maͤßige Pflege in der Anstalt, fuͤr ein zahlungsfaͤhigé; Indi auf 9 Rthlr., fur einen Unbemittelten, wo sie der Kommu dem Kreise zur Last faͤllt, auf 25 Nihlr. faͤhrlich festzusiele mögenden aber, welche, eine bessere Pflege wünschen, das lige Uebereinkommen mit der Verwaltung zu uͤberlassen sey; 5 he sere ren 436 6 . J l a) die von Unseren getreuen Ständen gewahlte Deputatie! N sienn. . ü z perfelben, irgend et⸗ ter Leitung de. Ober⸗Praͤsidenten, zur Mitwirkung bei ker . . . JJ . Wehe tung und Kontrolle der Verwaltung der neuen Anstalt Mzch N. ml nen on z vom 15. November 1311, mit dem seyn solle. Endlich ) wollen Wir zu dieser Anstalt einen, in n nn, J 66 zweifel auch die des kuͤnftigen Jahres za ren, Zuͤschuß aus Staats⸗ Fol hatdküst lb ase, m serdurchß der Antag Unserer ge . Thh n . ichn aus penn n i mbatflüsse bezeichnet, so findet hierdurch der Antrag Un seret 3e 8 5 2 e er der Bedingung bewilligen Kuen Stande velche Wir uͤbrigens auf den Landtags Abschied vom Irren des, aus Westphalen gebürtigen oder daselbst garnise, Dee nber 123) verfoelsen, seine Erledigung. , ,, mn, be h gem z Bette der Einfuͤhrung des Preußischen Scheffelmaßes = ö . . . ö 81 . 2894 531 8 ( 64 g 7 J L a, , . J i , . , . . ,, der Provinz Westphalen ist a) nach dem Antrage Unserer getreuen l sch Kom zen, ̃ 8 Staats. n ziehen, die Unter-Offiziere und Gemeinen aber unentgeltlich öuchlich

Der Antrag Unserer getreuen Stande, daß durch eine be oder flößbarer Fluͤsse, fuͤr den ungestorten Abfluß des Wassers kenselben zu sorgen, ausgesprochen werde, beruht auf der Vor zstzung, daß diefe Verpflichtung nicht bereits durch die bestehende schebung begründet werde. Ba dies indessen wirklich der Fall indem ber 8. 99. ff. Tit. 8. Th. 1. des Allgemeinen Landzechts Verbot enthalt, in Privatfluͤssen zum Nachtheile der Nachbaren

taͤnde eine nochmalige genaue Vergleichung aller bisher ge⸗ gewesenen Srts Scheffel Maße mit dem Preußischen

malmaͤßig behandelt und gepflegt werden. chefll und eine Ermittelung des Kubik - Inhalts der Orts Bl aße unter der speziellen Lestung und Kontrolle des Ober Feasidenten der Provinz angeordnet worden; b) nach voll

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a, n r,, er, e , , e , ee.

staͤndig erfolgter Vergleichung muͤssen jedoch saͤmmtlich« bisher) uͤblich gewesene Ortsscheffel binnen einer von Unserem Mi

nister des Innern fuͤr Handels bestimmenden geraͤumigen werden, indem das Fortbestehen der bisherigen mannigfaltigen Orts— maße zum Privatgebrauche nur Gelegenheit zur Willkür und Be außer Gebrauch gesetzten Ortsscheffel muͤs⸗ diesem Zwecke von den Inhabern Anschaffungskosten, oder, wo diese

trug geben würde; 9) die sen demnaͤchst vernichtet und zu derselben, gegen Erstattung der nicht nachzuweisen sind

dels und Gewerbe-Angelegenheiten zu Frist gaͤnzlich

gegen Vergütn

außer Gebrauch gesetzt

ug des nach heutiger Schaͤz

zung zur Anschaffung erforderlichen Kosten-Betrages, an die Behör den abgeliefert werden .

17 Durch eine von Unserm Minister des Innern und der Po lizei an die Regierung zu winden erlassene Verfuͤgung ist die auf die Verwandlung eines Strohdaches in ein Ziegel- oder Lehm-Schi

1. del⸗Dach gesetzte Prämie bereits

ISI

aufgehoben worden.

der Ablösungs-Ordnung vom

18 Ole Crnennung nuch 161 1 196 eng (Seh dkihnas 1 18 Grain. Gz ar- ) 211i rt an n 1 chtenden Sechätzungs— Und Kreis-Vermittelungt? Das , . ö 16, e, syY, J Kemmissionen h , ,. n Wahlen vorgekommenen Miß verstandnisse verzd worden, deren Beseitigung bereits erfolgt ist,

so wie bestehenden Anstaͤ!

s d auch überh voll ste

3 * 1 144 1 * 2 5 zt darauf gehalten werden wird,

1 * * 91 51 in dig 1 Alsführung

daß die noch des Gesetzes

baldige Erledigung Wegen des Antrages auf Verlangerung der fuͤr die stempel- und gebührenfreie Ausfuͤhrung der Geschaͤfte bestimmten Frist behalten Wir Uns die Entschließung bis zu der von Uns angeordneten Revision des Kosten-Reglements fuͤr die Ge⸗ neral-Kommissionen vor . 1 Auf den Antrag Unserer getreuen Stande haben Wir die nähere Erorterunng der dortigen Provinzial-Verhaͤltnisse, zum Behufe der Erlassung nachtraͤglicher provinzieller Bestimmungen, zur Ver

v bereits angeordnet und

andlungen un

lständigung der Gemeinheitsthe

sern etreuen

zu lassen.

Ueber den Antrag Unserer

fiegtion der Bestimmung des 5§. 75 Juli 1329, die Abloͤsbarkeit des H Wir das Gutachten

d Entschließung vor

Rehme und Lippstadt

9 won n 8 z 2 Unser Ministerium de

messung und striches hat

i e ryjy⸗* . 119 ö 2 82 dieser Arbeiten auch über M

le weitere J 9süuc Rar 91 rtr 21) Auf den Antrag,

dabei

Tivellirung der

vornehmen lassen

(. 16111

behalten Uns vor Stan

der Ablosungsordnung vom 13.

JvHeinsal

ilungs-Ordnung vom 7. Juni 1321

die Resultate dieser Ver en zur Begutachtung vorlegen

getreuen Stande wegen Modi—

Rechts betreffend, werden

Unseres Staatsraths erfordern und behalten Uns

wegen Anlegung einer Eisenbahn zwischen eröffnen Wir Unseren getreuen Standen, daß Innern fuüuͤr Handel und Gewerbe die Ver⸗

in Betracht kommenden Land—

und nach nunmehriger Beendigung ichtungslinie,

Bauart und Baukosten

seine Ermittelungen ausdehnen wird, um mit diesen Vorarbeiten zu

Huͤlfe zu kommen

, n 3 des Werkes au

wenn eine

. 1s Prirvdg

Kosten unte

1

Actien-Gesellschaft die Ausfuͤhrung rnimmt,

wozu der Staat durch

lebernahme von Actien eine angemessene Beihuͤlfe gewaͤhren wird

1 2 Eine weitere Zusage, sie für

2 * . . 1 n 5 [ 5* telbar oder durch Gewährung von aber nicht ert niß durch die merzielle Wichtigkeit der

1

f

R 2. * iht, dringende

pruch nehmen

22) Auf die verschiedenen A

Mi d 1

11

Rechnung des Staates entweder unmit⸗

Darlehnen zu bewirken, kann

theilt werden, da das jetzige Communications-Beduͤrf— ö? vorhandene Chaussee gesichert ist, die künftige kom ö Anlage auf unsicheren Voraussetzungen be—

Bauten die dißponiblen Mittel in An traͤge, welche Unsere getreuen

Stände Uns in Betreff der Erleichterung der Weser-Schifffahrt vor

getragen

d besserungen der Weser, welche

haben, erdffnen Wir

dens

jveonr elben:

daß bis jetzt alle auf

e Wegraͤumung der Schifffahrts-Hindernisse sich beziehende Ver

Unsere Regierung in Antrag gebrgcht

hat, sogleich beruͤcksichtigt und genehmigt sind, und in dieser Be⸗

ziehung, sogar mit neberschreitung des dazu bestimmten Etats

Alles

geschehen ist, was bei der eigenthüͤmlichen Beschaffenheit des Weser

stroms geschehen konnte gefahren wert

(*

m 9 1 211 Weser Sol

. 7 ö Daß en soll; 2) daß

418 Er su 5

welche für

eldes

2 11

unterworfen find, angey

dere gesetzliche Bestimmung die Verpflichtung der Anwohner nicht ) von Neisen en, über wel

die Erheb

2 1 82* 11 1 ö. 91 oll, mit anderthalb Silbergroscher

den aus im usa

V * * Ian 21* 1682 1 22 1 Weser verlasséenden Wangren welche

rdnet war

und daß auch fernerhin in dieser Art fort⸗

ung eines Waage- und Krahn⸗

den ganz aufgehobenen Weser fuͤb den Centner, bloß von in Minden und Vlotho die

cöonventionsmaͤßig dem vollen auf den Handels-⸗Ver

nach

ö

werbescheine zu loͤsen, ist bereits

25) Dem Wunsche unserer getreuen Staͤnde, daß kuͤnftig die bereits an ihrem Wohnorte Gewerbesteuer zahlenden inlaͤndischen Fabrikanten und Kaufleute nicht verpflichtet seyn sollen, fuͤr sich und ihre Gehuͤlfen zu ihren kaufmaͤnnischen Reisen besondere (6zͤ

durch Unsere in

der Gesetz⸗ Sami

lung puyhlizirte Ordre vom 12. Februar 1831 (Gesetz Sammlung vom Jahre 1831, S. 3) Genuͤge geleistet worden.

26) Die Beschwerde n treuen Stände uͤber die von de hiesigen Porzellan ⸗Fabt w rsvinzen veranstalteten öffentlichen 2 if un e er nicht ansehen, indem es dersel ben, wie jed muß, ibre Waren auf den Wey d . neten, hesonders wenn 1 1 . J iturre! nn t gusländisci . ;

h g Unsere uen Stände

Banko ID i 11 11 1s Wechsel die 6. mit iter schr se d, bei un zweifelhafter Sicher und Sol 16 f W Ve in ne] Darlehen zu hei gen as ferne . vrolongution der Wechsel betrin sh f ere ben mn ga Monaten, welche bei der Bank in der Regel nicht überschritten wird, durch Un Ordre vom 3. Januar Gesetz Sammlung fuͤr 1850, p die Stempelfreiheit bewilligt worden.

28) Den Antrag: bei den Goldzahlungen an die öffentl

Kassen außer wiederum annehmen zu

zen Friedrichsd'ors auch ausländische Goldmuͤn 8 81 * 264 6 1 * lassen, haben Wir nicht beruͤcksichtigen kd

nen, da das Verbot der Annahme solcher Muͤnzen sich auf die all

meine gesetzliche dem landesherrlie

Bestimmung gruͤndet

daß nur inlaͤndische, chen Stempel ausgepragte, Muͤnzen bei den Kassen

11 n

zugelassen werden durfen, und auf die Fortdauer der in Folge der K

binets-Ordre vom 25. Okt weilen aus nahmsweise ver e

gesetzt wird,

weges

Annahme bei den Kassen noch ferner zu befoͤrdern.

an die Kassen sind uͤbrigens dadurch, daß )

wegsallen, vornehmlich nur noch aus Vertraͤgen erforderlich 7

; ; Bezirke

Ordnung

zul assen

fertigungen, in Betracht, d

Zoll besondere Faͤlle verstattet, Orts-Behörde ausgestellt werden können.

Orten ein

währt die der Antrag unserer getreuen Stände, die Verguͤtung dafür aus der Steuer Kasse zu zahlen, nicht beruͤcksichtigt werden, auch ist diese Vergütung fuͤr Muͤhwaltung und Schreib⸗Beduͤrfnisse im Betrage von 3 Pfennigen fuͤr jedes Attest zu geringfügig, um eine druͤckende Belaäsligung der Unterthanen herbeiführen zu koͤnnen; e suche um Vereinfachung der gesetzlichen Legitimations-Erforder ; ; Transporte im Graͤnz-Bezirke kann, ohne Ver letzung Schutzes, Umfange . aber zuldssige Erleichterungen dabei eintreten lassen; d) eben

urchschnittlich um mehr al;

so lche

1321 von Unserm Staats⸗Ministerio ein

statteten Annghme einiger auslaͤndischen Gold⸗ muͤnzen um so weniger einzugehen ist, als diese nach dem Pistolen⸗ Fuße ausgeprägten Goldmünzen nicht, wie in der Petition vorgus mit den Preußischen gleichen Werth haben nach den im Großen angestellten Proben gegen diese im Werthe zwei pCt. zuruͤckstehen, es also keines gerathen ist, die Einbrtngung und Circulation derselben durch

sondern

Goldzahlungen bei den Steuern

Die, zur Erleichterung der Einwohner im Graͤnz-Kontroll

November

Ordnung §5. 6

wo keine Zoll

beim

des nothwendigen nicht entsprochen

70 z 1 11t ach

Steuer

werden, Unser

1824

die Legitimation des Waaren-Transports im Grdnz-Bezirke ist durch die und 16 vorgeschrieben, und eben daselbst fuͤr daß die Legitimations-Scheine von der Solche Faͤlle treten an oder Steuer Stellen befindlich sind, und es wied den Verkehrtreibenden dadurch, daß sie die Legitimation nicht erst bei einer entfernten Amtsstelle nachzusuchen haben, sondern im Orte selbst erhalten koͤnnen, schon eine wesentliche Erleichterung ge Da hiernach die Ausfertigung der Bescheinigungen durch Orts Vorgesetzten im Interesse der Extrahenten geschiehr, so kann

Finanz Minister

in Antrag gebrachte stempelfreie Ausfertigung der Kon⸗ zesstonen, welcher Gewerbtreibende im Graͤnzbezirke auf dem plat⸗ ten Lande oder in den Städten unter 1500 Einwohnern, in Gemaͤß⸗ heit der Verordnung vom 19 beduͤrfen, um sich in solchen Orten als Kaufleute nieder kann um so weniger von Uns bewilligt werden, Betrag des Stempels von funfjehn Silbergroschen fuͤr dergleichen Aus= der Gewerbtreibende nur eine einmalige Konzession nachzusuchen hat, zu unbedeutend ist, um die nach gesuch te Ausnahme von den Vorschriften des Stempel-Gesetzes zu begründen; h

2111 53561 *

ü F. 17 der

als der

R

dem (Se⸗

in dem gewůnschten

wird

kehr im Allgemeinen, sein igsuͤgigkeit wegen, nicht von . ihriligem Einfluß senn konne ses Waagegeld jedoch in dem jetzt wenig ist endlich der Antrag zur Gewährung geeignet: den Ge geltenden Tarif vom 3. Oktober 1331 nicht wieder übernommen, meinen und Gemeinesellern in den der Salzverbrauchs-Controlie mithit eser (Gegenstand nach dem Wunsche Unserer getreuen unterworfenen Ortschaften den unmittelbaren Bezug des Saljes von Staͤnde voͤllig erledigt if daß der Auslade-Platz in Min— den betreffenden S alinen unter Gewaͤhrung der dafur von den den zwar einige Un l bei eintretenden Ueberschwem Faktoreien bezahlten Fracht und Preise zuzug estehen, weil der 3weck mungen darbietet e ach den bei Anlegung dessel-⸗ der Salz Kontrolle, der auf Beschraͤnkung der Salz Einschwaͤrzunge ben angestellten Un l inzige gewesen ist, wo den gerichtet ist, dadurch verloren gehen wurde, indem nicht alle Sal Schiffen die zu nlanden erfo che Tiefe hat verschafft werden nen, aus welchen die der Salj-Kontrolle unterworfenen Ortschaften können, zur Verschasung en Ruslade-Platzes aber nach ihren Salj;-Bedarf beziehen, im Salz⸗Kontroll-Bezirk, sondern auch dalichkeit hingewirkt we obuld ein passenderer Ort aus- im kontrollfreien Theile Westphalens belegen sind, die Transportan lt seyn wi ten also durch nichts verhindert seyn würden, das mit Verguͤtung 23) Es wird zwar no n beahsichtigt, die Schiffbarma ] bezogene Sal; selbst unter dem Faktoreipreis abzusetzen, und den hung der Ens von der Preuüßisch Hanndbverschen Graͤnze bis Rheine Bedarf für den unter Kontrolle stehenden Bezirk dagegen aus dem er nockt her hinauf fortzusetze Ausfuhrung dieses Planes bengchbarten Auslande einzuschwaͤrzen. . . . in jed nicht eher beginnen l is die Königl. Hanndversche 9) Die gegenwartige, in das gesammte Vesteu erungssystem des Negierung die von ihr uͤbern ene Verpflichtung erfuͤllt haben Staats und die vielseitigsten außern und innern Interessen so ti 1 Strom von de e bis Halte in einen solchen Zu eingreifende Besteuerung des Zuckers ist sowohl bei Einfuhrung der siand 36 ey edrigsten Wasserstande eine Fahr jetzigen Zollverfassung, als bei den jedesmaligen Tarifs⸗Redactionen tiefe von drei darbie m Zwecke werden die Unter der Gegenstand der sorgfaältigsten und reifsten Pruͤfung gewesen handlun nit . l ing fortgesetzt werden. hat sich aber zu einer Verminderung der Eingangsabgabe vom frem 2 Jem Gesi nen Stände, dem S. 38 des den raffinirten Zucker und der der nlaͤndischen zuckerfabrikation; (Geweel fe es d (1329 die gesetzliche Erklarung gestandenen Vort!l eile keine Veranlassung gefunden, und auch zu geben, d V ireus mit den darin bemerkten von Unsern getreuen Standen versuchte, jedoch nicht in allen ihre (Gegenstaͤnden, mit Ausnahme de ins, nicht blos von dem Hau Punkten vollstaͤndig begruͤndete oder erschopfende Auseinandersetzun siren ; 1der Mustern zu verstehen, und daß hat eine solche nicht geben konnen. . z den 1 Nustern j leuten und Fabrikanten nur er I Auf das besondere Bedürfniß einiger Theile der Provin; laubt se ihre vorb ten enbestellungen bei Kaufleuten, in Hinsicht des Verbrauchs auslaͤndischer Steinkohlen baben icht al bel vatl l s en, konnen Wir nicht willfahren bereits in dem unterm 39. Oktober 327 publizirten Tarif Ruückst enn, abgesehen 1 ndhabung der in Antrag ge genommen welcher in dem Artikel 35. die damals ll. emeine achten Verbots vieie ge n haben wuͤrde, so haben Wir gabe von 3 Sgr. fuüͤr den Eingang an der Grenze des Regierune lch keine Ursach d und den Großhandel zu Gun bezirks Minden auf t 8 gr herabsetzte Der gaͤnzliche Erl sten nd J ten ; tanissen zu beschränken. Daß geringen Abgabe würde aber mit den all gemeinen Besteueru aber Jen stbaren j urch die Noth gebotenen Mit rundsaͤtzen nicht vereinbar seyn, daher wir, zu Gunsten ein tels du orzeigung v proben ihren Absatz zu ver Theile der Provinz, auf den darauf gerichteten Antrag nicht hal hren, nicht entbehren nl won liefert gerade die große Zahl eingehen koͤnnen . . K ) schwerde erhoben wird, den Be 32) Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde wegen Ermaͤ weis, all zir Uns s gen gefunden haben, die bisher zung. der Verkaufs-Preise für das schwarze S alz/ erdffnen Wir dafur enletci 18e Al de huehin Ser Gew chest Uer Inter nensel! en. daß bereits in Gemaßheit der hierüber n dem 1 woörfenen Kauffeuten un ibrikanten ju erlassen zisich würde die tags-Abschiede vom 13ten Juli 1357. nthaltenen zusicherung Maßregel mit den bestehenden Handels- und Zollvertraͤgen mit den Preis des schwarzen Salzes auf Unsere Salinen Königsborn Nachbar- Staaten und dem Gruündfatze der Gegensitigkeit, welcher Neusalzwerk seit dem Jahre 1223 von 1 2 Arn fur die Last sets beobachtet ist, fich nicht vereinigen lassen. Zudem ist die, Vor] 400 Pfund, den Fabrications Kosten (arsorechend, di aut 3), aussetzung nicht richtig, daß die etzliche Bestimmung, durch welchen ermaäßtgt ist, und jenes Fahr at noch, zt zu tesem. erma Material- und Spezerei⸗-Waaren, Wein, Branntwein und Liqueure, Preise verkauft, auch eine Prei Erl d hung nicht begbsichtigt desaleichen Zeuge von Wolle, T mwolle oder Seide vom umher Es muß daher auf einem Irrthume beruhen wenn in der Eing . U ; ö ß kurzlich eine Erhö

ziehenden Handel ausgeschlossen sin

819

Handels bezwecke; es Abgaben⸗Interesses in Bet nämliche welche Handel damit polizeiliche Erlaubniß zu

. 7 acht

uns

Rücksicht

knüpfen

kommt vielm

die Beguͤnstigung des stehenden

ehr dabei nur die Sicherung des und bei Wein und Brantwein die bewogen hat, auch den stehenden

durch die Verordnu

ug vom Das Tragen der staͤdtischen Lasten

23 Oktober 1827, an die

hat der sitzende Kausmänn mit allen ubrigen Ortseinwohnern gemein

und es wuͤrde unbillig seyn . ser bei Musterreisenden zu kaufen nur eingebildet seyn mogen, um Steuern zu Huͤlfe zu kommen

Diese zu verhindern, wohlfeiler und bes

wenn auch beide Vortheile oft Jenem bei Entrichtung seiner

Unserer getreuen Stande bemerkt wird, daß senes Preises eingetreten sey

Auͤf den ferneren Antrag, die

schwarzen Salzes auch den Privat Salinen zu beliebigen P ei

Fabrication

1 5 Und den ebit

9

gestatten, können Wir hingegen nicht eingehen, da die zur Au haltung des Salz⸗-Monovpols erforderlichen Kontrollen die Aufhel des hieruͤber den Besitzern der Privat- Salinen, laut der mit:: abgeschlossenen Salzlieferungs-Kontrakte, auferlegten Verbots nich

gestatten, und auch hier es auf einem Mißverstaͤndnisse beruhen muß wenn in dem Antrage Unserer getreuen Stände angegeben wird, daß jenen Privat-Salinen bisher der Verkauf des

schwarzen Salzes ver⸗

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