1833 / 232 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

.

2 2.

ö ihn zu einem ohngefaäͤhr um den

are , , , e. .

22 . , . , ,. e . m e n n,.

me nr ,,.

m r, .

darf selbst als moglich angesehn werden, daß sie fruchtbare Unter— e f uͤber 3 Verbesserung des deutschen , n, vorzubereiten sucht, indem sie die Aufmerksamkeit gleich betheilig ter Regierungen auf solche Schriften lenkt, die einige Beachtung zu verdienen scheinen. Aber von solchem Beginnen ist noch eine weite Entfernung bis zum Aneignen irgend einer in solchen Ver⸗ handlungen vorgekommnen Privgtmeinung, bis zum Feststellen ihrer eignen Ansicht uͤber die kuͤnftige Leitung eines deutschen Gesammt⸗Müuüͤnzwesens, oder gar bis zu Vorkehrungen, um ein solches ins Leben treten zu lassen. Es sind also nicht Ideen oder gar Vorschlaͤge der preußischen Regierung, sondern es sind nur die Privatmeinungen eines Mannes, der Gelegenheit hatte, sich einige Kenntniß des Muͤnzwesens zu verschaffen, woruͤber sich jetzt in der Allgemeinen Zeitung die gewichtige Stimme eines Sachverstandigen aͤußert.

Je groͤßern Werth der Verfasser auf eine solche Beachtung seiner drei Aufsaͤtze über das Muͤnzwesen legt, um desto mehr muß er bedauern, daß es ihm nicht gegluͤckt hat, seine Ansichten klar genug vorzutragen: denn nur unter dieser Voraussetzung vermag er sich die gegenseitigen Aeußerungen zu erklaren. Der Ideengang in dem Aufsatze, welchen die Allgemeine Zeitung ent— haͤlt, ist nämlich folgender. .

Der Vorschlag, Zahlung und Rechnung in Goldwäͤhrung als allgemeine gesetzliche Werthbestimmung in Deutschland einzu— fuͤhren, ist ungusführbar. Deutschland imnuß bei Zahlung und Rechnung in Silberwaͤhrung bleiben. Es muß aber einen fuͤr alle Bundesstaaten gemeinsamen Muͤnzfuß annehmen. Dazu ist weder der preußische, noch der Konventions, wohl aber der fran— zoͤsische Munzfuß fuͤr Silbergeld zu empfelen, woͤneben Dukaten, As eine einmal bekannte und beliebte Goldmuͤnze, in einem dem Marktpreise des Silbers gegen den Marktpreis des Goldes an— gemeßnen Werthe im gesetzlich autorisirten Umlaufe bleiben koͤnnen.

Nach der diesseitigen Ansicht scheint es wesentlich auf die Entscheidung der Vorfrage anzukommen: ob eine haltbare Ver— besserung des deutschen Muͤnzwesens ohne Uebergang zur Rech— nung in Goldwaͤhrung moͤglich ist?

Es sei erlaubt, die Gruͤnde, dieses zu verneinen, hier noch⸗ mals und mit besondrer Ruͤcksicht auf die in der Aligemeinen Zeitung dawider vorgetragnen Bedenken zusammen zu stellen.

Solange Silbermünzen, nach welchem Muͤnzfuüße sie auch geprägt sein mögen, nicht blos als Scheidemuͤnze zum Ausglei— chen der Werthe dienen, welche in Goldmuͤnzen nicht gegeben werden koͤnnen, sondern das allgemeine gesetzliche Zahlungsmittel mit der Wirkung sind, daß sie durch ihren Metallwerth ein all— gemeines Maaß fuͤr den Werth alles Kaäuflichen darstellen sollen: so lange bleibt die Schwuͤrigkeit ungelost, die aus der uUnver— meidlichen Abnutzung der Muͤnzen im Umlaufe entsteht. Die Huͤlfsmittel, welche fruͤher angewandt worden, Herab⸗ setzen der auf Treu und Glauben angenommnen Muͤnze auf den zeitigen Metallwerth, oder periodisches Ueber⸗ Betrag der Abnutzung eichteren Muͤnzfuße fuͤt die neuen Ausprägungen —— kön, nen nicht empfolen werden, wenn es darauf ankommt, endlich einen unveränderlichen Metallgehalt als Maaßstab des Werths alles Kaͤuflichen festzuhalten. Die Hamburger Bank stellt aller— dings einen solchen Maaßstab in Silber dar, indem eine Mark Banko unveränderlich 1 des Gewichts einer koͤlnischen Mark vollig reinen Silbers ist: allein sie hat dieses nur dadurch moͤg— lich gemacht, daß sie diesem Werthmesser die Eigenschaft genom— men hat, im Umlaufe selbst von Hand zu Hand überzugehn. Die Matt Banko ist nur so lange ein Unveranderliches, als das Silber, welches sie darstellt, außer Umlauf gesetzt in den Ge— woͤlben der Bank verwahrt liegt, und der Uebergang desselben aus dem Eigenthum des Einen in das Eigenthum des Andern nicht durch wirkliches Uebergeben, sondern nur durch eine sym— bolische Uebergabe, naͤmlich durch Ab- und Zuschreiben auf den Buͤchern der Bank, bewirkt wird. Eben diese Hamburger Bank ist der schlagendste Beweis dafuͤr, wie wichtig und empfindlich die Nachtheile sind, die aus der Abnutzung der umlaufenden Muͤnzen entstehn, so lange Silber der Maaßstab des Werths alles Kaͤuflichen bleibt: denn hauptsaͤchlich um diesen Nachthei⸗

2 S 2 2 8 82 2 —8— 83 2 8 2 8 * 8 292 * Da 8 2 8 8 2 . * 2 9

8 2 8 r 29 r 3 41 M 23 * w 2 234 83

hielten; das ist: der Metallwerth der Wahrung, worin die Kauf— mannschaft . ö. damals schon von 37 auf I6, oder von allo nahe um 23 Prozent gesunken.

Die Hamburger Bank ist eine leistet nicht nur der hamburger Kaufmannschaft in dem großen Ver—

stabe des Werths alles Kaäuflichen angenommen hat.

J 250 EI. Kur- 113 dito dd 250 TI. 2M. 1421 J 300 lk. Kurz lis 151. J 300 Mk. 2 Mt. 1507 150 London .. J Q 6 253 1 300 Fr. 2 Mt. / S0 ne 80 Wien in 20 Xr.. w i104 ö 2 Mt 1023 6 JJ 99 . 0273 1023 f. J . 11 2 Mi. ö. . J , 30 1 , 606Q PI. ur⸗ .

952

kehre, welchen die Mitglieder derselben unter sich selbst betreiben, sehr

wichtige Dienste, indem sie die Zahlungen in ein ganz einfaches Ab,

und Zuschreiben auf den Buͤchern der Bank verwandelt, und dadurch von allem Laͤstigen befreit, was Natural-Zahlungen großer Sum, men in Silber, oder in Golde nach dessen Kurse in Silberwaͤh⸗ rung uͤberall haben, und bei den besondern Verhaͤftnissen der Stadt Hamburg dort namentlich in einem sehr hohen Maaße haben wuͤrden; sondern sie ist auch eine der ergiebigsten Quellen des hamburger Wohlstandes geworden. Der Vortheil, Rech— nung uͤber Einnahme und Ausgabe bei großen Umsaͤtzen in einer festbestimmten und unveraͤnderlichen Valuta zu halten, hat einen Theil der Rentenierer und Handelsleute des noͤrdlichen Europa's bewogen, ihren Geldverkehr der hamburg Kaufmannschaft an— zuvertrauen, und die Zahlungen, welche sie zu empfangen oder zu leisten haben, in Hamburg vollziehen zu lassen. Es st indeß nur Gerechtigkeit, dankbar anzuerkennen, daß nicht die Buͤrger

Hamburgs allein, welche die Provision fuͤr dieses große Geldge—

schäft beziehn, sondern auch die Auswaͤrtigen, welche sich ihrer Vermittelung bedienen, durch die Erleichterung der Zahlungen, welche die hoͤchst zweckmäßigen Einrichtungen der Hainburger

Bank darbieten, und selbst durch die dadurch veranlaßte Verei— ͤ

nigung großer Geldgeschäfte in einem Handelsplatze, sehr we⸗ sentlich gewinnen. Aber solche Anerkennung darf nicht uͤbersehen lassen, daß diese herrliche Anstalt ihrem eigentlichen Zwecke nach nur eine Nothhuͤlfe gegen die Nachtheile ist, welche unvermeid—

lich sind, so lange Silber der Maaßstab des Werths alles Kauf. lichen bleibt. Ein hoherer Zweck wird unstreitig erreicht, wenn Gold der Maaßstab des Käuflichen wird; denn alsdann vermin— dern sich alle Beschwerden und Nachtheile des wirklichen Um— laufs von Metallgelde in solchem Maaße, daß es auch bei sehr großem Verkehr keinesweges mehr eine sehr erhebliche Erleichte— rung wird, das Uebertragen der Macht zu kaufen durch blo⸗ ßes Ab- und Zuschreiben zu verrichten; indem dasselbe alsdann auch außerdem durch koͤrperliche Ueberlieferung des Metallgeldes selbst bequem und sicher genug vollzogen werden kann. Diesen Zweck erreicht nun das brittische Reich dadurch, daß es seit sei— ner neuen Muͤnzeinrichtung auch gesetzlich das Gold zum Maaß—

(Fortsetzung folgt.)

Berichtigung. Im gestrigen Bruchstuͤcke dieses Aufsatzes, S. 947. Spalte 3. Zeile 5 statt „Andere“ lies „Andern“ und S. 948. Spalte 1. Zeile 35 statt „hierbei in solchem Maaße / lies „hierbei nicht in solchem Maaße“.

Meteorologische Beobachtung.

13353. Morgens Nachmitt. Abends Nach einmaliger 19. August. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung. Luftdruck. 333, o. Par. 33, 59 r. 833, 6 Par Quellwärme 8,90 R. Luftwaͤrme. 7,2 0 R. 13,52 R. 19,70 N. sFlußwaͤrme 12,5 R. Thaupunkt 6,2 0 Ji. . 2 R. S, 5 R. Bodenwärme 10,8 06 R. Dunstsaͤttß. 92 vt. 64 pC't. S4 pCt. Ausdijnst. G, os o“ Rh. Wetter.... heiter. regnig. regnig. Niederschlag G, 20 2“ Rh. Wind ..... NW. W. W. Seit Mittag 12 Uhr ab— Wolkenzug NW wechselnd Regen.

JJ, Den 20. August 1833.

„Freitag“ bezeichnet.

E e 2 o

2 Ruhl.

Amtl. Fonds- und Geld Gurs Zettel.

. 16. XII. Hiri f C eld. ] St. Schuld- Sch.

(Eren si6s. Cour.) I. HB ri. Ge .

marea e, daran.

4 975 965 Geolshz. Pos, do. 4 1015 1 1

Pr. Eugl. Anl. 18. 5 1033 1033 Osipr. Plaudbr. 4 169! Er. Eng]. Anl. 22. 5 ih] 105 Pomm. do. 441053 105. Er. Engl. Ohl. 30. 4 92 824 Kur- u. Neum. do. 4 1063 Präm. Seh. d. Sceli. 523 51 Schlesische do. 4 106 Kurm. Obl. m. l. C. 4 96. I kKkst. CO. d. K. - u. N. 654 Neum. Int. Sch. do. 4 955 4.4 Sch. d. K. u. N. I j 653 er s h dn, , ,,

Kkönigsb. do. 4 sioll. vollvv. Dunk. 17 Elbinger o. 4 K Neue do. 18 HDanz. do, in Ih. 36 Friedrichsd'or .. 133 131 Wes tpr. Pfandbr. 4 g98z3 981 Disconta . .. 1 42

ö . s 5 Pre ss. Cor. Wechsel- Cours. ;

pri f. Geld.

Auswärtige Eörsæn. . . 4nm8Ierdam, 15. August. Niederl. zrirk! Schꝑuld 31h. Ausgesetzte Schuld zz. Kanz—

Bill. 25.

952. proc. 87. S6 7.

0 1601 . ,, ; un

Scheine gi! 8 10 Nen. ö. Oeser . 964. Ercuss. Prämien- ugine ä. kuss. (r. 1828) iotz. (v. 1831 ge. 53 Shan. 68 . 33 do. 433. . . ; Ant werpen, 14 August. . Bel. 953. Mel. 97. 55 Span. 684. ö ins. 13. Neap. S6.

43 do. 5533.

33 do. 433.

u ng.

Da in dem am 30. Juli d. J Ver⸗ , ,. ö. laufe oder Cventuellen Verzeitnachtungs Ter n lncbtn⸗ Koͤniglichen Domainengutes Spittesndorf kein annehm bares Gebot abgegeben worden stt, nachtraͤglich sich , gemelde ein anderwei . Termin auf rweiter Bietungs⸗/ 3, gegn el e n, , . 384 ierdurch anheraumt, welcher in dem Wo 2 dem Vorwerk Spittelndorf von dem , 8

3 Morgen 22 2 = 41

. w , wn, *

ten Wirthschafts⸗Nuventario, in Gemaͤßheit Höherer Bestimmung, im Wege deg offentlichen Meistgebotet ber hie sigen Königl. Regserunge Hau

Dasselbe enthalt:

r / / Der ,.

Warschau, 16. Auzust. Pfandhr. 9i7 92. Bank- Ceritisik. 92. Part. Obl. 363. Assisn. 184.

Königliche Schau spiele. Mittwoch, 21. August. Im Opernhause: Die Belagn von Korinth, lyrisches Drama in 3 Abtheilungen, mit Vn Musik von Rossini. (Dlle. Henriette Carl: Pamyra, als

Allgemeine

Gastrolle. Herr Hammermeister: Mahomet. Herr Man Neokles.)

Donnerstag, 22. August. Im Schauspielhause: Die * schatzung, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. Hierauf: J

den Klingsberge, Lustspiel in 4 Abtheilungen, von Kotzeht

Köonigstädtisches Theater.

Mittwoch, 21. August. Der Dachdecker, komische Gyn in 5 Rahmen, von L. Angely. Hierauf: Der Buͤr germeistn Saardam, oder: Die beiden Peter, Lustspiel in 3 Alten, dem Franzoͤsischen, von Roͤmer. (Herr Plock, vom Mad ger Stadt-Thegter: den Buͤrgermeister, als dritte Gastrul—

Die zur heutigen Vorstellung gültigen Billets siny

Amtliche Nachrichten. l

Ge. Majestaͤt der König haben bei dem Geheimen Staats“ Fabinets-Archiv, so wie bei der gesammten Archiv-Verwal— s, die erlebigte Stelle des Direktors dem bisherigen vortra— den Rathe, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Tzschoppe, ertheilen, und an dessen Stelle den Regierungs-Rath von jumer zum vortragenden Rathe zu ernennen geruht.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Haupt-Steüer-Amts— fner Karl Philipp Benn stein zu Kottbus das Allgemeine enzeichen zu verleihen geruht.

Wegen eingetretener Hindernisse kann die angekuͤndigt „der Barbier von Sevilla“ erst Freitag den 23sten gegehen den. Die bereits geloͤsten, mit „Mittwoch“ bezeichneten bleiben zum „Freitag“ guͤltig.

Freitag, 25. August. Der Barbier von Sevilla, z Oper in 2 Akten; Musik von Rossini. (Dlle. Sabine fetter: Rosine, als siebente Gastrolle.)

Zu dieser Vorstellung sind die mit „Mittwoch“ beet Billets guͤltig.

Markt-Preise vom Getraide. Berlin, den 19. August 1833. Zu, Lande: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 4 Rthlr. ll Pf (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 3 Sgrn; Roggen 1 Rihl uch 1 Rthlr. 5 Sgr. 6 Pf; große Gerste 25 Sgr., auch Pf.; kleine Gerste 23 Sgr 9 Pf; Hafer 26 Sgr. 3), 0 Sgr.; Linsen 2 Rthlr. 29 Sgr. Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. J Sgr. 69, und 1 Rthlr. 15 Sgr.; Roggen 1 Rthlr' ?] E)t guch 1 Rthlr. 5 Sgr,; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer I, 21 Sgr 3 Pf.; Erbsen (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 12 C). auch 1 Rthlr. 10 Sgr. Sonnabend, den 17. August 1833.

Das Schock Stroh 6 Rthlr. 20 Sgr. auch 6 Rthlr.;

ner Heu 1 Nthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Ren ste Nachr ch t en.

Paris, 14. August. JJ. M Me. sind gestern Aba Uhr von Compiêgne in Neuilly angetroffen.

Der General Bonet, der zum Praͤsidenten der Kom ernannt worden ist, welche die Regierung nach Algier ist gestern nach Toulon abgereist, wo die Kommissions⸗N

Se. Koͤnigl, Hoheit der Prinz Karl ist, vom Haag mend, hier eingetrossen.

Der bisherige Ober-Landesgerichts-Referendarius Hanke jun Justiz-Kommissarius bei den Unter-Gerichten des Leob— stzer Kreises bestellt worden.

3

Zeitungs Nachrichten. Ausland.

Ruß land.

St. Petersburg, 14. August. Se. Majestäͤt der Kaiser hen das Reglement einer zu Wilna zu errichtenden roͤmisch— vilschen geistlichen Akademie bestaͤtigt. Der Ober-Direktor der Kadetten, und des Pagen-Corps, neral der Infanterie und General- Adjutant Demidoff, ist ch Engwieriger Krankheit zu Paͤtigorsk mit Tode abgegangen. Des Journal de St. Petersbourg enthalt folgenden ziellen Artikel: „In der Sitzung des Britischen Unterhauses am 21. Jult haben r die Angelegenheiten Polens neuc Verhandlungen stattgefunden. ö 1 imentlich hat Herr Ferguson die von unserer Rezierung in jenem der sich zwischen dem 20sten und 22sten d. M. einschifn nigreich getroffenen Berfügungen heftig gerügt und Farauf an— den. Der General Bonet ist der Ueberbringer der fuͤr dit regen, Se. Britische Majest ct durch eine Adresse zu ersuchen, mission bestimmten Instructionen und sonstigen, ihr nil gegenwärtige Gestaltung, Polens, als den Stlpulationen des Dokumente. Die Abrelse wurde schon fruͤher erfolgt seyn, sener Traktars zuwiderlaufend, nicht zu genehmigen. 6 Ohne sie nicht durch Krankheit einiger Mitglieder der Kainnmsssi uf neins der legung der, van. die sein Jednes Regen Rußländ zoͤgert worden waͤre. j . ö ein zulassen, hat . , Dem Oppositions-Deputirten Herrn Arour genug rage k an gn, . 19ten d. M. von dem Moniteur in Bezug auf seine AHte' die friedlichen Verhaltnissc der Earopatschen Machte stoͤren abgegebene Erklarung nicht. In einem Schreiben als ine. Sei dieser Diskussion hat indeß vie Leiden schaftitchkeit vom 11ten, das er in die hiesigen Oppositions⸗Blaͤtter gegen Rußland feindlich gestimmten Redner dem Geist der Maͤ⸗ ruͤcken lassen, sagt er, daß er es sich seibst schuldig sey, g ung und Gerechtigkeit unterliegen muͤssen, welcher von jeher Großsiegelbewahrer bestimmtere Aufschlüsse über die Ü Brittsche, Parlantent guszeichnett; der Vorschag des Herrn iner Entlassung aus dem Stagtsdienste zu verlangen, au sonsist durch nr Mehrheit ir. St smmen gSgen sz periwol— , ; ; ; J worden. Dieses Resultat beweist aufs Neue, daß Lie 3 sich n n, BVehuf , , nach der Hauptsi schen Rußland nb England seit so langer Zelt bestehenden n tn e, d n , ,. herr Aroux schon selbst hi auf gemieinschaftlichen politischen und kommerziellen In— troffen, und hat sich sofort in Begleitung des Herrn sten gegründeten Freundschaftsbande zu stark und fuͤr beide Maire von Rouen, und des Herrn Bérenger, Vite⸗Pr tionen zu wichtig stud, als daß sie durch ein eitles Gerede oder der Deputirten-Kammer waͤhrend der letzten Session, a ch vorübergehende Aufregungen konnten gefährdet werden. In— Barthe verfuͤgt. Die Unterredung, die er mit diesen sischen kann die Kasserliche Regierung die gegen sie gerichteten soll durch die oͤffentlichen Blaͤtter bekannt gemacht werhe schuldigungen nicht auf sich beruhen lassen. Ausfaͤlle, wie die Die republikanische Partei zu Marseille hatte ang Herrn Ferguson und de; Redner, die seinem Beispiele folgten, daß sie den Jahres-Tag des 16. August durch abermasg rd sie zwar nie anders als mit Stillschweigen erwiedern. Aber hige Auftritte und durch dir Aufpslan zung nes amtlichen Acußerungen des Britischen Mnisters der auswarti⸗ k pfianzung eines neuen Angelegenheiten muß sie mit der freimuͤthigen und offentlichen Daumes feiern wurde. Einer telegraphischen Depesche rlegung der Heweggruüͤnde entgegentreten, welche Rußland be— sind indeß die Tage des 10. und 11. August vollkommm Htigen, zu erklären, Baß, fest entschlossen, seine auf Vertraͤge be—⸗ ne ,, . aͤndeten Nechte zu e h so wie . 6 diesen Bestern begann vor dem hiesigen Assisenhofe das ertraͤgen entspringenden Verpflichtungen treulich zu erfuͤllen, Ruß Verhoͤr in dem Prozesse der . igen ge , des sich bewußt ist, in nichts von diesen Verpflichtungen, so wie und Bastien. Dasselbe wurde heute fortgesetzt. Der der Buchstabe und der Geist des Wiener Recesses bestimmen, ab⸗ spruch durfte mor z i 66 wichen zu seyn. In dieser Ueberzeugung haͤlt es die Russische spruch durfte morgen erfolgen. gierung fuüͤr nͤthig, die Grundsaͤte des' offentlichen Rechts, so In der Straße Montmartre wurden gestern 30! ö ; 7 ö.

e si Re der St it, sei rdruͤckun . eines Pamphlets unter dem Titel: „Frankreichs b . Fih? 53 . ga nn, ,, Beschlag genommen. ichs Polen befolgt worden sind, aus denen das Kaiferliche Kabi— Heute schloß hproc. Rente pr. compt. 104. 95. itt in seinen diplomatischen Mittheilungen nie ein Geheimnss ge⸗ 195. 15. Zproc. pr. Compt. 77. —. fin Cour. 7, I] icht bat, und die ihm fortwährend zur Richtschnur dienen werden, Neap. pr. compt. 93. 15. sin cour. 93. 35. proc. Ein ichmals in ihrem wahren Lichte darzustellen. Im Jahre 1815, 697. proc. do. 433. Ʒproc. Belg. 987. proc. Rin ich Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, wurde das Schicksal Frankfurt a. R., 17. Alugust Destert hpryc M durch die Begebenheiten des Krieges in Russische Gewalt ge 2a pros. d. . 666 nen Herzogthüms Warschau durch zwei Traktate bestimmt, von tien 1390. 11838. 2 . 1xroęc. 223. Br. ‚— n drei Maͤchten abgeschlossen, denen es, ihrer geographischen Lage , , ,, . Bart. Db. 1355. Loose zu 166] uam ablag, gemeinschafklich᷑ für das Wohl und für die Ruh de Soll. 5proc. Obl. v. 18532 93. 93. Poln. Loose J ü berrschaft unterworfenen Polen zu sorgen. Von diesen zwei ö . herrigen ward der eine zwischen Rußland ünd Oeßeerreich, der 'an—

Redacteur Cottæl.

or Rußland und Preußen, beide am 3. Mai ists, ge— chlössen. dersogthum Warschau, mit Ausnahme derjenigen Theile, uber die s den vorhergehenden Artikeln und durch den an demselben Tage

Gedruckt bei A. W. his

wischen Sr. Majestaͤt dem Kaiser aller Reußen und Sr. Majestt

ive auf 3 Jahre in Zeit pacht aus, tion von 103 Thlr.

ARuthen Hofraum und Baustellen, o Thlr; in denselben Papieren.

= Gartenland, Die naͤhern Bedingungen fur den Ackerland, Verpachtung koͤnnen in unserer Finan * Wiese, bei dem Verwalter des Vorwerkes,

Forsiland zur Weide,

Graͤse rei,

Commissarius von 9g Uhr Vormittags bis 5 n F vic, n wenn,, n eien , , iese orwerk liegt im Liegnitzer Kreise ĩ Nellen von der Kreisstadt, 4 Meile von . n nen Meilen von Breslau und (irca 3 Meile von der Oder entfernt.

lichen Wirthschaftegebaͤuden ver sehen. Kauflustige an Ie.

mine mit dem ; r ö Ei sol min dem dalu gehörenden lebenden und to⸗ l un e r en fer en,. . ee n gfl⸗ Abtheil. der direkten Steuern, Domainen

ARuthen Flaͤche, und ist mit ei— im mittelmäßigen Bausiande besind⸗ Liegnitz, ben 4 August 1835.

ju diesem anderweitigen Ter⸗

und Forsten.

2

ö.

65 2 968 . 5 95 , ; r die Preußischen Staaten. rio uͤber sein Zahlungs Vermoöͤgen ausweisen, und hei in schlesischen e . . 9 ? ĩ , m zen Jahre als Handlungsreisender und Ren

8 mit Coupons deponi Für den Fall der Pachtung genügt . , . ,

scheck zu jeder schicklichen Zeit eingeseh

Königliche Regierung.

Verkauf und die wegen Verbrechens der M ate brleiht ung Registratur und Th. J. d. r Tajest t elei gl n ant, . nin mn h St. G. B.) mit der Spezial⸗u

, ; . en werden. Auch art. 421. Th. II. d. . n n

. . , ,, Amts- Aumin istrator Heptner in Kießler 6 . ,,. , und

unland Wege, Graben z. wife unn m'eß, inf men äs i sihech ui, Gr ern, üer ellt lach ahl bem unter fertigten

ewiesen, den sich meldenden Kauf oder Pacht⸗Ichungsgerichte zu erscheinen, und sich wegen h

Flaͤe „lußigen die Guts-Realttaten zur? ü ĩ ĩ n (stande befinz lichen Wohn- und mit gen und ihnen alle e hn ele, ih sisans ,, e , mine n nn,,

m Konig von Preußen anders verfuͤgt ist, wird mit dem Russi— chen Reiche vercinigt. Es wird mit demfelben durch seine Verfas⸗ ng unwiderruflich verbunden, um von Sr. Masesfaͤt dem Kaiser

er Reußen, dessen Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten be— Sdietal⸗-Lad ung, sen zu werben. Se. Kaiserl, Majestät Sehaͤlt sich es vor, diesem

Gegen Gustav Kießler aus Leipzig, welch er abgesonderten Verwaltung genießenden Staate diejenige innere tweiterung zu geben, die Sc. Majesfaͤt für zweckdienlich erachten

berden, Se. Masestaͤt werden zu Ihren ubrigen Titeln den eines

Buch- und Kunshandlung in Augsburg Geschi garen (Koͤnigs) von Polen hinzufügen, gemaͤß der fuͤr Ihre andere

machte, ist nach Criminal⸗ Gerichts beschluß ton besitzungen üblichen und verordneten Titulatur. Die Polen, als

; espeltive Unterthanen der hohen kontrahirenden Maͤchte, wer—= zen eine VolksVertretung und nationale Einrichtungen erhalten, die der politischen Existenz, welche eine jede dieser Regierun? den ihren Polnischen unterthanen zu gewaͤhren fuͤr nuͤtzlich zuträglich erachten wird, angemessen feyn sollen.““ = ner Btitte Artikel des zwischen Rußland und Preußen besonders sgeschlossenen Traktats enthalt ganz dieselben Bestimmungen, wie

ö. eben angeführten. Nachdem nun diese beiden Traktate, welche

Den 23 Mai 183 om den Veüollmächtigten Rußlands, Desterreichs und Preußens am

Koͤnigl. Bayersches Kreis- und Stabts . Mai geschlossen und unterzeichnet worden, die direkten Beziehun-

München. 3 den festgesetzt hatten, in welchen iese hee Höfe, in Folge dir hin=

vorzuschreiten, und das Ungehorfain?⸗-PVersthn

zu ertheilen.

/

Der erstere enthalt im 3ten Artikel Folgendes; „„Das,

sichtlich des Herzogthums Warschau eingetretenen Veränderungen, zu

einander stehen, wurden vie haupisgchlichsten Scivnulationen bedr Vertrage, und namentlich die des fuͤnften Artikels wörtlich in die

Wiener Kongreß⸗Akte eingeruͤckt, welche am 9. Juni ot von den

Bevollmächtigten der acht zur Theilllahme an? diefer allgemeinen Trausaetion berufenen Maͤchte unterschrleben ward. Wer müssen auf diese Data zuruͤckweisen und die angeführten Thatsachen scharf bezeichnen, denn sie dienen zur Erhaͤrtung wichtiger Wahrhelten, und zwar: 4) daß die Grundlage, worauf der gegenwartige Rechts⸗

Zustand des Landes beruht, welches das ehemalige Herzogthum War⸗

schau ausmachte, urspruͤnglich das alleinige Werk der drei Mächte war, die ein direktes Internsse daran hatten, dlese neue Ordnung der Dinge mit den Beduͤrfnissen, der Sicherheit und dem Wohl ihrer eigenen Staaten in Einklang zu bringen; 2) daß die drei Hoͤfe, weit entfernt, durch im voraus vorgeschriebene Formen das Recht zu beschran⸗ ken, welches sie hatten, die polisische Existenzihrer Polnischen nterthanen nach ihrem Gutduͤnken zu bestimmen, es vielmehr fürndthig hielten, aus— druͤcklich zu erklaͤren, daß es ihre Absicht sey, die Art und We se dieser xistenz so anzuordnen, wie ein jeder derselben es fuͤr nuͤtzlich und zuträglich erachten wuͤrde; und endlich 3) daß die Mächte, wel che die Wlener Kongreß-Afte unterzeichnet haben, weit entfernt, da—⸗ mals Rußland, Oesterreich und Preußen in der Ausübung ihres Rechtes hinsichtlich der kuͤnftigen Existenz ihrer Polnischen Unter— thanen kontroliren zu wollen, bloß die zwischen den drei Höfen amn 3. Mai 4815 abgeschlossenen Traktate angenommen hatten, und zwar ohne irgend eine Verwahrung oder Erklarung, wodurch sie die Befugniß erlangt hatten, bei der Anwendung zu interven ren, wel⸗ che die drei Hbfe von diesem ihrem Rechte auf die Institutionen machen wuͤrden, die sie, nach den Worten der Traktate, fuͤr nuͤtzlich und zuträglich erachten möchten, in ihren Polnischen Provinzen ein— zufuͤhren. An Beweisen suͤr diese Behauptung fehlt es nicht. um sich davon zu uͤberzeugen, braucht man bloß der speciellen Berträge zu gedenken, vermöge welcher Rußland, Oesterreich und Preußen in den Jahren 1318 und 1823 in ihrer Eigenschaft als die vornehmsten kontrahirenden Theile an den Wiener Trattaten vom 3. Mar lsts die Anwendung der in diesen Traktaten aufgestellten Handels-Grund⸗ saͤtze regulirten, ohne daß irgend eine von den Mächten, welche den⸗ selben in der Wiener Kongreß-Atte beigetreten waren, sich befugt geglaubt haͤtte, bei diesen Unterhandlungen einzuschreiten oder gegen deren Resultate eiwas einzuwenden. Dlese vorlausigen Betrach⸗ tungen hielten wir fuͤr nuͤtzlich in Erinnerung zu bringen; denn sie hangen mit Rechten zufammen, welcht seit dem Jahre 1815 den drei Maͤchten Rußland, Oestecreich und Preußen nicht bestrit⸗ ten wurden, und duͤrfen mithin billigerweise in dem Streit, der sich uͤber den gegenwaͤrtigen Rechts⸗Zustand des Koͤnigreichs Polen erho— ben hat, nicht aus den Augen gesetzt werden. Indessen werden wir, eine Erdrterung der allgemeinen Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte keinesweges scheuend, gerade und hauptsaͤchlich auf diese Erdrterung den Beweis der Rechtmaͤßigkeit der von Rußland getroffenen Maßregeln gruͤnden. Im ersten Artikel der Wiener Kongreß⸗Akte heißt es zuvorderst; „„Das Herzogthum Warsch au (mit Ausnahme der Theile, worüber anders verfügt ist, d. h. mit Ausnahme der Distrikte, welche das Grof herzogthüm Posen bilden sollen, der zu Gallizien geschlagenen Kreisfe und der freien Stadt Kratgu) wird mit dem Russischen Reiche vereinigt.““ Keine Sti— pulation koͤnnte wohl besiimmter ausgedrückt werden. Soll das Herzogthum Warschau mit dem Russischen Reich vereinigt werden, so muß es unstreitig mit demselben ein Ganzes bilden. Bieser Ein— heits-Grundsatz wird aber durch die folgende Klausel noch bestaͤtigt und verstaͤrkt, denn die Wiener Kongreß-Akte fügt hinzu: „„Es wird mit demselben, naͤmlich das Herzogthum Waͤrschau' wird mit dem Russischen Reiche unwiderruflich durch srine Verfassung ver

bunden seyn, um von Sr Majestaͤt dem Kaiser aller Reüßen, des

sen Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten besessen zu wer—

den.““ Die allererste Bedingung der neuen Gzistenz dieses

Landes war also dessen Vereinigung mit Rußland. Biefe Ver—

einigung war, kraft, der Worte des Traktats, unwiderruf— lich, und die Russischen Monarchen sollten das Land zu

ewigen Zeiten besitzen. Was demnach laut der Wiener Kongreß⸗ Alte in keines Russischen Monarchen Macht stehen soll, und? was keiner derselben soll thun duͤrfen, ohne jenen Vertrag zu verletzen, waärcn das Königreich Polen von dem Russischen Reich zu trennen, die Einverleibung destelben als integrirenden Theils des Russischen Reichs zu hindern, kurz eine fuͤr unaufloͤslich erklaͤrte Vereinigung anfzuldsen. Keine andere Verbindlichkeit laßt sich aus den Worten „„Vereinigt, durch seine Verfassung verbunden““, herleiten Was aber das Wort Verfassung (eoustitutian) anbelangt, so steht es hier in seiner weitesten Bedeukung. Welcher Art diese Verfassung seyn solt, ist im Traktat nicht bestimmt. Jedes Land hat seine Verfas— sung, nehmlich sein Grundgesetz, und was hier die Wiener Kongreß⸗ Akte verordnet, besteht darin, daß die Verfassung oder das Grund gesetz der mit dem Russischen Reiche vereinigten Theile des Herzog⸗ thums Warschau, welcher Art diese Verfassung oder dieses Grund— geseh auch sein moge, das Land mit dem Russischen Reiche unwi⸗ derruflich verbinden soll. Die Wiener Kongreß-A:te bezieht sich, wie gesagt, auf feine besondere, zum vo rau, vorgeschriel

ene, Verfas⸗ sung. Eine solche Beziehung konnte gar nicht stattfinden, und dies aus den einfachen Grunde, weil zu der Zeit, als der Wiener Rezeß ugterzeichnet wurde, die Verfassung, welche der Kaifer Alexander, glorreichen Andenkenz, in der Folge dem neuen Staat ertheilt?‘, noch nicht bekannt, ja nicht einmal schriftlich entworfen war. Erst sechs Monate spaͤter ward dieselbe bekannt gemacht, ohne daß die beim Kongreß kontrahirenden Maͤchte an jener legislativen Maßregel, welche ein- zig und allein aus dem unbeschränkien Wilen des Kätfers entsprang, irgend einen Antheil ausgeuͤbt noch auszuüben verlangt hatten. Oesterreich und Preußen machten ihrerseits von demselben Rechte Gebrauch und gestatteten, so wie es im Wiener Traktat steht, die Einrichtungen, welche sie ihren Polnischen Unterthänen gaben, nach der Art und Weise der politischen Erxistenz, die sic für nützlich nnd zutraͤglich erachteten, denselben zu gewähren. Damals hielt sich keine der anderen Maͤchte fuͤr befugt, diese Einrichtungen zu erdr

tern, noch das Maß politischer Rechte, welche daraus den Einwoh⸗ nern des Großherzogthums Posen und Galiziens erwuch n, in Er

waͤgung zu ziehen; und ehen so hielt sich keine Macht fuͤr berech— tigt, die innere aus dem freien Willen des Kaiserz Alerander her⸗ vorgegangene Gesetzgebung Polens vor ihren Richterstuhl zu ziehen. Die dem Koͤnigreich Polen aus dem freien Willen des Kaisers ertheilte, sechs Monate nach der Kongreß Akte promulgirte, Charte ist mithin nie unter die Beaufsichtigung, noch unter die Garantie der Maͤchte, die den Wiener Rezeß unterschrieben, gestellt worden. Damit eine solche Garantie existire, muͤßte sie erstens ausdrücklich stipulirt seyn, und zweitens müßte die so garantirte Charte zu, der Zeit, wo die Wiener Traktate von den im Kongreß gegenwaͤrtigen oder repraͤsentirten Souverainen sanetionirt wurden, vollendet, be⸗ kanntgenmgcht und namentlich angeführt worden seyn. Eine solche Garantie sindet sich aber in der Wiener Kongreß⸗-AFte nirgends,

Sie existirt darin eben so wen ls die Charte, auf welche man sie heute anzuwenden gedenkt, damals vorhanden war. Je genauer man den klaren Sinn jenes Vertrages erwägt, desto deutlich? wird ez, das er

posttive Stipula

in dieser Hinsicht keine andere obligatorifche

tion enthalt, als die, vermdge welcher ein Theil des Herzogthumes Warschau mit dem Russischen Reiche verein igt, unwiderrufiich ver⸗

bunden und von den Monarchen Rußlands auf ewige Zeiten besessen werden soll. Alles Uebrige blieb unbedingt und unbestreitbar dem freien Willen des Kaisers überlassen. Fhm blico es anheinigestellt, die Verfassung des Landes, dessen innere Ausdehnung, ja sogar den Titel desselben zu bestinmen, denn das dem Lande beigelegte Pra dikat Königreich war nur indirekt durch den Titel eines Zaben (énb— nigs) von Polen angedeutet, „welchen der Kaiser in Gemaäͤfhert des fuͤr die Titulatur seiner andern Besitzungen ublichen Formulars annchmen sollte.““ Ueber diese Gegenstaͤnde zu entscheiden, behielt sich der Kaiser vor, wie es deutlich genug im Traktat auzcehrückt ist. Keine Verbindlichkeit legte er sich auf, sondern ein Recht be— hielt er sich vor, welches auszuuͤben die Wiener Kongreß-Akte aus— druͤcklich dem Ermessen Sr. Majestaͤt freistellte. Bet fe nerer Be trachtung des ersten Artikels dieses Traktats, finden wir darin nur noch zwei bestimmt ausgesprochene Klauseln: I1stens die mit dem Russischen Reich zu vereinigenden Laͤnder sollen einer abgesonderten Verwaltung genießen, und 2tens die unter Rußlands, Desterceichs und Preußens Herrschaft gestellten Polen sollen eine Volks Ver tretung und nationale Einrichtungen erhalten. Diese Vor theile sollen aber, heißt es im Traktat, den Polnischen Unterthanen der drei Hofe zugetheilt werden „„nach Maßgabe ber politischen Existenz, welche eine jede dieser Regierungen für uůtz lich und zuträglich erachten wird, ihnen zu gewdhres.“ Tiese letztern Worte des angefuhrten Artitels bebuͤrfen keines Kommen tar's. Bei Abfassung der hier eingegangenen Verpflichtungen haben sich die drei Nachbar⸗Stagten ein höheres Gefetz, namlich das der Selbsterhaltung und der Ordnung, zur Nichtschnur genommen. Si— haben die ihren Polnischen Unterthanen zu gebenden Einrichtungen dem, was gemeinschaftlich nuͤtzlich und zutraͤglich sein michte, ode, mit andern Worten, dem Interesse und der Sicherheit ihrer eignen Stagten untergeordnet. Lieser durch die Wiener Verträge weir lich sanetionirte Grundsatz ist der einzije, auf den man sich recht⸗ licher Weise berufen kann. Wollte mant behaupten, Rußland, Oester reich und Preußen muͤßten einen andern Grundsatz befolgen, sso hieße dies behaupten, jene Maͤchte haͤtten die Verpflichtung uber nommen, sich selbst Gefahren zu schaffen, so wie die Ruhe und das Wohl ihrer übrigen Unterthanen auf's Splel zu setzen, es hieße mit einem Worte, das Unmßgliche, das Ungereimte behaupten und ver⸗— langen. Nachdem wir also im wahren Lichte gezeigt haben, was es mit den Verbindlichkeiten fuͤr eine Bewandtniß hat, welche durch die Wiener Kongreß-Akte den Höfen Rußlands, Deslerreichs und Preußens auferlegt woorden; nachdem wir hewiesen haben, daß die vom Kaiser Alexander dem Koͤnigreich Polen gegebene Constitution ein Werk seines freien Willens war, daß sie unter keiner fremden Garantie stand, und daß keine der andern Machte das Recht hatte, weder die Be— willigung dieser Constitution zu verlangen, noch auf deren Beibe⸗ haltung zu bestehen, wird es uns nicht schwer fallen, ebenfalls darzuthun, daß in Folge der Begebenheiten, welche den Gang der Polnischen Insurrection bezeichnet haben, zer Kalser Nikolaus wieder in dieselbe rein fakultative Stellung versetzt worden ist, in weicher sich Sein Kaiserlicher Vorgaͤnger befand, ehe er dem Koͤnigreich Po⸗ len eine Constitution ertheilt hatte. Bazu brauchen wis blos die eignen Werke der insurrectionnelken Regierung anzufuüͤhren. War sie es nicht, welche die Unabhängigkeit Folenz Lon ziußland ver— kuͤndete, da doch die Wiener Trakkate sowohl als die Charte des Kaisers Alexander den Grundsatz aufgestellt hatten, daß das Herzog⸗ thum Warschau durch seine Eonstitution unwiperruflich mit dein Russischen Reiche verbunden seyn müsse! War sie es nicht, welche die Absetzungs⸗Akte erließ und die Erledigung des Theons aussprach, da doch die Wiener Traktate sowohl, als die Charte dez Kaisers Alexander festgesetzt hatten, daß das Königreich, durch seine Constitution mit Rußland verbunden, von Sr. Majestät dem Kaiser aller Reußen und dessen Nachfolgern auf ewige Zei— ten besessen werden sollte! War sie es nicht endlich, welche laut als Thatsache ausrief, daß die westlichen Provinzen des Neichs von Rußland getrennt und mit Polen vereinigt seyen, da doch die Wiener Traktate dem Kaiser allein das Recht vorbehalten hatten, je nachdem er es fuͤr angemessen erachten wärde, die innere Ausdeh— nung des Königreichs zu bestimmen, ohne daß diefes darum jemals aufhören sollte, mit dem Russischen Reiche verbunden zu seyn? Es war in der That unmöglich, alle Grundsaͤtze der Wieller Kongre Akte auf eine mehr offenbare Weise zu verlttzen, unmöglich, die Charte von 1815 gruͤndlicher zu vernichten, unmoglich? die un« bestreitbaren Rechte und Besitzungen Rußlands und seinen Beherr— scher schreiender anzutasten. Es ward zu den Waffen gegriffen, und wenn dieses ein Mal der Fall ist, so gilt kein anderes Recht, als das Recht des Staͤrkern, kein anderes Gesetz, als das der Erobe rung. Am Tage, wo Warschau siel, hatte die ses unbeugsame Ge— setz sein Urtheil gesprochen. Der Kaiser halte das Köͤnigreich Polen wieder erobert. Und welchen Gebrauch hat Er dennoch von pem Eroberungs⸗Recht gemacht? Er hat zwischen beiden Rötionen das Band wiederhergestellt, welches durch die Enmpdrung zerrissen worden war. Er hat dem Koͤnigreich Polen den Ramen“ und den Rang beibehalten, welchen der freie Wille des Kaisers Alexander ihm gegeben hatte. Endlich hat er seinen Polnifchen zum Gehor⸗ sam zuruͤckgekehrten Unterthanen die Wohlthat einer Verwaltung gewährt, welche dem Buchstaben des Traktats vom 3. Mai und der Wiener Kongreß⸗-Akte nachgebildet ist. Diese Traktate setzten sest - daß der Theil des Herogthums Warschau, woescher mit deim Russischen Reiche vereinigt werden sollte, eine abgesond erte Ver— waltung haben muͤsse. Auch hat das organische Statut vom 26. Fe⸗ bruar 1832 (Art. 1 u 46) daselbst eine abgesonderte Verwaltung 1 z ' 1 ö 2 z l. gegründet. Die Traktate vom 3. Mai und die Wiener Kongreß— Akte verhießen dem Lande eine Volks-Vertretung und nationale In⸗

stitutionen. Auch sind daselbst durch die Artikel 1.34 47. 53 de Fel⸗ ben organischen Statuts, Adels Ve sammlungen, Gemeinde Versammlungen und Provinzial-Htäande mit berat hender Stimme über gemeinsame Angelegenheiten niedergesetzt, so wie der Ge—

brauch der National-Sprache in den bffenktltchen Verwaltungs⸗ Akten beibehalten worden. Dieses Statut garantirt außerdem das Recht des Privat- sowohl als des Geleinpe? Eigen da 18 (Art. 14), die Staatsschuld des Königreichs Polen . die persoͤnliche Freiheit (Art. 8), die ESpezial-Verwaltung der Polnischen Finanzen (Art. 16), die Munlglbal Verfassungen der Staͤdte und Gemeinden (Art. 1), den Grundsatz, daß ein Feder ohne Unterschied des Standes uns der Geburt zu offentlichen Aem— tern zugelassen werden könne, daß den Adels und den Gemeinde Versammlungen die Wahl der Richter und die Anfertigung von Kan— didaten - Listen zu den übrigen öffentlichen Achitern überlassen sen (Art. ), endlich die Dotation der fatholischen sowohl als der

84 9131 el. 11

2

& ,, , /

ö

.

D , .

* *

———