*
8 weer. .
* 28
ö. . . . 3 .
K — 222
8 . ö —
.
,
, 3 K
sind, entwerfen, und zum r,. sowobl shrer gol. Alemter als
des Handel treibenden Hursitums Pffentlich veiannt wachten laffen.
der gemeinschaftliche Zol- Tarif (artitei 3) foll 1 1 Abtheslungen, nach dem , . und nach dem Kun if en aß⸗ Gewichts. und Manz System ausgefertigt werden-
Die Declgrgtion, die Abwagung uͤnd Reffung der zollbaren Gegenstaͤnde soll in Preußen nach hen cr in Bayern und Württemberg nach Baäͤyerischem Maße und Gewichte, in den Hes⸗= sischen Landen nach dem daselhst gesehlich eingeführten Maße und Gewichte geschehen. In den Aus r nnn der Zoll⸗Behoͤrden ist aber die Quantitaͤt der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt⸗ Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrucken.
Son länge, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemein— schaftliches Münz- System uͤhereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der zoll Abgaben in jedem Staate nach dem Muͤnzfuße 6e e, nne welcheni die Entrichtung der übrigen Landes-RAbga—
et.
Es fsollen aber schon jetzt die Gold- und Silber Müůnjen der sammtlichen kontrabirenden Staaten — mit Ausnahme der Ha ier
Münze — bei allen Hebesiellen des gemeinfamen Zoll 5 an⸗ 5 und zu diesem Behufe f 3 , ,, ich bekannt gemacht werden.
Art. 43. Die Wasser- Sölle oder uch Wege- Göeldgebühren auf
Fluͤfssen, mit Einschluß mersenigen, welche das Schiffs- Gefaͤß tref⸗
fen Recognitions⸗Gebuͤhren), sind von der Schifffahrt auf folchen
; . auf welche die n, des ill 2 3 besondere Staats- Vertrage Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüder nichts Besonderes verabredet wird. —
In letzterer Hinsicht wollen die kontrahirenden Staaten, was insbesondere die Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Neben⸗Fluͤs⸗ sen betrifft, unverzuglich in unter handlung treten, um zu einer Ver⸗ einbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus⸗ und Durch— fuhr der Erzeugnisse der sammtlichen Vereins⸗Loende auf den genann— ten Flässen in den Schifffahrts⸗ Abgaben, mit stetem Vorvehalten der Recognitions⸗Gebühren, wo nicht ganz befreiet, doch moglich st erleichtert wird. ; ᷣ
Alle Begünstigungen, welche ein Vereins- Staat dem Schiff— fahrts-Betricbe seiner ünterthanen auf den Eingangs genannten Fluͤs⸗ sen zugestehen möchte, sollen in gleichen Maße auch' der Schifffahrt der güterthangn der anderen Vereins⸗Staaten zu Gute kommen.
Auf den ubrigen Fluͤssen, bei welchen weßer die Wiener Kon—
reß Akte noch andere Staats⸗Vertraͤge Anwendung finden, werden die
gasser⸗Zölle nnch den privativen Anordnungen der betreffenden Re⸗ gierungen erhoben. Doch sollen auch auf diefen Flüffen die Unter= tbanen der kontrahirenden Staaten und deren Waarcn und Schifs— gefaͤße überall n. behandelt werden.
Art. 16 Bon dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll Ordnung des Vereins in Vollzug gefetzt wird, sollen lin ben zum Zoll⸗Vereine gehtrigen Gebieten alle etwa noch bestehenden Stabel— und Umschlags⸗Rechte aufhoͤͤren, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder mmm gezwungen werden konnen, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche zoll Ordnung ober bie be treffenden Schifffahrts⸗Reglements es zulaässen oder vorschreiben.
Art. 17 Kanal-, Schleusen⸗, Bruͤcken⸗, Fahr-, Hafens, Waag e⸗ Krahnen ⸗ und e, , , . ung Leistungen für Anstallen, die zur Erleichterung des Vertehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestebender Einrichtungen erhoben, und für letz⸗ tere nicht erhoͤhet, auch uberall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf voͤllig gleiche Weise, wie von den eige⸗ nen e err renn, . werden. ndet der Gebrauch einer Waage⸗ oder Krahnen-Einrichtun nur zum Behufe einer zollamtlichen Kontrolle statt, so J. e ,,, bei schon einmal zollamtlich verwogenen Waa⸗
ein.
Urt. 1. Die kontrahirenden Staaten wollen auch ferner ge— meinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleicht ormiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befördert und der ge e ef 2. 1
terthanen des einen Stagtes, in dem anderen Arbeit und Erwerb
zu suchen, moͤglichst freier Spielraum egen werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der ge⸗
genwaäͤrtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet die in demselben Gewerbs⸗Ver⸗
werden, welcher nicht gleichmäßi hbaͤltnisse stehenden eigenen Üünterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sendern nur Muster derselben bei sich füͤhren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti— gung zu diesem Bewerh⸗Betriehe in dem Vereins: Staate, in wei⸗ chem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung dee geseh lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inlandischen Ge= werbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 633 zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Markte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vercins-Stagte die ünterthanen der übrigen kontrabirenden Staaten eben so wie die eigenen ünterhanen behandelt werden. *
Art. 19. Die Preußischen Seehafen sollen dem Handel der Un⸗ terthanen saͤmmtlicher Vereins Stagnen gegen völlig gleiche Abga⸗ ben, wie solche von den Königlich Preuftisc en unterthanen entrich⸗ tet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden Ses und ande= ren Handels-Plaͤtzen angestellten Konsuln einer oder der anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der unterthanen der äͤbrz⸗=
vations-Tabellen bͤffent⸗ willigen sind, werden naͤherer Verabredung vordehalten.
j ; 1388
N der Losten, wovon weiter unten im Artikel 30 die Rede ist; ö der Er stattungků fuͤr unrichtige Erhebungen; 3) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredun—
gen erfolgten Steuer⸗Vergäͤtungen und Ermäßigungen unter den vereinten Staaten nach dem Verhaͤltnisfe der Bevdlkerung, mit welcher sie im Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrghirenden Staaten unter -Berab— redung einer von diesem jahrlich fuͤr ihre Antheile an den gemein⸗ schastlichen zoll⸗Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zoll-Verbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölke— rung desjenigen Stagtes eingerechnet, welcher diese Zahlung leisfet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereins-Staaten wird alle drei Jahre von einem noch zu veräbredenden Termine an ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den einzelnen Stagten einander gegenseitig mitgetheilt werden. . .
Art 23. Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche nicht in der Zoll-Gesetz gebung selbst be⸗ grundet sind, fallen der Staatz⸗Kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. ö
Die Maßgaben, unter welchen solche Verguͤnstigungen zu be—
Art. 21. Dem auf Foͤrderung freier ünd natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zoll⸗Vereins ge— maͤfl, sollen besondere Zoll⸗Begünstigungen einzelner Meßplaͤtze, na⸗ mentlich Rabatt- Privilegien da, wo ste dermalen in den Vereins Staaten noch besichen, nicht erweltert, sondern vielmehr unter ge— eignete? Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungs⸗Verhaͤltnisse bisher begünstigter Meßplaͤßze, ais der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschraͤnkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung , neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheiit werden. r
Art. 23. Von der tgrifmaͤßigen Abgaben⸗Entrichtung bleiben die Gegenstaͤnde, welche fuͤr die Hofhaltung der hohen Sou vergine und ihrer Regentenhaͤuser, oder fuͤr die bei ihren Höfen akkreditir— ten Botschafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger 2c eingehen, nicht aus— e, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤrungen statthaben, so wer⸗
en solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Enischaͤdigungen, welche in einem ober dem anderen? Staate den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden, oder an Kommunen oder einzelne Privat⸗-Berechtigte für eingezogene Zoll⸗ Rechte oder fuͤr aufgehoben? Befreiungen ge⸗ zahlt werden muͤssen.
Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegen⸗ staͤnde auf Frei⸗Paͤsse ohne Abgaben Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus⸗ oder , . zu lassen. Dergleichen Gegenstaͤnde werden jedoch zollgeset lich behandelt, und in Frei- Registern, mit denen es wie mit den ubrigen Zoll- Registern zu halten ist, notirt,
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen waͤren, kommen
bei der demnaͤchstigen Revenuͤen⸗ Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei⸗Paͤsse ausgegangen sind, in Abrechnung.
„A rt. 216. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungs Recht
66. jedem der kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vor— ehalten.
ᷣ Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straf⸗Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. .
Art. 2. Die Ernennung der Beamten und Dlener bei den Lokal- und Bezirks-Stellen fuͤr die Zoll-Erhebung und Aufsicht, wel⸗ che in Gemaßheit der bieruͤber geteoffenen besonderen üebereinkunft nach gleichfoͤrmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der kontrahirenden Regierungen in— nerhalb ihres Gebietes uͤberlassen.
Art. 23. In jedem Vereins⸗Staate wird die Leitung des Dienstes der Lore und Bezirks-Zoll Behörden, so wie die Völlzie= hung der gemeinschaftlichen Zoll⸗Gesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Beduͤrfniß hierzu zeigt, mehreren Zoll-⸗Hirectlonen uͤbertra—
untergeordnet sind. erm . Die Bildung der Zoll⸗Directionen und die Einrichtung ihres
gen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen
mit 66 . That anzunehmen. ö 6 rt. 20.
gegen den Schleich bandel und ihrer inneren Verbraüchs-Rb
ea Defraudationen, haben die kontrahirenden Srnagten 3 een
ames Cartel abgeschlossen, welches sobald als möglich, spätestens
aber gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage, in Ausführung,
Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll. Systems
sen; der Wirkungskreis derselben aber wird, inso weit er nicht schon durch den Grund⸗Vertrag ünd die gemeinschaftlichen Zoll⸗Gesetze be⸗ stimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction 86 6 , .
rt. 29.
über die resp. im Laufe des Vie teijahres und waͤhrend des Rech— nungs⸗Jahres faͤllig gewordenen Zoll Einnahmen, werden von den be⸗ treffenden Zoll⸗Directionen nach vorangegangener Pruͤfung in Haupt⸗ Uebersichten zusammengetragen, und dsese sodann an ein Eentral⸗ Bureau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereins Staat einen Be⸗ amten zu ernennen die Befugniß hat. dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Eentral-⸗Flnanz-Stellen der letzteren, und bereitet die desinltive Jahres⸗Avrechnung vor.
Wenn aus den Quartal⸗Abrechnungen hervorgeht, daß die
wirkliche Einnahme eines Vereins⸗Staates um mehr als einen Mo—⸗ . egen den ihm verhaͤltnißmaßig an der Gesammt⸗Ein⸗ nahme zustaͤndigen Nrvenuͤen Antheil, zurückgeblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr⸗Einnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 3) In Absicht der Erhebungs- ünd Verwaltungs⸗Kosten sollen folgende Grundsaͤtze in Anwendung kommen;
) Man wird keine Gemeinschaft dabel eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom⸗— mende Erhebungs und Verwaltungs-⸗Kosten, es moͤgen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Ne— ben⸗Zoll⸗Aemter, der inneren Steuer- Aemter, Hall-Aemter und Packhdͤfe und der Zoll⸗Directionen, oder durch den Unter—⸗
gen, welche dem einschlaͤgigen Ministerium des betreffenden Staates
Geschaftsggnges bleibt den einzelnen Staats Negierungen überlas⸗
. Der von den Zoll Erhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartals-Extrakte, und die nach dem Jahres⸗ und Buͤcherschlusse aufzustellenden Final⸗Abschluͤsse
Vereins⸗Staaten Controleure beizuordnen, welche von as ten derselben und der Neben⸗Aemter in Beziehung auf ,, , und die Graͤnz . Bewach ung Kenntniß zu äuf. Ein haltung eines gesetzlichen Versaheng, imglesh Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwirken, uͤbrigenz sich Verfuͤgung zu enthalten haben. . ;
Einer naher zu vergbredenden Dlenst-Ordnung blen halten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufen ten zu nehmen haben.
Art. 32. Jeder der kontrahirenden Staaten hat d die Zoll⸗-Directionen der anderen vereinten Staaten Bon Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden g. Geschaͤften, welche sich auf die durch den gern n n . Gemeinschaft beziehen, vollstaͤndige Kenn
haffen. . . 4 Eine besondere Instruetion wird das Geschaͤfts n ser Beamten näher bestimmen, als dessen Grundlaz schraͤnkte Offenheit von Seiten des Staates, bei welch. ordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstaͤnde der lichen Zol⸗Verwaltung, und die Erleichterung jedes welches sie sich die Insormation hieruͤber verschaffen sehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht m tig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstaͤnde um Verschiedenheiten auf eine dem gemein samen Zwecke un haͤltnisse verbuͤndeter Stagten entsprech ende Weise zu a
Die Min isterien der saͤmmtlichen Vereins- Staaten gegenseitig auf Verlangen jede gewänschte Auskunft meinschaftlichen zoll⸗Angelegenheiten mittheilen, und diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung g Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit 96 t beglaubigten Bevollmaͤchtigten beliebt würde, so ist den dem oben ausgesprochenen Grundsatze, alle Gelegenheit digen Kenntnißnahme von den Verhaͤltnissen der gem. Zoll⸗Verwaltung bereitwillig zu gewaͤhren. .
Art 33. Jährlich in den ersten Tagen des Jun Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von tigten der Vereins- Regierungen statt, zu welchem letzteren einen Bevollmaͤchtigten abzuordnen befugt iß
Fuͤr die formelle Leitung der Verhandlungen i Konserenz-Bevolmaͤchtigten aus ihrer Mitte eln Vn waͤhlt, welchem uͤbrigens kein Vorzug vor den ubrigen tigten zusteht. s
Der erste Zusammentritt wird in Munchen statf derselbe kuͤnftig erfolgen soll, wird bei dem Schlust jahrlichen Versammlüng mit Ruͤcksicht auf die Natut sicnde, deren Verhandlung in der folgenden Konferen ist, verabredet werden. z .
Art. 34. Vor die Versammlung dieser Konferenz
gehort:
.
.
ve canlassen . Art, 56. Den Aufwand fuͤr die Bevollmächtigten 2m Gehuͤlfen bestreitet die Regierung, welche sie Das Kanzlei⸗Dienst⸗Personale und das Lokale wi lich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der 3u der Konferenz stattfindet Art 3. Sollte zur Zeit der Vollziehung des ge
Vertrages eine Uebereinstimmung der Eingangs⸗Zoll
Landen der eontrahirenden rn feng zn nicht bereits in chen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen welche erforderlich sind, damit nicht die Zol' Einküns sammt⸗Vereins durch die Einführung und Anhäufung n oder gegen geringere Steuer⸗Saͤtze, als der Vereinz⸗Ta verzollter Wagren Vocraͤthe beeintraͤchtigt werden.
Art. 38. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten zu erkennen geben sollten, in den durch gegenwärtigen] richteten Zoll⸗Verein aufgenommen zu werben, erklären si Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unte Beruͤcksichtigung der besonderen Interessen der Vereins, , . erscheint, durch desfalls abzuschließende Vertrag geben.
Art. 39. Auch werden sie sich bemuͤhen, durch Handch mit anderen Stagten dem Verkehr Ihrer Angehörigen j Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Art. 40. Alles, was sich gu die Detail Ausfuͤhrun genwaͤrtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen gen, insbesondere aüf den Vollzug der gemeinschaftlichs
Preußische Staat
Allgemeine
S⸗-Zeitung.
338.
Amtliche Nachrichten. Kronit des Tages.
zer Justiz⸗Kommissar Petrich zu Drebkau ist vom sten Et. J. ab in das Departement des Ober, Landesgerichts gau verseßt und ihm die Prozeß-Praxis bei den Unter— fen des Rothenburger Kreises, mit Anweisung seines bers in Muskau, verstattet worden.
Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung
Köslin ist der Rektor Blaurock zu Lauenburg als (Prediger und Rektor zu Buͤtow angestellt worden; kiegnitz ist der Kandidat der Theologie, Gunther, akonus an der evangelischen Kirche zu Landshut bestätigt
Berlin, Freitag den 6ten
Merseburg ist der bisherige Diakonus an der Trini—
sirche in Zeitz und Prediger an der Corrections-A1Anstalt
Friedrich August Ferdinand Boneschkoy, zum ; olitische beraubt — protestiren die Unterzeichneten, um sich diese Rechte
unversehrt 9 erhalten, gegen die Eidesleistung, und verlangen,
an der Stadt-Kirche in Zahna ernannt worden.
hgereist: Se. Exxcellenz der General, Lieutenant und -Inspecteur der Gewehr-Fabriken, Geschuͤtz-Gießerei, Fabriken und Artillerie⸗Werkstätten, Braun, nach Zelle noverschen.
zeitungs-RNachrichten. Ausland.
Frankreich.
aris, 28. November. Vorgestern Abend ertheilte der dem Marschall Mortier eine Audienz. Gestern arbei— Koͤnig mit dem Conseils-Praͤsidenten, und dann nach r mit den Ministern des Innern, der Justiz und der
en. zer Großsiegelbewahrer hat eine aus 15 Mitgliedern beste— Kommission niedergesetzt, um einen Entwurf zur Revision setzgebung uͤber die Bankerotte anzufertigen. Diese Kom⸗ éist aus den Praͤsidenten des Cassationshofes, des Koͤnigl. kahofes, des Handels-Tribungls und aus Mitgliedern der KRamner zusammengesetzt. Alles läßt vermurhen, daß der If den Kammern unverzuͤglich wird vorgelegt werden m Courrier frangais liest man Folgendes: „Man be— „daß in dem Maße, als die Zahl der hier eintreffenden rten sich mehrt, auch die Plaͤne der Minister immer ender wuͤrden. Der große Uebelstand der bevorstehen—⸗
ession, mit welcher die Vollmachten der Repraͤsentanten ndes zu Ende gehen, besteht darin, daß sie uͤber die
inen Wahlen entscheiden wird, welche ihr im naͤchsten Jahre muͤssen; jeder Deputirte wird dann so beurtheilt werden, diese letzte Pruͤfung bestanden hat. Wenn die Regierung zu laire Zugeständnisse von ihnen erlangt, welche Aufnahme sie dann von ihren Kommittenten erwarten? Das Mi— m, das nur immer die Angelegenheiten von heute und im Auge hat, und sich mehr mit dem, was es per— angeht, als mit dem, was seine Freunde be— beschaͤftgt, wuͤrde sich allerdings nicht viel um Rsuͤcksicht kuͤmmern, aber desto mehr die Deputirten, s sich um ihre eigenen Interessen handelt. Es geht schon e Rede, daß viel Geld begehrt werden wuͤrde; man wird dielleicht beschränkende Gesetze verlangen; aber wenn die ung die Dosis zu stark mischt, heißt das nicht den Depu— bei den näͤchsten Wahlen eine höchst gefaͤhrliche Stellung Das Gesetz uͤber die Jury erscheint den Deputirten s bedenklich und unpopulair. Die Waͤhler haben ohne großen Widerwillen gegen die Republik; aber wie will nen begreiflich machen, daß die Republik in der Jury,
sejetzt besteht, ihren Sitz aufgeschlagen habe? Traͤte dadurch der bei Arlon, wo der Feind aufs Haupt geschlagen wurde.
.
von Maubeuge aufzuheben. er Armee erdͤffneie er den Feldzug des Jahres 1794 durch die Schlacht
hn ki 2 * *
oder zwei Jahre fortbestehen zu lassen; aber es giebt noch einige andere Entwuͤrfe, welche die Regierung durchaus nicht aufgeben will; sie verlangt ohne Verzug die Gesetze gegen die Associationen und gegen die oͤffentlichen Ausrufer; sie wird die— selben vorlegen, und an diese Entwuͤrfe knuͤpft sich das Schicksal
der Session.“ ( Die legitimistischen Wähler der Kantone Quiberon und
Auray haben bei der unlaͤngst in dieser letztern Stadt erfolgten Wahl eines Mitgliedes des General-Conseils nachstehende Pro— testation eingereicht: „In Betracht, daß, da die Juli⸗Regierung
auf die Volks-Herrschaft gegruͤndet ist, seibige, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu gerathen, nicht von den Volks-Vertretern ei— nen Eid der Treue verlangen kann, den der Koͤnig, von dem man annimmt, daß er von der Nation gewaͤhlt worden, viel— mehr dieser Letzteren schuldig ist; in Betracht, daß jene Eides— leistung, die man von sedem Wähler verlangt, eine Verletzung eines wohlerworbenen Rechtes ist, daß sonach die Pflicht der Waͤhler erheischt, gegen eine Anforderung zu reklamiren, die sie der freien Ausuͤbung ihrer buͤrgerlichen und politischen Rechte
daß diese Protestation in das Sitzungs-Protokoll eingeruͤckt werde.“ Hier folgen die Unterschriften, 7 an der Zahl. Da sich die Gesammtzahl der Wähler auf 122 belief, so ergiebt sich hieraus, daß nur 45 an der betreffenden Wahl, die auf einen Herrn Bosquet gefallen ist, Theil genommen haben.
Das Journal du Commerce giebt eine statistische Uebersicht von der Einnahme der Stadt Paris in dem Zeitraume von 1797 — 1830, als Auszug einer kuͤrzlich erschienenen kleinen Schrift uͤber diesen Gegenstand. Es erhellt aus derselben, daß die verschiedenen Einnahmen der Hauptstadt in diesen 34 Jahren sich auf 1,096,863, 006 Fr. belauffn haben, worunter etwa 772 Millionen als Ertrag des Thor-Zolls und sonstiger Con— sumtions⸗Steuern, 132 Millionen aus den verschiedenen von der Stadt gemachten Anleihen, g3 Millionen aus der Spielpacht und 10 Millionen aus diversen Einnahmen. Nimmt man an, daß von der Gesammt-Consumtion der Hauptstadt z auf die arbeitenden und ärmeren Klassen, und nur ) auf die reichere Klasse kommt, so haben jene zu den Verbrauchs-Steuern mehr als 600 Millionen gezahlt. Xn dieser Summe sind ihnen aber nur etwa 193 Millionen wieder zu Gute gekommen, während der reicheren grundbesitzenden Klasse statt der von ihr beigesteuerten 150 Millionen, etwa 195 Millionen erstattet worden sind. Hier⸗ zu kommt noch, daß der Werth des Grundetgenthums sich seit dem Jahre 1797 beinahe verzwoͤlffacht hat, dergestalt, daß das— selbe in den Ringmauern der Hauptstadt in diesem Augenblicke 609 Millionen mehr gilt, als damals. Aus dieser Zusammen—
tellung will das Journal du Commerce nachweisen, wie noth⸗ 9
wendig es sey, das Einkommen der Stadt Paris auf andere Grundlagen, als die bisherigen, zu basiren.
Bei dem gestrigen Leichenbegaͤngniß des Marschall Jour— dan hielt der Marschall Mortier an der Gruft die nachfolgende Standrede:
„Meine Herren! Der redliche Mann, den ganz Frank— reich betrauert, den Europa oft bewundert hat, der Sieger ben Fleu—⸗ rus, der tugendhafte Jourdan ist nicht mehr! Der Tod hat ihn nach einer langen und schmerzlichen Krankheit, welche er mit Muth und Geduld ertrug, seinen zahlreichen Freunden entrissen. — Gebo⸗ ren zu Limoges am 25. April 1762, begann Jourdan seine militai— rische Laufbahn im Jahre 1778 in dem Regimente l'Auxerrois, und machte den Amerikanischen Krieg mit. Nach dem Abschlusse des Frie— dens kehrte er nach Frankreich zuruck, und als eine mächtige Coa— lition im Jahre 1752 die Unabhaͤngigkeit seines Vaterlandes bedrohte, fuhrte er der Nord⸗-Armee das 2te Bataillon der oberen Vienne zu, welches er kommandirte. Seine Talente und seine Tapferkeit ließen ihn rasch gvanciren. Am 25 Mal 1193 zum Brigade⸗General, und am folgenden 30. Juli zum Divisions- General ernannt, zeichnete er sich auf die glaͤnzendsie Weise in der Schlacht bei Hondscoote aus, wo er
an der Spitze seiner Truppen verwundet wurde. Wenige Zeit darauf
zum Oberbefehlshaber ernannt, gewann er am 17. Okt, die Schlacht bei Watignies, und zwang den Prinzen von Koburg, die Belagerung Als Qber⸗Befehlshaber der Mosel⸗
Er schloß
der Reaction gegen die Juli⸗-Revolution nicht deutlich hervor? sich darauf mit 40,80 Mann an den rechten Fluͤgel der Nord-Ar⸗
Einwendängen sind, wie es scheint, mit großer Eindring- mee vor Charleroi an.
Diese Rewegung, wobei er durch die Ar⸗
mußte, wurde mit großer Geschicklichkeit ausgefuhrt;
Dezember
ee.
leons als Königs von Italien im Lager von Castiglione stattfan den. Nach— dem er die hohen Functionen eines Gouverneurs von Neapel und eines Majoregenerul des Königs Joseph in Spanien versehen hatte, bat er um seine Zurückherufung,. Im Jahre 1817 wurde er zum Gouverneur der Iten Militair-Bivision bestellt, und im folgenden Jahre berief ihn der König in die Pairs-Kammer. — Ludwig Philipp, in Aner kennung dieser vielen dem Vaterlande geleisteten Dienste, ernannte den Marschall Jourdan am 11. August 1839 zum Gouverneur des Invalidenhauses; als solcher hat er seine ehrenvolle Laufbahn ge— schlossen. Vortrefflicher Vater, Gatte und Freund, überläßt er seine untroͤstliche Familie dem lebhaftesten Schmerze. — Empfange, Jourdan, diesen Kranz als Sinnbild der Unsferblichkeit; ich lege ihn auf Dein Grab im Namen Deiner alten Waffenbruder und im Namen jener taäpfern Invaliden, die Dich so herzlich liebten, im Namen endlich Aller, denen ein Franzoͤsisches Herz im Busen schlaͤgt. — Lebe wohl, Jourdan! Ruhe in Frieden!“
Der Marschall Clauzel hat Algier am 15ten d. M. ver— lassen.
Herr Alexander Delessert, Bruder der Herren Benjamin und Franz Delessert, Mitglieder der Deputirten-Kammer, ist gestern hier mit Tode abgegangen. 1
Aus Alexandrien schreibt man unterm 6. Oktober, daß der Repraͤsentant einer Compagnie Pariser Banquiers, an deren Spitze der Baron von Rothschild stehe, sich dem Vice-Koöͤnig erboten habe, die Unterhandlungen einer Anleihe von 100 Mil— lionen Fr. zum Course von 50 bis 55 pCt. zu uͤbernehmen, wel— ches Anerbleten der Vice⸗Koͤnig jedoch, da dieser Cours mit dem guten Zustande seiner Finanzen durchaus in keinem Verhaͤltnisse stehe, abgelehnt habe.
Großbritanien und Irland.
London, 29. Nov. Im Morning Herald liest man: „Ihre Maj. die Koͤnigin giebt in ihren saͤmmtlichen haͤuslichen Einrichtungen und Anordnungen allen hohen und gebildeten Per— sonen das trefflichste Beispiel. Niemals bringt sie ihre Zeit mit zerstreuenden Vergnuͤgungen zu, sondern widmet dieselbe, wenn sie nicht in Gesellschaft seyn muß, nur nuͤtzlichen Beschaͤftigun— gen. Der Fleiß ist im Palast Ihrer Maj. zu Hause und Ver— schwendung, Muͤßiggang und Luxus bleiben ihm fern.“ Der Courier fuͤgt diesen Bemerkungen noch Folgendes hinzu: „Wir durfen nicht unerwaͤhnt lassen, daß die anspruchslose und schlichte Weise, in der die Koͤnigin dem Gottesdienst in Brighton bei— wohnt, an den Einwohnern nicht unbeachtet voruͤbergeht. Sehr haufig sieht man die Koͤnigin in einer der ge— wöhnlichen Kapellen, wenn ein guter Redner daselbst predigt. Ihre Majestät kommt und geht meist nur in Begleitung von zwei oder drei Personen und mit so wenig Aufsehen als irgend ein Mitglied der Gemeinde. Die Koͤnigin nimmt dann in einem Stuhle mitten in der Kirche Platz, der sich durch nichts von den andern unterscheidet. Der Praͤsident der großen Amerikani— schen Republick kann nicht mit weniger Ceremoniell in dem Kirchstuhl einer presbyterianischen Kapelle zu Washington er— scheinen, als die Koͤnigin von Großbritanien, wenn sie eine viel— leicht noch kleinere und gewiß unansehnlichere Kapelle zu Brigh— ton besucht.“
Der Courier macht auf folgenden, ihm eingesandten Arti— kel aufmerksam: „Die freiwillige Erklaͤrung, welche Capitain
Voß vor dem Lord-Mayor in Bezug auf den seiner braven
Schiffs⸗Mannschaft ausgezahlten Sold abgab, ist sehr unbefriedt— gend. Die Seeleute versichern, daß ihnen beim Abgange der Expedition versprochen wurde, jeder gesunde und starke Matrose solle 3 Pfund 4 Shilling monatlich erhalten, und sie hatten diesen Sold nur bis zum Oktober 1831, von da an aber wäh— rend ihrer ganzen Leidenszeit bis zu ihrer Ruͤckkehr nach Eng— land nur die Halfte davon bekommen. Dieser Versicherung wird von Niemand widersprochen; aber Capitain Roß fuͤhrt vor al len Dingen an, daß die Offiziere, die doch dieselben Leiden, wie die uͤbrige Mannschaft, bestehen gemußt, auch noch keine Ent— schaͤdigung erhalten hätten. Hoffen die Offiziere nicht auf eine Verguͤtigung? Und was geht es die Schiffs-Mannschaft an, ob die Offiziere eine Remuneration empfangen, oder nicht? Es wurden der Mannschaft monatlich 3 Pfund a Shilling zugesichert, und es war nicht davon die Rede, daß ihr dieser Sold nicht aus gezahlt werden sollte, wenn das Schiff verloren ginge. Wurde nicht dem Schiffsvolk der „Hekla,“ die auch verloren ging, bis zur Ruͤckkehr nach England der volle Sold ausgezahlt? Die
23
83
ar men ene, e, .
, m.
2 7
. .
2
3
— *
D '
r n, . en, .
von Capitain Roß zugestandene Thatsache, daß der Mannschaft seines Schiffes vom Oktober 1831 an nur der halbe Sold, namlich 1 Pfund 12 Shilling monatlich, bewilligt wurde, wäh rend sie in der nachfolgenden Zeit Entbehrungen aller Art zu erdulden hatte und an Lebensmitteln den groͤßten Mangel litt, reicht hin, um die Bewohner dieses Landes zu wecken. Wenn die Privat⸗Personen, welche diese Expedition ausruͤsteten, sich nicht für verpflichtet halten, der Mannschaft den stipulirten geringen Sold
erneuert worden, und man sagt jetzt, daß der Plan e,,
,,. ö,, , gel . Et. 24. Die als Folge des gegenwartigen Vertrages eintre⸗ tende HGemeinschaft der Cinnahme . ar ne nden renten be⸗ zieht sich auf den Ertrag der Eingangs, Ausgangs- und Durch- Hiss, me aben in den Preußischen Staaten,“ den Koͤnigreichen shern und Kürttemherg, dem Kurfürstenthüms und dem Ghröß. giro thume Hessen mit Einschluß der den Zoll⸗Systemen der kontra⸗ irenden Staaten bisher schon beigetretenen Lander Von der Hemeinschaft sind ansgeschlossen und bleiben dem vri⸗
seinem Befehle stehenden Truppen nahmen da auf
organischen Bestimmungen, Reglements und Instruen der Sambre⸗ und Maas Armee an. Diese Armee
soll durch gemeinschaftliche Konmmiffarien vorbereitet ne ich der Jury aufgegeben, oder wenigstens vertagt wor, kin Namen Art 1. Die Dauer des gegenwartigen Vertrages, — Was die ministeriellen Deputirten außerdem sehr trug am 8. Messidor (26. Juni.) den ewig dentwuͤrdigen dem ersten Januar 183. in Ausführung gebracht werde macht, ist, daß die Opposition sich verstaͤndigen, und sich Sieg bei Fleurus davon, nahm die Plaͤße Landrecies, Quesnoy, Va— vorlaͤufig bis zum ersten r 1313. festgesetzt. I timmten Operations- Plan vorzeichnen will. So ist un- slenctennes und Conde wieder, bemächtigte sich später der Festungen währen dieser Zeit un spaͤtrestens zwei Jahfe vor Abl erm von einem Vorschlage wegen einer Reform des Mastricht und Luxemburg, und pflanzie ihre Fahnen am Rhäine ncht gekündigt, s soll er auf 12 Jah r, und so fort Gesetzes und des Gesetzes uͤber die persoͤnliche Frei⸗ auf. So eroberte Frankreich in einem einzigen Feldzuge jene schd— 2 Jahren, als een gert a gesehen werden. ie Rede; d es lso nicht allein darauf nen Gegenden, welche der Rhein bespült. Im Sꝑepfeniber erzwang Letztere Verabredung wird jedoch nur fur den Fal ede; und es lommt also nicht allein, darauf ken. i. an, men, y.
halt des dabei angestellten Pecsonals und durch die dem letz- teren zu bewilllgenden ö. ionen, oder endlich aus irgend ei— nem anderen Bedüurfnisse der Zoll⸗Verwaltung entstehen. Hinsichtlich desienigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen daz Ausland gelegenen Graͤnzen und innerhalb des dazu, gehoͤrigen Graͤnz⸗Bezteks fuüͤr die Zoll-Echebungs- und Aufsichtis⸗ oder Kontroll-⸗Yehörden und Zoll- Schutz wachen er=— forderlich ist, wird man sich uͤber Pausch⸗Summen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Sigaten von der jaͤhrlich äuf⸗
8
vativen Genuffe der betreffenden Staats- Regierungen n 4) die Steuern, welche im Inne l einen rs g eher i. laͤndischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Urtifel 11 vorbehaltengn Aiusgieichungs. Abgaben; die im Artikel 15 erwahnten Waffer⸗ olle; . 3) Chaussec⸗ Abgaben, Pflaster⸗ Damm.. Bruͤcken⸗, Fahr Kanal⸗, girl en de, , , wie Waage⸗ und Niederlage ⸗ Ge i ,,. ichartige Erhebungen, wie sie auch sonst ge⸗ 4) die zoll⸗Strafen und Konsiskate, welche vorbehaltlich der An. theile der Denunc n . a ö , . e arten, jeder Staats Regierung in ihrem
Art. 22. Der Ertr gaben wird nach Abzug m in die Gemeinschaft fallenden Ab⸗
C. G. M aa ssen.
8) 8. W. 1
Albrecht Friedrich Heinrich Theodor
Eichhorn. Ludwig S . E. d) eser
kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutte— Einnahme an Zoll-Gefaäͤllen in Abzug bringen kann Bei dieser Ausmsttelung des Bedaef soll da, wo die Percey⸗ tion privgtioer Abgaben mit der Zoll- Erhebung verbunden sst, von den Gehalten und Amts⸗Bed ümfnissen der Zoll⸗Beamten nur derienige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver⸗ haͤltnisse ihrer Geschaͤfte far den Zoll⸗Dicnst zu ih en Amis— gsch len überhaupt entspricht.
an wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die
Besoldungs⸗Verhaͤltnisse der Beamten bei den Zoll- Erhebungs⸗
und Aufsichts Behorden, imgleichen bei den Zoll-⸗Direetionen
in möglichste leere mmm, n bringen. ö.
Art 31. Die kontrahirenden Stagten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-Aemtern auf den Graͤnzen*anberct
Wilhelm v. Kopp. Arn. Fried. v. Mieg. (L. S. (L.. S.)
Friedrich Ch. Johann
Graf v. Luxburg. (L. S.)
daß nicht in der Zwischenzeit saͤmmtliche Deutsche Bund
iber gemeinsame Maßregeln uͤbereinkommen, welche da Absicht des Artikels 15 der Deutschen Bändes⸗-LUkte in t mung stehenden Zweck des gegenwärtsgen Zoll-Vereinz erfuͤllen. = 2 .
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregell
freien Verkehr mit Lebensmitteln in lamm. lichen Sent g J
Staaten, die betreffenden Bestimmungen des nach gegem trage bestehenden Veceins⸗Tarifs demgemaß modisfteiet we Gegenwaͤrtiger a . soll alsbald zur Ratisication kontrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechfelung cations⸗-urkunden soll spaͤtestens binnen sechs Wochen ink wirkt werden. . So geschehen Berlin, den 22. Maͤrz 1833.
Franz a Paula Friedrich Frh. . t. 04. 65)
e zu bewilligen, sondern man muß auch die Vorschlaͤge der tion bekaͤmpfen. Die Verwerfung der Wahl-Reform noch hingehen; man hofft, daß die jetzigen Waͤhler, eifer— er auf das Vorrecht, welches sie besitzen, als auf das Fort— n unserer politischen Organisation, es mit Vergnuͤgen se— erden, daß man ihnen ihr ausschließliches Monopol auf⸗ zrhält; aber wie soll man ihre Ansicht uͤber die persoͤnliche it berichtigen? Welcher Buͤrger, wenn er noch so sehr Feind depublik ist, fuͤhlte sich nicht bei dem brutalen Benehmen zolizei empoͤrt; welcher Buͤrger begriffe nicht, daß die erste buͤrgschaften die ist, welche seine Person vor den Launen, den Ge—⸗ äͤtigkeiten und den Irrthuͤmern der Polizei-Agenten sicher Einen Vorschlag zu Gunsten der persoͤnlichen Freiheit zu— eisen, die Ertheilusg neuer Sicherheiten, welche von Je— un fuͤr nothwendig erkannt werden, verhindern, hieße das sich denr Mißfallen der Wähler aussetzen? — Raͤcksichten Art werden, wie es scheint, von vielen Deputirten geltend t, um das Ministerium zu veranlassen, maͤßiger als bisher olizei und contre⸗revolutionnatren Gesetzen umzugehen. Um sen Bemertungen zu fuͤgen, hat sich auch das Ministerium ossen, die Jury in 'ichrer' setzigen Zufannmenstellung noch ein
selbst von unsern Feinden bewundert würde
Da der General Clair⸗ faht die Linien von Mainz foreirt hatte, so eilte Jourdan der Rhein⸗ und Mosel Armee zu Huͤlfe, und schloß nach einem kurzen, aber glaͤnzenden Feldzuge im Hundsrück (inen Waynenßsfilltand ab Im folgenden Frühjahr nahm er Frankfurt Und Würzburg, und gelangte siegreich bis nahe vor Regensburg. Hier aber wurde er von dem Erzherzoge Karl mit uͤberlegenen Streitkräften angegriffen, und mußte sich nach dem Rheine zuruͤckziehen. Im Jahre 159 wurde er, nach Niederlegung des Ober-Befehls uͤber die Armee, für daz Departement der oberen Vienne zum Mitgliede des Rathes der Fuͤnfhundert, und am 25. Sept. zum Praͤsidenten dieser Versamm⸗ lung erwählt. Nachdem ihm spaͤter der Sber-Befehl uͤber die Donau⸗ Armee anvertraut worden, ging er am J. Maͤrz 179 uͤber den Rhein und ruͤckte in Schwaben ein; aber bald darauf zum Ruͤckmarsch gezwun⸗ gen, zog er sich in der groͤßten Ordnung nach dem Schwarzwalde zuruͤck. Im Jahre 1890 wurde Jourdan von dem ersten Konsul zum außer⸗
ordentlichen Gesandten und dann zum General-Administrator in . ernannt, Posten, denen er mit eben so viel Talent als Rechtlichkeit vorstand. Der König von Sardinien, der die zu jener Zeit von Jourdan , . Dienste anerkennen wollte, sandte ihm im Jahre 1816 sein mit Brillanten verziertes Portrait. Am (0. Mai 1804 zum Reichs⸗Marschall und Großkreuz der Ehren⸗ Legion ernannt, uͤbernahm er das Kommando der Italiaͤnischen Ar—
mee, und ließ die Mandvers ausfuͤhren, welche bei der Kroͤnung Napo⸗
fuͤr die ganze Zeit bis zu deren Ruͤckkehr nach England auszu
zahlen, und wenn die Regierung sich nicht ins Mittel legt, um zu verhindern, daß diese erfahrenen und tapferen Seeleute nach so viel Gefahren nur mit Undank belohnt in ihre Heimath zu ruͤckkehren, so ist doch gewiß diese große Hauptstadt noch so reich an Patriotismus und Gemeingeist, um eine solche Ungerechtig— keit nicht geschehen zu lassen. Je eher eine Versammlung zu diesem Zweck veranstaltet wird, desto besser. Manner von sol— chem Verdienst duͤrfen nicht undankbar und ungerecht behandelt werden.“
Herr Joseph Hume ist von seiner Reise durch den Konti nent hierher zuruͤckgekehrt, und der Courier meint, daß die Untersuchungen, welche derselbe auf dieser Reise in Bezug auf den Handel angestellt, dem Englischen Publikum vielleicht mehr Nutzen bringen mochten, als der langerwartete Handels-Traktat mit Frankreich. ; ;
Das Parlaments-Mitglied fuͤr Hudderssield, Capitain Fen ton, ist vorgestern in jener Stadt aus dem Fenster seines Hauses gestuͤrzi und hat in Folge dieses Sturzes augenblicklich seinen Geist aufgegeben; alle Huͤlfe war vergeblich, da der Verstorbene
auf den Kopf gefallen war. Capitain Fenton war bel seinen Wählern sehr beliebt; er hinterläßt eine Wittwe und 12 Waisen,