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Die vorstehenden Prämien werden dem 5§. 6. der Bekanntmachung des Herrn Chefs cles Seehandlungs- Instituts vom 30sten Juli 1832. gemäss, drei Monate nach der Haupt -· Liehung. als am 15ten Januar 1834. und an den folgenden Tagen, hier in Berlin durch die Ilaupt- Scehandlungs- Kasse (Jigerstrasse No. 21.) gegen Rückgabe der Original - Pri imien.
Scheine an jeden Inhaber, dessen Legitimation einer weiteren Prüfung nicht unterworfen
wird, in Preuls. Courant gezahlt. VWoer aber seine Prämie im Laufe von vier Jahren nicht erhebt, hat sie nach
den nähern Bestimmungen welche die vorerwahnte, dem Prämien- Scheine beigedruckte
Bekanntmachung enthält, verwirkt, und wird ihr Betrag zu milden Zwecken verwendet. Mit der Absendung der Prämien-Beträge durch die Post, und der damit verknüpsten
Correspondenz, wird sich die Haupt- Seehandlungs - Kasse nicht befassen.
Berlin, den 2056ten October 1833.
Generdl-Hirection der SceRiamndllung - Societät.
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