1834 / 113 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

That, als ware das Element empoͤrt, eine solche Last auf seinem

schon fruͤher gemachten Erfahrungen, wohl keinen unbe— fangenen Beobachter ihres Treibens uͤberraschen koͤnnen; eben so wenig befremdete es uns, jenen schwachsinnigen

eiteln Greis, der sich bereits den Titel eines Don Quixottes beider Welten, aber keinen Anspruch auf die schoͤne Grabschrift des Spanischen Originals erworben hat, die Rednerbuͤhne bestei— gen zu sehen, um seinen Schuͤtzlingen die ungereimtesten und widersinnigsten Erdichtungen nachzubeten: wir haben vielmehr nur mit tiefem Mitleiden bedauert, seine Seele, so nahe der ewi— gen Vergeltung, mit der Betheuerung der Wahrheit solcher elenden Luͤgen befleckt zu wissen. Nachdem jedoch jene Fluͤchtlinge schon zu so mancher nothwendigen Erlaͤuterung Ver— anlassung gegeben haben, duͤrfte es immerhin nicht uͤberfluͤssig erscheinen, auch diesen letzten Akt, der uns fuͤr immer von aller Verbindung mit ihnen befreit hat, mit Wahrheit und Freimuͤ— thigkeit den Blicken unserer Leser darzustellen. Wir uͤbergehen den Inhalt der eben erwahnten Behauptungen des Chorageten der re— volutionnairenPropaganda, da es nur eines sehr geringen Funkens ge— sunden Menschenverstandes bedarf, um die Laͤcherlichkeit derselben zu erkennen, und zu begreifen, daß, wenn die Preußische Regierung wirklich so grausame und gewaltsame Mittel hätte anwenden wollen, um die uͤbergetretenen Polnischen Soldaten ihrer Het— math wieder zuzufuͤhren, wahrlich kein Grund vorhanden gewe⸗ sen wäre, eine e die schaͤndlichste Undankbarkeit ausuͤben, noch Jahre lang zu er— naͤhren und zu bekleiden, und endlich mit so großer Humanitaͤt und so bedeutenden Kosten zu Schiffe abzusenden. Wir nehmen ferner keinen Anstand, die Ueberzeugung auszusprechen, daß die große Mehrzahl unserer ehemaligen Schützlinge, welche freiwil— lig und vertrauensvoll nach ihrem Vaterlande zuruͤckkehrten, aus

nzahl von mehr als 600 Vagabonden, die jetzt

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Ruͤcken tragen zu muͤssen; aber eben deshalb mag es sie auch ver⸗ schont und sich damit begnuͤgt haben, sie aufs Neue zur Enthuͤl— lung ihres innern Zustandes zu zwingen: bleich und zerknirscht in der Gefahr, und frech und übermuͤthig, wenn sie voruͤbergegan— gen. Schließlich moge es uns vergoͤnnt seyn, noch einen Blick auf, das Treiben der sogenannten Polen-Freunde und ihrer Co— mité s zu werfen. Schon waͤhrend der Vorbereitungen zur

Einschiffung war es nicht zu verkennen, wie schmerz— lich sie es bedauerten, dieses Haͤuflein wuͤrdiger Genos— sen nicht zur beliebigen Benutzung Behufs irgend eines

Skandals hier in der Naͤhe behalten zu koͤnnen, und wie emsig

sie mit ihren gewohnlichen Huͤlfsmitteln, der Luͤge und der Ver⸗

leumdung, der Ausfuͤhrung des ganzen Unternehmens entgegen zu wirken strebten; vornehmlich aber waren, im Einverstäͤndnisse mit einigen der eingeschifften Hauptvagabonden, ihre Emissarien in Frankreich und England in Bereitschaft, um die edle Genos⸗— senschaft im Fall einer Landung in Empfang nehmen zu konnen. Ihr Verfahren hierbei und dessen Erfolg ist aus den fremden Zei— tungen hinreichend bekannt, und indem wir mit Verachtung dar— auf hinblicken, muͤssen wir dennoch ihnen Dank wissen, die Preuß. Regierung schon so bald von allen menschenfreundlich uͤbernom— menen Verpstichtungen gegen die abgesandten Auswanderer befreit zu haben. Wenn diese Ungluͤcklichen dann endlich, durch die Be— muͤhungen jener Elenden, die Gebeine ihrer Gefaͤhrten nach und

wahrhaft braven Soldaten bestand, die kuͤhn und tapfer mit den

Waffen nicht bloß mit dem Munde gestritten und sich nicht durch Graͤuel und Schandthaten gegen Wehrlose ausgezeichnet

hatten; und endlich versichern wir zur Beruhigung aller Gutgesinnten, daß jene heimathlos umherirrenden Fluͤcht⸗ linge, welche gegenwartig eine Landplage derjenigen Staa—

ten bilden, in welchen sie eine zu spaͤt bereuete Auf— nahme fanden, ihrer Persoͤnlichkeit nach keine ernsten Besorgnisse einfloͤßen koͤnnen, da sie, wie alle mit dem' Munde fechtenden Helden, sich nur in planlosen Umtrieben gefallen und in den kriti— schen Momenten des Handelns das bekannte Motto „wir sind verrathen“ zum Deckmantel der Flucht und der Zerstreuung be— nutzen. Zu dieser letzteren Gattung gehoͤrten denn auch, mit Ausnahme weniger unschuldiger Bethoͤrten, diejenigen, welche hier in Preußen die Ruͤckkehr in ihr Vaterland beharrlich ver— weigerten, und denen die Huld und Milde unseres Monarchen ein ferneres Verweilen in unserer Provinz gestattete; doch ward, zum Heil unseres Landes, diesen Leuten nicht, wie anderswo, mit schwächlicher Nachsicht gestattet, die ihnen Rwaͤhrte Frei— staͤtteẽ im Muͤßiggange zu thoͤrigten Umtrieben zu mißbrauchen, son— dern sie wurden in angemessener Absonderung von den Wohnstaͤtten unserer friedlichen Buͤrger, zu Arbeiten und Beschaͤftigungen angehalten, deren Werth zwar den Kosten der ihnen reichlich ge— waͤhrten Verpflegung und Bekleidung bei weitem nicht gleich kam, die aber fuͤr sie selbst von unschaͤtzbarem Nutzen hatten seyn koͤnnen, wenn sie irgend faͤhig gewesen waren, sich zu brauchbaren und nuͤtzlichen Mitgliedern der menschlichen Gesell— schaft zu bilden. In der That hatte es auch den Anschein, daß diese wohlthaͤtige Absicht bei ihnen in Erfuͤllung gehen koͤnnte, als im Monat August v. J. bei Gelegenheit einer Anwesenheit des kommandirenden Generals, Herrn General-Lieutenants von Natzmer, eine Anzahl von 216 der dort mit leichten fortifikatori— schen Arbeiten beschäftigten Polnischen Fluͤchtlinge denselben mit der Bitte antrat, ihnen die Uebersiedelung nach den Nordameri— kanischen Freistaaten, in denen sie sich ein neues Vaterland be— gruͤnden wollten, zu gestatten, und ihnen die Mittel dazu von der Huld und Gnade unsers hochverehrten Monarchen auszuwir— ken. Der kommandirende General, bekannt mit der menschen— freundlichen Milde Sr. Maj des Koͤnigs, und im Begriff, zur Beiwohnung der Herbst-Mandͤver nach Berlin zu reisen, säeß dieses Gesuch unter dem 28. August. v. J. protokollarisch auf— nehmen und brachte solches zur Allerhoͤchsten Entscheidung, welche hierauf unter dem 29. Sept. v. J. genehmigend und zugleich mit der Bestimmung erfolgte: „Daß alle noch in der Provinz befindlichen Poln. Fluͤchtlinge, denen die bisher bezogene Unter— stuͤtzung fuͤr die Dauer nicht gewaͤhrt werden koͤnne, befeagt werden sollten, ob sie sich der Auswanderung nach Amerika frei— willig anzuschließen wuͤnschten, in welchem Falle ihnen die freie Reise und eine großmuͤthige Unterstuͤtzung bewilligt wuͤrde.“ Diese aus der wohlwollendsten Absicht entsprungene Bekannt— machung hat der Undank der Betheiligten und die Verleumdung von Seiten anderer Boͤswilligen auf das Abscheulichste entstellt und eine Drohung, nach Rußland abgeführt zu werden, hinzugedacht, um die Aufforderung . einer freiwilligen Erklärung zu einer Maßregel des grausamsten Zwanges umzuprägen. Wenn nun, wie bekannt, die Erklärungen der betreffenden Poln. Fluͤchtlinge protokollarisch aufgenommen und eigenhändig von ihnen nieder— geschrieben wurden; wenn sie spaͤterhin diese ihre Erklaͤrungen vor einer gemischten Kommission, welche aus einem Deputirten des Ober⸗-Landesgerichts zu Marienwerder und einem Militair— Justiz⸗Beamten bestand, wiederholten; wenn diejenigen, welche sich nicht fuͤr die Auswanderung nach Amerika entschieden, sogleich wieder nach ihrem bisherigen Aufenthaltsort entlassen wurden; wenn sogar diejenigen, welche ihre fruͤher gegebene Erklaͤrung zu— ruͤcknahmen, vor den Augen der Uebrigen frei zuruͤcktreten durf— ten; und wenn endlich den Auswanderern gestattet wurde, auch ihre Weiber und Kinder kostenfrei mitzunehmen, so moͤch— te man wahrlich wuͤnschen, daruͤber belehrt zu werden, auf welche andere Weise man es anfangen konne, um sich eine freiwillige Erklaͤrung zu verschaffen? Freilich, bei Men— schen, die den Verrath im eigenen Bewußtseyn mit sich herumtra⸗ gen, mag es unmoͤglich seyn, dieses Gespenst aus der schuldbela— steten Seele zu bannen, aber daß auch Andere, welche nicht zu den Boͤswilligen gerechnet seyn mochten, in dem menschenfreund— lichen Verfahren unseres edlen Monarchen gegen jene Fluͤchtlinge das Schreckbild der Haͤrte und des Zwanges erblicken wollen bleibt jedenfalls unbegreiflich. Sollte es endlich noöͤthig seyn, et die frevelhafte Behauptung jener Auswanderer: daß das Preußi— sche Gouvernement ihnen eine Verguͤtigung fuͤr die von ih— nen geleisteten Arbeiten schuldig geblieben waͤre, ein Wort

noch zu verlieren, so moͤge es eine Entschuldigung fuͤr sie seyn, denn allerdings giebt es eine wunde Stelle in dem Herzen boöͤser Menschen, welche unverdiente Wohl—

thaten zu einer unerträglichen Last macht, besonders wenn, wie in dem vorliegenden Falle, der Wille fehlt, sich solcher Wohl- thaten jemals wuͤrdig zu zeigen. Die Begebenheiten auf der kürzen Seercise der Auswan terer sind hinlaͤnglich bekannt; unge— wöhnliche Stuͤrme peitschten mehrmals wahrend derselben die Wellen des Baltischen und des Nordmeers, und es schien in der

nach in dem Arabischen Sande bleichen sehen, werden sie lei— der zu späͤt erkennen, wer ihre wahren Feinde gewesen und wer an ihnen Verrath und Grausamkeit geuͤbt hat.“

Das Prorektorat der Universitaͤt zu Königsberg ist am 13ten d. M. auf den Regierungs-Rath Professor Dr. Ha— gen; das Dekanat in der theologischen Fakultät auf den Konsi— storial⸗Rath Professor Dr. Kähler; in der juristischen auf den

dizinal-Rath Professor Dr. Unger, und in der philosophischen auf den Professor Dr. Voigt übergegangen. Die jetzt stattfindende Untersuchung der Fundamente der

zum Neubau der Domkirch-Schule zu Königsberg in Pr.

im letzten Herbste abgebrochenen alten domherrlichen Gebaͤude giebt, der dortigen Zeitung zufolge, eine deutliche Ansicht von der Sorgfalt, mit welcher die Bau-Unternehmungen des Deut— schen Ordens gegründet, und aus welchen Fundamenten vor 500 Jahren die Gebaͤude des Kneiphofs errichtet wurden. Zum groͤßeren Theile ruhen die Grundmauern auf Rosten von dicht neben einander eingerammten birkenen Pfählen, welche, obgleich schon seit 500 Jahren in einem stets nassen Erdreich befindlich, noch durchaus wohl erhalten sind.

Nachrichten aus Duͤsseldorf zufolge, war der Erzbi—

Professor De. von Buchholtz; in der medizinischen auf den Me

Herzen jedes Preußen, wenn der Verfasser mit folgenden

schließt-: „Tief empfundenen Dank haben alle ple en,

„sten zu zollen, daß sie in allen Jahrhunderten, so auch in unsere—

„Zeit, keine Anstrengung, keine Gefahr scheuten, ihrem Volke a.

„tische Selbststaͤndigkeit und kirchliche Freiheit zu bewahren.“ ö D

T. 1

/ / Meteorologische Beobachtung.

Morgens Nachmitt. Abends Nach einmaliger 5 ihr. 2 Uhr. 19 uhr. Beobachtung.

Luftdruck. . 335 2 8 Par. 336, 6 war. 3] Var. Quellwärme 6, 5 o

guft warne 5.2 N. ée R. 4 865 R Kuuwärme 8.0 09. Thaupunkt 4 2,72 R. 4 3,5 0 R. 4 3, 9 R. Bodenwärme 7,8

1834. 21. April.

Dun stsattg. I vt. Si vCt. S5 pCt. Ausdunst. , os 3*9 Ketter. . trübe. truͤbe. truͤbe. Niederschlag O, os *. Bind , N. N. N. Nachts zuvor und bei ga Volkenzug . N. abwechselnd feiner din

Berli n er Hör a e. Den 22. April 1834. Antl: Fonds, und Gel- Gonrs Jettel. (Ei en,, Chun) ö . , .

z 99 nz] 8e Grosshz. Fos. do! 4 102 io lb'r. Engl. Anl. 13. 5 103533 Ostpr. Pfandbr. 4 1 Pr. Engl. Anl. 2.5 IHPHomm. do. 410 . r. Engl. Ohl. 3] 4 96 93 Kur- u. Neum. do. 4 i063 Prim. Seh. d. Sech. 55 553 Schlesische do,. 4 1601 kKurm. 9bl. m. J. C 4] 985 95. Rt. C. d. f. u. N 673 S Jeum Int. Sch. do. 4185 975 X. Schi. d. K. u. X. 67 Berl. Stadt- Obl. 4 99 ö künigsb. do. 4 98 Holl. voll. Duk. 171 Elbing. do. 44 97 Neue do. 11 ana. do. in. Th. . 37 Friedrielisd'or .. . 138 15 Westpr. Pfandbr. 4 i004 995 7 isconto . . . .. 3 ö.

.

HieuseC ou

Wechsel- Cours. Mme f (neld

schof von Koͤln, Graf Spiegel zum Desenberg, am 16ten d. M.

Abends in dieser Stadt zur Firmelung eingetroffen, um einige Tage daselbst zu verweilen.

Am 17ten Abends brachten ihm die

dortigen Buͤrger als Zeichen ihrer Verehrung einen glänzenden

Fackelzug.

Die in Landeck verstorbene Pfefferkuͤchler-Wittwe Marx at dem dortigen Hospital fuͤr arme Buͤrger ein Legat von 1510 Rthlr. ausgesetzt.

Die Gemeinden Jaͤstersheim und Gaysbach, Reg. Bez. Breslau, haben unter Mitwirkung des Magistrats zu Guharu ein neues massives Schulhaus mit einem baaren Kosten-Auf— wande von 813 Rthlr erbaut, welches ihren guten Sinn um so mehr bekundet, je weniger sie unter die wohlhabenden Gemein— den zu rechnen sind.

Berichtigung. Im gestrigen Blatte der St. 3. S. 451, Sp. 1, 3. 29 statt „Verbannungs-⸗Bezug“ l. „Verban— nung s⸗Befehl “!.

Madame de Méric, erste Saͤngerin der großen Oper zu Mailand, trat am 2lsten im Koͤnigstaͤdtischen Theater als Ninette in der diebischen Elster auf. Madame de Méric ist eine Deutsche, aus Straßburg gebuͤrtig, und obwohl sie, ihrer Stimme und ihrer Gesangsweise nach, ganz der Italiaͤnischen Schule angehoͤrt, so verleugnet sie doch in ihrem gefühlvollen Vortrage das Deut— sche Gemüth nicht. Im leidenschafilichen Gesange erhebt sie sich zu einer wahrhaft heroischen Kuͤhnheit und beherrscht, ohne ir— gend eine Anstrengung, mit einer mächtigen Stimme Chor und Orchester. Reinheit der Intonation, sicheres Einsetzen in der Hoͤhe wie in der Tiefe, und geschmackvoller Vortrag sind die schoͤnen Vorzuͤge, die ihr als Saͤngerin zu Gebote stehen; allein auch als dramatische Kuͤnstlerin leistet sie Ausgezeichnetes, und wir duͤrfen erwarten, daß eine solche Saͤngerin jedesmal mit steigendem Beifall auftreten wird, zumal, wenn sie Rollen wahlt, in welchen sie besser unterstuͤtzt wird, als es diesmal zum Theil der Fall war. j ;

r

Literarische Nachrichten. Veranlassung und Geschichte des Krieges in der Mark Bran— denburg im Jahre 1675. Nach Archivalien des Gehei⸗ men Staats-Archivs zu Berlin, so wie nach anderen Ur.

Herrn Spontini: Die Schoͤpfung, Oratorium von J. Haydn.

kunden bearbeitet von H. von Gansauge, Koͤnigl. Ritt—

meister. Mit einer Operations-Karte, nabst Plänen des

Gefechts bei Rathenow und der Schlacht bei Fehrbellin.

Berlin. (Reimer.) 1834. 8. IV. 194. / Auf eine neueste Erscheinung im Gebiete vaterläͤndischer Ge⸗ schichtschreibung mit einigen Worten, wie es der Zweck dieser Blaͤt⸗ ter erheischt, aufmerksam zu machen, koͤnnen wir um so weniger un⸗ terlassen, als dieselbe in der That ein nicht unerheblicher Beitrag ist zu naͤherer Beleuchtung eines der interessanteren Punkte unserer Geschichte. Wie aber . Würdigung in zwiefacher Weise histo—⸗ risch und vornehmlich taktisch Anderen uͤberlassen bleibt, kann es dieser Zeilen Zweck nur seyn, die Freunde vaterlaͤndischer Geschichte aufzufordern, gleich uns heranzutreten, um in angenehm anspruchs⸗ loser Form mannigfachen Genuß wie vielfaͤltige Belehrung zu fin— den. Einer umsichtig geschriebenen Üebersicht der Staats-Verhaͤlt⸗ nisse beim Beginn des Feldzuges schließt sich eine zweckgemaͤße Schil⸗ derung der „Landes⸗Beschaffenheit an, um endlich zur Geschichte des Feldzuges selbst hinuͤberzuführen. Wir glauben nicht zuviel zu sa— gen, wenn wir von diesem Haupttheile der Arbeit behaupten, daß er gerechten Anspruͤchen durchaus Genüge leistet, daß die Ereignisse treu und quellenmaͤßig richtig erzaͤhlt, daß die Schilderungen, wo deren eintreten, lebenävoll und frisch gehalten, endlich aber das Interesse bis zum Eintritt der Katastrophe der beruͤhmten Hakenberg-Fehrbelliner Affaire entschieden im Stei⸗ gen begriffen ist. Durch Vermittelung hoher Behörden wurde es dem Verfasser möglich, seiner Darstellung in mancher Ruͤcksicht auch den Neiz der Neuheit zu verleihen. Archivalien und Handschriften der Königlichen Bibliothek standen ihm zu Gebote, mit Umsicht und Takt wurden sie benutzt. Sollten wir nun Einiges als vornehm— lich anziehend hervorheben, so dürften es die Partieen uͤber den viel⸗ besprochenen Reiter⸗Angriff des Prinzen von Hessen-Homburg, den nicht minder gefeierten Tod Frobens, die Schilderung der Fehrbel— liner Schlacht und andere seyn; die Ergebnisse der Forschung ge⸗ rade hier, mochten wir indessen nicht vorwegnehmen, um lieber auf das Huch selbst zu verweisen. Wie aber daffelbe durchweg in edlem vaterlaͤndischen Sinne geschrieben, findet es sicherlich Anklang im

2

K . 200 FI. urn 14,

w 250 F. 2 Mt. 1 ! abur ö 300 Mk Curz 1523 in dito 309 M. D Ut. 1515 46 London JJ 11581. 3 Mt. 6 2535 6 21 y, J 300 Fr. 2 Mt Sl. . ,, 150 I. 2 Mt 14045 cd i 1 2 Mt. 1053 Breslau.... ... 100 LIhl. 2 M. 89, Leipzig.... , . 100 hl. 8 Jage 101 Frankkart 3. MN. WX. ... .... 150 FJ. 2 Ni- 16 w ⸗ꝰ) 100 Rbl. 3 vVVoch. 30 ö N 4E nan 7. 77

666 FI. Eur

Aus würtige thörsen.

ö 36 . nkfurt a. M., 19. April.

esterr. 53 Metall. 9d). 98 7. 43 89, . 8843. 213 523. 1822. kr. kank eilen 1505. 30r Fal- Gb. 137 13. i , ,, 207. Br. Holl. 53 Obl. v. 1832 94 . 948. Holn. Loose 621. -— kreuss. Priim;, Seh. 545. 549 do. 48 Aul. S2. G. 58 Span. Rente 63. 623. 33 do. perp. 413. 411

; karis, 16. April. „385 Rente pr. Compt. 193. 53 fin. cur. 104. 25. 35 pr. comp J7. 85 fin eour. 77. 95. 58 Neap. pr. compt. 94. 553. fin Cann, 94. 70. 53 Span. perp. 664. 33 405. 53 Bel. 973. 58 Röm. gj.

Warschau, 18. April. Pfundhr. 9333. 94. Part. Obligat. 33530.

me,

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 23. April. Im Opernhause: Symphonie in C moll. von L. van Beethoven. Hierauf: Adagio und Varig tionen fuͤr die Floͤte, komponirt und vorgetragen von Hrn. A. B. Fuͤrstenau, erstem Floͤtisten der K. Sächsischen Hof Kapelle. Und: Unter Direction des K. General-Musik Direktors, Ritter

(Mad. Schroͤder-Devrient wird hierin singen.)

. Die Einnahme ist zum Besten einer Unterstuͤtzungs“Kasse (Spontini-Fonds) fuͤr huͤlfsbeduͤrftige Theater-Mitglieder be⸗ stimmt. Die Abonnements und freien Entreen sind ohne Aut—

3 ö.

nahme nicht guͤltig. ö ; U . . , ,, zen des Russischen Reichs. 2) Außerdem ist jeder Handelsbe—

trieb sowohl mit Asiatischen als mit Russischen und andern Eu⸗

Donnerstag, 24. April. Im Opernhause: Donna Dlana, Lustspiel in 3 Abth. Hierauf: Die Benefiz Vorstellung, Lustspiel in 1 Akt und in 5 Abth.

Im Schauspielhause: 1) Le mariage de rais- audey 1 ö 665 ; 8 hauspielhause: 17 Le mariage de raison, vaudevile Grundlage, d. i. nach Loͤsung der Erlaubniß-Scheine auf Han—

del und Entrichtung der Gilden-Steuern, gleich den andern Rus— ssschen Kaufleuten im westlichen Sibirien, und Taschkentern, die wvird es gestattet in den Sibirischen Gouvernements Han— del zu treiben,

en 2 aäaeles, par Scribe. 2) La prémsère représentation c': La ugazon. vaudevisle nouveau en 1 ace. par Scrihe.

Freitag, 25. April. Im Opernhause: Othello, der Mohr von Venedig, Oper in 3 Abth. (Mad. Schroͤder⸗Devrient: Det; demona als Gastrolle.)

Im Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.

Koͤnigstädtisches Theater.

Mittwoch, 23. April. Kein Schauspiel.

Donnerstag, 24. April. Graf Schelle, Posse in Z Alten, von L. Angely. Hierauf: Vorstellung des 1Naäͤhrigen Burton (in Englischer Sprache): Ein Tag nach dem Jahrmarkt, Posse

mit Gesang in 1 Akt.

Sonnabend, 2s. April. (In Italiaäͤnischer Sprache): Se— miramis, Oper in 2 Akten. Musit von Rossini. (Frau von Merie, vom K. K. Theater della Scala zu Mailand: Semira— mis, als zweite Gastrolle.)

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.

Markt-Preise vom Getraide. a eth 8 n gh 21. April 1834. Zu Lan de: Weizen r. 12 Sgr. 6 Pf., (schlechte Sorte) ] . e z f . 1 Iithlr. . Hh, allch hlr. 2 Sgr. z große Gerste 26 Sgr. 3Pf.; 25 Sgr. . 3. pf. n . 4 u Wasser: Weizen (weißer) 1 Rthlr 27 Sgr. 6 Pf, auch 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. 7 Sgr. grp tio rr , , , . 9Pf.; große ,, auch 2 gr. f.; kleine Gerste 25 Sgr.; 2 9 Pf auch 21 Sgr. 3 Pf. ö Sonnabend, den 19. April 1834. Das Schock Stroh 9) Rihlt. 15 Sgr, auch 8 Rthlr.; der Cent= ner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Redacteur C ν ,

Gedruckt hei A. W. Hayn.

Allgemeine

Preußische Staats⸗-Feitung.

Berlin, Donnerstag den 24 sten Apri!

6cvollmächtigte Minister am Koͤnigl. Daͤnischen Hofe, Graf von Facziüski, nach Magde turg.

ter den Donner der Kanonen der Kommandant von der Festung nach dem Winter⸗-Pallaste; es fand das feierliche Ceremoniell statt, wodurch die nur kurze Zeit unterbrochen gewesene Communica— tion zwischen Wassili-Ostrow und dem Admiralitaͤtstheile mit⸗ ielst der Bootfahrt auf der Newa wieder eroͤffnet wurde. gestern ward die Isaaks⸗-Bruͤcke aufgestellt.

Staatsrath Krassowski, ist zum wirklichen Staatsrath ernannt worden.

tor Knuͤpfer, hat auf seine Bitte die Entlassung von dieser Charge erhalten, wobei ihm Se. Majestaͤt in Anerkennung sei⸗ ner vielsährigen Amts⸗Verdienste, welche die Ritterschaft und die ganze Geistlichkeit der ben, das goldene ral-⸗Superintendentur

den Majors-Rang noch nicht erreicht hatten, gegruͤndet worden,

Jahr alten Mädchen in jedem Institut auf 50 festgesetzt wor⸗ den. Nachdem ihre Erziehung beendigt, koͤnnen die jungen Maͤd⸗ chen entweder zu ihren Familien zuruͤckkehren oder sich dem Lehr⸗ fache widmen. fen sie eine Unterstuͤtzung von 300 Rubel.

schaft und in der General-Versammlung den Antrag des Finanz Ministers in Betreff der im westlichen Sibirien wohnenden Bu— Haren und Taschkenter geprült und den Beschluß gefaßt, daß in Ansehung der Rechte dieser Ausländer folgende von Sr. Maj. dem Kaiser bestätigte Regeln gelten sollen: und Taschkentern, die Russische Unterthanen sind und sich im westlichen Sibirien ausschließlich mit dem Handels-Betrieb ab⸗ geben, soll kraft der Verleihungs-Urkunde vom Jahre 1795 das Recht zustehen, ohne Entrichtung der Gilden-Steuern den Han⸗

.

dukte jener Laͤnder sind, und zwar an der Asiatischen Graͤnze und nn der Stadt, wo sie eingeschrieben stehen; b) mit Russischen Waaren

der Unterthanschaft stehen, und zwar auf der Grundlage der am 25. Juli 1825 Allerhoͤchst bestaͤtigten Verfuͤgung

des asiatischen Tomités. 4) Von den Bucharen und Taschken—

den Tagen vom 25. Juni (7. Juli) bis zum 15. (27.) Juli ein großer Pferdemarkt gehalten werden.

M m tli che Nachrichten. ni

Angekommen: Se. Excellenz; der General der Infanterie und kommandirende General des Vll ten Armee⸗Corps, Freiherr von Muͤffling, von Muͤnster.

Der General-Major und Kommandant von Wittenberg, von Brockhusen von Wittenberg,

Abgereist: Der diesseitige außerordentliche Gesandte und

Zeitungs-⸗Nachrichten. l n g n d

Rußland. St. Petersburg, 16. April. Am 13ten d. M. fuhr un—

Vor⸗

Der Vossitzer des auslaͤndischen Censur-Comité in Warschau,

Der General-Superintendent der Provinz Ehstland, Dok—

Provinz bezeugen, gestattet ha— Brustkreuß zum Oraate der Gene⸗ gehoͤrig tragen zu koͤnnen. Mittelst einer Kaiserlichen Verfugung sind bei den beiden Findlings-Instituten in St. Petersburg ünd Moskau besondere Stellen fuͤr die Tochter verstorbener unbemittelter Beamten, die

Einstweilen ist die Zahl der aufzunehmenden nicht uber 13

Bei ihrem Ausscheiden aus dem Institut erhal—

Der Reichs Rath hat im Departement der Staats-Wirth⸗ 1) Den Bucharen

del zu reiben: a) Mit Waaren, die aus der Bucharei, aus Taschkent und anderen Asiatischen Orten angebracht und Pro—

aber und uͤberhaupt mit Europaäischen nur außerhalb der Grän⸗

ropaͤschen Waaren den Bucharen und Taschkentern, die Russi— sche Unterthanen sind, nicht anders erlaubt als auf allgemeiner

3) Den Bucharen nicht Russische Unterthanen sind,

gleich den uͤbrigen Asiaten, die nicht in

tern, welche Ackerbau treiben, sollen, gleich wie von den uͤbri— gen Auslaͤndern in Sibirien, kuͤnftig 10 Rubel Rauchfangsgeld von jedem Rauchfange erhohen werden und zwar unabhaͤngig sovohl von der Entrichtung der ländlichen Abgaben als der Grundsteuer, die gegenwartig fuͤr die Benutzung der angewiese⸗ nen Kron-Laͤndereien bezahlt wird, wovon jedoch diejenigen unter ihnen ausgenommen werden, welche auf ihren eigenthuͤmlichen gesetzlich erworbenen Ländereien Ackerbau treiben.

Mit hoͤchster Genehmigung ist der an der Dorpat'schen Uni— versität angestellte ordentliche Professor Goͤbel, wahrend des be— vorstehenden Fruͤhlings und Sommers bis zum Ablauf des naͤch— sten Septembers zum Behuf naturgeschichtlicher Forschungen, zu einer Bereisung der auf der Europaͤischen Haͤlfte unseres Kai⸗ se⸗Staates belegenen Suͤd⸗ Provinzen beurlaubt, wobei er naͤchst der vollen Beziehung seines Professor-Gehaltes, noch der fuͤr solche wissenschaftlichen Reisen festgesetzten Summe von 4000 Rubel aus dem Etat besagter Universität zu gewaͤrtigen hat.

In Dorpat starb am 15ten vergangenen Monats der Pro— sossor der dortigen theologischen Fakultät, Kleinert. Er stand in dem Rufe eines wackeren Gelehrten, wie eines beachtungsvollen Mannes und wurde von seinen Zuhoͤrern sehr geehrt.

In Moskau wird hinfuͤhro zur Zeit der Pferderennen in

St. Petersburg, 12. April. Fuͤr die Studiren— den der Universitat Dorpat, welche durch den von ihr gegen— waͤrtig behaupteten wissenschaftlichen Standpunkt unter den Üni—

einnimmt, ist ein neues Verfassungs-Reglement, dessen gult ge Dauer vorlaufig auf drei Jahre angesetzt ist, erschienen. Es

faßt in zehn Abschnitten 163 Paragraphen. Seine wesentlich⸗

sten, ein allgemeineres Interesse enthaltenden Bestimmungen sind nachstehende: „Jeder freigeborne Juͤngling darf auf dieser Universitäͤt studiren und muß sich unfehlbar drei Tage

nach seiner Ankunft in Dorpat bei dem Rektor melden, ihm außer seinem Reisepaß einen schriftlichen Konsens seiner Aeltern oder Vormuͤnder, wenigstens ein Certificat seines freien Standes und einen Taufschein, der sein Alter auf nicht minder als 17 Jahre bezeugt, vorlegen. Die Matrikel kostet 5 Rubel Silber, und die Juͤnglinge, welche sie loͤsen, sind foͤrmlich in die Zahl der Studirenden aufgenommen. Bei ihrem Empfange versprechen sie feierlich und verbuͤrgen sich mit ihrem Ehren— worte, den darin enthaltenen Vorschriften aufs gewissenhafteste nachzukommen, auch alle kuͤnftigen von der Universitaͤts⸗Obrig⸗

keit e erlassenden Anordnungen puͤnktlich zu erfuͤllen. Die an der Universitaͤt bestehenden wissenschaftlichen Vorträge zerfallen in halbjährige Kurse. Fuͤr die Studenten der theologischen, philosophischen und juristischen Fakultaͤt sind zu einem voll— kommenen akademischen Studium drei Jahre, hingegen fuͤr die der medizinischen Fakultaͤt vier Jahre festgesetzt. Ein zweistuͤndiges Kollegium in der Woche belegen die Stu— direnden zum Vortheil der Professoren mit fuͤnf, ein vier, stuͤndiges mit 10, ein fuͤnf- und mehrstuͤndiges mit 15 Rubel Bankoö. Ein Kollegium, zu dem sich weniger als sechs Zuhoͤ— rer melden, berechtigt den Professor zu dessen Absagung. Die Lektoren und Lehrer der freien Kuͤnste und Sprachen, mit Aus— nahme des Lehrers der Schwimmkunst, sind jeder verpflichtet, den sich bei ihnen zum Unterrichte meldenden Studenten ohne Beruͤcksichtigung ihrer Zahl, zwei Stunden in der Woche un— entgeltlichen Unterricht in ihren Lehr-Gegenstaͤnden zu ertheilen. Jede Privat ⸗Lection, die sie dreien fuͤr diesen Zweck bei ihnen vereinten Studenten ertheilen, wird ihnen von diesen mit vier Rubel Banco honorirt. Armuth, die durch ein Zeugniß der hei— mathlichen Orts-Behoͤrde des Studenten erwiesen wird, berech— tet ihn zu Frei⸗Kollegien. Diese Erlaubniß muß er nach Verlauf jedes halben Jahres nachsuchen und uͤber jeden halbjährigen Kursus eine Pruͤfung bestehen. Gleiche Obliegenheiten werden fuͤr den Studirenden zur Beziehung jenes der mehreren, bei der Universitaͤt bestehenden, theils von der Regierung, theils von Privaten begruͤndeten Stipendien erfordert. Letztere betragen sährlich zwischen 2-500 Rubel Banko. Unsittliches Benehmen, vornehmlich aber wissenschaftlicher Unfleiß, ziehen ihren Verlust nach sich. Die Stiftung aller geheimen Universitaͤts-Gesellschaften und Verbindungen, unter welchem Namen sie auch bestehen moͤgen, ist den Studenten streng verboten. Der Urheber und Begruͤn⸗ der einer solchen wird sogleich, im Momente ihrer Entdeckung, von der Universität relegirt und dem Kriminal-Gericht uͤbergeben. Jeder andere gesellschaftliche Studenten⸗Verein, der jedoch die Zahl von funfzig Gliedern nicht uͤberschreiten darf, ist mit Erlaubniß des Rektors zulaͤssig, sobald er nur den Zweck fuͤr sich hat, erhei⸗ ternde Geistes-Beschäftigung mit einem angenehmen Vergnuͤgen zu verbinden. Der Rektor hat die aus der Mitte der Glieder eines solchen Vereins erwaͤhlten Vorsteher zu bestaͤtigen und die Dauer jeder seiner Versammlungen zu bestimmen. Die Vor⸗ steher sind verpflichtet, auf Ruhe, Stille und Ordnung der von ihnen praͤsidirten Vereine und ihrer Versammlungen strenge zu wachen, und den Gliedern, vornehmlich den juͤngeren, mit stets nuͤtzlichen Rathschlaͤgen an die Hand zu gehen. Kleine drama—⸗ tische Vorstellungen von moralischem Inhalt duͤrfen in solchen Versammlungen stattfinden, jedoch nur unter unmittelbarer Aufsicht des Rektors und der Vereins-Vorsteher, und zwar un Laufe des Winters sechs, hoͤchstens achtmal, mit Aus— schließung des andern Geschlechts. Der Rektor ist auto— risirt, einen Studenten ⸗Verein sogleich aufzuheben, sobald er sei—⸗ nem Zwecke nicht entspricht, oder in irgend einer Hinsicht eine schaͤdliche Richtung zu nehmen beginnt. Die stufenweisen Dis ciplinar⸗Strafen der Universitaͤt sind: Verweis des Rektors, drei⸗ oder mehrtaͤgige Incarcerirung, Verweis des Universitaͤts,Ge—⸗ richts, Verweis des Universitäts-Conseils, Ausschließung aus dem album academicum, „onsilium abeundi, Relegation, die großere oder mindere Wichtigkeit des Vergehens bestimmt die jedesmalige Verhaͤngung einer dieser Strafen, welche keineswegs von ihr er stufenweisen Folge abhaͤngen. Gleich das erste 6 der Straffälligen kann oft den höͤchsten Grad besagter Strafen nach sich ziehen. Die Ausschließung aus dem album academicum, das cansilium abeundi und die Relegation zwingen den Schuldigen, in⸗ nerhalb 24 Stunden die Stadt Dorpat und am darauf folgenden Tage dessen Kanton zu verlassen. Der aus dem alhum academicumim ausgeschlossene Student darf sich nach Verlauf eines halben Jahres wieder zur Aufnahme in dieselbe melden, wenn er uͤber die un⸗ terdessen eingetretene Besserung seiner moralischen Fuͤhrung statt⸗ hafte Zeugnisse beibringt; meldet er sich aber später, so hat er sich einer neuen Pruͤfung zu unterwerfen, deren Bestehn uͤber seine Annahme entscheidet. Das Consilium abeundi zieht außer der Verlassung des Universitaͤts, Lokals die Bekanntmachung des Vergehns am schwarzen Brette nach sich. Der ihr unterworfene Student darf die Universitaͤt nicht anders wieder betreten, als unter der Verbuͤrgung des Conseils und mit gestatteter Erlaubniß des Mini⸗ sters, nach Verlauf eines vollen Jahres der verhängten Strafe. In beiden Faͤllen wird die Strafzeit nicht zur vorgeschriebenen akademi⸗ schen Studienfrist mitgerechnet. Die uͤber einen Studenten verhaͤngte Relegation wird allen vaterlaͤndischen Universitaͤten, Akademien, Lyceen, auch allen denjenigen hoheren auslaͤndischen Lehr⸗Anstal⸗ ten mitgetheilt, mit welchen die Universitaͤt Dorpat Kartel⸗Ver⸗ bindungen geschlossen hat, damit demselben zu keiner der Zutritt offen bleibt; demnächst wird davon noch die heimathliche Gou⸗ vernements⸗Behoͤrde des Straffaͤlligen, oder falls es ein Auslaͤn⸗ der ist, seine Landes⸗-Polizei praͤvenirt. Kein, die Universitaͤts⸗ Ge⸗ setze in irgend einer Beziehung verletzender, Student, darf ihr Lokal eher verlassen, bevor er die uͤber ihn verhaͤngte Strafe ab⸗ gebuͤßt. Als sehr schwer verpoͤnte Verbrechen sieht das neue

versitaͤten des Russischen Kaiser⸗Staats bestimmt die erste Stelle

Reglement folgende an: Mangel schuldiger Ehrfurcht bei der

Vollziehung gottesdienstlicher Handlungen, Beleidigung der ihnen

beiwohnenden Personen, Achtungs⸗Verletzung gegen die Universitaͤts⸗

Obrigkeit oder gegen andere Lokal⸗Autoritaͤten, Insultationen ge⸗

gen die auf ihren Posten befindlichen Schildwachen, Beleidigun⸗

gen gegen das andere Geschlecht. Alle diese Vergehungen ziehn

augenblickliche Entfernung der Schuldigen von der Universitat

und ihre Uebergabe an die Kriminal⸗Behörde nach sich. Ein=

schlagen der Fenster in einem Kron- oder Privat-Gebaͤube Hat nach Befinden der Umstaͤnde das consilium abeundi oder die Re⸗

legation zur Folge. Die darum Mitwissenden, wenn sie auch nicht Theilnehmer waren, werden aus dem album academicum gestrichen. Der erste Urheber des Attentats, wenn er auch un— betheiligt blieb, wird relegirt. Unmaäͤßiger Gebrauch starker Getraͤnke wird nach Maßgabe der daraus hervorgehenden Erfolge mit dem Streichen aus dem album academicum oder dem consilium abeundi geahndet. Geschrei, Laͤrm, Gesang, und andere auf den Straßen begangene Unanständigkeiten werden, nach Verhaͤltniß der mehr oder minder daraus hervorgehenden Störung der allgemeinen Ruhe, mit Ausschließung oder Entfernung von der Universitaͤt belegt. Der Auschlag von, ihrem Inhalte nach unerlaubten, Zet⸗ teln oder Pasquillen, die Verbreitüng von- unsittlichen Aufsaäͤtzen ziehen Verweise, Karzerstrafe oder Streichen der Studirenden aus dem album acadéiicum nach sich. EM bestaͤndiger Aufent— halt der Studenten in Wirths- und Gasthäusern ist nicht gestat⸗ tet; diejenigen, welche zum Nachtheil ihrer Moralität in aͤhnli⸗ chen Anstalten ihre Zeit, vornehmlich die dem allgemeinen Got—⸗ tesdienst gewidmeten Stunden verbringen, werden nach der Große des Vergehns mit dem Karzer, der Ausschließung oder Entfer— nung bestraft. Nach der Grundlage der bestehenden Gesetze werden den Studirenden alle Hazard⸗Spiele untersagt, die diese Vor⸗ schrift verletzenden unterliegen der Ausstreichung oder dem conusilio abeundi. Selbst ein zu haufiger Gebrauch der Kommerz⸗-Spiele darf nicht gestattet werden. Erfaͤhrt der Rektor den unsitilichen Umgang eines Studenten mit einem Frauenzimmer, so hat er u dessen Vermeidung sogleich alle ihm nothwendig duͤnkenden Mittel zu ergreifen, helfen diese nicht, ist der Unsittliche von der Universitaͤt zu entfernen. Erwiesene Verfuͤhrung eines Maͤd⸗ chens von schuldlosem reinen Wandel, wird mit der Relegation und Ueberlieferung des Strafbaren an die Kriminal-Behosͤrde geahnet. Die Studenten sind angewiesen, des Abends spätestens um 11 Uhr zu Hause zu seyn. Wer von ihnen nach dieser Stunde auf den Gassen in Händel verwickelt wird, die gerichtliche Untersuchung nach sich 26 . wird selbst bei erwiese⸗ ner eigener Unschuld mit Karzer-Strafe belegt. Kein Student darf sich, selbst bei seiner vollen Unschuld, der Polizei- oder Mi⸗ litairWache widersetzen, die ihn arretirt, bei Verlust seines Rechts und anderer strenger Ahndungen; diese muß ihn auf seden Fall sogleich zur Ausmittelung seiner Straffaͤlligkeit zum Rektor bringen, geschieht dies aber nach 11 Uhr Abends, so ver⸗ bleibt derselbe bis zum folgenden Morgen auf der Hauptwache. Nach Grundlage des hoͤchsten Manifestes vom 21. April 1787, werden alle Duelle auf's strengste untersagt. Die dieses Verge⸗ hens Schuldigen, wie auch die Theilnehmer und Sekundanten der Zweikaͤmpfe werden ohne Verzug dem peinlichen Gerichte uͤbergeben. Es darf sich keine zu große Anzahl von Studen— ten, zur gemeinschaftlichen Begehung einer festlichen Feier weder in den Haäusern noch auf den Gassen versammeln, ohne zuvor dazu die Erlaubniß des Rektors nachgesucht zu haben; die Haupt-Unternehmer sollen verantwortlich gemacht wer⸗ den fuͤr jeden dabei entstehenden Unfug. Es ist den Studiren⸗ den streng untersagt, sich zu jemandem in großer Anzahl in der Absicht zu begeben, um ihn in Furcht zu setzen, ihn zu einer Erklarung oder Handlung zu zwingen, die nicht mit seinem freien Willen uͤbereinstimmt. Contravenienten werden nach Befinden der Umstaͤnde mit Ausstreichung, dem Consilium abeundi, der Re⸗ legation und der Ablieferung an die Kriminal⸗-Behoͤrde bestraft. Jede Auszeichnung der Kleidung durch Farbe oder Schnitt oder in andern zu ihr gehörigen Dingen, desgleichen alle Arten äußer⸗ licher Zeichen, die eine Menge Studirender anlegen mochten, sollen sie sogleich auf die erste Aufforderung des Rektors wieder ablegen. Ungehorsam dagegen zieht das onsilium abeundi nach sich. Univer⸗ sitats Vakanzen sinden zweimal im Jahre statt und zwar dauern die n n, vom Ausgange des Dezember bis zur Hälfte des Januar, die Sommer⸗Ferien von der zweiten Hälfte des Juni bis zum Ausgang des Juli. Diese Zeit benutzen die Studiren—⸗ den, versehn mit Paͤssen des Rektors, zu ihren heimathlichen Reisen. Kein Student darf sich ohne wichtige erhebliche Gruͤnde vor Eintritt der Ferien entfernen, oder zu spät nach ihrem Ab— lauf bei schon begonnenen Vorlesungen zuruͤckkehren. Dagegen handelnde werden in den nächsten Vakanzen mit der Karzer— Strafe auf die doppelte Zeit belegt, die sie von der Uni⸗ versitaͤt abwesend waren. Jeder Studirende steht unter dem unmittelbaren Gericht des Rektors, des Universitaͤts⸗ Gerichts und ihres Conseils und genießt in allen bendͤ— thigten Fallen ihre schuͤtzende Vertheidigung; sonach hat der Rektor jedem Studirenden, der sich bei ihm uͤber ihm wi⸗ derfahrne Beleidigungen oder Bedruͤckungen beklagt, alle ihm zu Gebote stehende gesetzliche Satisfaction zu gewähren. Bei Be⸗ seidigungen, die einem oder mehrern Studenten von einer außer⸗ universitätlichen Person wiederfahren, hat der Rektor die Ge— nugthuung von der Behoͤrde zu verlangen, der der Beleidiger unterworfen ist. Hat ein Student aus den obgedac hien drei ersten Fakultäten seinen vollen dreijährigen Kursus geendet, ist er berechtigt, um ein Examen in allen von ihm getriebenen wissenschaftlichen Disciplinen zu bitten; dessen erfolgreicher Bestand sichert ihm den Rang des wirklichen Studenten, und im Moment seines Eintritts in den Staatsdienst die zwoͤlfte Rangklasse zu. Der im letztern Range stehende Student kann die gelehrten Wuͤrden des Kandidaten, Magisters und Doktors erlangen. Bei seinem Eintritt in den Civil-Dienst giebt ihm erstere die zehnte, die Magister⸗Wuͤrde die neunte, die Doktor⸗ Wuͤrbe die achte Rangklasse, die in den Militair-Dienst tretenden wirklichen Studenten muͤssen sechs Monate als Unter⸗ offiziere dienen, darauf werden sie bei Kenntniß des Fronte⸗Dien⸗

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