1834 / 119 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ter übrig bliebe, als zur Gewalt ihre Zuflucht zu nehmen, und Sieger auf einem Schlachtfelde I bleiben. Die Befugnißt, die Wahl⸗Kammer aufzuldsen, bietet daher das einzige Mittel, sol⸗ chen gewaltsamen nn dee der guten Ordnung wie der dͤffent⸗ lichen Freiheit gleich nachtheilig sind, vorzubeugen. Die Verpflich⸗ 61 übrigens, die der Königl. Macht obliegt, fuͤr den Fall einer Aufloͤsung, der Eortes innerhalb einer bestimmten Frist zu neuen Wahlen io ren zu lassen, weit entfernt, den Rechten der Nation . nahe zu treten, bestaͤtigt solche vielmehr, weil man dadurch an 1e. Nation felbst appellirt, und ihr eine Gelegenheit bietet, ihre Wünsche und ihren Willen zu verkuͤndigen. Fuͤr den Fall aber, daß die Krone es nicht fuͤr noͤthig erachtet, sich dieses großen Vorrechts zu bedienen, muß ein Zeityunkt festgestellt werden, wo die Vollmachten der Manda⸗ tare von selbs erlbschen. Das Betragen dieser letztern muß alsdann die Probe der Wahl Urne bestehen, während die Regierung ibrerseits ein , . Mittel hat, von Zeit zu Zeit den Barometer der dͤf⸗ fentlichen Meinung zu befragen. Uinsere alten Gesetze hatten ent⸗ schieden, daß die Steuern nicht ohne die Mitwirkung der Cortes ausgeschrieben werden durften; hiernach reichte es jetzt hin, als Gründ⸗Basis festzustellen, daß die öffentlichen Abgaben nur fuͤr 2 Jahre votirt werden dürften, wodurch die Besorgniß entfernt wer⸗ den soll, daß die so heilsame Institution der Cortes wieder eine eit lang außer Gebrauch kommen könnte. Die Königliche Gewalt, ie, vermbge ihrer erhabenen Stellung, von den allgemeinen Beduͤrf⸗ nissen des Landes und von den Mitteln, ihnen zu genuͤgen, besser unterrich⸗ tet ist, wird die den Cortes zur Berathung vorzulegenden Gegenstaͤnde vorschlagen; die Cortes aber treten wieder in den Genuß des Rech⸗ tes, das sie so viele Jahrhunderte hatten, dem Könige ehrerbietige Vorstellungen zu Gunsten des Volkes zu machen. Um mit der ehbrigen Ordnung und Uebereinstimmung zu verfahren, ohne welche . auch die nuͤtzlichsten Reformen nicht bewirken 3. werden die Minister- Staats- Secretgire den Cortes, gleich nach ihrer Zusam⸗ menberufung, eine Uebersicht der verschiedenen Zweige der Staats⸗ Verwaltung vorlegen und, bevor noch die Steuern ausgeschrieben werden, ihrer Prüfung und Bestaͤtigung die muthmaßlichen Ein⸗ nahmen und Ausgaben mittheilen. Ein solches Verfahren ist ein sicherer Buͤrge fuͤr die gute Ordnung in den Finanzen, und fur das Vertrauen in die Regierung und die Kraft des Staates; sie al—= lein gilt einer Masse von Reformen gleich, denn in ihr liegt der n Keim aller derer, die noch in Spanien erforderlich sind. Das erste Prinzip der Regierung, selbst wenn man ihre eigene Wurde bei Selte stellt, erfordert, daß sie sich niemals in dem alle befinde, gegen ihren Willen Etwas, das sie als nachtheilig Ur das allgemeine Beste betrachtet, vollziehen zu muͤssen. Kein Beschluß der Cortes, waͤre er auch von beiden Kammern gefaßt, darf also in Kraft treten, wenn er nicht mit der Sanction des Mo⸗ narchen versehen ist. Dlese Uebereinstimmung des Willens nach einer öffentlichen und feierlichen Debatte ist es, die den Gesetzen jenen Charakter der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit giebt, der die Gemuͤther fur sich gewinnt und den Weg des Gehorsams bahnt, = Wohlthaten, die uns abgehen wurden, wenn die Gesetze nur als Ausdruck des wandelbaren Willens eines Einzelnen, oder des ungeregel⸗ ten Impulses einer Volks⸗-Versammlung erschienen. —Buͤrgschaften u ermitteln, um die Vorrechte des Thrones und die Gerechtsame er Nation aufs Innigste mit einander zu verschmelzen; ein Gegen⸗ Gewicht zwischen den verschiedenen Staatskdͤrpern einzuführen, und das Gleichgewicht zwischen ihnen aufrecht zu erhalten; die politischen Rechte nicht als das Resultat abstrakter Grundfaͤtze und eitler Theo⸗ rieen, sondern als praktische Mittel zu betrachten, um uns den ruhi⸗ en Besitz der buͤrgerlichen Rechte zu sichern, dies war die große irg. die wir uns gestellt, als wir die Grundzuͤge des Statutes entworfen, das wir Ew. Majestaͤt hiermit vorlegen. Hebe der Him—= mel, Senora, daß der Erfolg unseren Absichten und anseren Wuͤnschen entspreche! Einst, als zum Wohle Spaniens Ifabelle v Castilien den Thron bestieg, machte sie den Zerrüttungen im Innern dadurch ein Ende, daß sie heilsame Reformen einfuͤhrte und den Gesetzen ihre ganze Kraft wiedergab. Möchte die Ratjon Ew. Majestaͤt eben so große Wohl⸗ thaten verdanken, als diejenigen, wodurch die Regierung Ihrer er⸗ habenen Ahnin unsterblich geworden ist.

Aranjuez, 4 April 1834. . (unterzeichnet.) ,, Martinez de la Rosa, Nicolas Maria Garelly, Antonis Rem on Zarco del Valle, Jofé Vasquez Figueroa, Fosé de Imaz, Favier de Burgos.

Königliches Statut.

Titel . Von der Zusammenberufung der allgemei⸗ nen Tortes des Königreichs. Art. 4. In Gemaͤßheit der Bestimmungen des Gesetzes 5 Tit. 15 Theil 2 und der Gesetze 1 und 2 Tit 5 Buch 6 der neuen Gesetz-Sammlung haben Ihre Ma⸗ jestgt die Könlgin⸗Regentin im Namen Ihrer Erhabenen Tochter beschlossen, die allgemeinen Cortes des Königreichs zusammenzube⸗ rufen. Art. 2. ie allgemeinen Cortes sollen aus zwei Kammern (Estamentos) naͤmlich aus der Kammer der Proceres (Pairs), und aus der der Procuradores Deputirten) bestehen.

Titel IJ. Art. 3. Die Kammer der Proceres besteht. 14 aus den sehr rn . Erzbischoöfen und den ehrwuͤrdigen Bischöfen; 27 Aus den Spanischen Granden; 3) Aus den Titulos von Casti—⸗ * I Aus einer unbestimmten Zahl von in hohen Wurden stehen⸗ den und durch ihre Dienstleistungen beruüͤhmten Spaniern, die ent= weder Minister, Staats⸗Seeretaire, Mitglieder der Kammer der Pro⸗ curadores, Staatsraͤthe, Botschafter oder Gesandten, Generale der Land- und Seemacht, oder Mltglieder der obersten Gerichtshofe sind oder waren. 5) Aus solchen Grund⸗-Eigenthümern, Besitzern von Fabriken, Manufakturen oder ewerblichen Instituten, die außer ih⸗ rem persoͤnlichen Verdienste und den sonstigen Gruͤnden der offentli⸗ chen Achtung, in der sie stehen, im Besitze eines jahrlichen Einkom⸗ mens von 65,000 Realen (4000 Rthlr) sind, wobei als Bedingung

ilt, daß sie zuvor Mitglied der Kammer der Procuradores gewesen * muͤssen. 6) Aus solchen Personen, die sich in dem oͤffentlichen

. oder in den Wissenschaften und der Literatur einen

roßen Ruf erworben haben; vorausgesetzt, daß sie, entweder aus keel! eigenen Vermögen oder durch ihre Besoldung aus Staats⸗ Fonds ein Einkommen von s0 ho] Realen haben. Art 4. Man braucht nur Titulatur⸗Erzbischof, Blschof oder Koadjutor zu seyn, um als solcher für die Kammer der Proceres ernannt zu werden und in derselhen u sitzen. Art. 5. Alle Spanische Granden sind geborne Mitglie= er der Kammer der Proceres und haben Sitz in derselben unter nachstehenden Bedingungen; 1) Sie muͤssen das 25ste Lebensjahr urückgelegt haben; N im Besitze der Grandezza durch eigenes Recht eyn; ünd 3) ein jährliches Einkommen von 0,00) Regt, nachwei⸗ fen; 4) ihre Güter dürfen durch keinerlei Hypothel belastet seyn; 5 sie kürfen in keinen Kriminal⸗Prozeß verwickelt, und 6) nicht Un⸗ terthanen einer feemden Macht seyn. Art. 6. Die Würde eines Pro—⸗ cer des Königreichs ist für die Spanischen Granden erblich. Art. J. Bie übrigen Proceres wahlt und, ernennt der Koͤnig, und ihre Barde gilt auf Lebenszeit. Art. 8 Die zu Proceres ernannten Titulos von Castilien haben e gem, Bedingungen nachzuweisen: FD Daß sie 25 Jahre alt, sind; 2) daß sie den Castiltanischen Titel aus eigenem Rechte besitzen; 3) daß sik ein jaͤhrliches Einkom⸗ nien von 80, hh Realen haben; 4) daß ibre Guter nicht hypotheka⸗ risch belastet; s) daß sie in keinen Kriminal Prozeß verwickelt; 6) baß' sie nicht' unterthanen einer fremden Macht sind. Art. 4. Die Zahl der Proceres des Königreichs ist unbeschraͤnkt. Art. 10. Die Würde eines Procer verllert sich einzig und, allein durch gesetzliche üÜnfähigkeit, kraft einer Sentenz, die eine infamirende Strafe nach sich zieht. Art 11. Alles, was die innere Einrichtung und die Be⸗ rathungsweise der Kammer der Proceres betrifft, soll durch ein be⸗ sonderes Reglement festgesetzt werden. Art. 12. Bei jeder Einbe⸗ rufung der Cortes wählt der König unter den, Proceres Diejenigen, bie fär die Dauer der Session das Amt eines Praͤsidenten und Viee⸗ Praͤsidenten diese Kammer versehen sollen. Titel Iil. Vonder Kammer der Procuradores des Koöͤ⸗ nig reichs. Art 153. Die Kammer der Proeuradores besteht aus

solchen Personen, die in Gemaͤßheit hes Wahl⸗Gesetzes ernannt wor⸗

. mm

den. Art. 14. Um Procurador zu seyn, muß man: 4) ein geborner Spanier oder der Sohn Spanischer Aeltern seyn; 2) das 50ste Le⸗ bensjahr zuruͤckgelegt haben; 3) eines eigenen Einkommens von 12,000 Realen genießen; 4) in der Provinz, wo man ernannt wird, geboren seyn, oder mindestens seit 2 Jahren in derselben wohnen, oder daselbst ein Haus in der Stadt oder auf dem Lande besitzen, oder ein Einkommen von Grund-Eigenthum haben, das der Haͤlfte des oben festgesetzten Betrages gleichkommt. Wird eine Person gleichzei= tig in 2 Provinzen gewaͤhlt, so hat sie zwischen beiden zu wählen. Art 15. Procuradores konnen nicht seyn: 1) Alle Diejenigen, die in einen Kri⸗ mingl⸗Prozeß verwickelt sind; 2) die von einem Gerichtshofe zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden; 3) die notorisch mit einem physischen Uebel chronischer Natur behaftet sind; 4) Kaufleute, die fuͤr bankerott erklaͤrt worden, oder die ihre Zahlungen eingestellt ha⸗ ben; 5) y, , deren Guͤter mit Schulden belaster sind; 6) Schuldner des Staatsschatzes. Art. 16. Die Procuradores treten ihr Amt an kraft der Vollmachten, die ihnen bei ihrer Wahl zuge⸗ stellt worden und fuͤr den Zeitraum, den die Einberufungs⸗-Verord⸗ nung festsetzt. Art. 17. Die Dauer der Vollmachten der Procu⸗ radores wird auf drei Jahr festgestellt, es sey denn, daß der Koͤnig die Cortes fruͤher aufloͤste. Art. 17. Wird zu neuen Wahlen ge= schritten, es sey bei dem Erloͤschen der Vollmachten, oder bel der Aufldsung der Eortes, so konnen die fruͤheren Procuradores wieder , n werden, insofern sie die erforderlichen Bedingungen noch erfuͤllen.

Titel Iv. Von der Versammlung der Kammer der Procuradores des Königreichs. Art. 19. Die Proęuradores treten an dem in der Koͤnigl. Einberufungs⸗Verordnung festgesetzten Orte zusammen. Art. 20. Das Reglement der Cortes soll die bei der ,, und Verifieirung der Vollmachten zu beobachtenden Formen naher bestimmen. Art. 21. Gleich nachdem die Vollmach⸗ ten der Procuradores bestaͤtigt worden, schreiten Letztere zu der Wahl von 5 ihrer Mitglieder, unter welche der König den Praͤsidenten und Vice⸗Praäͤsidenten der Kammer ernennt. Art. 22. Die Functionen des Praͤsidenten und Vice Praͤsidenten hoͤren mit der Aufloͤsung der Cortes auf. Art. 23. Ein besonderes Reglement soll Alles, was die innere Einrichtung und die Berathungs Weise der Kammer der Procuradyres betrifft, feststellen. ö

Titel v. Allgemeine Bestimmungen Art 24. Dem Koͤnige steht ausschließlich das Recht zu, die Cortes zusammen zu berufen, zu suspendiren oder aufzuloͤsen. Art 25. Die Cortes tre⸗ ten kraft einer Königl. Verordnung an dem in derselben bezeichne⸗ ten Orte zusammen. Art. 26. Der Kbnig erdffnet und schließt die Cortes entweder in Person oder durch Delegirung eines, der Minister Staats-Seeretaire mittelst eines von dem Praͤsiden⸗ ten des Minister-Rathes kontrasignirten besonderen Dekrets. Art. 27. Kraft des Gesetzes 5, Titel 15, Theib 2 sollen die allgemeinen Cortes des Koͤnigreichs nach dem Tode des Königs zusammenberufen werden, damit dessen Nachfolger im Schoße derselben die Aufrechthaltung der Gesetze beschwoören, und von den Cortes den Eid des Gehorsams und der Treue empfange. Art. 23. Kraft desselben Gesetzes sollen die Cortes auch fuͤr den Fall der Minderjährigkeit des Prinzen oder der Prinzessin, welche die Krone erbt, einberufen werden. Art. 29. In dem eben erwaͤhn⸗ ten Falle schworen die Vormuͤnder (Guardadores) des minorennen Koͤnigs vor den versammelten Cortes, uͤber den Prinzen redlich zu wachen und die Staats Gesetze nicht zu verletzen. Sie empfangen im Namen des Koͤnigs den Eid der Treue der Cortes. Art. 530. Nach dem Gesetze 2, Titel 7, Buch 6 der neuen Gesetz⸗Samm⸗ lung werden die Cortes im Falle eines wichtigen Ereignisses, das dem Könige bedeutsam genug erscheint, um sie daruber zu Rathe zu ziehen, zusammenberufen. Art 531. Die Cor⸗ tes durfen durchaus uͤber keinen Gegenstand berathschlagen, der ihnen nicht durch ein Koͤnigliches Dekret ausdruͤcklich vorge⸗ legt worden. Art 32. Indessen wird den Cortes das Recht de⸗ staͤtigt, das sie stets gehabt, dem in Bittschriften vorzulegen, und dies geschieht in den durch das Reglement naͤher zu bestimmen⸗ den Formen. Art. 33. Damit ein Gesetz guͤltig sey, bedarf es der Zustimmung beider Kammern und der Bestaͤtigung des Königs. Art. 34 Laut dem Gesetze 1 Titel Buch 6 der neuen Gesetz⸗Samm⸗ lung durfen weder Steuern noch Abgaben irgend einer Art erhoben werden, wenn sie nicht zuvor von den Cortes nach dem Vorschlage des Königs votirt worden. Art. 35. Die Steuern koͤnnen nur fuͤr den Zeitraum von 2 Jahren ausgeschrieben und muͤssen vor dem Ablaufe dieser Frist von den Cortes auf's Neue bewilligt werden. Art. 36. Bevor die Cortes die Steuern votiren, haben die resp. Minister ihnen einen Bericht uͤber den Zustand jedes einzelnen Zweiges der Staats-Verwaltung vorzulegen. Hiernaͤchst bringt der Finaͤnz-Minister den muthmaßlichen Ausgabe- und Ein⸗ nahme⸗Etat ein Art 37 Der Koͤnig kann die Cortes durch ein von dem Praͤsidenten des Minister⸗Raths eontrasignirtes Dekret suspendiren und nach der bloßen Vorlesung dieses Dekrets muͤssen beide Lammern sofort auseinander gehen, ohne daß sie weiter zusammentreten oder irgend eine Berathung pflegen durfen. Art. 53. Bei einer Sus⸗ pendirung der Cortes durfen sie sich nur, kraft einer neuen Einbe— rufung, wieder versammeln. Art. 39. An dem Tage, den der Koͤnig zu einer neuen Versammlung der Cortes festsetzt, nehmen dieselben Procuradores wieder ihren Sitz ein, es sey denn, daß mittlerweile ihre dreijährigen Vollmachten abgelaufen waren. Art. 4. Loͤst der Kbnig die Cortes auf, so muß er ez in Person oder durch ein von dem Conseils-Praͤsidenten contrasignirtes Dekret thun. Art. 41. In dem einen wie in dem anderen Falle trennen beide Kammern sich unverzüglich. Art. 42. Sobald die Aufloͤsung der Cortes von dem Koͤnige verfuͤgt worden, darf die Kammer der Procuradores sich nur, kraft einer neüen Königl. Einberufungs Verordnung, wieder ver⸗ sammeln, oder einen Kollektiv⸗Beschluß fassen. Art. 45. Bei einer Aufloͤsung der Cortes erlöͤschen die Vollmachten der Procaradores de facto. Alles, was spaͤterhin geschehen oder berathschlagt werden moͤchte, ist von Rechtswegen unguͤltig. Art. 44. Sind die Cortes aufgelbst worden, so muüssen sie binnen Jahresfrist wieder zusam⸗ menberufen werden. Art. 45. Jede Zusammenberufung der Cortes erstreckt sich gleichzeitig auf beide Kammern. Art. 46. Eine Kammer darf nicht zusammenberufen werden, ohne daß die andere es nicht zugleich auch würde. Art. 4. Eine jede der beiden Kammern haͤlt ihre Sitzungen in einem beson⸗ deren Lokal. Art. 48. Die Sitzungen beider Kammern sind oͤffent⸗ lich, mit Ausnahme derjenigen Faͤlle, die das Reglement naͤher be⸗ stimmen wird. Art. 43. Die proceres und die Procuradores des Königreiches sind unverletzlich für die Meinungen und Vota, die sie bei der Ausuͤbung ihrer Amts-Befugnisse abgeben. Art. 30. Das Reglement der Cortes wird die Beziehungen der beiden Kammern unter sich und zi der n feststellen.

(Gez Franztsco Martinez de la Rosa, Nireolas Maria Garelly, Antonio Remon Zar eo del Valle, FZose Vasque Figueroa, Jose

de Imaz, Favier de Burgos.

Koͤnigliches Dekret.

Von dem Wunsche beseelt, die Grund Gesetze der Spanischen Monarchie in ihrer früheren Kraft wiederherzustellen und dasjenige, was diese Gesetze fuͤr den Fall der Minoritaͤt des Thron⸗Erben so weise angeordnet haben, in Ausfuhrung zu bringen; eifrig darauf bedacht, die Wohlfahrt und den Ruhm dieser höochherzigen Nation auf feste und dauernde Grundlage zu basiren, habe Ich im Namen Meiner erhabenen Tochter, und nachdem Ich die Meinung des Re⸗ gierungs- und des Minister⸗Rathes eingeholt, beschlossen, daß das gegenwaͤrtige Koͤnigl, Statut fuͤr die Zusammenberufung der allge⸗ meinen Cortes des Königreichs beobachtet, vollzogen und bekannt

emacht werde. Ihr habt es vernommen und werdet Alles zur Aus⸗— rr rn. Dessen vorbereiten. ,

Unterzeichnet von der Hand der Koͤnigin, zu Aranjuez, den

10. April 1834.

(Contrasign.) A. D. Fenn ü Martinez de la Rosa,

raͤsident des Minister⸗Rathes.

Meteorologische Beobachtung.

1834. Morgens Nachmitt. Abends Nach ein 28. tn. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. en e.

954 ü. ö Luftdruck. . 334, o2 Par. 332.256 Par. S5 2, o s Par Nuellwarme 6,80 R ;

Luftwaͤrme 6,8 R. -iI8,5 2 R. 12,990 R

Thaupunkt 4 2.90 R. 1,6 R. 4. 4,70 R. lußwärme 8, 2 0 NR. ;

Dunstsaͤttg. J5 pCt. 19 pCt. 52 pCt. Bodenwarme J, 8 o R Wetter.. . heiter. heiter. heiter. z

Wind SW. SW. SW. Musdünst. O, as 3 Wolkenzug ͤ SW. Niederschlag O.

Eerlin er Börse. Pen 29. April 1884. Amtl. Fonds- und Geld- Cours- Zettel.

e MI.

nr dm, m, de, mmm, mm mr me, meme, mm, 8 yr er m e, , mm, mem St. Schuld · Sch. 4 ] 98 Grosshz. Pos. do. 4

br. Engl. Anl. 18. 5 is] Ostpr. Pfandbr.. 4 689] Er. Engl. Anl. 22. 5 hbomm. do. 4 106

Pr. Engl. Obl. 30. 4 Kur- u. Neum. do. 4 106 Prüm. Sch. d. Seh. 55 Schlesische do. 4 106 Kurm. Obl. m. l. C 4 1 RRkst. C. d. K. u. N. 67 Neum Int. Sch. do. 4 L. Sch. d. K. u. N. 671 Berl. Stadt- Obl. 4

Königsh. do. 4 98 Holl. vollw. Duk 174 Elbing. do. 44 Neue do. Danz. do. in Th. 37 Friedriclisd' or.

Westpr. Pfandbr. 4 i00z Disconto

Wechsel- Cours.

177 141

Petershurg Wars chau Kurz

Auswärtige Börs-én.

Ams ter dam, 24. April.

Niederl. wirkl. Schuld 49. 8 da. 86. Auntzesetzte Schuld -= Kanz-Bill. 27. 43 Amort. S93. 313 72. OQesterr. kHreust rrämien- Scheine 9g74. 48 963. Russ. (v. 1828) 1025. (v. 1831) 955. 53 Span. 663. 38 1531.

. Frankfurt a. M., 26. April.

Oesterr. 53 Metall. 99. 9815. 48 893 895. 213 52. 13523 Br. Bank- Actien 1514. 1513. Fart. Obi. 13. 1383. Loose zu 100 H 2607. Br. Holl. 53 Ohl. v. 1852 94,6. 94. Hom. Loose 621. 6M, Preuss. Prüm. Sch. 547. 545 do. 45 Aul. 925. (G. 53 Span. Rente 655. 6535. 33 do. perp. 43. 43

Paris, 23. April. 53 Rente pr. compt. 104. 290 fin. cour. 104. 25. 33 pr. conpt J. 80 fin cour. 7]. 85. 58 Neap. fin Cour. 94. 80. 58 Spun perp. 68. 33 42. Cortes-Obi. 273. 38 Belg. 9765. 53 Röm.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 30. April. Im Opernhause: Liebe und Liebelel Lustspiel in Abth, vom Hr. Romer. Hierauf: Die Sylphide, Ballet in 2 Abth., von Ph. Taglioni.

Donnerstag, 1. Mai. Im Schauspielhause: Die Tochter der Luft, mythische Tragödie in 5 Abth, von E. Raupach. (Neu einstudirt.)

Freitag, 2 Mai. Im Opernhause: Fernand Cortez, g Oper in 3 Akten, mit Ballets. Musik von Spontini. (Mad. Schroͤder-Devrient: Amazily als Gastrolle. Dlle. H. Elsler wird hierin tanzen.)

Im Schauspielhause: 1) Le roman d'une heure, comèdie en 1 acke ef en prose, par Hoflman. 2) La premiere re. présentation de: Miehei Perrin, ou: l'Espion sans le savoir, vandeville nonveau en 2 actes, du théätre du Gymnase, pu Mẽlesville.

Koönigstädtisches Theater.

Mittwoch, 30. April. (In Italiaͤnischer Sprache): Sem ramis, Oper in 2 Akten. Musik ven Rossini. (Madame di Meric, vom K. K. Theater della Scala zu Mailand: Semira⸗ mis, als dritte Gastrolle. Mlle. Hähnel wird vor ihrer Urlaubt—⸗ reise hierin zum letztenmale auftreten)

Preise der Platze: Ein Platz in den Logen und im Ballon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.

Donnerstag, 1. Mai. Zum erstenmale: Maria Tudor, Drama in 3 Abth., nach dem Franzoͤsischen des Victor Huge, von M. Tenelli. Erster Tag (in einem Akt). Der gemeine Mann. Zweiter Tag (in einem Akt). Die Koͤnigin. Dritter

Tag (in zwei Akten). Welcher von Beiden? (Die neuen De corationen im ersten Akt: das Ufer der Themse, dem Tower ge

genuͤber; im zweiten Akt: Gemach der Koͤnigin in Westminster;

im dritten Akt: Vorhalle zu den Gefaͤngnissen des Towers und der Trauersaal im Tower, sind saͤmmtlich vom Decorations Ma.

ler Herrn Antonio Sacchetti gemalt. Die Kostuͤme sind neu.)

Ded d

Markt⸗-Preise vom Getraide. Berlin, den 238. April 1834. Zu Lan de: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr, auch 1 Rthlr. ] 9. 6 Pf; Roggen 1 Rthlr. 3 Sgr, auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; klein Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 20 Sgr. Zu Wäßfser: Weizen (weißer) I Rthir 25 Sgr., auch 4 Rthlt 2 Sgr. 6 Pf. und A1 Rthlr' 7 Sgr. 6 Pf; Roggen 1 Ritylt.

Sg, auch n Rthir. 3 Sgr. 9 Pf groß? Gerste 33 Sgr. n k.

auch 25 Sgr.; kleine Gerste 2 Sgr; Hafer 22 Sgr. 6 Pf, 21 Sgr. 545; Erbsen (schlechte ort h 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 f/ auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf

Sonnabend, den 26. April 18534. der .

Das Schock Stroh 10 Rthlr, auch 7 Rthlr. 10 Sgr.; Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Redaeteur Cottel. m

Gedruckt hei A. W. Hayn.