1834 / 159 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Prinzen von Oranien selbst, und zum Theil von den komman— direnden Generalen abgehalten werden.

Belg n. Bruͤssel, 3. Juni. Die Brasilianische Regierung hat Herrn Marx zu ihrem Geschaftsträger in Bruͤssel ernannt.

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 3. Juni. Se. Majestaͤt der Koͤnig und Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz sind am 31sten v, M. nach Up⸗— sala abgereist. Se. Masjestaͤt waren vom Grafen Brahe und Se. Koͤnigl. Hoheit vom Staatsrath Grafen Adelswaͤrd beglei⸗ e. Der Kronprinz ist bereits gestern Abend wieder von Upsala zuruͤck kehrt. Die heutige amtliche Zeitung enthalt einen ausführlichen Bericht uͤber den freudigen und herzlichen Empfang, den beide hohen Personen in der Universitäͤts-Stadt gefunden, Se. Majestaͤt haben die Anrede des Rektors durch eine sowohl an die Professoren, als an die Studirenden gerichtete sehr herz⸗ liche Antwort erwiedert.

Der beruͤhmte Englische Reisende Capitain Roß ist in der hiesigen Hauptstadt angekommen.

3. ich ln nh

Kiel, 4. Juni. Zu Mitgliedern des neuen Ober-Appella— tions-Gerichts sind dem Vernehmen nach designirt: Zum Praͤ⸗ sidenten: der Geh. Konferenz⸗Rath und Kanzler Freiherr v. Brock⸗ dorff. Zu Rathen: Konferenz! Rath v. Schirach und Ober⸗Geh. Rath Schmidt in Gluͤckstadt, Ober⸗Geh⸗Rath Nissen in Schles— ig, Ober⸗Geh.⸗Rath Graf von Reventlow in Gluͤckstadt, Etats⸗ Nath und Buͤrgermeister Wiese in Kiel, Etats-Rath und Buͤrger— neister Nömundt in Neustadt, Justiz⸗Rath und Stadt-Secretair Jensen in Flensburg, und Professor Brinckmann in 8.

Die bereits erwahnte Verfuͤgung, betreffend eine provisori— sche Berichts-Ordnung fuͤr das Schleswig-Holstein-Lauenburgsche Iber. Appellations-Gericht in Kiel, begreift 120 Paragraphen nebst 8 Anhaͤngen, und zerfaͤllt in 3 Abtheilungen. In der ersten Abtheilung wird die Kompetenz des neuen Gerichtshofes dahin bestimmt, daß es nicht nur die letzte Instanz fuͤr alle zur Kompetenz der weltlichen und geistlichen Gerichte . Strei⸗ tigkeiten bilden, sondern ihm auch die Cognition uͤber Justiz⸗ Beschwerden wegen Akte willkuͤrlicher Gerichtsbarkeit in Schles— wig und Holstein zustehen, ferner daß es fuͤr gedachte Herzog⸗ thuͤmer gleichfalls in letzter Instanz sowohl in den fis kalischen Sachen, welche nach den Regeln des ordentlichen Prozesses im Eivil-Verfahren von den weltlichen und geistlichen Ober-Dikaste— rien in erster Instanz eroͤrtert werden, als auch in allen sonsti— zen Strafsachen, mit Einschluß der zur Polizei⸗-Justiz gehoͤrigen, entscheiden soll. Inwieweit diese Gerichtsbarkeit jedoch auf Zoll— und Post-Contraventionen zu erstrecken sey, soll späͤter durch be⸗ sondere Verordnungen festgesetzt werden. Bis dahin sind selbige von dem Wirkungskreise des OberAppellations-Gerichts ausge— schlossen, und das Naͤmliche gilt von der Bestrafung der Holz, und Jagd-Vergehungen, so wie des Ehebruchs und der Unz cht. Was die Kompetenz und das Verfahren des Ober— Appellations-Gerichts in Beziehung auf das Herzogthum Lauen—⸗ burg betrifft, so tritt es hier vorlaͤufig nur an die Stelle des Holsteinisch⸗Lauenburgischen Ober⸗Gerichts und es hat dieselben Regeln zu beobachten, nach denen dieses bisher zu verfahren hatte. Auch bildet das , das Examinations Kollegium fuͤr die Kandidaten der Rechtsgelehr— samkeit der drei Herzogthuͤmer, und die Functionen der Ober— Gerichte gehen in dieser ,,, auf dasselbe uͤber. Als Nusträgal? Gericht und mit Ruͤcksicht auf den Deutschen Bund kommt es natuͤrlich nur als Holsteinisch-Lauenburgisches Gericht in Betracht. Als solches wird es durch seine Mitglieder, mit Zuziehung saͤmmtlicher von dem Koͤnige ernannten, in den Her— zogthuͤmern Holstein und Lauenburg wohnhaften, außerordent— lichen Gerichts-Beisitzer gebildet.

Dresden, 6. Juni. Die zweite Kammer bewilligte in ihren fortgesetzten Verhandlungen uͤber das Ausga be⸗ Budget die beantragten 3717 Rthlr. fuͤr die Universitaͤts-Bibliothek zu Leipzig, nachdem sie sich in einer langeren Debatte uͤber die bis—⸗ herigen Maͤngel dieses Instituts und deren Abhuͤlfe ausgespro⸗ chen. Zugleich genehmigte sie den vom Staats, Minister Dr. Müller gestellten Antrag, ein Dispositions, Quantum von 7600 Rthlr. uͤberhaupt fuͤr die Budgets Periode auszu⸗ setzen, damit die Regierung, wenn sie glaube, einen nuͤtz⸗ lichen Ankauf fuͤr die Bibliothek machen zu koͤnnen, einen solchen abzuschließen im Stande sey. Bei der fuͤr das Jahr 1833 bestandenen Bewilligung von 399 Rthlr. fuͤr die Teipziger Literatur-3Zeitung nahm der Abgeordnete Rich⸗ ter (aus Zwickau) das Wort und bemerkte; Diese Literatur⸗ Zeitung sey gesterben, nicht getroffen vom Bannstrahl, sondern eines ganz gewohnlichen Todes auf dem Siechbette. Doch sey sie ein Zeugniß von der Tuͤchtigkeit so mancher Lehrer und Pro— fessoren der Universitaͤt gewesen, daß er uͤber ihr seliges Ent— schlafen nichts gesagt haben wuͤrde, wenn er nicht wider Erwar— ten gehört, daß abermals Professoren der Universitaͤt auf den Einfall gekommen, auf Kosten der Staats-Kasse ein solches

Blatt herausgeben zu wollen. Der Staats⸗Minister Pr. Muller

Femerkte: die Posttion zur Unterhaltung der Leipziger Literatur— Zeitung sey bis mit dem Jahre 1833 von den fruͤheren Staän— den bewilligt worden. Gegen Ablauf der Bewilligung habe sich das Mintsterium zur Fortsetzung derselben abfaͤllig erklaͤrt, weil, wenn eine solche Litergtur-Zeitung durch ihren innern Werth sich empfehle, sie gewiß auch im Publikum einen solchen Absatz Finden werde, daß der Aufwand durch die Einnahme gedeckt sey. Zudem sey die Unterstuͤtzung so klein gewesen, daß sie nicht als Ain den Verlust deckender Zuschuß angesehen werden konnte, und das Institut mithin, wenn es nicht durch sich bestehen konnte, jedenfalls aufgegeben werden mußte, Allerdings sey ein erneuertes Gesuch um ein? Veihllfe von 1099 Rthlrn zur Gründung einer neuen Literg— tur-Zeitung an das Ministeriun gerichtet worden. Eingezogene Erkundigungen hatten aber ergeben, daß bei der Hallischen und Jenaischen Literatur-Zeitung keine Beihuͤffen aus Staatskassen gewahrt wurden, und sie gleichwohl den Unternehmern noch ei— nen Ueberschuß brachten; weshalb man auch bei dieser anderwei⸗ tigen Erwägung nicht geglaubt habe, eine Unterstuͤtzung bean⸗ tragen zu koͤnnen. An sonstigen Beihuͤlfen und allgemeinem Aufwand fuͤr die Universitaͤt Leipzig wurden darauf 5393 Rthlr. vewilligt, werunter sich, 200 Rthlr, Entschaͤdigung wegen Aufhebung der Promotionen zur Juristen Fatultaͤt und 40065 Rihlr. Dispositions⸗ Fonds zu Gratificationen an Privat-Docenten, Reisekosten, Verguͤtung bei Berufung aus— waärtiger Gelehrten, u. dgl. befanden. Im Deputations⸗Gut⸗ achten folgte jetzt die Auseinandersetzung der Einkuͤnfte aus ei⸗ genem Vermdͤgen der Universitaͤt. Nach einem bei der Uniper— sität aufgenommenen vollständigen Inventarium ist deren Ver— mögen folgendermaßen aufgestellt: 1) Grundstuͤcke nach deren

hungen von einander abgesondert sind.

648

2) Bergwerks⸗Antheile, ebenso: 25,760 Rthlr. 9 Gr. 2 Pf. 3 Staats- Papiere ebenso: 291, 341 Rthlr. 18 Gr. 107 Pf, 4) Aus⸗ geliehene Kapitalien: 476,235 Rthlr. 4 Gr. 2Pf. Nach Abzug ge— wisser Vermaͤchtnisse zu Stipendien, so wie mehrerer besondern Insti⸗ tuten angehörenden Vermoͤgens-Kapitalien, ist jedoch als reiner Vermoͤgens-Bestand der Universitaͤt nur die Summe von 358,284 Rthlr. 4 Gr. 27 Pf. anzusehen. Aber auch diese Summe fuͤhrt sich auf eine kleinere zuruck, indem der Werth der Grundstuͤcke bei Berechnung des Ertrags nach 5 pCt. zu Kapital um des— willen sich zu hoch stellt, weil bei einigen derselben die Abgaben, die Reperatur- und andere Kosten nicht alle abgerechnet worden sind, und der groͤßte Theil der Gebaͤude sich in einem sehr bau— faͤlligen, der Reperatur kaum mehr faͤhigen Zustande befindet. Der vorerwähnte Universitäts-Fonds ist großtentheils aus dem Bestande der vormaligen Deutschen Ordens-Guͤter gebildet worden. Die

der zur Universitäͤt gehörigen Häͤuser anzutragen. Ferner wurde ein Antrag des Abgeordneten Atenstädt angenommen, welcher dahin ging: die Kammer moͤge an die Staats-Regierung den Antrag richten, der Staͤnde-Versammlung eine Uebersicht der seither von dem Kirchenrathe und dem Ober-Konsistorium ver— walteten sammtlichen Kassen, unter Angabe der Fonds und des Zweckes, mitzutheilen, die Einnahmen und Ausgaben derselben beim Budget zu berechnen, bei solchen aber, bei welchen allge— meine Landes⸗-Anstalten in Betracht kommen, der stiftungsmäͤßige Zweck jedoch nicht mehr zu erreichen seyn sollte, die staͤndische Bewilligung zu deren Verwendung für andere ahnliche Zwecke nach §5. 60 der Verfassungs-Urkunde in Anregung zu bringen.

Munchen, 2. Juni. Der Kammer der Abgeordneten wurde in ihrer heutigen Sitzung durch ein Allerhoͤchstes Rescript eroͤffnet, dah Se. Maj der Koͤnig Sich bewogen gefunden ha— ben, die Dauer der gegenwartigen Stände-Versammlung bis zum 2östen dieses Monats zu verlängern. Zur Verhandlung kam heute der Gesetzes-Entwurf in Betreff der Errichtung einer Bayerischen Hypotheken, und Wechsel⸗Bank. Nach einer ziem— lich langen allgemeinen Diskussion uͤber diesen Gegenstand wurde der Art. 1 des Entwurfs, welcher bestimmt: „Die von einer Privat-Gesellschaft zu errichtende Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank steht unter dem Schutze und der fortwährenden Ober-Aufsicht der Staats-Regierung“ ohne Abaͤnderung ange— nommen. Mit der Berathung und Beschlußfassung uͤber die uͤbrigen Artikel wird morgen fortgefahren werden. Der Secre— tair des Petitions-Ausschusses erstattete Vortrag hinsichtlich der Zulaͤssigkeit mehrerer Anträge von Abgeordneten, welche theils die Herstellung einzelner Straßenstrecken, theils einzelne Ge— werbs Verhaͤltnisse, theils Errichtung neuer Landgerichte u. dgl. betreffen.

Man meldet aus Bamberg vom 30. Mai: „Gestern ge— gen 9 Uhr Abends sah man das Linien- und Buͤrger-Militair an der Hauptwache und am Marktplatz sich unvermuthet aufstel— len, so wie auch einige Haͤuser mit Schutzwehren versehen. Die Hauptwache wurde verstaͤrkt, das Pulverhaus vor der langen Gasse und jenes auf der Wuͤrzburger Straße mit Wachen be— setzt, reitende Patrouillen auf den Straßen nach Hallstadt und Wuͤrzburg ausgesandt und Niemand wußte sich diese Maß— regel zu erklaͤren. Bei dem gestrigen besonders freundlichen Fronleichnams⸗Tage, wo die oͤffentlichen Plaͤtze besonders stark be— sucht waren, versammelte sich nun schnell, vorzuͤglich bei der Hauptwache und dem Maxplatze, eine Menge Menschen. Wie man spaͤter erfuhr, gab ein aufgefundener Brief, in welchem Drohungen allerlei Art enthalten waren, die sich jedoch, wie die Folge zeigte, nicht im Entferntesten bestätigten, Veranlassung zu den getroffenen Maßregeln. Ehrenvolle Erwaͤhnung verdient hierbei die hiesige Buͤrgerschaft, die ungeachtet des spaͤten Abends gleich auf den ersten Ruf sich unter die Waffen stellte; ein siche⸗ rer Beweis, daß gesetzwidrigen Unternehmungen, in welcher Art sie sich auch zeigen moͤgen, Bambergs Buͤrger stets gemessen begegnen werden.“

Stuttgart, 4. Juni. Wegen Ablebens der Frau Her— zogin Luise, Wittwe des Herzogs Eugen von Wuͤrttemberg, wird der Koͤnigl. Hof auf sechs Wochen Trauer anlegen.

Aus Erpfingen, im Ober⸗Amte Reutlingen, wird berich— tet: „Letzten Freitag, den 30. Mai, wurde durch Zufall beim Wurzelgraben eine Hoͤhle entdeckt, welche, wenn gleich nicht an Groͤße, doch an Mannigfaltigkeit der in derselben vorkommenden Gebilde, die dem Einsender bekannten weit uͤbertrifft. Der bis jetzt entdeckte einzige Eingang zwischen zwei Felsen, welcher von oben in die Hoͤhle fuͤhrt, war mit drei großen, sorgfaͤltig gegen einander gekeilten Steinen verschlossen. Die Hoͤhle selber, an deren Ende beinahe der Eingang sich befindet, ist 515 Fuß lang, und enthaͤlt in einer Linie sechs Kammern, welche beinahe gleich lang, zwischen 246 32 Fuß Hoͤhe und 24 48 Fuß Breite haben, jedesmal aber durch Erhoͤ— 9 Neben dieser Haupt— Hoͤhle sind theils in der Hoͤhe, theils in der Tiefe, links und rechts kleinere Nebenhoͤhlen. Die merkwuͤrdigste von die— sen befindet sich gleich beim Eingange, und bildet einen 30 Fuß langen und 5—9 Fuß hohen und 19 Fuß breiten Gang. Die andern Nebenhoͤhlen sind zum Theil klein und niedrig, aber wegen ihrer ausnehmend schoöͤnen Tropfstein-Gebilde hoͤchst se—

Nutzung 5 pCt. zu Kapital berechnet: 520,758 Rthlr. 22 Gr.

unvergleichlichen noch unverdorbenen und durch das Ganze in der schoͤnsten Abwechslung fortlaufenden Tropfstein-Gebilde vor allen dem Einsender bekannten aus. Die vielleicht Jahrhunderte lang verschlossenen Räͤume waren fruͤher bewohnt (oder dienten we— nigstens Menschen zur Zufluchtsstaͤtte). Nicht nur finden sich Siuͤcke von zum Theil kuͤnstlich geformten Topfen, sondern es wurden auch zwei Kaͤmme und einige Ringe gefunden. Ueberall, besonders aber in einigen Nebenhoͤhlen, finden sich viele Gebeine, welche Menschen von ungewoͤhnlicher Größe angehörten, ferner zum Theil verglaste und versteinerte Knochen von großen Thie— ren, und Zähne, deren Gestalt unsere Waidmaͤnner nicht kennen. Auch wurde eine kleine Strecke eines bearbeiteten Weges ent— deckt, so wie man Spuren von Mauerwerk gefunden zu haben glaubt. War diese Höhle ein Aufenthaltsort unserer in den Waͤldern lebenden Vorältern? War sie eine Zufluchtsstaͤtte in Kriegen? War sie vielleicht der Ort eines geheimen Gerichts oder eine Raͤuberhoͤhls?7? Moͤchte sie bald durch gruͤndliche Fer— scher naher untersucht werden! Die Hoͤhle ist trocken, die Tem— peratur sehr mild, die Wege werden gebahnt. Sie liegt im Walde an dem sogenannten Hoͤhlen- oder Hoͤllenberg, 3 Stun— den von Reutlingen,“ Stunde von Erpfingen und 1 Stunde von Lichtenstein.“ .

Karlsruhe, 3. Juni. Se. Koͤnigl. Hoheit der Großher— zog haben sich heute auf mehrere Tage nach Schwetzingen bege—

Kammer beschloß, in der staͤndischen Schrift auf den Verkauf

henswerth. Ueberhaupt zeichnet sich die ganze Hoͤhle durch ihre

Mannheim eingetroffen. Gestern haben dieselben Sr. Konig Hoheit dem Großherzog und Ihrer Königl. Hoheit der Cn herzogin einen Besuch abgestattet, und sind darauf noch span Abend nach Mannheim zuruͤckgekehrt. ö.

Nachdem am 17. April die gegenwartig versammelte erg gelischprotestantische General⸗Synode eroͤffnet und Tags denn nach erfolgter Wahl der beiden Secretaire, die von der Re . rung proponirte Geschafts-Ordnung in Berathung gezogen I, den war, machte in den am 21. und 22. April gehaltenen R. nar⸗-Sitzungen die Regierung unter Erstattung aues⸗ licher Berichte durch die zur Synode beorderten vier . glieder der evangelischen Kirchen-Section die in Berathin zu nehmenden Vorlagen. Dieselben betrafen: 1) den neuen 9 des-Katechismus, 2) die neue Agende, 3) das neue Gesangli⸗ ) die Revision der Perikopen, 5) die Revision der biblisch Geschichten von Hebel, 6) die Verwaltung des Kirchen. Ven gens, 7) die Stipendien zu Utrecht und Basel. Zur Erledigim dieser verschiedenen Gegenstaͤnde bildeten sich sofort eben so un besondere Kommissionen, zu denen noch zwei andere hinzucss wurden, eine naͤmlich fuͤr Pruͤfung der in den Didce an. Cn) dal-Protokollen und in den im Laufe der Verhandlungen eint menden besondern Petitionen ausgesprochenen Wuͤnsche und Jun schlaͤge, und eine andere fuͤr Berathung und Begutachtung ein ger in der vorgelegten Geschaͤfts-Ordnung beanstandeten Pm graphen. Von diesen seit ihrer Bildung ununterbrochen beschaästz gewesenen Kommissionen hatte die zuletzt erwähnte bereits ö. 13. Mai ihre Aufgabe geloͤst. In der an gedachtem Tage gh

woruͤber auch die Diskussion alsbald eroͤffnet wurde.

nung neu redigirt. In der Sten Plenar-Sitzung (23. Mah trug sodann der Deputirte, Dekan Fecht, seinen Kommissiah Bericht uͤber die vorgeschlagene Revision der Perikopen . welcher zusolge gefaßten Beschlusses sosort dem Druck üͤbergehf wurde. Eben so berichtete in derselben Sitzung der Depulit, Geheime Kirchenrath Schwarz, nebst dem die Minoritaͤt bilze den Deputirten, Stadtpfarrer Zuͤllig, uͤber die Stipendien / Anh legenheit, woruͤber die Diskussion sogleich statt hatte. Der nn waͤhnte Fechtische Bericht kam erst in der gten Plenar⸗Sitzun (31. Mai) zur gemeinschaftlichen Berathung, nach deren Veen digung der Abgeordnete Pfarrer v. Langsdorf den von ihm e, statteten Bericht uͤber die Revision der biblischen Geschichte vorlegte, dessen Druck sogleich beschlossen wurde. In dieser let tern Sitzung berichteten außerdem die Abgeordneten Ober, ho

dene Wuͤnsche und Vorschlaͤge der Diocesan-Synoden und hz

tionen. Außer den bereits erwähnten Kommissionen hat auch die Kat

einer der naͤchsten Plenar-Sitzungen exstattet werden. waren dann von den aufgezaͤhlten g Kommissionen nur noch“

erst nachträglich erwaͤhlten weiteren Kommission, in Thaͤtigkei

. 8. 2. Fkeit und bei dem schoͤnen Einverstaͤndniß der , wen e, n. mit den Organen der Regierung, neben dem Alle beseelenden

digung der saͤmmtlichen Synodal-Arbeiten nicht mehr ga fern seyn.

Schweiz.

Bern, 2. Juni. Auf die Anzeige des Franzoͤsischen Heß

angesetzten Termine, abreisen koͤnnten, hat der Regierun gg. Rat

Fluͤchtlinge auf der Stelle zu veranstalten. Solothurn, 1. Juni.

und Handel kann von jedem Bewohner des Kantons, sey n Burger eder nicht, frei ausgeuͤbt werden, jedoch unter Vorbehall des Salz-Handels, der Pulver-Fabrication und der bestehenden Staats-Eigenthums Rechte. 2) Wer den Beruf eines oͤffentl chen Lehrers, Arztes, Wundarztes, Apothekers, Fuͤrsprechs um offentlichen Schreibers ausuͤben will, muß sich vorerst nach den festgesetzten Verordnungen ausweisen, daß er in seiner Kun oder Wissenschaft die noͤthigen Kenntnisse und eben so die noͤthr gen sittlichen Eigenschaften besitzt. 3) Die Tavernen- und Bab

nen⸗Recht werden jährlich 160 bis 150 Fr., fuͤr einen Mahlhan—

ben, von wo aus Hoͤchstdieselben zunaͤchst Mannheim besuchen und daselbst der Feier der Confirmation Ihrer Hoheit der Prin— zessin Marie beiwohnen werden.

Se. Königl. Hoheit der Prinz Gustav von Wasa ist mit

Gemahlin und Tochter, von Wien kommend, vorgestern in

zen, sollen aus der Staats-Kasse entschaͤdigt werden.“

DW. Der Oeste reich sche Beobachter giebt (nach Schwe zer Blaͤttern) Nachstehendes als den Inhalt der (kuͤrzlich e Höchst-Besteuerten des Haupt-Orts vesteten,

=

wähnten) Antworts-Note des Vororts an den Kaiserl. Oester reichischen Gesandten in der Schweiz:

G ürgermeister und Regierungs-Rath des eidgendssischen Vor orts Zuͤrich haben sich beeilt, diejenige Note, welche Se. Excellen

der K. K Desterreichische außerordentliche Gefandte und bevol maͤch—

tigte Minister in der Schweiz, Herr Graf von Bomsbelles, untern 25. April an sie gerichtet haben, den Regierungen saͤmmtlicher so⸗ verainen Kantone der Schweiz mitzutheilen, und wollen, ohne din

nahe bevorstehenden Zusammentritt der eidgendssischen Tagsatzum

laͤnger abzuwarten, welche auf diese Erdffnung vielleicht eine weiten Erwiederung abgeben koͤnnte, nicht anstehen, als eidgendssischer Vor⸗ ort, Sr. Excellenz dem Herrn Grafen von Bombelles nachstehende! In umstdᷣnden.⸗ in welche die bedauerlichen Ereignisse sie versetzt haben, die im

Erklarung zugehen zu lassen. In den schwierige jüngstverfloßenen Monat Hornung die oͤffentliche Ruhe auf der Schweizer Graͤnze gegen Savoyen zu einen Augenblick gestört hat— ten, sind von der edgenössischen Behorde und von den Regierungeh aller angraͤnzenden Kantone, frei von jedem fremden Einflusse, und

ehe eine diplomatische Dazwischenkunft eingetreten war, die gecigne⸗

ten Maßregeln ergriffen worden, einerseits, um einen bewaffneten

Einfall in das Gebiet eines Staates zu verhindern, mit welchem die Eidgenossenschaft gern in guten nachbarlichen Beziehungen steht, und andererseits, um die Urheber dieses unsinnigen Ünternehnens von ihrem eigenen Gebiete zu entfernen. Diese werkthaͤtigen Maß⸗ regeln wurden bei der ersten Kunde von einer beabsichtigten Stös⸗

rung der bestehenden voblkerrechtlichen Verhältnisse ergriffen, und ihnen muß die Beseitigung einer drohenden Gefahr auch ganz vor— zuͤglich zugeschrieben werden.

daß jene Vorkehrungen der Graͤnz⸗ Kantone, daß ihre eigene Wirksamkeit besser gewuͤrdigt und auf keinen Fall die Ver⸗

K

haltenen Plenar-Sitzung erstattete der Deputirte, Ober-Has. richts Rath Stoßer, den ihm aufgetragenen KommissionsBerich 3h ? 16bah. : Dem hin xenern.“ nach gefaßten Beschlusse gemäß, ist nunmehr die Geschaͤfis⸗hnn

gerichtsrath Stoͤßer und Regierungs-Rath Bausch uͤber verschi. ; -. * schienenen Paroles d'un croxant ist. mehrere seit Eroͤffnung der General-Synode eingelaufene Pehl ih

chismus-Kommission ihre Sitzungen geschlossen, und der den ö Deputirten Schwarz uͤbertragene Kommissions-Bericht wird hh Sonac die seit Aufloͤsung der uͤbrigen bedeutend verstaͤrkt worden sin, nebst einer zur Berathung der Zehnt-Abloͤsungs-Angelegenhein

regen Eifer fuͤr die so wichtige Sache, duͤrfte die voͤllige Been

schafters, daß die noch uͤbrig bleibenden Savoyer Fluͤch nn alsobald, und ohne Abwarten der fruͤher von Frankreich sel

den Polizei-Behoͤrden den Befehl ertheilt, die Entfernung dien

Der große Rath hat den Grund . satz der Gewerbe⸗Freiheit, welcher in der Verfassung ausgesp chen ist, nunmehr auch in einem Gesetze durchgefuͤhrt. Die d schluͤsse sind wesentlich folgende: „) Jedes Handwerk, Gewenn

wirthe, die Pintenschenken, Kaminfeger, Faͤhren und Hausitet ö bleiben, so weit es die Art der Ausuͤbüng ihrer Gewerbe betrif, unter den bestehenden Polizei⸗Verordnungen. 4) Tavernen un Feuerwerke koͤnnen nur in solchen Gebaͤuden errichtet werden, die durch Geraͤumigkeit hierzu geeignet sind. 5) Fuͤr ein Tave

fen 69 Fr. bezahlt. 6) Die Muͤller, welche Kamm Rechte bes

und' Befestigung der vöͤlkerrechtlichen und nachbarlichen Beziehun⸗

k

u denjenigen hemmenden Maßregeln geben wurden, ien, en Sr. Excellenz dem Herrn Grafen von Bombelles an sie erlassene Note angedeutet hat. Der Inhalt dieser Note mußte um so schmerzlichere Empfindungen erwecken, Ils der eidgendssisee Vorort Zuͤrich poll kommen uͤberzeugt ist, Alles gethan ö haben, was unter hoͤchst schwierigen Verhaͤltnissen nur immer in v lkerrecht⸗ licher Beziehung erwartet werden durfte. md

vrort die fruͤhere Verwahrung gegen alles dasjenige, wodurch die Rechte der unabhängigen Schweiß gefaͤhrdet werden koͤnnten, foͤrm— sich wiederholt, hat er die Ehre, des Herrn Grafen von Bomelles Ercellenz zu benachrichtigen, daß sien nunmehr alle souverainen Kan⸗ tone der Eidgenossenschaft für die Wegweisung aus Schweizerischem

ebiete derjenigen Fluͤchtlinge ausgesprochen haben, welche, das ihnen ewaͤhrte Gasteecht mißbrauchend, an dem Unternehmen gegen Sqvoven shaͤtigen Antheil genommen hatten. Bereits wurde ein Theil die⸗ ser Fluͤcht inge, in Folge der von der Mehrheit der Kantone frů⸗ er gefaßten Schlußnahme, von welcher Se. Exeellenz unterm 8.

4 letzthin in Kenntniß gesetzt worden, von Sch weißer sschem Ge⸗ biete entfernt, und gemäß den neuesten, dem eidgendssischen Vororte ugekommenen Zusicherungen der Kantone, werden alle übrigen in . nämlichen Lage befindlichen Fluͤchtlin ze in wenigen Tagen eben⸗ falls weggewiesen seyn⸗-= Buͤrgermeister und Regierungs- Rath des eidgendssischen Vororts Zuͤrich glauben, es werden sich Se. Ercellenz nunmehr uͤberzeugen, daß sie ihrerseits sortgesetzt alles dasienige vorgekehrt haben, was in den schwierigen Umstaͤnden fuͤr Erhaltung

en von ihnen erwartet werden konnte; sie zweifeln daher nicht, 6 die in der letzten Zeit von Seiten der K. K. Desterreich ischen Giaats- Regierung im Widerspruche mit jenen Beziehungen aus. nsahmsweise gegen die Schweiz angeordneten hemmenden Maßregeln sosort werden zurückgenommen werden. Der eidgendssische Vorort heuutzt diesen Anlaß, Sr, Erxcellenz dem Herrn Grafen von Bom⸗ heles die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu er⸗

YJtgatli en,

Rom, 26. Mai. (Allgemeine Zeitung.) Die von der Times mitgetheilte Nachricht aus Lissabon, der Papst habe uͤber Dom Pedro und alle Anhänger der Donna Maria oͤffentlich die Excommunication ausgesprochen, ist, sicherm Vernehmen nach, dahin zu berichtigen, daß eine solche Excommunication wohl nach Lissabon an den Paͤpstlichen Geschaͤftsträger geschickt wurde, um im aäͤußersten Falle publicirt zu werden; daß solches aber weder dort noch hier geschehen ist. Dom Pedro hatte, wie es scheint, durch Verrath davon Nachricht erhalten, und ließ die Papiere des Monsignore Curoli in Veschlag nehmen, worauf dessen Ab⸗

reise von Lissabon erfolgte, Die ser Hergang wird nun von meh⸗ reren Vlattern in ein falsches Licht gestellt Eine Excommu— nication anderer Art koͤnnte naͤchstens bekannt gemacht werden, wenn man erst gewiß weiß, wer der Verfasser der in Frankreich Man nennt den bekann⸗

ten Abbe de la Mennais. Sollte dies gegründet seyn, so ist man wohl gerechtfertigt, wenn man die mit Widerruf verbundene Buße, welcher er sich fruͤher unterwarf, nicht als aufrichtig be— trachtet, und ihn an keiner geweihten Stelle mehr sehen will. ö Um beim Zolle eine groͤßere Einnahme zu erlangen, ohne den Tarif zu erhoͤhen, will die Regierung, wie man sagt, die Zoͤlle im ganzen Kirchen-Staate verpachten. Galig nani s Messenger enthaͤlt solgendes Schreiben aus Ferrara vom 14. Mai; „Vor zwei Tagen fiel hier eine sehr ernsthafte Rauferei zwischen Schweizern und Desterreiche in. bei Gelegenheit der Beerdigung unsers Bischofs, vor. Der Streit entspann sich zwischen einigen Soldaten, wurde bald hef⸗ üger, ging in Thaͤtlichkeiten uͤber, und endigte mit Schlaͤgereien, velche auf beiden Seiten einigen Menschen das Leben kesteten, und wobei mehrere Verwundungen vor fielen. Die Zahl der Todten oder wenigstens schwer Verwundeten belauft sich auf mindestens zwanzig. Die Paͤpstliche Regierung hat die Schwei⸗ er aus der Stadt entfernt und dieselben in andere Orte der fe enn vertheilt. Ihre Stelle hier wird ein Desterreichisches

Corps einnehmen.“

Madrid, 24. Mai. Das dgestern unter den Neuesten Nachrichten erwahnte) Dekret hinsichtlich der Wahl der Pro⸗ curadores zu den allgemeinen Cortes des Koͤnigreichs lautet fol—

dermaßen: J . . Zusammenkunft der allgemeinen Cortes des Koͤnig⸗ reichs n Gemaͤßheit der alten Geseße dieser Monarchse zu beschlen⸗= nigen, und da Ich, indem ez Mein Wille ist, die heilsame Institu⸗ tion der Cortes wiederherzustellen, die einst der Schild fur die Praͤ⸗ rogattven des Throns und für die Nechte der Unterthanen war, die Wihl der Procuradores des Königreichs auf eine leichte, wirksame und ' so wehig als moͤglich von dem alten Gebrauch abweichende, awer boch ausgedehnter und gerechtere Weis. ein ʒuleiten beabsichtige⸗ habe Ich, im Namen Meiner vielgeliebten Tochter Donna Isabella fl und ach Anhdrung des Gutachtens Meines Regierungz⸗ Meines Min ner. ip, n, . ö. diesmal in folgender Weise bei dieser Wahl verfahren werden soll— Ben zt pie en 4 Ho, r ks (ha rtida) Wahl-Junten.

rt. J. Am 29. des naͤchsten Juni soll sich in jedem Bezirks⸗ Hauptort eine Wahl-Junta versam meln, Art. 2. Unter Bezirks⸗

2 e m , , .

seiner eigenen Grundstuͤcke, dem dieselben die Haͤlfte der obengenann⸗ ten Summe eintragen, auszuweisen vermag. mer Stadt- oder Land-Guͤter in verschiedenen Gemeinden oder Pro⸗ vinzen besitzt, soll ihm die Gesammt-Summe bei der Abwaͤgung sei⸗ nes Rechts, Waͤhler zu seyn, angerechnet werden. e mit dem Paͤchter der Fall seyn, der mehrere Grundstuͤcke (ingas) Indem der eidgendssische in Pacht hat; eben so auch mit demjenigen, der zugleich Besitzer eines oder mehrerer Grundstücke und Paͤchter verschiedener Grund⸗

Handelsmann, der 400 Reglen (28 Rihlr.) an Handels⸗Abgaben in

deren Gemeinde der Monarchie zahlt. 5) Es kann ferner zum Waͤh⸗

und

619

Wenn ein Eigenthuͤ⸗

Eben so soll es

stuͤcke ist. ) Es kann auch zum Wähler ernannt werden derjenige Madrid, Barcelona, Sevilla oder Cadix, zh0 Regalen (10 Rthlr) in den anderen Provinzigl-Hauptslaͤdten oder in den mit dem Auslande Handel treibenden Hafen, und 200 Realen 123 Rthlr.) in jeder an⸗

ler ernannt werden der Fabrikant, welcher beweist, daß er 6000 Rea⸗ len (75 Rthlr) an jährliche Miethe fur seine Fabrik bezahit, und derjenige, welcher, wenn sie ihm eigen angehört und von ihm selbst betrieben wird, nachzuweisen im Stände ist, daß sie ihm, wenn er sie vermiethete, 600 Realen (187 Rthle.) einbringen würde. Fuͤr diesmal soll sich jeder Wähler üer den Genuß der erforderlichen Revenuen in eben der Weise legitimiren, wie es das gegenwaͤrtige Dekret in Bezug auf die Beweise vorschreibt, welche die Prokurado⸗ ren zu den Eortes über die Summe der fuͤr sie festgesetzten Ein⸗ kuͤnfte beizub ingen haben. 6) Es kann ebenfalls zum Wähler er— nannt werden jeder durch ein Koͤnigliches Patent ernannte Staats. Beamte, in jedweder Bezirks-(Gemeinde, dessen jährlicher Gehalt sich auf 6900 Realen (375 Rthlr.) beläuft. 7) Endlich koͤnnen zu Waͤh— lern ernannt werden? «) die Kammergerichts⸗-Advokaten und Nota⸗ rien (relutores) scribanbos de camara) :; b) die Rektoren der Universitaͤ⸗ ten (Catédraticos) und die durch Königliches Patent ernannten Professo⸗ ren; e) die Advokaten, welche offene Praxis haben und bei irgend einem Ge⸗ richt (colczio) des Koͤnigreichs eingeschrieben sind: ) die Direk⸗ toren, Censoren und Secretaire der landwirthschaftlichen Vereine der Vaterlandsfreunde; ) die Direktoren, Cenforen und Secretaire der Königlichen Akademieen; ) die stimmherechtigten (vocgales) Doktoren der Koͤniglichen medizinischen und chirurgischen Akade⸗ mieen. Art. 11. Es koͤnnen nicht zu Waͤhlern ernannt werden 1) Diejenigen, welche in Kriminal-Untersuchung befindlich; 2) die⸗ jenigen, welche von einem Gerichtshofe zu einer entehrenden Strafe verurtheilt sind; z) diejenigen, welche ein erwiesenes und unheilba⸗ res körperliches Gebrechen haben; A) die Kaufleute, welche Banke⸗ rott gemacht oder ihre Zahlungen eingestellt haben; Y) die Grund— besitzer, deren Guͤter mit Hypotheken belastet sind; 6) die Schuld⸗ ner des offentlichen Schatzes. Art. 12. Der Wahl-Akt darf aus keinem Grunde und unter keinem Vorwande unterbrochen werden. Wenn sich Bedenklichkeiten erheven, so sollen dieselben durch die Junta selbst mit Stimmen-Mehrheit entschieden werden, indem es Fenjenigen, die sich etwain ihren Rechten beeintraͤchtigt glauben möͤch⸗ ten, vorbehalten bleiben soll, ihre Reclamationen bei der Wahl-Junta der Provinz anzubringen. Art. 13. Wenn die Wahl aus irgend einem Grunde an dem durch Gegenwaͤrtiges bezeichneten Tage ent⸗ weder in dem Haupt -Bezirksort öder in der Hauptstadt der Provinz nicht sollte staͤttfinden können, so ist sie auf den naͤch stmoͤglichen Tag zu verschieben und die Junta von dem Civil Gouverneur zur angemessenen Zeit einzuberufen. Art. 13. Nach beendigter Er⸗ nennung der Wähler soll ein Protokoll daruͤber gufgenommen wer⸗ den, welches der Praͤsident, der Secretair, der aͤlteste Adjunkt (ru idr und der auf der Liste der Hoͤchstbesteuerten zuerst Eingetra⸗ gene zu unterzeichnen haben. Art. 19. Nach Aufnahme dieses Protokolls soll jedem der von dem Bezirk ernannten Waͤhler ein Beglaubigungsschein ausgestellt werden. Art 16. Dieser Be⸗ glaubigungsschein soll von denselden Personen unterschrieben wer—⸗ pen, die das allgemeine Wahl-Protokoll unterzeichnet haben

Tit. II. Von den Provinzial⸗Wahl-Junten

Art. 17. Jeder der in den Bezirken ernannten Waͤhler soll sich an dem fuͤf die Wahl der Prokuradoren zu den Cortes bezeich neten Tage in die Hauptstadt der Provinz begeben. Art 18. Die Wahl der Prokuradoren soll am 30. des nach sten Juni stattfin⸗ den. Art. I. Ehe die Wahl der Prokuradoren beginnt, sollen sich die Wähler jedes Bezirks dem Civil-Gouverneur der Provinz vorstellen, der bezirksweise ihre Namen entgegennehmen wird Art. 26. An dem fuͤr die Wahl der Prokuradoren festgesetzten Tage sollen sich die Waͤhler in dem zu dieser feierlichen Handlung in Be⸗ reitschaft gesetzten Lokal versammeln. Art. 21. Der Civil⸗ Gouverneur der Provinz oder sein Stellvertreter soll den Vor= sitz in der Wahl ⸗Junta fuͤhren, seine Einmischung aber auf Bewahrung der Gesetze, Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherung? der freien Abstimmung beschräͤnken Artikel 22. Zur festgesetzten Stunde soll der Praͤsident die Sitzung mit lauter Verlesung des Koͤnigl. Einberufungs-Schreibens und der Liste der vor ihm erschienenen Bezirks -Waͤhler erb ffnen. Art. 23. Sobald die Hälfte und Einer der gesammten Wahler der Provinz versam⸗ melt sind, soll der Praͤsident die Wahl-Junta fuͤr gesetzlich konsti⸗ tuirt erklaren. Art. 21. Die Wählt sollen sogleich vermittelst offener Apstimmung und absoluter Stimmen⸗Mehrheit aus ihrer Mitte einen Secretair und zwei Skrutatoren wahlen; bei gleicher Stim⸗ menzahl soll das Loos entscheiden. Att. 25. Nachdem der Se⸗ eretaͤir ernannt ist, schreitet derselbe zum Namens⸗Aufruf der Waͤh⸗ ler, die der Reihe nach dem Praͤsidenten der Junta den Beglaubi⸗ gungsschein uͤber ihre Ernennung und die Nach weise daruͤber, ob sie die fuͤr einen Waͤhler erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften besitz en, einzureichen haben. Art. 26, Wenn sich uber diese Dokumente oder Über die Befähigung des Waͤhlers ein Zweifel erheben sollte, so soll die Junta selbst durch absolute Stimmen Mehrheit den fraglichen Punkt entscheiden. Bei gleicher Stimmen Zahl soll durchs Loos entschieden werden Art. 2... Der Akt der Prokuradoren- Wahl soll aus keinem Grunde und unter keinem Vorwande unterbrochen werden. Wer sich durch die Entscheidungen der zahl Junta ge—

Haupt- Orten follen fur die nächsten Wahlen diejenigen verstanden 6h welche in der Gerichts Eintheilung als solche bezeichnet sind. Art. 3. Die besagte Wahl-Junta soll 1) aus allen Individuen, die

K

bilden, mit Einschluß der Syndiei und Depulirten, und 2) aus ei⸗

16 er Magistratã⸗Mitglieder aleichkommenden Auzahl der ner der Zahl der Mag . nr nn Bre, Tage

Rena stens vor der Zufammenkunft der Bezirk-Wahl-Juntg soll an

ͤ Buͤrgermeister und Regierun 15 Rath des eidgendssischen Vororts konnten daher mit 3 ahr erwarten,

die Thuͤr der Gemeindehaͤuser (ns as 9 ns storia las), eine von dem raͤssdenten und dem Seeretair des Magistrates unterzeichnete Namens⸗

kenden Wahl-FJunta Theil zu nehmen haben, angeheftet werden. Aet. 5. Am bezeichneten Tage sollen sich die Mitglieder des Na⸗ gistrats und die Höchstbesteuerten in einem dazu bestmmten el unter dem Vorsitz bes Magistrats-Praͤses versammeln. Art. 6. Nach⸗ dem der Praͤses das Koͤnigliche Einberufungs-Schreiben verlssen hat, soll zur Ernennung der Waͤhler geschritten werden, die fuͤr diesen Bezirk an der Wahl-Junta der Provinz Tyeil nehmen sollen. Art. 7. Jeder Bezirk, von welchem Belauf auch seine Beodl kerung seyn mag, soll zwei Wähler ernennen. Art. 8. Außer diesen beiden WVaͤhlern soll er, wenn der, Hauptort des Bezirks ein. Bee lke⸗ rung von 30,0090 Seelen zaͤhlt, noch einen ernennen, und fo fort auf jede 2), 000 Menschen darüber immer noch einen Waͤhler. Art. 9. Di Ernennung der Bezirk-Waͤhler, Junta der Provinz bilden sollen, soll vermittelst geheimer Abstim⸗ mung und absoluter Stimmen ⸗Mehrheit erfolgen; bei gleicher Stimmen Zahl soll das Loos entscheiden. Art. 16, Es können, zu Waͤhlern ernannt werden. 1) Die Mitglieder des Mag strats des Haupt⸗-Bezirks-Ortes, die Syndiei und Deputirten mit eingeschlos sen. 25 Die Höchstbest'uerten, welche an der Bezirks-Junta, Theil nehmen. 3) Jedes Individuum, welches die folgenden Bedingun⸗ gen in sich vereinigt! «) daß es in diesen Koͤnigreichen geboren oder

ö

ein Sohn Spanischer Aeltern ist:; b daß es ein Rllter von . Jah⸗

ren erreicht hat; eh daß es seit laͤnger als einem Jahre in einer der. Ge⸗ meinden der Provinz ansaͤssig ist; d daß es sich als Grund, Eigenthümer eines Stadt- oder Land- Gutes von 6000 Realen (375 Rthlr.) Revenüen, oder als Pächter, der eine gleiche Pachtsumme zahlt, oder als Bebauer

in diesem Augenblick den Magistrat (ayYuulumienlo) des Haupt Orts

Liste der Höͤchsibesteuerten, die in dieser Eigenschaft an der bevor ste⸗

welche die Wahl⸗

kraͤnkt glaubt, kann seine Rerlamation bei der üeberreichung und Pruͤjung der Vollmachten in den bevorstehenden Cortes anbringen. Art 28. Sobald alle Wähler ihre Beglaubigungs Scheine nebst den dazu gehbrigen Dokumenten vorgezeigt haben und die etwani⸗ gen Zweifel gehoben sind, soll der Seeretair die Liste derieni—

gen Waͤhler vorlesen, deren Stimmrecht erwiesen ist, und wenn biese Verlesung einmal geschehen ist, soll kein newer Waͤhler mehr, wenn sich etwa noch ein solcher zeigen sollte, zur Mit⸗

stimmung zugelgssen werden. Art. 25. Nachdem die Liste geschlossen ist, sollen alle Waͤhler sich erheben und der Praͤsident, ebenfalls stehend und das Evangelium in der Hand haltend, fol⸗ gende Eidesformel hersagen; „Sie schwöͤren zu Gott und diesem heiligen Evangellum, daß Sie den Ihnen anvertrauten wichtigen Auftrag, diejenigen, welche Sie zur Auftechterhaltung der Rechte und des Glanzes des Thrones und zur Mitwirkung fuͤr das Wohl und Heil des Staats am faͤhigsten halten, zu Prokuradoren fuͤr die Corteß zu ernennen, treu und gewissenhaft erfüllen werden.“ Je⸗ der Waͤhler foll sich hierauf dein Bureau naͤhern, an welchem der Praͤstdent mit den Skrutatocen und Sceretgiren sitzt, und, die Hand auf das Evangelium legend, mit lauter Stimme antworten: „Ja, dan schwöre ich.“ Nachdem die Waͤhler diesen Eid geleistet haben, soll der Praͤsident sagen; „Wenn Sie so thun moge Gott Sie dafuͤr belohnen, wo nicht, moge er Sie dafuͤr strafen.“— Art. 360. Nach beendigter Eidesleistung soll zur Abstimmung geschritten werden, und zwar in folgender Wese: Zuerst stim⸗ men die Skrutatoren und der Secretair, und Letzterer ruft dann die Wähler in der Ordnung auf, wie sie in der Liste einge⸗ tragen sind, worauf jeder Wähler herantrstt und in die zu diesem Zweck in Bereitschaft gesetzte Urne oder Büchse einen mit dem Na⸗ men der Person, die er zum Prokurador fuͤr die Cortes gewaͤhlt ha⸗ ben will, versehenen Zetiel wirft. Art. z1. Fuͤr jeden der zu wählenden Prokuradoren soll eine besondere Apstimmung statt finden. Art. 32. Sobald die Waͤhler ihre Zettel hineingeworfen haben, oͤffnen die Skrutgtoren und der Sceretair unter Aufsicht des Prast= denten das Gefaͤß und zahlen die Stimmen. Derjenige, welcher die

Bedingung, daß die Zahl der auf ihn gefallenen Stimmen der Halfte pla der an der Abstimmung ,. Waͤhler Art. 33. Wenn Niemand die Haͤlfte der Stimmen pias 1 erhalten haben sollte, so wird zu einer neuen Abstimmung geschritten, dann aber muͤssen die Waͤhler zwischen den beiden Kandidaten waͤhlen, welche die größte Stimmenzahl fuͤr sich gehabt haben. Bei gleicher Stimmenzahl soll immer durchs Loos entschieden werden. Art. 34. Die Zahl der von jeder Provinz zu wählenden Prokuradoren soll sich nach dem Verhaͤltniß ihrer Bevölkerung richten, und fuͤr die—⸗ sesmal soll diese Zahl so bestimmt bleiben, wie sie in dem beigefuͤg⸗ ten Etat (s. die Neuesten Nachrichten im gestrigen Blatte der Sf= Ztg.) angegeben ist. (Schluß folgt)

. einn

Lissabon, 27. Mai. Dom Pedro hat unterm 13ten d. aus dem Palaste Ramalhao eine Aufforderung an den Statt— halter von Madeira erlassen, worin er demselben „in Betracht der Wiederherstellung der rechtmäßigen Autorität seiner Koͤnig⸗ lichen Tochter in Portugal“ befiehlt, innerhalb drei Tagen nach Empfang dieser Ordre den Civil-, Militair, und geistlichen Be⸗ höoͤrden auf jener Insel den Huldigungs-Eid gegen die Königin und die Charte abzunehmen, widrigenfalls er mit aller Strenge ä. . behandelt und von jeder Amnestie ausgeschlossen wer— en solle.

Moldau und Wallachei. Bucharest, 13. Mai. Die Russische Verwaltung hat bei uns aufgehört. Der bevollmächtigte Praͤsident, General Kisse— leff, ist nach Petersburg abgereist, und der Vice⸗Praͤsident Ge⸗ neral Baron Loͤwenstern hat bereits dem Divan angezeigt, daß seine Functionen beendigt seyen. Der neu erwählte Hospodar Alexander Ghyka hat sich nur 24 Stunden in Bucharest aufge— halten, und darauf seine Reise nach Konstantinopel angetreten, um dort seine Investitur zu erhalten. Sein Bruder Konstantin Ghyka hat ihn auf Verlangen der Pforte begleiten muͤssen, so wie mehrere Offiziere der neu organisirten Wallachischen Trup— pen. Der General-Adjutant, Baron Dellingshausen, befehligt die Truppen, die in Silistria bleiben, sein Hauptquartier ist in Fokshany. Jassy und Bucharest behalten keine Russischen Truppen. Im Allgemeinen ist man mit der Wahl des neuen Hospodars zu— d, und man zieht ihn allen andern vorgeschlagenen Kandi— aten vor.

Inland.

Berlin, 9g. Juni. Der General der Kavallerie und kom— mandirende General des Sten Armee⸗Corps, Herr von Borstell, der General-Lieutenant von Pfuel, Gouverneur von Meuchatel und erster Kommandant von Koͤln, und der Baron von Arnim, diesseitiger Gesandter in Bruͤssel, sind am Iten d. M. in Achen angekommen. Aus Naumburg schreibt man unterm 1sten d. M.: „Seit einigen Wochen sind die neun Christus-Bilder, die der vor drei Jahren verstorbene Domherr von Ampach der hiesigen Domkirche vermacht hatte (wie zu seiner Zeit in der Nr. 189 der Staats⸗Zeitung von 1832 gemeldet worden), in der sogenann« ten Horakirche aufgehängt worden, nachdem sie bis dahin in der Kapitelsstube unaufgehaͤngt gelegen hatten. Unter den durch neue Deutsche Kuͤnstler in Rom verfertigten Bildern dieser Kirche zeichnen sich besonders das von Schadow verfertigte Altarbild: Thristus das Gesetz erklärend, das Gemaͤlde von Julius Schnorr: Christus die Kinder segnend, Christus am Kreuze von C. Vogel, und eine Fußwaschung Christi von C. Eggers aus, aber auch die ubrigen sind wuͤrdige Zierden der Kirche. Außerdem hat der Domherr von Ampach zur Verschoͤnerung des genannten Theils der Kirche 1000 Rthlr. ausgesetzt, und es waͤre sehr wuͤnschens— werth, daß die Ausschmuͤckung und Reparatur desselben nunmehr vor sich gehen koͤnnte, da auch die passende Aufhaͤngung der Ge maͤlde hiervon abhaͤngt. Auch ist vor einigen Monaten die von Ampach'sche Dienstboten-Praͤmien-Stiftung ins Leben getreten und es sind von dem Magistrate in Uebereinstimmung mit dem Dom⸗Kapitel die wuͤrdigsten mannlichen und weiblichen Dienstboten der Stadt zur Konkurrenz aufgefordert worden.“ Durch die im Regierungs-Bezirk Merseburg befindli— chen 12 Schleusen der Unstrut sind im verflossenen Jahre 5326 Kähne, und durch die 15 Schleusen der Saale 12,700 Kähne gegangen. , In den Swinemuͤnder Hafen sind im Monate Mai

bei einem Wasserstande von 1g 20 Fuß 77 beladene und 21 geballastete Seeschiffe eingegangen. Unter den ersteren befanden sich 53 Preußische, 1 Russisches und 3 Schiffe aus Jialien. Ausgegangen sind vom 265. April 25 Mai 169 beladene und 11 geballastete Seeschiffe; unter jenen befanden sich 126 Preu⸗ ßen, und 72 Schiffe waren mit Getraide, 1 mit Kartoffeln und 14 mit Spiritus beladen. Die Haupt-Einfuhr- Artikel Stet— tins bestanden in: 1374 Ctr. Eisen, 5309 Ctr. Farbehoͤlzer, 85 St Tonnen Häring, 364 Ctr. Oel, 4309 Ctr. Reis, 14,277 Ctr. Thran, 23, 957 Ctr. Wein und Jä70 Ctr. Zucker. Als die vor— züglichsten Ausfuhr-Artikel sind angegeben: 613 Wisvel Weizen, 2939 Wispel Roggen, 456 Wispel Gerste, Hafer, Erbsken und Bohnen, 24,267 Kubik ⸗Fuß eichenes Schiffs bau, und Nutzholz, 1109 Stuͤck Balken, 480 Schiffslast Bohlen, 8170 xhoft Spiritus und 16,678 Ctr. roher Zink. In Stettin sind im genannten Monate zu Wasser und zu Lande 587 Wspl. Weizen, 4538 Wspl. Roggen und 1286 Wepl. Gerste, Hafer und Erbsen, eingefuͤhrt. Seit Eroͤffnung der Schifffahrt sind in diesem Jahre bis Ende Mai scewärts von Stettin ausqegangen a) nach Nordsee⸗Haäͤfen; 775 Wopl. Wei⸗ zen, 3385 Werl. Roggen und 420 Wspl. Gerste⸗ Hafer und Erbsen, und b) nach Ostsee Häfen: 114035 Wspl. Weszen, S390 Kspl. Roggen und 1335 Woöpl. Gerste, Hafer und Erbsen, im Ganzen also 2178 Wspl. Weizen, 11,ů 773 Wspl. Roggen und 705 Wepl. Gerste c. oder 15 658 Wspl. Getraide.— Die Stadt Anklam hat seewaͤrts verschifft: 1995 Wspl. Weizen, 28 Wospl. Roggen und 14 Wspl. Erbsen und die Stadt Demmin 970 Woepl. Weizen, 195 Wspl. Roggen und 85 Wspl. Gerste und Erbfen. Das Quantum des in diesem Jahre aus den, vorzuͤglich Seehandel treibenden, Städten des Reg. Bez. Stettin zur See ver⸗ schifften Getraides betraͤgt hiernach 19, 202 Wispel. Außerdem ist von Demmin aus ein bedeutendes Quantum Mehl (6771 Etr.) in Säcken eingestampft, theils auf den Grund abgeschlosse. ner Kontrakte, theils fuͤr eigene Rechnung, zur Ausfuhr nach Rußland bestimmt und großtentheils schon çögesandt. An Spiritus sind aus Stettin im Laufe dieses Jahres 224 Or- hoft nach der Nordsee und 11792 Qrhoft nach der Ostsee expor— tirt und es stehen in den nächsten Monaten noch bedeutende Ver- ladungen nach Rußland bevor. Wenn dieser großen Versendun— gen ungeachtet die Preise des Getraides fortwaͤhrend im Sinken begriffen sind, so ist dies wohl nur der guͤnstigen Aussicht auf die nächste Aerndte zuzuschreiben, indem die Winter und Som mer⸗Saaten in Folge der fruchtbaren Witterung im Allgemeinen

ut stehen. ö . In dem Goldbache bei Andel, Kreis Berncastel, Re

meisten Stimmen füuͤr sich hat, wird zum Prokurador erklart, unter der

gierungs, Bezirk Trier, worin seit undenklichen Zeiten zuweilen