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er scine wankende Gesundheit und die vorgeruͤckte Jahreszeit als Entschuldigung anfuͤhrte; dem ihm zu Ehren in Neweastle veranstalteten Diner, welches am 19ten d. M. stattfinden soll, wird er jedoch beiwohnen.
Zu Hillborough in der Irlaͤndischen Grafschaft Down ha— ben die Protestanten eine große Versammlung gehalten, wobei sehr heftige Reden gegen das jetzige Ministerlum vorkamen.
Die Conservativen haben zu Aberdeen unter dem Vorsitz des Herzogs von Gordon ein Festmahl von 700 Couverts gege— ben, bei welchem auch der ehemalige Staats-Sekretair der aus waͤrtigen Angelegenheiten, Graf Aberdeen, zugegen war und der Verwaltung des Herzogs von Wellington die größten Lobspruͤche ertheilte. Unter den ausgebrachten Toasts wurde der auf das Wohl Ihrer Majestaͤt der Königin mit ganz besonderem Enthu— fias mus aufgenommen.
Mit der Gesundheit des Herrn Alexander Baring laͤßt es sich jetzt etwas besser an; er wird dieser Tage in die Bäder reisen. ö
Die Statue, welche dem verstorbenen Schauspieler Kean in der Westminster Adtei errichtet werden soll, ist auf 10090 Pfd. veranschlagt, die man durch Subscription aufbringen will; 400 Pfd., darunter 50 Pfd. von dem Herzoge von Bedford und eben so viel von dem Herzoge von Devonshire, sind bereits unterzeichnet. Die Kriegsschiffs⸗Bauten in Deptford, die seit einiger Zeit eingestellt waren, haben nunmehr wieder begonnen; es ist dadurch neues Leben in jener Stadt entstanden, da jene Arbeiten wenig stens 10,000 Menschen beschaͤftigen.
Vor einigen Tazzen ist das Schiff „Francis Charlotte“ mit
400 Kisten Thee und Farbehoͤlzern direkt von Canton, welche
Stadt es am 27. April verlassen, hier angekommen. Unterweges hatte es heftige Stuͤrme zu bestehen und verlor einen seiner Masten. Zwischen dem Kap und St. Helena empoͤrte sich ein Theil der Mannschaft und wurde nur mit Muͤhe von dem Ca— pitain und seinen Getreuen uͤberwäͤktigt.
Der Times zufolge, haben sich mehrere angesehene Londo—
ner Banquiers zur Theilnahme an der neuen Spanischen Anleihe
bereit erklart, und zwei derselben sollen bereits nach Paris abge— gangen seyn, am sich mit den Franzoͤsischen Banquiers deshalb zu bereden. Die Times schildert die oͤffentliche Meinung in der City als dieser Operation sehr abhold, da die Spanische Legisla— tur noch keinen definitiven Beschluß uͤber die auswärtige Staats— schuld gefaßt habe. Sie berichtet ubrigens, man zlaube in Ma— drid allgemein, daß die neue Anleihe dem Hause Ardouin zuge— schlagen werden wuͤrde.
In Bombay hatte es, nach Berichten vom 6. Juni, große Verwunderung und Verdruß erregt, daß das Dampf— schiff „Forbes“ nicht im Stande war, nach der Landenge von Suez abzugehen, da 4000 Briefe aus Kalkutta und 30900 aus Madras fur England bereit lagen; diese sind nun mit dem Dampfschiffe‚, Hugh Lindsay“ nach dem Persischen Meerbusen expedirt worden.
Aus Rio Janeiro wird gemeldet, daß der bisherige Leh— rer des jungen Kaisers, Herr Bonifacio von Andrada, dem die— ser Posten von dem verstorbenen Herzoge von Braganza anver— traut worden war, nun wirklich seine Entlassung erhalten hatte, und daß der Marquis von Imanhanem zu dessen Nachfolger er— nannt worden, so wie, daß der bisherige Brasilianische Seemini— ster seine Entlassung genommen hatte.
— — London, 7. Nov. In Ermangelung wirklicher Bege⸗ benheiten zur taͤglichen Ausfüllung ihrer Blatter beschäftigen sich un— sere Zeitungen mit einem Streit, ob bei der Protestanten⸗Versamm— lung in der Grafschaft Down in Irland 10,000 oder 80,000 waffenfaͤhige Maͤnner zugegen gewesen, wobei natuͤrlich die Whiss fuͤr die kleinere und die Tories fuͤr die groͤßere Zahl sind. — Der Priester Eroly giebt folgenden Aufschluß uber den Ausdruck der oͤffentlichen Meinung bet den sogenannten Volksversammlun— gen in Irland: Man beruft eine Gemeinde Versammlung in die Kapelle des Ortes (die Katholiken in Irland nämlich duͤr— fen ihre Bethäͤuser nicht Kirche nennen, da die eigentlichen Kir— chen sich im Befitz der Protestanten befinden), fuͤr die Aufloͤsung der Union. Es versammeln sich etliche 40 oder 50 Personen, wenn anders die Versammlung nicht auf einen Sonntag, gleich nach dem oͤffentltchen Gottesdienst angesetzt wird, wo Mangel an Beschaäͤftigung und die Neugierde wohl mehr Leute zusam— menbringen; obgleich auf dem Lande selbst am Sonntag die Ver⸗ sammlungen immer sehr sparsam besucht worden sind. Aber zur Sache. Jede Versammlung wird durch die Gegenwart von 20der 3 gut abgerichteten Rednern beehrt, — Leuten, die gewohnlich den Mangel an Vermögen und Ansehen durch eine geläufige Zunge und durch eiserne Ünverschaäͤmtheit ersetzen. Diese geschaftigen Personen bereiten Alles vor, machen alle Vorschläge, setzen Alles durch und beschließen Alles. Ja, Niemand wuͤrde es wagen, ihnen zu widersprechen, und die Bauern hoͤren mit offnen Mau⸗ lern zu und sagen Amen. Die Beschluͤsse und Bittschriften werden unterschrleben, besiegelt und abgeliefert, und das Werk ist vollbracht. Ab uno disce omnes. Selbst in den Städten findet man in jeder Gemeinde-Versammlung immer dieselben Redner auf der Buͤhne, und immer mit einem Haufen laͤrmen— der Unterstuͤtzer versehen, welche durch ihr Geschrei alle Opposi— tion ersticken. Dergestalt geben die Paar Bauern auf dem Lande oder der Haufen Handwerksleute in der Stadt nicht ihre eigene Meinung, sondern nur eine Art von dunkler Beistimmung zu dem Vorgeschlagenen und zwar unter Umstaͤnden, wo ihnen keine Wahl bleibt. Die meisten von denen, welche bei diesen Gele— genheiten herzlich mit einstimmen, haben nichts Anderes im Sinn als daß das Vorgeschlagene ihnen zum Besten gereichen solle, ohne etwas von dem wie oder warum zu begreifen.“ — Diese höchst wahre Schilderung, wenigstens in so weit sie das Nicht— wissen des Wie und Warum betrifft, läßt sich auf große wie auf kleine Versammlungen, auf Staͤdte, wie auf das Land, auf Eng— land, wie auf Irland, anwenden, und in diesem Sinne hatte der Herzog von Wellington ganz recht, als er die Versammlung einer Grafschaft eine Form nannte. Ist nur einmal eine Idee, gleichviel von welcher Art, einmal in einer Stadt oder Gegend lebhaft geworden — und eine solche mittelst der Zeitungen zu erregen, faͤllt selten schwer — so ist es ein Lichtes, eine Ver— sammlung zu Stande zu bringen, groß oder klein, je nachdem derjenige Theil des Volkes, welcher davon ergriffen worden, oder der bei der Sache, auf welche sie sich bezieht, betheiligt ist, zahlreich ist oder nicht. Mit dem Einzelnen, was nachher vor⸗ geschlagen wird, nimmts die Menge dann nicht so genau, beson— ders da man gewoͤhnlich in den Reden ihre Leidenschaften auf— regt, und in diesem Zustande der Aufregung Vortheile vorspie⸗ gelt, deren Wirklichkeit zu untersuchen sie weder Willen noch Kraft hat. So geht es jetzt in Irland, auf einer Seite mit
den Katholcken und auf der andern mit den Protestanten. Jene, welche die Masse des Volkes ausmachen, und zum großen Theil in Armuth und Elend schmachten, geben naturlich Jedem Ge— hör, der ihre Lage zu verbessern verspricht, sey es durch die
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Emanzipation ihrer Glaubensgenossen, oder die Abschaffung des Zehnten, oder die Aufloͤsung der Union. Mit den Gesuͤhlen eines unterjochten, in ihrem Glauben wie in ihren Besitzthuͤmern tief verletzten, lange mißhandelten, ja mit Fuͤßen getretenen und dabei leidenschaftlichen Volkes, koͤnnen ihm die Gesetze nicht heilig seyn, die so lange nur zu seiner Unterdruͤckung gemacht und angewendet wurden; und daher die Leichtigkeit, womit Verhin⸗ dungen gegen die Gesetze und deren Handhaber, die Obrigkeit, bei demselben zu Stande kommen, die Beharrlichkeit, womit zu verschiedenen Zeiten der Krieg gegen dieselben von den halbwil— den Bauern gefuͤhrt worden, und die Treue, womit diese einan— der das Geheimniß zu bewahren pflegen. Auf der andern Seite sind die Protestanten schon so lange gewohnt, sich als Herrn des Landes zu betrachten und von ihrer Hohe herab die Katholiken mit Verachtung anzusehen, daß fast jeder Einzelne unter ihnen in jedem den Katholiken eingeraͤumten Vortheil ein Souveraine— taͤts Recht einzubuͤßen glaubt, und die Idee, daß es nun auch dahin kommen koͤnnte, daß dieselben kirchlich, wie schon politisch ihnen gleichgestellt werden durften, die meisten derselben beinahe von Sinnen bringt. Daher sind denn auch diese protestanti— schen Versammlungen, da wo es viele Protestanten giebt, so un— gemein zahlreich. Gleich viel, welches sonst die Politik oder Sekte derselben seyn mag, ob Reformer oder nicht, Feinde oder Freunde des Zehnten, Episkopalier oder Nonkonformisten, so— bald es Widersetzlichkeit gegen die Katholiken gilt, so treten sie zusammen und geben jedem Vorschlag ihre Zustimmung. Gaͤlte es bloß der O'Connellschen Aufregung zu steuern, so sollte man alle gutgesinnte Buͤrger zu Versammlungen aufrufen, und es wurden sich gewiß sehr viele Katholiken einfinden, welche, laäͤngst der Umtriebe dieses Demagogen muͤte, nach der Ruhe seufzen, welche allein Irland aus dem Elende befreien kann, worin so viele seiner Bewohner schmachten. Die Regierung, welcher es gewiß unter der Diktatur dieses Mannes nicht wohl ist, wuͤrde mit Freude einen solchen Beistand willkommen heißen, um die Verbesserungen, deren das Land bedarf, mit Muße und Freiheit einfuͤhren zu koͤnnen. Aber damit ware den Tories nicht ge— dient, welche sich eine Freude daraus machen, die Regierunz als die Freundin und Verbuͤndete O'Lonnells darzustellen, und ihr alle die von diesem herbeigefuͤhrten Uebel zur Last zu legen, als wenn es in ihrer Macht staͤnde, solchen nach Belieben ein Ende zu machen, Noch weniger wuͤrden sich die bigotten Orangisten hierzu verstehen, weil ihnen nicht darum zu thun ist, dem Lan e die Ruhe wieder zu geben, sondern wo moͤglich ihren katholischen Mitbuͤrgern aufs neue den Fuß auf den Nacken zu setzen. Auch nicht den Zelo— ten, weil sie dann sich der Gelegenheit begeben muͤßten, die Pa— pisten zu schmaͤhen, denen zu Gefallen man in den neuen Ge, meinde⸗Schulen eine Auswahl aus der Bibel eingefuͤhrt, statt den Kindern das ganze Buch zu geben, das man doch nir— gends ganz liest. Aber eben dieser Manzel an einem un— parteiischen Mittelstand, der in Großbritanien selbst in
Nothfaͤllen durch sein Einschreiten zwilchen die erhitzten Parteien oft so entscheidend wohlthaͤtig wirkt, ist Irlands
Ungluͤck, und wird noch auf lange Zeit einer friedfertigen Re— gierung des Landes im Wege seyn. Eben der erklärte Wider— stand gegen die Aufloͤsung der Union von Seiten der Protestan— ten als Protestanten, wird die Katholiken nur noch hitziger darnach machen, und wenn die Sache am Ende ohne Buͤrger— krieg beigelegt wird, durfte es weder der Maͤßigung noch der Klug— heit der Parteien zuzuschreiben seyn. Kommt es aber zum Kampfe, so muß England es natuͤrlich mit denen halten, welche die Beibehaltung der Vereinigung suchen; und werden dann die Katholischen uͤberwunden, so muß ihr Glaube wieder das Schi— boleth werden, wonach man die Aufruͤhrer wird durch Strenge und Druck in Zaum zu halten suchen.
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 7. Nov. Vorgestern, als am Jahrestage der Vereinigung der Koͤnigreiche Schweden und Norwegen, gaben Se. Maj. der Konig ein großes Diner, zu welchem die hoͤchsten Staats-⸗Beamten eingeladen waren.
Seit dem 6. Okt., also in dem Zeitraum eines ganzen Mo— nats, sind hier in der Hauptstadt nur noch 3 Personen an der Cholera gestorben.
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Weimar, 12. Nov. Des Großherzogs Koͤnigl. Heoheit haben dem Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen praͤsidirenden Ge— sandten am Deutschen Bundestage zu Frankfurt a. M, Grafen von Muͤnch-Bellinghausen, das Großkreuz Höchstihres Haus— ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken am 18. Okto— ber d. J. verliehen.
Dresden, 8. Nov. (Leipz. Ztg.“ Die Vorgaͤnge der letzteren Jahre in so verschiedenen Staaten lassen das Daseyn einer im Finstern schleichenden, selbst uͤber mehre Länder sich ver— breitenden verbrecherischen Verbindung zum Umsturz der Regie— rungen nicht bezweifeln. Bis jetzt waren nur wenig sichere An⸗ deutungen eines Zusammenhanges und Einverstaͤndnisses jener Verbindungen mit Saͤchsischen Unterthanen vorhanden. Allein neuerliche Verhaftungen im Auslande und in deren Folge ge— schehene Aussagen ergaben solche Anzeigen gegen einige Perso— nen im Inlande, daß die Justiz⸗Behoͤrden sich in diesen Tagen zur Eroͤffnung der Untersuchung und Verhaftung der Angeschul— digten veranlaßt gefunden haben. Es sind außer zwei Indivi— duen in Leipzig auch ein Polizei-⸗Officiant in Dresden verhaftet. Zwei andere Personen allhier haben sich, unstreitig im Bewußt— seyn ihrer Schuld, der Verhaftung zu entziehen gewußt. Die Schuld oder Unschuld der Verhafteten muß die Untersuchung an den Tag bringen. Sind es auch sonach nur Wenige, gegen welche eine Anschuldigung vorliegt, so wuͤrde es doch immer
hoͤchst bedauerlich seyn, wenn Einzelne, wahrend das ganze Volk,
seiner Verfassung sich freuet, aus unbegreiflicher Verblendung oder hingerissen von Eitelkeit, Ehrgeiz oder Eigennutz sich zu Werkzeugen der lichtscheuen Umtriebe auslaͤndischer Klubbs und Abenteuer hingegeben haben sollten.
Hamburg, 12. Nov. Durch ein Extra⸗Dampfschiff erhiel⸗ ten wir Londoner Zeitungen vom 8. d. M. Auf Lloyd's war der Brief eines Seemannes aus Lowestoffe vom 7. d. M. angeschlagen, der, auf einem Lugger fahrend, am 23. Okt. mit dem nach Hamburg bestimmten Dampfschiffe „Superb“ in Ge— sellschaft gewesen und zwar etwa sechs Stunden O. von Jar— mouth in einem NNO. Sturm. Beide Schiffe liefen auf die Rhede von Lowestoffe und lagen dort etwa 3 Miles suͤdwaͤrts ab, bis zum 26., wo der „Superb“ ungefaͤhr sechs oder sieben Stunden weiter in See hinaus, im S. von Yarmouth bei star— 69 WNW. noch gesehen wurde, waͤhrend der Lugger nordwärts
euerte.
Munchen, g. Nov. Ihre Maj. die regierende Koͤnigin kam gestern zur Mittags-Tafel von Tegernsee hierher zuruck.
Gestern Nachmittag reiste der Koͤnigl. Ministerial Rath v. Greiner von hier zur eren chr, nach Griechenland ah,
Darmstadt, 8. Nov. Das Regierungs-Blatt ent— halt folgende Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25. Sept. ö
„Durch die Allerhöchste Verordnung vom 2 Sept. 187 is verfuͤgt, daß saͤmmtliche den Studien sich widmenden Landeskinder bloß auf den Landes⸗Gymnasien studiren sollen, der Besuch auslaͤn⸗ discher Schulen aber ohne vorherige Dispensation durch gus er boten ist; ferner: daß jedes Landeskind, welches zur Universitaͤt übergeht, bie zwei ersten Fahre seines akademischen Stuziums auf der Landes. Unihersttaͤt Gießen zubringen, auch einen akademischen Grad sich nirgends als auf der Landes⸗Universitaä ertheilen lassen soll, und damit diesen Verordnungen um so gengucre Folge geleistet werde, sst verfuͤgt, daß diejenigen, so das Universitaͤts Studium auf der
Landes Universitaͤt nicht vorschriftsmaͤßig gemacht haben, zu keiner, ein I
gelehrte Bildung voraussetzenden Bedienung zugelassen werden sollen Da d iese gesetz lichen Vorschriften in nenererZeit nicht gehörig befolgt wor.
den sind, fo werden dieselben hierdurch in Erinnerung gebracht, um 1) Landeskinder, welche aus;
wird in Bezug darauf weiter verfuͤgt: wärtige höhere Bildungs-Anfalten zu beziehen beabsichtigen, hahen vorher Disvensation von den desfalls bestehenden landesgesetzlicht Vorschriften und die Erlaubniß zum Besuche einer bestimmt angt⸗
gebenen auswaͤrtigen . erwirken, 2) In den Bit. Dispensation und Erlaubniß sind nit! E
schriften um die erwaͤhnte
nur die Gruͤnde fuͤr das eine wie das andere Gesuch anzugeben, und nach Ümstaäͤnden zu bescheinigen, sondern es ist die auswärts.
Bildungs-Anstalt, welche der Bittsteler zu bezichen wuͤnscht, aus drücklich zu benennen, damit insbesondere erwogen werden kann, ob die Anstalt in allen Bezlehungen geeignet ist, zur Bildung fuͤr zw inländischen Staatsdienst zu dienen. 3) Gesuche, welche den vorge— schriebenen Bedingungen nicht genuͤgen, werden unberůcksichiigt bleiben. ) Wenn Landeskinder ohne erwirkte Dispensation von r Besuche der Landes- Universitaͤt und ohne Erlaubniß, auf einer h stinmten auswaͤrtigen Hochschule ihre Studien begonnen, foörtgestht
oder beendigt haben, so wird jene Studienzeit bei den vorgeschrieh;.
nen Universttaͤts Jahren nicht in Anrechnung gebracht werden.“
Frankfurt a. M., 11. Nov. ) a rende Herzog von Nassau ist heute auf der Rteise nach Bern in Begleitung seines Fluͤgel⸗Adjutanten, Oberst⸗-Lieutenant Barn von Breidbach-Birresheim, und seines Leibarztes, Hofrath hy Fritze, durch unsere Stadt passirt.
Die hiesigen Blatter enthalten folgendes .
Protokoll der Plenar-Sitzung der Deutschtn Bundes Versammlung. „Geschehen Frankfurt, den 30. Oktober 18531.
Koͤnigl vrsidirende Gefandte, Herr Graf von Muͤnch-Bell inghw. fen, erßffnet die Sitzung mit nachstehendem Vortrage: Nachdem 3 souverainen Fuürsten und freien Städte Deutschlands durch die vol; wichtigsten ünd pflichtmaͤßigsten Beweggründe veranlaßt wordah sind, mittelst der im Laufe dieses Jahres zu Wien abgehaltenen .
binets Konferenzen, Über die gemeinsamen Angelegenheiten M Deutschen Vaterlandes in vertrauliche Berathung zu treten,; kann es Sr. Majestaͤt dem Kaiser, meinem Allergnddigsten Herrn und Hoͤchßdessen Verbuͤndeten, nur zur wahren Genugthuung g reichen, daß es den einsichtsvollen und eifrigen Bemühungen ne
daselbst verfammelt gewesenen ,, . gelungen . . mo tate zu gelangen, welches geen welch
lichst kurzer Frist zu einem Resu
net ist, die Erwartungen aller derer zu befriedigen,
Deutschlands gegenwartige Lage richtig zu beurtheilen im Stan;n
sind, und dsejenigen über die Erfuͤllung ihrer Pflicht zu i ruhigen, denen die Sorge fuͤr die rechtliche Ordnung und sit die gemeine Wohlfahrt Deutschlands anvertraut ist. — Die Ermi⸗ gung der jweckmäßigsten Mittel zur ferneren Erhaltung der Vat fassung des Deutschen Bundes, wie diese durch den Bundes⸗Vch— trag bestimmt und durch die Schluß-Akte ausgebildet ist, die Fe setzung der Maßregeln zur Sicherung der durch diese Grundgesͤt verbürgten, als Grundlage aller Partikular⸗Verfassungen aner kin ten landesherrlichen Autorität, und die Vereinbarung über die nö wendigen gemeinschaftlichen Schritte zur Bewahrung der oͤffemü— chen Fuhe und der rechtmäßigen Ordnung in den einzelnen Buh desstaaten, — dieses waren die Aufgaben, deren Loͤsung die Den schen Regierungen sich zum Ziele . hatten. — Das Ergebijf dieser Bestrebungen ist, nach ruhiger und gewissenhafter Erdrterung nach offenem und freimuͤthigem Austausche der Ansichten, in preßß— würdiger Eintracht und in erfreulicher Uebereinstimmung Aller i Stande gekommen. — Se. Maj. der Kaiser findet hierin die sich erf Gewähr fuͤr das Gedeihen und fuͤr die vermehrte Kraft des Buh, des, fuͤr die Befestigung der Autoritaͤt der Reglerungen, so wie fi die Beschirmung des bestehenden Rechtszustandes und der rechtmaͤß gen Freibeiten aller Unterthanen der Deutschen Bundes-Regierum⸗ gen. — Der in den wichtigeren Regierungs-Angelegenheiten erat. redete, von saͤmmtlichen Bundesgliedern gleichförmig zu befolgen Gang — dessen treue Einhaltung sich alle feierlich zugesagt — wit zur Erreichung des ausgesprochenen Zweckes am zuverlaͤssigsten un sichersten beitragen, und eben so wird das Institut des Schiedsg= richts, welches die Bestimmung hat, Irrungen zwischen Regierun
Se. Durchlaucht der rege
Der Kaisel
1. . cer n n gn i n ne i. 6 der . n Schledsrichtern für den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern uicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es blelrbt dem Uebere inkommen beider Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschraͤnken, oder deren Zabl auf acht auszudehnen. Die gewahlten Schieds⸗ richter werden von der betreffenden Regierung der Bundes⸗Versamm⸗ lung angezeigt Er jolgt, in dem Falle der Vereinbgrung uͤber die Perufung an das Schtedsgericht, und nachdem die Regierung den gCtaͤnden die Liste der Spruchmänner mitgetheilt hat, die Wahl der schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes— Jersammlung die letzteren statt des sdͤumigen Theiles Art, 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes-Versamm⸗ ung, mittelst ihrer ge r. von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntniß gesetzt unb aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl zer ubrigen Soru chmaͤnner zu wahlen; bei Gleichheit der Stimmen pird ein Obmann von der Bundes⸗Versammlung ernannt.
Art. 5. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes⸗ JVersammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen he⸗ ts durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt en muͤssen, werden dem Obmann uͤbersendet, welcher die Abfassung der Relation und Korrelation zwei Schiedsrichtern uͤbertraͤgt, deren ner aus den von der Regierung, der Andere aus den von den
ligten Regierung
Etnden Erwaͤhlten, zu nehmen ist. Art. 6. Demnaͤchst versammeln sich die Schiedsrichter, ein⸗ chließlich des Obmannes, an einem von beiden Theilen zu bestim— nenden, oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bun— icz-Versammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ih— rem Gewissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehr⸗ heit der Stimmen. ; ; Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Fallung des definitiven Sptuches eine nahere Ermittelung oder Aufklaͤrung von Thatsachen ür unumgaͤnglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bun⸗ des⸗-Versammlung anzeigen, welche die Erganzung der Akten durch den Bundestag s⸗Gesandten der betheiligten e rtr ran bewirken laͤßt. . Art. 8. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung hsaͤtestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Ob⸗ mannes an gerechnet, erfolgen, und bei der Bundes⸗Versammlung ; 1 Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht verden. Art. 9. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austraͤgalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundes⸗ getsetzliche Executions⸗Ordnung findet bierauf ihre Anwendung. —
51 Streitigkeiten uͤber die Ansaͤtze cines Budgets insbesondere, er— steckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer⸗ Bewilligungs-Periode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt.
Art. 10. Sollten sich uͤber den Betrag der durch das schieds— richterliche Verfahren veranlaßten, dem betbeiligten Staate in ih— rem gangen Umfange zur Last fallenden Kosten, Anstdnde ergeben,
so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundes-Ver⸗
sammlung erledigt.
Art. 11. Bas in den vorstehenden Artikeln 1 bis 10 ndͤher be⸗ zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Städten zwischen den Sengten und den verfassungsmaͤßigen buͤrger— lichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Strei⸗ tigkeiten, analoge Anwendung. — Der A6ste Artikel der Wiener Kon—⸗ greßatte vom Fahr 1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt Brankfurt erhaͤlt jedoch hierdurch keine Abänderung.
Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich daruͤber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstande— nen Streitigkeiten auf dem Wege des, Art. 2, gebildeten Schieds-
eintretenden Falles, auf die hiervon von den streitenden Bundesglie— dern , gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Artikel 3 — 10, die Einleitung des schtedsrichterlichen Verfahrens veranlassen. Bei der hierauf vom Praͤsidium gehaltenen Umfrage erfolg— tin nachstehende Abstimmungen:
Oesterreich. Der Gesandte ist beauftragt, der Praͤsidial sroposition gemäß dafür zu stimmen, daß vie vorgelegten 12 Arti lel mit der bundesverfassungsmaͤßigen Sanetion versehen und zum Bundes⸗Gesetze erhoben werden. .
Preußen. Der eben vernommene Praͤsidial-Vortrag enthaͤlt ein hochwichtiges Resultat der neuesten gemeinschaftlichen Bera⸗— thung und Einigung aller böoͤchsten und hohen Bundes⸗Regierun⸗ gen, um die Verfassung des Deutschen Bundes zu befestigen und zu sichern. Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, mein Allergnaͤdig⸗ fer Herr, welcher die von Sr. Maiestaͤt dem Kaiser von Oesterreich bei Leitung der diesfdͤlligen Verhandlungen aufs neue bewahrte, ge⸗ neigte und unermüdliche Fuͤrsorge, und die foͤderative und haths: Mitwirkung aller Deutschen Bundes Genossen auf das 7 anerkennt, hat mich angewiesen, der Kaiserl. Oesterreichischen Ab— simmung in allen Beziehungen mich anzuschlteßen, und dem Praͤ—⸗ sidial⸗Antrage beizustimmen/ daß die vorhin verlesenen 12 Artikel, durch welche das Institut eines Schieds- Gerichtes zur Beseitigung vvon Irrungen zwischen Regierungen und Standen geschaffen wird,
und Staͤnden in allen den Faͤllen ä beseitigen, wo nicht durch E setz und Landes Verfassung fuͤr diesen Zweck bereits Vorkehrungrng troffen sind, unbezweifelt dazu dienen, das in der Deutschen Bundesn fassung liegende Band der National-Einheit immer fester zu knupft und das Vertrauen zwischen Regierung und Landstaͤnden durch d ses, den zwischen ihnen bestehenden Rechts-Verhaͤltnissen gewaͤhrn
neue Schutzmittel dauernd zu befestigen — Diesen letzteren Gegen. zunaͤchst der bunden
stand — das Institut der Schieds-⸗Gerichte — verfassungsmaͤßigen Sanction zu unterziehen, ist die K. K Pre dialschaft von ihrem ÄAllerhöͤchsten Hofe beauftragt, und sie beeh iich demnach, zu diesem Ende die naͤchstehenden, dasselbe betreffende 12 Artikel hiermit vorzulegen.
Art. 1 Fuͤr den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen de Regierung und ben Standen uͤber die Auslegung der Verfassung, oder uͤber die Graͤnzen der bei Ausuͤbung bestimmter Rechte de Regenten den Staͤnden eingeraͤumten Mitwirkung, namentlich durt Verweigerung der zur Fuͤhrung einer den Bundespflichten und d! Landes-Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittth Irrungen enistehen, und alle verfassungsmaͤßigen und mit den Ge sitzen vereinbarlichen Wege zu deren genügenden Beseitigung ohm Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglit
der, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft dei Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durt h
Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu veranlassen.
Art. 2. Um das Schiedsgericht zu kilden, ernennt jede der sieh, zehn Stimmen des engern Rathes der Bundzes-Versammlung all den von ihr repraͤsentirten Stanten, von drei zu drei Jahren, zwa durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Maͤnner, welch durch mehrjährigen Dienst hinlaͤngliche Kenntnisse und Geschaͤste= bildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fach / erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzel— nen Regierungen der Bundes-Versammlung angezeigt, und von dit ser, sobald die Anzeigen von allen siebzebn Stimmen eingegangen sind, dffentlich bekannt gemacht. Eben . werden die durch freiwil⸗ ligen Ruͤcktritt durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestmmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Rt— gierungen fuͤr die noch uͤhrige Dauer der dreljaͤhrigen Frist sofort ergaͤnzt. — Das Verhaͤltniß dieser 3 Spruchmaͤnner zu den Regi⸗— rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unverandert, und es glett ihnen die Ernennung zum Spruch mann auf Gehalt oder Rang kei⸗ nen Anspruch.
i rt. 3. einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes-Versammlung und es werden aus der bekannt gemachten Liste der u Spruchmdn⸗ ner in der Regel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Re— gierung und href von den Staͤnden, ausgewaͤhlt; die von ber hi
Wenn, in dem Art. 1. bezeichneten Falle, der Weg
jum Bundes-Beschlusse erhoben und dadurch den gedachten Artikeln die bundesverfassungsmäßige Sanction ertheilt werde.
Sach sen. Der Gesandte hat im Namen seiner höͤchsten Re— gierung der Kaiserl. Oesterreichischen Abstimmung betzupflichten ünd sich der bereits ausgedruͤckten dankbarsten Anerkennung der von Sr. K. K. Majestaͤt aufs neue bethaͤtigten Sorgfalt für das Wohl des Deutschen Bundes anzuschließen.
Bayern So wie Se. Majestaͤt der Koͤnig dem Schluß⸗Pro⸗ rpokolle der Wiener Kabinets-Konfrrenzen vom 12. Juni d. J. be⸗ reits unterm 1. Jull Allerhbchstdero Ratifieation urkundlich ertheilt haben, so ist der Gesandte auch nun nicht nur ermaͤchtigt, denjeni⸗ gen Artikeln des erwahnten Schluß- Protokolls, welche nach dem ben vernommenen verehrlichen Prasidial⸗Vortrage gegenwaͤrtig als Bundesbeschluͤsse gefaßt werden sollen, in dieser Eigenschaft beizu⸗ fimmen, sondern auch beauftragt, die dankbare Anerkennung der reiswuͤrdigen Fuͤrsorge Sr. K. K. apostol. Majestaͤt fuͤr das Ge⸗ deihen und die vermehrte Kraft des Bundes, fuͤr die Befestigung der Autoritaͤt der Regierungen und fuͤr die Beschirmung des beste⸗ henden Rechtszustandes und der rechtmaͤßigen Freiheiten aller Unter⸗ thanen der Deutschen Bundes⸗Regterungen von Seiten Bayerns auszudrucken und dessen bundesmaͤßige kraͤftige Mitwirkung zu dem dadurch bezielten gemeinsamen Zwecke zuzusichern. Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß⸗ herzogthum Hessen, Holstein und Lauenburg, Lurem⸗ kurg,„Brgunfchweig, Mecklenburg-Schwerin, Rafsau, Sachsen-Weimar, Sach sen-Koburg-⸗Gotha, Sachsen⸗ Neiningen-Hildburghausen, Sach sen⸗Altenburg, Meck⸗ lenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Anhalt-⸗-Dessau, Anhalt⸗ Bernburg, Anhalt-CEdbtben, Schwarzburg-Sondershau⸗ sen, Schwarzburg-Rudolstadt, Hohenzollern-Hechin— zen, Liechtenstein, Hohenzollern⸗Sigmaringen, Wal⸗ eck, Reuß „älterer Lin ie, Reuß, jüngerer Lin ie, Schaum⸗ kurg-Lippe, Lippe, die freie Stadt Lübeck, die freie Stadt Frankfurt, die freie Stadt Bremen, die freie Stadt Hamburg erklaͤrten saͤmmtlich ihre Zustimmung zu dem Praͤsidial?Antrage, und vereinigten sich mit in den vorhergehenden Abstimmungen ausgedrückten Gesinnungen. Hiernach wurde beschlossen: „Die nachstehenden, die Errich⸗ tung eines Schiedsgerichtes zur , . der Streitigkeiten zwi⸗ sschen den Regierungen und den Staͤnden betreffenden zwoͤlf Artikel ö durch einhellige Zustimmung hiermit zum Bundes⸗Gesetze erhoben. Art. 1. Fuͤr den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung, der über die Graäͤnzen der hei Ausuͤbung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingerdumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten und der Landes verfassung entsprechenden feen erforderlichen Mittel, rrungen entstehen, ünd alle verfassungsmaͤßtgen und mit den Ge *.
gerichtes ausgetragen werden, so wird die Bundes-Versammlung, den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regierung bewirken laͤßt.
289 setzen vereinbarlichen Wege zu deren genügenden Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglie⸗ der, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bun⸗ des nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schieds⸗ richter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu veranlassen.
Art. 2. Um das Schieds-Gericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundes-Versammlung aus den von ihr repraͤsentirten Staaten von drei zu drei Jahren . durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Manner, welche
urch mehrfaͤhrigen Dienst hinlaͤngliche Kenntnisse und Geschaͤfts— bildung, der ein im juridischen, der andere im administrativen Fach, erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzel⸗ nen Regierungen der Bundes⸗Versammlung angezeigt, und von die⸗ ser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt gemacht. Eben so werden die durch freiwil⸗ ligen Ruͤcktritt, durch Krankheit oder Tod eines Spruch mannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Re⸗ gierungen fuͤr die noch uͤbrige Dauer der dreijährigen Frist sofort erganzt. — Das Verhaͤltniß dieser i Spruchmänner zu den Regie⸗ rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unverandert, und es giebt ihnen die Ernennung zum Spruch mann auf Gehalt oder Rang kei⸗ nen Anspruch.
Art. 3. Wenn in dem Art. 1 bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die be⸗ treffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes-Versammlung, und es werden aus der bekannt gemachten Liste der z Spruchman⸗ ner in der Regel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Re⸗ sierung und drei von den Standen, ausgewählt; die von der bethei⸗ igten Regierung ernannten Spruchmänner sind von der Wahl zu Schiedsrichtern fuͤr den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beide Theile mit deren Zuͤlassung einverstanden sind. Es bleibt dem Uebereinkommen beider Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschraͤnken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. — Die gewaͤhlten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundes⸗Versammlung angezeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung Aber die Berufung an das Schieds⸗ gericht, und nachdem die Regierung den Staͤnden die Liste der zpruchmaͤnner mitgetheilt hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes-Versammlung die letz— teren statt des sumigen Theiles.
Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes⸗Versamm⸗ lung, mittelst ihrer Regierung, von der auf sie gefallenen Ernen⸗ nung in Kenntniß gesetzt, und aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl der ubrigen Spruchmaͤnner zu waͤhlen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundes- Versammlung ernannt.
Art. 5. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes⸗
Versammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen be⸗ reits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt seyn muͤssen, werden dem Obmann uͤbersendet, welcher die Abfassung der Relation und Correlation zwei Schiedsrichtern uͤbertraͤgt, deren einer aus den von der Regierung, der andere aus den von den Staͤn⸗— den Erwaͤhlten, zu . ist. . Art. 6. Demnaͤchst versammeln sich die Schiedsrichter, einschließ⸗ lich des Obmannes, an einem von beiden Theilen zu bestimmenden, oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bundes-Ver⸗ sammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ihrem Ge⸗ wissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen.
Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Fallung des definitiven Spruches eine nahere Ermittelung oder Aufklaͤrung von Thatsachen fuͤr unumgaͤnglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bun⸗ des Versammlung anzeigen, welche die Ergaͤnzung der Akten durch
Art 8. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird, müß die Entscheidung spaͤtestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Obmannes an ge⸗ rechnet, erfolgen, und bei der Bundes⸗Versammlung zur weitern Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden.
Art. 5. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austraͤgalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundes⸗ , . —Srdnung findet hierauf ibre Anwendung — Bet Streitigkeiten uͤber die Ansaͤtze eines Budgets insbesondere, er⸗ streckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer⸗Be⸗ willigungs⸗Periode, welche das in . stehende Budget umfaßt.
Art 160. Sollten sich uͤber den Betrag der durch das schieds⸗
richterliche Verfahren veranlaßten, dem betheiligten Staate in ih⸗
rem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten, Anstaͤnde ergeben, so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundes⸗Versamm⸗
lung erledigt.
Art. 1J1. Das in den vorstehenden Artikeln 1 bis 19 naͤher be⸗ zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Staͤdten zwischen den Senaten und den verfassungsmaßigen buͤrger⸗ lichen Behdrden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Streitig⸗ keiten, analoge Anwendung. — Der 45. Art der Wiener i, g. Akte vom Jahre 1815 in Betreff der freien Stadt Frankfurt erhaͤlt jedoch hierdurch keine Abaͤnderung.
Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich daruͤber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstande⸗ nen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. 2 gebildeten Schieds⸗ gerichts ausgetragen werden, so wird die Bundes⸗Versammlung ein⸗ tretenden Falls auf die hiervon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Art, 3 — 10, die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.
Muͤnch⸗Bellinghausen. Nagler. Manteuffel. Mieg. Stralenheim. Trott. Blitters⸗ dorff. Rieß. Gruben. Pechlin. Grünne. Schack. Beust. Both. Leonhardi. Smidt. Thom as.“
Schweiz.
Zuͤrich, 7. Nov. Ueber die, bei dem vorsrtlichen Staats Rathe in Betreff der Handwerksburschen-Angelegenheit gepflo—⸗ genen Verhandlungen, machte die vorgestrige Nummer der hiesi⸗ gen Zeitung folgende ausfuͤhrliche . „Heute (1. Nov.) wurde die vielbesprochene Bernerische Handwersburschen- und Steinhoͤlzli-Angelegenheit vom voroͤrtlichen Staats-Rathe, wel— cher sich bis dahin ausschließlich damit befaßt hatte, dem Regie— rungs⸗Rathe zur Behandlung n,, mit zwei ausgearbeite⸗ ten Entwuͤrfen einer Note an den Desterreichischen Gesandten und eines Schreibens an die Republik Bern. Die bestim— mende Veranlassung zu dieser Mittheilung des Staats-Raths, welcher diese Angelegenheit von Anfang als bloße Kantonal— sache Bern betrachtet, und sich deshalb auf die bundes¶ gemaͤße Stellung des diplomatischen Brieftraͤgers zwischen dem Auslande und einem Bundesgliede beschraͤnkt hatte, liegt theils in einer zwar schon vom 13. v. M. datirten Note der Oesterreichischen Gesandtschaft, welche einen Stand der Dinge bezeichnet, woraus leicht fuͤr die gesammte Eidgenossenschaft Ver⸗ wickelungen sich erzeugen koͤnnten, theils in dem von Bern be— harrlich und unter Anrufung der Bundespflicht verlangten Da— zwischenkunft und kräftigen Verwendung des Vororts im Sinne und Interesse jenes Kantons. Der Grund, warum der voroͤrt— liche Staatsrath es auf sich genommen hatte, nicht bloß im An—⸗ fang zu entscheiden, daß die Sache, entgegen der Ansicht Berns, bloße Kantonal⸗-Angelegenheit sey, sondern auch die Entschlie— ßung wegen der Antwort auf die Oesterreichische Note und die Kenntnißgebung von dem Vorhandenseyn einer solchen drei volle Wochen zu verzoͤgern, wurde darein gesetzt, daß man gehofft habe, es werde in Folge guter Raͤthe der Regierung von Bern gelingen, einen Zustand der Dinge herbeizufuͤhren,
welcher den Vorort unangenehmer Schritte entheben und Ber te Widriges ersparen könnté. Den Uneingeweiheten wird es er⸗ laubt seyn zu vermuthen, daß man nicht bloß den Erfolg guter Räthe bei Bern abwartete, sondern daß man auch von vorört— sicher Seite auf die Ankunft und praͤsumirte Mission des Herrn von Dusch gespannt war, und konfidenzielle Winke von da und von dorther abwartete. Wie dem nun seyn mag, so scheint der vorsrtliche Staats-Rath sich in seinen Erwartungen von einem klugen Einlenken und Zuvorkommen von Seiten der Bernerischen Regierung getäͤuscht zu haben. Dem Regierun s⸗Rathe wurde nun von Anfang an bis auf jetzt die ganze Reihe der roͤß⸗ tentheils schon durch die Berner Blaͤtter dem Publikum bekann⸗ ten Steinhoöͤlzli⸗Korrespondenz, zwischen Sr. Exellenz dem Her⸗ ren Grafen v. Bombelles und dem Regierungs Rathe von Bern/ sodann wegen Zuruͤckweisung eines unmittelbaren Verkehrs durch letztere, zwischen Hrn. v. Bombelles und dem Vororte, und letzterem und Bern, vorgelegt, welche . dahin fuͤhrte, daß einerseits die Oesterreichische Gesandtschaft mit der Note vom 13ten v. M. sich unbefriedigt erklärte, ihr Befremden au⸗ ßerte, daß der Vorort die Sache durch Berns mitgetheilte Ant— wort erledigt zu glauben scheine, und erklaͤrte⸗ daß er in Folge alles Vorgefallenen mit der Regierung von Bern sich auf keine Weise in unmittelbaren Verkehr einlassen koͤnne, hingegen, so lange die Leitung der eidgenössischen Angelegenheiten in den Haͤnden Zuͤrichs bleibe, sich gerne dessen Vermittelung weiter wolle gefallen lassen; und andererseits Bern sich ber dit gleichguͤltige Handlungsweise des Vororts beschwerte, und in seinem letzten, zwar offenbar in einer besonnenern Sprache als fruher abgefaßten Schreiben, doch immer darauf beharrt, zu verlangen, der Vorort solle Berns unveraͤnderte Ansichten und Interessen dem Auslande gegenuͤber, Namens der Eidgenossen⸗ schaft kraͤftig verfechten, wobei der Bund und die bundesmaßi⸗ gen Pflichten des Vororts angerufen werden. Diese Ansichten gehen bekanntlich dahin, daß die SteinhoͤlzliVersammlung keine faͤr die Ruhe der Rachbar⸗-Staaten unmittelbar drohende polit; sche Versammlung gewesen, sondern lediglich als ein geselliges Mahl von Handwerkern zu betrachten sey, daß das Absingen gewisser Lieder, Zerreißen von Fahnen, Aufpflanzen des Schwarz rothgelben, Abhalten von Reden u. s. w bloße Meinungsäuße⸗ rungen seyen, welche nach Berns Ve fasfung und Gesetzen we— der Fremden noch Einheimischen verwehrt werden koͤnnten, und daß das Ausland keine Befugniß habe, weder Notiz zu nehmen von dem, was sich im Kanton Benn ereigne, noch Vorschriften zu ertheilen, wer von seinen Amgehdrigen sich im Kanton Bern aufhalten duͤrfe; daß namentlich die Andto— hung des Baherischen Ministers an die im Kanton Bern per— bleibenden Bapyerischen Handwerker nach Bayerische n Ge⸗ setzen unzulaͤssig sey, und somit der Vorort pflichtig sey,/ theils jene Darstellung des Vorfalls an den aus wart igen Höfen mit Kraft geltend zu machen und die ohne Zwei fel erstatteten falschen Berichte zu widerlegen, theils auf Zuruͤck⸗ nahme der bereits gegen ern eingetretenen voͤlkerrechtswi⸗ drigen Maßnahmen zu dringen. Die Entwuͤrfe der vom vorörtlichen Staats- Rathe ausgearbeiteteten und einmuͤthig em⸗ pfohlenen Schreiben, sowohl an Bern als an die Oester, reichische Gesandtschaft, wurden vom Regierungs- Rathe durch einmüthiges Stillschweigen gebilligt, zümal der Regierungs⸗ Rath ECwelchem außer der vorgelegten amtlichen Korre— spondenz weiter keinerlei muͤndliche oder schriftliche Mitthei⸗ lungen gemacht wurden) in beiden wesentlich nicht etwa irgend ein Einschreiten, sondern nur ein motivirtes Beharren auf einstweiligem Nichtein schreiten erblickte. Der Oestreichischen Gesandtschaft wird geantwortet, daß ein Mißverstand darin liege, wenn sie glaube, der Vorort halte durch die ihr zuletzt mitge⸗ theilte Erwiederung Berns den Gegenstand fuͤr erledigt, indem der Vorort sich bisher immer lediglich auf die Vermittelung der egenseitigen Erklaͤrungen der Gesandtschaft und Berns beschränkt abe, ohne weiter in der Sache im Namen der Eidgenossen— schaft zu interveniren und Berns Erwiederung zu der seinigen zu n n
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Berlin, 14. Nov. Wir konnen der Theilnahme unserer Leser die folgenden naheren Umstaͤnde der gestrigen Ankunft Sr. Majestaͤt des Kaisers nicht vorenthalten. Der ganze Hof und die hoͤchsten Militair⸗ und Civil⸗Behoͤrden waren in den Gemaͤ⸗ chern des Schlosses versammelt, um der allverehrten Kronprin⸗ . Koͤnigl. Hoheit zu Hoͤchstihrer Geburtstags⸗-Feier gluͤckwuͤn⸗ chend zu nahen. Auch des Koͤnigs Majestaͤt hatten die Freude des Tages durch Ihre Gegenwart erhoͤht, jedoch die Versamm— lung nach eingenommenem Dejeuner bereits wieder verlassen. Ihre Majestaͤt die Kaiserin befanden Sich in Ihren Apparte—⸗ üents. Plötzlich durchflog die Versammlung der freudige Ruf: „der Kaiser ist da!“ — von der erstaunten Dienerschaft her ein— getragen, und von der ploͤtzlichen Erscheinung Sr. Majestaͤt des Kaisers felbst zur Wahrheit gemacht. Es ist unmoͤglich, den Ein— druck zu beschreiben, den der Eintritt des hohen Herrschers und Seines erlauchten Sohnes, in Besundheitsfuͤlle prangend und gluͤ⸗ hend in der Freude uber eine so wohlgelungene Ueberraschung, bei allen Anwesenden hervorbrachte, — unmöglich fuͤr den Aus— druck der innigen stuͤrmischen Freude Worte zu finden, mit der der Monarch von Seinen erlauchten Verwandten em⸗ pfangen wurde. Die Ueberraschung war so allgemein, daß es Sr. Majestaͤt noch moglich war, dem Geruͤchte von Ihrer An— kunft bei der Kaiserin Majestaͤt zuvorzukommen, und das hohe , , . feierte so einen Augenblick des unerwartetsten
iedersehens. Hierauf erst begaben Sich des Kaisers Majestaͤt zu Fuß nach dem Palais Sr. Majestaͤt des Koͤnigs und gelang ten auch hierher noch zeitig genug, um mit der Freude des Wiedersehens die der unverhofftesten Ueberraschung paaren zu koͤnnen. Wie ein elektrischer Schlag verbreitete sich die Nach—⸗ richt von der Ankunft Sr. Majestaͤt in der Residenz und fuͤhrte Tausende ihrer Bewohner auf den Schloßplatz, um sich mit eigenen Augen von dem Unglaublichen zu uͤberzeu— gen. Freude und Jubel verbreitete sich uͤberall, und der stuͤrmi— sche Empfang des Kaiserlichen Paares und der erlauchten Herr scher -Familie im Theater war ein redender Beweis der unge⸗ heuchelten, herzlichen Theilnahme an dem Familiengluͤcke des ver⸗ ehrten Koͤnigshauses. —
Als eine Berichtigung unserer gestrigen in großer Eil ge— machten Meldung uͤber den Empfang der Alerꝰ en Herr⸗ schaften im Opernhause muͤssen wir bemerken, daß des Koͤnigs Majestaͤt nicht die Russische Generals⸗-Uniform, sondern die Uni— form des 1sten Garde⸗Regiments trugen.
— Se. Maj. der Kaiser von Rußland haben dem Leibarzt Sr. Maj. des Königs, General⸗Stabsarzt Dr. von Wiebel, den St. Stanislaus⸗Orden erster Klasse zu verleihen geruht.
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