1835 / 252 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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habe.

Schiffe von überhaupt 936 Tonnen Last nach Preußischen Häfen expe—

./ // / . , ,

Frankreich, Der Monteur enthält in seiner Numnier 206 eine Königliche Ordonnanz vom 20. Juli d. J, wodurch, in Erwägung der in Aegypten und anderen Gegenden der Levante herrschenden Pest,

die Zulassung von Lumpen, als eines zur Verbreitung der Kontagion.

vorzugsweise geeigneten Artikels, aus allen Levantischen Plätzen und denen der Nordküste von Afrika, in allen Französischen Häfen bis auf Weiteres untersagt wird.

In Nr. err des Journal du Commerce findet sich ein die Aufmerksamkeit auch der Deutschen Leser verdienender Artikel über Frankreichs Handels⸗Verhältnisse zu Deutschland. Der Verfasser be⸗ ginnt damit, den Stillstand der Zollfrage in den Französischen Kam— mern zu beklagen, während Preußen sein Zoll-System neuerdings wie—⸗ derum so bedeutend ausgedehnt und jetzt den bei weitem größeren Theil Deutschlands für dasselbe gewonnen habe. Er zeigt sodann, wie dieses System, wesentlich auf einer liberalen, dem Welthandel günsti⸗ gen Basis ruhend, alle Nationen zur Nachahmung einzuladen wohl geeignet gewesen sey; wie aber Frankreich im Gegentheil nur mit Verschar suͤng seines traurigen Prohibitiv⸗Systems darauf geantwortet, alles Verständniß dadurch unmöglich gemacht, eine Erhöhung der Preußischen Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhr⸗Produkte herbeigeführt und endlich die Vereinigung aller mit Frankreich gränzenden Staaten Deutschlands in diesem gerechten Schutz⸗System des eigenen Handels befördert habe. Er beweist mit Zahlen, daß seit dem Jahre 1822 der durchschnittliche Jahres⸗Betrag Französischer Wein? Einfuhr nach Deurschland von 308,430 Etnr. auf 119,B704 Etnr herabgesunken, und selbst diese letztere nur bei beträchtlicher den Französischen Weinbergs⸗ Besitzern sehr drückender Ermaßigung der Lokal-Preise des Weins noch möglich geblieben sey. Er sucht serner zu beweisen, wie das Franzö⸗ sische System, indem es den Abschluß eines auf Reciprocität gegrün— deten Handels-Vertrages beider Nationen bisher unmöglich gemacht, schon durch die exorbitanten Hafen- und Schifffahrts-Gelder (bis

1800 Fr. 88 Cent. für 200 Tonnen Last), denen ein Preußisches Schiff

bei der Ankunft in Frankreich unterliege, und welche Preußen gegen Französische bei ihm ankommende Fahrzeuge zu retorquiren nicht un—

erlassen könne, den direkten Seehandel zwischen Frankreich und Preu—

fen, zu Frankreichs größtem Nachtheil, auf ein Minimum herabgebracht So wären in den Jahren 1826 1828 nur ? Französische

dirt worden, während in demselben dreijährigen Zeitraume England 2357 Schiffe von 357,850 Tonnen Last dahin gesendet habe; und zwar

sey ein Theil dieser Schiffe mit Salz beladen gewesen, dessen Lokal⸗

Preis damals ungleich niedriger zu Noirmoutier als zu Liverpool gestanden; aher Frankreich sey unter solchen Umständen gan; unfähig,

selbst von den günstigsten Konjunkturen dieser und ähnlicher Art Nutzen

zu ziehen. Und nicht nur einen einträglichen Handel mit Preußen habe es sich verdorben, sondern überhaupt seinen ganzen Ostsee⸗Han⸗ del; denn in den 13 Jahren von 1813 1827 hätten, auf A7, 062 Eng—

lische und 20,825 Preußische Schiffe, nur 688 Französische den Sund

passrt, und der Ostsee-Handel der kleinen Republiken Bremen und

Lübeck segar sey bedeutender als der von gau; Frankreich; denn jene

habe, binnen des erwähnten 138jährigen Zeitraums, 90M, und diese i073 Schisse durch den Sund gesendet. Der Verfasser behauptet end— lich, daß, während England jährlich für 112,500,069 Fr. Waaren an Peeußen und dessen Zoll-Verbündete verkaufe, der Französtsche Absatz

vahin nicht über 6,160,787 Fr. betragen habe, obgleich, bei vernünf—

tigem Besteuerungs-System und zweckmäßiger Handels-Diplomatie,

Frankreich in den meisten Artikeln auf Deutschen Märkten mit Eng—

and müsse konkurriren können. Ohne eben die Richtigkeit aller vom

Versasser angegebenen Zahlen und darauf gebauten Schlüsse verbürgen

n wellen, darf man nicht verkennen, daß er viel Wahres und für

seine Landsleute Beherzigungswerthes gesagt hat.

Nußland. Das am 26. März 1830 Allerhöchst bestatigte Ver— zeichniß der zur Einfuhr erlaubten Waaren hatte, unter Äüderem, auf che Jahre und gegen jedesmalige Ministerial-Autorisation der einzu⸗ sührenden Quantitäten, die Einbringung der den inländischen Fabriken nöthigen gesponnenen, weißen und gefärbten Kammwolle, zum ermäßig— ten Einsuhr-Zolie von 2 Rub. S. vom Pud, und des gesponnenen Ka— meelhaares, gedreht oder nicht, zu 2 R. 29 Kop. S. von Pud, gestat— tet. Diese Vergünstigung, welche senst im März 1831 abgelaufen ge—

wesen seyn würde, ist durch Allerhöchsten Uns vom 28. Jun! d. J. auf

nech fernere 2 Jahre, vom 26. Märi 1836 an zu rechnen, verlängert worden, jedoch mit Bestimmung folgender Zoll-Satze: während des er— sten Jahres für weiße sowohl als gefärbte Kammwolle 2 Rub. Silber pr. ud, und 2 Rub 20 Kop. S. sür Kameelhaar; während des jweiten Jahres die Hälste des im bestehenden Tarif bestimmten Satzes, d. h. 3 Rub. 609 Kop. S. pr. Pud für weiße, 3 Rub. S5 Kop. für gefarbte Kammwolle. B Rub. 60 Kop. S. pr. Pud für ungesärbtes und 4 Rub. 10 Kop. S. für gefärbtes Kameelhagr. .

Auf ein Allerhöchst bestätigtes Reichs-Raths-Gutachten hat über die Rechtsverhältuisse der Fabrikherren und der gemietheten Fabrikarbei⸗ ter der dirigirende Senat am 2. Juni d. J. einen Ukas erlassen, fol geaden wesentlichen Inhalts: .

) Jede Persun des abgabenpflichtigen Standes, welche von der Dehörke oder von ihrer Herrschaft einen gesetzlichen Paß oder einen rere dnungt mäßig ausgestellten Erlaubnißschein erhalten hat, darf auf einige, oder die ganze darin bestimmte, aber nicht auf längere Zeit sich zu n . iner Fabrikanst

2) Wer sich solchergestalt einer Fabrikanstalt vermiethet ha dieselhe vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit ohne Ert ü in , Fahrsäherrn nicht verlassen, aber auch bis dahin keine Erhöhung des bedungenen Lohns verlangen. Eben so wenig darf er vor jenem Ter—= min von seiner Herrschaft oder der Behörde, welche seinen Erlaubniß— schein ausgefertigt hat, zurückgefordert werden. Nur eine gegen ihn ettia verhängte Kriminal-Untersuchung oder eine ihn treffende außer ortzentliche Rekruten-Aushebung oder sonst dergleichen gesetzliche Ver⸗

anlassung, kann eine Ausnahme hiervon begründen.

=) Der Fabrikherr darf jwar den Arbeiter wegen P!lichtversium—

niß oder schlechter , auch vor dem vertragsmäßigen Ende der o

Miethszeit entlassen, muß jedoch 2 Wochen vorher es i ige und den vertragsmäßig erarbeiteten Lohn eh 6 . , Ver Fabrikherr, welcher einen Arbeiter aus einer andern Fa⸗ brik ohne gesetzlichen Paß oder Erlaubnißschein bei sich aufnimmt, un⸗ erliegt den gesetzlichen Strafen und Entschädigungs⸗Ansprüchen.

3) Es hängt vom Fabrikherrn ab, ob er förmliche schriftliche Kon— takte mit seinen Arbeitern schließen, oder nur auf Abrechnungs⸗Bogen se halten will, worin jedoch die Mieths⸗edingungen und namentlich ber Arbeitslohn jedesmal deutlich verzeichnet seyn, wie auch während der Niethszeit alle geleisteten Zahlungen oder gemachten Abzüge darauf notirt seyn müssen. Außerdem sell noch ein besonderes Buch üger alle i mn, und Abrechnungen mit den Arbeitern vom Fabritherrn ge— führt werden. —ͤ

6) In den Arbeitszimmern oder im Comptoir soll ein uucktes oder geschriebenez Reglement der bei der Arbeit . sonst , der Fabrik zu befolgenden Ordnung, zur Nachachtung der Arbeiter aus— gehängt Ilge ihr , , ch di ö

7) Diese Reglements, wie au ie vorerwähnten Boçen und Bücher sollen bei Schlichtung ne h Hen ier n , zwischen Fabrikherrten und Arbeitern als Grundlage dienen.

9) Kren-Bauern und Bürger, welche; nach Ablauf des in ihrem asse cber Erlaubnißschein ausgedrückten Termins länger noch bei ih⸗ en Fahritfherrn in Arbeit zu bleiben wünschen, brauchen die dazu ez erterliche Erlzubniß ber Behörden nicht persönslich nach nsuchen, son— bein (s lann solches schrifclich durch den Fabrikherrn a nh. .

=, Der Jahritherr behält die Passe und Papiere seines Arbeiters waälsend der Bauch ihres gegenseitigen Verhältnisses, in seiner Per! 2 muß sie ihm jedoch bei Auflösung desselben unweigerlich zu⸗ rlickge ben.

lä) Alle bitse Verfügungen sind vorläufig nur für die bei Hauptstäbte und deren Umgebungen erlassen, len in der i auf etwanige Anträge der Behörden, auch auf andere betrachtliche Ma⸗ k oder einzelne große Fabrifen ausgedehnt werden nnen. .

Zur Enlsche hung der Frage, ob Fin nländische Echisfer, ohne

weiter unten folgenden Spezial-Bestimmungen.

kurger Zoll⸗Amt gesandt.

1028 6

für ihre Person das Recht zum Handel zu besitzen, Waaren vom Aus— lande für eigene Rechnung nach Russischen Häfen bringen dürfen, um sie im Großen innerhalb des Zoll⸗Amts-Bezitks oder an der Börfe an Russische Kaufleute erster und zwelter Gilde zu verkaufen, wie es den auslandischen Schissern nach Art. Sl u. S5 der Gesetz- Sammlung der Handels-Verordnungen im 2ten Bande zusteht, ist vom Finanz⸗

inisterio beschlossen, „daß diejenigen Finnischen Schiffer, welche, ohne stetes Domicil oder häusliche Niederlassung in Rußland, nur von Zeit ju Zeit mit Waaren von ausländischen nach Russischen Häfen kommen, hinsichtlich des Handels bei den Nechten, welche die ausländischen Schiffer genießen, verbleiben sollen.

Laut Bekanntmachung vom Departement des auswärtigen Handels sollen künftig zugezählt werden: San du hren zum Tarifs⸗Artikel,Wand⸗ Tisch- und Reise⸗Uhren, allerlei (außer den astronomischen), mit einem Einfuhr⸗-Zoll von 2 Rub. 10 Kop. S. das Pfund belastet.“

Einer andern Bekanntmachung vom 2. Aug. d. J. zufolge, sollen, nachdem durch die Königl. Griechische Verordnung vom 25. Mär; (10. April) d. J. den Russischen Kauffahrtei-Schiffen in den Häfen und Anfuhrten des Königreichs gleiche Rechte mit den Griechischen beigelegt worden sind, auch letztere wiederum in den Häfen und An— fuhrten des Russischen Reichs gleiche Rechte mit den National-Kauf— fahrtei⸗Schiffen zu genießen haben. . Die Petersburger Handels-Zeitung publizirt in ihren Nummern 38, 36, 57, 38, 39, 62, 63 und 5i eine unterm 2. Juni d. J. von des Kaisers Majestät vollz'gene Verordnung, die Handels-Verbindun— gen des Reichs mit dem Großfürstenthum Finnland betreffend, in VI Abtheilungen und 1 Paragraphen, mit Beilagen unter 4 E. Dieselbe soll unverzüglich im Reiche zur Ausführung gebracht werden, mit Erlaub— niß jedoch, noch im Verlaufe von zwei Monaten Finnländische Waaren zuzulassen, welche während dieser Frist, auf Grundlage der früheren Gesetzgebung, nach Rußland noch möchten gebracht werden. Es ist diese Verordnung zu weitlauftig, um hier textuell aufgenommen wer— den zu können, Wir beschranken uns daher auf nachfolgenden Auszug ihrer wesentlichsten Bestimmungen.

Abtheilung 1. Von den Finnländischen, allgemein zur Einfuhr ins Reich erlaubten Waaren. 5. 1 8. Finnlän⸗ dische Waaren, Erzeugnisse und Fabrikate, welche in den Anlagen A und B verzeichnet sind, und landwärts, und auf dem Ladoga⸗See, oder in Finnländischen Fahrzeugen direkt aus Finnland im Finnischen Meer— busen und im Baltischen Meere angebracht werden, gehen zollfrei ein; hat jedoch das Fahrzeug unterweges aus irgend einer Ursache einen fremden Hafen berührt, so muß bewiesen werden, daß keine Um- oder

Beiladung daselbst stattgesunden. Die in Anlage A verzeichneten Waa—

ren bedürfen keiner Stempel und Ursprungsscheine; die in Lit. B hin— desen sollen mit Ursprungs⸗-Certisikaten der Orts-Behörden, nach dem Suh Lit. Canliegenden Muster, auch metallische Waaren mit einem Cer⸗ tifikat der Finnischen Berg⸗Behörden, und alle Fabrikate mit dem gehöri⸗ gen Fabrik- und resp. Gerichts- oder Magistrats⸗Stempel versehen feyn. Die Ursprungs-Certifikate vertreten zugleich die Stelle der Conndvisse— ments und Frachtbriese. Die Zoll-Behörde verfährt mit den ange⸗ brachten Waaren theils nach allgemeiner Ordnung, theils nach den 3 ) In allen Fällen hat sie das Recht der Reviscon, wo sie selbige nöthig findet. Für Finnlän⸗

dische, im Verzeichniß B nicht benannte Fabrikate dürfen in Finnland

gar feine Certifikate ertheilt und selbige nur ausnahmsweise auf Spe— zial⸗-Verordnung des Finanz-Ministers, den Umständen nach, zur zoll— freien Einfuhr in Rußland zugelassen werden. Den mit ihren Pro— dukten ꝛc. (in Lit. A verzeichnet) ankommenden, durch ihre Pässe ge⸗ hörig legitimirten Finnländern ist der eigene Verkauf derselben auf 26. hel in, und Märkten, aber nicht in Häusern und Buden erlaubt.

Abtheilung II. Von den Finnländischen Waaren, welche landwärts und auf dem Ladoga-See angebracht werden. §. 9 11. Die landwarts eingehenden werden, wenn zum Verzeichnisse B gehörig, bei ihrer Ankunft an der Land⸗Barriere, nach gehöriger Paß-Legitimation der Führer, unter Aufsicht an das Peters— ; Wenn zum Verzeichnisse A gehörig, können sie an der Land-Barriere selbst revidirt und abgefertigt werden. Mit den über den Ladoga-See eingehenden Waaren verfahren die Zoll— Posten bei dem Leuchtthurme der Wasser⸗Communication, und auf der Brandwache unter Nemwsky, als wo sie allein angebracht werden dür— fen, in gleicher Weise nach Verschiedenheit ihrer Beschaffenheit.

Abtheilung III. Von den seewärts angebrachten Finn— ländischen Waaren., 5. 12 20. Wenn zum Verzeichniß A ge⸗ hörig, können sie, nach Erledigung gewisser Paß-Formalitäten, auf bloße, in gehöriger Form gemachte Declarationen und einige Produkte sind sygar von diesen ausgenommen insofern die Zoll-Behörde nicht zu einem abweichenden Verfahren hinreichende Ursache findet, auf dem Löschungs-Platze selbst revidirt und abgefertigt werden. Sonst werden sie zum gewöhnlichen zollamtlichen Verfahren verwiesen. Ueber das Leichtern Finnländischer Fahrzeuge zu Kronstadt und die ihnen gestat— teten Anlegungs-Plätze zu St. Petersburg sind besondere Bestimmun— gen beigefügt.

Abtheilung 1IV. Von den aus Finnland angebrachten ausländischen und solchen Waaren Finnländischen ur— sprungs, deren Einfuhr nicht zollfrei erlaubt ist. 5. 21 26. Finnländische Wagren, welche weder im Verzeichniß A noch ö aufge— führt, oder, dem letzteren angehörig, nicht mit den erforderlichen Cer⸗ tifikaten und Stempeln versehen sind, können nichtsdestoweniger, in⸗— sofern nur nicht im Tarif, verboten, aus Finnland nach Rußland ge— sührt werden, jedoch nur seewarts für einen Zoll, gleich dem der aus— ländischen Waaren, und unter Beobachtung aller für diese vorgeschrie⸗ benen Förmlichkeiten. Auf dieselbe Weise sind seewärts auch alle nicht im Tarif zur Einfuhr verbotene ausländische Waaren, aus Finnland kommend, zulässig, aber ohne Rückerstattung des dasür bei einem Finn— ländischen Zoll-Amte schon entrichtet gewesenen Zolls. Von ausländi— schen Wagren, welche, nach Rußland bestimmt, wegen Havarie oder Schiffbruch etwa in einen Finnlandischen Hafen gelangen, soll jedoch daselbs kein Zoll erhoben und nur dafür, daß sie nicht dort unver— steuert in den Verkehr, sondern wirklich zur Verjollung nach Rußland gelangen, durch gehörige sKtontroll-Maßregeln Sorge getragen werden. Können solche nach Rußland bestimmte in Finnländische Hafen zufällig eingebrachte ausländische Waaren etwa der vorgerückten Jahreszeit we⸗ gen nachher nicht mehr zur See an ihren Bestimmungsort gelangen, so soll es vom Finanz ⸗Minister abhängen, zu ihrer Einführung auf dem Landwege, unter gehöriger Kontrolle und Aufsicht, ausnahmsweise die Erlaubniß zu ertheilen. Denn in der Regel, und ohne solche übri— gens auch in anderen Fallen nach Besinden zu ertheilende Mini— sterial⸗Erlaubniß ist den aus Finnland kommenden ausländischen Waa— ren sowohl, als den Finnländischen, welche nicht in den Verjeichnissen A oder B aufgeführt stehen, der Eintritt über die Landgränze gänzlich untersagt, und soll damit, wenn er dennoch versucht ibürde, wie mit verbotenen Waaren verfahren werden.

Abtheilung V. Von den aus dem Reiche nach Finn— land ju führenden Waaren. 5. 27 z. Alle Waaren Russischen Ursprungs und Russischer Fabrication sollen zur Ausfuhr aus Rußland und zur Einfuhr in Finnland, zur See, zu Lande und über den La— doga⸗-See, zollfrei zugelassen werden, jedoch mit Ausnahme des Korn— Branntweins, dessen Einfuhr in Finnland verboten ist. Die Ausfuhr secwärts bedarf keiner anderen Formalitäten, als bei dersenigen ven einem Nussischen Hafen zum anderen vorgeschrieben sind. Bei der Ankunft in Finnland dient der Abfertigungs-Paß des Russischen Zoll— Amtes als Legitimation. Die landwärts auf dem Ladoga-See nach Finnland gehenden Waaren müssen, wenn es Handels-Waaren sind, mit ihren auf der Gränz⸗Barrisre visirten Frachtbriefen versehen seyn, onst nur die Führer mit ihren orbnungsmäßigen ebendaselbst visirten

ässen. Ausfuhr ausländischer in Rußland verzollter Waaren ist gleich⸗ alls in vorstehender Weise erlaubt. Wenn sie aber seewäris ge⸗ schieht, sind dieselben bei der Ankunft im Finnländischen Hafen der abermgligen Verzollung nach bem Finnländischen Tarif unkerworfen, ohne Nückerstattüung des in Rußtand bereits entrichteten Zolls. Auf dem Landwege und über den Ladoga-See gehen sse aber zollfrei in Finnland ein. . .

Abtheilung VI. Spezlelle Verfügungen. S§. 33 Alle aus Finnland nach Rußland und. umgekehrt gigen . . fen bloß durch die Russischen Zoll⸗Aemter und Barrisren gehen. 3. den ungngeme det vorbeigeführten, selbst gemeine landmirthschafthtn Erzeugnisse nicht ausgenommen, wird wie mit heimlich eingeschwärzte Waaren nach dem Zollgesetz verfahren. Nur in Bezug auf die . k. Küstenbewohnern in kleinen Schiffen zum ÄAustausch gegt Getraide nach Esthland gebrachten Fische findet eine Ausnahme yy jener Regel statt, und zwar auf einigen bestimmten Küstenpunktel ! Finnländische Reisende dürfen Waffen zum eigenen Gebrauch, wie . dere vom Auslande ankommende Reisende, bei sich führen; hingege ist Waarenführern, Bootsführern und gemeinen Leuten solches unten, sagt, bei Confiscation und Geldstrafe. Alle aus Finnland nach Ruß land seewärts eingehende Vank-Assignationen müssen bei der Becht tion angezeigt und den Russischen Zoll-Aemtern zur Untersuchung iht gelegt werden, ob nicht etwa falsche darunter sind. Die landmwun angebrachten werden ungehindert durchgelassen. Billets der Finn ländischen Bank, aus Finnland oder vom Auslande angebracht, werde in Rußlaud nicht zugelassen, aber zurückzuführen erlaubt. Für ö Finnländischen Handels- und Zoll-Geschäfte sollen eigene Handel Agenten in Petersburg, Reval und eventuell auch in Riga, nach d in Anlage h entwickelten Grundsätzen angestellt werden. In Fälle die keinen Aufschub leiden, kommuniziren die Nussischen und Fin ländischen Behörden direkt mit einander. Beide sollen auf Erreichun ö . , , , , und Erw e 3 Russisch⸗Finnländischen Handels-Verke ifrig hinzuwi ken lich e e, 8 ö icht, Tin,

nagen. Lilt. A. Verzeichniß der Finnländischen Waar Etzeugnisse und Fabrikate, deren Einfuhr . ir rn, e, : nischen Landgränze, wie auch auf dem Ladoga-See, dem Baltischn Meere und Finnischen Meerbusen direkt aus Finnland in Finnland

Preußisch

Allgemeine

( Staats⸗3

5 252.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allerhoͤchstihren außerordent— en Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister bei den Groß— erzogl. Badischen und Großherzogl. Hessischen Hoͤfen u. s. w., relherrn von Otterstedt, zum Wirklichen Geheimen Rath

st hem Praͤdikate Excellenz zu ernennen geruht.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Herzog von Cumberland ist

schen und Russischen Fahrzeugen, ohne Ursprungs-Eertisikate und uh on hier nach Breslau abgereist.

frei, erlaubt ist. Siehe Nr. 30 der Petersburger Handels ⸗zeitun

Lilt. B. Verzeichniß der Finnländischen Waaren und Fabri,

auf dem Baltischen Meere, dem Finnischen Meerbusen und einen Theile des Ladoga-Sees, direkt aus Finnland in Finnländischen un Russischen Fahrzeugen, zollfrei erlaubt ist, jedoch nicht anders, als i Certifikaten der Orts-Behörden von den Landhövdings bestätigt, d Inhalts, daß dieselben Finnländische Erzeugnisse und Fabrikate sim außerdem neben dem Stempel der Manufakturen, Fabriken und G werk-Anstalten, wo sie verfertigt sind, auch mit dem Stempel der h stehenden Fabrik-Behörden, und in Einangelung derselben, der M gistrate versehen, insofern sie zur Stempelung geeignet sind. Sie Nr. . ö. K ö.

it. C. Formular des auf Waaren Finnländischen Ursprun . Lit. B. zu ertheilenden N,, S . r, daselbst.

Lit. D. Formular des Passes für Finnländische Fahrzeu von einem Orte abgehen, wo kein Zollamt ist. Ch eb fn gf. 1

Lit. E. Instruetion für die Agenten der Finnländischen Hofzel— Geschafte, welche, nach §. 39 der vorstehenden Verordnung in einigen Russischen Häfen angestellt werden. S. Nr. 64 ebendaselbst. Nr. 61 derselben Petersburger Handels-Zeitung enthält jnteressante Auszüge einer aus dem Departement des auswärtigen Handels offzie publizirken. Darstellung der im Laufe des Jahres 1833 stattgehabtr , , Verhältnisse des Russischen Reiches. Danach hi etragen

die Ausfuhr (incl. nach Finnland und Polen) 230,419,880 Rub. die Einfuhr (incl. aus Finnland und Polen) 218, 93,352“ cer am ,

Mehrbetrag der Ausfuhr 12, 326,528 Rub. die Zoll-Einnahme S2, 903, 819 Rub. die Zoll-Ausgabe 73M Procent der Brutto⸗Einnahme. die Zahl der in allen Häfen des Reichs angekommenen Schisse Mal und die Zahl der abgesegelten 3693 beladene und 893 in Ballast. (Schluß folgt.)

Meteorologische Beobachtung. 1835. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 8. September. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung. 334,87“ Par. 33A, 29“ Par. 332,08 Par. 11,090 R. 18.59 R. LIL,20 R. 10,3 9R. 9.590 R. 10,590 R. Dunstsättigung n pet. 30 vCt. 95 pCt. Wetter bezogen. bezogen. regnig. Wind W. W. W. Niederschlag 0, os“) Wolkenzug .. W. Nachtkälte 11,09 R Tagesmittel, am Tten: 356,10“ Par. .. 15,20 R.. 10,90 R. .. 7A am Sten: 3337“ 1360. 10.107. 89

Quellwärme 8,49 g Flußwärme 14,3 09 Bodenwärme 1309 Ausdünstung O 0gln R

Luftdruck . . .. Lustwärme .. Thaupunkt ..

Auswärtige Börsen. . London, . September.

Cons. 309 9038. Bel. 1013. Span. Cortes A2. Oh. 1831 zona. Zins. 1134. Ausg. Is. 21341 Holl. 3A. M zo. 1gzi, ort. zr. do. 36 Salz Keugi. Käuätz., l Bras. S654. Columh. 3183,53. Peru 27. . ö

l'aris, 3. September. :

Do Rente pr. compt. 109. 73. tin cour. 109. 98. 30, 9 compt. 79. 63. in Cour. 79. S3. S0 Neub. pr. compt. . üin our. 97. 99. 59 Spaun. Rente 337. 399 do. 22. Au] Sehuld 11. 30, Hort. S,. ' Wien, . September.

AG 9815. Bank- Actien. 1315.

599 Met. 1021. Neue Al

569.

Königliche Schauspiele. .

Donnerstag, 19. Sept. Im Schauspielhause: Das

chen von Marienburg, Schauspiel in 5 Abth., von Kratter. (Hi ö Czar h .

freitag, 11. Sept. m Schauspielhause: Der Freischlt Oper in 3 Abth. Musik von C. f , Gren vom Hof⸗Theater zu Kassel: Kaspar, als letzte Gastrolle. ; 2 . .

Sonnabend, 12. Sept. Im Schauspielhause: Der Betlh Drama in 1 Akt, von E. Raupach. n n, e,, Lustspiel in J Aufzug, von Holbein. 1 Aufzug, von . ö. ö

Sonntag, 13. Sept. Im Opernhause: Die Ju vll Orleans, romantische Tragoͤdie in n . von k Bertha Stich: Agnes Sorel; Hr. Lemm: Raoul)

Donnerstag, 10. Sept. Der Gloͤckner von Notre-Dan romantisches Drama in 6 Tableaux, nach dem Roman des tor Hugo frei bearbeitet von Charlotte Birch-Pfeiffer. (M. Wohibrück, vem Stadt-Theater zu Breslau: Gervaise, Gastrolle⸗) . ö!

Freitag, 11. Sept. ummer 777 osse in 1 v Lebruͤn. Hierauf: Das goldene Kreuz, ku hl umz , : nach dem Franz., ven G. Harrys. Zum Beschluß: Der Hi meister in tausend Aengsten, Lustspiel in 1 Akt, nach dem Fran von Th. Hell. (Hr. A. Wohlbruͤck, vom Stadttheater zu B lau, im ersten Stück: Pfeffer; im letzten: Magister Lassentut als Gastrolle.)

Redacteur Co tte]. Gedruckt bei A. W. Hayn.

und neuer

Und: André, Lustspiel l 19)

3 Gewerk. Sch u le wird gelehrt: 27) Freies Der

lan disch. bisherige Referendarius Franz Jungbluth ist au deren Einfuhr in Rußland auf der Finnländischen Landgränze, wie ug en . 9 , er ef . J, . halt bei dem Koͤnigl. Landgericht zu Achen bestellt worden.

eute wird das 19te Stuͤck der diesjaͤhrigen Gesetz⸗Samm—

ng ausgegeben, welches enthaͤlt unter

r. 1631. die Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 29. J betreffend die von des Koͤnigs Majestaͤt ar traͤge des letzten P senschen Provinzial—

und in Verfolg des Landtags-Abschiedes de eodem PDafo ergangenen Best'mmungen zur definitiven Fest—

stellung des Aktiv- und Passiv⸗-Zustandes

Departemental-Fonds Posen und Bromberg;

1632. den Tarif, nach welchem das Faͤhrgeld fuͤr

setzen mit der Fähre uͤber die Peene bei Jarmen zu entrichten ist Vom 29. Juli d. J.; ferner die Aller⸗

hoͤchsten Kabinets-Ordres

1633. vom 1. August d. J., betreffend die Besetzung der Kaäͤmmerei-⸗Rendanten, und Kommunal-Kassen-Be—⸗

amten⸗Stellen;

1634. von demselben Tage, die Vererbung in den dem Heim⸗ fallrechte unterworfenen Grundstuͤcken betreffend;

1635. vom Sten desselb. Mts., uͤber die Bekraͤftigungs— Formel bei den Eiden der katholischen Konfessions—

Verwandten;

1636. vom löten desselb. Mts., die Verleihung der revi— dirten Staͤdte Ordnung vom 17. Maͤrz 1831 an die

Stadt Kobylin, und

» 1637. an die Stadt Schneidemuͤhl im Großherzogthume

Posen, und endlich

1638. die definitive Berichtigung des Schulden⸗Verhaͤltnisses mehrerer Landgemeinden in Schlesien betreffend, welche durch den Ankauf von Ritterguͤtern und deren Ver—

theilung sich mit Schulden belastet haben, sie als Korrealverpflichtete haften. Berlin, den 11. September 1835.

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Verzeichniß

der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Kuͤnste in dem Winterhalb— jahre vom 1. Oktober 1835 bis ultimo Maͤrz 1836.

1) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mit— gliedern des akademäischen Senatsz 2) Zeichnen nach Syps-Abguͤssen, Professor Niedlich; 3) Zeichnen und Malen

A. Fächer der bildenden Kuͤnste.

ach Gemälden im Koͤnigl. Museum, Professor Kr ) Unterricht in der Composition und Gewandung,

Begas; 5) Osteologie und Myologie des menschlichen Koͤrpers, 6) Landschafts⸗Zeichnen, Professor Blechen; 7) Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde, Pro—⸗ fesor Buͤrde; 8) die Vorbereitungs- und Pruͤfungs-Klasse, mit Uebung im Zeichnen nach Gyps-Abguͤssen, Professor Däh— ling; 9) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern, Professor Berger; 19 Kupferstechen, Professor Buchhorn; 11) Hotz— und Formstechen, Professor Gubitz; 12) Schrift- und Karten—⸗ stechen, va cat; iz) Griechische und Roͤmische Mythologie in Beziehung auf die Kunstwerke des Alterthums, Professor Dr. Levezow; 14) Theorie der schoͤnen Kuͤnste, Professor Dr. Toelken; 15) Geschichte der neueren Malerei, mit besonderer Ruͤcksicht auf die Gemaͤlde⸗Gallerie des Koͤnigl. Museums, Pro—⸗ . Dr. Kugler; 16) Metall-Ciseliren, der akademische Leh— ter Co u é.

Professor Pr. Froriep;

B. Baufächer. 17) Die Lehre von den Geb

und des akademischen Lehrers, Malers Lengerich. E. Bei der mit der Akademie verbunden

den Professoren Dähling, Collmann,

„von den Professoren Meinecke und Zielcke.

Der Unterricht nimmt den 1. Oktober d. J. seinen Anfang. Für die Unterrichts, Gegenstaͤnde von Rr. 1 bis 25h zuvor im Akademie Gebäude bei dem Direktor Dr. lu melden, jeden Mittwoch von 121 big 2 Uhr fuͤr Nr. 26

Zeit, verbunden mit Uebungen im Projektiren, Pro— sessor Rabe; 18) die Projectionen, die Lehre der Saͤulen-Ord⸗ nungen nach Vitruv, nebst ihren Constructionen im Zeichnen und mittelst geometrischer Schatten Construction, Professor Hummel; Perspektive und Optik, Derselbe; 20) Zeichnen der Zier— rathen nach Vorbildern und Gyps⸗Abguͤssen, Professor Niedlich. C. Musik. 21) Lehre der Harmonie, Musik⸗Direktor Bach;

2) Choral- und Figural-Styl, Derselbe; 23) doppelter Con⸗ n ttapunkt und Fuge, Derselbe; 24) freie Vokal-Composition, Königstädtisches Theater. ;. die Musik-Direktoren Rungenhagen und Bach; 25) freie Instrumental⸗Composition, der Kapellmeister Schn

die Musik⸗Direktoren Rungenhagen und Bach. Bei der mit der Akademie verbundenen Zeich—

nen schule wird gelehrt: 26) Freies Handzeichnen, in drei Ab— hheilungen, unter Leitung der Professoren Hampe und Herbig,

andzeichnen,

ger; 28) Modelliren nach Gyps-Modellen, Professor Lud— ig Wichm ann; 29) Geometrisches und architektonisches Rei—

Berlin, Freitag den 11Itn September

uni d. J., if die An—⸗ Landtages

der beiden

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ur selben Zeit bei dem Professor Hampe, ebendaselbst; fuͤr hir. 27 bis 29 bei Dem selb en, Sonntags von 10 bis 12 uhr. Berlin, den 28. August 1835. Koͤnigliche Akademie der Kuͤnste. Dr. G. Schadow, Direktor.

Angekommen: Der Kaiserl. Russische General⸗Masjor von Nejoloff, von St. Petersburg.

Zeitung s-Nachrichten. Ausland.

Frankreich.

Paris, 4. Sept. Gestern begaben sich der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie in Begleitung des Conseils-Praͤsidenten, der Marschaäͤlle Gerard und Lobau, des Generals Jacqueminot, der Minister des Krieges und des Innern, und des Grafen von Mon⸗ talivet nach Versailles, und musterten dort die National-Garde des Departements der Seine und Oise. Um 7 Uhr Abends tra—⸗ fen der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie wieder in den Tuile⸗ rieen ein. .

Im Journal des Débats liest man: „Die in Tara— gona gelandete Fremden⸗Legion war von dem General Pastor, einstweiligen Gouverneur von Barcelona, und von dem vom Volke eingesetzten Stadt⸗Rathe von Taragona aufgefordert wor— den, in Catalonien zu bleiben, um daselbst die Karlisten zu be— kaͤmpfen. Aber der Oberst hat darauf erwiedert, daß er in Spa⸗ nien nur die Regierung der Koͤnigin kenne, daß es seine Pflicht sey, die Befehle dieser Regierung abzuwarten, und daß er dieselben erfuͤllen werde. Von Madrid ist darauf der Legion der Befehl zugegan⸗ gen, sich nach Lerida zu begeben; demzufolge hat dieses schoͤne Corps, 4000 Mann stark, Taragona verlassen, und den Marsch nach Lerida angetreten, ohne auch nur einen einzigen Mann zu— ruͤckzulassen.

Die neuesten Nachrichten aus Spanien im Journal de Paris lauten folgendermaßen: „Die Navarresische Expedition befand sich am 3lIsten in Organia, von Gurrea und dem Gene— ral Pastor bedroht. Briefe aus Barcelona vom Asten mel⸗ den, daß einige Tage zuvor die Liberalen eine neue Bewegung hatten veranlassen wollen, daß sie aber bei der Nachricht von der Unterdruͤckung der Unruhen in Madrid ihren Plan aufgegeben hatten. Man organisirt in Barcelona 40 Compagnieen Natio⸗ nal⸗Garde fuͤr den inneren Dienst der Stadt. Die freiwillige Stadt⸗Miliz und die uͤbrigen Truppen sind fuͤr die Expeditionen außerhalb der Stadt bestimmt.“ Das Journal des Dé— bats bemerkt hierzu: „Man ersieht aus obiger Nachricht, daß das Karlistische Streif ⸗Lorps unter den Befehlen des Oberst Guer⸗ gus wirklich in Catalonien eingedrungen ist; denn Organia ist ein Dorf in dieser Provinz, zehn Stunden jenseits der Arago— nesischen Gränze, am Flusse Segrs, 4 Stunden unterhalb Seu Urgel. Jenes Corps, das am 12ten aus dem Thale Ulzama, noͤrdlich von Pampelona, aufgebrochen war, ist am 14ten durch das Thal Verdun in Ober-A Aragonien eingedrungen, am 15ten vor der Festung Jaca vorbeigekommen, am 17ten in Huesca, und am 18ten in Barbastro eingeruͤckt. Bis dahin war sein Marsch sehr schnell; denn es hatte mehr als 40 Stunden in 6 Tagen zuruͤckgelegt. Aber an den Ufern der Cinca angelangt, brauchte die Kolonne 13 Tage, um den Weg von Barbastro nach Organia, der 25 Stunden be— tragt, zuruͤckzulegen. Es ist außerdem zu bemerken, daß sie nicht in das Herz von Catalonien eindringen konnte, sondern sich in die hohen Berge, welche nahe an der Franzoͤsischen Graͤnze liegen, gleichsam gefluͤchtet hat. Die Navarresischen Karlisten ha— ben nur durch Ueberraschung und Schnelligkeit Aragonien passi— ren koͤnnen. ) Die Einwohnerschaft ist nicht fuͤr sie; die Land⸗ Milizen erhoben sich in Masse, aber es fehlte den Landleuten an Waffen, das Streif -Corps marschirte in Eil⸗Maͤrschen nach Ca— talonien, und der Christinische General Gurreg, so wie der Ge— neral⸗Capitain von Aragonien konnten es nicht so schnell verfol⸗ gen, um es von der Cinca abzuschneiden. Obgleich die Karli— stische Kolonne sich nunmehr in Catalonien befindet, so glaubte man doch an unserer Graͤnze, daß ihr Zweck sich lediglich darauf beschraͤnke, in Aragonien Contributionen zu erheben, und dann zu Don Carlos zuruͤckzukehren. Die außerordentliche Langsam— keit ihrer Bewegungen, als sie einmal die Catalonische Graͤnze erreicht hatte, bestaͤtigt diesc Vermuthung; und wahrscheinlich sind die Karlisten nur in Catalonien eingefallen, weil ihnen der Ruͤckweg nach Navarra abgeschnitten war.“

Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Siz— zung vom 2. September. (Nachtrag. Die (gestern er— waͤhnte) Unterredung zwischen Lord Plunkett und dem Her— zoge von Cumberland war ziemlich scharf. Ersterer hatte naͤmlich in oͤffentlichen Blaͤttern einen Bericht uͤber eine Oran⸗ gistenVersammlung gelesen, in welcher der Herzog den Vorsitz gefuͤhrt und sich uͤber boͤcwillige Angriffe beschwerte, die sich ein gewisser Lord (Plunkett) gegen ihn erlaubt habe; so solle er (der Fer eg als Kanzler der Universitaͤt Dublin, die Bildung einer

rangisten Loge unter den Studenten befoͤrdert haben; nun aber habe seit 26 Jahren keine solche Loge an der Universitaͤt bestan⸗ den. Lord Plunke tt erklärte, der erlauchte Herzog sey selbst in seiner hohen Stellung nicht berechtigt, ihm Boͤswilligkeit vorzu⸗ werfen. Der Herzog von Cumberland berichtigte jene Anga⸗ ben dahin, daß er sich niemals solcher Ausdruͤcke uͤber Lord Plunkert bedient habe. Es sey jedoch nicht zu verkennen, daß man ihn böswillig verleumdet habe. Uebrigens werde ihn Niemand

) Wie stimmt dies mit den fruheren Berichten der ministeriel⸗

verleiteten. Einige seiner Aeußerungen wurden von dem He zoge von Wellington als persoͤnlich aufgenommen, welcher dem setzigen Ministerium vorwarf, alle Maßkegeln vernachlaͤssigt zu haben, die von dessen Vorgängern vorgeschlagen worden,

init denen das Land sich zufrieden gegeben haben wuͤrde. Auch Lord Wharncliffe war unwillig über die Aeußerung des Pre mier⸗Ministers, daß die Reform⸗Maßregeln der vorigen Admisei—

titung.

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in ö. Grundsaͤtzen erschuͤttern, auf denen, nach seiner Ansicht, das In der Debatte uͤber die Bill wegen Registrirung der Irländi— schen Waͤhler, welche (wie gestern gemeldet) verworfen wurde, verwahrte sich Viscount Melbourne gegen den Vorwurf, als wuͤrden die Irlaͤndischen Angelegenheiten unter O Connells fluß betrieben. e welche das Oberhaus verblendeten und zu übereilten Maßregeln Tt

eil des Landes und der protestantischen Religion beruhe.

Er meinte, es gebe Ultras ganz anderer Art,

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stration nur Spiegelfechterei gewesen; dieser Ausdruck lasse sis weit besser auf die Maßregeln der jetzigen anwenden, bei denen nur Parteizwecke obwalteten; so sey der vielbesprochene Ueber schuß der Irlaͤndischen Kirchen-Einnahme nichts als eine baars Windbeutelei. In dieser Sitzung erhielt auch die auf den Trak— tat, der mit Hinsicht auf die Unterdruͤckung des Sklavenhandels zwischen England, Dänemark und Sardinien abgeschlossen wor— den, bezuͤgliche Bill die dritte Lesung.

Oberhaus. Sitzung vom 3. September. (Nachtrag.) Lord Lyndhurst bedauerte es (wie gestern erwahnt), daß die Minister die Irlaͤndische Kirchen-Bill haͤtten fallen lassen, was die traurigsten Folgen fuͤr die protestantische Geistlichkeit haben wuͤrde. Er konnte das Benehmen der Minister nicht begreifen, da die Zehnten⸗Frage mit der Kirchen-Spoliation nichts gemein habe. Sie haͤtten, meinte er, eine schwere Verantwortlichkent über sich genommen. Viscount Melbourne entgegnete, diese Verantwortlichkeit laste einzig und allein auf der Majoritaͤt des Oberhauses. Es nahmen noch viele Pairs an der Unterredung Theil, unter anderen Lord Farnham, welcher ossen erklaͤrte, so lange die bekannte Resolution wegen Säcularisation des Kirchen -Eigen— thums im Protokolle des Unterhauses zu finden sey, lasse sich an keine permanente Uebereinstimmung zwischen beiden Haͤusern denken.

Unterhaus. Sitzung vom 3. Sept. (Nachtrag.) Als der Kanzler der Schatzkammer auf die dritte Verle— sung der Bill in Betreff des konsolidirten Fonds und der Ap— propriations⸗Klausel antrug, deren Verschiebung er fruͤher selbst verlangt hatte, drang Hr. Hume auf einen abermaligen Auf— schub bis zum Montage, um das Recht der Steuer-Verweige⸗ rung nicht aus den Händen zu geben; allein der Kanzler der i er dtn ner widersetzte sich diesem Amendement, weil es die Session um 8 Tage verlaͤngern und eine uͤble Stimmung im anderen Hause erzeugen wuͤrde. Auch Hr. O Connell theilte diese Ansicht, wäre es auch nur, wie er sagte, um alle Schuld auf das andere Haus zu waͤlzen, und ihm keinen Vorwand zu leidenschaftlicher Hartnaͤckigkeit zu lassen. Herr Hume wollte sich nicht recht zufrieden geben, weil er befuͤrchtete, die unbedingte Verwilligung könnte die Folge haben, daß schlimme Rathgeber den Koͤnig veranlaßten, das Verfahren des vorigen Jahres zu wiederholen und die Verwendung der Steuern anderen Haͤnden anzuvertrauen. Der Kanzler der Schatzkammer verwahrte sich gegen alle und jede Mißdeutung seines fruheren Antrages, als haͤtten er und seine Kollegen beab— sichtigt, fuͤr den Fall der Verwerfung der Corporations-Bill sich einen Einfluß auf die Steuer-Verwilligung vorzubehalten. Nie habe er zur Steuer-Verweigerung gerathen und durfe es auch schon nicht um seiner amtlichen Stellung willen. Meh— rere Mitglieder bemerkten, daß von Steuer Verweige⸗ rung gar nicht mehr die Rede seyn koͤnne, da die Regie— rung ohnehin genug Schatzkammerscheine bis zur naͤchsten Session in Haͤnden habe. Auch Lord John Russell meinte, der Antrag des Mitgliedes fuͤr Middleser wuͤrde Mangel an Vertrauen zu der Regierung zeigen. So gab Herr Hume denn endlich nach, und die Bill wurde zum dritten Male verlesen.

London, 4. September. Der Herzog von Nemours bleibt noch bis Mitte Oktober in England und wird den großen Wett— rennen bei Doncaster beiwohnen. Am Dienstag war er bei einer großen Revue der Truppen im Hyde⸗Park zugegen. In diesen Tagen wird er nach Portsmouth reisen, um dort seinen. Bruder, den Prinzen von Joinviile, am Bord der Fregatte zu besuchen, auf welcher dieser kreuzt.

Lord Hill hat unterm 30sten v. M. einen Tagesbefehl er— lassen, wonach alle Offiziere und Gemeine, die in Zukunft noch eine Orangisten⸗Loge oder sonstige Vereine in der Armee stiften oder befoͤrdern, vor ein Kriegsgericht gestellt werden sollen, und wodurch uͤberhaupt alle Theilnahme an solchen Vereinen unter— sagt wird. Der Courier bemerkt hierzu, es frage sich, wie der . von Cumberland, als Feldmarschall, und der Herzog von

ordon, als General, diesen Befehl aufnehmen wuͤrden. Ersterer soll dem Comité des Unterhauses, welches die Orangisten Logen zu untersuchen hat, erklaͤrt haben, er werde nicht vor demselben erscheinen, weil er ihm nichts zu eroͤffnen habe.

Unter den vom Unterhause wiederhergestellten Klauseln der Munizipal⸗Reform⸗Bill befindet sich auch die, nach welcher die Gemeinde⸗Raͤthe der Krone Personen zu Friedens Richtern vor⸗ schlagen duͤrfen, und die von den Lords als eine Verletzung der Königl. Praͤrogative verworfen worden war; sie wurde auf Lord John Russell's Antrag, mit einer Majoritaͤt von 161 gegen 68 Stimmen, der Bill wieder beigefuͤgt.

Herr Hume hat unter anderen Beschwerden uͤber das Ober— haus auch die angefuͤhrt, daß bei einer Konferenz zwischen bei— den Haͤusern die Mitglieder des Unterhauses unbedeckt stehen muͤßten, waͤhrend die Lords mit den Huͤten auf dem Kopfe fäßen.

Aus mehreren Gegenden des Landes gehen Berichte ein, daß die Tories Anstalten treffen, um sich fuͤr den eventuellen Fall allgemeiner . vorzubereiten. Ihrerseits sind die Libe⸗ ralen auch nicht unthaͤtig, ünd es wird eifrig an der Reorgani⸗

Schadow

len Blänter, wonach jenes Streif⸗Corps schon so oft geschlagen, zu. raagemorsen und ö worden feyn son te! st geschlagen, z

sation des Virminghamer Vereins gearbeitet.