1836 / 326 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Resultaten seyn werde. Ich schaͤtze Mich gluͤcklich, zu ehen, daß Sie den Werth des bluͤhenden Zustandes der Indu— strle und des Handels erkannt haben. Es giebt dessenungeach— iet noch einige Zweige des oͤffentlichen Reichthums, die un— sere ganze Sorgfalt fordern. Mit Vergnuͤgen wiederhole Ich mit Ihnen, daß die Einheit der Ansichten zwischen Mei— Fer Regierung und der National-Repraͤsentation eine wesent— liche Bedingung des Gluͤcks und der Wohlfahrt fuͤr das Land ist; trachten wir, diese Uebereinstimmung aufrecht zu halten. Es ist Mir angenehm, die Versicherung Ihrer sreisinnigen und thaͤ⸗ tigen Mitwirkung im Interesse des oͤffentlichen Friedens und der Wohlfahrt des Landes zu empfangen.“

In der heutigen Sitzung wurde der erste Artikel des (gestern erwähnten) Gesetz⸗Entwurfs der Central, Section, wo— nach vom 1. Januar 1857 an die Vikare vom Staat besoldet werden sollen, ungeachtet der Opposition von Seiten der Mini— ster, einstimmig angenommen.

Der Minister des Innern hat in der zweiten Kammer ver— sichert, daß im naͤchsten Sommer die Eisenbahnen von Mecheln nach Sent und die von Bruͤssel nach Luͤttich fertig seyn wuͤrden. Die Arbeiten von Luͤttich nach Verviers sollen unternommen werden, sobald der Plan zur Genuͤge festgestellt ist.

Polen.

Warschau, 11. Nov. (Schles. Ztg.) Am dten und gten d. M. wurde bei dem hiesigen Appellations-Gericht ein wich— tiger und interessanter Prozeß abgehandelt; er betraf das Eigen⸗ thumsrecht des Drittel Looses, auf welches der Hauptgewinn von go, 000 Fl. in der Nsten Klassen-Lotterie des Koͤnigreichs Polen gefallen war. Zwei arme Israeliten aus dem Staͤbtchen Pilica hatten aus dem Comtoir des Lotterie-Einnehmers Cohn in Czen⸗ stochau ein Drittel-Loos, worauf in der Aten Klasse der Nsten Klassen-Lotterie der kleinste Gewinn fuͤr sie fiel, und wobei sie zugleich das Anrecht auf ein Freilsos fuͤr die Ste Klasse hatten. Da in dieses Comtoir nur dieser einzige niedrige Gewinn der Aten Klasse gefallen war, so wurde auch von der General⸗Lotte⸗ rie⸗Direction nur Ein Freiloos zum Austausch gegen das, wel—⸗ ches den niedrigsten Gewinn erhalten hatte, demselben zugestellt. Der Lotterie Einnehmer in Czenstochau uͤbergab dieses Freiloos seinem Commissionair, um es den Inhabern desjenigen Looses, welches in der (ten Klasse mit dem niedri sten Gewinn her⸗ ausgekommen war, einzuhaäͤndigen. Der Commissionair aber, anstatt den gedachten Israeliten das Freiloos zukommen zu lassen, haͤndigte ihnen ein anderes, und zwar ein in den vier vorherge—

henden Ziehungen noch nicht herausgekommenes Loos ein, und das

eigentliche Freiless behielt er bei sich. Die Israeliten behaupteten nun, daß der Commissionair des Lotterie-Einnehmers seinen Auftraz hätte erfuͤllen sollen, daß er kein Recht gehabt habe, die Loose zu vertauschen, sondern daß er ihnen dasjenige hätte sollen zu— kommen lassen, welches fuͤr sie bestimmt und ihr Eigenthum war. Das Civil-Tribunal erster Instanz der Krakauer Wojewodschaft wies ihre Klage zuruck, das Appellations-Gericht aber erklaͤrte sie fuͤr die rechtmäßigen Eigenthuͤmer des gedachten Freilooses und verurtheilte den CLommissionair zur Herausgabe des Haupt— gewinnes, d. h. des dritten Theils von 90, 666 Fl.

De utschland.

Weimar, 19. Nov. Heute sind Ihre Koͤniglichen Hoheiten der Großherzog, die Frau Großherzogin und der Erb— Großherzog nach einer längern Abwesenheit wohlbehalten hier wieder eingetrossen; auch erwarten wir noch heute Se. Kaiserl. Hoheit den Großfuͤrsten Michael, Hoͤchstwelcher in Buttlar uͤber— achtet hat und einige Tage hier zu verweilen gedenkt.

Spuren der Cholera sollen sich, Geruͤchten zufolge, im Al⸗ tenburgischen und Reußischen zeigen.

Kafsel, 19. Nov. (Kass. Ztg.) Am 18ten versammel— ten sich die Mitglieder der Stäͤnde⸗Versammlung unter Vorsitz

des Praäͤsidenten, Orer⸗Buͤrgermeister Schomburg, in dem Siz

zungssaal des den Landständen nunmehr (unter Vorbehalt eini⸗

ger für die hoͤchste Person des Landesherrn und dessen Gefolge, ße Minister ꝛc. bestimmten Zimmer) übergebenen neuen Staͤn⸗ behauses, und schritten zur Wahl der Mitglieder des Legitima⸗

ions-Ausschusset, welche dem Vernehmen nach, auf die Herren

von Eschwege, E : . 3c w zenberg gefallen ist, die auch gleich nachher unter dem Vorsitze des Präsidenten zusammengetreten seyn und ihr Geschaͤft so weit

Endemann, Hast, Moͤller, Pfaff und Schwar⸗

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unserc Stadt abgeschlossen, die amtliche Stellung gleichgültig. Aber die Stützen bürgerlichen Wohlergehens, Ehre des Bür— gers, Wohlstand in gesicherten Kreisen verständigen Fleißes, Gesinnung, die den Tand und das Gränzenlose verschmäht, weil alles Leben auf dem Tüchtigen und Fesigeordneten beruht, diese Grundlagen des Staates und der Verfassüng sind nie tiefer au— erkannt, noch mit größerer Weisheit gepflegt. Jene alten Güter sind durch stürmische Zelten weggerissen; Herstellung mit ungewisser Hand hat manche Lücken gelassen, und Unsicherheit der Rechte und des Be— sitzes hat mitgewirkt. Freiheit ohne Gränzen, Wetteifer und lleber— vortheilung ohne giegch und Ordnung sind theoretisch zum Prinzip der Cen gif eteil und somit des bürgerlichen Lebens erhoben; und nur zu laut wird von der Gesetzgebung gefordert, daß sie ungebun⸗ dene Entwickelung des Eigennutzes, der Gewalt der Stärkeren über die gesetzlich vereinzelten Schwächeren als einziges Prinzip er—

kenne, ohne zu bedenken, wie Vieles auf diesein Wege verlo⸗ ren, geht, das mit Geldgewinn nicht zu ersetzen ist. Den Städten, ihren Bürgern und Obrigkeiten geziemt es daher

vor Allein, sich um ein Denkmal zu sammeln, das in Wahrheit den Grundsätzen errichtet ist, die hier allein helfen. Wie unser Haupt⸗ gewerbe jn Grunde gegangen war, weil veralteter Zwang in ord— nungslose Willkür ausartete, und auf's neue kräftiger sich hob, als Möfer's Weisheit nicht jenen Zwang herstellte, sondern aus ihm ver— ständige Ordnung entwickelte, so knüpfen wir an Möser's Den! mal die Hoffnung, daß Sammlung der Kräfte durch Ordnung und freie Bewegung in naturgemäßen Gränzen der Grundsatz unker? Lebens bleiben und die Gefahren und Anfechtungen heutiger Zeit glücklich Überwinden werde. Bei diesen Gefinnungen brauchen wir kanm zu sagen, daß unsere Stadt sich gechrt fühlt, den ch dieses Denkmals zu übernehmen, daß sie gern beitragen wird, den Platz desselben wür⸗ dig und angemessen auszustatten, ünd daß sie glauben würde, eine Verpflichtung nicht zu erfüllen, wenn sie Anstand nähme, durch Dek⸗ kung des Ausfalls in den Kosten sich ein Recht zu erwerben, das Denkmal auch in dieser Hinsicht als ihr Eigenthum zu betrachten und zu beschützen. Wir erklren uns deinzufolge gern mit den Wün— schen der hochverehrlichen Mitglieder des Möser-Vereins einverstan⸗ den. Die Schlüssel des Denkmals sind in sichere Verwahrung ge— nommen; wir haben einige Mitglieder unsers Kollegit beauftragt, die Berschönerung des Platzez vorzubereiten, und werden nicht säu⸗ men, sobald uns die Liquidation des Ausfalls der Kosten zugehen wird, die Anweisung zu deren Deckung zu ertheilen. Osnabrück, den 25. Oktober 1836. Bürgermeisler und Rath der Stadt Osnabrůck.“

Spanten.

Madrid, 8. November. Heute wurde den Cortes eine Bittschrift der Wittwe des General Torrijos uͤberreicht, die darum nachsucht, daß man die Verraͤther ausfindig mache, die ihren Gatten ins Verderben gestuͤrzt, indem sie ihm eingeredet, daß seine Gegenwart in Spanien nothwendig sey, um die Frei— heit wiederherzustellen, und daß man ihm die seinem Range ge— buͤhrenden Exsequien zu Theil werden lasse. Sodann wurde uͤber eine Vorstellung der Madrider Munizipalitaͤt Bericht er— stattet, die den Cortes das Gesetz vom 19. Juni 1822 uͤber die National Garde zur Erwaͤgung anempfahl und die Cortes bittet, ein neues Gesetz zu erlassen, wonach alle Burger von 18 bis 40 Jahren, die kein physisches Gebrechen hatten, ohne Ausnahme zur National⸗Garde gehoren sollten. Dieser Antrag wurde der Kommission für die National-Garde uͤberwiesen. Hr. Rodriguez Leal trug darauf an, daß den Cortes uͤber die Verwendung aller Fonds von 1828 bis zum Schluß des Jahres 1834 Rechenschaft abgelegt werden sollte. Die Kammer fand diesen Antrag dem Geist des Artikels 100 des Reglements gemaͤß und genehmigte denselben nach einer kurzen Debatte. Hierauf erfolgte die erste Lefung eines anderen Vorschlags von 2 Gorosari, wonach die spezielle Kriegs⸗Kommissien bis zur Beendigung des Buͤr⸗ gerkrieges in Permanenz erklaͤrt und dabei der Artikel 83 des Reglements, der alle zwei Monate eine Erneuerung der Kom— missionen zur Haͤlste vorschreibt, beobachtet werden sollte. Dem⸗ nächst schritt man zur Diskussion eines der Mittel, deren An— nahme vorgeschlagen worden, um dem Buͤrgerkriege ein Ende zu machen, und dessen Hauptgrundlage der Vorschlag ist, Aus— nahme-⸗Tribunale zu errichten. Herr Gomez Antonio sprach sich sehr energisch gegen eine solche Maßregel aus.

Das Eco del Comercio enthaͤlt nachfolgenden fruͤhe⸗ ren Bericht des Generals Rodil aus Almaraz vom 2. „Ich habe die Bruͤcke von Almaraz wieder herstellen lassen. Auf dem linken Ufer des Tajo befinden sich ein Bataillon und eine Schwadren unter dem Befehl des Don Felipe de Rivero; eine

Compagnie hat Casas del Puerte und Mirabete besetzt, und der

erledigt haben sollan, daß die Vollmachten bereits an den Land⸗

tags-Eommissair, nach §. 3. der Geschaͤfts,-Ordnung, abgegeben waren. . . ;

Hannover, 19. Nov. Der Koͤnigl. Franzͤsische Gesandte am hiesigen Hofe, Herr Martin, ist nach langerer Abwesenheit von Paris hier wieder angekommen.

Osnabrück, 18. Nov. Das Denkmal Justus Moͤser s, das nun vollendet dasteht, hat eine anziehende kleine Schrift veranlaßt, welche die Geschichte desselben enthaͤlt. Am Schlusse dieser Schrift wird ein interessantes Schreiben des hiesigen Ma— gistrats an den Moͤser-Verein mitgetheilt, welcher Letztere sich an die städtische Behoͤrde gewandt hatte, um ihr den Schluͤssel des Denkmals zu übergeben, die Unterhaltung desselben, so wie die Verschoͤnerung seiner Umgebungen zu empfehlen und end— lich ihr anheimzustellen, ein Defizit von etwa 158 Thalern, das die Kosten des Denkmals verursachten, zu uͤbernehmen. Jene Antwort des Magistrats lautet folgendermaßen: ; .

„Das gefällige Schreiben, mittelst dessen die hochverehrlichen Mit— glieder des Möser, Vereins uns die Sorge für den Schutz und die letzte Ausstattung des Denkmals übertragen haben, das durch ihre Thätigkeit in unserer Stadt geschaffen worden, ist von uns mit Freude und Dank, entgegen genommen, als eine willkommene Ge⸗ segenheit, die Theilnahme zu bethätigen, mit welcher wir Beginn, Fortgang und Vollendung jenes schönen Werkes beachtet haben. Eine große Zierde ist allerdings unserer Stadt durch jenes Denkmal zu Theil gewerden, ein Kunstwerk, dessen Aublick er— freucnd nud anregend einwirken muß, und dessen Wer wir, in diefer Beziehung sehr hoch zu achten haben. Roch höher schätzen wir aber die Bedeutung desselben. Dem Manne, der nach langer geistiger Erschlaffung, einer der ersten, Dentsches Leben, Sinn und Kunst so rein auffaßte und würdigte, wie Keiner vor ihm und We⸗ nige nach ihm, dem Manne, der zuerst zeigte, daß das Deutsche Volk eine Geschichte habe, und nicht bloß das Reich und die Fürsten, der durch diesen Gedanken Allem, was die neuere Zeit in Leben und Wis— senschaft des Staats und Rechts Bedeutendes gebracht, zuerst die Bahn gebrochen und den Weg gewiesen hat, von dem nie abgewi— chen werden darf, dem ist das Denkmal gesetzt auf Beranlassung Ih⸗ rs würdigen Bercins, durch Mitwirkung von Fürsten und Voik, in ber Umgebung, die diesen edlen Geist weckte, die zunächst feine früchtbaren Gedanken hervorrief, und die deren unmii— üübare Einwirkung noch jetzt dankbar erkennt; das Denkmal aäbst, angemessen dem Deutschen Geiste, fest, dauernd und durch die Dauer selbst nur zu verschönern, wie die Werke, die er erschaffen. Ein solches Denkmal ist an sich schon Angelegenheit unserer Stadt; nech mehr aber haben wir als Bůrger das Andenken des Mannes zu ehren, desen Grundsätzen das bürgerliche Leben so Bieles ver— dankt. Mbser's Wirkunzskreis war durch die Verfassung gegen

Rest der Division wird vertheilt werden, wie es die Umstaͤnde er— fordern. Durch Kavallerle⸗Patrouillen habe ich erfahren, daß der Feind am zosten um 8 Uhr Abends in Truxillo war, daß er am 31sten den Weg nach Caceres eingeschlagen und daß Gomez uz von den in Almaden gemachten Gefangenen in Freiheit ge— setzt hat. Alle in der Gegend von Iguerra, Romangordo und Jaraicejo umherstreifende Guerillas haben den Vefehl erhalten, sich mit Gomez zu vereinigen. Von dem Capitain Manso, den ich in Almaden gelassen, habe ich Nachricht erhalten. Den Be— fehl zur Zerstsrung aller Bruͤcken uber den Tajo von hier bis zur Brücke von ÄAlcanterg habe ich erneuert. Da ich täg— lich die Verbindung mit dem General Alaix wiederherge— stellt zu sehen hoffe, und da der Feind immer mehr in den Winkel zwischen dem Tajo, der Guadiang. und Portugal hineingedraͤngt wird, so ist es mehr als wahrschein⸗ lich, daß er zu einem Kampfe mit einer Division oder auch mit beiden gezwungen werden wird. In diesem Falle wuͤrden die Resultate unermeßlich seyn. Nach dem Verluste von Almaden, den ich täglich schmerzlicher empfinde, muß ich zufrieden seyn, daß ich Gomez verhindert habe, wieder uͤber den Tajo zu gehen; denn waͤre ihm dies gelungen, so haäͤtte er seinen Zweck erreicht, naͤm⸗ lich seine Truppen von Gomes in Alt-Castilien bis zu den Amescoas aufzustellen und auf diese Weise die Division von Sanz zuverstaͤrken und die neue Expedition Villareal's zu erleichtern. Zur Aus— fuͤhrung meiner Plane sind indessen zwei Bedingungen uner— läßlich: erstens Tapferkeit und Ausdauer von Seiten der mit der Ausfuhrung beauftragten Truppen, und zweitens Rechtlich keit und Klugheit von Seiten derer, welche Zuschauer dieses in— teressanten Kampfes sind. Die erste Bedingung kann ich im Namen der von mir kommandirten Armee verbuͤrgen; die Er—

fuͤlung der zweiten erwarte ich von den Spanischen Patrioten.“

Endlich ist eine Post aus Andalusien hier angekommen; die Briefe aus Malaga, Murcia und Almeria enthalten aber nichts von Bedeutung. Der General-Capitain von Andalusien, Don Carlos Espinosa, hat durch einen Tagesbefehl vom 3. November die Nationalgarden der Provinz beurlaubt und den Belagerungs⸗ ren in seinem ganzen Distrikt, mit Ausnahme der einzigen Provinz Cordova, aufgehoben, weil das Gomezsche Corps drei Provinzen von Andalusien ganz geräumt und sich nach Estre⸗ madura gewendet hat, und der genannte General⸗Capitain nicht glaubt, daß die Truppen, die dasselbe verfolgen, ihm die Ruͤck— kehr dorthin gestatten wuͤrden. Die Maßregel erstreckt sich des⸗ halb bloß auf Sevilla, Cadix und Huelva, weil in Cordova die Ruhe noch nicht ganz hergestellt ist und noch kleine Trupps diese Provinz durchstrelfen.

Novbr.:

Der politische Chef von Cordova, Pastor, hat an eingg— hiesige Blaͤtter ein Schreiben eingesandt, worin er der Angah

widerspricht, daß Gomez einige Gefangene deshalb habe erschi,

ßen lassen, weil er (Pastor) nicht in das Hauptquartier desse

ben zuruͤckgekehrt sen, wie er es angeblich auf sein Ehrenwon

versprochen hätte. Pastor versichert, er habe dem

Am 1 sten d. ist in den Hafen von Cadix ein von Plymęutj kommendes Englisches Geschwader unter den Befehlen des Con, tre⸗Admirals Sir George Paget eingelaufen, das aus dem 8 nienschiff „Vanguard“ von 74 Kanonen, der Fregatte „Figue von 56 Kanonen, der Fregatte „Inconstant“ von 36 Kanong und der Brigg „Pantaloon“ von 10 Kanonen besteht.

g nl an d.

Berlin, 22. Nov. Nachrichten aus Muͤn ster zufolge, war d dortige Bischof, Freiherr Kaspar Max Droste zu Vischering, an Iten nach Oldenburg abgereist, dem Vernehmen nach, um daselh

land mit der Prinzessin Amalie von Oldenburg zu vollziehen.

Trier vom 13ten d. M.: „Das Testament des verstorbenen hochwuͤrdigsten Bischofs von Trier ist gestern eroͤffnet worden So wie der Hingeschiedene während seines ganzen bischoͤfliche Lebens, was ihm von seinen Revenuͤen uͤbrig blieb, zu den edl sten Zwecken der Wohlthaͤtigkeit verwendete, so hat er a

seine ganze Hinterlassenschaft einzig dafuͤr hingegeben. Zu sc nem Haupt⸗Erben bestimmte er die Bisthums Kasse, zur Unter stuͤtzung schlecht dotirter Pfarreien. Der Kapital-Fonds durch Zulegung der jaͤhrlichen Zinsen bis zu 22,100 Rthlr. 9 bracht werden. Ein von ihm erkaufter Hof im Kreise Wittlit ist der Gemeinde geschenkt worden; seiner Domkirche hat er R fruͤherhin gegebenen Paramente belassen; dem kuͤnftigen Bischo uͤberließ er seinen besten Ring und einen schoͤnen Kelch zum G brauche; die zu seinem Privat⸗-Gebrauch in seiner Kapelle gehch ten Kirchenkleidungen hat er an Kirchen verschenkt; seine Hau— dienerschaft hat er mit Legaten bedacht ꝛc. 3c. So ahmte er se nem goͤttlichen Vorbilde nach, brachte sein Leben unter Wohl

——

thaten zu und verschied in Erfuͤllung der kanonischen Vorschi Was der Geistliche von der Kirche erhalt,

ten seiner Kirche: soll er auch fuͤr die Kirche und die Armen verwenden. Am lien d. wird die Wahl eines Administrators der Didzese vorgenom= men werden.“

Man schreibt aus Thorn: „Am 12ten d. M. unsere Stadt und insbesondere das hiesige Gymnastum einen herben Verlust durch den Tod des interimistischen Direktors der Anstalt Professors Dr. Keferstein, ausgezeichnet als Gelehrter und als Mensch, geliebt und geehrt von seinen Freunden und Schuͤlern, geachtet von seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern, Gestern wurde seine irdische Huͤlle in feierlichem von seinen Kollegen und Schuͤlern angeordneten Aufzuge, und begleitet von den Mitgliedern der hiesigen Freimaurer-Loge, deren Vorsteher er war, dem Magistrat, den Stadtverordneten und vielen Freun— den, der letzten Ruhestaͤtte uͤrergeben, die er, wahrscheinlich im Vorgefuͤhl seines baldigen Todes, einige Wochen vorher selbst er— wahlt hatte.“

Zu Beit sch im Freystädtischen Kreise des Neg. Bez. Liegnitz ist ein neues evangelisches Schulhaus, mit einern KRo—

sten⸗Aufwande von 1100 Thlrn., den die zu diesem Schul-Sy stem verbundenen Gemeinden Beitsch, Deutsch-Tarnau un

Krolkwitz nur mit großer Anstrengung aufzubringen vermochten,

erbaut worden.

X

Aus Danzig geht uns unterm 18ten d. M. solgende

Mittheilung zu: „Der Gewerbfleiß faͤngt an sich hier allmältz neu zu beleben. Die Provinzigl-⸗Gewerbe⸗Schule, unter der

Leitung des Professors Anger, liefert tüchtige Schuͤler nach Ber.

lin, und die Ausstellung des Gewerbe-Vereins hat manches Er freuliche gezeigt. Die erste, von den Herren Theodor Behrem und Comp. erbaute und zur Oel-Fabrication bestimmte Dampf muͤhle ist kurzlich im Beiseyn des Herrn Regierungs-Praͤsiden

ten und des Ober-Buͤrgermeisters feierlich eingeweiht worden

ein fuͤr den ganzen Ort so wichtiges Vorschreiten auf der Bat der hoͤhern Industrie duͤrfte um so weniger unbeachtet bleiben als es galt, das Vorurtheil zu bekämpfen, daß in den ͤstliche Provinzen Fabriken nicht gedeihen koͤnnten. Die an den Kon merzienrath Witt verpachtete Stadtmuͤhle wird jeßt auf Amer

kanische Art eingerichtet und fuͤhrt große Bestellungen auf Mehl ss Amerika und Australien aus. Eben so beschaͤftigt der Kaufmann)

C. Kruͤger sammtliche Landmuͤhlen der Umgegend und läßt taglich n 66, 000 Stück große Schiffs⸗Zwiebacke von Weizenmehl (1 30 Ctr. )zut Ausfuhr backen. dem Kaufmann Broschki in dem Dorfe Guteherberge angelch Im Allgemeinen steigt der Wohlstand der Landleute durh den Rappsbau, und in den Staͤdten durch ein seit vielen Jah ren vermißtes Aufleben des Seehandels, welcher nicht nur den Kaufmann neue Quellen offnet, sondern auch der arbeitende Volks ⸗Klasse Erwerb zufuͤhrt. J. l . traide (man rechnet, daß allein 30,069 Lasten oder 2, 400, Scheffel Weizen auf den sie kaum fassenden Speichern lieger st zwar der groͤßte Theil schon Eigenthum von Auslaͤndern

dennoch sind hier noch große Gewinne zu erwarten, in so fer ;

die Stelgerung der Getraide⸗Preise in England und Amer Stand hält. Gestern am 17ten beging der hiesige Buͤrgeh—

meister Lankau, gleich ausgezeichnet als Jurist, wie 1. hre Bei del hohen Achtung, in welcher hier der Gefeierte bei Jedermann

scher Kommunal? Beamte, sein Dienst-Jubilaͤum.

steht, beeiferte sich auch Jeder, seine Theilnahme an dem selie nen Feste zu bethaͤtigen.“

Haupt ⸗Momente

neuerer Finanz und weit selbige den Handel betrisst. XXXII. Berlin, 31. Oktober 1836. .

Großbritanien. In dem am Ften d. M. geschlossenen Finan jahre hat die Staats, Cinÿnahme eine runde Süninie von 200 Pfd. mehr als im nächst vorhergehenden geliefert. Hiervon kemi allein auf das letzte Düartal i026 000 Pfd. und zwar haupt ich unter der Zoll⸗Rubrik, was wiederum hauptsächlich der mit den Theegzolle vorgenommenen Veränderun zugeschrieben werden mag .

Far Ostindische Gebiet der Präsldenischaft des Forts Wil n in Bengalen hat einen neuen Zoll-Tarif erhalten. Vermẽge desn⸗ ben sind alle daselbst bisher erhobenen Durchgang szölle gleich un gänzlich aufgehoben, und vom j. Mai d. J. ab sollen auch die 2 im Fahre 1830 regulirten städtischen Oktroigefälle wiederum eing

Folge]

; 169 omez sen Wert keinesweges zum Pfande gesetzt. ;

. mdels-Minister abgenommen und, B31 der die feierliche Trauung Sr. Maj. des Koͤnigs Otto von Griechen ;

n ernements Zemeinschaftlich abgefaßt werden, mit Anweisung zu ge—

zuögtübt werden.

Auch eine Runkelruͤben-Zuckerfabrik wird vn

Von dem hier lagernden G

olizel / Gesetzgebung des Auslandes, s

n rechnete auf Deckung des dadurch entstehenden Defizits in . und Munizipal-Einnahme theils direkt durch gewisse 5 aben vom Bengalischen Seeverkehr, theils indirekt durch den in og sener Zollermäßigungen steigenden Flor der Gewerbe. Die in- und Ausgangs⸗Abgaben see warts sind ziemlich hoch normirt; in Britischen und Kolonial-Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren zah⸗ nin der Regel zwischen 3 und 6 pCt. ad val. und steigen nur bei nigen wenigen Artikein, z. B. bei geistigen Getränken, auf 10 pCt. En doppelten Zollsatz un erliegt alle Ein, und Ausfuhr in fremden bchiffen, und nur zu Gunsten der nach Europa ausgehenden Ben⸗ slhschen Baumwolle ward von dieser Regel eine Ausnahme gemacht,

Bei St. Johns in Newfoundland sollte die Erleuchtung des 1f Kap Spar neu erhauten Leuchtthurmes mit dem J. Septem⸗ nd. J. beginnen und allnächtlich vor Sennen⸗Unter⸗ bis Sonnen⸗ ufgang fortgesetzt werden. Das mit Zwischenräumen einer Mi⸗

ul rotirende Drehfeuer hat seinen Heerd 275 Fuß über dem Meeres— fiegel.

Das statlonirte Leuchtfeuer auf Fort Amherst am Ein— äge des Hafens verbleibt in feiner bisherigen Einrichtung, Frankreich. Bei der Drganisation des neuen Ministeriums dir Entwerfung der in die Kammern zu bringenden Zollgesetze dem wie auch schon vor dem Jahre all war, dem Finanz⸗ Minister wieder beigelegt worden. Der Moniteur Ündversel vom 17. September d. J. Nr. 26 ublizirt den zwischen Frankreich und Schweden am 21. Mai d. J.

Die Rhein, und Mofel⸗Feitung' berichtet au Höeschlossenen Traltat über gegenseitige Mitwirkung zur Unterdrislk—

ig des verbrecherischen Negerhandels, und folgenden wesentlichen

alts: . . Beide Theile verstatten sich gegenseitig ein Visitationsrecht rer resp. Schiffe, jedoch nur in folgenden Gewässern:

) der Wesiküste von Afrika entlang vom grünen Vorgebirge

bis zum 1oten Grade S. B., oder zwischen 100. S. und 18 R. B. und bis zum 30sten Grade W. L. von Paris;

pb) im ganzen Umfange der Insel Madagascar innerhalb eines Rapons von 20 Lieues von der Küste seewärts;

e) innerhalb einer gleichen Entfernung von allen Küstenpunkten der Inseln Cuba und Portorico, so wie auch Brasi— liens;

nd zwar soll gegen ein innerhalb der besagten Rayons entdecktes

nd verfelgtes Schiff die Visitatien desselben, wenn nur der Kreuzer

iu verfolgen nicht aufgehört und während der Jagd es nicht aus n Augen verloren hat, guch außerhalb jener Ravons, wenn es da reicht wird, stattfinden dürfen. .

2) lleberhaupt ist jedoch das Visitationsrecht auf Krieg sfahr⸗ uge beider Rationen, unter Befehl eines Schiffs-Capitains oder Feingsteus eines Schiffs⸗-Lieutenants, beschränkttt.

3 *) Beide kontrahirenden Theile werden sich jährlich die Listen er für diesen Zweck ihrerseits ausgerüsteten und befehligten Kreuzer, nit Benennung der Befehlshaber und der ihnen augewiesenen Sta— sonen, mittheilen; Schweden xeservirt sich jedoch, auch keine solche kreujer zu senden, wenn es dieselben nicht für nöthig erachten möchte.

3) Die Instructionen für diese Kreuzer sollen von beiden Gou⸗

enseitiger Hülfsleistung. Die Autorisation zur Ausübung des Pisi— ations-Rechts ertheilt jedes Gouvernement den seinigen.

6) Jeder Befehlshaber eines Kreuzers, welcher ein Kauffahrtei⸗ chiff als verdächtig angehalten haben wird, soll sich beim Befehlsha— zer des letzteren über seine Befugniß legitimiren, und, wenn die Vi— siation den Verdacht als ungegründet crwiesen haben wird, Veran—

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18) Rheder und Equtpage eines Kauffahrtei⸗Schiffes an dessen Bord, bei der Visitation, irgend eines der verspezifizirten Objekte sich vorfand, sind selbst in dem Falle alles Entschädigungs⸗Anspruchs verlustig, wenn später etwa das Schiff vom Verdacht des Regerhan⸗ dels gerichtlich freigesprochen würde.

17) Anhaltung eines Kauffahrtei⸗Schiffes ohne gegründe⸗ ten Verdacht, oder instructionswidrige veratorische Behandlung des angehaltenen, verpflichtet den betreffenden Marine⸗Offizier zum Scha⸗ den-Ersatz gegen Capitain, Rheder und Befrachter.

18) Beide Regierungen versprechen sich kostenfreie Mittheilung 29. g ätten zu welchen gegenwärtige Convention Veranlassung geben kann.

19) Alle an Bord eines, nach gegenwärtiger Convention ange⸗ haltenen und visitirten Schiffes etwa vorgefundenen Sklaven sollen unmittelbar in Freiheit gesetzt werden, sobald das Verbrechen des Regerhandels gegen das Schiff gerichtlich festgestellt seyn wird; doch bleibt den Regierungen, im Interesse dieser Sklaven selbst, vorbe— halten, sich derselben als freier Dienstboten oder Arbeiter auf eine ge— setzliche Weise zu bedienen.

20) Die wegen Negerhandels zur Confiscation verurtheilten Schiffe sollen, statt des Verkaufs oder vor demselben, ganz oder theil⸗ weise abgebrochen werden, wenn ihr Bau von der Art ist, einen künf— tigen Eigenthümer zu ähnlichem Mißbrauch zu verlocken.

21) Ratifications⸗Klausel.

i age Instruction für die Befehlshaber der gegen den Reger⸗ handel kreuzenden Kriegs-Fahrzeuge beider 2 . Nationen.

I) So oft ein Kauffahrtei-Schiff, einer der beiden Nationen angehörig, von einem Kreuzer der anderen angehalten worden ist und visitirt werden soll, hat der Befehlshaber des Kreuzers dem Be⸗ fehlshaber des Kauffahrers seine das Visitations-Recht ausnahms— weise begründenden Ordres vorznzeigen und demselben ein Certifikat

einzuhändigen, worin, mit Unterzeichnung seines Ramens und Ran-

ges wie auch des Ramens des von ihni befehligten Schiffes, aus— drücklich erklärt wird, der Zweck seiner Visitation sey kein anderer, als sich zu überzeugen ob der angehaltene Kauffahrer Negerhandel treibe, oder für diesen Handel ausgerüstet sey. Der Befehlshaber des Kreuzers fann zu solchen Visitationen zwar einen seiner Offiziere delegiren, doch keinen unter dem Range eines Schiffs -Lieutenants der Kriegs-Marine seiner Ration. Alsdann muß dieser dem Be⸗ fehlshaber des zu visitirenden Schiffes die Vollmacht seines Cemman— deurs vorzeigen, und das vorerwähnte Certifikat im eigenen Ramen ausstellen. Ergiebt die Visitation keinen Verdachtsgrund gegen das Schiff, so bemerkt der Offizier, welcher sie geleitet bat, dieses Resul—⸗ ö auf dessen Registern, und erlaubt ihm, fofort seine Reise fortzu— etzen.

I) Hat hingegen die Visitation hinreichende Verdachtsgründe

ergeben, welche den Befehlshaber des Kreuzers bestimmen können,

affung und Resuitat dersclben jum Schiffs-Journal registriren, inn aber das untersuchte Schiff ungehindert seine Fahrt fortsetzen 1 Bef l angehaltene Schiff, so wie dessen Befehlshaber, Mannschaften, La—

assen. Pf 7) Alle des wirklich getriebenen Negerhandels überwiesenen oder her Austüstung für diesen gehässigen Zweck verdächtigen Fahrzenge ollen so bald als möglich, mit ihren Mannschaften, der Gerichtsbar⸗

ccit ibrer Ration, zur Behandlung nach den bei derselben gültigen Besetzen ausgeliefert werden.

d) In keinem Falle kann das Bisitations⸗Recht des Kreuzers der knen kontrahirenden Ration gegen Kriegs fahrzeuge der anderen Die Kreuzer sollen, ur Verständigung unter nander, gewisse geheime Signale erhalten.

9) Die im Falle des Art. 7 sich besindenden, der einen oder an⸗

Deren beider kontrahirenden Nationen gehörigen angehaltenen Kauf—

ahrteischiffe und ihre Mannschaften sollen sofort durch den Befehls⸗ aber des Kreuzers oder einen von ihm zu bestimmenden Offizier ach dem für solchen Zweck jwischen beiden Gouvernements zu ver⸗ inbarenden Hafen geführt und der kompetenten Behörde daselbst zur Fchandlung nach den Gesetzen übergeben werden. .

10 Die nach den Zwecken gegenwärtiger Convention auszurü— enden und zu autorisirenden Kreuzer haben genau nach der ihnen stjutheilenden Instruction zu verfahren, welche von beiden Gou⸗— rüements gemelnschaftlich, als Beilage dieses Vertrages, abgefaßt orden ist, mit Vorbehalt der künftig etwa nöthig erscheinenden ge— tinschafllichen Modification einzelner Punkte.

11) Würde der Befehlshaber eines Kreuzers der einen kontrahi— den Ration ein unter Konvoi eines Kriegsfahrzeuges der ande— n segelndes Kauffahrteischiff des Negerhandeis verdächtig finden, d hat er seinen Verdacht dem Befehlshaber des Konvoi mitzuthei— n, welcher alsdann die Visitation verfügen und, nach Ergebniß der— lhen, in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen verfahren wird. 12) Sobald ein des Regerhandels Überwiesenes oder verdächti⸗

s Kauffahrteischiff in dem bestimmten Hafen aufgebracht und der zehörde daselbst mit den auf der See schon aufgenommenen Visita— ons- Protokollen durch den aufbringenden Marine-Offizier überge⸗ n sevn wird, soll eine abermalige Untersuchung der betreffenden hatsache durch jene Behörde und diesen Offizier oder dessen Bevoll«

ichtigten gemeinschaftlich angestellt, ein Protokoll darüber mit bei⸗

fügten Beweisstücken in beglaubigter Form und in duplo aufge—

mmen und das Duplikat dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem

bn ihm (. Aufbringung kommandirten See-Ofsizier zugestellt werden.

13) Unmittelbar nachher hat die kompetente Behörde gegen das ifgebrachte und des Regerhandels überwiesene oder verdächtig be⸗ ndene Schiff, so wie gegen Equipage und Eigenthümer desselben, ch den in diesem Falle sie verbindenden gesetzlichen Bestimmungen res Landes den Prozeß einzuleiten und zur Enischeidung zu brin—

n. Wird die Eonßscation des Schiffes rechtskräflig ausgespro—

en, so soll ein Theil vorläufig 65 pCt. ihres Neito-Ertrages

in Gouvernement des Kreuzer, welcher das Schiff aufgebracht hat,

e d ertheilung unter dessen Offiziere und Mannschaften überwiesen 14) Jedes angehaltene Kauffahrteischiff einer der beiden kontra—

renden Nationen soll ohne weiteren Beweis des wirklich getriebe—

en oder zu treiben beabsichtigten Negerhandels überführt erachtet erden, mwenn bei der Visitation die Anwesenheit irgend einer der achsptziizirten Gegenstände am Bord desselben konstatirt wird:

a) Gegitterte Verdecksluken (ecoutilles en treillis) statt der gewöhn⸗ ichen bretternen.

Eine größere Zahl abgetheilter Räume des Ober- oder Zwi— schendecks, als Kauffahrer gewöhnlich zu haben pflegen.

) Reserve⸗Bohlen und Bretter, zur Construction von doppelten, tragbaren oder sogenannten Sklaven-Verdecken, schon zugerichtet oder zurichtungsfähig.

ch ein eiferng Halsbänder und Handschellen.

e) Ein das Bedürfniß eines Kauffahrers übersteigender Borrath von Trinkwasser.

h Eine überflüssige Zahl von Tonnen oder anderen zur Aufbe— wahrung von Trinkwasser geeigneten Gefäßen, in sofern ihre Auwesenheit für einen erlaubten Handelsgebrauch nicht durch

genügende Certifikate nachgewiesen werden kann.

8) Eine das gewöhnliche Bedürfniß der Schiff s⸗Mannschaft über⸗ steigende ahl von Suppen-Napfen und Trinkgeschirren.

ä) Lupferne Kochteffel in ciner zum Bedürfnfß der gewöhnlichen

Schiff smannschafi unverhältnißmäßigen Zahl oder Größe.

Stärkere Vorräthe an Reiß, Mehl, Manioc oder Mais, als die Consumtion der , , Mannschaft sie erheischt, oder sie als Handels-Artikel im Schiffs- Manifeste sich verzeichnet finden.

das angehaltene Schiff seiner kompetenten Gerichtsbarkeit zu über— geben, so läßt er sofort ein Inventarium sämmtlicher an Bord ge⸗ fundener Papiere in duplo aufnehmen, und unterzeichnet beide Aus⸗ fertigungen mit Beifügung seines Ranges und des Namens des von ihm befehligten Königl. Fahrzeugs. Auf eleiche Weise wird ein Pro— tokoll in duplo ausgefertigt und unterzeichnet, welches Zeit und Ort der Anhaltung des Kauffahrers, Namen seines Befehlshabers und seiner Mannschaft, Zahl und körperlichen Zustand der etwa am Bord gefundenen Sklaven, endlich eine genaue Beschreibung der inneren Einrichtung des Schiffes und seiner Ladung enthalten muß.

II) Der Befehlshaber des Kreuzers wird alsdann sofort das

dung und sämmtliche etwa am Bord gefundene Sklaven, nach einem der unten benannten Häfen führen oder senden, um daselbst zur Ein— leitung des gegen sie gesetzlichen Verfahrens der kompetenten Auto— rität übergeben zu werden.

1V) Bis diese Uebergabe bewirkt seyn wird, müssen alle an Bord des angehaltenen Schiffs getroffenen Personen, auch die Sklaven, und alle Theile der Ladung daselbst verbleiben, den einzigen Fall aus⸗ genommen, wo eine Translation der Mannschaften oder der Sklaven ganz oder theilweise im Interesse der Menschlichkeit oder der Sicher— heit geboten und gerechtfertigt erscheinen möchte. In diesem Falle soll aber der Befehlshaber des Kreuzers, oder der von ihm mit dem angehaltenen Schiffe entsendete Offizier, über die vorzunehmende Translation ein Protokoll abfassen, welches die Gründe derselben

entwickelt; auch müssen die transferirten Mannschaften, Passagiere

oder Sklaven, nach demselben Hafen wie das angehalteue Schiff und seine Ladung gebracht, und eben so wie diese der kompetenten Be⸗— hörde daselbst abgeliefert werden.

V) Man ist übereingekommen, daß alle, durch Königl. Französi⸗

sche Kreuzer, gleichviel von welcher Station, kraft gegenwärtiger

on⸗

vention angehaltenen Königl. Schwedischen oder Norwegischen Fahrzeuge

nach der Insel St. Barthelemy gebracht, und der Schwedischen Gerichtsbarkeit dieser Kolonie überantwortet werden sollen; Franzö— sische, durch Schwedische Kreuzer angehaltene Fahrzeuge aber nach Gorea, Isle de Bourbon, Martinique oder Cayenne, zur Ablieferung an die Französischen Gerichtsbehörden, je nachdem der eine oder andere dieser punkte dem Punkte, wo das Fahrzeug angehalten wurde, näher liegen wird.

VI. Unmittelbar nach seiner Ankunft in dem betreffenden Ha— fen wird der Befehlshaber des Kreuzers, oder der an seiner Stelle beorderte Offizier, zur Ablieferung des angehaltenen Schiffes, seiner Ladung, seines Befehlshabers, seiner Mannschaften, seiner Passagiere und der etwa an seinem Bord gefundenen Sklaven an die kom— petente Behörde schreiten, und gleichzeitig sämmtliche an Bord ge— fundenen Papiere, so wie auch ein Exemplar der oberwähnten In— ventarien und Protokolle abliefern. Er wird ferner einen Rapport über die seit der Aufnehme eiwa porgegangenen Veränderungen ein— reichen, und mit seiner Ramens-Unterschrift die Wahrheit der nieder⸗ geschriebenen Thatsachen an Eidesstatt beglaubigen.

VII. Im Falle ein des Neger⸗Handels verdächtiges Kauffahrtei⸗ schiff der einen beider kontrahirenden Mächte, unter Konvoi eines Kriegsfahrzeuges derselben Macht segelnd von einem Kreuzer der anderen betroffen wird, hat der Letztere einfach und genau nach dem Inhalt des 8. 11. der vorstehenden Convention zu verfahren.

VIII. Alle betreffenden Kreuzer beider Nationen follen sich den Inhalt gegenwärtiger, gleichzeitig mit besagter Convention vereinbar— ten und ausgefertigten Instruction zur pünktlichen Richtschnur ihres Verhaltens dienen lassen.

Dieselbe Nr. 261. des M. I. enthält die zwischen Frankreich und Belgien neu abgeschlossene Post-Convention vom 27. Mai d. J., deren wesentlichsten Bestimmungen wir nachstehend mittheilen:

1) Es wird künftig für Briefe aller Art, namentlich auch mit Proben und Mustern, so wie für Drucksachen, eine tägliche Post⸗ Communication zwischen beiden Ländern stattfinden, und auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden, welche, aus der Fremde kom— mend, nur zum Durchgange durch das eine Land nach dem anderen bestimmt sind, Bei Transport der Drucksachen wird jedoch voraus— gesetzt, daß hinsichtlich ihrer allen gesetzlichen Bestimmungen genügt worden ist.

2) Diese Post-Verbindung wird über die s Französischen und s Belgischen Post-Aemter, welche der Vertrag benennt, jwischen Paris und Brüssel, und umgekehrt, geleitet und der Weg in spätestens 19 Stunden täglich zurückgelegt werden. Abgangszeit Abends 6 Uhr, sowohl von Paris als von Brüssel.

3) Die Beförderungs,Kosten trägt jeder Staat auf seinem Ter⸗ ritorio: Valenctennes ist der Scheidepunkt zwischen beiden. Die Uebergabe der Depeschen daselbst von der Behörde des cinen Staats an die des anderen darf nicht über 19 Minuten dauern.

I Den Korrespondenten beider Länder steht es frei, ganz, gar nicht, oder bis zur Gränze zu frankiren. Nur die sogenannten set- tres chürgées, d. h. gestochtne, lithographirte oder geschriebene An— zeigen aller Art in Briefesform, müssen beim Abgange frankirt wer— den. Dasselbe muß bis zur Gränze geschehen , . Zei⸗ lungen, periodischen Schriften, gehefteten Büchern, Broschüren, Mu— sikalien, Katalogen, Prospektus 2c. Gewöhnliche unfranfirte Briefe

werden den Empfängern zum kombinirten Tarifpreise bei der Llude k den in gegenwärtigem Vertrage vereinbarten Modi sicattonen ge efert 3) Hiernach beträgt das Porto eines unfrankirten Briefes aus Frankreich nach Belgien für jede 30 Grammen seines Rettogewichts

auf eine Distanz von A0 Kilometern und darunter 80 Cts. '? ? ũ ber 0 unter s0 Kilometer 1 Fr. 20 Eis. ' ' 389 69 ren, gr, ' 1 . 150 329 . 2 ' 0 709 * 210 ⸗— ' 9 ' 2 65 '; 2 980 * ' 6 * 400 * 500 2 . * 2 500 600 ' S eG ? ! 600 750 2 B ' ' ' 7350 900 4749 * P 2 ' 900 B * 80 * aus Korsika und den Französischen Besitzungen in Nord⸗Afrika ö und das Porto eines unfrankirten Briefes aus Belgien nach Frank

reich, gleichfalls für 30 Grammen Nettogewicht

auf eine Distanz von 30 Kilometern oder weniger S0 Cts. ? J ' über 30 unter 60 Kilometer 1 Fr. 20 Ets. . 0 * 60 106 P 16 ' * 100 150 ' 2 ' 150 00 ' 2 6 und auf eine Distanz über 200 Kilometer A0 Cts. mehr für jede angefangene 50 Kilometer. é) Zur Ausgleichung der zum Nachtheile Frankreichs besteben—⸗ den Differenz Belgischer und Französischer Portosätze wird die Bel⸗

gische Post-Verwaltung der Französischen auf den , aller unfrankirt von Belgien nach Frankreich gehenden Briefe eine Vergü— tung von 10 pCt. gewähren. 7) Die durch Frankreich nach Belgien gelangenden fremden Briefe zahlen an Porto pro 30 Grammen Nettogewicht: a) Wenn sie aus der Türkei, dem Archipelagus, Smyrna, Grie⸗— chenland, Aegypten, oder einem Italiänischen Hafen mittelst re⸗ gelmäßiger Französischer Post-Paketböte nach Frankreich gelang⸗

ten, 9 Fr.

b) Wenn . von eben daher mittelst der Oesterreichischen Posten eben dahin gelangt, 7 Fr.

c) Bon den Jonischen Inseln kommend, und durch die Oesterrei⸗ chische Post der Französischen überliefert, 8 Fr. 60 Cts.

d) Auf demselben Wege aus den verschiedenen Staaten Italiens

zu Lande ankommend, 6 Fr. So Ets.

e) Desgleichen aus Oesterreich und dem Lombardisch-Venetianischen Königreich, 5 Fr.

f) Aus Sardinien und Süd-⸗Italien kommend, 3 Fr. 60 Cts.

h Aus Spanien, Gibraltar und Portugal 3 Fr. 960 Cts.

i Aus Kolonieen und überseeischen Län ern, 3 Fr. 60 Cts.

i) Aus der Schweiz, 2 Fr. 50 Ets.

k) Aus Großbritanien, wenn etwa zufällig ihren Weg über Frank— reich nehmend, 1 Fr. 50 Cis.

8) Das Porto fiir Journale, Zeitungen und Drucksachen fremder Länder, beim Transit durch Frankreich nach Belgien ist folgen⸗ dermaßen bestimmt: ;

Bei Journalen und Zeitungen A Cts. pr. Nummer; bei allen anderen Drucksachen 5 Cts. pr. Druckbogen, 214 Ets. pr. halben und Ets. pr. Viertelbogen.

9) f. Belgische, durch Frankreich nach einem fremden Lande tran⸗ itirende Briefe ist das Belgischer Seits der Französischen Ver⸗ waltung pr. 30 Grammen Rettogewicht der Briefe zu vergüten de Portosatz folgendermaßen bestimmt:;

a) Rach der Levante und den Italiänischen Häfen, wenn von den Absendern zur Beförderung mittelst regelmäßiger Französischer Post⸗Paketböte bestimmt, 9 Fr.

b) Rach Spanien, Gibraltar und Portugal, 3 Fr. 90 Cts.

e) Nach Kolonieen und überseeischen Ländern, 5 Fr. 60 Ets.

10) Das Porto für Handels-Proben und Muster durch Briese be= fördert, wird in den vorbemerkten Transitfällen auf des Brief⸗Porto's bestimmt.

11) Französische Briefe über Balenciennes und Groos-Zun« dert durch Belgien nach den Niederlanden tranfitirend, zahlen bis auf Weiteres A5 Cts. Belgisches Porto pr. 30 Grammen Rettogewicht.

12) Briefe mit Geld, Kosibarkeiten, oder zollpflichtigen Gegenstän⸗ den werden auf den resp. Post-Büreaus beider Länder zur ge⸗ genseitigen Beförderung nicht angenommen.

12) Die transitirende Korrespondenz werden die Post⸗Aemter beider Staaten auch in verschlossenen Paketen annehmen, deren rich— tige Ablieferung an die betreffenden fremden Post⸗Behörden ga⸗ rantiren und das Porto nach den vorstehend bestimmten Sätzen verhältnißmäßig berechnen.

Der übrige Juhalt dieser in 36 Artikeln vorläufig auf 3 Jahren geschlossenen Convention, so wie der zu ihrer Ausführung gleichzeitig publizirten Königl. Französischen Ordonnanz vom 16. September d. J. betrifft Verwaltungs und Komptabilitäts-Gegenstände von ge⸗— ringerem Interesse für das größere Publikum.

Der M. U. in seiner Nummer 292 publizirt die im Gesetz vom 9. Juli d. J. (s. unseren Artikel WXXI.) über die auf den inneren Wasser-Communicationen Frankreichs zu entrichtenden Schifffahrts⸗ Gebühren vorbehaltene, unterm 18. Ortaber d. J. erlassene Königl. Ordonnanz zur Feststellung des Verifications-Modus der Schiffs-La⸗ dungen nud der Anwendung des neuen Tarifs auf die Holzflößerei in ihren verschiedenen Dimensionen und Formen.

Die Partie der indirekten Abgaben hat in den ersten 9 Mo— naten der Französischen Finanz-⸗Verwaltung d. J. J. eingetragen AA9, 4A8, 000 Fr., das ist mehr als im gleichen Zeitraume des Jahres 1834 33, 180,600 Fr. und mehr als im gleichen Zeitraume des Jahres 1835 23,345, 000 Fr.

(Fortsetzung folgt.)

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

In der Sitzung der Akademie der Wissenschaften zu Paris am 115. Rov. zeigte Herr Arago an, daß der Termin für die beiden unter dem Ministerium des Herrn Karl Dupin für Ver— besserungen in der Schifffahrtskunst ausgesetzten Preise, von denen der eine die beste Anwendung des Dampfes zur Fortbewegung der Schiffe, der andere die Anwendung der mathematischen Wissenschaften auf die Schifffahrt betraf, bis zum 1. Dez. verlängert werde, indem durch ein Versehen für die eine dieser Aufgaben der 1. Nov. als Termin angegeben worden sey. Herr Ara go sprach sodann über die seit mehreren Jahren im November beobachtete Erscheinung von zahl— reichen Sternschnuppen. Um dieses Phänomen zu erklären, hat man angenommen, daß sich eine Gruppe sehr kleiner Planeten um die Sonne bewege, die um die genannte Zeit der Erde auf ihrer Bahn begegnen. Wenn die Zahl der Sternschnuppen nicht in jedem Jahre so bedeutend ist, wie man sie im Jahre 1833 in Amerika beobachtete, so kommt dies daher, daß die Erde dann jenem Haufen von Asteroiden nicht so nahe kommt. Da sich aus den im Jahre 1833 aggestellten Beobach⸗ tungen zuergeben schien, daß diese mikrofkopischen Planeten sich gegen das Sternbild des Löwen hin bewegten, so war es von Interesse, zu se— hen, ob diese Richtung, im Falle das Phänomen sich wiederholen sollte, die nämliche seyn werde. Die Nächte vom 11Iten auf den 12ten und vom 12ten auf den 13ten waren trübe, und man sah daher in Paris nichts; aber in der Nacht vom 13ten auf den 11ten war der Himmel heiter und die Gehülfen auf der Sternwarte zählten 170 Steruschnuppen, wovon 82 das Sternbild des Löwen durchkreuzten und 73 andere auch diese Richtung genommen haben würden, wenn man ihre glänzende Bahn bis dorthin verlängert; für 10. Sternschnuppen ist die Richtung noch nicht bestimmt worden, und bei? kannte sie nicht beobachtet werden. Herr Erckmann aus Pfatzburg (ini Departement der Meurthe) übersandte der Akademie einige Bemerkungen über eine in der Rähe jener Stadt am Fuße eines Hügels befindliche in⸗

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