erklä nd da Alles, was England gethau hat, in stets en , rah, übernommener Verbindlichkeiten geschehen ist, so siimme ich auch diesem Theil der Adresse bei; und nwo in ö lung von Verträgen Britische Truppen benutzt werden, werde, ich der Tapferkeit, die sie dabei an den Tag legen, niemals meinen wärmsten Beifall versagen.“ 95. 1
ö ö erwiderte hierauf im Wesentlichen Fol⸗ Waͤhrend der sehr ehrenwerthe Baronet aus Grün⸗ den, die ihm zur Ehre gereichen, der Adresse beistimmt, ver n; er es, seine Ansichten uͤber den Traktat selbst zuszusprechen. Es bleibt ihm also noch vorbehalten, die demselben zum Grunde liegende Politik einer Pruͤfung zu unterwerfen, waͤhrend wir vorläufig seine Erklärung entgegennehmen, daß er gegen die Vollziehung des Traktats nichts einzuwenden habe Ich ae. mich bereit halten, sobald der sehr ehrenwerthe Varonzt naͤher auf die Sache eingeht, ihm zu beweisen, daß aller Beistand, den wir der Königin von Spanien geleistet, in vollkommener Uebereinstimmung mit den Stipulationen des Quadrupel⸗ Trak⸗ tats steht. Der sehr ehrenwerthe Baronet behauptet, don. diejeni⸗ gen Ereignisse in Portugal, deren die Thron-Rede erwahnt, eine Warnung und eine Lehre fuͤr alle Regierungen seyn muͤssen, die sich in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten mischen wollten. Im Jahre 1834 wurden in Portugal Partei, Zwistigkeiten , gelegt; seitdem entstanden neue Streitigkeiten, welche die Ne— gierung nöͤͤthigten, Schiffe nach dem Tajo zu senden, weil man allerdings an die Möglichkeit denken mußte, daß diese Streitig⸗ keiten in gewaltsame Volks-Bewegungen uͤbergehen und dadurch Leben und Vermoͤgen Britischer Unterthanen bedroht werden koͤnnten. Wenn wir nun im Jahre 1834 dem dort wüthenden Buͤrgerkriege ein Ende machten, so folgt daraus doch nicht . wir ein fuͤr allemal die Pflicht uͤbernommen, fur das Aufhoͤ⸗ ren aller Zwistigkeiten in Portugal zu sorgen. Doch ich wiy⸗ derhole es, der sehr ehr enwerthe Baronet mag, wenn er will, die Regierung uber ihre Politik ö Rede stellen, ich werde es dann an meiner Antwort nicht fehlen lassen.“ Wie vorgtstern gemeldet, wurde hierquf auch im Unter hause die Antwort⸗ Adresse auf die Thron-Rede einstimmig angenommen.)
London, 1. Febr. Die Erennung des bisherigen Rich⸗ ters am Schatzkammergericht zu Dublin, Herrn O8 Loghlen, der bekanntlich Katholik ist, zum Vice Kanzler (Master of ihe rolls) von Irland, einer Stelle, die auf Lebenszeit verliehen wird, ist nun offiziell in der Hof⸗Zeitung gemeldet.
Von der Grippe dürfte die Gestaltung der Parteien im Unterhause wenigstens fur die ersten Sitzungen abhängen, denn viele Mitglieder beider Parteien liegen an diesem Uebel dee. der, und bei dem geringen Uebergewicht der ministeriellen Dar, tei gestehen deren Organe selbst ein, daß das Ausbleiben Kin, zelner den Ausschlag geben könne, wie die Tories im vorigen Jahre behaupteten, daß die schlechten Wege an ihrer Minori⸗ taͤt Schuld gewesen seyen. Indessen mit dem Verschwinden der Influenza, meinen die ministeriellen Bluͤtter, würde das alte Gleichgewicht, oder vielmehr das Uebergewicht ihrer Partei wie⸗ der eintreten. Wenn man der Times Glauben beimessen darf, so hatte die Tory⸗Opposition beabsichtigt, ein Amendement zur Adresse in Antrag zu bringen, um sich dadurch uͤber den — Zahlenbestand der Parteien zu vergewissern, jedoch nur in . Falle, daß die Adresse die eibehaltung oder Erh eher un der Appropriations⸗Klausel ausdruͤcklich empfehlen sollte. Diese Ankun⸗ digung war vielleicht mit der Grund, daß die Minister in der Thron⸗ Rede diesen Puktt ganz umgingen, indem sie es wahrscheinlich für an⸗ gemessener hielten, nicht gleich zu Anfang der Session mit der Opposi⸗ tion in Kollision zu kommen, um so mehr, als die Konservativen offenbar entschlossen sind, ihnen Schritt fuͤr Schritt streitig zu nachen, und sich jedenfalls auf ihr entschiedenes Uebergewicht im Oberhause verlassen. Mehrere Umstände tragen dazu bei den Muth der Letzteren zu erhohen: die Einmisch ung in die Spani⸗ schen Angelegenheiten; die neueste Verwickelung mit Rutland, denn eine solche wollen wenigstens die Blaͤtter dieser gg ei in der Wegnahme des „Vixen“ sehen, wovon sie sehr viel Aufhe⸗ bens machen, wahrend die ministeriellen Organe fast ganz dar⸗ über schweigen; dann die verunglückte Quasi⸗Intervention in Portugal und manches Andere. Auch beweisen mehrere Wah⸗ sen, die in der neuesten Zeit gegen die Minister ausgefallen sind, zuin mindesten, daß die oͤffentliche Meinung sehr gethe lt ist. So ist in Renfrewshire in Schottland, wo seit 30 Jahren die Whigs die Hberhand zu haben pflegten, ein Konservativer, Herr Houstoun, ge—⸗ gen einen Liberalen, Sir John Maxwell, gewählt worden. Auch ist bie liberale Partei wegen mehrerer Maßregeln, die in der Thron—⸗ Rede angedeutet worden, unter sich nicht einig. Insbesondere hat die Einfuͤhrung der Armen⸗Gesetze in Irland große Schwie⸗ rigkeiten, da O'Connell und seine Anhänger dieser Maßregel nicht eben guͤnstig sind und die unteren Klassen der Irländer sich nur mit Muͤhe zur Arbeit anhalten lassen. Eine wichtige Frage, hinsichtlich deren die Minister ebenfalls noch nicht im Reinen sind, bilden die Anspruͤche der Dissenters, die eine gaͤnz— liche Befreiung von allen Beschraͤnkungen verlangen, denen sie nach dem Prinzip der herrschenden Kirche noch unterworfen sind. Heute findet ein Konvent von mehr als 490 Abgeordne⸗ ren der verschiedenen Sekten aus allen Theilen Großbritaniens hierselbst Statt, um eine Bittschrift gegen die Srheb ung der Kirchen-Steuer zu beschließen, und die einzelnen Mitglieder ha— ben ausdruͤcklich erklärt, daß sie sich dieser Auflage nicht laͤnger fuͤgen wuͤrden. Der Umstand, daß der König die Session nicht in eigener Person eröffnet hat, wird auch nicht als geeignet be— trachtet, um die oͤffentliche Meinung zu beruhigen.
Unter den ersten Maßregeln, die das Ministerium dem Un⸗ terhause vorlegen will, werden sich die auf Irland bezůglichen besinden, namentlich die Munizipal⸗Reform⸗/ Bill, welche Lord J. Russell schon am 7ten d., und die Bill wegen Einfuͤhrung von Armen-⸗Gesetzen in Irland, die derselbe Minister am 9ten d. einbringen wird. Die Frage wegen Reform des Oberhau— ses wird am 14. März von Sir W. Molesworth und die we— gen n, . . Wahlrechts am 11. April von Herrn Hume zur Sprache gebracht werden.
] . e, Mitglied des Unterhauses, ist wegen Be⸗ leidigüng eines Mitgliedes des Kanzlei-Gerichtshofes und des Lord-⸗Kanzlers auf Befehl des Letzteren verhaftet worden. Herr Charlton hatte schon vor seiner Verhaftung an den Sprecher des Unterhauses folgendes Schreiben gerichtet: „Ich habe Ur⸗ sache, zu glauben, daß Herr W. Bott, einer der Gerichtshoten bes Kanzseihofes, und einige seiner Unterbeamten von dem Lord⸗ Kanzler Befehl haben, mich heute auf meinem Wege in das Unterhaus aufzuhalten; ich ersuche Sie deswegen ehrerbietigst um Ihren Schutz. Ich will mich keineswegs der Kriminal⸗ Justiz des Königreiches entziehen. Aber vor den Gewaltschrit⸗ sen der Froge und ihrer Minister geschützt zu seyn, ist, so viel ich weiß, ein unzweifelhaftes Privilegium der Parlaments⸗-Mit— alieber. Ich verlange nichts weiter, als daß mir gestattet werde, ungehinbeßt me nen Sitz einzunehmen, um der Entscheidung des Hauses meinse Sache vorzutragen.“ Nachdem diese Angesegen—
gendes: „
1
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heit gestern dem Unterhause vorgetragen worden, beschloß dasselbe, zwei angeblich beleidigende Briefe des Herrn Charlton, als das corpus delicti, drucken und unter die Mitglieder vertheilen zu lassen und heute uber die Sache zu berathen. J Zu Portsmouth, Plymsuth, Woolwich, Sheerneß, Cha— tham, Pembroke und Deptford liegen nicht weniger als 43 neue Kriegsschiffe auf den Werften, worunter mehrere Schiffe von erstem Range; uͤberhaupt herrscht große Thätigkeit in der Bri— tischen Marine. — . Aus NewYork sind Zeitungen bis zum 9. Januar hier eingegangen, die sehr traurige Nachrichten uͤber Ungluͤcksfaͤlle zur See, in Folge der stuͤrmischen Witterung, und besonders uͤber den Untergang des am 25. Oktober von Liverpool abgesegelten Paketboots „Mexiko“ enthalten. Mit diesem Schiffe sind 198 Menschen zu Grunde gegangen. Auch der „Tamarac!“ von Li— verpool ist an der Nord⸗Amerikanischen Kuͤste gescheitert, doch nur mit Verlust eines Menschenlebens. Viele andere Schiffe haben bedeu⸗ tenden Schaden gelitten. In New-⸗HYork und der Umgegend herrschte beim Abgange der letzten Berichte sehr heftige Kälte. Das Be— finden des Praͤsidenten Jackson wird wieder als bedenklicher geschil⸗ dert; namentlich soll der kuͤrzlich erfolgte Tod seiner Nichte, Mistreß Donnelson, die er sehr geliebt, ihn tief erschuͤttert ha— ben; er nahm daher auch am Neujahrstage keine Besuche an. Das Geruͤcht von der Ermordung des Generals Santana hat sich, wie man gleich vermuthete, nicht bestaͤtigt; er war am ersten Weihnachts Feiertage zu Louisville angekommen und wollte sich von da unverzuͤglich nach Washington begeben. Der Zu⸗ stand des Geldmarktes in New-Hork hatte sich etwas gebessert.
— — London, 30. Jan. Ein hier vor kurzem unter dem Titel: Was nun? oder die Pairs und die dritte An⸗ fragen) bei Ridgway erschienene Flugschrift wird, wohl nicht ohne Grund, als eine halboffizielle Aeußerung des Ministeriums angesehen. Dieselbe kuͤndigt fuͤr die bevorstehende Parlaments⸗ Session die Einbringung neuer Bills an: „Ueber die Feststel⸗ lung der Englischen Kirchen-Beiträge; uͤber die Einrichtung eines Englischen Konstabler- Corps; die Anwendung der Armen-⸗Gesetze auf Irland; uͤber eine Gesetz⸗ Reform, besonders im Kanzlei⸗Gerichtshofe; endlich uͤber verschiedene Kirchen- RRe— formen.“ Von den, in der vorigen Session in der Pairs— Kammer gescheiterten Bills wuͤrden diesmal wieder eingebracht
werden diejenigen: „Ueber die Reform der Irlaͤndischen Muni—
zipal Lorporationen; uͤber die Feststellung der Irlaͤndischen Zehn⸗ ten; uͤber die Reform des General-Post-Amts; endlich uͤber die Abschaffung der Einsperrung wegen Schulden.“
e n Aus dem Haag, 2. Febr. In Folge der vom benach— barten Auslande, insbesondere aber von Preußischen und Han⸗ noverschen Behoͤrden gefuͤhrten Beschwerde uͤber das diesseitige Verfahren bei Fortschaffungen von Vagabunden uͤber die Graͤnze, ist in diesen Tagen an die verschiedenen Provinzial⸗Gouperneure die Verfugung ergangen, sich genau an das Königl. Delret vom 25. Juli 1817 zu halten, wonach man sich erst streng uͤber das Vaterland der betreffenden Landstreicher zu vergewissern hat, be— vor deren Fortschaffung angeordnet wird. Die daruͤber sprechen⸗ den Papiere sind demgemäß auch in dem Laufpasse genaü zu verzeichnen, Kranke Personen sind vor ihrer Wiederherstellung ebenfalls nicht uͤber die Graͤnze zu schaffen, doch sollen die da— durch entstehenden Kosten bei dem Lande, zu welchem der Fremde gehort, liquidirt werden. Eben so sollen auch solche Landstrei—⸗ cher, wenn zu befuͤrchten ist, daß sie wegen mangelnder Klei— dung ꝛc, von den jenseitigen Behoͤrden zuruͤckgewiesen werden, durch die Provinzial-⸗Gouverneure mit solchen dringend noͤthigen Bedürfnissen zu versehen seyn. k Bruͤssel, 3. Febr. Der Minister des Innern hat zu Ende des abgewichenen Jahres eine „allgemeine Uebersicht von dem Belgischen Handel mit dem Auslande während der Jahre 1831, 1833 und 1833“ herausgegeben, woraus (wie mehrere Zeitun⸗ gen bemerken) hervorgeht, daß die Wunden, welche die Revo— lution von 1836 der einheimischen Industrie und dem Handel geschlagen, bald wieder vernarbt seyn werden.
tf Schwerin, 4. Febr. Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog hat durch ein bei seinem Regierungs-Antritt erlassenes Patent alle Hof- und Staats-Diener in ihren Aemtern und Wuͤrden bestätigt und eine Erneuerung ihrer Dienst-Eide nicht verlangt. Die Leiche des verewigten Großherzogs wird einstweilen in der kleinen Kapelle zu Ludwigslust beigesetzt, spaͤter aber mit großer Feierlichkeit nach Dobberan gebracht werden, um in der dortigen Kirche ihre Ruhestaͤtte zu erhalten.
,, ,
Wien, 3. Febr. Se. Majestaäͤt der Kaiser haben dem Koͤ—
niglich Preußischen Geheimen Ober⸗Medizinal⸗Rath und General— Stabs-Arzt r. Rust das Ritterkreuz des Leopold-Ordens ver— liehen. . Agram, 28. Jan. Am 26sten d, Morgens zwischen 1 und 2 Uhr, wurde hier in nordoͤstlicher Richtung eine beinahe eine Stunde anhaltende nordlichtähnliche Erscheinung sichtbar, wel— che nicht Wenige zu dem Rufe „Feuer!“ veranlaßte, und unter den eben Wachenden viel Unruhe verursachte. Das Phaͤnomen oder Meteor schien anfangs in ovaler Form hoch in den Hori— zont hineinzuragen und hreitete sich dann in Form eines Halb— kreises in bedeutender Höhe und Ausdehnung aus, war von lichtrother Farbung ohne Strahlen zu schießen, und erlosch dann plötzlich. Die Luft war zu gleicher Zeit still und heiter, der Mond leuchtete hell, das Barometer stand bei W. SO. 28 3“ 2à“, und das Thermometer R. 4 40.
Schweiz.
Die Hannoversche Zeitung enthaͤlt nachstehendes Schrei⸗ ben von der Schweizer Gränze aus den letzten Tagen des Januar: „Mehr und mehr fangen die Gemuͤther in der Schweiz an, sich zu beruhigen, und man sieht jetzt Vieles in einem ganz anderen Lichte, als noch vor kaum einem Jahre. Die Menge der politischen Fluͤchtlinge, die exaltirten fremden Handwerker u. s. w. haben sich zum großen Theil, gezwungen und unge— zwungen, von dem eidgenoͤssischen Boden verloren, und es wird nicht lange dauern, so werden Viele davon hald ', , . seyn. Die freiwillige Entfernung der Fluͤchtlinge uffini aus der Schweiz ist allerdings ein in der Fluͤchtlings⸗ Angele⸗ genheit und ihren fatalen Folgen nicht unwichtiges Ereigniß. Es giebt ubrigens der Ruffini drei, die Bruͤder Giovanni Batista und Ferdinand aus Modena und Augustin Ruffini, genannt
—
) What next? or ihe peers oud the third timo of asking.
Rikem,
mag denn auch die Franzoͤsische
weil man wegen der Abreise des Generals Narvatz j
aus Genua. Alle drei sind einer Theilnahme an den demagogischen Umtrieben und wahnsinn, Unternehmungen beschuldigt. Niemand glaubt, daß die Ruß die so tief, ja vielleicht am tiefsten, in das demagogische X. in weiter Umfassung eingeweiht sind, ja ihm die allgem Richtung gegeben, ploͤtzlich ihrer Partei den Ruͤcken wen Nur die Üeberzeugung, daß ihr Aufenthalt in der Sch haͤtte er auch lange noch verborgen gehalten werden kö von keinem Nutzen mehr sey, muß sie bewogen haben, sich
England zu begeben, wo sie sich freier bewegen koͤnnen un
wie es scheint, das „junge Europa“ seinen Sitz auszusch beabsichtigt, oder sich wenigstens zu sammeln sucht. Wenn aben viele Demagogen, Verfuͤhrer und Verfuͤhrte, den Sch weizen Boden verlassen haben, so weiß man doch wiederum nicht, wo/ der betheiligtsten sich aufhalten. Rauschenplatt mag öͤfter nh reich, als in der Schweiz seyn, denn sein unruhiger Geist, ses wegener Muth goöͤnnen ihm nirgends lange Rast. Din
teuerlichsten Plane feuern ihn am meisten an, was sus
aus seinem Zuge nach Barcelona, wo republikanischt immer noch vorherrschend seyn soll, ergiebt. Eben o n
kennt man den Aufenthalt des Georg Fein, genannt a und Schwendli, und auch er mochte wohl eher zu Ma
zu Liestal seinen Wirkungskreis im Geheimen gezogen
Welches aber auch das fernere Vorhaben der in und 4
Schweiz versprengten Demagogen seyn mag, zuverlaͤssg
daß man zum großen Theil in der Schweiz froh ist, ihn
zu seyn, Und daß ihnen im Allgemeinen keine so wohlnell Aufnahme mehr zu Theil werden würde, sollte es ihnen seyn konnen, wieder nach dem eidgenöͤssischen Boden zuritz ren. Ausnahmen giebt es uͤberall, und es waͤre lig wollte man behaupten, die Schweiz berge keine enn Koͤpfe mehr; und gerade diesen Ausnahmen mag 6 noch mancher Fluͤchtling verdanken, daß er sich seither m Geheimen zu halten wußte. So wie aber die Ruffini fro den Aufenthalt in der Schweiz aufgaben, so steht zu erh daß ihrem Beispiel noch Manche nachfolgen werden. Di zoͤsische Regierung heftet indessen bekanntlich jetzt ein sehr i sames Auge auf die politischen Fluͤchtlinge Und sie steht an, sie alshald aus ihrem Lande zu entfernen, wenn sie der) und Ordnung widerstrebend sich zeigen. In diesen Bemlhun egierung durch die Kennt nahmen anderer Regierungen oft unterstuͤtzt werden. M 6 land und Amerika ist aber das junge Europa und Ke? standtheile weit weniger gefaͤhrlich, denn die eigenthäms politischen und socialen Verhaͤltnisse dieser Staaten lassen y Bewohner wenig oder keine Sympathie fuͤr die allgen Umsturz-Ideen hegen. Zudem ist der Aufenthalt in
Staaten aus pecunigirem Grunde schwieriger als in vielen ren. — Ueber den Lessingschen Mord scheint die Untersuchum kein helles Licht verbreitet zu haben; wohl ahnet man, di Ungluͤckliche ein Opfer der Vehme des jungen Deutschlant worden. Schon im Mai 1854 wurde ein gewisser Ruß, das Comité (des jungen Deutschlands) um einige Hundth gebracht haben soll, auf Befehl desselben zu Thun ch Was aus Nast geworden, ist unbekannt. Im Juni 18) schrieb bekanntlich Dr. Breidenstein an Mazzini: „Die
mit Strohmayer ist beendigt. Er ist zum Tode vernn nicht als ob er Verraͤther wäre, nein! aber sein Leicht eben so gefährlich. Das Urtheil kann noch nicht ait
werden, aber bald wird er nicht mehr unter den Lebend
Ich bitte Sie, diese Anzeige bloß dem Comité zu mach
ihm geheim zu halten. 26 ahnet nichts.“ Das Urthei uͤbrigens unvollzogen; Strohmayer lebt noch und Hr. Bu stein (aus Hessen⸗Homburg) ist unterdessen gestorben.
ö pa n ine m
Madrid, 26. Jan. Durch eine Verordnung vom d. wird das außerordentliche Dekret vom 24. November wieder hergestellt, welches die Regierung ermaͤchtigt, in Militairs nachgesuchte Erlaubniß, auf die Retraite Listg zu werden, zu bewilligen oder vorzuenthalten. zn, Die Hof-Zeitüng meldet, daß dem Minister kan zwanzigtaͤgiger Urlaub bewilligt und sein Portefeuille einstt Herrn Armendariz uͤbertragen worden sey. Man glautt allgemein, daß Letzterer zum wirklichen Minister werde an werden, und betrachtet dies als ein sicheres Zeichen vol nahen Ministerial⸗Veranderung. Andere bezeichnen Hern Pito Pizarro als den Nachfolger des Ministers Lopez Es heißt, in einem am 19ten Abends gehaltenen Mi rathe sey die Frage verhandelt worden, ob Herr Nin wohl fuͤglich ohne Verlust seines Titels als Finanz / Min einer Privat-⸗Mission nach London xreisen koͤnne, um ein Anleihe zu Gunsten Spaniens bei der Englischen tit und den Englischen Banquiers zu betreiben. Man 6! zu keinem Beschluß daruͤber gekommen seyn, aber der pl keinesweges eine günstige Aufnahme gefunden haben, ind einen Vorwand von Selten des Ministers darin erblicken seine Person fuͤr den Fall von Unruhen, deren erstes hy wahrscheinlich seyn wuͤrde, in Sicherheit zu bringen. 9 Seit einigen Tagen zirkuliren dumpfe Geruͤchte 2 bevorstehende Bewegung, die in Madrid ausbrechen a Polizei ist auf ihrer Hut. Man wollte auch wissen , rere ö stattgefunden hätten. Bis jetzt ist sehn Alles ruhig.
Gestern waren alle Truppen in ihre Kasernen isst
befuͤrchtete. Der General begiebt sich nach uenga ihc von der Regierung zum Aufenthalt angewiesen worden, ohne Erlaubniß sein Corps verlassen hat. ah Die Lage der Dinge in Cordova floß der . liche Besorgnisse fuͤr die Erhaltung der Ruhe in ,. —ͤ Der General⸗Kommandant dieser Provinz hat am 6 Edikt erlassen, worin erklaͤrt wird, daß vom 2osten ö. t verkuͤndigte Amnestie außer Kraft treten und dan hr Tage an jedes festgenommene Individuum nach der Strenge der Gesetze hbestraft werden soll. ine chi Die Provinzial⸗Deputation von Navarra , ! ö. ö tige Vorstellung an die verwittwete Koͤnigin , hun sie uͤber die Leiden klagt, die der Berdllerun g ane . a des Buͤrgerkrieges erwuͤchsen, und Ihre Maj. el, 9 messenen Maßregeln zu ergreifen, um die will , sungen der Militair,Behorden der Provinz zu . . Der General Espartero hat einen vom ausführlichen Bericht über die Ereignisse, welch der Belagerung von Bilbgo vorangegangen 1 Aufzaͤhlung des den Christinos von den, arise far n nen Kriegs⸗Materials, an den Frege R: eren g nn mn Unter den Truppen, die Bilbao befreit . Eil Befoͤrderungen vorgenommen worden. Carondel
vorzůglich
Portugal.
Nachstehendes ist der vollstaͤndige Inhalt des (in Nr. 30 Staats-Zeitung erwähnten) Dekretes wegen Abschaffung des lavenhandels in allen Gebieten von Portugal:
„In Erwägung der von den Staats⸗Secretairen der verschiedenen dehartements abgestatteten Berichte erlasse Ich nachstehendes Dekret: rt. 1. Die Sklaven⸗Ausfuhr sowohl zu Lande als zur See ist gallen Portugiesischen Besitzungen im Rorden und im Süden des laahators von dem Tage an untersagt, an welchem diefes Dekret in n verschiedenen Hauptstädten der genannten Besitzungen bekannt fmacht wird. Art. 2. Die Einfuhr von Sklaven zur See ist eben— Alls unter feinerlei Vorwand gestattet. A. Von jedem Sklaven, der f Lande in irgend einen Theil des Portugiesischen Gebietes gebracht ird, muß gehörige Anzeige gemacht werden. Art. 3. Jeder Pflanzer, mag rein Fremder oder Eingehorner seyn, der voñ einem Theile der Portugiesischen Besitzungen in Afrika nach einem andern Theile der— ben auf dem Kontinent oder auf den Inseln an der Küste von Afrika Iderstedelt, ist von den in Art. J und 2 augegebenen Bestimmungen
Betreff der Einfuhr und Ausfuhr von Sklaven ausgenom— hen. — . Dieselben. Ausnahmen von den Bestinmuüngen des speiten Artikels in Bezug auf die Einfuhr von Sklaven zur Her findet ihre Anwendung auch auf diejenigen Pflanzer, die
bon einem Meiner Herrschaft nicht unterworfenen Ha—⸗
en in Meinem Gebiete niederlassen. — Art. 4. Die in dem orhergehenden Artikel angegebenen Begülnstigungen werden folgen— ernaßen festgesetzt: A. Die Zahl der in Folge der im 3. Art. an— segebenen Bestimmungen ein- oder ausgeführten Sklaven darf nie⸗ nals 16 äbersteigen. 3. Vor der Ausfuhr der Sklaven muß der Bestzer den höchsten Behörden des Zollhauses am Einschiffungs orte ie Zahl der einzuschiffenden Sklaven angeben und gehörige Bürg⸗ haft stellen für den doppelten Werth der Sklaven, so wie dafür, daß se wirklich an dem angegebenen Orte ausgeschifft werden. G. Die Er' sirung des Sklaven-Eigenthümers und die von ihm gestellte Bürgschaft ktden in einem eigens dazu im Zollhause bestimmten Buche verzeichnet. Die höchste Zoll-Behörde, welche die in der vorhergehenden Külau— genannten Bokumente einregistrirt hat, soll der obersten Zoll⸗Be⸗ kitda desjenigen Hafens, wohin nach der Aussage des Eigemhümers e Sklaven bestimmt sind, eine Abschrift der erwähnten Dokumente ktsenden,. E. Der Eigenthümer der Sflaven kann kraft des ihm
n der Ober-Behörde des Zollhauses in dem Hafen, wohin dieselben
Angabe nach bestimmt sind, Über ihre Einführung ausgestellten
Echtins die Aufhebung der von ihm in dem Einschiffungshafen ge—
listeten Bürgschaft verlangen, und soll ihm dies Verlangen soglesch gewährt werden F. Wenn der Eigenthümer der Sklaven nicht bin⸗ nen sicchs Monat, vom Datum des unter C bezeichneten Akts an ge—
rechnet, nit ihnen persönlich vor der oberen Behörde des Hafens erscheint,
wohßn dieselbe der Angabe nach bestimmt sind, so soll die letztere der
oberen Behörde des Zollhauses, in welchem die Uebereinkunft registrirt worden, offizielle Anzeige davon machen, damit die geeigneten Maß— segeln getroffen werden können, um die Bürgschaft in Wirkung zu siugen. 6. Wenn der Bürge Schiffbruch oder Tod der Person, die er sich verbürgt hat, beweisen kann, fo foll er seiner Bürg⸗ haft ledig seyn. II. Auch wenn der Tod der gesammten in der Er— lirung angegebenen Sklaven oder eines Thells derselben erwiesen vird, soll der Bürge von dem ganzen oder von einem entsprechenden Betrage seiner Bürgschaft befreit werden. Art. 5. Für jeden Sfla— ben, der in der zu 2àlnfang des dritten Artikels vorgeschriebenen Art ind Weise ausgeführt wird, sollen dieselben Zölle erhoben werden, zelche entrichtet wurden, als die Ausfuhr der Sfsaven noch erlaubt war. E. Dieselben Zölle sollen auch sür jeden Sklaven entrichtet werden, der in durch die Klausel des dritten al ciikels erlaubten Fällen eingeführt wird. Weben dieselben Zölle sollen für jeden zu Lande eingeführten
Ehen gezahlt werden. Art. 6. Kanffarteischiffẽi sollen für kei⸗ Theil von Afrika südlich vom 2t1sten Grade nördlicher Brefte e ertheilt werden, wenn der Eigenthtlmer oder Patron nicht vor⸗ et eine Bürgschaft unterzeichnet hat, daß er keine andere Sflaben iz solche, deren Ausführung durch den zten Artikel dieses Dekrets lgttet wird, an Bord nehimen wolle. KRrt. J. Portugiesische so⸗ hohl als fremde Schiffe, die in den Häfen dieses Königreichs und dit benachbarten „Inseln desselben, so wie in anderen Häfen der Mo— farchie, ausgerüstet werden, um nach Afrika weiter südlich s bis zum zwanzigsten Grade nördlicher Breite, zu segeln, ßen am Tage ihrer Libfahrt von der Civil? Behörde“ des hn ins, in Begleitung eines der Ober-Beamten des Zollhaufes, vder, in dessen Abwesenheit, irgend eines anderen zuverlässigen Beam— ien, Lurchsucht werden; es sollen diefelben bei diefer Durchsuchung es Schiffes auf ihre eigene Verantwortlichkeit mit der gewissenhaf⸗ listen Sorgfalt zu Werke gehen und, wenn sse nichts Verdächtiges borfinden, ihm freie Ahreise gestatten. A. Finden fie jedoch Gegen— , darauf hindeuten, daß das Schiff zum Sklavenhandel st,
so sollen dieselben als Contrebande in Beschlag genom— nen werden, und die Eigenthülmer, Capitaine, Lientenants und Schif⸗ st sollen in die unten im 171en Artikel bezeichneten Strafen verfal— ka, B. Nach der Durchsuchung darf nichts mehr an Bord des Schiffes aufgenommen werden. C. Falls ein Schiff nicht ver— urtheilt ist, aber noch Grund zu dem Verdacht obwaltet, daß zum Sklavenhandel bestimmt sey, kann die kompetente hihörde hinreichende Bürgschaft, dafür verlangen, daß die 7. betheiligten Parteien es nicht zu diesem Handel verwenden len. H., Wenn binnen achtiehn Monaten keine Klage gegen die rte einläuft, für welche Bürgschaft gestellt ist, oder wenn die selbe Mlerhalb dieses Zeitraunis zur Untersfuchung gezogen und freigespro⸗ n n. so soll die Bürgschaft aufgehoben werden. Art. 8. Die . weten ge Anzeichen von der Absicht ein Schiff zum . lt dernen den, ge sellen, find in der diesem Dekret eln, u, gehörigen Liste aufgeführt. Diese Liste ist am ag n,, age von dem Staats- Secretair für die auswärtigen An— ore; a der im Nin ister Math den Borsitz führt, unterzeichnet han . , n den Päsen, welche Kauffahrteischiffen nach sel sie 39. i. ö. Afritgnischen Gebieten bewilligt werden, sess hes gi, i. seingeschaltet seyn, daß sie, wenn Pertu⸗ lsetreffen, wrücgséschiffe sie bei einer llebertretung dieses Dekrers . n weggenommen werden fönnen. ö . alen einem Hafen der besagten Gebiete Hhisfes Leipflichtet seyn, fobalb Kr bie zbih e Gechiffes an die Ober⸗Behö mnselben bis zum Tage der Äb n sollen. A7 Am Tage der
J . jedoch nicht hte lbzusegeln im Begriff
er dies gethan, soll der besagte Beamle schriftliches Dokument darüber ein— lches diese Archive niederzulegen hat. B. Sollte euamte Sklaven, deren Ausfuhr durch diefes Dekrel ber⸗ er, irgend einen von den in der angehängten Liste ausge— ie, m, w Bord. des Schiffes sinden, so hat er den ⸗ i hans schriftlich von den Fall in Kenntniß . . . retztere diesem Defret gemäß verfahren fann— la e e 7 ö erg erung, rieses Dekrets soll mit dein Verlust saus ne en, ö. den egen än des Vergehens
hindi do
auf solche Wesse eingebüßte Sklave foll auf
aa und der Baron von Meer sind zu General-Lieutenants nd mehrere Obersten zu Brigade⸗Generalen ernannt worden.
Ein bei Bilbgo gefangener Karlistischer Offizier, Naͤmens turalde, der in Alcantara krank zuruͤckgelassen wurde, ist bei zem Versuche, zu entfliehen, von den ihn bewachenden Sol— hten getoͤdtet worden.
bildeten, be⸗
der Stelle frei werden, und die kompetente Behörde soll ihm, unter Strafe der Suspendirung wegen Nichterfüllung dieser Pflicht, einen Schein über seine Freilassung aüsstellen. B. Die öffentliche Behörde ist der gesetzmäßige Beschützer und Vormund der auf solche Weise Freigewor⸗ denen, und sie soll dieselben vermittelst öffentlicher Licttation zu Hand- werkern, die es unternehmen wollen, sie in ihren Gewerben zu unterrichten, in die Lehre geben. Art. 12. Wenn in solchen Fällen, wo nach den vorhergehenden Artikeln Einbuße der Sklaven eintritt, dieselben nicht sämmtlich oder theilweise nicht bei der Wegnahme des Schiffes auf— sefunden werden, so sollen die Gilter der Eigenthümer, Käufer, Ver— käufer oder Spediteure, die alle solidarisch für den Werth der ver— mißten Sklaven verantwortlich zu machen sind, mit Sequester belegt werden. A4. Der Werth der vermißten Sklaven soll stets nach dem Marktpreise, den die besten Sklaven zur Zeit der Sequestrirung gel⸗ ten, berechnet werden. B. Die Sequestrirung soll so geschehen, daß die ausgedehnteste Verantwortlichkeit gesichert ist, falls es erforderlich wäre, zu dem Werth der vermißten Sklaven noch die die Schleich— händler treffenden Strafen hinzuzufügen. Art. 13. Richterfüllung der Bestimmungen der Klausel des zweiten Artikels soll, abgesehen von der Einbuße der Sklaven, och mit den anderen auf den Schleich⸗ handel gesetzten Strafen gebüßt und diese letzteren sollen in ihren verschiedenen Graden, je nach der Wichtigkeit der Umstände, in An— wendung gebracht werden. Art. 14. In allen Fällen, wo die Be⸗ stinmungen des Art. A gar nicht oder ungenau erfüllt werden, wird der Direktor des Zollamtes eine seinem Vergehen angemessene Strafe erleiden. A. Das Minimum der Strafe wird in einer Geldstrafe von 409 Milreis bestehen. ß, Das Maximum der Strafe besteht in einer Geldstrafe von 1200 Milreis, womft der Verlust des Amtes und die Unfähigkeit, ein anderes zu erhalten, verbunden ist. Art. 15. Jeder Patron oder Capitain eines Schiffes, das südwärts von dem 20.0 nördlicher Breite und in weniger als 200 Meilen Entfernung von dem Kontinent von Afrika ohne einen nach Vorschrift des Art. 6 abgefaßten Paß angetroffen oder überwiesen wird, daß er die Reise ohne einen folchen Paß gemacht hat, soll auf drei Jahre zu den Ga— leeren verurtheilt werden. Die Eigenthümer, Capitain oder Patron, eines solchen Schiffes sollen eine Geldstrafe erlegen, die den halben Werth des Schiffes beträgt. Art. 15. Bei jeder Nachlässigkeit von Seiten der Civil-Behörde oder der in Art. 7 erwähnten Beamten wird jeder einzelne Beamte mit einer Geldstrafe von 600 Milreis belegt. A Diese Geldstrafe wird verdreifacht, der Beamte seines Amtes entsetzt und zugleich zu jedem anderen Amte für unfähig erklärt, wenn sich nach weisen läßt, daß er vorsätzlich etwas übersehen hat. Art. 17. Die für den Schleichhandel bestehenden Strafen werden auf diejenigen ange— wendet, welche die in den Klauseln . und B. des Art.? fesigesetz⸗ ten Bestimmungen verletzen. Für den daselbst angegebenen Fall foll zur Sicherung der von dem Captain oder Patron, dem Lieutenant, Li— genthümer oder Schiffer des Fahrzeuges zu zahlenden Geldstrafe Em— bargo auf das Schiff und die Ladung gelegt werden. Art. 18. Jeder Beamte, der in dem in der ersten Klausel des 10. Art. ange— gebenen Falle einen falschen Bericht anfertigt, verliert sein Amt, kann nie wieder ein anderes bekleiden und erlegt eine Strafe von 100 Mil— reis. 4. Die oberste Zoll-Behörde, welche den Beamten, der den fal— schen Bericht verfaßt hat, zu diesem Geschäft verwendete, verfällt in eine Geldstrafe von 600,00 Reis, wenn irgend eine Nachlässigkeit bon ihrer Seite stattgefurwen hat. Läßt sich eine vorsätzliche Nach—⸗ sicht beweisen, so wird die Geldstrafe nicht nur verdreifacht, sondern es ist damit auch noch der Verlust des Amtes und die Unfähigkeit, zu einem andern zu gelangen, verbunden. Art. 19. Wenn nachge⸗ wiesen wird., daß in irgend einem Theile der Portugiesischen Besitzun⸗ gen durch Nachlässigkeit der Gouverneure oder der stell vertretenden Behörden eine Aus- oder Einfuhr von Sklaven auf andere Weise stattgefunden hat, als sie durch Art. 3 erlaubt ist, so follen die ge⸗ naunten Beamten ihres Amtes entsetzt werden und fünf Jahre lang kein anderes bekleiden können. Sollte sich indeß ergeben, daß Vor⸗ sätzlichkeit dabei im Spiele sey, so sollen sie zu fünfjähriger Depor⸗ tation nach einer Niederlasfung im Innern von Afrika, außerdem u einer Geldstrafe von 2060 Milreis verurtheilt werden. A. Die Lapitaine, Patrone und Lieutenants der Sklavenschiffe, so wie die mit dem Kauf oder Verkauf von Sklaven beauftragten Personen, werden auf 2 —5 Jahre zu den Galeeren verurtheilt und haben überdies jeder eine Geldstrafe von 500 — 2660 Milreis baar zu erlegen. B. Alle übrigen Personen, die sich am Bord eines mit dem genannten Handel befchäftigten Schiffes besin— den, müssen 2 — 4 Jahre auf einem Portugiesischen Kriegsschiffe ohne Sold, die nen. Art. 29. Jede Uebertretung der in Fiesein Derr! enthaltenen Bestimmungen wird als ein öffentliches Verbrechen he⸗ trachtet, und es ist die Pflicht der Kron-Anwalte und ihrer Stell ver⸗ treter, das gerichtliche Verfahren dagegen zu leiten. Es ist indeß eder erm acht igt ein solches Vergehen anzuzeigen. Art. 21. Bei Vergehen gegen dieses Derret findet keine Ver ährung statt. Art. 22. Die Magistrats⸗-Personen der verschiedenen Vergehen gegen diefes Dekret ihre Entscheidungen an
istrikte sind ermächtigt, zu untersuchen, aber es kann gegen
ntscheidu das oberste Handels-Gericht appellirt werden. A. Tie Magistrats-Personen, so wie das genannte Gericht müssen sich bei der Zuerkennung von Strafen innerhalb der in diefem Dekret enthaltenen Gräunzen halten. Art. 23. Die Portugiesischen Konsuln und Vice⸗-Konsuln in deg von Portugiesischen Schiffen be⸗ suchten Häfen sind mit der Ausführung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt und haben bei vorkommenden Uebertretungen desselben das Recht, von der Behörde des Landes die Zurückhaltung des Schiffes und die Verhaftung der Personen zu verlangen, worauf sie das Schiff, die Ladung und die Gefangenen an das Marine⸗Ministerium senden, damit die kompetente Behörde den Fall untersuche. A. Jeder Kon- sul oder Vice-Konsul, der sich einer Rachläffigkeit in der Ausfüh⸗ rung dieses Dekrets schuldig macht, verliert sein Amt und erhält kein anderes. B. Bei vorfätzlicher Nachlässigkeit wird außer den vorhergenannten Strafen noch eine Geldstrafe von 20900 — 5000 Milreis erlegt. Art. 24. Von den durch die Strafen und den nicht eingelösten Bürgschaften eingehenden Summen soll eine Hälfte in den Schatz geliefert und die andere zu einem Fonds verwendet werden, um die Bedilrfuiffe der in Folge dleses De⸗ krets freigelassenen Sklaven zu bestreiten. A. Die Munizipal⸗Kam⸗ mer eines jeden Distrifts verwaltet diesen Fonds und legt der be⸗ treffenden Behörde Rechenschaft davon ab. B. Im Fall der Dennn—⸗ zirung wird die Geldstrafe in drei Theile getheist, von denen der eine dem Schatz, der zweite dem erwähnten Fonds und der dritte dem Denunzianten zufließt. C. Geschieht die Festnehmung eines Sklaven; händlers am Lände oder im Hafen, so soll die Summe, die denjeni⸗ gen, welche diese Festnehmung bewirkten, gesetzlich gebührt, von dem Stra zelde abgezogen werden, ehe die in der vorhergehenden Klauselfesige⸗ setzte Lheilung vorgenommen wird. D. Geschieht die Wegnahme zur See, so gelten die früheren Gesetze und Verordnungen für die Theilung von Prisen. Art. 23. Die Gouverneure der überseeischen Provinzen haben das gegenwärtige Dekret, sobald es ihnen jufönnnt, in der Alblichen Forun bekannt zu machen und überdies jeder Munizipal⸗Kammer, den Zoll⸗ Beamten und Magistrats-Persenen Abschriften davon mitzuthcilen. A. Das auswärtige Aut soll Abschriften dieses Dekrets an die Por— tugiesischen Gesandtschaften und Konfulate senden. Palast MWe⸗ cessidades, den 19. Dezember 1836.“ (Unterzeichnet von der Kö— nigin und allen Ministern.)
Nachstehende Artikel werden, wenn sie sich am Bord eines Schif⸗ fes vorfinden, als Beweise betrachtet, daß das Schiff zum Sklaven— Handel bestimmt und folglich den Bestimmungen des vorstehenden Dekrets vom 10. Dezember unterworfen sey: 1) Fallthürgänge mit offenen Gittern, statt der auf Kauffahrteischiffen üblichen verschloffe—
nen. 2) Ein plattes Deck oder eine größere Zahl von Abtheilungen,
als auf einem Handelsfahrzeuge gebräuchlich. 37 Planten, um ein zwei⸗
tes Verdeck zu machen, wie es auf Sflavenschis bänder, Handschell en, Daumschrauben eder Ketten. 5) Ein größerer Was⸗ servorrath in Fässern oder Kübeln, als für die Mannschaft eines Kauffah⸗ rers nöthig ist. 6 Eine ungewöhnliche Anzahl von Pipen oder Fässern zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten, wenn der Capitaln nicht im Stande ißt, durch eine Bescheinigung des Zollhauses, von dem er ausgesegelt ist, nachzuwessen, daß sie jur Auüfuahme von Palmöl oder Fischthran, oder zu irgend einem anderen erlaubten Handel bestimmt sind. 7)
fen gebräuchlich. ) dale R
Eine größere Anzahl von Eimern, Kübeln oder Eß efäßen, als für die Mannschaft eines Handelsschiffes erforderlich. 9 ö Kessel . größeren Dimensionen als gewöhnlich und als für die Mannschaft erforderlich oder überhaupt eine größere Anzahl von Kessein, als die Mannschaft braucht. 9) Ein welt größerer Vorrath an Reis, Boh⸗ nen, Pökelfleisch, gesalzenem Fisch, Manioc⸗, Mais,, Weizen⸗ oder anderem Mehl, als für den Gebrauch der Mannschaft erforderlich ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß diese Artikel einen Theil der Ladung ausmachen.
Hayti. ö. Der Praͤsident von Hayti hat folgende Bekanntmachung er assen: — äEs sind Piraten an unseren Küsten erschienen, erhörtesten Grausamkeiten begangen haben. sich ein fremdes Schiff,
welche die un⸗ n Im letzten Oktober zeigte —ͤ unter Schwedischer Flagge, wesches der See räuberei verdächtig und auch angegeben war, auf der Küste von Pe— tit⸗ Trou de Reybe, Mahagoniholz ausgeschmuggelt zu haben, in Folge dessen es von dem dortigen Kommandanten, in Begleitung von einigen Einwohnern, untersucht wurde. Kaum am Bord angelangt, wurden sie von der Schiff s⸗Mannschaft Überfallen und ins Meer geworfen; alle ertranken, bis auf einen, ber das Ufer wieder erreichte. Am 9 Rovember enterte ein anderer Pirat eine fremde Brigg Angesichts des Hafens vor Järämje; die Brigg versank bald darauf, und der Seeräuber suchte das Weite. In Folge hiervon und durchdrungen von dem Abscheu, den jeder rechtliche Mann vor solchen Verbrechen empfinden muß, so wie jede Regierung, wel cher Menschenrechte heilig sind und die ihre Ehre darin sucht, diesen Rechten Achtung zu verschaffen, haben wir dekretirt und dekretiren, was folgt: Art. J. Es wird hierdurch allen Küstenwächtern der Republik ausdrücklich befohlen, auf jedes Fahrzeug oder Boct, Tas der Seeräuberei in unsern Gewäffern verdächtig ist, Jagd zu ma— chen, sich ihrer mit Gewalt zu bemächtigen und sie nach dem Hafen dieser Hauptstadt zu bringen und im Fall von Widersetzlichkeit sie in den Grund zu bohren. Art. 2. Es wird ferner allen Kommandanten der Arrondissenients bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit hierdurch anbefohlen, solche Fahrzeuge oder Böte, wenn sie sich an Punkten der Küste betreten lassen, anzuhalten und ihre Besatzungen und Passagiere unter guter Bedeckung hier nach der HauptFsadt zu senden. Ari. 3. In⸗ dividuen, welche der Piraterie verdächtig, oder einen Theil der Be— satzung eines Fahrzeuges oder Bootes, das sich der Seeräuberei schul— dig gemacht, ausgemacht haben, sollen nach dem Ars 12 des Gesetzes vom 13. Juli und dem Gesetz vom 1. Rovember 1813, welche üher Piraterie handeln, gerichtet werden. Art. 3. Das gegenwärtige De⸗ kret soll gedruckt, bekannt gemacht und angeschlagen werden, so wie ss den Kommendanten der Arrondissements mitgetheilt wird, um in Ausführung gebracht zu werden. — Gegeben im National ⸗ Palast von Portzau⸗-Prinee, den z0. November is36, im 33sien . der Unabhängigkeit. Jean Pierre Boper, Präsident von Hayti.“
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Berlin, 8. Febr. Fuͤr den sechsten Preußischen Provin⸗ zial⸗Landtag, welcher am 19. Februar eroͤffnet wird, haben des Koͤnigs Majestaͤt zu Allerhoͤchstihrem Kommissarius den Wirk— lichen Geheimen Rath und Ober⸗Praͤsidenten von Schön, zum Landtags⸗Marschall den Landhofmeister des Königreichs Preu— ken, Grafen von Doͤnhoff auf Friedrichsstein, und zu dessen Stellvertreter den General⸗Landschaftsrath von Auersäpald auf Wesslienen, zu ernennen geruht.
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Nekrolog des Staatssetretaärs und Chef-Präsidenten der Kö— niglichen Bank, Herrn Friefe. Schluß.)
Besonders wichtig schienen damals zwei organische Gesetze, wodurch die Verfassung der laͤndlichen Gemeinen eln che, an, allgemeine Verpflichtung zum Militaͤrdienste eingefuͤhrt werden sollte. Zum ersten entwarf Frie fe im Auftrage des Grafen zu Dohna eine laͤndliche Kommunal⸗Ordnung: die Ge ner n ein selbststandi⸗ ges Gemeinwesen mit der Beachtung der grundherrlichen Rechte zu vereinigen, ist indeß vielfach wiederholter Versuche ohngeach/ tet bis jetzt unaufloͤslich geblieben. Auch die Verhandlungen wegen Einfuͤhrung der allgemeinen lilitäͤrpflichtigkeit, woran Friese, als Abgeordneter des Ministeriums der Innern, einen ehrenhaften Antheil nahm, gediehen erst späͤter zur Reife, und es trat dieselbe erst durch das Gesetz vom Iten September 1814 vollständig ins Leben.
ueberhaupt schien das Beduͤrfniß dieser duͤstern Zeit eine groͤßre Einheit der Ansichten und entschiednere Richtung der . zu fordern, als die fuͤr einen ruhigern Zeitraum berechnete ertheilung der Geschaͤfte vorerst gewähren konnte. Des Koͤnigs Majestat stellten daher mittelst Allerh. Kabinetsordre vom 6ten Junius 1810 den Freiherrn, nachmals Fuͤrsten von Hardenberg als Staatskanzler an die Spitze der Verwaltung Die Ministerien der Finanzen und bald nachher auch des In— nern löͤsten sich nun in ihre einzelnen Abtheilungen auf, wel⸗ chen geheime Staatsräthe unter der obersten Leitung des Staats- kanzlers vorstanden. Friese blieb in seiner Stellung bei der Abtheilung fuͤr die allgemeine Polizei, und zeichnete sich stets durch folgerechtes Beharren auf den Grundfätzen aus, in deren E itwickelung die Verwaltung mit wechselndemm Erfolge fortschritt. ö Anerkennung seiner Zuverläßigkeit und Thaͤtigkeit ward Friese von dem Staatskanzler bereits unterm 22sten Oktober 1813 beaustragt, der Behoͤrde als Mitglied beizutreten, welche nach dem Siege bei Leipzig zur gemeinsamen Verwaltung der von den verbuͤndeten Heeren eroberten Länder unter der Lei⸗ tung des Staatsministers Freiherrn von Stein bestellt wurde Diese Behoͤrde begleitete die vorrückenden Heere nach Frank reich und bis Paris. Daselbst erfolgte zwar nach dem Abschlusse des Friedens vom 30. Mai 1814 wegen der Verwaltung der eroberten Provinzen westwärts des Rheins eine Vereinbarung vermoͤge welcher zwischen dem Meere und der Maas Großbri⸗ tannien, zwischen der Maas und Mosel Preußen, zwischen der Mosel und dem Rheine Oestreich die besondre Verwaltung über⸗ nahm, wärend Sachsen insbesondre unter russischer Verwaltung stand: bis uͤber das Schicksal dieser Lander auf dem Kongresse entschieden sein wurde, der zu Anfange des Septembers 1814 in Wien eroͤffnet wurde. Indessen konnte die vollstaͤndige Auf⸗ loͤlung der gemeinschaftlichen Verwaltungsbehorde auch erst in Wien vollzogen werden, wohin daher quch Friese den Frei— herrn von Stein begleitete. ; ; Rußland uͤberwies die Verwaltung von Sachsen an Preu— ßen, in Folge der Verhandlungen über die Enischaͤdigung des— selben fuͤr den bei weitem größten Theil seiner in den Jahren 1793 und 1795 erworbnen Provinzen, welcher jetzt unter ruf⸗ sischer Herrschaft blieb, und mit den Erwerbungen Oestreichs im Jahre 1793 zur Bildung des neuen Koöͤnigreichs Polen ver⸗ wendet wurde, Friese erhielt nun bereits am 2Fsten Oktober 1814 den Auftrag, sich von Wien nach Dresden zu begeben, und bei der preußischen Verwaltung, welcher der General ⸗Lieu⸗