1838 / 107 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

schen Regierung untersucht werden, er wolle aber dafuͤr sorgen, daß dies geschehe.

London, 11. April. Ihre Majestaͤt die Koͤnigin ertheilte gestern dem Franzoͤsischen Botschafter, Grafen Sebastiani, der einen kurzen Urlaub genommen hat und sich nach Paris begiebt, eine Abschieds⸗Audienz.

Herzog von Sussex ist von seiner letzten Unpäßlichkeit wieder genesen und hat gestern seinem Bruder, dem Herzoge von Cambridge, einen Besuch abgestattet.

Der Herzog von Wellington von dem Ministerium angetragene nommen, welche in Folge einer Motion des Lord Lennox näch— stens ernannt werden soll, um das jetzige Befoͤrderungs⸗System in der Marine zu untersuchen. von dem Koͤniglichen Marine-Corps, von der Artillerie und von Ingenieuren je ein Offizier dazu gewählt werden. Marine-Corps soll Lord John Russell den Oberst Sir Nichard Williams ausersehen haben.

Gegen Talfourd's Gesetz⸗ Entwurf uͤber das Verlagsrecht, der bei den Gelehrten fast allgemeine Billigung findet, haben uchhäͤndlern, nun auch mehrere Buchdrucker erhoben, die eine Verminderung ihres Verkehrs davon befürch— ten. Diese beiden Parteien haben jene Angelegenheit in Ver— sammlungen besprochen und scheinen entschlossen zu seyn, die vorgeschlagenen Maßregeln zu vereiteln. „Unter diesen Umstän— den“, sagt die Toryistische Morning Post, „laßt sich ein leb— Sache zur Entscheidung kommt. ach den geltenden Gesetzen besteht das Verlagsrecht 28 Jahr oder uͤber diesen Zeitraum hinaus, wenn der lebt. Aber 28 Jahre wahrt es unbedingt, und stirbt der Ver— fasser vor Ablauf dieser Zeit, so genießen das Verlagsrecht seine Erben oder diejenigen, welchen er es uͤbertragen hat, bis 28 Jahre nach der ersten Erscheinung des Werkes verflossen So billig und gleichmaͤßig aber dieses Gesetz auf den ersten Blick erscheinen mag, so fuͤhrt es doch zu großen Un— des literarischen Eigenthu— o haben z. B. die Gedichte,

at, wie verlautet, die ihm beitung der Kommission über

Dem Vernehmen nach, wird

sich, außer den

fter Kampf erwarten, ehe die erfasser laͤnger

gleichheiten und mach mes sehr abhaͤngig vom Zufalle. die Lord Byron 1819 herausgab, in diesem Jahr aufgehoͤrt, das Eigenthum seiner Erben und Verleger zu seyn, und können von Jedermann gedruckt werden. statt 37 Jahre alt geworden, so wuͤrde das Verlagsrecht bis Noch bedeutender aber als dieser Um⸗ stand ist der Nachtheil, den das bestehende Gesetz einem Schrift⸗ steller bringt, der nicht fuͤr den Geschmack des Tages schreibt, daß er nicht bloß den Zeitgenos— sen, sondern auch der Nachwelt gefaͤllt. Waͤre Wordsworth in— nerhalb der letzten 28 Jahre gestorben, so wuͤrden seine meisten Dichtungen jetzt Gemeingut seyn; wuͤrdigt werden, daß sie ein sogenannter guter Verlag sind, so wuͤrden seine Angehoͤrigen nicht einen halben Schilling mehr aus jenen Werken ziehen, welchen er den Reichthum seines Gei⸗ stes und das Studium seines Lebens scheinlich werden seine Dichtungen im Laufe der Zeit im— aber nach den gegenwartigen Ge— setzen hoͤrt das Verlagsrecht auf, sobald er gestorben ist, und das Leben des Verfassers steht allein zwischen dem Publikum und dem Besitze Dessen, was ein Eigenthum seiner Familie Ein Beispiel verschiedener Art bietet Walter Scott dar, welcher dem Volksgeschmacke mehr zusagt, als irgend ein Schriftsteller und dessen Werke wahrscheinlich stets Beifall fin⸗ Ist es aber vernuͤnftig, daß Leute von geringeren Geistesgaben, die dem Ackerbau oder dem Handel die Anstren— res Lebens widmen, das dadurch erworbene E nkel vererben koͤnnen, jenes Eigenthum, welches die Anstrengungen herrlicher Geister schufen, jetzt verschwinden soll, weil das Gesetz ihm nur eine Dauer von 28 Jahren von der Zeit an vergönnt, wo Des geschaffen wurde? Allerdings ist unter 100 Buͤchern nicht eins, das nach Verlauf von 28 Jahren fuͤr den Eigenthuͤmer des Verlagsrechtes noch einen Pfen— nig werth ist, und wenn die Gesetz⸗Politik darauf gerichtet waͤre, den Kehricht der Literatur zu beguͤnstigen, der in ein kurzes Leben posaunt wird, so brauchte man Talfourd's Gesetz nicht. Soll aber das Gesetz eine wuͤrdige Literatur beguͤnstigen, so muß der Verfasser ein längeres Verlagsrecht haben. Es waͤre weit besser fuͤr die Achtbarkeit der Literatur, und besser fuͤr die Gesammt— heit, wenn Gelehrte nur wenige gute Buͤcher schrieben, deren Verlagsrecht sie ihren Kindern als Eigenthum hinterlassen koͤnn— ten, als daß sie jetzt sich beeilen muͤssen, Heu zu machen, so Wir glauben, daß die Buchhaͤndler die Wuͤrde ihres Beruses in Anschlag bringen und einem ver— besserten Gesetze nicht widerstreben sollten, welches dem literari⸗ ern Charakter geben wird, wiewohl es mechanischer Arbeit vermindern kann, die man Geschaͤfte nennt, und vielleicht gute Geschaͤfte, obgleich sie nur die Vermehrung schlechter Buͤcher sind. Gesetz hat den Zweck, dem Schriftsteller das Verlagsrecht auf seine Lebenszeit zu gebea und seinen Erben oder Denjenigen, welchen er dasselbe uͤbertragen hat, die Fortdauer dieses tes bis auf 60 Jahre nach seinem Tode zu sichern. Das Ge— setz soll aber auch auf alle Werke sich erstrecken, deren Ver⸗— lagsrecht noch nicht erloschen ist, mag es uͤbertragen seyn oder nicht: und da nun alle Uebertragungen solcher Verlagsrechte an Buchhaͤndler unter der Voraussetzung statt gefunden haben, daß sie 28 Jahr oder auf die Lebenszeit des Verfassers dauern sollten, so verfuͤgt der Gesetz⸗ Entwurf, daß nach Ablauf der Zeit, wo nach dem bestehenden Gesetze das Verlagsrecht auf— hoͤren wuͤrde, dasselbe an die Erben des Verfassers zuruͤckfallen um bis 60 Jahre nach seinem Tode bleiben lange Ausdehnung des Rechtes ließe sich wohl einwenden, daß sie länger sey, als es fuͤr das Publikum vortheilhaft ist; aber es läßt sich wo der Verfasser die Vortheile seiner

sollte, als das best ehende Gese

Ueber den Ursprung der

laͤndern und Franzosen am Senegal in Beire Handels theilt der Courier Folgendes mit: „Im Jahre 1833 führten die Franzosen einen Krieg mit dem mächtigen der Trazarischen Mohren, in deren Gebiet, etwa hundert Eng— ai von Portendic, die ergiebigen Gummi⸗ walder des innern Afrika anfangen. Der Krieg scheint von den Franzosen ausgegangen zu seyn. suͤdlich vom Senegal gelegenen Gebiets, welches einem mit den Tra⸗ zaren in Verbindung stehenden Volksstamme gehoͤrte, und suchten das Thronfolge⸗Gesetz dieses Gebiets umzustoßen, weshalbdie Tra⸗ um Schutz desselben aufzutreten. In erfolgten, wurden die Letzteren jedoch

t den . Waͤre aber Lord Byron 70 1857 gedauert haben. oder so vortrefflich schreibt,

aber da sie erst jetzt so ge—

mer mehr Beifall finden;

seyn sollte.

den werden.

gungen i

thum au daß aber

ihre Kinder und

lange die Sonne scheint.

schen Gewerbe einen h moͤglicherweise die Ma

Talfourd's

und deren Eigent Gegen die

schwerlich bestreiten, daß eistungen laͤnger genießen verstattet.“

treitigkeiten zwischen den Eng— des Gummi⸗

lische Meilen von der Sie bemaͤchtigten sich eines

zaren sich veranlaßt fanden, den Kaͤmpfen, welche hierau geschlagen und nach der Wuͤste zuruckgetrieben. Siege nicht zufrieden, schickten die Fraͤnzosen im Jahre 1834 Kriegsschiffe nach der Bal von Portendic, unter dem Vorgeben,

Mit diesem

Xed u)

daß sie den Krieg gegen ihre Feinde sortsetzen wollten. Damals lagen gerade die „Industry“ und der „Governor Temple“, zwei Britische Kauffahrer, in jener Bai, wo sie rechtmaͤßigen Handel trieben. Diese beiden Schiffe wurden von den Fran⸗ zosen weggenommen, auch feuerten Letztere auf die Mohren, welche sich an der Kuͤste befanden, um mit den Englaͤndern Handel zu treiben. Das war aber noch nicht Alles. Die Franzosen ordneten im Jahre 1835 eine Blokade der Kuͤste von Portendie an und versperrten ein halbes Jahr lang den Zugang zu der— selben. Diese Handlungsweise der Franzoͤsischen Behoͤrden mußte als eine völlige Piraterie angesehen werden, denn die besagte Kuͤste gehoͤrte den Trazaren gar nicht. Vor dem Jahre 1783 war sie im Besitze Großbritaniens, wurde aber dann den Fran⸗ osen abgetreten, jedoch unter Vorbehalt des Handelsrechts zu Hing der Briten, welches in dem Traktate von jenem Jahre ausdrücklich ausbedungen wurde. Waͤhrend des Krieges, der sich bald darauf entspann, wurde die Kuͤste wieder Britisch und ist seitdem nie an die Franzosen zuruͤckgelangt. Die Stoͤrung unseres Gummihandels, der fuͤr alle unsere Fabriken von unge— meiner Wichtigkeit ist, hat natuͤrlich zu Reclamationen an Frank— reich von Seiten der beeintraͤchtigten Kaufleute Anlaß gegeben. Ueber den Schimpf, der unserem Lande durch jene Aggression zuge— fuͤgt ist, kann nur Eine Meinung seyn, und wie verlautet, ist die Sache seit einiger Zeit Gegenstand einer lebhaften Korre— spondenz zwischen unserer und der Franzoͤsischen Regierung ge— wesen. Die Unterhandlungen sollen jetzt zu einer sehr bedenk— lichen Krisis gelangt seyn. Dr. Lushington will (wie wir ge— stern schon gemeldet haben) daher naͤchstens einige Fragen uͤber diese Angelegenheit an Lord Palmerston richten; hoffentlich wird der Minister im Stande seyn, sie zur Zufriedenheit des Parla— ments und des Landes zu beantworten.“

Mit dem Paketschiff „Orpheus“, welches am Montag Abend in Liverpool anlangte, sind Nachrichten aus Ne w-⸗Hork bis zum 20sten v. M. hier eingegangen. Aus den Amerikani— schen Zeitungen von diesem Datum geht hervor, daß in Ober— und Nieder⸗-Kanada jetzt Alles ruhig war. Die Vagabunden an der Graͤnze hatten sich ganz zerstreut, und man glaubte nicht, daß sie sich noch einmal in bedeutender Zahl zusammen— rotten und den Amerikanischen oder Britischen Behoͤrden irgend eine Ungelegenheit verursachen wuͤrden. Die Montreal-Gazette vom 9. Maͤrz theilt zwei Depeschen des Major Townshend und des Oberst-Lieutenant Maitland mit, in welchen diese uͤber die von ihnen am 25. Februar bewer tstelligte Vertreibung der letz ten Marodeur-Haufen von Fighting-Island berichten. Diese Insel erstreckt sich, der Kuͤste von Ober⸗Kanada gegenuͤber, von Am⸗ herstburg bis Sandwich; am Amerikanischen Ufer liegt Detroit nicht weit davon. Das Eis war zu jener Zeit noch so fest, daß man es an einzelnen Stellen passiren konnte. Die Britischen Truppen und Milizen gingen daher auf die Insel hinuͤber, worauf die Nebellen, etwa 3 500 an der Zahl und groöͤßtentheils aus Buͤr⸗ gern der Vereinigten Staaten bestehend, sogleich die Flucht er— griffen und auf das Amerikanische Ufer zuruͤckkehrten. Sie ließen eine Kanone und eine Menge Flinten, Munition und Proviant im Stich. Die Gewehre mußten eben erst aus den Waffen-Magazinen entnommen seyn, denn sie sahen noch ganz ungebraucht aus. Vom Amerikanischen Ufer aus feuerten die Fluͤchtlinge noch einmal auf die Britischen Truppen, ohne daß sie von den Amerikanischen Behoͤrden darin behindert wurden. Der Oberst Maitland bemerkt daher in seiner Depesche, es scheine doch, trotz aller offiziellen Versicherungen von Sei— ten der Regierung der Vereinigten Staaten, wie sehr ihr an der Aufrechterhaltung der Neutralitaͤt gelegen sey, als ob es mit diesem Wunsche kein so großer Len wäre, da die Behoͤrden, statt den geringsten Versuch zur Verhinderung solcher Vorfaͤlle zu machen, vielmehr die Augen zudruͤckten. In New-York war der bisherige General-Gouverneur von Kanada, Graf Gosford, angekommen und mit großer Aus— zeichnung von den staͤdtischen Behoͤrden empfangen worden. Er wollte sich von New-York nach Washington begeben. Das Geruͤcht, daß der General Scott, der von Seiten der Regie— rung der Vereinigten Staaten mit der Aufrechterhaltung der Meutralitaͤt an der Graͤnze beauftragt ist, durch einen ungluͤck⸗ lichen Zufall ums Leben gekommen waͤre, hat sich nicht bestaͤ— tigt. Man war in New-YHork auf den Ausgang einer Unter— suchung sehr gespannt, die uͤber die Angelegenheiten der Phoͤ— nir⸗Bank, welche fallirt hatte, eingeleitet worden und von der man sich manche interessante Aufschluͤsse versprach. Im Staat Louisiana war eine Bill, welche den Banken neue Beschraͤn— kungen auferlegen sollte, und die der Gouverneur White, nach— dem sie in beiden Haͤusern der Legislatur durchgegangen, nicht hatte genehmigen wollen, vom Senate von neuem angenom— men worden. Die Zeitungen von New⸗-Orleans melden, daß man in Mexiko einigen politischen Veränderungen entgegensah.

Die Berichle aus Bahia reichen bis zum 20. Februar, zu welcher Zeit die Insurgenten sich noch immer in dieser Stadt behaupteten und damit beschaͤftigt waren, die Schwarzen zu be— waffnen. Die Regierungs-Streitmacht hatte bisher nicht nur noch keinen Erfolg errungen, sondern sie war nicht einmal im Stande, die angeordnete Blokade des Hafens streng aufrecht u erhalten, so daß ein Daͤnisches Schiff mit Waffen und Le—

ensmitteln dieselbe durchbrechen konnte, wiewohl es in einem Kampfe, der sich dabei zwischen ihm und einer Kaiserlichen Brigg entspann, seinen Capitain durch einen Schuß verlor. Die Brigg wurde zuletzt von einem Schooner der Insurgenten zuruͤckgetrle⸗ ben, nachdem von beiden Seiten mehrere Soldaten getoͤdtet und verwundet worden, und das Daͤnische Schiff im Triumphe in Bahig eingebracht. Hier landete es unter Anderem 1200 Faͤs⸗ ser Mehl, die zu 125 Milreis das Faß verkauft wurden.

Niederlande.

Aus dem Haag, 11. April. Durch eine Koͤnigl. Ver— ordnung vom 10ten d. M. wird der 1. Oktober 1838 als der Termin bestimmt, von welchem an das neue Civil-Gesetzbuch in Kraft treten soll. Das Obergericht der Niederlande soll am 1. Jun d. J. installirt werden. ;

Die Arnheimsche Courant enthaͤlt folgende Betrach tungen uͤber die bindende Kraft, welche die 24 Artikel fuͤr Bel⸗ gien haben: „Da unsere Regierung jetzt ihren Entschluß kund gethan hat, die 24 Artikel zu n,, m. o ist die Frage aufge⸗ worfen worden, ob Belgien nicht zuruͤcktreten wuͤrde, und ob es nicht andere Bedingungen aufstellen koͤnne? Die fuͤnf Machte haben sich zur Schlichtung der Hollaͤndisch⸗Belgischen Frage zu Schiedsrichtern Europa's gemacht, und haben dem Konig der Niederlande, wie der Belgischen Regierung gg definitiven Beschluß mitgetheilt. Holland verweigerte seine Instimmung, Belgien gab sie. Die

vorgeschlagenen Artikel wurden in einen Desinitiv Traktat zwi⸗ schen den Maͤchten und Belgien verwandelt. Holland blieb demselben vollkommen fremd und wollte sich auf nichts einlassen. Folglich haben weder die Mächte, noch Belgien Verbindlichkei⸗

ten gegen Holland; aber die Machte sind durch ih schriften gegen Belgien verpflichtet, und dieses wiede Ungeachtet der Weigerung des Ko N betrachteten die Maͤchte den Traktat als abgeschlossen Note vom 10. November 1831 erklaͤrten die Bevollmas fuͤnf Hofe, „„daß weder der Inhalt noch der der 24 Artikel einer Modificgtion fähig sᷓ daß dies nicht einmal in der Macht der fuͤn stände.““ Spaͤter hat Belgien die Guͤltigkeit die Hoͤren wir den Belgischen Min waͤrtigen Angelegenheiten in der Rede, welche er onvention vom 21. Mai 1833 hielt. W der unterzeichnete, ratifizirte, garantirte fuhrte Traktat vom 15. Rovember nicht? „„Der Traktat vom 13. ber ist als Belgiens Rettungs-Anker ank— Regierung Bei Eroͤffnung der

Deutschlan d.

14. April. Ueber die Hannoversche Ver⸗ theilt die hiesige Zeitung folgenden Arti—⸗

der König hat bald nach seiner Thronbesteigung rande dargelegt, warum er das Staats⸗Grund⸗ anzuerkenüen vermöge, und hat dann die Stände Verfassung von 1819 berufen. Am besten wäre n das Staats-Grundgesetz von 1833 solche Be— Weise ins Leben ge⸗

annover, assung s⸗ Frage

it: wa Seine Majcsiat Jud fre die G n isss nicht Landes nach der amel, wen ungen enth— . wäre, d . esehen hätte, demselb verweigern.

nie angefochten. . ; ien alten hätte und auf eine solche

der nächsie Threnfelger sich nicht schon er— en nach Gründen des Rechtes seine Aber nachdem dieser Mangel nun ein— chdem der König, auf Gründe des Rechts fußend, daß er das Staats⸗Grundgesetz von 1833 nicht au⸗ nter diesen Umsiänden war die Berufung der Stände von Die Stände von 1833 konnten nicht be⸗ weil der König die ganze Verfassung von 1833 ußten die Stände, die vor der Verfassung die Stände von 1819, zusammenkommen. dieses Weges anerkannt die Stände von 1819 erwählt; diese sind zusammen— ben hierdurch, so wie durch ihre bisherigen Verhand— 1519 als die Grundlage des in dem hie⸗ est'henden öffentlichen Rechtes anerkannt, und suchen s Und des Landes die ganze Verfassungs-An—⸗ hung des neuen Verfassungs-Entwurfs für Es ist dies der einfachste und zweckmäßigste elchen ciese Augelcgenheit nebmen fonnte, und wir zweifeln sie nach den Gesinnungen des Rechts, welche Se. König beleben, und nach der Liebe und Treue, wo— seinem uralten Herrscherstamme wodurch die gegenseitigen

nach ihrer

tigung der

uuctkenn ung zu

Spater sagte er: u vorliegr; na

worden, ig folgerichtig. ihn nie aufzugeben.““

am 7. Juni desselben Jahres, erklärte der Koni daß der Traktat vom 15. letzt geblieben sey, und er wolle dafur sorger bei der endlichen Ausgleichun darin erworbenen Rechten kein Abbruch gescheß fuͤnf Maͤchte sowohl wie Belgien haben also den verpflichtend gehalten, obgleich der Koͤnig von Holl ben nicht beigetreten war. den einer der beiden kontrahirenden Theile anfuͤhren k zu beweisen, daß der Traktat durch das lange Zaudern! nigs von Holland seine bindende Kraft verloren habe— eins der unbestreitbarsten Gesetze des Voͤlkerrechts, nem Traktat nicht die geringste Veraͤnderung ohne die dn mung aller derer, die ihn abgeschlossen, vorgenommen n

fen werden, anerkennt; also im 1833 bestanden,

November n le, fn

die Richtigkeit

, tren; sie ha Verfassung von ken Lande b nde Interesse des König seßtnheit durch Bera mer zu erledigen.

Es ist also kein Grund v

ö chi daran, daß mmjestät unseren

it das ganze ñ . r. erledigt wird,

Dauer gesichert Corporation die den Bundestag zu bringen beab— nsicht hat in unserem Lande wenig Anklaug gefun— e versammelten Stände haben thatsächlich erklärt, daß sie die⸗ stand durch Beraihung des neuen Verfassungs-Entwurfes Allein jener Ausweg, sich an den Bundes⸗ bedarf doch einer näheren Prüfung, damit er nicht hraucht werde, die Unkundigen wie mit einem Schreckbilde zu äng—

Erledigung der ganzen Frage Einige hin—⸗ and habe doch besser geihan, jenen Aus— Schon im Allgemeinen halten wir dafür, daß jede on erlicheé' Erledigung einer Frage zwischen einem Fürsten und seinem wde, selbst wenü sie von einem so erlauchten Körper, wie die Deut- K Bundes-Versamwlung ist, ausgehen sollte, so viel als möglich So lange noch andere Auswege, nament- möglich ist,

z Gerücht verbreitet, daß Leinung streitige Frage au

Belgien.

Luͤttich, 12. April. Belgisch dasjenige, was jetzt in unserm Lande passire, sehr lebsij die Ereignisse vor der Juli-Revolution in F ; Wie jetzt hier, so zogen damals auch dort di im Lande herum; wie jetzt hier, so hatte sich damals der intelligente und urtheilsfähige Theil der Bevoͤlteru das Treiben der Jesuiten ausgesprochen und wie ist damals auch leider dort auf die Stimme de

gehoͤrt worden, die darauf aufmerksam machten, daß wi n Emtden weiden imisffe. . ein Ausweg frirdlicher Vereinbarung, an es nur höchst unzweckmäßig seyn, in Streitigkeiten zwischen ksten und Land die Eimnischung Dritter anzurufen, das gegensei⸗ e vertrauensvolle Einverständniß zu siören, ünd dem einen Theile e Berfassung aufzudringen, zu der er nicht freiwillig seine Zustim⸗ ung gegeben haben würde. Die Erfahrung beweiset nur zu sehr, daß G Bertrauen des Fürsten auf sein Land, und des Landes anf seinen ien zum Heile beider Theile unumgänglich nothwendig ist. Wir wollen it nicht sagen, daß niemals und unter keiner Bedingung ein Land sich erfassungs-Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden TL; wir erkennen im Gegentheile dankbar an, daß für solche Streitigkeiten H der Verfassung des Deutschen Bundes noch ein Rechtsweg vor⸗ ben ist, wo für andere Länder nur der Weg der rohen Gewalt n steht; aber wir wünschen im Interesse der Deutschen Fürsten d der Deutschen Stämme, daß diese richterliche Entscheidung nur den äußersten Fällen, und nur wenn kein anderer Ausweg mög⸗ N ist, ergriffen werde. Wenn einzelne Corporationen trotz dieser inde im Allgemeinen dennoch gesonnen wären, sich an den Bun— Bag zu wenden; haben sie alle Verwickelungen überlegt, die dieser Kitt in sich schließt? Schon die Erledigung der ersten Vorfrage, wer Kläger auftreten könne, ist von der größten Schwierigkeit. Wer ist

e Blaͤtter bemerln erledigen wün rankreich ernn die

Hen, und damit nicht nach er noch brhaupten, das a zu ergreifen,

e Missionenn

mehr im funfzehnten Jahrhundert lebten, daß die Zeit vort wo ein Konzilium Maͤnner wie Huß und Hieronymus von Pm schreienden Widerspruche mit dem ihnen feierlich gegebe zum Scheiterhaufen verdammte, und daß jetzt kein Monarch den Geistlichen seines Landes gestatten konne, die Befehle wärtiger Obern, den Landesgesetzen zum Trotz, in Ausfihn Haben doch der Buͤrgermeister und der K nalrath von Tilff auch nichts Anderes gethan, als daß sap Missions-Predigern zeigten, wir lebten nicht mehr in Jahrhunderten, wo die Paͤpste und die Bischoͤfe den Küng die Landes-Behoͤrden als ihre Vasallen betrachteten. Ih zwar jenen Mannern vom „Courrier de la Meuse“ uh wurf gemacht, daß sie damit ihren Charakter als gute ken verleugnet haͤtten, aber sie antworten mit Recht, de ß len Zeiten, und zwar schon lange vor der Reformation, w nigen guten Katholiken, die auf ihre Ehre und auf die M ihres Vaterlandes riffen des Fanatismus, widersetzt Herzen und im geweiheten Gotteshanl Altaͤre, nicht aber auf dem lauten Markte der politisch Und was ist wohl mehr geei Kirche und mit dem eigenen Seel jenes Eindringen unberufener Buß⸗-Prediger, fremder M die uns und unsere Behausungen nur aufsuchen, um den den zu stoͤren und ihre eigenen Interessen zu foͤrdern ; Das Journal de Liege behauptet, der hiesige Nazi wuͤrde gewiß das fernere Predigen der Redemptoristen in St. Kaͤtharinen-Kirche untersagt haben, wenn diese nich aͤtten, ihre Predigten von selbst einzustelen. ‚Unsere Van ngelegenhei

zu bringen.

Anmaßungen

wahre n ̃ u berechtigt? Tie ständische Versammlung von 1833. Die besteht

t mehr, sie ist aufgelöst. Die Mitglieder, welche dieselbe bildeten“ en Auftrag ist durch Auflösung dieser Versammlung eröoschen. Wahl Corporationen des Landes? Von denen hat sich die über— ende Mehrzahl durch Ernennung der jetzigen Stände gegen diese Einzelne Corporationen, die sich beeinträch—⸗ glauben? Wer berechligt diese, für die Verfassung eines ganzen Es ist daher wahrscheinlich, daß unter den be⸗—

enden Verhältnissen sich gar Niemand als Kläger legitimiren könne. jeden Fall würde diefe Vorfrage langwierige Verhandlungen er— Aber wir wollen doch einmal annehmen, einige vereinzelte porationen könnten sich als Kläger für diese Streitigkeiten legi— lren. Eine zweite Vorfrage wäre, ob die Deutsche Bundes— g in dem vorliegenden Falle berechtigt sey, sich in diese Von dem Schiedsgerichte des Bundes bier keine Rede seyn; dies tritt nur ein, wenn Fürst und Land Ich gegenseitige Uebereinkunft sich an dasselbe wenden; die Frage sßte der Bundes-Versammlung felbst vorgelegt werden. Die Ver—⸗ ug von 1833 war aber nicht von der Bundes-Versammlung ga— orliegenden Falle nicht auf eine solche

den König und den Zusammentritt er Corpoörationen gewählten Stände das h Jede, auch eine garantirte, Wege ohne Konkurrenz der Bundes-Ver⸗ Aber wir wollen auch sel langwierigen Ver⸗ ersammlung sich für kompetent erklärte. es dann zur Hauptfrage, von 1833 nicht anzuerkennen der natürlich von beiden Seiten der gewidmet würde, könnte nach der Neuheit dieser Verbandlun— gen der Versammlung schieden werden. Wir festsetzen, daß die ahren erledigt wäre, ob⸗ th l . daß die Entscheidung län⸗ Während dieser fünf Jare wäre nun das Land während in aufgeregter Spannung; der Zwist Bund seinem Lande fräße tmmer tiefer; die Spannung

hat nur in den

net, einen Bruch j orger herbeizufuͤhnm icht ausgesprochen.

göes aufzutreten?

gut befunden h

Man liest im Messager de G setzungen haben sich verwirklicht; die Tilffer einen Wiederhall im ganzen Lande gefunden und sst mo nesweges beseitigt; sie ist eine Prinzipienfrage, eine Frehh frage, und der Minister hat das fragliche Prinzip sowch die Freiheit verkannt und verletzt. Heißt es nicht, die Pin mit deren Leitung die Gemeinden zufrieden sind, fuͤr unn erklaren, selbst fuͤr die Erbauung und Unterweisun Pfarrkinder zu sorgen, wenn man die Missions-Predign mit beauftragt? die in den Bergen der Ourthe, wie z. B taine, Märy, Mouch u. s. w. sind von ei erur wohnt, die denselben Charakter, Stolz und Unabhaͤngigkei hat, obgieich ste früher theilweise zu' dem unabhangigen thum Luͤttich und theilweife zu den Oesterreichischen Nied 6 Sie Alle sind Luͤtticher in der vollen B ortes; sie sind gut, bieder, ehrlich, gastfreundlich thaͤtig, aber eifersuͤchtig auf ihre Freiheit und ihre Rechtz,n nie werden sie sich unter einem ungerechten Drucke beugt

Das hiesige Blatt ' Espoir meldet: „Kuͤrzlich zo Nedemptoristen in der Katharinen -Kirche gegen die sch Buͤcher zu Felde. Sie schleuderten Donnerworte gegen ð Janin, George Sand und alle Romantiker, un Mamois gab einen langen Katalog aller unsittlichen In der ganzen Versammlung, welche meist aus Frauen waren vielleicht kaum zwei dieser schmutzigen Schriften bekannt gew bot derselben war also es uͤbrigens nicht sogar hoͤchst gefaͤhrlich, die Neugierde n? Wir wollen den Missions⸗Predigern nicht nachah ltel der Werke eitiren, und begnuͤgen uns damit, beme chen, daß der Pater Mamois das Buch des beruͤcht quis von Sades, welchen IJ markt, ebenfalls seinen weiblichen Zuhörern genannt doch ist dasselbe nach seinen Aeußerungen ein und verstocktes Werk, daß nur der verhaͤrtetste Wuͤstling es bis zu Ende lesen kann. noch mehr aus dem, was uns glaub i, Fragen erzaͤhlt haben, welche die Missions-Prediger in stuhle aufwerfen, geht klar hervor, daß sie sich unzeitige Neugier bei den jungen erregen; sie rufen die Laster und das Lesen gegen welche sie so ungemessen eifern, erst rech rathen allen Muͤttern, fuͤr welche gen Werth hat, dieselben nicht na

einzumischen.

Auch kann es im v antie ankommen, da durch von der Mebrbeit d Fundgesetz von 1838 au Fffassung kann auf dies Dmulung verändert oder au einmal annehmen, da dlungen, die Bundes-V ch Erledigung dieser V der König wirklich die Verfassung von Diese Hauptftage, ste Aufwand von Kräften tigkeit des Gegenstandes, n und nach der Art, welche für die Berat esetzt ist, erst nach langen Erörterungen eut en, um Alles im günstigsten Lichte darzustellen, lige Frage schon in der Zeit von fünf F sich mit Bestiumtheit behaupten läßt, danern würde.

fgehoben ist. ie Dorfer und Weiler der Wallonen Tilff, Esneuz, ner Bevoͤlkerunn

ifgehoben werden. ß nach, ohne Zwei

orfragen käme

zwischen dem Kö— die Verwaltung erlahmte Leben würde

ihrer Kraft;

*rczrs im geselligen

, ur nusere Feinde c innere Streitigkeiten zerfleischen, und die Revolutionaire rieben sich darüber

ersonen, denen au daß wir uns

esen waͤren.

öchst uͤberfluͤssig freudig die Hände.

Entscheidung der Deuischen Bundes— uns nicht anmaßen, im Voraus zu be— Entscheidung lautzn werde; es würde elle Ansicht seyn können; aber sie fällt Grundgesetzes von 1833 aus, rundgesttzes von 1833, theils 1 Gunsten des Königs.

rundgesetz von 1833 allerg ch unserer Ansicht gewiß kicht elbe wieder hergestellt werden müffe. s zu 1812, bis zu der 3 'erfassung von 1819, Ünd die neue, z Und 1522 müßte schon wieder das werden. Nicht genug. das Grundgesetz von 1833 t, daß es große Mängel be— inführung Liendernngen darin es abermals umzeändert wer⸗ e Aenderungen zu von 1819 besessen;

ommt denn

um wenigsten z h Wir wollen

rsammlung. men, wie die desfallsi doch nur unsere , weder ganz zu Gunsten d KLs theils zu Gunsten Gunsten des Kön en Falle, in dem f sten Falle, in einem F Eritt, wird entschieden, daß da Un hätten also von 1837 bi terliche Spruch erfolgt, die f ietzt berathen wird, geherrscht tz von 1833 eingeführt g ist der Ueberzeugu im Lande wird anerkan ian nach seiner E assung des Land ann hätte also 8 Land, igen, von 1819 bis 1833 die

es Staats⸗ des Staats⸗ G oder ganz 1 das Staats

Janin so ruͤcksichtslos

Verbrecher h

Aus allem wuͤrdige Personen

eit, wo der

Se. Maje⸗ er endeten der Buͤrgermeister der Hauptstadt mit den raͤt

Leuten beider

es würden also offen und die Ver

um kleiner

die Tugend 9 Verfassung

ch St. Katharina

A31

von sss bis 1837 das Staats-Grundgesetz von 1833; von 1837 bis 18412 die Verfassung von 1819, und die neue, welche bera⸗ then wird; von 1812 an wieder das Staats-Grundgesetz von 1353; und auch dieses würde in kurzer Zeit ebenfalls wieder abge⸗ ändert werden. Wie kann denn bei selchem ewigen Wechsel das Wohl des Landes gedeihen? Im zweiten Falle hätte die Bundes⸗Versamm⸗ lung entschieden, daß ein 3

bergestellt werden müsse, ein anderer nicht. Dann würden wir ganz diesel⸗ ben Mißverhältnisse haben; von 1837 bis 1812 die Verfassung von 1819 und die neue, welche berathen wird; und von 1842 die anerkannten Bruch⸗ stücke der Verfassung von 1833, welche dann wieder ergänzt werden müß⸗ ten. Also ebenfalls eine lange Reihe von ihren ohne Ruhe und Festigkeit. In dem dritten Falle hätte die Bundes-Versammlung entschieden, daß Se. Majestät der König ganz in seinem Rechte gehandelt habe. Dann waren aber alle diese Streitigkeiten fruchtlos, und die Verhältnisse bleiben, wie sie auch ohne diefen übereilten Schritt gewesen wären. Wenn man dieses Alles erwägt; wenn man die Spaltungen bedenkt, die das Anrufen der Bundes-Versammlung hervorruft; die Unzweck⸗ mäßigkeiten, welche dadurch selbst in dem für das Staats⸗-Grunkgesetz günstigsten Falle herbeigeführt werden, so gehört doch fast ein Fana—⸗ lismus für gewisse einzelne Bestimmungen einer Verfassung oder ein eigensinniges Behaupten auf seiner angeblichen Rechts⸗-AUfnsicht dazn, wenn man für unsere inneren Streitigkeiten diesen Ausweg für zweckmä—⸗ ßig halten wollte. = Aber, könnte man sagen, das sind Lehren des Absolutis⸗ mus und des Servilismus“ Sollen denn die Völker sich willenlos den Für⸗ sten unterwerfen? Sollen denn unsere Landes geradezu umstoßen dürfen? anzurathen, den Rechten des Landes in Etwas zu vergeben; aber fragen wir umgekehrt, sollen denn die Fürsten Völkern unterwerfen? Und wo ist denn hier von Absolutismus und Servilismus die Rede? Der König selbst fordert nur seine Rechte, die er gekränkt glaubt. zu fußen wünscht. gieren; er hat feierlich in der Thron-Rede erklärt, daß ihm die Willkürherrschaft verhaßt sey. Und ist denn die Verfassung von 1819, oder die neue, die er anbietet, eine absolute? Der Weg der Ausgleichung, lung eingeschlagen hat, ist also gewiß bei weitem der beste. Einige wenige Wahl-Corporationen haben jedoch zu der eröffneten Stände-Versammlung keine Vertreter gewähli. ihre Sache; aber wir wünschten, daß bei diesen wichtigen Verhand⸗ lungen keine Corporationen des Landes unvertreten blieben. Einige andere Wahl-Corporationen haben ihren Wahlen Vorbehalte zu Gun⸗ sten des Staats-Grundgesetzes beigefügt. Auch dieses halten wir für unzweckmäßig, da die Corporationen damit doch ihren Bertretern keine Jnstructionen geben dürfen, sondern sie durch solche Vorbehalte nur von der Stände-Versammlung ausschließen und die Verhandlungen ohne sie vorgenommen werden. endlich haben geglaubt, an den Berathungen keinen Antheil nehmen zu können, und sind in Folge davon ausgetreten; wir ehren ihre Gewissens—⸗ zweifel, wie wir die Ueberzeugung jedes freien greifen wir sie nicht, nachdem sie die Wahl angenommen und den Stände⸗Eid als Deputirte nach der Verfassung von 1819 gelesstet haben. Wenn dieses auch nicht Anträge an den König Behufs Herstellung des Grundgesetzes von

eil des Staats-Grundgesetzes von 1833

Fürsten die Berfassungen des Wir sind ferne davon, irgend ch willenlos ihren

Er ist es, der auf dem Boden des Rechts Der König will nicht etwa ohne Verfassung re⸗

welchen unsere Stände Versamm⸗

Es ist dies natürlich

Einige Mitglieder der Stände⸗Versammlung

anues ehren; doch be⸗

1833 ausschließt, so schließt es doch jede Behauptung dessen noch be⸗

stehender Gültigkeit und der Inkompetenz der gegenwärtigen Stände— Versammlung völlig aus. tionen sobald als möglich zur neuen Wahl schreiten, damit die Be⸗ rathungen mit vollem Zusammenwirken der Stände des ganzen Lan⸗

Wir wünschen daher, daß ihre Corpora⸗

des stattfinden. ir können im Interesse des Königs und des

Landes nicht dringend genug wünschen, daß diese Streitigkeit, und

zwar so bald als möglich, beendet und eine Verfassung errichtet werde,

durch welche die Rechte des Fürsten und des Landes auf eine dauernde

Weise begründet werden. Die vorliegende Frage über die Verfassung

unseres Landes ist eine ernste; darum aber haben wir nach unserer

innigsten Ueberzeugung ein ernstes Wort darüber reden zu müssen gegläubt. Wenn wir jede denkbare Voraussetzung dargestellt haben,

die über diesen Gegenstand im Lande verbreitet werden möchte, und

um so leichter hin Und wieder Zweifel erregen könnte, als die rich—⸗ tige Beurtheilung . Angelegenheit von gründlicher staatsrechtlicher Erörterung und von Kenntnissen abhängt, die nicht allgemein verbrei⸗ tet seyn können, so haben wir nur deshalb in solche Entwickelung uns eingelassen, um jedem Zweifel zu begegnen. Jeder Kenner des Rechts, jeder gründliche Prüfer des Gegenstandes kann nur eine Meinung haben, nämlich die, daß, nachdem die Mehrheit der Corpo⸗ rationen sich durch ihre Wahlen ausgesprochen hat, und die von ihnen gewählten Deputirten sich in jeder Hlnsicht als Stände von 1819 kon⸗ stituirt haben, die Rechtsfrage, ob das Grundgesetz von 1833 gesetzlich aufgehoben, und die vorher bestandene Verfassung hergestellt sey, gar keinem Zweifel mehr unterworfen seyn, sondern nur bejahend beant⸗ wortet werden kann.“ Der Staats- und Kabinets-Minister, Herr von Schele, hat folgende Bekanntmachung erlassen: „In Veranlassung des Umstandes, daß bei der am 7ten d. M. des Osterfestes wegen gestatteien Unterbrechung der ständischen Ver— handlungen mehrere Depntirte der beiden Kammern bereits mit Urlaub verreist waren, andere aber in er, Kammer resignirt hatten, wird den einzelnen Deputirten, wie den beteeffenden Wahl⸗— Corporationen damit auf öffentlichem Wege zur Kenntniß gebracht, daß diese Unterbrechung der Verhandlungen Allerhöchsten Orts bis zum 22sten d. M. eingeräumt sey, und dieselben demnach am 2zslen d. M wiederum beginnen. Als Gegenstände der ferneren Beraihnng der Allgemeinen Stände-Versanimlung bezeichne ich zugleich den Ge— setz-Entwurf wegen Expropriationen Bebuf der Anlage von Eisen⸗ bahnen und die Statuten einer Kredi-Anstalt für bäuerliche Grund⸗ stüche, welche eine Erleichterung der Ablösungen bezielt. Hannover, den 14. April 1838. Kabinet Seiner Majtstät des Königs. Der Staats- und Kabinets-Minister G. v. Schele.“ Sicherm Vernehmen nach (sagt die hiesige Zeitung,, . die Antraͤge der allgemeinen Staͤnde-Versammlung, die eroͤffentlichung der staͤndischen Verhandlungen betreffend, von Seiten des Kabinets Sr. Majestaäͤt des Koͤnigs im Wesentlichen genehmigt; es werden demzufolge kuͤnftig die von den Staͤnden genen ger Mittheilungen durch diese Blatter erfolgen. Auch aus der Vergangenheit sollen gedraͤngte Zusammenstellungen uͤber einzelne Gegenstaͤnde mitgetheilt werden. Dresden, 15. April. Die kuͤrzlich mitgetheilte Nachricht, daß der Regisseur Herr Lortzing aus Leipzig bei dem Einstudiren der Oper „die Hugenotten“ behuͤlflich gewesen sey, wird von amtlicher Seite als unbegruͤndet erklaͤrt. Der hiesige Regisseur, Herr Fischer, hat 6 jene Oper ganz allein und 96 alle weitere Beihuͤlfe in Sachen der Regie in Scene gesetzt. Munchen, 11. April. Heute Morgen um 1116 Uhr hatte die seit mehreren hundert Jahren zur Sitte gewordene, in jedem Jahre an dem Tage vor dem gruͤnen Donnerstage zu begehende Prozession statt. Eine feierliche Messe in der Pe— tersKirche wurde vor der Prozession abgehalten, dann zogen Seine Majestaͤt der Konig unter einem von Pagen getragenen Baldachin, vor dem die Geistlichkeit schritt, in Ob erst⸗Uniform, eine brennende Kerze in der Hand, durch den Kreuzgang der Kirche, wo die Harischiergarde im Spanischen Kostuͤm ein Spa—⸗ lier gebildet hatte. Se. ig e Hoheit der Kronprinz, eben⸗ falls in Oberst⸗ Uniform, folgten, und den Allerhoͤchsten Personen schlossen sich alle Minister und Stabs⸗Offiziere an. Den e n. tadt⸗

en und sonstigen Munizipalitaͤten. Die Prozession nahm von der Peters-Kirche die Richtung uͤber den Schrannenplatz, bog an der Hauptwache in die Rosengasse ein, und . uͤber den Rindermarkt unter Glockengelaͤute und lautem die Kirche zuruͤck.

ebet in

Augsburg, 13. April. Fuͤrst Lieven ist gestern aus Nea⸗ pel hier eingetroffen und wird morgen von hier seine Reise nach Berlin fortsetzen.

Nurnberg, 13. April. (Nuͤrnb. K.) Heute eingelau⸗ fene Briefe aus Triest bringen die betruͤbende Kunde von ei⸗ ner sehr gefährlichen Erkrankung des Herrn Ministers von Derselbe war bereits in leidendem Zustande dort angekommen; die Krankheit (nach aͤrztlichem Dafuͤrhalten eine Entzuͤndung der Lunge und Leber) machte, tro Huͤlfe, beunruhigende Fortschritt am Iten floͤßte der Zustand des nen Freunden fortwährend lebhafte Besorgniß ein.

Schweiz.

St. Gallen, 8. April. Der Papstliche Nuntius hat sich zwar veranlaßt gesehen, gegen die Auflösung des Klosters Pfaͤ— fers zu protestiren; dieselbe wird jedoch gleichwohl vor sich gehen und die Pensionirung der Ordensgeistlichen nach den vom gro—⸗ ßen Rathe getroffenen Anordnungen stattfinden.

Die Fahrt nach Naͤfels, die der Bischof prohibirt hatte, ist im Kanton Glarus diesesmal als ein besonderes Freudenfest begangen worden. Katholiken und Protestanten hatten sich da— bei vereinigt und ließen sich in ihrer Schweizer Blaͤtter

Rudhart. der schleunigsten

ranken der Familie und sei⸗

Eintracht nicht st hoͤren nicht auf, jene Geistlichen, welche Zwietracht unter den Konfessionen saͤen wollen, als „Rebellen“

hurg au, 10. April. Von den Nonnen im St. Katha⸗ rinen-Thal erzählt man folgenden ruͤhmlichen Zug. Da die Stadtkirche des paritaͤtischen Dießenhofen baufaͤllig geworden, bis zur Herstellung dem Gottesdienst verschlossen werden mußte, wendete sich die evangelische Gemeinde, in der Verlegenheit um ein anderes Lokal, an das Konvent von St. Katharina, um in der geraͤumigen schoͤnen Kloster-Kirche ihren Gottesdienst halten Das Ansuchen wurde auf die zuvorkommendste ewaͤhrt, und nun sieht man gewohnlich auch die Non“ der evangelischen Predigt auf ihrem Chore beiwohnen.

Portugal.

Lissabon, 24. März. In der Cortes⸗-Sitzung am 22. Marz kamen folgende Artikel des Budgets zur Diskusston. Die Apa⸗ e fuͤr die ganze Koͤnigliche Familie zu 433 Contos (ungefähr our.) wurde ohne weiteres genehmigt. wurde also um einige 80 Contos beschnitten.) Fuͤr die Cortes wurden 58 Contos festgesetzt, fuͤr die Interessen der auswaͤrti⸗ Man fragte abermals, wie hoch sich die auslaͤndische Schuld belaufe, und bekam zur Antwort, 10,600, 000 Pf. St., was wieder nicht uͤbereinstimmend ist mit der Bekanntmachung dieser Schuld durch den Kongreß am 12. Maͤrz, woraus hervorgeht, daß bloß die Schuld von 1832 bis 1836 beinahe so viel betraͤgt, daß aber auch alte Schulden vom

ahre 1825 und 1831 da sind, so daß die

chuld 14 Millionen Pf. St. betragt. Inlande wurden zu 80,000 Contos angegeben. Zu Amortisa⸗ tionen der auslaͤndischen Schuld wurden 333 Contos verwilligt, zu den inlaͤndischen 270 Contos; fuͤr die Wittwen⸗Kasse 197 Con⸗ tos; fuͤr Pensionen 271 Contos; fuͤr in Ruhestand Gesetzte 155

zu durfen.

D 0

SG, 0 Thaler

gen Anleihen 1555 Contos.—

anze auswaͤrtige ie Anleihen im

Turkei.

Konstantinopel, 28. Maͤrz. Am 2ästen hatte der Kaiserl. Oesterreichische Gesandte, Freiherr von Stuͤrmer, in Folge des ihm von seinem Hofe bewilligten Urlaubs, seine Abschieds⸗Audienz bei Sr. Hoheit dem Sultan, wobei er die Ehre hatte, diesem Mo- narchen den Legations⸗Secretair von Klezl als Geschaͤftsträger waͤhrend seiner Abwesenheit vorzustellen. Se. Hoheit geruhte, dem Freiherrn von Stuͤrmer bei diesem Anlasse das gewöhnliche naͤdige Wohlwollen zu bezeigen. reiherr von Stuͤrmer den Ministern der hohen Pforte seine Abschieds⸗Besuche ab und stellte ihnen Herrn von Klezl in ob— gedachter Eigenschaft vor.

Die Tuͤrkische Zeitung enthalt uͤber die (bereits gemeldete) Absetzung des Seriaskers Halil Pascha folgenden Artikel: „Da Se. Excellenz, Halil Rifaat Pascha, nicht im Stande war, sowohl in seinem militairischen Wirkungskreise als auch in sei⸗ nem uͤbrigen Betragen sich einiger unschicklichen und fuͤr seine Stellung als Seriasker ungebuͤhrlichen Handlungen zu enthal— ten und sich das gehoͤrige Ansehen zu verschaffen, so wurde es noͤthig, ihn abzusetzen. Se. Hoheit geruhten daher, ihm eine beträchtliche Pension anzuweisen und ihn in Ruhestand zu ver⸗ setzen. An dessen Stelle geruhten Se. Hoheit, Ihren zweiten ehmed Said Pascha, zu ernennen, der am r. Hoheit erstem Leibkammerer Riza Bey r hohen Pforte gefuͤhrt Und dann von sammtlichen Seriasker⸗Palast begleitet wurde.“ Aus Anlaß der (ebenfalls schon erwaͤhnten) Ernennung des um Finanz⸗Minister hat der Sultan nachstehen⸗ rkischen Zeitung mitgetheiltes) Schreiben erlas⸗ sen: „Mein Wesir! Da seit einiger Zeit die Verwaltungs—⸗ Prinzipien Meines Kaiserlichen Schatzes in Verwirrung gerie⸗ then, man zur vollständigen Deckung der meisten Auslagen sich an die Kaiserliche Muͤnze wenden mußte und daruͤber zwischen den beiden Defterdars und dem Direktor der Muͤ keiten entstanden, so wurden diese beiden Aemter, t die Administration des Kaiserlichen Schatzes mehr Ordnung zu bringen, theils um diesen Mißhelligkeiten unter den Direktoren zu steuern, vereinigt und zugleich das Noͤthige verfuͤgt, damit verschiedene Einkuͤnfte von dem Schatze der ben hingegen hinuͤber geleitet und so aiserlichen Staats⸗Schatzes erleichtert Da jedoch dessenungeachtet die beiden Direkto⸗ ren, nur ihr Privat⸗Interesse im Auge habend, in schlechtem Einvernehmen standen, und dadurch den Grundlagen des Mi— litair⸗Schatzes offenbarer Schaden drohte, so ist es noͤthig, den Schatz der Armee, als denjenigen, der alle großeren Auslagen zu bestreiten bestimmt ist, und den ich aus diesem Grunde vor allen Staatsschaͤtzen beruͤcksichtige, vor jedem Scha⸗ den zu schuͤtzen, die Ausgaben und Einnahmen meines Kaiserl. Schatzes genau zu bestimmen, alle sogenannten außerordentli⸗ chen Ausgaben zu sondern, kurz durch genaue Bestimmung und Berichtigung saͤmmtlicher Auslagen und Einnghmen eine heil, same Ordnung einzufuͤhren. Weshalb ich den Nafiz Efendi, als einen im Finanzwesen unterrichteten und erfahrenen Mann, endanten meiner Schaͤtze (Staats⸗-Kassen) ernenne, so ß der Armee⸗Schatz kuͤnftig mit dem Staats⸗S vereinigt seyn und daß Nafiz Efendi die Ober-Aufsicht uͤber aben, den Rang eines Pascha's annehmen und den Titel eines Finanz- Ministers (Mali Nasiri) In der Wuͤrde eines Direktors der Kaiserlichen Muͤnze wurde Hassib Efendi mit Verleihung des Titels eines

Muschir bestaͤtigt.“

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