1838 / 149 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Beilage zur A

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Civil-Gesetz gebung. (Schluß.)

Zwar sprach schon das Allg. Landrecht bei Verwandten in auf, und absteigender Linie, Geschwistern und Eheleuten

ausnahmsweise die Vermuthung der Freigebigkeit aus, doch?!

nur für den Fall, wenn etwas ohne Vorbehalt gegeben ist, und nur, damit sie zwischen dem Geber und dem Empfinger bei entstehendem Streit entscheide; nicht zu Gunsten erstter Personen. Bei laͤstigen Vertraͤgen, deren Charakter eben darin besteht, daß etwas gegen Entgelt gegeben wird, konnte diese Vermuthung gegen Personen der bezeichneten Kathegorte eben so wenig wie gegen Andere ihre Anwendung finden. Ihr konnte

außerdem bereits ein oder das andere Merkmal vorlag, welches der Richter den Verdacht einer nur verdeckten Schen— kung oder gar einer reinen Scheinhandlung zu knuͤpfen erneäch— tigt war. Man mußte daher jenem Mangel an Rechts-Vermuthun— gen abhelfen, und dies thut das Gesetz, indem es bei laͤstigen Vertragen zwischen dem Schuldner und dessen Ehegatten, oder zwischen jenem und einem seiner eder seines noch lebenden oder bereits verstorbenen Ehegatten, Ver— wandten in auf- oder absteigender Linie, die Vermuthung aufstellt, daß die Kontrahenten den Vertrag in der unred— lichen Absicht, die Glaͤubiger des Schuldners zu bevortheilen, geschlossen haben. Durch diese Bestimmung wird der Zweck erreicht und sie hat zugleich den Vortheil, daß sie eine Vermuthung aufstellt, die nur die Last des Beweises überträgt, nicht des Beweises selbst

beraubt; daß die vielen oft spitzfinbigen Eroͤrterungen in den

Interventions-Prozessen über die Art der Besitz-Uebertragung an die Frau und die uͤbrigen Hausgenossen des Schuldners abgeschnitten wurden; daß die Kontroverse ihre Erledigung er— hielt, ob der 5. 269 Tit. 1 Th. II. des Allgemeinen Landrechts,

nach welchem zum Beweise der geschehenen Illation gegen die

Glaͤubiger des Mannes die Quittung des Letzteren allein nicht hinreichend seyn soll, seiner Stellung und Fassung nach nur im Konkurse, oder auch außer demselben angewendet werden darf.

Nothwendig war es nun aber, nachdem das Prinzip selbst ausgesprochen worden, den Moment scharf zu bezeichnen, mit welchem die den Widerruf und die Anfechtung der Schenkun— gen und laͤstigen Vertrage bedingende Insuffizienz des Schuldners bei der Execution fuͤr erwiesen gelten soll.

Die Fruchtlosigkeit der Auspfäandung, also der Execution in das Mobiliar, und der augenblickliche Mangel des Nachweises anderer und zulaänglicher Objekte kann nicht allemal schon geeignet seyn, eine Insuffizienz festzustellen. Oft kann ein an sich bedeutendes, zur Deckung aller Anspruͤche vollig zureichendes Vermoͤgen sich in einer solchen Verwickelung befinden, daß es zur Zeit wenig oder nichts fuͤr die Befriedigung selbst nur eines einzelnen andrin— genden Glaͤubigers darbietet; sein Zustand kann sich aber bald vortheilhaft aufklaͤren, und hier ware es, wenn nicht suͤr den Schuldner unmittelbar, doch gewiß fuͤr den dritten, der von je— nem in gutem Glauben, gleichviel ob nur durch einen Akt der Freigebigkeit, etwas erworben hat, ungemein hart, dem einzel— nen Glaäͤubiger den unverweilten Regreß an ihn zu gestatten,

an Prozeß-Ordnung der Richter, wegen notorischer Insuffizienz,

von Amtswegen den Konkurs eröffnen kann, wenn namlich der Schuldner sein Unvermögen selbst anzeigt und sich zur Abtre⸗ tung feiner Habe an die Gläubiger erbietet, konnte es ohne

lichkeit des eigentlichen Schuldners zur Befriedigung einer Ge⸗ ammitheit von Kreditoren entschieden feststaͤnde. = gu der an⸗

der Nichter im Fall der Provocation auf

Vorschriften des Allgemeinen Landrechts uͤber das Verhãltniß des

Glaͤubigers zum Burgen gaben dazu den geeignetesten An ö . . ö 1 1 ur ge alt. hochstens dann einige Einwirkung zugestanden werden, wenn 3. . h

der Schuldner Anstand, sich bestimmt zu erklären, oder geht er

1

als ob wie beim wirklichen Konkurse die Vermoͤgens-Unzulang—

a

Befriedigung vollstaͤndig verschafft werden, ist hierzu jedoch in nicht zu langer eben so, wie es bei dem Verhaͤltnisse zum Buͤrgen gesetzlich ist,

und, wenn die Schuld eine Real-Schuld ist,

dern Seite durfte allerdings ein so strenger und oft umständ— licher Beweis, wie der eben bezeichnete, 66g 1 biger nicht abgefordert werden. Es kann nicht darauf ankom⸗ men, die Lage des Schuldners so a, zu erforschen, daß

̃ . onkurs, diesen als⸗ bald zu eroͤffnen, nicht anstehen durfte. Der ganze Zweck des Gesetzes wuͤrde verfehlt werden. Um die Mitte zu halten, be⸗ durfte es näherer und zum Theil eigenthuͤmlicher Bestimmun— en. Die S§§. 4. 9 u. folg. Tit. 50 der Prozeß⸗Ordnung und die

Den Fallen, welchen nach §. 4. Nr. F a. a. O. der

Bedenken gleich gestellt werden:

wenn der Schuloner bei der Execution, aufgefordert, einen Gegenstand der Befriedigung vorzuzeigen oder sofort nachzuwei⸗ sen, bestimmt erklart, hierzu außer Stande zu seyn, auch allen⸗ falls nach dem Verlangen des Extrahenten oder des Richters den. Manifestationseid (Verordnung vom 4. Maͤrz 1831 §. 11.) ableistet.

Liegt ein solcher Fall notorischer Insuffizienz nicht vor, nimmt

der Nachfrage aus dem Wege, so zeigen wiederum schon die S5. O und folg. Tit. 50 der Prozeß-Ordnung ein Mittel, wie, jummarisch genug, dennoch ausreichend, der Ungewißheit uͤber die Suffizienz' Frage ein Ziel gesetzt werden kann, 6hne daß zugleich die Konkurs-Eroͤffnung die Folge davon zu seyn braucht. Der Richter hat, sobald ihm die schlechte Vermdͤgens⸗Lage des k vor oder bei der Execution bekannt geworden, die e ug ni B, ihn zum Nachweis der Zulaͤnglichkeit mittelst Vorlegung eines Slatus bonorum, unter der Warhung des Kontumazial⸗Ver⸗ y vor 6 zu a. . des Ausbleibens die Insufsizienz fuͤr zugestanden, also feststehend zu erklären. Ist der , ne ; ln, m, auf den Antrag anderer Glaͤubiger zum Arrest gebracht, oder ist bei einer von denselben veranlaßten Auspfaͤndung schon

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den gerichtlichen Verkauf des Unterpfandes und d ö lung der Kaufgelder (55. 292 295.) ie Verthe . abwarten.

Wichtig war ferner die Frage, von welchem Zeitpunkte

reußi

Allgemeine

sch e

das eine Jahr und resp. die drei Jahre, innerhalb d 8 ; Schenkung oder der laͤstige Vertrag erfolgt * 2 26 8

dem Widerruf und der Anfechtung zu unterliegen, zuruͤckger ch A* 149. net werden sollten. Sollte der Tag, an welchem im Laufe 2 ; ann Execution die Vermogens⸗Insuffizlenz zuerst überzeugen .

Berlin, Mitt woch den 30stn Mai

vortritt, der entscheidende seyn, so wärde der einzelne Glaͤußh⸗ ger, der seinen Anspruch gegen ven Schuldner bis zur C tion verfolgt hat, nicht nur schlechter gestellt werden, al * mehrsten Konkurs- Gläubiger, die oft bis zur Konkurs⸗Eroßn noch gar keine Schritte zur Einziehung ihrer Forderungen 1 than haben, vielleicht zum ersteninale, in Folge der an sis— , . Aufforderung, im Connotations⸗Termine sich dan ei Gericht melden und die dennoch hinterher mit allen uͤbti Glaͤubigern gleichen Theil an den Erfolgen nehmen, welche ö mit dem Augenblick der Konkurs-Eroffnung dem Kurator de Masse zustehende Widerrufsrecht gewahrt; sondern es wuͤrꝛe sein Recht sogar leicht ganz vereitelt werden konnen. Der hierauf ,, Schuldner duͤrfte nur den Schuld⸗ Prog durch frivole Einwendungen, durch Verfolgung aller zulaͤssigen Instanzen, durch häufigen Wechsel der Mandatarien und der, gleichen mehr dergestalt in die Lange ziehen, daß es in einen oder gar in drei Jahren nicht bis zur Execution komme, um die fruher vorgenommene Schenkung oder der fruͤher abgeschlos⸗ sene laͤstige Vertrag wäre dann sicher gestellt. Aus den zuletzt erwaͤhnten Gruͤnden konnte a . im Interesse des Glaͤubiger dem Bemerken bekannt gemacht, daß die zu realistrenden Cou— der Tag, an welchem die Fru htlosigkeit weiterer Execution feß ons, den dieserhalb bereits fenher ergangenen Bestimmungen . ö. w , Wendepunkt nicht abgeben, und emäß, nach den Appoints geordnet und mit einem die Stäck— ahe ; das Datum des Executions⸗Mandats als Regel gewaͤhlt.

Dadurch ist die Besorgniß einer Vereitelung durch Umzug des Schuldners genuͤgend beseitigt, zumal der Glaͤubiger, wenn er schon bei Anstellung der Klage oder im Laufe des Prozesses die Vermoͤgens Unzulaͤnglichkeit seines Schuldners zu beschein⸗ gen und eine Veräußerung zu bezeichnen vermag, welche er kuͤnftig zu widerrufen oder anzufechten gedenkt, darauf antragen darf, daß diese seine Absicht dem Erwerber von Seiten de Gerichts sofort bekannt gemacht werde, wodurch er das Necht

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben dem Steiger und Knapp— schaftsAeltesten Heller, im Nieder -⸗Schlesischen Berg Amis— Bezirk, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen geruht.

Bekanntmachung.

Die am J. Juli d. J. fallig werdenden Zinsen von Staats— chuldscheinen tonnen gegen Ablieferung der Zins-Coupons Serie vl. Nr. 7 schon von Montag den 1Iten t. M. ab bei der Sta ntsschulden⸗Tilgungs-Kasse (Taubenstraße Nr. 30) in an Vormitiags-Stunden von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der BSBonniage, in Empfang genommen werden.

Den Inhabern dieser Coupons wird dies hierdurch mit

misse versehen seyn müͤssen. Berlin, den 2z. Mai 18383. ö. Haupt- Verwaltung der Staats-Schulden.

Rother. von Schuͤtze. Beelitz. Deetz. von Berger.

ö Bei der am 28sten d. M. sortgesetzten und beendigten Zie⸗ hung der osten Klasse 77ster Koͤnigl. Klassen Lotterie fielen 3 Ge— winne zu 2000 Rtihlr. auf Nr. 17,913. 15,830 und H2, 337 in Berlin bei Alevin, nach Brieg bei Boͤhm und nach Duͤsseldorf

kein Gegenstand der Execution vorgefunden worden, alsdann muß dem spaͤteren Extrahenten die Revocations Klage eben so, wie es mit der Regreß-Klage gegen den Buͤrgen bei gleicher Voraussetzung der Fall feyn wurde, ohne Weiteres ge⸗ stattet seyn (5. 284 Tit. 13 Thl. I. des Allg. Landrechts). Kann dagegen dem Gläubiger zwar nicht sogleich seine

Zeit Hoffnung vorhanden, so muß derselbe

den oͤffentlichen Verkauf der in Beschlag genommenen Sachen (6. 286), den Zahlungs⸗-Termin . welche liquid, sicher und innerhalb dreier Monate faͤllig find (§5§5. 287 und 288), den Erfoig der von ihm nachzusuchenden Sequestration der Grundstuͤcke des Schuldners innerhalb der naͤchsten drei Monate (§5§. 289, 290 und 291.)

erlangt, die bestimmten Zeitraͤume von Einem resp. drei Jas⸗ ren nicht erst vom Tage des Executions-Mandats, sondern schon von der Insinuation der Bekanntmachung an, zuruͤckzurechnen.

Im Uebrigen ist, um die Sicherheit des Eigenthums nicht laͤnger zu gefaͤhrden, als es unumgänglich nothwendig wird, eine Präklusivfrist fuͤr die Geltendmachung des Widerrufs und der Anfechtung festgesetzt, so daß der Gläubiger von der ihm zustehen den Befugniß bei Verlust derselben innerhalb der nam— lichen Frist Gebrauch machen muß, innerhalb deren er nach den Gesetzen die Execution nachzusuchen berechtigt ist; zugleich aber enthaͤlt das Gesetz eine Bestimmung in Beziehung auf dritte Besitzer, welche der allgemeinen Rechts-Theorie gemäß ist, und verweist alle Interventions, und diejenigen Streitigkeiten, welche in Betreff der Vertraͤge zahlungsunfähiger Schuldnet entstehen, zum summarischen Verfahren, was sich durch die Nothiwwendigkeit der Beschleunigung fuͤr Sachen dieser Art

bei Spatz; 15 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 12,ů 811. i2, gz6. äl, 967. 52, 2 4. 5ß,. 9355. 28, 070. G64, 3 43. G6tz, Sa5. 7lI, 357. S, 632. Ih, i6. Ioz, 8. ioz,oiz. io7,z2s und 168,650 ia Berlin bei Borchardt, bei Burg, bei Gronau und bei Seeger, nach Brom— berg bei George, Coöͤln bei Krauß und bei Reimbold, Franken— in bei Friedlander, Koͤnigsberg in Pr. bei Samter, Muͤnster bel Huͤger, Paderborn bei Paderstein, Posen bei Leipziger, Sie⸗ gen bei Hees, Thorn bei Kaufmann uͤnd nach Weißenfels bei Hommel; 20 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 10,197. 13,432. in 17. 23, 137. 23, Si5. 3353, 166. 398, 092. A4, 229. 7. 212. A9, 7665. ö, yiö. Sz, i66. 65,230. 0, 168. Sg, 931. i, 83353. gi, 9s. 95,303. ol, oo und 105,491 in Berlin bei Burg, bei Grack und 3mal bei Seeger, nach Breslau bei J. Holschau und bei Schreiber, on bei Reimbold, Duͤsseldorf Zmal bei Spatz, Halle bei Leh— mann, Krotoschin bei Abu, Magdeburg 2mal bet Brauns,

Memel bei Kauffmann, Merseburg bei Kieselbach, Minden bei Wolfers, Stettin bei Rolin und nach Thorn bei Kaufmann;

rechtfertigt.

* .

, r.

Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preußischen Staaten.

couröfähigem Zustande mit den dazu gehörenden, noch nicht fällig gewordenen Zins-Conpons spä— testens am Weihnachts-Termine und bis zum 15. Januar 1839 bei der Westpreußischen Pro— vinzial⸗Landschasts Directien, zu deren Teparte— ment der Pfandbrief gehört, gegen Empfangnahme d) den Inhabern solcher Wesipreußischer Pfand—⸗ der vorbemerkten Recognitien ad depositum nie— d derjulegen, demnächst aber in dem darauf folgen— den, mit dem J. Juli 1839 anfangenden Zins— Zahlungs-Termine die Baarzahlung des Kapitals und der unterdessen verfallenen halbjährigen Zin— sen, gegen Rückgabe der Recognition, bel der be— treffenden Provinzial-Landschafts-Direction in Empfang zu nehmen. fertigenden Pfandbriefe zu drei und ein halb Pro. II. In Hinsicht der freiwilligen Konvertirung der Westpreußischen Pfandbriefe wird hierdurch be- mien nicht mehr gezahlt. Die Pfandbriefs-Inhaber, welche die baare Einlö— sung ihrer Pfandbriefe durch die Westprenßische Land- Alt und Kirchen Jahn schaft wünschen, werden bei dieser Veranlaffung noch Ält Jahn

auf die Nachtheile aufmerksam gemacht, welche nach

Bekanntmachungen. t

Oeffentliche Bekanntmachung die Einlösung und Konvertirung der West— preußischen PDT fandbriese betreffend. Nachdem des Königs Majestät Allergnädigst geruht haben, durch die Aderhöchste Kabinels-Ordre vom 24. Februar d. J. (Gesetz⸗ Sammlung Rr. 1871) ) sowohl die Westprenßische Landschaft zu ermächti— gen, die Zinsen der bereits ausgeferligten West— preußischen Pfandbriefe nach deren Einlösung eder auf den Grund der Vereinigung mit den Inhabern von rier Projent auf drei und ein halb Prozent herabzusetzen und die ferner neu auszu—

zent zinsbar auszugeben; ) ,.

2) als auch Allergnädigst zu bestimmen, daß diese konvertirten Westpreußischen Pfandbriefe zwar Seitens der Landschaft den Inhabern, aber nicht der Landschaft von den Inhabern gekündigt wer— den dürfen, demnach diese Pfandbriefe mit einem auf obige Allerböchste Festsetzung sich beziehenden Vermerk, mittelll eines auf denselben zu setzenden Stempels, versehen werden sollen;

so macht die Westpreußische Landschaft von den ihr hiernach zustebenden rechtlichen Befugnissen dadurch Gebrauch, daß sie sämmtliche Westpreußische Pfand— briefe zur Auszahlung der darin verzeichneten Sum— men und der fällig gewordenen Zinsbeträge, und zwar nach Ablauf der unten näher bestimmten Kündigungs— fristen, hiermit den Inhabern förmlich auftündigt, sich aber auch bereit erllärt, den Inhabern Westpreußischer Pfandbriefe, welche dieselben freiw.llig in Pfandbriefe zu drei ein halb 'Prozenr jährsich zinsbar konvertiren lassen wollen, angemessene Prämien zu bewilligen.

1. Was nun die Auszablung der Kapital- und Zins— beträge für die gekündigten Westpreußischen Pfand— briefe betrifft, fo fordert die Westpreußische Land— schaft die Inhaber der in dem, beiliegenden Ber zeichniß aufgeführten Pfandbriefe ini Gesammi— betrage von Sieben Millionen Thaler hierdurch auf, ihre Pfandbriefe in coursfäh gem Zustande mit den dazu gehörenden, nech nicht fällt gewor— denen Zins- Coupons soglcich und späteste ns bis zum 15. Juli . J. bei der Wesipꝛeuß schen Pro⸗ vinzial-Laudschafis-Direction, zu deren Departe— ment der Pfandbrief gehört, gegen eine Recog nition über die geschehene Kündigung und Depo—

stimmt, daß

den soll.

in dem darauf folgenden, mit dem 2. Januar 1839 anfangenden Zins-Zahlungs-Termine die Baarzablung des Kapitals, und der unterdessen verfallenen balbjährigen Zinsen gegen Rückgabe der Recognitien bei der beireffenden Provinzial— Landschasts-Direction in Empfang zu nehmen.

Gleichzeitig fordert die Westpreußische Landschaft e) den Pfandbriefs⸗Inhabern, welche diese Kon—

die Juhaber aller übrigen, nicht in dem beiliegen— den Verzeichnisse aufgeführten Westpreußischen Pfandbriefe hierdurch auf, ihre Pfandbriefe in

a) den Juhabern sämmtlicher vorstehend gekün— digter Westpreußischer Pfandbriefe, welche diese freiwillige Konvertirung von jetzt ab bis zum

Die eingereichten Coupons zu vier Prozent Zinsen werden bel der Konveriirung zurückbe— halten, wogegen von den Präsenianten der vorgedachten Empfangs⸗Bescheinigungen 6Re⸗ 1 cogaitionen) in dem bevorstehenden, mit dem ; 2. Januar 1839 anfangenden Zins-Zahlungs—

bewirkt ist, oder von der Provinzial⸗Landschafts- Kl. Kaatz

Direction, bei welcher die Konvertirung ge—

gund ? schehen, in Empfang zu nehmen sind;

sition al leßasitum niederzulegen, deimnächst aber b) rn n, men,, . diese Kon⸗Tuchlino ü. berlirung hierselbst Eder bei einer der Pro⸗Swaroszyn und Soschyn 6. 11. 13

binzial⸗Laudschafts-Directionen in dem ö ö .

9 Gewinne zu 200 Rihlr. auf Ne. 24, 184. 29,367. 36,614.

.

hier oder dort

geschehen, werden;

baar ausgezahlt, der konvertirte, mit dem Kon-erheben sollten. vertirungs⸗Stempel versehene Pfandbrtef so. fort zurückgegeben und den Inhabern zugleich Königliche Westpreußische Ge eine Empfangs⸗Bescheinigung (Recognition) über die zu dem Pfandbriefe gehörenden und noch nich! fälligen Coupons, welche mit dem Bfandbriefe einzureichen sind, erthellt wer.

Berlin, den 25. Mai 1838.

chafts⸗Direction

gez.: Freiherr v. Rosenberg.

Nach weisung.

Rr. bis incl.

Termine, eben so die Beiräge dieser ünterdesfen Bohlschan 1—25. verfallenen halbjährigen Coupons, als auch ESzarlin 4 —5. 7 die neuen drei ein halbprozentigen Coupons, 25 45. entweder hierselbst, wenn hier die Konverisrung Kamelau 1— 13. 18

Waczmierz 182.

eit⸗ 37 A.

eine Prämie von einem Prozent, entweder hier, oder von, der betreffenden Provinzial-Land⸗Plochoczyn schafts-Direction, je nachdem die Konvertirung

briefe, welche in dem beiliegenden Verzelchnisse Alt und Reu Paleschken 3—11. 13—17. 19. 20. 2.

nicht aufgeführt stehen und erst zu Johannis

1839 als gekündigt zur Einlösung kemmen Gr. und Kl. Malsau würden, eine Zins-Entschädigung von ein Lubieschyn

Viertel Prozent für das halbe Jahr, von Weih-sLiebenau und Rauden nachten 18468 bis Johannis 1839, zugleich mit Kopitkowo den vorgedachten Prämien, baar ausgezahl tiwwird. Kamienica Rach dem 15. Oktober d. J. werden bei den dann Klonowken noch vorkommenden freiwilligen Konvertirungen Prä- Gr. Klincz

und die mit der Ausführung der Pfandbriefs-Kon— vertirung von dem Wesipreußischen General · Landtage Bankau beauftragten Kommissarien.

ih Benckendorf v. Wyczeczyn Hindenburg. Graf v. d. Goltz. f 3

Im Danziger Departement.

3 13. 16. 18 - 22. 2M - 38. A0 A8. 30 - 67. 70 - 159. Szmazino

1. 3— 5. 9— 24. 26— 33.

iz, Hr8. 9, 085. 49, 933. 53, 027. 66, SS. 67, 103. 5,92. 70, 76.

Fp, 302. 7,113. So, 724. S6, 927. 103,490. 103, 794. 111,651 und

ili, S869.

Berlin, den 29. Mai 1838.

Nr. bis incl. Königl. Preußische General-Lotterte⸗Direction. 7 12. 14 16. 18 15.

21 —7o1. 33. 33. 39 = 33.

A8 - 50. 52. 55 59. 61.

68. 67 69. 71 = .

9a - 98.

Heute wird das 17te Stuͤck der Gesetz⸗-Sammlung ausge— geben, welches enthaͤlt: unter

Rr. 1891. die Allerhoͤchsten Käbinet?-Ordres vom 6. Oktober . 1837 und 19. April 1838, betreffend die Rechte der zum zwanzigjährigen Militairdienste verpflichteten,

baar ausgezahli

23. 29. 30. 32. 314.

1—3. als Forst⸗Schutz-Beamte interimistisch angestellten 1 35. CTorps⸗Jaͤger; . 128. die Verordnung, die Einfuhrung einer gleichen Wa—

1 12. 17. 31— 23. 3). ö in 8 Provinz Schlesien betreffend. Vom J . Mh d. w;

ö , ö 1893. die Allerhöͤchste Kabinets-⸗Ordre vom 29sten jus,

Janischau 7. 9— 11. 13 = 16. is u. betreffend die Declaration der Allerhoͤchsten Ordre 418 - 7. A0 -= )3. 535 - 66. vom 25. Maͤrz 1834 wegen der Frist zur Einlegung

1—6. 9. 16. 353. . und Rechtfertigung des Aggravations Rechtsmlttels

8. 8. 9. 12. 11. 15. 17. 18 in fis kalischen und Kriminal- Untersuchungen gegen 20. 22 - 27. 29- 31. 33. Civil Beamte; und

g3. Autust, d. J.. bei den Westpreußischen den besiehenden Gesetzen für sic' entstehen, wenn sie 36 38. A ö ñ ; ;

Previn al Land cafe. Dire tionen zu Dan f, die gekündigten Pfandbriefe nebst den dazu gehören— 35 * . ö 1891. das Regulativ, d , 66 y.. , Wiarienwerder, Bromberg und Schneidem ühl den, noch nicht fälligen Zins- Coupons nicht bis resp. 100 103. j63 = 1053. Dampftesseln und Dampfentwicklern betreffend. Vom gder hier in Berlin in dem Coempteir des den 15. Juli d. J. uͤnd s5. Jaunar 1839 ad deposi- 100 - 128. 130 = 135 13863. G. Mai d. J. .

Vestn geußischen k tum der Provinzial-Landschafts-Directien eingeliefert 141. 143-137. Berlin, den 36. Mai 1838. ö

. Lessing (Haatschen Mart Nr. 12) bewir⸗ haben oder die ihnen zustehenden Kapitals, und Zins- Goschpn 1— 39. Gesetz⸗Sammlungs-Debits⸗Comtotr.

ken wollen, eine Prämie von zwei Prozent Beträge nicht refp. am 2. Fauuar und J. Juli isz9 Gohra 1 = A3. .

Ober und Nied. Buschkau 1— 352. Gr. und Kl. Boroschau

Bonczack

Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung

1'—50. 32 36. 38 509. 62 = Bu. 66 - 68. 735. Ji.

2 1. 6. 8. 10. 12 = 15. 18. 19. 192 -= 33.

1— 1. 6. 7.

Jalesie 2 -= 70. Abgereist: Der General-⸗Major und Commandeur der

1— 49. ten Lavallerie⸗Brigade, von Kurssel, nach Frankfurt a. d. O.

Zu Liegnitz ist der Predigtamts-Kandidat Schrsdter 7 astor in Kaiserswaldau, Haynauschen Kreises, bestaͤtigt wor en. ‚—

neral⸗ Land-

Wyczechowo 1. 6 - 70. Der General-Major und Commandeur der 6ten Kavalle— zðpyanow 1— 4. 6— ͤ 7j. tie Beigade, von Tie tzen und Hennig, nach Torgau. , e , Der Herzogl. Braunschweigsche General⸗Masor von Wach— Tockar ö 1535 7= 22. holz, nach Braunschweig. . Tillau 1— 73. . ye, . Kl. Schlatan 1 61. . 25. ulmin 1— 17. ; . Szierbienczyn 1. 3 - 17. 2 ; 22 2. 26. Sienzlau 1. 8 1. 18-22. 206. Zeitun gs⸗Nachrichten 39-56. Ausland.

1— . 6. 7. 9 A8.

4. 7—21. 21 457. A7 - 2. 64. 68.

= 17. 25 28. Russoczin 129. 11— 15. 17— 2 26. Ruß

A7. A9 38. 32.

Senzlau Rußland und Polen.

Odessa, 18. Malt. Der General⸗Gouverneur von Neu— land und Bessarabien, Graf Woronzeff, ist in diesen Ta—

raum om 16. August bis zum 18. Septem- 0 67. 69. 70. 73 - 85. Reinfeldt gen von hier nach B bien ab 1 bis ö 69. 70. . 1 = 20. ach Bessarabien abgegangen. 3 , mit Beibehaltung der vor⸗ S7 1009. 112 116. Mariensce 1— 18. t Man beabsichtigt setzt, die Fußwege hierselbst mit Stein⸗ n . h . He,, , mt von einem 118-145. 1186 —- 1809. Krotfow 17. 0 —- 45. So = 81. 36. ltten zu belegen, und die Regierung hat schon einen herauf . zent; Stendzitz und Zuromin 1. 2. 17. 29. 2221. 27. G61. G2. 68. G67 - 73. gl chen, vom Kaufmann Herzenstein ausgehenden Plan ge— vertirung in dem Heltrauni bord ige Rep an . 30. 31. 83. 3. 5 . ö y, 93. * . Derselbe hat sich erboten, 4000 Sagaänen Steinplat⸗ ber bis . 15. Oktober d. J. bewirken, unter Rynkowken 1— 95. 97 - 11. Kielno 1-12. i6 2. 31 = 3. iu sicfst 3 9 ,, , n ,,, , rn, Beibehaltung der vorgedachten Maaßgaben, Pyscgenic' = 36. n. Der General Gouverneur von Neu, Rußland if

ahl und den Geldbetrag enthaltenden aufsummirten Verzeich—

durch das Ministerium ermächtigt worden, hierüber einen Kon— trakt mit demselben abzuschließen.

Am 1Iten d. M trat auch hier nach mehreren warmen Tagen ploͤtzlich eine solche Kalte ein, daß das Thermometer nur 110 Über Null gegen Mittag zeigte.

Frankreich.

Deputirten⸗ Kammer. Sitzung vom 23. Mai. Die Berathung uͤber das Budget des SeeMinisteriums ward fort— gesetzt. Nur ein Paragraph dieses Budgets, und zwar der we— gen der Errichtung eines Marine-⸗Infanterie Regiments, gab zu einer Debatte Anlaß. Mehrere Oppositions-Mitglieder versuch— ten, das Unnuͤtze eines solchen Regiments darzuthün, indeß ward die Kammer durch den See-Minister uber diefen Einwand beruhigt und votirte den verlangten Kredit. Der Minister des offentlichen Unterrichts legte die Königlichen Ordon— nanzen vor, durch welche den Herren Votrol, Blondeau und Rossi die großen Naturalisations- Patente bewilligt werden. Diese Patente wurden einer Kommission zur Berichterstattung zugewiesen.

Parts, 21. Mai. Durch eine Königliche Verordnung vom 2lsten d. M. ist der Baron von Las Cases zum Staaisrath im außerordentlichen Dienst ernannt worden.

Der Betrag der Unterschriften auf die Eisenbahn von Pa— ris nach Havre uͤber die Plateaus belaͤuft sich in Paris auf 295 Millionen und in Havre auf 12 Millionen Fr.

Das nachgelassene Vermoͤgen des Fuͤrsten Talleyrand soll sich auf S bis 10 Millionen Fr. belaufen.

Am kuͤnftigen Montag findet hier ein großes Konzert statt, dessen Ertrag fuͤr das in Salzburg zu errichtende Mozart-Denk— mal bestimmt ist.

Die Revue de Paris aͤußert sich in ihrer woͤchentlichen politischen Chronik unter Anderem folgendermaßen: „Dem Ka— binet scheinen 25, 000 Mann nicht genugend, um unsere Afri— kanischen Besitzungen zu vertheidigen und um unserer Verwal— tung daselbst Achtung zu verschaffen. Das Ministerium ist da— her entschlossen, sich jeder Verminderung der fuͤr Afrika verlang—⸗ ten außerordentlichen Kredite zu widersetzen und sich aufzulöͤsen, wenn die Kammer, dieser Ansicht zuwider, votirte. Die Frage über die außerordentlichen Kredite fuͤr Afrika wird daher eine Kabinets-Frage seyn. Die mit Pruͤfung dieses Gegenstandes beauftragte Kommission ist in Bezug auf denselben in zwei gleiche Haͤlften getheilt. Es sind im Schoße derselben zwei Amendements vorgelegt worden; das erstere von dem General Bugeaud, welcher verlangt, daß 4 Millionen Fr. zur Bildung einer Legion von Militair-Kolonisten ausgesetzt werden sollen, und das andere von Herrn Bresson, welcher vorschlägt, 200,060 Fr. zum Ankauf einiger Doͤrfer zu verwenden. Das Ministerium wird sich diesen Amendements nicht widersetzen; aber hinsichtlich der Staͤrke der Afrikanischen Armee und der Mittel zu ihrem Unterhalte wird sie nicht das geringste nachgeben. Das jetzige Kabinet hat das Gluͤck gehabt, alle Unternehmungen gelingen zu sehen, fuͤr die es die Verantwortlichkeit übernahm; dies aber ist ein gebieterischer Grund für dasselbe, nur die Verantwort— lichkeit fuͤr solche Dinge zu übernehmen, die es fuͤr moͤglich haͤlt. Die Opposition dringt beständig auf eine Kabinetsfrage; das Ministerium bietet ihm bei dieser Gelegenheit eine solche dar. Bei der Erdͤrterung jener außerordentlichen Kredite wird die Kammer in letzter Instanz zwischen dem Kabinet und der Coalition entscheiden. Wir hoffen, daß die Deputirten sich in moͤglichst großer Anzahl einfinden werden, und daß diejenigen, die sich bereits zur Abreise anschicken, ihren Aufenthalt in Pa— ris bis zur Entscheidung jener wichtigen Frage verlaͤngern wer— den; denn sollte zuletzt das Ministerium wirklich gestürzt wer— den, so muͤßte man sich schleunigst mit der Bildung einer neuen Verwaltung beschaͤftigen. Der Berichterstatter der Kommission, Herr Dufaure, der selbst ein Mitglied der Opposition ist, glaubt, daß er seinen Bericht erst in den letzten Tagen dieses Monats werde vorlegen koͤnnen. Das Ministerium dringt in— deß in ihn, seine Arbeit zu beschleunigen, denn es wänscht nicht, daß jene Eroͤrterung anders, als vor der ganzen Kam— mer stattfinden moͤge. Das Kabinet will, daß nach diesem Vo— tum nichts mehr unentschieden bleibe; daß alle Beschwerden, die man gegen dasselbe vorgebracht hat, in jener Eroͤrterung geltend gemacht werden, kurz, sein Zweck ist, zu gleicher Zeit die Zustimmung der Kammer zu einer nuͤtzlichen Maß— regel, und eine wahrhafte Indemnitäts-Bill fuͤr Alles, was es in dieser Session zu erdulden gehabt hat, zu erlangen. Man soll nicht . sagen, daß das Ministerium der Kammer ihre Vota durch Ueberraschung entreiße, und daß es seinen Geg— nern zu entschluͤpfen suche. Die Coalition hat hinlaͤngliche Zeit, sich vorzubereiten; sie moͤge sich daher zum Kampfe anschicken.“ Der Temps erwiedert hierauf: „Die Session naht sich mit schnellen Schritten ihrem Ende. Die Kammer ist ermuͤdet, und da sie nicht mehr gehen kann, so laͤuft sie. Diese beschleu— nigte Bewegung gleicht der letzten Ansirengung eines erschoͤpften Pferdes, welches sich dem Stalle nähert und seine letzten Krafte usammenrafft, um zu dem Orte der Ruhe zu gelangen. Die— 7 Augenblick wählen die Freunde des Ministeriums, um ihm zu rathen, der Kammer kuͤhn eine ministerielle Frege vorzule⸗ gen. „„Der Feind flieht, das ist der Augenblick Euch zu zei⸗ en;““ so kann man den Gedanken jener Rathgeber auclegen. s mag dies eine vortreffliche Taktik auf einem Schlachtfelde seyn, aber auf einen politischen Kampf ist sie nicht anzuwenden. Wir glauben deshalb auch, daß das Ministerium zu viel Red—⸗ lichkeit besitzt, um dergleichen Rathschlaͤgen Gehoͤr zu schenken. Vergebens behaupten seine ungeschickten Freunde, daß die Frage wegen des Effektiv Bestandes der Afrikanischen Armee eine wesentlich ministerielle Frage sey. Zuvoͤrderst giebt es eine Zeit in den Sessionen, wo die Kabinets⸗ Fragen uͤberhaupt nicht mehr am rechten Orte sind; dann aber wuͤnscht fast alle Welt die Behauptung unserer Macht in

Afrika, und unterstuͤtzt daher Alles, was dieselbe sichern kann.

Kredite fuͤr die Afrikanische Armee bewilligt

Es mußte daher mindestens seltsam erscheinen, wenn ein Mi— nisterium gerade da seine Existenz aufs Sptel setzte, wo es ge⸗ wiß ist, daß dieselbe nicht gefährdet werden wird. Die parla— mentarischen Fragen sind, wie wir schon oft gesagt haben, eben nur das, was sie sind. Ein Ministerium kann nicht sagen, diese Frage soll bedeutend, und jene soll unwichtig seyn. Keine Macht der Welt kann erklaren, daß die Konversloͤns- und Eisenbahn— Gesetze untergeordnete Gesetze seyn sollen; man kann die Natur der Dinge nicht der Natur der Interessen anpassen. Wir zwei— feln nicht, daß die Minister das so gut einsehen wie wir. Sie werden sich nicht fuͤr befestigter in ihrer Stellung halten, wenn die Kammer, der an unserer Größe in Afrika gelegen ist, die haben wird.

Wurde man z. B. die Bewilligung der Kredite, welche zur Bezahlung der öoͤffentlichen Schuld nothwendig sind, als ein Zeichen des Vertrauens und der Theilnahme fur das Ministe—

rium betrachten? Wem wurde es einfallen, aus dem Kapital der Schuld eine Kabinets-Frage zu machen? Was uͤbrigens auch das Ministerium im Laufe der Session noch von der Kammer erlangen sollte, so kann dadurch das Verhaͤltniß zwi— schen diesen beiden Gewalten nicht beendet werden. Dieses Verhältniß ist zu bestimmt ausgesprochen, alle Welt kennt es, und begreift die Folgen desselben. Die Kammer hat durch deutliche und hinlaͤnglich oft wiederholte Kundgebungen gezeigt, daß das Ministerium keine wirkliche Majoritaͤt hat. Sie hat ihr Recht nicht bis zu einer systematischen Feindseligkeit treiben wollen, weil daraus eine Gefahr enistehen konnte; aber sie zweifelt nicht, daß die Krone sich fuͤr hinlaͤnglich benachrichtigt erhalten wird. Alles deutet darauf hin, daß nach der Session ein Ministerwechsel stattfinden wird; und die Kammer wird dadurch ihren Zweck erreicht haben, ohne den nachiheiligen Folgen . gewesen zu seyn, die eine ministerielle Krisis im Laufe der Session unvermeidlich mit sich fuͤhrt.“

In der Charte de 1830 liest man. „Das Publikum weiß, daß das Ministerium der Deputirten⸗-Kammer zwei Ge— setz⸗Entwuͤrfe uͤber Eisenbahnen vorlegen will, die von Privat— Compagnieen ausgefuͤhrt werden sollen. Diese Vorlegung wird dadurch verzoͤgert, daß sich bei Abfassung der Entwürfe ernste Schwierigkeiten erhoben haben, deren Loͤsung ein reifliches Nachdenken erfordert. Uebrigens kann man hoffen, daß jene Schwierigkeiten ihrer Beseitigung nahe sind.“ Das Jour— nal des Debats fuͤgt dieser Note Folgendes hinzu: „Jene Schwierigkeiten, uͤber deren Beschaffenheit verschiedene Gerüchte im Umlauf sind, haben unseres Erachtens nicht jenen Grad von Wichtigkeit, den man ihnen von vielen Seiten beilegen will. So verbreitet man z. B. das Gerücht, daß diejenige Compag⸗— nie, die unter dem mächtigen Ansehen von Namen, wie die der Herren Humann, Roy und Aguado, sich zur Ausfuͤhrung der Eisenbahn von Paris nach Rouen, Havre und Dieppe, uͤber

die Plateaus gemeldet hat, die Absicht habe, die Prärogative

der Regierung zu beschränken, und ihr fuͤr immer das Recht zu nehmen, eine zweite Bahn nach Rouen und Havre zu ei— richten, selbst wenn die gebieterische Nothwendigkeit dazu im wohlverstandenen Interesse des Handels vorhanden seyn sollte. Wenn wir gut unterrichtet sind, so hat die Regierung derglei— chen Anspruͤche nicht zu bekaͤmpfen gehabt. Die oben bezeichnete Compagnie soll nur verlangt haben, daß die Regierung sie so viel als moͤglich gegen eine voreilige Errichtung einer zweiten Bahn beschuͤtze, und daß zu einer solchen nur geschritten wer— den soll, wenn es auf administrative Weise festgestellt seyn wurde, daß die zuerst ausgefuͤhrte Bahn fuͤr die Beduͤrfnisse des Pu— blikums nicht mehr genuͤge. Die Regierung ihrerseits sieht ein, daß jede voreilige Genehmigung zur Anlegung einer zwei— ten Bahn eine wahrhafte Beraubung der ersten Compagnie seyn wuͤrde, so lange nicht eine solche zweite Eisenbahn fur un— umgänglich nothwendig erachtet wird. Unter diesen Umstaͤnden scheint uns eine Vereinigung und eine Beseitigung untergeord— neter Schwierigkeiten leicht.“

Der Conseils⸗-Praͤsident soll erklaͤrt haben, daß er sich un—⸗ ter keiner Bedingung dazu verstehen werde, die Eisenbahn ran Paris nach der Belgischen Graͤnze einer Privat-Compagnie zu uͤberlassen, und man will wissen, daß er dem Baron von Reih— schild, der ihm Vorschlaͤge in Bezug auf die Uebernahme dieser Bahn machte, eine entschieden ablehnende Antwort ertheilt habe.

Heute versichert man wieder, der Graf Roy habe sich end⸗ lich entschlossen, die Berichterstattung in Betreff des Renten— Konversions⸗Gesetzes zu uͤbernehmen.

Die Regierung publizirt heute nachstehende telegraphische Depesche aus Bayonne vom 20. Mai: „Don Carlos hat Estella am 19ten d. verlassen und begiebt sich nach Guipuzcoa. An demselben Tage unternahm Leon eine Rekognoszirung bis nach Oteiza und zog sich nach Lerin zuruͤck. Aus Madrid war bis zum I9ten nichts Wichtiges eingegangen.“

Dem Constitutionnel wird aus Lo grosso vom 17 Mai geschrieben: „Espartero hat aus Madrid den bestimmten Befehl erhalten, Estella nicht , . auch ist ihm untersagt wor— den, die Anerbietungen der Anhaͤnger Muñagorri's anzunehmen. Wahrscheinlich fuͤrchtet man in Madrid, die Soldaten mochten von den republikanischen Ideen der Basken angesteckt werden. Oraa ist beschaͤftigt, die Bivisionen von Borgo, Nogueras und Santos Miguel an sich zu 1 und mit diesen vereinigten Streitkräften, die man auf 18,000 Mann schaͤtzt, Cantavieja anzugreifen. Cabrera soll, selbst mit den Ueberresten von Va—⸗ silio 's und Negri s Corps, nur 3000 Mann unter seinem Kom⸗ mando haben.“ .

Der Indicateur de Bordeaux berichtet Folgendes aus Catalon len: „Der Capitain Perriquet, welcher von dem General Sebastian beauftragt worden war, die Karlisten aus La Conque zu vertreiben, ist von seiner Expedition zuruͤckgekehrt. Die Karlisten, von Ros d'Eroles und Tontassé kommandirt, wurden bald zerstreut. Der Pfarrer von Sorry, einer ihrer Anfuͤhrer, ist verwundet und fuͤnf Agenten des Don Carlos, die in Gefangenschaft geriethen, wurden sofort erschossen. Die De— sertion unter den Karlisten in Catalonien nimmt bedeutend ju—