1838 / 174 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

im Jahre 1831 abgeschlossenen Vertra Ausfuͤhrung desselben zur Bedingung ge Journal de la Hape weist nun nach

sicher“ Ausführung in den Worten

nichts vorkomme. Dies giebt zwar * 1 . e

doch behauptet er, es sey jener

ten, welche die Belgische Regierung

Konferenz 2 habe. e, Herr

Vorschlag zur eingereicht haben.

*

Schweden und Norwegen.

Christiania, 12. Juni. (Leip . Hondts sind am hin n

verwichenen nen Getraide, meist

gend einer Gegend des

an dem e , . Lebens⸗Beduͤrfnisse; tigkeit der Reicheren auch die

die Mildth ner im Stande, ihre Felder zu aber herrscht fortwährend große lern, aus denen noch in der nicht gewichen waren. Man laͤndischem M der Stadt Dramm bäude ein, die doch in d werthe berger Silberwerk gab i naten eine Ausbeute von Stockholm traf Hr. : welche die Franzöͤsische Regierung z

nach Spitzbergen sendet, hier ein, reiste aber na en Aufenihalte nach Drontheim ab, wo die Kor 1 erwartet. Rorwegischerseits machen ein Offizier und der ektor Boeck, ein ausgezeichneter aturforscher, diese Reise nkunft unseres berühmten Lands— st von St. Petersburg in wo er viele Jugend— underer seiner Kunstfertigkeit einer Franzoͤsin, sich häuslich seine weiteren Kunstreisen an⸗

mit. Man sieht hier der mannes, Ole Bull, entgegen. Er i Stockholm eingetroffen. freunde zählt ünd die ersten Bew fand, gedenkt er mit seiner Frau, niederzulassen und von hier aus zutreten.

bloß, sondern auch das

schen mit der Holsteinschen

Nur eine einzige Stimme hat sich gegen arg, mn erklart, in welche

selben in einem

nenten, der Prinz von S en .

Sr. Majestät und der Hof wählt wurden.

Der Dänische Gesandte am Russischen Hofe, General Graf von Blome, welcher seit einiger Zeit auf Urlaub sich auf seinen Guͤtern in Holstein aufhält, hat sich, der bevorstehenden Ankunft des Russischen Thronfolgers halber, nach Kopenhagen

ufolge, wird der Großfuͤrst von Ko- . Reise fortsetzen. Auf diesen Fall blatt die Bitte mehrerer Einwohner fussischen Gesandten, Reisenden vor

begeben. Dem Geruͤchte penhagen uͤber Hamburg enthält das Korresponden der Stadt Kiel an den colai, derselbe moͤge dem hohen bequemste Weg von Kopenhagen na beck, sondern uͤber Kiel gehe.

. Deutschland.

Schwerin, 20. Juni. Das bereits erwaͤ Lager liegt hart an der Ludwigsluster Chaussee, hier, am Saume des Haselholßzes, suͤdwarts von der Stadt, in einer Vertiefung der im Vordergrunde von einzelnen Huͤgelket⸗ ten durchzogenen Flche. Am Rande des Gehoͤlzes zieht sich Buden und Marketender⸗Gezelten hin. Weinschenken, eine In ungefaͤhr huͤtten lagern die Truppen, welche circa

eine Reihe von sind Konditoreien, lung, Restaurationen z.

Ein recht schoͤn dekorirter Speisesaal,

efügt, ist für die Offiziere errichtet, e sllinke lde Zelte fuͤr den Hof, den

posten und so stellen, Wasser⸗B Caroussel dient u. a. cher auf Allerhoͤchste duinen ihre athletischen un

weckt ein K ö? bis 6 Uhr zum in , Zurichten,

dauern; der Nachmittag ver gen und Beschaäftigungen, der Abend

Ehrerbietung d

Kammer hat sich bei der zweite Urkunde in den Sitzungen vom

handelt, beschäftigt.

Tour der gefammten hiesigen Königl. Dienerschaft, worunter auch die stadtischen Behoͤrden, an. Se. Majestaͤt geruhten dar—⸗

ge die unverzügliche macht worden sey. Das , daß von „unverzuͤg⸗ es Trateats durchaũs In dep endant zu, ö Noi enthai spater an die Londoner konstantin, erster Secretair des Baron James von Rothschild, befindet sich seit einigen Tagen in Bruͤssel. bringt sein Verweilen hierselbst mit einer beabsichtigten finan⸗ selln Operation in Verbindung, und man hat um so mehr

rund, dies 3 glauben, als die Gebruͤder Rothschild einen ealisation der neuen Anleihe

**

von 37 Millionen

Waͤhrend des Zoll ⸗Amte 79, 000 Ton⸗ aus Danemark und dem Holsteinschen, aus⸗ klarirt worden. Es . daher weder in dieser, noch

andes, wo es Geld oder Kredit zwar sehen sich durch aͤrmeren Landbewoh⸗ besaͤen und zu bestellen; dennoch Noth in den entlegenen Thaͤ— Mitte des Mai Schnee und Frost bereitet sich da sein Brod aus Is⸗ oos und der inneren Fichtenrinde. . 8 rammen aͤscherte eine Feuersbrunst zwölf. Ge⸗ er Brand⸗Kasse nur zu einem Gesammt, von 6000 Spthlrn. versichert waren. n den eben verflossenen Berg 6538 Mark 8 Loth Silber. Ueber den Naturforschern, u wissenschaftlichen Zwecken ch einem kur⸗ vette „Recherche!

fuͤnf Bergmo⸗

Mar mier nebst

In Christiania,

. Diane m ar t. Kiel, 18. Juni. (Hanno v. 3tg. schen Stine Ver am n n wird das

Bei der Schleswig⸗ 8s Recht der Petition nicht echt der Proposition, welches den standischen Mitgliedern zusteht, auf eine ungemessene Weise ausgeuͤbt. Kämen alle bisherigen Petitionen und Propositionen ur Verhandlung und Abstimmung, so wuͤrde das Ende der ö nicht abzusehen seyn. Unter den Propositionen ist, nach ihrer Bedeutung fuͤr die Verfassung, die wichtigste die des Ab⸗ geordneten Henningsen, t auf Vereinigung der Schleswig⸗

taͤnde⸗Versammlung gerichtet ist. die Erwägung der⸗ ußer dem ugustenb ur aͤgermeister von Cron

Baron von Ni—⸗ stellen, daß der ch Hamburg nicht uͤber Luͤ⸗

nte Uebungs⸗ a Meile von

Materialwaaren Hand⸗ 100 geeigneten Stroh⸗ 1400 Mann stark sind.

aus Brettern zusammen—

waͤhrend einzelne

Stab, die Wacht—

serstehen. A

hlt es nicht, und ein

Mannschaft, vor wel⸗

hier anwesenden

do gymnastischen Uebungen juͤngst produzirten. Die ganze Einrichtung ist nett und zweckmäßig und gewaͤhrt einen angenehmen Ueberblick. Morgens à Uhr

Landnenschuß die Krieger aus dem Schlafe, welche

; ig einigen nee fran,

Zeit haben, dann beginnen die Exerzitien, die bis ! r

336. ö . streicht unter sachdienlichen Uebun—

6 . ate,

zi, Uhr giebt ein Kanohenschuß das Signal zur Ruhe,.

1. . Junt. Gestern hatte Herr Syndikus Sie⸗

veking die Ehre, Sr. Majestät dem König ron H

Allerhoͤchstdesfen Durchreise durch das benachbarte Harburg die

es Senats zu bezeugen. *

Hanndver, 20. Junt, C Hanne.

n. Berathung der

31. Mai und 1. Juni mit dem

ten Kapitel, welches don den Gemeinden und Korperschaften

Dieses Kapitel wurde mit sficatisnen unter Dissens von 3 Stimmen angeng

Man schreibt aus Celle vom 19. Juni: Se

Masestat der König gestern Nachmittag in der Nähe unserer

Stadt das hiesige Drägoner-Regiment i na

genschtin genSminen, war um à Uhr Diner auf d

Schöffe, zu dem einige Gäste gus dem Civil

Fande geladen waren. Um 2 Uhr nahmen Se.

weiter zerstreut umh ehäͤltern Und so weiter fe ur Belustigung der erfugung auch die

annover bei

tg) Die erste ig ö

mehreren Mo⸗ Nachdem Se. n den genauesten A f! rn n,

und Militair⸗ Majestaͤt die

724

7

; 5 2* * ; 6. 3 92 auf, einer Slice beim Staats und ablneti⸗ Minister von Ompteda beizuwohnen. Auf das Schloß zuruͤckgekehrt, wurden Se. Majestaͤt mit einem glänzenden Fackelzuge der hiesigen Gar⸗

nison begrüßt. Die Musik⸗ Corps spielten das God rare the

ing und mehrere Stuͤcke. Ungeachtet des nassen Wetters, hatte

zugelassen wurden, eine große Menschenmenge versammelt. Heute

Morgen gegen 16 Uhr fe der Konig seine Reise nach Luͤne⸗

burg fort, üm auch dort, so wie in Stade, Verden und Osna⸗ bruck, die Garnisonen in Allerhöoͤchsten Augenschein zu nehmen.

Dresden, 22. Juni. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Oranien ist, auf der Ruͤchreise aus lesten, unter

dem Namen eines Grafen v. Heinrichs au, gestern Abend hier angekommen, und im Hotel de Saxe abgestiegen.

O e st er re i ch. Wien, 19. Juni. Gestern ist das letzte Buͤlletin uͤber das Befinden Sr. Majestaͤt des Kaisers ausgegeben worden, da alle Umstaͤnde eine baldige vollkommene Wiedergenesung hoffen lassen. * '

Bäl Cuplit wird, wie man vernimmt, in diesem Sommer

ein Lustlager errichtet, zu welchem Behuf bereits einige Trup⸗ pen in Bewegung seyn sollen. 36 nung 33 tt Die Leipz. Allg. Zeitung berichtet aus Wien: „Der Entwurf uͤber das bei der Kroͤnung in Mailand k beobachtende Eeremoniel unterliegt noch schwierigen Verhandlungen. Wenn

schon die Formel des hierbei von dem Kaiser zu leistenden Eides

allerlei neuerlichen Bearbeitungen unterzogen werden mußte, um sie den politischen Zustaͤnden Italiens anzupassen und uͤberhaupt zeitgemäß zu verfassen, so waren uͤber das Ceremoniel selbst nicht weniger Einwürfe zu hören, da seit Karl V. kein Konig von Italten gekrönt wurde, und die Kroͤnung des Kaisers Na⸗ poleon in neuerer Zeit wohl nicht zur Grundlage hierbei ge⸗ nommen werden konnte. Dem Vernehmen nach, werden die beiden Kron-Bischoͤfe von Italien die Lombardische Krone dem Kaiser auf das Haupt setzen. Die Deutsche, Ungarische und Italtaͤnische Garde werden im Dienste abwechseln und nur dort Jieichzeitig dienen, wo der Kaiser als solcher einen feierlichen Akt begeht, z. B. beim Einzuge in Mailand. Imposant wer⸗ den die Depuͤtirten der 10 86 Munizipalstädte Italiens seyn, von denen jede drei mit einem Herolde zu Pferde in Allt⸗Italiaäͤ— nischem Kostume zum Krönungs, Akte abfendet. Briefe aus Mailand melden? welche thaͤtige Vorbereitungen stattfinden und wie keine Kosten gespart werden, um dieses Fest so glanz⸗ voll als moglich zu feiern. Glanz und Prunk liegt in dem Cha⸗ rakter des Italiäners, daher insbesondere auch auf den seit 1586 erbauten Mailaͤnder Dom, in welchem die Kroͤnung vor sich geht, Schaͤtze aufgewendet werden, um denselben praͤchtig aus⸗ zuschmuͤcken.“ ;

1 Schweiz. aan nsr

Der Nouvelliste Vaudois giebt folgenden Bericht uͤber die neusten Vorgaͤnge im Kanton Schwyz:; „Die Bun des⸗Kommissarien haben zweierlei Berichte beim Vorort einge⸗ reicht, in welchen sie verschiedene Vorschlaͤge zur Wiederherstel⸗ lung der Ruhe im Kanton Schwyz machen. Nach dem einen sollte eine allgemeine Landsgemeinde zusammenberufen werden; der andere beantragt eine geheime Abstimmung in den einzelnen Bezirken, damit das Volk Gelegenheit erhalte sich uͤber die Aufrechthaltung oder Abschaffung der jetzigen erfassung aus⸗ zusprechen. Die Bundes⸗Kanzlei hat sich fär den ersten Antrag entschieden; nun aber scheinen die Fuͤhrer der aristokratischen Par⸗ tei in Schwyz die Oberhand zu gewinnen. Kaum hatten die Kommis⸗ sarien den Kanton veriassen, als die Herren Schmid und Holdner in Rothenthurm die Wiederherstellung der Landsgemeinde veran⸗ laßten, von welchen aus am 6. Mai das Signal zu jenem bedauerns⸗ werthen Handgemenge gegeben worden. Der Angriff ist offenbar von der herrschenden Partei ausgegangen, und man hat allen Grund 16 fuͤrchten, daß ihr schaͤdlicher Einfluß sich auch in der neuen Volksversammlung geltend machen werde, wenn Nieselbe zu Stande kommen sollte. Uebrigens scheinen die vier Bezirke sich ruhig verhalten zu wollen, unn gegen die neue Probe, auf welche man sie setzen will, auf ihrer Hut zu seyn. In Ein⸗ siedein ist die Spaltung weiter als je gediehen, und auch im Muotta⸗Thale ist die Aufregung sehr groß. Die Liberalen oder Klauenmänner tragen sich mit dem Plane, eine Regentschaft oder provisorische Regierung der Regierung in Schwyz gegenuͤber zu errichten. So konnten sie vielleicht aus der untergeordneten Stel⸗ lung, die sie in Ermangelung einer festen Organisation einnehmen, heraustreten. Diejenigen, welche jetzt noch den Namen der

Regierung von Schwyz füuͤr sich in Anspruch nehmen, scheinen

vorzuͤglich von dem Zweifel beunruhigt zu werden, ob die Tag⸗ satzung ihre Abgesandten als Deputirte des Kantons anerkennen, sie zu den Sitzungen zulassen, und ihnen gestatten werde, ihre Stuͤnme auch in den eigenen Angelegenheiten abzugeben. Die Korrespondenz zwischen den Herren in Schwyz und ihren Freun⸗ den in den uͤbrigen Kantonen ist sehr lebhaft im Gange. Sie wurden es selbst zum Aeußersten kommen lassen, und wenn nurn der Wind etwas guͤnstig weht, die Auftritte des Jahres 1833 erneuen. Nämlich, wenn die Mehrzahl der Kantone die ver⸗ meintlichen Abgesandten von Schwyz nicht anerkennen wollte, so wuͤrden die Abgesandten der Staaten, welche sich zu ihren Ansichten bekennen, gemeinschaftliche Sache mit ihnen machen, und ihre Zelte in einem neuen Sarnen aufschlagen. Es ist leicht einzusehen, zu welchen Verwickelungen ein solches Ereig⸗ niß Anlaß geben könnte, und wie viel Gutes oder uebeles zu thun die Majoritaͤt der Tagsatzung dadurch Gelegenheit erhielte, se nachdem sie sich fest oder schwankend benehmen wuͤrde. Ole Schwyzer Angelegenheiten nehmen also nicht bloß ein spezielles Interesse in Anspruch, sondern sie könnten leicht so verwickelt werden, daß der gesammte Bund ihre Loͤsung uͤbernehmen mußte. Deshalb koͤnnen auch die großen Raͤthe bei der Er— theilung der Instructionen fuͤr die Abgesandten sich nicht um⸗ sichtig und entschlossen genug bezeigen, wenn sie diese Angele⸗ genheit, die eine Lebensfrage fuͤr die ganze Schweiz geworden ist, zu einem gluͤcklichen Ende fuͤhren wollen. Bei solchen Ge⸗ legenheiten reicht eine beschraͤnkte und kleinliche Politik, welche nicht sehen kann, oder sich die Augen absichtlich zuhaͤlt, nicht aus.! Bereinigte Staaten von Nord⸗Am erika. New⸗-Hork, 27. Mai. Am Schluß der Sitzung am 22sten uͤbersandte der Praͤsident dem Kongreß eine Votschaft nebst einem langen Schreiben des Kriegs-Secretairs, worin derfelbe die Eröffnung neuer Unterhandlungen mit den Tschiro⸗

kis vorschlaͤgt, indem der 1 von 18335 auf betruͤgerische

Weise abgeschlossen worden sey. Der Inhalt dieses Dokuments erregte großes Aufsehen. le Botschaft wurde dem betreffen⸗ den Eomité übergeben. Es erhellt daraus, daß dis Ischirokis sich dem Versuch der Regierung, sie mit Gewalt zu vertreiben,

irigkeiten, eine Prozeß⸗-Ordnung, gab es in Die weitere Ausbildung des Prozesses nach den en der Reichs-Gesetze, nach den Vorschriften d besonders des kanonischen Rechts, so weit diese waren, blieb den Rechtsgelehrten und den Ge⸗ Und hier, wie in andern Dingen, zeigte sich die t des Deutschen Geistes. war man bemüht, aus den BVerhältutsse gegebenen Gesetze ein vollständ Spystem des Prozesses herzustellen. Wo sich chle man durch Prinzipien ju helfen, welche aus allgemel⸗ eines Rechtssireits und das Ver⸗ sireitenden Theile geschöpft wurden. Man trennte und theilen möglich war, und unterschied, ͤ an machte jeden hierdurch gefundenen rozesses, jede Einrede von eigenthümlicher Beschaffen⸗ ident⸗ und Rebenpunkt zum Gegenstande eines beson⸗ eine abgesonderte Verhandlung und Ent⸗ ju. Um endlich UÜebereilung und Irrthum zu ver⸗ Fristen und Rechtsmittel, so oft jene begehrt wur⸗ ft es dieser zur Abhülfe irgend einer vermeintlichen bedürfen schien. dieses System den Forderungen der strengsten llein man hatte nicht bedacht. oder nbekümmert dabei, daß, um auf diesem Wege einen Rechts⸗ ein Menschenalter nicht zureichte. Die che Sorgt, kein Unrecht zuüzulassen, hatte es eben so sehr er—= ein Recht zu erbalten. So wenig hatte man das Mittel in zum Zwecke gesetzt, daß die Parteien, um einen Theil ih⸗ ü retten, oft ihr ganzes Hab und Gut aufoyfern ehr waren dem Richter durch die Fände gebunden, daß er das Endurtheil nicht selten gegen seine re Ucberzeugung sprechen mußte! ann es verwündern, daß die Advokaten von den zahllosen Rechts⸗ . e ihnen diese Prozeß⸗Ordnung an die zum Vortheil ihrer Klienten Gebrauch machten; das sie, k ihres ehrenwerthen Berufs, das Recht zu vertheidigen, desselben vielmehr zu vereiteln suchten und außer anen eines bösen Gegners zu überwinden, im besten recht durch die Irr—

widersetzt und Blut vergossen haben.

Unter Anderen w der Doktor urd

John Bruster und einer seiner Diener erschossen Der Secretair des Schatz Amts, Herr Woodberry, , berrichter des höchsten Gerichtshofes von Neu⸗Hamp nannt worden. Die Stelle als Secretair des Schatz am wie es heißt, der General⸗Postmeister, Amos Kendall,

Hill ersetzt werden soll. Der Prinz von Joinville ist am 20. Mai am Bord Rg „Hercules“ in Norfolk angekommen und hat am folgendn Morgen diese Stadt verlassen, um sich nach Washington zu begeben. Der Rochester D

en RNechtsstre

chland nicht.

ömischen un en vereinbar

überlassen.

sich auf dem Schloßplatze, da nur wenige auf den Schloßwall a f n f

der durch Isaac ragmenten jener für an=

ere Feng, trachtungen über die Natur ann emocrat meldet Folgendes: „Einen New. Market in Ober⸗Kanada stationirt gewesene Com

Britischer Truppen kam gestern Abend, wohlbehalten und da Dienstes der Königin herzlich uͤberdruͤssig, in unserem H Soldaten mußten viele Meilen durch die Walde ne Gelegenheit, uͤber den See zu ko ften wahrend des Marsches ihre ch Lebensmittel zu verschaffen.“

haltniß der

trennen und scheiden ließ.

**

Abschnitt d

Verfahrens und ließ ug darüder

gan. 1. 96 marschiren, ehe sie ei Sie verkau an die Radikalen, um si

Inland.

Breslau, 21. Juni. Am 18ten Abends 8 Uhr sugd Ee, Und die Frau Fuͤrstin von Lieg ohlseyn in Erdmannsdorf eingetroffen. Trier, 17. Juni. Se. Königl. Hoheit der helm von Preußen (Sohn Sr. Majestaͤt) sind am] mbourg hier eingetroffen. Kasindo⸗Lokale veranstalteten staͤdtischn Herren und Dann, daselbst bis gegen Mitternacht. Hofe der Kasen

den, 2 4 e . gibts durch

Gerechtigkeit genügt zu haben.

Ende zu bringen, ost Majestaͤt der Koni laucht im besten

n Vermögens

en, und so Fesseln dieses Systems

il Uhr wieder von Luxe Hoheit wohnten dem im Balle bei, ließen sich auf vorstellen und verweilten 16ten besahen Hoͤch St. Maximin Landwehr⸗-Bataillon und trate uͤber Bitburg nach Pruͤm an, In Bitburg war, o Empfangsfeierlichkeite der Gefuͤhle dem ge weis der allgemeinen Empfange eine bei Ihrer Dur den waren. Fließen, wohin Hoͤchstdieselben von von Ladenberg begleitet wurden, Alterthuͤmer in Au Sie sich auf den na Eskadroͤnen des 1sten und 2ten Bataillons wehr⸗Regiments und inspi platze hatte sich eine ses eingefunden, In einem von dem len Se. Köoͤnigl. Hoheit einige Erfrisch Freundlichkeit des Prinzen und die g friedenheit begluͤckte di Scheiden in ein enthu den Konig und das Koͤnigl, H Aachen, 19. J helm sind gestern Abend von inspizirten, uͤber Esch Aachen zuruͤckgekehrt, Ihre Reise nach Montjoie St. Goarshausen, 11. J chiffer H. genommenen und nach 732 Centnern Kaufmannsguͤter. selbe die sogenannte Ba dieselbe sehr wild und bei dem schwerlich. Das reißende Wa desselben verursachten einen momentanen den neuen Fahrseile durchbrachen. dem ploͤtzlichen Springen de Wasser schoͤpfte, trieb ungeachtet, sowohl von Se und der Mannschaft, als d menen Leute, erst unterhalb Mehrere Leute, und unter oder weniger beschaͤdigt. wurde Schiff und die Beschaͤdigung Guͤter seyn mag, wird mit der groͤßten Eile se hm bestimmten Hafen entladen zu werden, was h geschehen konnte. Köln, 19. Juni. Post auf demselben Fuß, lau besteht, wohner der

demselben viele n und Augsslüchten, welch stdieselben in der auf dem ; befindlichen großen Reitbahn das hie n sodann gegen 16 Uhr die i woselbst Hoͤchstdieselben übern bgleich Se. Koͤnigl. Hoheit ah n verbeten hatten, dennoch, im liebten Koͤnigssohne einen schwachen Huldigung darzubringen, zu Hoͤchstden worden, wie dergleichen aut chreise durch den Kreis Bernkastel errichtet wa e. Koͤnigl. Hoheit begaben sich von Bitburg neh dem Regierungs⸗Praͤsidemnm um die dortigen Roͤmischn Sodann verfuͤgi platz der beiden des 0sten Land; Auf dem Exerzir— s große Menge Einwohner des Kren Se. Koͤnigl. Hoheit freudig zu begruͤßen Landrath Thilmany errichteten Zelt gernh— ungen anzunehmen. Di aͤdige Aeußerung der Zu es brach dieselbe bei den auf Se. Majes

e Köoͤnigl. Hoheit der Prinz Wil Juͤlich, wo Höͤchstsie die Truppe und Stolberg noch einmal nah und haben heute Morgen nach 5 Ut und Malmedy

nneingeden die Verfolgung Stande, die Chit Falle nur bemüht waren, die Streitsache kunstge

führen; daß sie endlich, ohne Aussicht ohne ein würdigeres Ziel, in den Rechtis— ndeln nur eine Quelle des Geld⸗Erwerbs sahen, die nicht minder sebig für Richter und Geri Daͤhin war es gekommen, daß es für ein Unglück galt, zum Rich— ter gehen und seine Hülfe in Anspruch nehmen ju müssen, daß die Advokaten für eine Landplage gehalten wurden.

So war die Rechtspflege noch im 17ten Jahrhundert allgemein n. Dentschland beschaff en.

Elnjelne Landes⸗Fürst steuern, jedoch ohne dasselbe in seiner Wurzel Erfolg. Vor allen anderen widmeten egenstande eine fortgesetzte Aufmerksamkeit und Sorge. Sie s, daß unter allen Zweigen der Staats⸗Verwaltung es die Rechtspflege ist, von welcher am meisten die Ruhe und Wohlfahrt der Ünterthanen abhängt, welche dem Gesetze erst Achtung verschafft, die sichersten Bürgschaften für Freiheit und Elgenthum giebt, und e hierdurch am unmittelbarsten für den Zweck alles kaats-Verbandes wirkt, auch am meisten die Liebe zum Fürsten und i Wir sehen sie daher ihre Bemühungen für die rbesferung der Rechtspflege in eben dem Maße verdoppeln, als reußen an politischer Selbstständigkeit Diese Bemühungen umfaßten sowo die beffere Einrichtung und Besetzung der Gerichte und die Aufsicht als das gerichtliche Verfahren. April 1748 unter dem Titel eines: Projekt des Codicis fridericiani Marchiei eue Gerichts-Ordnung hatte, wie die Vorrede besagt, zum

e I) ein gleichmäßiges Prozeß⸗erfahren in den verschiedenen Pro—⸗

nlhn der Monarchie einzuführen, und . ö 2) die vielen unnützen Formalitäten und Weitläuftigkeiten abzu—

schaffen, mit welchen dasselbe bis dahin angefüllt war, und welche machten, daß die Prozesse kein Ende nähmen.

Zu diesem Zwecke wurde bestimmt, daß alle dazu geeigneten Sachen

auf mündliches Verhör (morüber ein Protokoll aufgenommen ward)

pon den dazu ernannten Verhörs⸗Deputationen sofort entschieden und nnr die wichtigeren und weitläuftigeren Prozesse entweder zu einem

Vhekürzten schriftlichen Verfahren (loco oralis) oder zum förmlichen

chrift wechsel verwiesen werden sollten.

Schrtftliche Eingaben im Laufe des Prozesses waren nicht ge⸗ ttet, sondern es mußten die sämmtlichen Advokaten an den drei zessionstagen persönlich im Gericht erscheinen und hier vor zwei dazu chütirten NRäthen ihre Gesuche, welche die Instruction des Prozesses er die Execution betrafen, mündlich vortragen, worüber sich der An eben diesen Tagen wurden

e dieses Labyrinths deren Erfolgs un

chtsherren floß?! Ehrenpforte erbaut

en suchten dem Uebel in ihren Staaten zu merfassen, und ohne

genschein zu nehmen. reußens Könige die⸗

he dabei belegenen Uebung

zirten dieselben. erkannten e

e Menge und aterlande nährt. 2 6 J

siastisches Lebehoch aus stisch l die Gerichts ⸗-Verfassung,

dieselben, lng am 3.

angetreten. Heute Mittags um! C. de Haas aus Rees mit einer

Uhr assirte der hr ępass Mannheim bestimmten

u Rotterdam ein adung von 3 im Mo⸗ ment, als der nt passiren wollte, war Wasserstan de außerst be⸗ sser und die falschen Zuschlage Stillstand, bis die hei Das Schiff, welches bel Seile sich uͤberkruͤmmte umd und konnte aller Anstrengungeh iten des Schiffers, des Steuermann er von hier aus zur Huͤlfe gelum St. Goarshausen gelandet werdgh Anderen der Schiffer, wurden mij Den ungeheuren Anstrengungen Ladung zwar erhalten der im , 3. ö laͤßt sich noch nicht ermessen. 123 n ine Reise fortsetzen, um

entheil sofort zu erklären hatte. in den Sachen, worin ein Schriftwechsel staitfand, die Schrif— ten übergeben, und zwar zwiefach, teil der Gegner sogleich ein Exem⸗ plar derselben erhielt. Ueber dieses Verfahren, welches man Constitu⸗ lioniren nannte, wurde ein Protokoll aufgenommen, und die hierzu deyutirien Räthe sollten sofort auf die gemachten Anträge die nöthi— n Verfügungen erlassen, welche am nächsten Sessionstage den Ad⸗ dolaten publizirt wurden. Rar wenn der Gegenstand zu weitläuftig und verwickelt erschien, um sich auf der Stelle darüber erklären zu nnen, stand es den Parteien frei, auf ein Verhbr oder ein Verfah— n f oralis anzutragen, welches in diesem Falle eingeleitet werden

Der Versuch der Sühne wurde ernstlich eingeschärft und sollte ch beim Anfang des Prozesses, „ehe noch die Parteien in eine Ferhitterung gerathen“ Zum Bewei u solcher dur d gegen ein erelutiv-Effekt, nicht aber die dritte Instanz statt. hzial Fragen und Inzidentpunkte vorkamen, so mußten diese zwar schieden werden; doch sollte, so weit es ihunlich, in der / ugleich erkannt werden. ; Die Zahl der Justanzen wurde auf drei festgesetzt und die Ver— ung der Akten an auswärtige Spruch Kollegien verboten. Die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse sollte unter keinerlei orwand aufgehalten werden. In dal I, dlese Vorschriften genau beobachtet würden, darüber lte der Adjunetus fisci wachen, sich zu diesem Behufe täglich in den Uudien en einfinden und deufelben von Anfang bis Ende beilpohnen, Man kann es nicht verkennen, daß diese Anordnungen weise und wohl direchnet waren, um die Prozesse abzufürzen und zu vermindern, and die ; Ordnang schien anfangs den davon gehegten Erwartungen zu ent⸗ prichen. Sie würde denselben vielleicht noch längere Zeit und mehr chen haben, hätte man das Einschleichen neuer Mißbräuche = ndern können, und wäre man mehr darauf bedacht gewesen, de⸗ n Quelle zu verstopfen. Allein die Grundlage der neüen Prozeß— 64 ing war dieselbe geblieben, wie früher; dr ich der Große sich nachmals in der Kabinets Ordre vom een nn, darüber ausdrückte noch eben das unschickliche Ge⸗ Ribe des geistlichen Rechts, über welches ganz Deutschlaud schon seit ö Für die Thaätigfeit des Richters unangelte es an einem belebenden Prinzipe, und den Adrokaten war mmer ein weiter Spielraum gelaffen, durch eine Renge von istreursoteiten die Prozesse zu vervielfältigen und in die Länge

wie groß ffes befin dlicht

Auch wir werden uns bald einer Stan ib wie sie bereits in Berlin und Bu weiche nicht nur die an En derselben aufgegebenen ob efe besorgt, sondern auch a Stadttheilen die Befördern m sie an den verschieden bestimmte ti

u erfreuen haben,

tadt gerichteten, in mit den Posten ankommenden Bri den vom Postgebaͤude entlegeneren der Briefe dahin erleichte dazu bestimmten Stellen a kirte und selbst unfrankirte Briefe annimmt und gegen ringes Bestellgeld zur Post befoͤrdert.

Prozeß Gesetz ge Mit der ,, w fremden Rechte in ällmälig die einfache Sit

ordern, wonach Kläger u mmeltem Gerichte erschi den angehbrten Streit au schule zu Bo land und na

statthaben.

se wurde in der Regel Niemand zugelassen, ais bis Erkenntniß auferlegt oder gestattet war. fenntniß der Art nur die Appellation und nur mit Wenn Präju—

rt, inder lle nach dem Inland

Wüvörderst ent

b urn g. . Denischland verschh te des gerichtlichen Vexfah ens unsehi n nd Beklagte mit ihren Fürsprechern vo enen und ungelehrte Richte f der Stelle entschiede dort gebildeten

Aus der R ktoren 2 Gerichten, das fan onssche R h der Geistlichkeit, dem g

ber daß Rön che

nds ließ es nicht ; ltend mit der Berbisser er wichtigste Schritt, der d nach langen 9 lin chr verb e ttz l

logna kamen die hmen bald ihren Sitz in den Rath der Fürsten. Insbesondere abt welches, unterstützt von dem Einslusse lichen Verfahren in Deutsck lu dieser Beziehung selbst

wan. . i g . nalin rent

Der politische Zustand Deutschla sich ernstiich und an beschäfltigen konnte. D Beschwerden un ar die Errichtung, eder vie Kammergerxichts im Jahren von Sein i 1, zerichie in,

nd seine n Dbeihand ü

Gesetz gebung Recht spflige r Hinsicht erst auf vielfache reitüngen geschab, w richtung des Reichs⸗ Gericht und die demselben ertheilten, von 3e en wurden das Verb ld, welchem die eutschen Siaaten, hier i

Die Reichs-Gesetze hatten als das gerichtsicht Verfabren, und in Be stellung einzelner Mißbräuche zum G und wohltbätige Reform d Reichs-Abschied im Jahre 16 ahrens. Seit dieser Zeit ist iter. stndiges Gesetz ber das gerichtliche

sie selbst war, wie

Nbthünderten geklagt

ehr, dort weni ich deß mehr die Gerichts auf dieses aude. Eine d sfes bewirkte erst 1634 durch Aufhebung

ste ehen. nichts weiter gesc ten u hl

gen über verzögerte Justiz erneuerten sich und erreichten same Von neuem, und ernstlicher es, z dachte jetzt Friedrich 1. auf die Reform der Ju— 36 altung, welche er nie aus den Angen

as Prakiische gerichteten Scharfblicke

6 Ohr des stelz wachfe men Ku och als . wachsamen Königè. verloren hatte.

des großen Monarchen

725 entging es nicht, daß die Rechtspflege ihren Zweck verfehlt, weun das Recht zu ge in er, ,, 3 n. 6e Er wollte daber und befahl auf das Bestimmteste: daß alle Prozesse binnen Jahresfrist beendet sevn sollten.

Da die bisher zu diesem Zwecke erlassenen Verordnungen wenig oder

nichts gefruchtet hatten, se schien dem Könige die Rechtspflege einer völligen Umgestaltung zu bedürfen. Er fe, das Uebel nicht an⸗ ders ausrotten zu können, als durch Zur ckführung derselben auf die alte und einfache Grundform und dürch Verbannung aller Formali⸗ täten, welche er als eine Barbarei späterer Zeiten und als eine Er— sindung des Eigennutzes der Advokaten, oder der Bequemlichkeit der Richter ansab.

Dieser Ansicht kam ein Plan zur Justiz⸗Verbesserung entgegen, welchen der Minister von Carmer schon am 18. August 1774 dem Könige überreicht halte und welcher im Wesentlichen dahin ging:

die Adrokaten ganz zu entfernen und die Führung der Prozesse

dem Richter zu übertragen, welcher, wie im Kriminal-Prozeß, die

Wahrheit der dem Rechtssireite zu Grunde liegenden Thatsachen

selbssständig (ber modum inquisitionis) ermitteln sollte.

Sowohl dieser Plan, als der hiernach ausgearbeitete ausführliche Entwurf eines neuen gerichtlichen Verfahrens, welchen der Minister von Carmer dem Könige im folgenden Jahre übergab, fanden je⸗ doch einen lebhaften Widerspruch bei dem damaligen Groß-Kanzler von Fürst und dem Kammergerichts- präsidenten von Rebeuxr.

In einer von Friedrich dem Großen am A. Januar 1776 mit dem Groß⸗Kanzler von Fürst und dem Minister von Carmer abgehaltenen Konferenz entschied des Königs Majestät:

daß die Inquisitions-Meihode in den Civil-Prozeß nicht eingeführt

werden solle,

daß die Parteien nicht gehalten seyn könnten, persönlich vor Ge—

richt zu erscheinen, und

daß die Instruction der Prozesse nicht durch einzelne Kemmissarien,

sondern vor dem ganzen Gerichte geschehen müsse.

Hiermit war der von Carmersche Entwurf vorerst beseitigt, und als Folge jener Konferenz erschien die Verordnung wegen Ab— kürzung der Prozesse vom 15. Januar 1776, welche wesentliche Ab⸗ änderungen des bisherigen Verfahrens nicht enthielt.

Nachdem jedoch gegen Ende des Jabres 1778 der Groß-Kanzler von Fürst entlassen worden und der Minister von Carmer an dessen Stelle getreten war, so erging unterm 11. April 1780 die merk⸗ würdige Kabinets-Ordre, durch welche Friedrich der Große den Letzteren beauftragte, unter Zuziehung der geschicktesten und redlich⸗ sten Männer, welche er finden könne, nicht bloß eine neue Prozeß⸗ Ordnung, sonderu auch ein allgemeines Gesetzbuch zu entwerfen.

. 6. in . . , Ordre das Grund-Prinzip er neuen Prozeß-Ordnung selbst ausgesprochen: „Es ist“, so

es darin, „Mein ernsilicher Wille: . 6 daß der Richter künftig die Parteien mit ihrer Klage und Verant— wortung selber hören, ihre Erzählungen und mitzubringenden Be— weisthümer gegen einander halten und so den wahren Zusammen⸗ hang der Sache, welche zu dem Rechtsstreite Anlaß gegeben, erui— ren, hiernach aber denselben den Rechten und der Billigkeit gemäße

Vorschläge zum Vergleich machen solle.“

Den Harieien sollten zwar Rechts-Beistände, um sowohl den Richter bei der Untersuchung der Thatfachen zu kontrolliren, als auch die Rechtsgründe zu deduziren, nicht versagt seyn, jedoch diese auf iel Besoldungen gesetzt werden und den Namen „Assistenz⸗Räthe“

ren. Der Groß⸗Kanzler von Carmer ließ hierauf den schon im Jahre 17785 eingereichten ausführlichen Entwurf einer neuen Prozeß⸗-Ord— nung nochmals umarbeiten, theilte solchen mehreren angesehenen prak⸗ tischen Rechtsgelehrten zur Prüfung und Abgabe ihrer gutachtlichen Bemerkungen mit, und nach deren Benutzung wurde der Entwurf schon am 26. April 1781 unter dem Titel:

Corpus juris fridericianum, erstes Buch, von der Prozeß-Ordnung, als Gesetz publizirt.

Man nannte die Prozeß -Ordnung das erste Buch des corp. jur. frider., weil es die Absicht war, die materiellen Gesetze als zweites Buch J, . zu . hh

ill man das Eigent ümliche dieser neuen Prozeß-Ordnun

wodurch sich dieselbe von dem bisherigen gi, 2 allen . geltenden Prozeß⸗Ordnungen unterschied, kurz zusammenfassen, so kann man es in folgenden Sätzen darstellen: ö

I) der Richter sollte das einem jeden Rechtsstreite zum Grunde liegende Faktum von Amtswegen untersuchen und die Wahrheit deffelben durch, Au wendung aller an sich erlaubten Mittel zu erforschen bemüht seyn, ohne sich hierbei an die Angaben der Parteien schlechterdings zu binden.

2) Tie Parteien sollten schuldig seyn, in der Regel, und so oft es der Richter fordern würde, in Person vor ihm zu erscheinen, ihm die Sache der Wahrheit gemäß vorzutragen und auf alle seine Fra⸗ gen bestimmte Antwort und Auskunft zu ertheilen. Gegen die⸗ nigen, welche sich dessen beharrlich weigern würden, sollte das Faktum zu ihrem Nachtheile entweder für zugestanden oder für nicht angebracht erachtet werden.

3) Die Advokaten, wie ste bis dahin fungirt hatten, wurden abge⸗ schafft. An ihre Slelle traten die AÄssistenz-Räthe, besoldete Staatsdiener, welche den Parteien vom Gerichte zugeordnet wurden und den Richter bei Ausmitteiung der Wahrheit unter— stützen, aber auch konnrolliren sollten.

) Jede Streitsache sollte (vorbehaltlich der Rechtsmittel) durch Ein Urtheil definitio entschieden werden und weder über den Beweis, noch über vorkommende Inzidentpunkte ein abgeson— dertes Verfahren und Erkenntniß gestattet seyn.

Diese sollten vielmehr von dem Richter vorläufig durch ein Dekret regulirt und in dem End⸗Urtheile mit entschieden werden, und eine Beschwerde nur gegen das letztere zulässig seyn.

Das Verfahren war hiernach inguisttorisch in dem Sinne, daß der Richter die Thatsachen und Alles, was von der einen Seite zur Begründung und von der anderen Seite zur Widerlegung des streiti⸗ geu Anspruchs dienen konnte, den Parteien, insofern diese es nicht unaufgefordert vortrugen, abfragen und hiermit so lange fortfah⸗ ren sollte, bis nichts mehr zu erfragen war. Bei dieser Erforschung des Sach-Verhältaisses; durch Frage und Antwort, konnten jedoch cinerseits die Parteien oft übereilt und zu irrigen oder mißverstande⸗ nen Erklärungen verleitet werden; andererseits konnte auch der Rich⸗ ter, der bald die eine, bald die andere Partei zu befragen, und bald das Für, bald das Wider aufzusuchen hatte, leicht den eigentlichen Gegenstand des Streits aus den Augen verlieren; er konnte erheb— liche Umstände übersehen und nicht zur Sache Gehöriges eingemischt haben. Um dieser doppelten Gefahr zu begegnen, sollte der instrui⸗ rende Richter am Schlusse seiner Vernehmungen den Status eausae et controversiage mit den Parteien reguliren. Hierdurch sollten letz⸗ tere erfahren, was eigentlich unter ihnen streitig sey, und worauf es dabei ankomme. Sie sollten durch diese Uebersicht zugleich in den Stand gesetzt werden, etwanige Irrthümer oder Mißverständnisse zu berichtigen ünd übersehene oder vergessene Umstände zu ergänzen. Für den Richter sollte diese Operation gleichsam als eine Kontrolle seines eigenen Verfabrens dienen und ihn auf die Mängel und Lücken des⸗— seiben aufmerksam machen.

In der Natur dieses inquisitorischen Verfahrens lag es, daß der Richier hierbei an keine Fristen und Formalitäten gebunden seyn, und daß auch kein Unterschied zwischen den früher gesonderten Pro— zeß-Arten gemacht werden konnte. Die einzige Norm seines Berfah⸗ reus war, die Wahrheit auf dem kürzesten und sichersten Wege zu er- mitteln. Diese Rerm mußte aber in der Anwendung nach der Be⸗ schaffenheit jedes besonderen all. modifizirt werden. Wiewohl die Projeß-Ordnung das Verfahren hierbe; sehr umständlich und genau

vorschrieb, so sollten und konnten diese Vorschriften doch nichts anders sevn, als ein Unterricht und eine Anweisung für den Richter, wie dieser in den meisten Fällen am zweckmäßigsten werde verfahren kön⸗ nen. Sie waren ketne Prozeß-Formen, auf deren Beachtung die Partei ein Recht hatte.

Daß der so oft angekündigte Zweck der Justiz⸗Reform, die Pro⸗ zesse in Einem Jahre zu beendigen, durch diefe neue Ordnung werde

erreicht werden diese Erwartung konnte sich eben des die Thätigkeit und Geschicklichkeit der Richter gründen. ö teien war dafür und für die gründliche und unparteiische Untersuchung ihrer Rechte keine andere Bürgschaft gegeben, als welche sie in der Qualification und in dem guten Willen der Richter und in der Auf⸗ sicht des Staats über die Rechtspflege finden konnten.

Es war natürlich, daß eine

Ordnung, wel dem bis dahin üblich gewesenen rezeß Ordnung, welch so Chr vou

erfahren abwich, bei ihrer Anwen⸗ dung auf Schwierigkelsten stoßen mußte. Insbesondere liefen häufige Klagen ein über die Kosten und Beschwernisse, welche den Parteien durch das persönliche Erscheinen im Gericht verursacht wurden; und auch das Amt der n, 8 6 . Beifall und * n der Ungewißheit, ob sie dieselben für ihre Richter oder Sachwalter balten 228 sahen 6 e , . nur mit mißtrauischen Augen an, bewiesen sich zurückhaltend sie . gaben ihnen endlich die Schuld, wenn die Sache ungl

In beider Hinsicht sah man sich daher bald genöthigt, den Par⸗ teien einige Erleichterung und mehr Freiheit zu geben. Dies geschab durch die Cirkular⸗Verordnung vom 20. September 1783, welche zwar nach ibrer Aufschrift nur zur Erläuterung einiger Borschriften der Prozeß-Ordnung dienen sollte, in der That aber wesentliche Ab—= änderungen derselben enthielt.

1) iu Ansehung des persönlichen Erscheigens mehrere Fälle, in arteien davon befreit seyn sollten, und verordnete t auch in anderen Fällen, wo die Partei persönlich zu, erscheinen verbunden war, wenn sie statt dessen einen Bevoll⸗ mächtigen schicken würde, die Instruction mit diesem, soweit es möglich, fortgesetzt werden solle. Sie gestattete ferner in Be Räthe den

Vertrauen des Publikums.

Tem me, me, men, rn, mem,

mm. -

Denn sie bestimmte:

welchen die zugleich, da

ug auf das Amt der Assistenz⸗ he ht bioß in den Fällen, wo sie voin versönlichen Erscheinen befreit waren, sich der Justiz⸗Kommissa⸗ rien als Stellvertreter zu bedienen, sondern auch, wenn sie per⸗ söulich erschienen, diefe als Beistände mitzubringen; so daß hiernach die Zuordnung der Assisten ⸗Räthe nur dann noch statifand, wenn die Parteien erklärt batten, sich keines Justiz⸗

, n. 163 i wollen.

an hatte mit der Einführung der nenen Prozeß-Ordnung ge— eilt, weil der König sie besohlen hatte, und der daf der . pflege eine schleunige Reform zu erfordern schien, widmete derselben mne, Aufmerksamkeit, zog die Erfahrung zu Rathe und war sorgfältig bemüht, die Mängel derselben zu verbessern.

u dem Ende wurden die eingekommenen Erinnerungen verständiger gesammelt und die Landes-Justiz⸗Kollegien wiederholt aufgefordert, die Bemerkungen, welche sie bei Anwendun zeß⸗Ordnung gemacht haben würden, einzusenden.

Die hierdurch veranlaßten Berichte und Gutachten betrafen je⸗ doch nicht sowohl die Prinzipien der Prozeß⸗Ordnung, als nur ein ine Bestimmungen derselben, da dieser letztere Gesichtspunkt aus rücklich vorgeschrieben war. ;

Die eingekommenen Vorschläge, Bemerkungen und Erinnerun— gen wurden geprüft, und, so wei sie gegründet erschienen, die Pro—⸗ zeß-⸗—Ordnung hiernach umgearbeitet, zugleich auch die bereits ergan⸗ genen Declarationen gehörigen Orts eingeschaltet.

Unterm 6. Juli 1708 genehmigten des Königs Majestät diese Umarbeitung und verordneten mittelst deren Publication unter dem Titel:

Allgemeine Gerichts-Ordnung für die Preußischen Staaten.

In den Grundsätzen, so wie in den wesentlichen Theilen des Verfab⸗ rens, stimmt die Gerichts-⸗Ordnung mit dem Corpus jur. Frider. über- ein und sollte auch, wie das Publications⸗Patent besagt, nichts mehr als eine revidirte Ausgabe desselben seyn.

Assistenz⸗Räthe war darin nicht aufgenommen. Functionen derselben, welche schon das Cirkulare vom 20. September 1783 sehr beschränkt und theilweise den Justij⸗Kommissa⸗ rien (die nach dem Corp. jur. Frider. nur proßessualischen Rechts⸗ Angelegenheiten bestiumt waren) überlassen hatte, wurden diesen jetzt ganz übertragen. Jedoch war es der tei unbenommen, ihren Prozeß persönllch ohne allen Rechts⸗Bei zu führen, und wenn sie bei Gericht auf die Zuordnung eines Be⸗ vollmächtigten oder Assistenten antrug, so konnte ihr auch ein Bei⸗ sitzer desselben oder ein geübter Referendarius zugeordnet werden.

Allg. Gerichts⸗Ordnung Th. J. Tit. 3. 58§. 14 und 23.

Uebrigens aber sollte hierdurch in dem Verfahren selbst nichts geän⸗ dert, sondern es sollten die Justiz⸗-Kommissarien ganz auf dieselbe 6 . Richter vernommen werden, wie die persönlich erscheinen⸗ en Parteien.

Allg. Gerichts-Ordnung 5. 71. 4. a. O

So viel über den früheren Zustan Entstehung der Gerichts-Ordnung. Vorzügen und Mãängeln des durch letztere geschaffenen Prozeß-Ver⸗ fahrens zu reden übrig, was in einem bald folgenden Artikel gesche⸗

arteien, nicht

/ , rere, e e .

jedoch fortwährend eine große

g der Pro⸗

Patents von demselben Tage

Nur das Institut der

um Betriebe der nicht

d der Rechtspflege und die Es bleibt nunmehr noch von den

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

In der Sitzung der geograpischen Gesellschaft am 11. Juni theilte der Capitain Beaufort die m,. gi Capitain Belcher über den Sacramento-Fluß in Californien mit. In Lat. 370 48. R. und Long. 1220 27. W. an der Westküste von Nord⸗Amerika liegt der Hafen San Francis co in Reu-⸗Lalifornien. An dem Nordende dieses Hafens liegt die weite, aber seichte St. Pauls-Bucht, die etwa 12 Engl. Meilen im Durch⸗ messer hat und an ihrer Ostseite den Sacramento-Fluß und wahr⸗ scheinlich noch andere aufnimmt, mit denen sie durch die 12 Meilen breite und 20 Meilen lange Karquines-Straße in Verbindung ũsteht. Außer dem Eingang dieser Straße, der in den Jahren 1827 1828 von Capitain Beechey aufgenommen wurde, war bisher nichts über : . Am 26. Oftober 1837 verließ Capitain Belcher mit fünf Böten das Schiff und fuhr den Fluß anfangs in östlicher, dann in uördlicher Richtung hinauf, Da, wo sich der Fluß so ausbreitet, daß er das Ansehen eines Binnensees hat, suchten die Reisenden umsenst die angeblichen Mündungen der Flüsse Maria und San Gegen Rorden zeigte sich zwar eine weite Oeffnung, al⸗ lein es war, wie Eapitain Belcher von einem Berge bemerkte, nur ein mit Infeln angeftllter Arm des Hanptsiroms. 15 Meilen weiter zeigte sich zur Rechten ein anderer Arm, der mit einer großen Bacht zusammenhing, den der Pilot für den San Joaquim-Fluß erklärte. Die Reisenden verfolgten den Sacramento⸗ Fluß, die erechnet, etwa 180 Meilen weit, und erreichten in fünf Tagen den äußersten Punkt der Schiffbarkeit desselben unter Lat. 3895 A612“ R. und Long. 1210 3 W. Grw. (1030 35. W. Ferro.), wo er sich gabelt. Das Land ist, von der Mündung des Flusses an, gleichförmig eben und wird in der Ferne von der Sierra Bolbanes, die sich bis u z770 Engl. Fuß absoluter Höhe erhebt, der Sierra Diablo im

esten und Nordwesten und der Sierra Revada zuletzt genannten entspringt ohne Zweifel der Sacramento⸗Fluß. D Üfer desselben sind etwa 20 bis 30 Fuß hoch und bestanden loser Erde, ein Stein

rw. (1010 28 W. Ferro),

dieselbe bekannt.

rümmungen

begränzt; auf der

einer Alluvial-Ablagerung zuweilen zeigte sich auch war aufzufinden.

von Thon etwas Sand, waren mit Weiden, Platanus oceidentalis von ungeheurer Größe, Wallnuß- und Kasta⸗ nienbäumen und dunklen Birken bewachsen. Eine Eiche hatte 18 Fuß im Umfange und eine andere erhob sich 60 Fuß, ehe sie einen Zwei aussandte und hatte mehr als 6 Fuß im Umfange. Die Bäume auf den Ufern jeiglen deutliche Spuren von der Gewalt des Stromes. chlammlinie an einem derselben bewies, daß vor kurzem das Wasser 10 Fßuß über dem jetzigen Niveau gestanden hatte. Wäh⸗ rend der Regenzeit soll der Sacramento zuweilen über seine Ufer treten und dann wegen seiner reißenden Strömung nicht zu beschif— fen seyn. Das ganze Land ist dann ein unermeßlicher See, aus dem nur wenige zersireute Erhöhungen wie denen dann die das Land bewobnenden Stämme Zuflucht suchen. Die se Erhöhungen sind hauptfächlich künstlicher Art und bestehen aus rnn⸗ den Schlammhaufen, die etwa 15 Fuß hoch sind und 200 Fuß im

aber nicht

nseln hervorragen und auf