1838 / 253 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

noch Mangel aufzuweisen haͤtte; aber zuweilen ist die Wirkung des Arzneimittels schlimmer als die Krankheit, und weise Män—⸗ ner duͤrfen sich nicht vorschnell in eine Lage versetzen, aus der sie, wenn sie auch mochten, nicht wieder sicherer ist es in der Politik, versuchswei Als ein solcher Versuch zur Erprobung des Volks wird nun namentlich die geheime Abstimmung bei den Parlaments⸗Wahlen vorgeschlagen. Hierdurch glaubt man Schutz fuͤr die ärmeren Volksklassen gegen Einschuͤchterung und Bestechung zu erlangen. Es ist indeß hierauf schon oft entgegnet worden, daß zwar die Einschuͤchterung, aber schwerlich die Bestechung wegfallen und daß an die Stelle jenes Uebels ein noch viel schlimmeres, der Betrug, treten durfte. Insofern wuͤrde freilich die Einführung des Ballottements ein Pruͤfstein fuͤr die Moralitaͤt des Volkes Die Vertheidiger des Ballottements sind meist auch Gegner der Korn-Gesetze; fuͤr so nothwendig sie aber auch eine Reform in diesen Gesetzen halten, machen sie sich doch wenig Hoffnung, bei der jetzigen Gestaltung des Parlaments eine Maßregel der Art durchsetzen zu koͤnnen, wenn sie demselben nicht, wie die Parlaments⸗Reform, durch stuͤrmische Forderung von Seiten des Volkes aufgedrungen wurde, und so kommen sie in den Fall, die Agitation, die ihnen nach einer Seite hin, wenn es sich um die Ausdehnung des Wahlrechts handelt, un— bequem ist, nach einer anderen Seite hin selbst zu wuͤnschen und anzufachen.

Nied er lande.

Aus dem Haag, 6. Sept. Koͤnigl. Hoheit die Prinzessin Albrecht von Preußen die Reise nach Magdeburg und Berlin antreten. der Prinz Friedrich wird Seine erlauchte Schwester begleiten.

Der Baron Fagel ist gestern nach Paris abgereist, um sei— nen Posten als diesseitiger Gesandter bei dem Könige der Fran— zosen wieder anzutreten.

GSelgien.

Brüssel, 5. Sept. Gestern ist die Einschiffung des Koͤ— nigs und der Königin in Ostende erfolgt. begeben sich zunächst nach Windsor, wo sie einige Tage bei ihrer erlauchten Nichte, der Koͤnigin von Großbritanien, ver—Q weilen werden. Man erwartet Höchstdieselben jedoch sehr bald wieder zuruck.

Der Finanz⸗

uruͤck koͤnnen wuͤrden; zu Werke zu gehen.

Am gten d. M. wird Ihre

R

Se. Koöͤnigl. Hoheit

Ihre Majestaͤten

Minister ist nach dem Luxemburgischen abge— reist, um dort einige Wochen zuzubringen.

Herren Fallou und BDujardin, die als Belgische Kom⸗ reist waren, um uͤber die Finanz⸗

missarien nach London a elgischen Angelegenheit Auskunft zu

Frage in der Hollaͤndisch ertheilen, sind wieder hier angekommen.

Deutschlan d.

Munchen, 6. Sept. (A. 3.) Ihre Majestaͤt die K von Rußland verließ das Bayersche Hochland und den Bade— Ort Kreuth mit Dank und Ruͤhrung. Dr. Kramer soll der Kaiser die Worte haben mir eine geliebte Gattin, dem gerettet.“ Dr. Krämer wurde mit Gnaden⸗-Beweisen uͤberhaͤuft. Ihre Majestaäͤt die Kaiserin aͤußerte, wenn es die Zeit-Umstaͤnde erlauben, wuͤrde sie kaͤnftiges Jahr gewiß wieder in das ihr werthgewordene Kreuth zuruͤckkehren. Kaiserin von Brege

Muͤnchen, J.

An den Bade-Arzt erichtet haben: „Sie eich seine Monarchin

Wie wir höoͤren hat die aus auch Lindau besucht.

Die Muͤnchener politische Zei— tung theilt in ihren letzten Blaͤttern in einem Schreiben von Italiänischen Graͤnze ein ausfuͤhrliches Aktenstuͤck mit uͤber die nützliche Wirksamkeit der Jesuiten, besonders wahrend der Dauer der Cholera in Rom. Das Aktenstuͤck besteht aus einem Berichte, den die Vater und Bruͤder des Roͤmischen Kollegiums der Gesellschaft Jesu an die uͤbrigen Jesuiten der Roͤmischen Provinz abgestattet haben, und, wie die Muͤnchener Zeitung bemerkt, läßt dasselbe einen tiefen Blick in den Geist und das Wirken des genannten Ordens thun, der von jeher die eigent— liche Zielschiebe aller offenen und heimlichen Feinde der katho— lischen Kirche gewesen sey. Karts ruhe, 7. Seyt. Die „Freiburger Zeitung! enthalt folgende Mittheilung uber Ruhestörungen in dem Staͤdtchen Heidelsheim: „Durch die Buͤrgermeister-Wahl waren die Einwohner genannten Ortes in zwei si genuͤber stehende Parteien getheilt. stimmungen der Gemeinde⸗Ordnung erfolgte Bestaͤtigung des fruͤheren Buͤrgermeisters hatte die eine Partei zu Neckereien, Unorͤͤnungen und Gewaltschritten gegen Die getroffenen Maßregeln des Großherzogl. Beamten konnten die aufgereizten Gemuͤther nicht beruhigen; und da unter anderen frevelhaften Handlungen so⸗ Brandstistung in der Behausung des von der Regierung Büurgermeisters veruͤbt ward, so sah sich das Großherzogl. Amt in die Nothwendigkeit versetzt, von der Stadt⸗Kommandant⸗ schaft in Bruchsal militairische Hülfe zu requiriren. Ein 20 bis 30 Mann starkes Dragoner⸗Detaschement wurde nach Heidelsheim beordert, dessen Erscheinen von den Tumultuanten mit Stein⸗ Bevor aber die durch Versuch ander— weitiger Brandstiftungen nothwendig erkannte Verstaͤrkung der bewanneten Macht eintraf, hatte das Militair durch besonnenes und kraͤftiges Benehmen die Ruhe wieder hergestellt. spricht von einzelnen Verwundungen, welche bei dem militairi⸗ schen Einschreiten vorgefallen sind; doch soll es dem Offizier n seyn, durch anbefohlene flache Saͤbelhiebe die tobende Menge in die Schranken der Ordnung zuruͤckzufuͤh— Wenn sonach der veruͤbte Frevel vorerst nur mit einigen blauen Flecken an den Tumultuanten geahndet wurde, so duͤrfte bei den inzwischen vorgenommenen Arretirungen eine strenge Bestrasung die Raͤdelsführer des frevelhaften Beginnens er—

ar, 9. Sept. Se. Majestaͤt der Kaiser und der Großfuͤrst Thronfolger von Rußland haben gestern und vor— agden beigewohnt, die Schlösser Ettersburg der hiesigen Re—

ch einander feindlich ge⸗ Die nach gesetzlichen Be⸗ durch Regierungs⸗Beschluß

ihre Mitbuͤrger veranlaßt.

bestaͤtigten

würfen begruͤßt ward.

großentheils gelunge

warten.“ Weim

gestern kleinen J und Tieffurt in der unmittelbaren Umgebun so wie das Innere der letztern, die Großherzogl. Kunst— besehen und selbst das Lese⸗Museum besucht. In dem letztgedachten Institute hat der Kaiser Seinen hohen Na, men auf ein besonderes Blatt des Einschreibebuchs keinesweges sondern denselben unmittelbar unter den des Dergleichen Zuͤge Seiner echt humanen Gesinnungen giebt es, seit wir das Gluͤck seiner An⸗ wesenheit besitzen, schon sehr viele; sie gehen von Mund zu Mund und erzeugen den Wunsch,

Gescen Abend erschien der Monarch mit dem Groffuͤrsten Threnfolger und den hoͤchsten Großherzoglichen Personen im Theater, in weichem „die Ballnacht“ von Auber (Gustas oder der Maskenball) in Scene gesetzt war. Ein allgemeines Hur—

Sammlungen

einzeichnen wollen, letzten fremden Gastes gesetzt.

Ihn zu sehen, immer von

104

rah empftng den Kaiser, welcher während des ersten Aktes in einer Seitenloge des Hof⸗Theaters erschien; allein Er trat zuruͤck, und zwar augenscheinlich, um den dramatischen Genuß des Publikums nicht zu unterbrechen.

Heute Mittag war große Parade des ersten Linien⸗Infan⸗ terie⸗Bataillons im Schloßhofe. Der Kaiser ließ durch dasselbe

faͤllig uͤber unser Militair, und zwar sowohl über die Schnel— ligkeit der Bewegungen, als uͤber die Zweckmaäͤßigkeit der Be— kleidung desselben.

Sämmtliche hoͤchste Herrschaften begeben sich morgen zum Empfang Ihrer Majestaͤt der Kaiserin nach Jena. Die fruͤher für Allerhöchstdieselbe angeordneten Empfangs⸗Feierlichkeiten sind auf den Wunsch des Kaisers abbestellt worden.

Dem Vernehmen nach, verläßt uns Se. Majestaͤt der Kai— ser am IIten d. Abends, um nach Magdeburg abzureisen.

Oesterreich.

Wien, 6. Sept. Der Oesterreichische Beobachter vom heutigen Tage enthaͤlt in einer außerordentlichen Beilage das ausführliche Programm von dem Ceremoniell bei der Kroͤ— nung Sr. Maj. des Kaisers in Mailand, als König des Lom— bardisch⸗Venetianischen Königreichs, ferner von dem Ceremoniell bei der feierlichen Huldigung in Mailand und fuͤr die Feierlich— keiten bei der Ankunft Ihrer Majestaͤten von Fusina in Venedig.

Schweiz.

Zurich, 3. Sept. Unsere Zeitung stellt den §. 25 der Thurgauer Verfassung und den die Familie Bonaparte betref— fenden Art. A des sogenannten Amnestie-Gesetzes von 1816 zu— sammen. Thurg. Verf. §. 25. „Um Kantons-Buͤrger zu werden, muß der Bewerber das Gemeinde-Buͤrgerrecht und von dem großen Rathe das Kantons-Buͤrgerrecht erhalten, der Auslaͤnder aber zugleich auf sein auslaͤndisches Buͤrgerrecht ver⸗ ö 6 haben; dasselbe gilt auch fuͤr den Schweizer, insofern die Verzichtleistung in seinem Kanton auch von dem Thurgauer ge— fordert wird. Franz. Ges. Art. 4. „Die Ascendenten und Descendenten von Napoleon Bonaparte, seine Oheime und Tanten, seine Neffen und Nichten, seine Bruͤder, deren Gat⸗ tinnen und Descendenten, seine Schwestern und deren Gatten, sind auf immer aus dem Königreich ausgeschlossen, und sind ge— halten, dasselbe in Frist eines Monats zu verlassen, da sie 8 der Strafe verfallen wuͤrden, die der Art. 91 des Code pénal ausspricht. Sie koͤnnen daselbst kein buͤrger—⸗ liches Recht genießen, weder Gut, Titel noch Pensionen, die ihnen bewilligt worden sind, besitzen, und werden in Frist von sechs Monaten alle Guͤter zu verkaufen haben, die sie in Folge eines Kaufes besaßen.“ Die Zuͤricher Ztg. fuͤgt hinzu: „Wenn noch Zweifel erlaubt seyn sollten, ob nach die⸗ sem 6 die Mitglieder der Familie Bonaparte noch Franzoͤ— siscihe Buͤkger seyen, so ist es ohne Zweifel die Franzoͤsische Re⸗ gierung, die hieruͤber Auskunft zu geben hat. Die Auslegung eines Gesetzes steht wohl nicht demjenigen zu, der durch dasselbe betroffen wird. Und ware dies nicht, so liegt es kaum in der Befugniß von Louis Bonaparte, uͤber eine Stellung, die ihm mit allen Gliedern seiner Familie gemein ist, eine aligemeine Auslegung . geben. Man kann also von Louis Bonaparte vernuͤnftiger Weise keine Verzichtleistung, sondern einzig fordern, daß er er⸗ klaͤre, auf sein einstiges Franzoͤsisches Bürgerrecht keine An— spruͤche mehr zu machen, wenn anders etwas geschehen muß; womit sich das Franzoͤsische Ministerium zufrieden geben mag.

Die Zuͤricher 1 enthaͤlt auch nachstehende Betrachtun⸗ gen: „Als das Schweizervolk gesehen hatte, daß alle patrioti⸗ schen Maͤnner, zu welcher Partei sie in einheimischen Fragen gehoͤren moͤgen, die gleiche Sprache gegen Frankreich reden, da war es seines Sieges gewiß. Da sauchzte es auch seinen ge— liebten Vorstehern zu, denen einmal das Gluͤck und die Ehre bestimmt war, an der Spitze eines einmuͤthigen, treuen Volkes die heiligen Nationalrechte zu behaupten. Jetzt muß ihm der Athem in der Brust stocken, wenn es sein gefeiertes Haupt, den Mann seines Vertrauens, mit wunderbaren Reden auf die Seite treten sieht. Oft ermuthigt ein sicheres Selbstvertrauen den Staatsmann, den Weg der Nachgiebigkeit bis an den außersten Rand zu versuchen; er giebt dann seinem Volke, das ihm nachsteht, das Versprechen, zu ihm zuruͤck— zukehren, wenn er nichts ausrichte, und in seiner Kraft die letzte Huͤlfe zu suchen. Unser Bundes-Praͤsident hinterläßt uns das Versprechen, wenn sein , . nichts hilft, die hohen Maͤchte anzurufen, die unsere Unabhaͤngigkeit und Selbst⸗ ständigkeit zu garantiren die Gewogenheit hatten. Eine Menge wird sich versammeln und rufen: Sollen wir Gefahr laufen fuͤr einen einzigen Menschen, fuͤr einen Prinzen, der seine Hand nach Kronen ausstreckt? Auf seiner Reise aus der Republik nach dem Throne hat der eitie Prinz jedes Recht auf unseren Beistand verwirkt! Auch wir sprachen unsere Abneigung gegen die politische Rolle des jungen Bonaparte aus. Wir thaten es, um den Unterschied zwischen dem Manne, fuͤr den wir keine Zuneigung haben, und dem Schweizer Buͤrger⸗ rechte, das wir dem Theuersten gleichschaͤtzen, deutlich zu machen. Wir thaten es um so schaͤrfer, je fester wir glaub⸗ ten, auch das Schweizervolk werde das Buͤrgerrecht von dem Maͤnne zu unterscheiden, werde jenes zu vertheidigen wissen. Aber wir gedachten nicht, durch unsern Tadel gegen den Mann uns eine Bruͤcke zu sichern; wir wuͤnschten niemals das Organ einer Menge zu werden, die mit Prinzenhaß und republikani⸗ scher Derbheit den Ruͤckzug vom e, wen. republikanischer Ehre zu decken meinte. Der Praͤsident der agsatzungs⸗ Kom⸗ mission stuͤtzt sich auf die Obmacht des Bundes uber die einzel⸗ nen Stände. Auch wir haben diesem Geschenke der Zukunft schon manchen heißen Wunsch entgegengeschickt. Allein jenes Verlangen nach einer Obmacht des Bundes kommt von zwei Seiten her; es kommt vom Schweizervolk, das eine kraͤftigere Schweiz wuͤnscht, und es kommt von den hohen garantirenden Mächten, die eine fuͤgsamere Schweiz wuͤnschen. Es ist un— moͤglich, daß die beiden Wuͤnsche auf Einen hinauslaufen. Einer RNational-Versammlung wird es einst obliegen, die Un— terschiede der beiden Wuͤnsche zu erschoͤpfen, wir nennen nur Einen Unterschied: der eine Wunsch setzt unerschuͤtterliche Ma—⸗ gistrate, der andere setzt leicht zu erschuͤtternde voraus. Wie dem auch sey, so soll die Obmacht des Bundes dem Volke nicht dadurch empfohlen werden, daß man ihm durch Kraͤn— kung eines untadelhaften, von Allen geliebten Bundesgliedes einen Vorschmack davon giebt. Die Franzoͤsische Regierung wuͤrde keinen ihrer Praͤfekten so bloßstellen, wie der Tag— satzung vorgeschlagen wird, es gegen die Regierung von Thur⸗ gau zu thun. Die Regierung von Thurgau hat einem Frem— den in bester Treue das Bürgerrecht ertheilt und eine Ur, kunde, die ihm keinen Zweifel ließ, zugestellt. Sie hat dabei eine Foͤrmlichkeit unterlassen, die sie nl unnoͤthig hielt und über deren Rothwendigkeit in eben jenem Falle man niemals

jener obengedachte Brief vom 11. nteresse und der Antheil, welchen der Schrift nahm, noch deutlicher hervortritt. ärts in einigen Blättern ein fernerer Brief Louis Ra⸗ bekannt (der seilher nicht in worin Tonis Napoleon ausdrücklich an⸗ der Broschüre ermächtigt zu haben; der nämliche llen Stellen die ublication, mon de la France,

kam bei dieser Untersuchun

einig werden wird. Nun, da der Bund wuͤnscht, jene Buͤr Vorschein, worin das

wäre unterblieben, soll er seinen Fuß auf oͤrmlichkeit setzen und alle Schritte einer ehr, liebenden Regierung, die mit einer muthigen Erklaͤrung noch,. mals dafuͤr einsteht, null und nichtig erklären, ja der Regie— das vermeinte Versaͤumniß nachzuholen. die Schweiz koͤnne die Ret, den, in den Schritten eine

gerrechtsertheilun

die unterlassene rer Prin an

g an Laitv, vom 2. J eifel gejogen worden ist),

den Laitv zu uthält übrigens nebst anderen bedeutung svo ites qu'en vous autorisant à cette é de tréubler midinlendut la tranquil uer de passious mal éteintes, mais de me montrer à mes que la haine intéressee m'a ein solches Auftreten, wenn gleich nur in Worten Träumereien bestehend, dennoch bei dem Namen und reigniffen des Manns, die Französische Regierung darf mit Billigkeit nicht verwundern, auch der Perfasfer der Schrift, Lailv, in Frankreich dafür so bleibt daneben auch von Louis bar, von dem Boden der Schweiz bedeutende ruhestörende Handlung gegen den Nachbarstaat Die Note des Französischen Herrn verlangt Abhülfe dieser Beschwerden, und Ist Louis

rung nicht gestatten, Wir schließen mit d ͤ tung ihrer Ehre nicht darin fin Bundesgliedes einen Formenfehler zu entdecken. 1. Sept. Unter den der Tagsatzung mitgetheil⸗ Betreff Louis Napoleon's sindet sich folgende Note des Franzoͤsischen Premier-Ministers an den Herzog von Montebello: „Paris, 13. August 1828. Herr Depeschen vom 3. und 19. August, und ich h ne Details gelesen, welche sie über diejenige Tagsatzungs Sitzung em, halten“, an welcher die von Ihnen im Ramen Frankreichs vorzt. lezte, die Ausweisung Louts Bonaparte's bezweckende Rote beraihen Ich will nichts sagen ven der Heftigkeit der gefallenen Reden und von der Art und Weise, wie einige Redner sich über rankreich und sein Bündniß ausgelassen haben. sner Kraft und Würde sich zu sehr bewußt, um nicht ein. Sprache, welche nach unserer bestimmten Ueberieuzung die Schwei selbst nicht billigen würde, zu verachten. üurnem dem Vororte begrelflich machen, daß es sich bier darum e Schweiz darauf bestähe, bei Handha— tem Scheße Jutriguen und offenkundige, Rachbarstaates störende Intentionen zu rereinigen, Kann Jemand in gutem

mehrere Evolutionen ausführen und äußerte sich sehr wohlge⸗ t der Meinung,

nachstehende:;

Luzern, ten Aktenstuͤcken in

waucitors ens tel que je suis et non tel

den früheren E

Herzog! Vor mir liegen Ihn werden veranlaßte,

abe aufmerksam al e gezogen worden scyn, poölcon der Vorwurf nicht abwend

kreich begangen zu haben. afters vom 1. August die Wegwelsung desselben aus der Schweiz. wir bisher in der Schweij angenommen wurde, Bürger Kantons, so kann jenem Verlangen, wie der e am 6. August mit Recht dargethan hat, nicht Die Verfassung Thurgau's, wie diejenige der Kantone und gewiß vieler Europäischen Staaten, läßt nicht ß ein Bürger polizeilich, ohne Urtheil und Recht, vertrieben rankreich kann nicht zu seiner Sicherheit eine Maßregel welche die Verfassung des Kantons brechen und alle Schwei⸗ sicheren Besitz ihrer verfassun Die Rote fühlt dies auch sel rinzen in Zweifel zieht. Auch in der Mitte der sind Zweifel über dasselbe erhoben worden. Es bildet dem⸗ Punkt einen der hauptsächlich zu erörternden Gegenstände in der enden Sache. Der Thurgauische große Rath hat demselben aller⸗ Defret vom 14. April 1832 das dortige Bürgerrecht als Geschenk lein nicht nur war bisher unbekannt, ob dasjenige fer⸗ elches der §5. 28. der Thurgauischen Verfassung noch die Verzichtleistung des Aus⸗

Franfreich is

Sie werden aber von umauische Gesandt

chen werden.

bandelt, zu wissen, eb di bung des Gastre die Ruhe eines und durch ihren Schutz zu ermuthigen. Glauben annehmen, daß Louis Bonaparte ein natnralisirter Schwii⸗ Bürger von Thurgau fey, während er zu gleicher Zeit Ausprüche er Frankreich zu regieren? Hat die Schweiz das 1 Gebiete Unternehmungen zu gesiaiten, welche, f keinen bedeutenderen Erfolg zählen können, doch einen politischen

chts in ih

Sgemäßen Rechte z ĩ ht ia higen würde. st, indem sie eben arauf ma h b Bürgerre Recht, auf ihren das Bürg wenn sie auch au im Oftober 1836 ; einige Unbesonnene oder Betrogene hinreißen können? Es ist un— ich, daß die gesunde öffentliche Meinung in der Schweiz wie rts nicht nach Verdienst die Einwendung würdige, welche man in dem an Louis Bonaparte durch den Kanton Thurgau recht uns entgegengesetzt. n 5z dir Berfassung dieses Kantons Genüge gelei⸗ sein voriges Vaterland? Benehmen um

erregen und dings durch

nere Requisit. n neben dem Großraths⸗ Beschluß erheischt, länders auf sein ausländisches Bürgerrecht, vorhanden sey, aus den Eröffnungen der Thurg ust geht nun wirklich hervor,

verliehenen Bürger Louis Bena— parte dem Artikel 2 stet? Hat er verzichtet auf Frankreich, dies geschehen ist, wie lassen sich dann sein ganzes seine neuesten Versuche, die Broschüre von Lajtv, sein an theilter Auftrag und der bei Lait gefundene Brief vo erklären? Hieße es nicht mit aller W Umständen bald als Schweizer, bald als Frauzose se, um gegen die Ruhe und chweizer, um eine Zusluchtsstätte beizubehalten, nen strafbaren Verfüchen sich nene Intriguen anz riffe vorbereiten lassen? Louis Bonap ewiesen, daß er keinen Gefühlen des Dan ; ere Geduld von Seittn der Französischen Regierung ihn nur bestärken fönnte in seiner Verblendung und ermut Komplotten. Rach allem diesem, Herr Herzog, ist es e selbst schuldig, nicht mehr länger zu dulden, daß die Schweiz ihre Rachsicht den Intriguen von Arenenberg die Krone == Sie werden dem Vorort erklären, daß, wenn die Schweiz gegen aht ache desjenigen annähme, der ihre Ruhe sp Wegweisung des Louis Bonaparte verweigem angenblicklich Ihre Pässe zu verlangen. igekommen feyn wird, werden Sie opp zu lesen geben, und ihm eine emnessen finden. obne ihn noch tin—⸗ stark in seinem Rechte und in der lle ihm zu Gebote stehenden Mütel chweiz eine Genugthuung zu erhalã feinen Umständen Verzicht leisten wird, Ge⸗ cherung meiner Hochachtung.

auischen Gesandtschaft vom 27. Au⸗ daß im Jahre 1832 dieses Requisit nicht verlangt wurde. Es liegt kein Grund vor, zu bezweifeln, daß ganz einfachen Meinung, es handle sich um stattgehabt habe; und bei Fällen gewöhnlicher Art möchte sie auch als unwesentlich erscheinen und durch das eigene Be⸗ nehmen des Reubürgers stillschweig end ergänzt werden. Immerhin beruhte edoch auf einem Irrthum; denn die eine von der Thurgauischen sandtschaft aufgesteilte Behauptung, die Französische Gesetzgebung lasse die Eigenschaft eines Franzosen von selbst erlöschen durch die Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechts, es bedürfe also nicht erst einer Verzichtleistung, ist eben schon darum unerwiesen, weil diese Erwerbung des Thurgauischen Bürgerrechts ihrerseits nicht vollstän⸗ dig war, bis jener Verzicht erfolgt war; und die fernere Voraus setzung Föburgau's, als ob das bekannte Verbannungs⸗-Dekret gegen die Ra⸗ poleonsche Familie ihr Französisches Bürgerrecht aufgehoben habe, snithin auch deshalb nicht erst ein Verzicht nöthig gewesen sey, ist ben so wenig erwiesen, weil ja auch anderwärts Verbannungen, und öelbst lebenslängliche, nicht immer den Verlust des Bürgerrechts zur Unwesentlich aber ist im vorliegenden Falle die umnsß dieses Requisits nicht gewesen, weil das nachherige Verhal⸗ en der Perfon die Zweifel über ihre eigentliche Stellung mehr ge⸗ nährt als gehoben hat. Nicht nur sinden sich einzelne Spuren 9. B. in der Laiiyschen Broschüre), als ob dieselbe das Thurgauer Bürger⸗ recht wie eine derjenigen Ehrenbezeugungen betrachtet habe, die n manchen Orten an angesehene Ausländer zu ertheilen Sitte ist; Louis Napoleon hat auch wohl in einzelnen öffentlichen Aeußerun⸗ gen (f. Brief vom 2. Juli an Laity) die Franzosen seine Mitbürger U Ebenso stehen seine Handlungen mit einem richtigen na—⸗ ürlichen Begriffe von der Eigenschaft als einfacher, gleichberech⸗ gter Bürger des Thurgauischen Freistaats nicht in gehörigem Ein⸗ länge; so seiner Zeit das Unternehmen vom 530. Oktober 1836 und nun wieder die politische Stellung in Bezug auf Frank— eich, welche er in der Laityschen Schrift sich n n. als

elbst in

ö diefe Unterlassung in der n seiner Hand ine unnöthige Formalität, ch je nach den auszugeben Fran⸗ Wohlfahrt Frankreichs zu wo nach fehlgeschlage⸗ etteln und neue An— ahrlich zur Genüge

ankes zugänglich ist, und daß

ahrheit spielen, si

arte hat w

igen zu neuen rankreich sich

Erwartung sich der S sehr gefährdet, und die würde, Sie den Befehl haben, Sebald diese Depesche Ihnen dieselbe dem Herrn Schultheiß Abschrift davon zurücklassen, wenn Sie es an werden Sie den Herrn Schultheiß mal zu versichern, daß Frankreich Gerechtigkeit seines Begehrens, anwenden werde, um von ten, auf welche es unter nehmigen Sie, Herr Herzog, die Versi

Sept. Der kuͤrzlich mitgetheilte Antrag der ⸗Kommisston in der Angelegenheit te's wurde von nachstehender Be⸗

Bolz haben.

nicht verlassen,

Luzern, 2. Mehrheit der Tagsatzungs Louis Napoleon leuchtung begleitet:

„Louis Rapoleon Bonaparte Verhältnisse dürfen als bekannt vorau thörichtes Unternehmen gegen Straßburg dessen Ausgang, seine Trausportirun fehr nach der Schweiß. dessen höchstens auf entferntere fend neuere Thatsachen, auf we Note vom 1. August Herrn Tagsa namentlich die Louis Napoleon Bonaparte Auszug aus einem 2. Juli d. J. bekannt voran in etlichen öffent t nen seiner Zeit im Französischen über die Gerichts-Verhandlungen in Kammer erhalten noch einige weitere Au fschlüsse, uns nichts Wesentliches beifüger als wesentliches Resultat Fol flossenen Juni wurde in Pari der Theilũehmer am Straßburger Unternchmem), u. s. w., vielfältig verbreitet. wurde noch anderwäris, zum Theil auch im Auslande, Deutsche Uebersetzung davon gedruckt. orbereitungen und sucht dabei zu Oftober 1836 sey bei Louis Na— en, daß keine schen Franl⸗

2 D en (ng ne beharrlich fortdauernde Stellung andeuten ließ.

snem Lande, dessen Gesetzgebung sonst keinen solchen ausdrück— ichen Verzicht auf auswärtige Nationalität fordern würde, wie his nach der Thurgauischen Verfassung der Fall ist, würde eine orsichtige Regierung sich gegen derartige irrige Begriffe, wenn sie zu esorgen ständen, durch genügende Erläuterungen von Seiten eines saufsunehmenden Bürgers sicher stellen dürfen. alem Angeführten nicht behauptet werden, daß der Stand Thurgau Nie bürgerliche Eigenschaft des Louis Rapoleon so ins Klare gebracht abe, wie es erforderlich wäre, um eben auch mit Nachdruck und un— hestreübbarem Recht ihn bei denjenigen Befugnissen schützen zu können, wilche nach heutigen Grundsätzen ein Staatsbürger ansprechen, und pobei er verlangen darf, durch seine Regierung dem Auslande gegen Über unterstiltzt zu werden. Auch das Schreiben des Prinzen vom 20. August großen Rath ergänzt diese Lücken nicht auf genügende Weise. Die ranzosen spricht er darin nicht aus die Rechte eines sol⸗

»s Herkunft und frühere Lebentz sgesetzt werden; ebenso sein vom 30. Oktober 18g, Amerika und seine Ric früheren Thatsachen können in= Weise in Betracht kommen. che die Französische Gesandtschafti⸗ hat der Herr Boꝛschafter den räf denten noch etliche Aftenstücke mitgethth, Laitvsche Broschüre, die Abs vom 11. Juni d.

Alle diese Bis jetzt kann nach

J. hinweist,

rift eines Briefes u an Laity, und enn des Nänmsichen an eben denselben vn 8 darf jene Broschüre au osgesetzt werden; die beiden erwähnter lichen Blättern bekannt geworden, h Moniteur eingerückten in der Laltyschen Sache bei de die jedoch sit J. Aus den angeführten Quellen geh; des hervor: Gegen die Mitte des ver

o eine Schrift des Lleutenan s Laity (eins betitelt: Le Prince N.

Dieselbe Broschür? verbreitet, so Diese Schrist

ch soust als berei⸗ . Briefe sind auch und die verschitde⸗

ebung der Eigenschaft eines nd giebt statt dessen nur zu verstehen, daß ihm then durch ungerechte Maßregeln vorenthalten werden; die Art und Weise, wie er seine Stellung gegen Frankreich in der Laitpschen Schrift darstellen ließ, nennt er eine bloße Vertheidigung gegen Ber— eumdungen, und auch seine Zusicherungen über sein künftiges Ber⸗ halten ermangeln derjenigen Bestimmtheit, die nach dem bisher Vor— In allen diesen Beziehungen erübrigt also ich, daß sein Verhältniß gänzlich ins Klare gesetzt sey; seine Stel— lung sollte einfach, unumwunden vorliegen, und so, daß sie auch dem FBesunden Sinne des Volks, welches zuletzt die Gefahr des ihm ver⸗ Ulchenen Schutzes zu tragen hätte, verständlich vor Augen träte. Frage dar, ob es, wenn die Einbür⸗

gerung Louis Bonaparte's bisher noch etwas Unvollständiges gelassen t noch statthaft sey, dasselbe nachträglich zu ergänzen? und ndere dem beschwerdeführenden Staate Ergänzung gerechtfertigt werden könne? Darau §. 25 der Thurgau schtelbt nicht vor, daß vor Erlaß des Großraths⸗-Dekrets die Verzicht⸗ lessung bereits vorgelegen haben müsse; das Dekret erwähnte auch witllich der Annahme des Geschenkes noch nicht und verfügte viel⸗ mehr erst Mittheilung an den Prinzen. land Thurgau ihn damals wirklich zu seinem Bürger, machen.

urde etwaß an den dazu erforderlichen Förmlichkeiten übersehen, so lag der Fehler au den Staats-⸗RBehörden, nicht an dem neuen Bür⸗ ger; diesem konnte es nicht zum Fehler angerechnet werden, etwas zu versäüumen, was diese nicht von ihm focderten, und zwar um so we⸗ hien, da sie dessenungeachtet ihn von da an zu Gemeinde⸗Versamm⸗ ungen und zu politischen Handlungen einladen, und auch auf andere Weise als Bürger behandeln ließen. Sie können ihm jetzt nicht ent⸗ zegensetzen, was sie damals unterlassen hatten. Und auch nach späte⸗ ren Handlungen Louis Rapoleon's, welche die Thurgauische Regierung llenfallg feiner Zeit hätten berechtigen können, sich init ihm über seine ung zu verständigen, hat dieselbe nicht aufgehört, ibn als Bür⸗ t anzuerkennen, vielmehr noch in ihren neuesten Erklärungen be— guptet, ihn als solchen behandeln zu wollen. en, jetzt, da es ihr lästig werde, ihn ferner anzuerkennen, ch zurück, und gebe nicht mehr zu, daß er das ergänze, was ö 8s dahin nicht von ihm gefordert hatte. 3 wenn es zur Zeit von ihm verlangt worden wäre, so würde er Rtsprochen, und sein Bürgerrecht zu Kraft gebracht haben. Auch die chweiß kann Thurgau ein folches Verfahren nicht zumuthen. Dabei ö nte überdies Louis Rapoleon der Eidgenossenschaft selbst den VBor⸗ urf eutgegensetzen, sie hätte früher einschreiten mögen. Sje kann

angenen nöthig wäre.

poléon à Strasbour

wie auch eine erzählt jenes Ereigniß und seine V zeigen, das Unternehmen vom 30. poleon damals au andere Regierung reichs genügend entsprecher usehen hinreichen

Roch bietet sich aber die weitere

s der sesten Ueberzeugung bervorgegang den verschiedenen Bedürfnissen und Wün nnd Freibeit, gesetzliche Ordnung und d gewähren könn imstände in Frankreich hätten da dieses Gedankens so sehr erleichtert, uversicht habe gehofft werden bare Zufälle sey der Versuch gescheitert. geschildert, welche dem Prinzen v schen Regierung widerfahren sey; Der äußeren Darstellungsf sche Rechtfertigung des nehmens des Prinzen, det worden seyen; a Ansichten über das, was de auf eine solche Weise geschildert, wie, empfangen sollte, das, was im Jahre 1836 so gew etwas noch jetzt Geltendes und Fortdauer Betrachtungen (im letzten Absatz des Tex Anderem die Stelle: „Ensin nous avons vu que frangais, tout en täehant d'assoupir!“ de reconnaitre en lui la dxnastiè napoléonienne, hui de ses membres comme il' avait traité la Duchesse de Berry. voulu assoupir un fait, et il a révélè un prineipe; il a voulu annul· ler un homme, et il a fait de cet homme point de ralliement de l'opposition.“ Stellen darauf hin, Erscheinung wisse and gegeben habe. ther zu, er habe zen geschrieben, welch

egenüber eine solche darf mit Ja geant⸗

e, als eben er; ischen Verfasfung

mals bereits dit Aus⸗ daß das Gelingen mit und nur durch sonder⸗ Dann wird die Behandlung Selten der Französi⸗ dlich verschtedene Beilagen belgedruct. nach sst diefe Schrift eine bloße histoni⸗ Unternehmens vom 30. Oktober und des Be= welche Beide fälschlich beurtheilt und verleum— der damalige Zustand Frankreichs und die s dem Lande heilfam gewesen wäre, sind dabel wenn der Leser den Eindrus esen, sey im Grund Unter den Schluß tes) findet sich dann unter le gounvernemen: a 6tè ohlig⸗ Squ'il a traitè un

äußeres A

whanet' werden. mung und t, werden

Schon der

on da an von Jedenfalls aber wollte der

entreprise du Prince, Sie kann nun nicht

d'un parti et le

Die Schrift deutet an ob Lonis Napoleon

und dem Verfasser Thatsachen a Bei dem Prozesse gegen Laity gab dieselbe in Arenenberg unter den Augen des er auch mehrert Stellen darin beigefügt habe.

Er könnte ihr entgeg—⸗

1015

jetzt uicht etwas thun oder von Thurgau verlangen, wodurch einem Einjelnen zu nahe getreten würde, weil jetzt Frankreich es wünscht und die Verweigerung Gefahr bringen könnie. Frankreich selbst kann ihr dies mst Billigkeit nicht zumuthen; es lann nur auf an der—⸗ weitige Sicherung dringen, freilich auch auf eine solche, wobei ihm hinwieder mit Billigkeit zugemuthet werden darf, sich damit zu be⸗ gnügen. Müßte es doch auch dann, wenn von Seite eines längst unbezweifelten Bürgers Störungen vorgekommen wären, sich an andere Sicherungsmittel halten. Bisher war von dem Verhãlt⸗ niß gegen Frankreich die Rede, und davon, inwiefern die Lage Louis Napolcen'z noch ins Reine zu setzen wäre, damit er Schweijerischer⸗ seits geschützt werden könne. Aber auch in eigenem Interesse, zu ih⸗ rer eigenen Ruhe und Sicherheit, müssen der Stand Thurgau und die Schweiz dazu schrelten, das Verhältniß des Prinzen Louis Ra⸗ polton unser uus völlig in Ordnung zu setzen. Im Janern hat Thurgau, gegen außen hat die Eidgenoffenschaft die Sblichenbeit, ih rem ganzen Volke Ruhe und Sicherheit zu bewahren, die välferrecht⸗ lichen Verhältnisse zu erhalten und gegründete Beschwerden vom Aus⸗ lande her zu verhüten. Zu diesem Behufe sind alle Bürger und auf gleiche Weise den Gesetzen unterworfen; alle sind auch dem Vaterlande zur Vertheidigung pflichtig; und das Kriegsrecht ist nur dem Staate vorbehalten. Der einzelne Bürger kann also nicht eine Stellung ein⸗ nehmen, in welcher er nicht eiwa bloß durch einmalige Handlangen Mißverhältnisse im Janern und nach außen erregt und das Vaterland in Verwickelungen bringt, sondern durch fortwährend aufgestellte An⸗ sichten und duch, Aeußerungen, die auf zünftige Vorhaben hinge⸗ deutet werden können, dem Baterlande bleibende Besorgnisse er regt. Er darf auch nicht jenen anderen, vielleicht eben so großen Nachtheil üder sein Vaterland schweben lassen, daß es den unlau— tern Schein auf sich lade, als würde es den Schild des Bücger⸗ rechts für mögliche künftige strafbare Handlungen hergeben. Mag es eine ungewöbnliche Maßregel seyn, daß ein Staat von einem Bürger Sscherheit vor solchen Gefahren verlange, sie ist wenig⸗ stens weder ungerecht noch gesetzwideig. Was denn nun zu thun sey? darüber trifft in beiden eben entwickelten Beziehungen die Antwort n,, So wohl um die in Frage stehende Person ge⸗— gen das Verweisungs-Hegebren mit Recht in Schutz nehmen zu dürfen, als um diejenigen Nachtheile abzuwenden, die sie dem Va⸗ terlande selbst zuziehen könnte, werde dasjenige jetzt mit aller Be⸗ stimmtheit und Klarheit von ibr verlangt, waz schon früher hätte verlangt werden können: Verzichtleistung auf das, was ihre bürger⸗ liche Eigenschaft noch irgend schwankend lassen, und Zusage der Ent⸗ baltung von allem dem, was über ihre Vorhaben Besorgnssse begrün⸗ den könnte. Der Werth einer solchen Erklärung darf gewiß für et⸗ was angeschlagen werden. Jeder bedarf heutzutage, wie irgend je, der öffentlichen Achtung und kann sie nicht ohne seinen großen Scha— den verletzen. Die in Frage siehende Person insbesondere hat gerade in denjenigen Aktenstücken, welche am Eingange erwähnt wurden, ge⸗ zeigt, welchen Werth auch sie auf die öffentliche Meinung setze; und selbst davon finden sich Spuren darin vor, daß sie ein Gewicht dar⸗ auf legte, . Zusagen nicht gegeben zu haben, von denen das Gerücht behauptete, sie hätte dieselben ertheilt. Zwar hat bereits auch der Stand Thurgau das dankenswerthe Versprechen durch seinen Herrn Gesandten eröffnet, es werden seine Behörden die erforderliche Aufssicht halten, daß von ihrem Gebiet aus keine völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Sicherheit an— derer Staaten unternommen werden, und ferne sev es, den so aus⸗ gesprochenen Willen einer Schwezerischen Regierung oder ihre Kraft rin achten zu wollen. Vielmehr wird auch diese Zusicherung zur eantwortung der Französischen Regierung mit benntzt werden kön⸗ nen. Aber eben so wenig wird einem answärtigen Staate verargt werden dürfen, wenn er, in Erinnerung verschiedener, in den verwi⸗ chenen Jahren in der Schweiz vorgekommenen Vorfälle, in Fällen, wo er ssch zu noch weiterer Beruhigung berechtigt erachtet, auf eine solche dringt, zumal wenn Mittel vorhanden sind, wodurch dieselbe gegeben werden kann. Eben darum könnte auch das kaum unbillig ge⸗ nannt werden, wenn Frankreich in der Angelegenheit, die uns hier beschäf⸗ tigt, es ablehnen würde, seine Genugthunng auf dem Wege gerichtlicher Klage vor den Thurgauischen Gerichten zu suchen; ist doch das Vor⸗ gefallene von einer Art, wobei jene Regierung sich der Möglichkeit gewisser gerichtlicher Ansichten nur ungern aussetzen könnte! Und sind doch über Rechts-Verletzungen gegen auswärtige Staaten, über Vergehen der Presse und über Verantwortlichkeit der Theilnehmer an solchen Vergehen bisweilen Meinungen im Umlaufe, die den Erfolg g g, Verhandlungen als keinesweges sicher darstellen Roch leibt des Falls zu gedenken übrig, wo Louis Napoleon Bouaparte sich der Forderung einer Erklärung, wie sie im Schluß⸗Afntrage ge⸗ nauer vorgeschlagen werden wird, nicht zu . geneigt wäre. Alsdann fiele er einfacherweise in die Klasse fremder Individuen, denen nach vorgefallenen politischen Handlungen die Schweiz eine Zuflucht gewährte, und welche von ihrem Gebiete ans neuerdings die Ruhe eines Rachbarstaats gestört hätten, könnte mithin den Aufenthalt in der Schweiz nicht länger genießen. Ist auch der spegelle Beschluß der Tagsatzung vom 23. August isz6s durch den hohen Vorort bereits wieder erloschen er— klärt, so bleiben immerhin die allgemeinen, auch von der Eidgenossen⸗ schaft anerkannten Grundsätze über das Asplrecht anwendbar. Eine noch weitere Untersuchung durch die Thurgauische Regierungs-Be⸗ hörde wäre nicht mehr erforderlich, da die obnehin klar vorliegenden Akten ihr bereits durch den Tagsatzungs-Beschluß vom 6. August d. J. mitgetheilt wurden und sie sich darüber seither hat vernehmen lassen. Auch der Besitz von Liegenschaften kann das Verhältniß Lonis Na⸗ poleon's nicht ändern; dieser Besitz giebt keine bürgerlichen Rechte, bteibt ihm übrigens nach wie vor, und ist auch nicht erst in Folge des Bürgerrecht sz⸗ Geschenkes entstanden, sondern hatte schon in seinem früheren Zustande statt. Nach der nunmehr entwickelten Ansicht würde sich die hohe Tagsatzung an den Siand Thurgau wenden, damit dieser den Louis Rapoleon Bo- naparte zu der beantragten Erklärung auffordere. Daß gegen eine solche von der Bundes Versammlung gefaßte Schlußnahme von Sei⸗ ten Thurgau's Anstand erhoben werden möchte, ist eine Voraussez⸗ zung, die als so wenig wahrscheinlich angesehen werden darf, daß in die Schluß-Anträge noch keine weiteren Verfügungen für diesen Fall aufgenommen werden. Vielmehr wird in den eidgenbssischen Sinn und die Besonnenheit der Thurgauischen Behörden ein Vertrauen esetzt, das man durch Erörterungen von Verfügungen für jenen ! zu verletzen fürchten würde. Nur daß die von der Tagsatzung an Thurgan jetzt zu stellende Ferderung nicht als unbefugte An⸗ maßung gelten könne, dieses ist die Tagsatzung schon jetzt sich selbst u beantworten veranlaßt. Deshalb nur so viel: es ist nicht nur hurgau, welches die Folgen und die Perantwortung zu tragen hätte, wenn in dieser Angelegenheit durch Unterlassung angemessener Vor⸗ kehrungen Folgen eintreten sollten. Frankreich richtet seine Beschwer⸗ den an die Schweiz als Ganzes; auch scine möglichen weiteren Ent— schließungen und Schritte werden und können nicht an Thur— gau allein, sondern an die r, als Ganzes sich wenden. Die Eidgenossenschaft als Ganzes ist es ebenfalls, die in der obschwebenden Sache dem Stande Thurgau Schutz zu gewähren hätte, wenn unbegründete, zu weit gehende Forderungen erzwun⸗ gen werden wollten. Sie endlich als Ganzes ist es auch, welche in Zukunft, wenn an die Möglichkeit der Wiederholung rubestö— render Versuche gedacht wird, jedesmal die Gefahr und Verant— wortung der alsdann entstehenden Verwickelung treffen würde. Darum darf sie denn auch und der Bundes-Vertrag . 8 sagt es zudem deutlich K in dieser Sachlage das Röthige anordnen, um die Sicher— beit des Vaterlandes nicht Gefahr laufen zu lassen; sie darf also ver⸗ langen, daß ein Kanton nicht etwa durch Uebergehung eigener gesttz= licher Vorschriften oder durch Unterlassung sonstiger in den Umständen begründeter Versichts-Maßregeln die Schweiz in eine Lage versetze, die mit ihrer Sicherheit in geradem Widerspruch wäre. In der hler vorgetragenen Ansicht ist die Frage, inwiefern die Ehre und Ungbhän—⸗ igkeit der Schweiz durch diese Meinung gehörig beachtet sev, bisher nicht be⸗ onders berührt worden, so wenig als die entgegengesetzte; inwiefern Frank⸗ reich sich mit dem hier vorgeschlagenen Auswege befriedigen werde, und auch nun am Schlusse dürfen wenige Worte darüber genügen, denn jene Frage fällt einfach zusammen mit derjenigen, womit die gegen⸗

t hat, mit der Frage: was sind u thun schuldig Eme andere kes kannte diese Meinung nicht.

wärtige Entwickelung sich beschäftig ch Recht und Billigkeit Grundlage für die Ehre eines Bo . Wenn sie auf die so gestellte Aufgabe die Antwort nach bestem Wissen gesucht hat, glaubt sie wenigstens dem Baterland und seiner Unab⸗ hängigken, die ihr, wie allen Schweizern, theuer sind, auf diesne Wesse gebührende Kechnung getragen zu baben, wie es ihr nach ihrer bescheidenen Einsicht und redlichen Ueberlegung gegeben war.“

Spanten.

Madrid, 21. Aug. (Allg. Ztg.)

der QOberst Lavalette, Unter- Chef des Generalstabes der Armee des Centrums, mit Depeschen des Generals Oraa hier ein. Um 1 Uhr versammelten sich die Minister im Kriegs-Ministerium. Der Oberst Lavalette und der General Zarco del Valle wohn ten dieser Berathschlagung, die bis gegen 4 Uhr dauerte, bei. Abends versammelten sich die Minister aufs neue, und es wurde mit Zustimmung der Königin beschlossen, daß der Kriegs-Mini⸗ ster Latre mit den ausgedehntesten Vollmachten sich unverweilt zur Armee des Centrums begeben solle, um die Ursachen der mißlungenen Operation gegen Morella ausfindig zu machen und die kraͤftigsten Mittel zur Abhuͤlfe des Uebels zu ergreifen. Waͤhrend seiner Abwesenheit wird (wie bereits erwähnt) der Marechal de Camp, Don Juan Aldama, dem Kriegs rium vorstehen.

Gestern Mittag traf

Ministe⸗

Madrid, 20. Aug. Gestern fand im Theater eine außer⸗ ordentliche Vorstellung zum Besten der Kriegsgefangenen statt, der auch die Königin beiwohnte. Das Ministerium war davon unterrichtet worden, daß Uebelgesinnte das Schauspiel mit dem Rufe: „Tod den Ministern!“ unterbrechen wollten, ja man sagte seilbst, daß die Minister, der politische Chef von Madrid und einige andere angesehene Personen ermordet werden sollten. Am Abend hatte man überall aufruͤhrerische Proclamationen verbreitet. Es wurden daher die noͤthigen Vorsichts-Maßregeln getroffen; um acht Uhr stellten sich die denen Stadttheilen auf, und starke Patrouillen durchzogen die Die Garnison blieb die Nacht hindurch unter den g wurde indeß nicht gestoͤrt, und die

ruppen in den verschie⸗ Straßen.

Die Vorstellun Nacht ging ruhig voruͤber. Man sagt, der General Latre habe die Vollmacht erhalten, den General Oraa vor ein Kriegsgericht zu stellen, wenn er es fuͤr noͤthig halte. Herzog von San Carlos ist zum Ober-Hofmeister der Koͤnigin ernannt worden, da der Marquis von Santa Cruz be⸗ kanntlich seine Ernennung nicht angenommen hat.

Spanische Gränze. Dem Journal de Paris wird von der Aragonischen Graänze unterm 27. August geschrie⸗ ben: „Der Feldzug von Morella ist beendigt. Tagen voll Muͤhseligkeiten und Gefahren, nach material und die Lebensmittel der Armee die groͤßten Schwie⸗ rigkeiten uͤberwunden hatten und vor dieser Stadt angekommen waren, nach zwei moͤrderischen Stuͤrmen, bei denen die Christi⸗ nischen Truppen einen Muth und eine Ergebenheit bewiesen haben, die wahrhaste Bewunderung verdienen, hat der G ral Oraa ein Unternehmen aufgeben muͤssen, dessen Gelingen er in seinen Berichten als gewiß darstellte, das aber durch die seiner Feinde unheilvoll fuͤr seine er Muth der Generale Oraa und San Miguel konnte die Niederlage nicht verhindern. Bei dem eiten Sturm stellten Beide sich an die Spitze ihrer Kolonnen. er General San Miguel wurde ein Opfer seiner Unerschrok—⸗ kenheit, er stuͤrzte in einen Graben und wurde schwer ver— Der Kampf nahm nun eine ungluͤckliche Wendung Entmuthigung bemaͤchtigte Soldaten; die Kolonnen Oraa's, zu schwach, um auf der einen Seite anzugreifen und auf der anderen sich zu vertheidigen, begannen, ungeachtet des Beispiels ihres Anfuͤhrers, zu weichen, und der Ruͤckzug war das einzige Mittel der Rettung. Als die Karlisten in dem Fort von Morella dies sahen, schwenkten sie unter Freudengeschrei die seit dem Anfang der Belagerung daselbst aufgepflanzte schwarze Fahne. Cabrera der Ruͤcken und brachte Verwuͤstun Bald wurde der Ruͤckzug zur fuͤnf Leguas von Morella, anhielt. Einer der besten Offiziere der Christinischen Armee, Joaquim Alonzo, Chef des General— stabes, ein viel versprechender junger Mann, und der Oberst Bruno Cortillo wurden am Fuße der Mauer getoͤdtet, als sie dieselben ersteigen wollten. 800 Mann sind schwer verwundet und etwa 300 getoͤdtet worden. Das ganze Belagerungs / Ge⸗ schuͤtz und uͤberhaupt alles Kriegs-Material ist verloren. Heute befindet sich ein Theil der Truppen in Alcaniz, einer Stadt, die zwoͤlf Leguas von Morella entfernt ist. Die Verwundeten sind nach Saragossa gebracht worden, wo die patriotischen Ein⸗ wohner sie mit der groͤßten Sorgfalt pflegen. ist unstreitig der blutigste seit dem Beginn des Buͤrgerkrieges. Man kann sich nicht verhehlen, daß er den Waffen der Köͤni⸗ gin einen harten Schlag versetzt, und auf die gegen Estella zu unternehmenden Operationen wird er einen Einfluß ausuͤben, den Espartero bei seiner Traͤgheit nicht zu verwischen im Um sich eine so vollständige Nieder⸗ u erklaren, muß man sich an die Nachlaͤssigkeit, mit üuͤr den Unterhalt der Truppen die Entbehrungen der Soldaten und die drider Kabinets, dem General Oraa die zur glüuͤcklichen Vollen⸗ dung eines so gefahrvollen Unternehmens noͤthigen Mittel zu

h . Man will nun wissen, welche mora— lische Wirkung dieses traurige Ereigniß auf die Karlisten her— r . Tage nach dem Ruͤckzuge feierten die in Morella befindlichen Karlistischen Truppen diesen denkwur— digen Sieg durch Bankette, und man trank auf die Vernich⸗ tung der Christinischen Armee. sprach sich in den kräftigsten Verwuͤnschungen gegen die Regie rung der Koͤnigin und in den lebhaftesten Betheurungen der Anhänglichkeit an Don Carlos aus, und der Karl ral beschloß daher, nicht gegen einen besiegten dern nach der Hauptstadt, nach Madrid selbst, zu marschiren. alten die Karlisten sich fur die In Oñate und Estella war die Bei der Nachricht von dem Siege Cabre⸗ ra's feierte man in dem Karlistischen Hauptquartier ein Fest. Der Sieg wurde unter Glockengelaͤute und Kanonendonner verkuͤndigt und in der Kirche von Oñate ein feierliches Tedeum gesungen, welchem Don Carlos mit seinem Generalstabe beiwohnte, worauf er uͤber die Truppen Revue hielt und eine Proclama— tion an seine heroischen Navarresen erließ. In Logroñßo, dem Hauptquartier Espartero s, ist Alles still. Er giebt kein Lebens Die Nachricht vou der Niederlage wurde mit Vor⸗ cht bekannt gemacht; man fuͤrchtete den

Nach mehreren dem das Kriegs⸗

verzweifelte Vertheidigun Truppen geworden ist.

Christinos.

leicher Zeit fiel vallerie in den

und Tod in ihre Reihen. lucht, die erst in Monroyo,

hristinischen

rmee mit der

Dieser Kampf

Stande seyn duͤrfte.

esorgt wurde,

verabreichen, erinnern.

vorgebracht habe. Die allgemeine Begeisterung

istische Gene⸗ eind, son⸗

In diesem Augenblicke des ganzen Landes. nicht minder groß.

nwillen, vielleicht