1838 / 269 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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der Cours neminell auf 148 pE6ü. * n : Docht merklih (agenen men, daß Leib⸗Geschäfte zu 3 à 31 /. pCr Zinsen gern argeschiessen werden.

Der Handel in Weizen and Reggen blieb diese Woche, und vor— züglich gestern sebr lebaft und wurde unter Schloß liegende Waare zur Verschiffung zu köterem Preise verkauft, wodurch auch von den Verbrauchern reichlich die feüberen Preise bewilligt warden. Im En— trepot liegender 130pfünd. weißbunter Polnischer Weizen galt 340 Fl., 126. 1306pfünd. bunter dino 320 335 Fl., 128pfünd. rotbbunter dito anfange 312 Jö. gestern 329 Fi. 133pfünd. Rostecker 333 Fl., 121pfünd. Prcußischer Regaen 218 Fi. Im Konsum ist bezablt: für 129pfünd. weißbunten Pelnischen Weizen 380 Fi, 128pfüUlnd. bunten dito 332 Fl.

1260ünd. roibtanten dite 312 Fl. 128. 120pfünd. Rostocker 310 31.

1200füud. dito 825 Fl, für Preukischen 126pfünd. Roggen 226 Fl.,

116pfünd. dito 203 Fk. 1I9pfünd. Münsterschen dito 208 Fi. 117pfind. alten getreckneien Roggen 209 Fl.; Gerste und Hafer blieben gut preishaltend. ö

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 21. Sept. Die Statstidning meldet, daß auf Befehl Sr. Majestät des Koͤnigs der gegen den Kan didaten der Philosophie, G. Thomee, eingeleitete Prozeß, so weit derselbe die Aeußerungen des Lngeklagten gegen die Kö— nigliche Person betrifft, niedergeschlagen werden soll. Was au— ßerdem jedoch gegen den besagten Thomee vorliegt, soll ganz nach den Landes⸗Gesetzen beurtheilt werden.

Se. Durchlaucht der regierende Herzog von Sachsen-Mei— ningen ist auf einer inkognito unternommenen Reise in der hie⸗ sigen Hauptstadt eingetroffen. Der Herzog hat dem Reichs—⸗ Marschall den Wunsch ausgesprochen, Ihre Königl. Majestaͤten zu besuchen, und Höchstdieselben haben sich mit Vergnuͤgen be— reit erklärt, dem Wunsche zu entsprechen. Se. Durchlaucht wird demnach heute Nachmittag um 5 Uhr vom Koͤnige em— pfangen und demnaͤchst der Koͤnigin vorgestellt werden.

Dänemark.

Kiel, 18. Sept. (Hannov. Ztg.) Die Sprachverhaͤlt⸗ nisse im nördlichen Theile des Herzogthums Schleswig haben in der Staͤnde⸗Versammlung zu einer langen Debatte Anlaß gegeben und einige bedeutungsvolle Anträge oder Petitionen der Versammlung zum Erfolg gehabt. Das Herzogthum Schles— wig mit einer Bevolkerung von etwa 350,090 Seelen ist zwar Daͤnemarks Scepter unterworfen; es ist aber durch die Ritter⸗ schaft, das Ober⸗Appellationsgericht, die Regierung u. s. w. mit dem Herzogthume Holstein so innig verbunden, Sitten und Denkart des Volkes sind überalléso sehr im Deutschen Sinne, daß selbst die Daͤnen in der Hauptstadt des Reichs keinen Un⸗ terschied zwischen einem Schleswiger und Holsteiner machen, im Gegentheil den Schleswiger ebensowohl einen Holsteiner nen⸗ nen, wie Denjenigen, welcher binnen der Elbe und der Eider wohnt. So wie aber in Holstein als einem Theile von Niedersachsen das Plattdeutsche die Volkssprache ist, dessen sich selbst Beamte und Geistliche in ihrem muͤndlichen Verkehre mit dem großen Hau— fen bedienen, und welches auch von der gebildeten Mittelklasse häufig ,. wird, so wird im noͤrdlichen Schleswig von etwa 9h, 000 Seelen ein schlechtes Daänisch geredet, eine Art von Patois auf Daͤnischer Grundlage, mit Untermischung Platt— und Hochdeutscher Woͤrter und Redensarten. Jedoch hat sich im noͤrdlichen Schleswig das Daͤnische auch als öffentliche Sprache in so weit behauptet, daß dort der Schul-Unterricht in den Volksschulen Daͤnisch ertheilt, auch Dänisch gepredigt

wird. In jedem andern Betracht aber ist die Deutsche Sprache die oͤffentliche; namentlich bedienen sich der Deutschen Sprache

Sonnabend sind einige Actien ju 102 pCt. weggegeben, seitdem stebt Die Frage nach Geid bat diese

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ab, wie das Plattdeutsche von dem Hochdeutschen. Es mangele indes⸗ sen auch bei dem gegenwartigen sprachlichen Zustande nicht an gegen⸗ seitigem Verstäͤndniß, und habe es darum nichts Bedenkliches, daß die Vernehmlassungen der Einwohner vor Gericht Daͤnisch lauteten, die protokollarischen Aufzeichnungen aber in Deutscher Sprache geschähen. Das Naͤmliche komme vor in Distrikten des Herzog— thums, wo die Schul⸗ und Kirchensprache die Deutsche sey. Daß die Geschäftssprache der mehrgedachten Beamten die naͤmliche sey, als die des Ober-Gerichts, des Ober⸗Appellations⸗Gerichts, der Schleswig⸗-Holstein⸗Lauenburgischen Kanzlei und der Admi— nistrativ⸗ Kollegien, werde zweckmäßig zu heißen seyn, und es wäre, wenn die Daͤnische Sprache Platz greifen sollte, damit Einheit und Ordnung auf eine auffallende Weise aufgehoben. Dazu nöthige aber keinesweges der jetzige Zustand in sprach— licher Beziehung, da die Erfahrung bezeuge, daß die Deutsche Sprache in den bezuͤglichen Distrikten nichts weniger als fremd sey. Und ihr wurden Schul-Unterricht und Verkehr mit Deuischredenden immer mehr Eingang verschaffen, so daß in baldiger Zukunft die Kenntniß derselben werde Gemein— gut werden. Es werde dem Fortgange der auch in dieser Beziehung sich offenbarenden allgemeinen Bildung entgegenwir— ken heißen, wenn die Proposition zur Ausfuͤhrung gebracht werde.“ Es war zugleich zur Proposition gebracht, die La— teinische Sprache in Regierungs- und Rechtssachen abzuschaffen. In Schleswig nämlich, wie in den meisten Deutschen Ländern, werden noch immer ohne Noth Lateinische Worte und Redens— arten in den gerichtlichen Ausfertigungen und in den Schriften der Advokaten gebraucht. Dieses verstoͤßt nicht bloß wider den Geschmack; es hindert zugleich das Verständniß bei allen denen, welche nicht Juristen sind. Gegen diese Unsitte hatte sich be—⸗ reits ein Mitglied des Ober⸗Appellations⸗Gerichts in Kiel sehr einleuchtend und nachdruͤcklich in Falck's staatsbuͤrgerlichem Ma⸗ gazin erklärt. Die Staͤnde haben nun in ihrer obgedachten Petition an Se. Majestaͤt mit aufgenommen: „Daß von den Ober-⸗Behoͤrden mittelst Cirkulars eine Aufforderung an die Unter-Behoͤrden ergehen moͤge, aus den gerichtlichen Ausferti— gungen und Bekanntmachungen, so wie aus den Vorstellungen und Vortragen der Advokaten die Lateinischen Worte und Re⸗ densarten wegzulassen.“ Jedoch soll dieses Weglassen nicht als foͤrmliche Pflicht geboten werden.

Deutsch land.

Lubeck, 23. Sept. Die Neuen Luͤbeckischen Blaͤt— ter enthalten folgende Erklärung: „Die unterzeichneten Lehrer fuͤhlen sich in ihrem Gewissen gedrungen, gegen den am 13. d. auf oͤffentlicher Kanzel und in einer fuͤr die Jugend vorzugs— weise bestimmten Predigt ausgesprochenen Wunsch: „„daß nicht mehr so viel Heidnisches in unsern Schulen vorkommen moͤge““, folgende oͤffentliche Erklaͤrung abzugeben: So weit in der Vor“ aussetzung, welche in jenem Ausdruck enthalten ist, eine Be— zeichnung der Sitte und des Glaubens, in welchem wir lehren und leben, gemeint seyn koͤnnte, verwahren wir uns aufs Feier lichste gegen diese Beschuldigung und weisen sie mit Unwillen von uns zuruͤck. Sofern aber diejenigen Gegenstaͤnde und Theile unsers Unterrichtes, welche zu dem heidnischen Alter⸗ thume in Beziehung stehen, in jenen Worten verdammt seyn sollten: so erklaͤren wir, treu unserer innersten Ueberzeugung und unseren amtlichen Pflichten, welche durch die Weisheit der Reformatoren festgestellt sind, daß wir den Geist, die Ge— sinnungen und Schriften des Alterthums als eine wesentliche Quelle unserer gegenwaͤrtigen Bildung anerkennen, und nicht

die Gerichte, die Verwaltungs⸗Behörden, die Staͤnde⸗Versamm⸗ lung. So gering indessen die n, ,. ist, welche Danisch re⸗ det, so hat doch diese Sprache ihre Literatur; sie ist eine aus— gebildete Schriftsprache; sie ist sogar Hofsprache. Ziehen wir auch Norwegen in das Dänische Sprachgebiet, so giebt es hoͤch— stens 21. Millionen Seelen, deren Muttersprache die Daͤnische ist. Die Literatur dieser Sprache koͤnnte ausgezeichneter und anziehender seyn, als sie wirklich erscheint; Eroberun— gen wurde dennoch das Daͤnische, unter allen obwalten— den Umstaͤnden, im Großen nicht machen koͤnnen. Alle bishe— rigen Versuche einer Ausbreitung nach Holstein oder in das Deutsche Schleswig sind gescheitert, und alle kuͤnftigen werden ewiß als vergeblich sich darstellen; sie wuͤrden zu nichts weiter hren, als zu einer Erbitterung zwischen Deutschen und Daͤnen. Die Sprach verhaͤltnisse waren schon in der vorigen Diaͤt der Schleswigschen Staͤnde⸗Versammtung verhandelt; sie sind in der eben beendigten wieder vorgekommen, und es haben die Stände fast einstmmig, nämlich mit 38 Stimmen, eine Petition an den Koͤnig wegen Einfuhrung des Unterrichts in der Deut— schen Sprache in den Daänischen Schulen des Herzogthums Schleswig beschlossen. Die Theilnahme an diesem Unterrichte soll freiwillig bleiben, derselbe jedoch drei Stunden woͤchentlich ertheilt, und kein Schullehrer kuͤnftig ohne Pruͤfung seiner Kenntniß der Deutschen Sprache angestellt werden. Auf diese Weise glaubt man einem dringenden Beduͤrfnisse des Daͤnischen Theils der Bewohner Schleswigs abzuhelfen. Auf der andern Seite haben die Stande beschlossen, eine Pe⸗ tirion an Se. Majestaäͤt zu richten: daß fuͤr die Distrikte des Herzogthums Schleswig, in welchen die Daͤnische Sprache Kirchen- und Schulsprache sey, in allen Regierungs-; und Rechtssachen die Deutsche Sprache abgeschafft und dagegen die Daͤnische , . werden moͤge. Fur diese Petition haben sich nur 21 Mitglieder erklart, also nicht einmal die volle Haͤlfte der Versammlung, welche anscheinlich nicht vollstaͤndig gewesen ist. Mehrere Herren, die zu der bedeutenden Minoritaͤt ge— horten, haben sich ihr Minoritaͤts-Votum in dem zu erstatten— den Gutachten vorbehalten, und die Versammlung hat ihnen die Einsendung desselben gestattet. Es ist auch kaum zu erwar⸗ ten, daß nach einer ruhigen Pruͤfung der Gruͤnde und Ge— gengruͤnde die Regierung sich entschließen wird, auf die letzte Petition der Staͤnde, welche kaum die Mehrheit fuͤr sich hat, einzugehen, und die bisherige sprachliche Einheit in der Justiz und Administratien des Herzogthums Schleswig aufzuhe— ben, und dagegen Verwirrung und Kosten zu veranlassen. Der Raum wuͤrde es nicht gestatten, die diesfällige Diekussion aus der Staäͤnde⸗Zeitung mitzutheilen. Am treffendsten scheinen uns gegen die Petition wegen Einführung des Daͤnischen gesprochen * haben: Se. Durchl. der Herzog von Augustenburg, Se. urchl., der Prinz von Augustenburg, Justizrath Droͤhse, Ad— vokat Storm und der Inspektor Lorenzen. Nachdem Inspek—⸗ tor Lorenzen, welcher die Verhaͤltnisse sehr wohl kennt, von den Bedenklichkeiten gesprochen, bei den Beamten Deutscher Ab⸗ kunft eine gruͤndliche Erlernung des Daͤnischen als nothwendig vorauszusetzen, fuhr er fort: „Halbe Maßregeln fruchteten nie, und möchten lieber nicht genommen werden. Bequem wuͤrde es allerdings seyn, wenn die Volkssprache in den bezuͤglichen Di⸗ strikten auch die Geschäftssprache der Beamten wäre; allein die Volkssprache, das Plattdanische, sey von der Daͤnischen Schrift⸗

ablassen werden, in diesem Sinne fortzulehren und fortzuwir— ken, voll des Glaubens, daß mit dem Aufgeben dieser histori— schen Grundlage der Tod wahrer Wissenschaft, Sittlichkeit und Froͤmmigkeit einbrechen muͤsse.“ (Unterzeichnet von 13 Lehrern.)

Schweiz.

Luzern, 18. Sept. (Schweiz. Bl.) Gestern Nachmittag um 2 Uhr versammelte sich der Große Rath wegen der Angelegen⸗ heit Louis Napoleon's. Die Instructions-Kommission hatte sich in drei Theile geschieden. Die Mehrheit, naͤmlich Kas. Pfyffer, Hertenstein, Buͤeler, Steiger und Winkler stimmten dem An— trage des Kleinen Rathes, oder dem von Rigaud und Monnard bei. Schultheiß Kopp brachte wieder seinen Minoritaͤts-An⸗ trag, welchen er durch Schilderung des geschichtlichen Verlaufs dieser Angelegenheit und durch die in seinem Gutachten enthal⸗ tenen bekannten Gruͤnde zu rechtfertigen suchte: „Ich bin (sagte er) herausgefordert worden, mich zu vertheidigen, indem man nicht begriff, daß ich einmal auf einer Seite stehend recht gehandelt haben koͤnne, das anderemal ebenso auf einer andern Seite. Ueber persoͤnliche Angriffe erhaben, schwieg ich. Meine Haltung als Staatsmann wird immer diese seyn: 1) Die mi— serabeln Zustaͤnde im Innern zu verbessern, wozu wir vor Allem Ruhe und Frieden von Außen beduͤrfen; 2) Wahrheit und Recht egen auslaͤndische Fuͤrsten, wie gegen inlaͤndische Buͤrger zu . 3) dahin zu wirken, daß unsere Verfassungen gegen das In- und Ausland eine Wahrheit seyen. Von diesen Grund— saͤtzen geleitet, kam ich zur Ueberzeugung, L. N. sey nicht Schwei—⸗ zerbuͤrger. Der große Rath von Thurgau steht nicht uͤber sei⸗ ner Verfassung, er muß sie genau beobachten. Er ist aber von L. N getaͤuscht worden, denn er würde ihm die Buͤrgerrechts— Urkunde nicht angeboten haben, wenn er gewußt haͤtte, daß der⸗ selbe nach vier Jahren nach Straßburg ziehen und den Fran⸗— zoͤsischen Thron erobern wolle. Haͤtte er ihm sie gleichwohl ge— geben, so haͤtte er boshaft seine Verfassung verletzt. Vor der Hand konnte ich aber Frankreich nur an die zustaͤndigen Thur— gauischen Gerichte weisen. Diese muͤssen aber laut Verfassung das Recht besitzen, ein Individuum in solchem Falle fortzuwei— sen, sonst muͤßte die Tagsatzung dann nach Art. 8 des Bundes einschreiten.“ Fuͤr den Antrag von Rigaud und Monnard stimmten 61 Mitglieder; fuͤr den Majoritaͤts- Antrag der Tag— satzungs⸗Kommission 4, und fuͤr den Antrag von Schultheiß Kopp 27 Mitglieder.

Solothurn, 18. Sept. Abends 3 Uhr. So eben hat der Große Rath auf den Antrag des Kleinen Rathes am Ende einer siebenstuͤndigen Sitzung beschlossen mit 62 Mitgliedern gegen 35: es solle der Forderung Frankreichs, um Ausweisung des Ludwig Napoleon Bonaparte, nicht entsprochen werden. Drei Stimmen haben weder fuͤr das Eine noch das Andere gestimmt. 58 gegen A3 Stimmen (welche letztere fuͤr das Ma⸗ joritaͤts⸗Gutachten sich zeigten) waren fuͤr den Antrag des Klei⸗ nen Rathes oder fuͤr den Vorschlag von Rigaud und Monnard. Wenn jedoch dieser Antrag das Mehr nicht erhalt, so ist die Gesandtschaft, um ein Mehr zu erhalten, angewiesen, immer demjenigen Antrag beizustimmen, welche der obigen Instruction am näͤchsten steht, sofern derselbe mit der Ehre, Freiheit und

r rache sehr verschieden; die eine weiche nicht weniger von der anderen

Zäͤrich, 21. Sept. Der hiesigen Zeitung zufolge

ben sich die Einwohner des Kantons in mehrfachen Adles an den großen Rath gewandt, um denselben zur Zurck we des Franzoͤsischen Begehrens in Bezug auf Louis Napoleon bewegen. Der Regierungsrath (Kleine Rath) hat sich inzn schen bereits den Forderungen Frankreichs guͤnstig erklärt die hiesige Zeitung setzt nunmehr ihre Hoffnungen hauyl ig auf den Erfolg zweier Volksversammlungen, die am gran auf dem Rothen Thurm und am Sonntag auf der Platt san

finden sollen.

Italien.

Mailand, 19. Sept. Ihre Majestaͤten der Kaiser in die Kaiserin sind auf ihrer Reise vorgestern in Lodi und get in Crema eingetroffen, uͤberall von dem Jubel der Bert n empfangen und begleitet. Heute befinden sich dieselben in , gamo, wo sie bereits von den Erzherzoͤgen Franz Kan ö Johann erwartet wurden.

Der Kaiser hat vor seiner Abreise zahlreiche Orden n Titel an die Lombardisch-Venetianischen Stande taxfrei ver hen. Der Erzherzog Rainer ist durch ein besonderes Kas liches Handschreiben beauftragt worden, die Anerkennung hn treuen und loyalen Gesinnungen auszusprechen, die Se. Miu staͤt in Mailand gefunden. Der Kardinal⸗-Erzbischof von M. land, Graf Gaisruck, hat das Großkreuz des Ungarssth Stephans-Ordens, der Gouverneur, Graf Hartig, das Gr kreuz des Leopold- Ordens, und der kommandirende Genen Graf Radetzky, den Orden der Eisernen Krone Erster Kl erhalten.

Turin, 18. Sept. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben s am 15ten d. zum Besuche des Kaisers und der Kaiserin un Oesterreich nach Pavia begeben und sind gestern fruͤh von dim wieder zuruͤckgekehrt.

Spanien.

Madrid, 15. Sept. Der Graf von Toreno ist zu Grande von Spanien erster Klasse ernannt worden. Er behüh jedoch seinen bisherigen Titel, da er auf jeden anderen, als zu eines Marquis oder Herzogs, worauf er als Grande erstn Klasse Anspruͤche hat, verzichtet.

Es sind Depeschen vom General Espartero angekommen, worin derselbe seine Zufriedenheit uͤber die von der Konig getroffenen Wahlen fuͤr das neue Kabinet zu erkennen gicht, und da er keinen Kandidaten fuͤr das Kriegs-Ministerium voh schlaͤgt, so glaubt man, daß der General Aldama noch interim tisch die Leitung der Angelegenheiten dieses Departements he behalten wird.

Der auf heute angesetzte Termin zur Uebernahme von Lin ferungen fuͤr die Armee ist voruͤbergegangen, ohne daß sich Ja mand gemeldet hätte, und doch gehen die Kontrakte der jetzigen Lieferanten mit diesem Monat zu Ende.

Alaix's Befehl, nach Castilien, die andere nach Aragonien de— taschirt worden.

Dem Vernehmen nach beschaͤftigt sich das Ministeri ernstlich mit dem Unternehmen Musiagorri's.

Portugal. .

Lissabon, 10. Sept. wohnen noch immer den Palast Necessidades. Die von dem in Porto kommandirenden Grafen das Am tas der Königin uͤbersandte (und bereits mitgetheilte) Erktlaäͤrunm ist der Gegenstand mannichfacher Bemerkungen geworden. G nige Mitglieder des Kabinets, darunter der Kriegs-Ministz Graf von Bomfim, wuͤnschten ihn zu entlassen, allein der Vit conde Sa da Bandeira war dagegen. san erzählt sich uͤbrß gens, der Graf das Antas thue, was ihm beliebe, und namenh lich soll er niemals Rechenschaft uͤber die empfangenen Geldsum, men ablegen, weshalb der Finanz⸗-Minister erklaͤrt habe, er wern seine Entiassung nehmen, wenn dies so fortgehe. Heute, als am Jahrestage der September⸗Revolution, hr ben sich die Portugiesischen Schiffe mit allen Flaggen geschmüͤch, doch ist kein Schuß abgefeuert worden.

Türkei. Konstantin opel, 4. Sept. (Allg. Zeit.) Da die nn eingetretenen Verhaäͤltnisse keinem Zweifel uͤber die nnen, der zwei Seemaͤchte gegen die Pforte mehr Raum zu gebn schienen, hatte man sich hier einer gewissen Sorglosigkeit hin sichtlich der Zukunft uͤberlassen, die jedoch nicht ungetrübt, som dern durch ein dunkles Vorgefuͤhl herannahender Gefahren ge stoͤrt war. Diese Ahnung geht nun in Erfuͤllung. Die Nach richten, die wir aus Alexandrien erhalten, lassen den Ausbruh eines Krieges gegen den Pascha von Aegypten kaum mehr be zweifeln, und wirklich scheint Mehmed Ali kein Mittel zu stt ner Erhaltung zu bleiben, als den letzten Schritt mit kuͤhnen Muth zu wagen. Ein rasches Vorgehen Ibrahim Paschah wuͤrde in diesem Augenblick die Pforte in die groͤßte Verlegen heit setzen. Die Pest hat in den letzten Wochen die Reihen der uͤnter dem Kommando des Seriaskers in Asien stehenden Armee auf eine furchtbare Art gelichtet; die Mannszucht, jede militairischt Haltung dieser schoͤnen Truppen, ist dadurch voͤllig gesunken, Die Europaͤischen Seemaͤchte wuͤrden wohl Konstantinopel zu retten, schwerlich aber im ersten Moment zu Lande wih same Unterstuͤtzung dem Großherrn zu leisten vermoͤgen. Die Pforte verfaͤumt indeß von ihrer Seite nichts, was in den kritischen Umstaͤnden, in denen sie sich befindet, Noth thut. Rast⸗ lose Thaͤtigkeit herrscht in dem Kriegs-Departement. Alles, was nur irgend an militairischer Macht disponibel gemacht werden kann, wird zusammengerafft und nach Asien uͤberge— schifft. Gestern und vorgestern sah man unausgesetzt Infante⸗ rie⸗ und Artillerie⸗Abtheilungen uͤber den Bosporus setzen. Zahl⸗ reicher noch sollen die Truppen⸗Transporte nach Asien von Gal— lipolis aus seyn. Alle diese Verstaͤrkungen, als deren Sammel⸗ platz man Akscheher bezeichnet, werden von Hadschi Ali Pascha dem Seriasker an die Adanische Graͤnze geln werden, und man hofft so dem ersten Andrange der Aegyptischen Truppen einigermaßen widerstehen zu koͤnnen. Gelingt dies, so scheint

Un

higt zu seyn. Der Russische Botschafter, Herr von Butenieff, ist gestern von seiner Urlaubsreise hier eingetroffen. Baron Ruͤckmann denkt noch einige Zeit hier zu verweilen, und dann auf 6 Posten nach Bucharest zurückzukehren. Se. Hoh. der Sultan hat, von einem zahlreichen Gefolge begleitet, die See⸗ Batterieen in Augenschein genommen, und zum Zeichen seiner Zufriedenheit zahlreiche Geschenke unter die dabei angestellten Offiziere, wie uͤnter die Mannschaft vertheilen lassen. Haupt⸗

Unabhaͤngigkeit verträglich ist.

mann Fischer, einer von den n n, . Preußischen Offi⸗

zieren, die im Dienste der Pforte Hafiz Pascha zugetheilt sind,

Von der Nord-Armee sind zwei Kolonnen, die eine, unter

Der Koͤnig und die Königin he

die Pforte uͤber das endliche Resultat des Krieges sehr beru⸗

ist vorgestern aus dem Lager in Asien hier eingetroffen. Es scheint, daß er binnen wenigen Tagen dahin zuruͤckkehren werde. Am Berd des Dampsschiffs „Principe Metternich“, das ie Verbindung zwischen Konstantinopel und Trapezunt unter— alt, haben sich zwei Pestfälle ereignet, wodurch die schnelle Lommunication mit der oͤstlichen Kuͤste des Schwarzen Meeres uf einige Zeit erschwert seyn wird. Der Semliner Kontu⸗ miz⸗Direktor Dr. Minas hat bereits vor längerer Zeit einen plan zur zweckmäßigen Errichtung und Disposition der Qua fantaine⸗Anstalten der hohen Pforte zur Pruͤfung vorgelegt. Da die von Hr. Minas gemachten Vorschlaͤge noch keine Erle⸗ digung erhalten haben, und er uͤberhaupt auf die Menge Hin⸗ dernisse und Kabalen, die man hier zu bekämpfen hat, nicht ge— faßt gewesen, so scheint er der Sache uͤberdruͤssig und ent— schlossen, seine Zuruͤckberufung nach Semlin zu verlangen.

Inland.

Berlin, 27. Sept. Das 30ste Stuͤck der Gesetz⸗Samm— lung enthaͤlt ferner noch:

Eruenerte Durchmarsch⸗ und Etappen Convention zwi⸗ schen Preußen und Hannover. Der unterzeichnete Königlich Preußische Geheime Staats- und

schen und Königlich Hannoperschen t 816 abgeschlossene und im Jahre 1827 verlängerte Durchmarsch- und Etappen-Convention mit dem J. Januar v. J. abgelaufen ist, und seitdem nur 1 ; * resp. Modisication derselben jedoch von den beiderseitigen Gouverne⸗ ments für nothwendig un essen tigen beireffenden K niglichen Ministerien Ramens ihrer Regierun—⸗ gen die nachstehende anderweite Uebereinkunft abgeschlossen haben:

§. 1. Die Militair⸗Straßen, welche die beiderseitigen Allerhöch⸗ sin Gouvernements für die durchmarschirenden Truppen fesigesetzt haben, begreifen foigende Linien:

A. Für die Königlich Preußischen Truppen: ) Von e nn. über Groß⸗Lafferde nach Hildesheim, und von da, a) nach Alfeld auf Eschershausen, bj nach Coppenbrügge auf Oldendorf. Y) Von Heiligenstadt über Nörthen, Einbeck, und Alfeld nach Cop— pvenbrügge auf Oldendorf.

der unter Rr. 2. bezeichneten Siraße ist von dem Königlich Preußi⸗ schen Gouvernement diejenige Militair⸗Straße, welche nach den un— jerm 29. Mai 1818 zu Wien abgeschlossenen Traktaten über Gifhorn, Celle u. s. w. führen sollte, für die Zeit des Friedens völlig aufgege— ben und wird nur für den Fall eines Krieges und der hierdurch sich verändernden Truppen-Directionen vorbebalten. B. Für die Königlich Hannoverschen Truppen: Von Osnabrtlck über Fppenbdühren nach Rheine auf Bentheim. §. 2. Die Etappen⸗Hauptorte, deren Entfernungen von einander und die ihnen beigelegten Rayons sind folgende. 1) Auf der Siraße von Wolfenbüttel nach Eschers— hausen oder Olden dorf: von Wolfenbüttel nach Groß⸗Lafferde, nit Klein⸗Lafferde, Gadenstedt, Lengede, Münstadt, Oberg, Groß— Isede, Adenstadt, Steinbrück, Söhlde, Groß- Himstedt, Klein-Him— sedt, Beitrum, Feldbergen, Oedlum, Möllmẽeè, Garmissen, Garbolzum, geln. . 3 Meilen, von Groß⸗Lafferde nach Hildesheim,

Klein-Escherde, Groß-Giesen, Klein-Giesen, Bettmar, Drispenstedt,

Barenstedt, Einum, Dinklar, Kemme, Achthum, Uppen, Schelverten,

Mähne. ... J 3 Meilen, von Hildesheim nach Alfeld,

mit Sack, Langenholzen, Gerzen, Imsen, Limmer, Fährste

von Alfeld nach Eschershausen .. . ..... 3

von Hildesheim nach Coppenbrügge,

orf, Dörpe, Marienau und Volldagsen, Hemmendorf, Salzhemmen—

dorf, Lauenstein, Bessingen, Didessen, Behrensee, Oldendorf, Beus—

dorf, Oersum, Bisperode ...... ...... ..... w Meilen,

von Coppenbrügge nach Oldendorf. . .... A Meilen.

2) Auf der Straße von Heiligenstadt nach Olden⸗ dorf (siehe 5. 3.)

von Heiligenstadt nach Rörthen . ...... 53. Meilen, von NRörthen nach Einbeck .... ...... 33/1. Meilen, von Einbeck nach Alfeld ... ..... ... 316. Meilen, von Alfeld nach Coppenbrügge. ..... A Meilen.

3 Auf der Straße von Osnabrück nach Bentheim: von Osnabrück nach Ippenbühren, mit Lehne, Kloster Gravenhorss, Pusselbühren, Langenbeck, Wesicap⸗ veln nebst Dependenz, Lotte, Mettingen, Bevergen .. von Ippenbühren nach Rheine,

denz, Reuenkirchen nebst Dependenz .. ..... .... 3 von Rheine nach Benthelm ...... 3 Meilen.

* Die durchmarschirenden Truppen (init Ausnahme von klei— nen Detaschemeuts bis 30 Mann, welche in die Baracken (Ordon— nanzhäuser) kommen, sobald dieselben eingerichtet seyn werden) sind gehalten, nach jedem als zum Bezirk gehörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappen⸗Behörde angewiesen wird; es sey denn, daß dleselben Artillerieln, Munitions- 6der andere bedeu—

Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschafien angewiesen werden, welche hart an der Militair⸗Straße liegen. An⸗

Corps in starken Eschelons marschiren.

Behörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

Insofern den Königlich Preußischen Truppen bei ihrem Durch— marsche auf der Straße von Wolfendüttel nach Eschershausen oder Oldendorf ein Ruhetag zu geben ist, soll solches auf der Etappe Hil— desheim geschehen.

Die Straße von Heiligenstadt nach Oldendorf darf nur selten und

nur zum Marsche von kleineren Truppen⸗Abtheilungen, zu höchstens Ubis 2 Bataillons oder Escadront, benutzt werden. Es sind daher den dortigen Etappen-Orten keine dauernden Ravons beigelegt wor⸗ i bleibt der Königlich Hannoverschen Regterung vorbehal⸗ ten, solche in einjelnen Fällen, wo es nöthig seyn follte, zu bestim⸗ men und soll dieselbe von etwa beabsichtigten Truppen-Durchmärschen auf dieser Straße (kleine Detaschemenis unter 29 Mann ausgenom⸗ men) jedesmal drei Wochen vorher benachrichtigt werden. Sr. Sämmtliche respektive durch die Königlich Preußischen und Königlich Hannoverschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der betreffenden Milttair⸗Straßen mit genauer Berücksichtigung der festgesienlten Etappen⸗Hauptorte instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch machen können. d S. 5. Was die , . Marschrouten betrifft, so wer⸗ en die Marschrouten für die Königl. Preußischen Truppen, welche Burch die Königl. Hann overschen Lande marschiren, von dem Königl. f en, Kriegs⸗Ministerium und dem General⸗Kommando in achsen oder Westphalen; dagegen für die durch die Königl. Preu⸗ sischen Staaten marfchtrenden Königl. Hannoperschen Truppen die harschron ten von der Königl. Hannoverschen General-⸗AN djutantur oder dem Chef des Generalstabes ertheilt werden.

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Fibinets-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten mmlärt hierdurch: daß, nachdem die e, ri dem Königlich Preußi⸗ Souvernement am 6. Dezember spruch, wenn sie sich nicht durch Marsch-Routen als dazu berechtigt

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schast (Offiziere, Unlerefsiziert, Seldaten, Frauen, Kinder und Pri⸗ vat-Bedituie der Offiziere und Pferde, wie die ihnen zukemmende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen.

S. 6. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenutniß gesetzt werden.

Den Detaschements von 20 bis 30 Mann ist Tags zuvor ein Duartiermeister vorauszuschicken, um hei der Etappen-Bebörde das Röthige anzumelden. Bin der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadrou, müssen die Etappen⸗ Behörden wenigstens 3 Tage zuvor benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillens, Escadrons oder mebrere Truppen gleichzeitig mar⸗ schiren, so müssen nicht allein die Etavpen-⸗Behörden, sendern auch die gegenseitigen Landes Regierungen wenigstens 8 Tage zuvor be⸗ nachrichtigt werden. ö

Außerdem sell, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Corps ein kommandirter Ofsizier wenigstens 2 Tage vorausgehen, um wegen der Dielocation, Verpflegung der Trup— peu, Gestellung der Trausport-Mittel u. s. w. mit der die Direction über die betreffende Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmmtlichen Etappen-Haupt-Orten für das ganje Corps zu treffen.

Dleser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transport-Mitteln, Tag der Ankunft u. s. w. genau instruirt seyn.

Auch kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorgesetzten marschiren.

§. 7. Einzelne Beurlaubte, und sonst nicht im Dienst befindliche Milttair-Personen, haben weder auf Quartiere noch Verpflegung An⸗

ausweisen; diejenigen Truppen aber, welche zu Quartier und Ver—

stillschweigend fortgedauert hat, eine Erneuerung und

Gegen Einräumung der Straßen von Hildesheim über Alfeld, füllt die bisherige Straße über Hameln weg, und gegen Einräumung

mit Steuerwald, Himmelsthür, Sorsum, Emmerke , Groß⸗Escherde, Moritzburg, Achtersum, Harsum, Hönnersum, Borsum, Hasede, Asel, /

31 Meilen, Meilen,

nit Brünnighausen, Brullsen, Neustadt, Hohnsen, Herkensen, Ben⸗

31 Meilen,

mit dem Kirchspiele Rheine und Dependenz, Mesum nebst ö cilen,

tende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst der zur

dere Ortschaften, als die obenerwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armee⸗ In solchen Fällen werden sich die mit der Dislocatson beauftragten Sffiziere mit den Etappen.

In den auszusteülenden Marschrouten ist die Zahl der Mann.,

pflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern), deren Anlage der betref—

fenden Regierung überlassen bleibt. und angemessen erachtet worden, die beidersei⸗ den Unteroffizier und Soldaten in Lagerstroh, 1 Hakenbrett, Stühlen

Die Utensilten in den Baracken (Ordonnanzhäusern) bestehen für

oder hinreichenden Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist ge⸗ halten, mit der Einquartirung und Verpflegung in den Baracken (Ordonnanzhäusern) zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er konventionsmäßig zu fordern berechtigt ist. §. 8. Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die An⸗ weisung der Etappen-Behörden und gegen auszustellende Quittungen der Kommandirenden die Ratural-Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden soll. Als all⸗ gemeine Regel wird in dieser Hinsicht fesigesetzt, daß der Offizier so⸗ wohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie übermäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt. . . .

Der Unteroffizier und Soldat, so wie jede jum Militair gehö—⸗ rende Person, welche nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Rachtquartier, sey es bei dem Einwohner oder in Baracken (Ordonnanzhäusern), verlangen: 2 Pfund gut ausgebackenes Roggen⸗ brod, 1 / Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends ju einer reichlichen Mahlzeit gehört. Ein Mehreres können Unteroffiziere, Soldaten ꝛc. Überall nicht fordern, namentlich nicht die Verabreichung von Frühstück, Bier, Branntwein und Kaffee; da— gegen sollen die Orts⸗Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vor⸗ raih von Bier und Branntwein in jedem Orte verkäuflich ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.

Die Subaltern-Offiziere, bis zum Capitain exklusive, erhalten außer Quartier, Heizung und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Ge⸗ müse und 1/ Pfund Fleisch, Alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bet jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, Morgens zum Frühstück Kaffee, But⸗ terbrod und 165. Quart Branntwein.

Der Capitain kann außer der eben erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen.

§. 9. Für Quartier und Verpflegung der hierauf angewiesenen Miliiair⸗Personen werden, nach Verschiedenheit ber Grade, die fol⸗ genden Vergütungs-Sätze bezahlt: für den Soldaten und eine jede in diesem Grade stehende Mi⸗

litair⸗Person, auch jeden Offizier-Bedienten. ö. Gr. Gold

für den üterofsizierr . ö ' für die Frau aus diesen beiden Klassen ..... 2 ? für sedes Kind. . für den Subaltern⸗Offizier ...... ...... 1 , ann,, d 186

Stabs-Off iere und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung

in den Wirthshäusern, in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn soll te, bezahlt ein General oder Oberst .. ...... 1èRthlr. 12 Gr. Gold jeder andere Stabs- Offsien .. wogegen der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sor⸗ en muß. 3 §. i0. Den Frauen und Kindern von Unteroffizieren, Soldaten

ꝛc. gebührt nur dann Quartier und Verpflegung, wenn sie in den Marschrouten besonders aufgeführt sind; dagegen haben Frauen und Kinder von Offizieren auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch. 8. 11. Sollten durchmarschirende Unteroffiziere und Soldaten zc. dergestalt erkranken, daß sie nicht füglich gleich weiter transportirt werden könnten, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in einem geeigneten Lokale, die Königl. Preußischen Truppen wo möglich in dem Mtlitair⸗Hospitale zu Hildesheim, untergebracht, ver⸗ pflegt und ärztlich behandelt werden.

Wofern jedoch gegen die bisher gestattete Mitbenutzung des Mi—⸗ litair-Hospitals in Hildesheim für erkrankte Königl. Preußische Mi⸗ litairs auf Seiten der Königl. Hannoverschen Regierung künftig Be⸗ denken eintreten sollten, ist die Königl. Preußische Regierung nur

berechtigt, daselbst die unentgeltliche Einräumung eines Lokals zu dem einzurichtenden besondecen Etappen Hospitale zu verlangen, und hat sodann für die Anschaffung der nöthigen Effekten, so wie für alle sonstigen Erfordernisse auf eigene Kesten zu sorgen.

Führen die durchmarschirenden Truppen Arrestaten mit sich, de⸗ ren Üinterbringung in einem Arrest-Lokale erforderlich ist, so wird außer den gewöhnlichen Vergütungssätzen der Qugrtierwirthe bezahlt auf jeden Arrestaten, für Lagerstroh 1 Gr., für Aufwartung 1 Gr., und daneben in den Winter⸗Monaten, vom 1. Oktober bis ult. März, für Heizung und Licht im Arrest-Lokale 4 Gr., Alles in Courant.

5§. i2. Die Etappen-Behörden und Orts⸗Obrigkeiten müssen ge⸗ hörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird.

Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stauüung nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Orts⸗ Obrigkeit vorzubringen, dagegen ist es durchaus unzulässig und hei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß von den Militair⸗ Perso⸗ nen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartier⸗ Wirthe eigenmächtig aus dem Stalle heraus und ihre Pferde hinein- gebracht werden. Die Fourage-⸗Rationen werden auf Anweisung der Etappen-Behörden und gegen Quittung des Empfängers aus einem in jedem Etappen-⸗Haupt-Orie zu etablirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten werden von der Etappen⸗Behörde sofort regulirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit freisteht, so hat ein Kommandirter des Detaschements die Fourage zur weiteren Distribu⸗ tion von der Oris⸗Obrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den

rage gefordert werden. Ist auf dem Marsche ein Pferd dergestalt er⸗ krankt, daß es vorerst nicht weiter zu bringen ist, so wird auf die Dauer der Krankheit für den Mann und das Pferd dieselbe Vergü⸗ tung geleistet, welche für einen auf dem Marsche befindlichen Mann und dessen Pferd gewährt wird.

5. 13. Die , . Rationen soll von der mit der Diree⸗ tion Über die betreffende Militairstraße beauftragten Behörde jährlich öffentlich lizitirt und dem Mindesifordernden übertragen werden.

Quartier⸗-Wirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fou⸗

Der Königlich Preußische Etappen-Inspekior muß zu dieser Li= zitation eingeladen werden, und kann darauf antragen, daß ein wei⸗ ierer Lizitation?-Termin anberaumt werde, wenn ihm die Preise zu boch scheinen, oelches die Königlich Hannoversche Behörde nicht ver⸗ weigern kann. ;

In deujenigen Fällen, wo die Fourage nicht aus dem Magasine genommen, sondern von der Gemeinde geliefert ist, erhält diese den⸗ selben Preis, welchen der Lieferant erhaitcu haben würde, wenn aus dem Magazin fouragirt wäre.

§. 11. Die Transportmittel werden den durchmarschiren den Truppen auf Anweisung der Etappen-Behörden und gegen Suittung nur insofern verabreicht, als deshalb in den Marschrouten das Nö—⸗ thige bemerkt worden. Nur diejenigen Militair-Persouen, welche un⸗ terweges erkrankt sind, können außerdem und zwar gegen Duittung, und nachdem die Unfähigkeit zum Marschiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf Traus⸗ portmittel zur Fortschaffung in das naͤchste Etappen-Hospital An⸗ spruch machen.

In den Fällen, wo kein Arzt sich an Ort und Stelle befindet, um die nöthigen Atteste auszustellen, oder wegen Entfernung vom Haupt-Etappen⸗Orte nicht leicht darum angegangen werden kann, soll die Bescheinigung des Detaschementsführers allein genügen, um die Rothwendigkeit der zu gewährenden Kranfenfuhren zu konstatiren. Uebrigens sind die Kosten, welche die ärztlichen Untersuchungen und Atteste in Fällen der Leistung von Krankenfuhren veranlassen, von dem betreffenden Gouvernement zu vergüten.

5§. 15. Wenn bei Durchmärschen starker Armee⸗Corps der Be⸗ darf der Transport-Mittel für jede Abtheilung nicht bestimmt ange⸗ geben werden, so ist der Commandeur der in einem Orte bequartier⸗ ten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Trans⸗ port⸗Mittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine schriftliche an die Obrigkein des Orts gerichtete Requisition gescheben, welche für die Leistung der Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei⸗ lende Quittung, sorgen wird. Die quartier machenden Kommandirten dürfen auf keine Weise Wagen oder Reitpferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre des Regiments⸗ Commandeurg als dazu berechtigt legitimiren können.

§. 16. Die Tranzport⸗Mittel werden von einem Nacht⸗Quar⸗ tier bis zum andern, d. h. von einem Etappen⸗Bezirke bis zum näch⸗ sten gestellt, und die Art der Stellung bleibt den Landes-Behörden überlasfen. Die durchmarschirenden Truͤppen sind gehalten, die Trans⸗ pvort-⸗Mittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen, dagegen muß von den Obrigkeiten dafür gesorgt werden, daß es an den nöthigen frischen Transport-Mitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit eintreffen.

§. 17. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militair⸗Personen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter traüsportirt zu werden, wenn deshalb Tags zu⸗ vor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, wiedrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene . sich fortschaffen.

5§. 18. Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verant⸗ wortuͤng zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Zuhren unterwegs nicht durch Personen erschwert werden, weiche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Be⸗ handlung auggesetzt sind.

§. j9. Als Vergütung für den Porspann, wird von dem resp. Gouvernement für jede Meile und für jedes Pferd, incl. des Wa⸗ fe,. ein solcher erforderlich ist, die Summe von 6 gGr. Gold

ezahlt.

; F. 20. Die Entfernung von einem Racht-Quartier in das an⸗ dere wird der Entfernung des Etappen-Hauptorts bis zum anderen gleichgerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen cinen weiteren oder näheren Weg zurückgelegt haben. .

Der Weg des Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs-Orte wird nicht mit in Anrechnung gebracht.

§. 21. Die Fußboten und Wegweiser dürfen vom Militair nicht eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nacht-⸗Quartier ist, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu regni⸗ riren und die Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Als Botenlohn werden für jede Meile A gGr. Gold vergütet, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird.

§. 22. Die Kemmandirenden haben über die von den Quartier⸗ wirthen prästirte Ratural-Verpflegung und über die sonstigen Lei⸗ stungen ordnungsmäßige, deutliche und hinreichend spezielle Beschti⸗ nigungen zu ertheilen, in welche auch alle verpflegten Offiziere jeder⸗ zeit mit . sind; diese Bescheinigungen sind an die Orts⸗ Behörden abzugeben. Sollten die Bescheinigungen nicht gehörig aus⸗ gestellt oder ganz verweigert worden seyn, so soll die von der Etap⸗ pen⸗Behörde pflichtmäßig geschehene Attestation der nach der Marsch⸗ route beschafften Leistungen aller Art bei der Liquidation als gültige Quittung angenommen werden.

§. 28. Die wegen Vergütung der verabreichten Beköstigung, des gestellten Borspanns und der Boten oder Wegweiser bisher stattge⸗ habte Quartals-Liquidation soll nur für die einzeln durchmarschiren⸗ den Soldaten und kleinen, ohne Offiziere marschirenden Detaschements fortdauern; dagegen sollen bei Durchmärschen größerer, unter Füh⸗ rung von Offizieren marschirender Detaschemenis und ganzer Trup⸗ pen⸗Abtheilungen die vorerwähnten Leistungen nach den bestimmten Sätzen in der Regel unmitteibar und sofort von den Kommandiren⸗ den der in jeder einzelnen Ortschaft einquartierten Mannschaft an die Orts⸗Obrigkeit gegen deren Quittung bezahlt werden.

Sollte diese unmittelbare sofortige , in seltenen Aus⸗ nahmefällen durch die Truppen selbst nicht baben bewirkt werden kön⸗ nen, so tritt das Liquidations-Verfahren ein, jedoch nicht erst am Schlusse des Quartals, sondern in jedem einzelnen Falle sogleich, und soll dasselbe so viel als thunlich beschleunigt werden, damit die Be⸗ friedigung der Berechtigten in den möglichst fürzesten Fristen erfolge. Im ÜUebrigen behält es bei den bisherigen Quartals-Liquidationen sein Bewenden.

F. 24. In allen den Fällen, wo nach dem vorstehenden Para⸗ graphen eine sofortige Bezahlung der Beköstigung, des Vorspanns und der Boten erfolgt, ist die Bezahlung der im 5. 9 normirten Ver⸗ gütungssätze nach folgender Reduction baar in grobem Courant mit gänzlichem Ausschlusse aller ausländischen Scheidemünze zu leisten: für den Vergütungssatz ö

von 2 gGr. Gold 2 gGr. 3 Pf. Courant,

w A * A v 6 * 9

1

v6 * v 6 ö * n 12 * *. 13 * 2 v v 14 * n . . vom Rthlr. 1 Rthlt. 3 2 . 2 von 1 Rthlr. 12 gGr. Gold 1 16 9 *

Die sofortige Bezahlung des Botenlohns ist nach den von der , dem Kommandirenden zu attestirenden Entfernungen zu leisten.

, . haben die Kommandirenden auch bei sofortiger Bezah⸗ lung der Bekösligung, des Vorspanns and der Boten über den Na⸗ tural-Empfang dieser Leistungen die im 5. 22 vorgeschriebenen Be⸗ scheinigungen, jedoch mit der Bemerkung zu ertheilen, daß ihrerseits die conventionsmäßige Vergütung dafür bezahlt worden seyv.

§. 26. Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu er⸗ halten, ist in Hildesheim ein Königlich Preußischer Etappen⸗Juspek⸗ tor angestellt worden, dessen Bestimmung auch dahin geht, für die Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen und eiwanigen Be⸗ schwerden so viel wie möglich abzuhelfen, er hat aber überall keine Autorität über die Königlich Hannoverschen Unterthanen.

Dem Etappen⸗Inspettor wird die Porto⸗Freiheit bei Dienststegel und nn, 1 ,,, zuge i T. soll e 5 an⸗ emessenes Quartier ohne Verpflegung gegen eine ige Vergütnn ft Sildesheim erhalten. 63 ; .

§. 26. Sollten bin und wieder Differenzen zwischen dem Be⸗

quartierten und den Soldaten entstehen, so werden dieselben von der