deß sind, daß die Massen des Volkes auf die Abstimmung Ein—⸗ uß haben, gehört zu ihnen; von den 109 Mitgliedern, welche die Städte und Burgflecken der drei Reiche in das Parlament senden, gehzren jetzt ioo, also weit über i., zu dieser Partei. An ihrer Spitze steht Sir Robert Peel. 2) Die Partei der konservativen Whigs. Es ist dies eine kleine Anzahl Mitglieder der fruͤheren Whigpartei, die zwar die Reformbill durchsetzen halfen, aber spaͤter, als die nachfolgenden Ministerien immer wei⸗ ter sortgerissen wurden, sich von den Whigs . und sich mit den Tories verbündeten. An ihrer Spitze steht Sir J. Graham. Die Tories und Liese älteren Whigs werden auch uuter dem gemeinschaftlichen Namen der Konservativen begrif— sen. 3) Die Partei der Whigs, Sie ist nach den Tories die auptpartei im Parlamente. Sie besteht vorzuͤglich aus den — der Städte, namentlich derjenigen Staͤdte, welche durch die Reform Begunstigungen erhalten haben. An ihrer Spie stehen die jetzigen Minister, verzugsweise Lord John Russed. I Die Partei der Irlaͤndischen Katholiken. Sie begreift die katholischen Mitglieder Irlands. An ihrer Spitze steht Herr O Connell. Endlich 35) Die Partei der Radikalen. Sie stuͤtzen sich auf die Fabrik ⸗-Arbeiter im Volke; an ihrer Spitze steht Herr . Die Partei der Whigs, der Irländer und der Radikalen werden auch unter dem gemeinschaftlichen Namen der Reformer begrif— fen. Uebrigens ist die Parte! der Katholiken sowohl als die der Radikalen nur schwach. Nach den bisherigen Verhaͤltnissen nun standen die jetzigen Minister an der Spitze der Whigs und hatten, nicht durch ihre Partei an sich, sondern nur ver, bündet mit der Partei der Irländischen Katholiken und mit der Partei der Radikalen eine geringe Mehrheit von etwa 26 Stim— men uͤber die Partei der Konservativen.
Graf Grey ist zwar von dem ihm zugestoßenen Unfall noch nicht wiederhergestellt, soll sich aber außer aller Gefahr be⸗ finden.
Lord Melbourne hat im Oberhause dieser Tage angezeigt, daß Mehmed Ali dem zwischen England und der Pforte abge⸗ schlossenen Handels ⸗Traktat beigetreten sey.
Nach einer in Cork erscheinenden Zeitung waͤre der Moͤr der des Lord Norbury entdeckt und bereits verhaftet. Der Thaͤter, der den toͤdtlichen Schuß abfeuerte, ist ein Tageldhner aus Tipperary, und der Anstifter des Mordes soll ihn selbst angegeben haben.
In Venezuela ist im November der General Paez mit 211 gegen 10 Stimmen wieder zum Praͤsidenten dieser Repu⸗ blik gewählt worden.
Niederlande.
Aus dem Haag, 13. Febr. In Vließingen sind Befehle eingegangen, wonach die Korvette „Amphitrite“ und die Kriegs⸗ briggs „Snelheid“ und „Merkur“ naͤchstens auf der Schelde erwartet werden, wo sie sich unter dem Oberbefehl des Eapi— tains erster Klasse, Courrier genannt Dubicart, welcher die zweite Division der ersten Abtheilung der Vertheidigungs⸗Linie der Schelde kommandirt, aufstellen werden. Gleichzeitig hat der Kommandant auf der Schelde die Anweisung erhalten, alle unter seinen Befehlen stehenden Kanonierböte in Aktivität zu setzen und so aufzustellen, daß die Communication mit den Forts nicht abgeschnitten werden kann.
In Seelaändisch-Flandern haben die Fortificationen von Breskens und Neuzen Verstaͤrkungen an Artillerie⸗Mannschaf—
ten erhalten.
Amsterdam, 14. Febr. (Handelsblad.) Einer unserer Korrespondenten in Bruͤssel meldet uns, daß bei der bevorste— a Eröffnung der Belgischen Kammern die Regierung ihre
eschlüsse in Bezug auf die Konferenz-Vorschlaͤge mittheilen werde, um dazu die Bestaͤtigung der Kammern zu erhalten. Wie man vernimmt, hat die Beigische Regierung die vollstaͤn⸗ stöndige und unbedingte Annahme des Schluß-Protokolles der Londoner Konferenz beschlossen und haͤlt sie sich einer Mehrheit von 20 Stimmen in der Repraͤsentanten⸗Kammer versichert. Von dieser Seite sieht man daher keiner Schwierigkeit entge⸗ en, doch ist man andererseits nicht ohne Besorgniß vor den . en der sogenannten Widerstands-Partei, die es einzig und allein darauf abgesehen zu haben scheint, einen Krieg ye, , Die Friedliebenden — und diese bilden auch in
elgien die uͤbergroße Mehrheit — waren wegen der moͤglichen Folgen dieses Widerstandes überaus besorgt. Sie erblicken in einem Kriege oder in einer Besetzung des Landes durch fremde Truppen, wenn auch nicht die Zerstuͤckelung Belgiens, doch Windestens einen solchen Stoß fur den Staats. und Privat- Kredit, daß das Land noch lange die uͤbeln Folgen davon zu tragen haben wuͤrde.
Belgien.
Bruͤssel, 14. Febr. Der juͤngere der beiden Prinzen, Söhne des Königs, ist seit einigen Tagen ernstlich erkrankt, doch geht es jetzt schon wieder def. mit seinem Befinden.
ie Protestation gegen die Rede des Grafen Duval im Senat hat in ganz ennegau nur 5 Unterschriften erhalten. (Graf Duval sprach fuͤr die Annahme der Beschluͤsse.) Das im Lager von Beverloo verhaftete Individuum ist kein Holländischer Genie Offizier (wie einige Belgische Zeitun— en berichtet hatten), sondern ein Hollaͤnder, der wirklich ein Xi. ist und schon fraher längere Zeit in der Naͤhe des La— ers gewohnt hatte. Man fand die Medaille von 1831 bei khr. Er war nur gemeiner Soldat und ist als solcher entlassen worden.
Man versichert, Herr Van de Weyer, unser Gesandter zu London, ne ,. erhalten, den Vertrag spätestens am 1J5ten d. M. zu unterzeichnen, nachdem er vorher alle Mittel versucht haben wird die Bedingungen in Betreff der Scheldefahrt zu mildern. Der fuͤr die Einberufung der gesetzgebenden Reprä— sentation gewählte Tag trifft (wie der Commerce Belge be— merkt) genau mit den an Herrn Van de Weyer gesandten In— struetlonen zusammen, der, wenn er uͤbermorgen unterzeichnet, seine Antwort bis Sonntag wird hierher gelangen lassen können.
Diesen Morgen hat man bei der Central⸗Station der Eisen⸗ bahn zu Mecheln Haubitzen, Moͤrser, Haubitz , und Kanonen kugeln ꝛc. geladen; sie kommen aus Flandern und werden nach Löwen gesandt.
2. 6 . d. Anvers llest man: „Wir haben uͤber die
Schelde⸗Frage vertrauliche und sehr interessante Mittheilungen
erhalten, woraus hervorgeht, daß es von Seiten unserer De—
butirten in der Kammer ein Verrath gegen die Interessen
ntwerpens seyn wurde, wenn sie dafuͤr im Sinne der An—
der uͤbrigen er, des Vertrags votirten.“ wohnender
Franzose, Namens Bigi, der eine . Die Könige, die Republik und das
Titel: „
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bahnen und uber die finanzielle Lage des Landes bestimmte
Data zu sammeln. An unserer Börse war auch gestern viel Kauflust fuͤr Bel— gc Staatspapiere, da man, bei den allgem minen Friedens⸗ nzeichen, der Ansicht ist, daß sich die niedrigen Eourse unserer Fonds bald wieder heben muͤssen. Belgische Bank ⸗Actien ste⸗ hen indessen noch immer nicht höher als 56 pCt. Der Indépendant sagt mit Bezug auf die Einberufung der Kammern, daß, welcher Ansicht man auch uͤber die Konfe—⸗ renz⸗Vorschlaͤge seyn moge, vor allen Dingen eine schleunige Enischeidung Noth thue, indem der gegenwärtige Zustand, der bereits so schreckliche Katastrophen fur Handel und Gewerbfleiß des Landes herbeigeführt, nicht langer mehr dauern könne— Dem Observateur zufolge, sind der Regierung, wahr scheinlich von Seiten der 6 Connellschen Partei, Anerbietungen w worden, eine Irlaͤndische Legion zu ihrer Verfugung zu stellen.
Lüttich, 14. Febr. Die Bilanz des Banquiers Belle— froid, welcher eben so, wie Herr Cockerill, um ein Moratorium eingekommen ist, bietet ein Aktivum von 4,213,323 Fr. 58 E. und ein Passivum von 3,788,817 Fr. 32 C. dar.
Wie es heißt, hat die Société gencrale die Etablissements des Herrn Cockerill hier und in Seraing uͤbernommen. Es , auch, daß sie aus dem Ertrage die Glaͤubiger befriedigen wolle.
J Deutsch land. Hannover, 16. Febr. Die Hannoversche Zeitung enthalt nachstehende amtliche Dokumente: Fro ela m gti en J betreffend die * erfaffug g. , nn me gt again des König⸗ reich s. ;
Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, Kö— niglicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog vom Cumber— land, Herzog ju Braunschweig und Lüneburg :c. :c. m Unsere ge⸗ treuen Unterthanen über die Beweggründe Üͤnserer Allerhöchsten Ent⸗ schließungen wegen der Verfassungs-Angelegenheit Unseres Königrei⸗ ches nicht in Zweifel und Ungewißheit zu belaffen, haben Wir Uns zu der nachstehenden öffentlichen Bekanntmachung in Gnaden bewogen gefunden. ; 3 . Die rechtmäßige landständische Verfassung Unseres Königreiches war durch das Königliche Patent vom Dezember 1819 geordnet, und ain 29sten desselbeun Monats in das Leben getreten.
Die Wiener Schlußakte vom 15. Mal 1820, ein organisches Gesetz des Deutschen Bundes, diente dieser Verfassung zur Schutz⸗ wehr; denn dieses Gesetz bestimmt, daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert werden können. Die landständische Verfassung vom 7. Dezember 1819 hat im Laufe der Zeit und bis zum Jahre 1823 auf verfassungsmäßigem Wege einige Abänderungen erlitten.
Der Ümgestaltung vom 26. September 1833 aber sr mangelte die verfassungs mäßige Form. — Vorberestet war diese Umwandlung zwischen der Königlichen Regie⸗ rung und den Ständen des Königreichs im ordnungsmäßigen Wege des Vertrages, in Folge ausdrtcklicher Erklärung und thaisächlichen Einverständnisses beider Theile. Zuerst in einer gemmischten Kommission, dann in der Stände⸗Bersammlung vom Jahre 1832 bis 1833. Die vertragsmäßige Verhandlung erstreckte ssch bis zu dem ständi⸗ schen Schreiben vom 18. März 1833. Neben diesem ward der landes⸗ herrliche Verfassungs⸗Entwurf mit Abänderungen zurückgereicht. Das Schreiben beantragte die Erlassung des neuen Grundgesetzes, aber un— ter der ausdrücklich beigefügten Voraussetzung, daß die beschlossenen Abänderungen des Königs Genehmigung fänden. Die Stände waren damals entfernt, für den entgegengesetzten Fall auf das ihnen gebüh⸗ rende weitere Gehör zu verzichten, wie solches in einem dhnlichen Falle durch den Beschluß vom 30. April 1819 geschehen war. Nunmehr ver— ließ die Regierung den verfassungsmäßigen Weg. Sie verwarf ein⸗ seitig Anträge der Stände, und berief nicht welter die landständische Versammlung, mit der allein diese Verhandlung zum verfassungsmäßi⸗ gen Ergebnisse kommen konnte. Das Königliche Patent vom 26. Sep— tember 1833 promulgirte die neue Verfassüng. Diese Verfassung be⸗ griff in sich zwölf in dem Patente berührte, mehr oder minder bedeu⸗ tende Anordnungen, über die eine Vereinbarung mit den Ständen nicht stattgefunden hatte. Einer dieser Punkte (Rr. 12 des atents, §. 149 des Grundgesetzes) enthielt eine den Anträgen der Stände nicht ent⸗ sprechende Beslimmung über die verfassungsmäßige Mitwirkung der Landslände bei der Finanz- Verwaltung. Die bisherige intensipe Rraft der Stände hinsichtlich dieses Rechtes, ward durch diese Bestimmung geschmälert, und die angesprochene Befügniß fortlaufender Beaufsichti⸗ gung hatten sie nicht erlangt. Der frühere Rechtszustand war durch Uebereinkommen zwischen Herren und Ständen geregelt. In ihm lag ein wesentlicher Theil der landständischen Befugnisse. Nach unzweifel⸗ haftem altem Verfassungsrechte Unserer Staaten konute das Bestehende in dieser Hinsicht auf gültige Weise nur durch beiderseitige vollständige Zu⸗ stimmung anders geordnet werden,. Eine bundesgesetzmäßige Abänderung der landständischen Verfassung des Königreiches ist daher im Jahre 1833 nicht er⸗ folgt. Die neue Verfassung und die nach solcher berufene all emeine Stände⸗ versammlung stand nicht auf gesetzlichem Boden. Allerdings ist von dieser Versammlung am 17. Dejember 1833 eine Dankadresse in Bezie⸗ hung auf das Staatsgrundgesetz vom 26. September desselben Jahres votirt worden. Diese Versammlung aber hatte nicht die Gewalt, eine Nichtigkeit zu heilen, der sie selbst unterlag. Wie groß oder gering die Verschiedenbeit der Individuen und der Bedeutung zwischen der vori⸗ gen und dieser Versammlung gewesen, war ohne Gewscht. Der Rechts⸗ bestand der Corporatien als solcher war durch den Recht e bestand ihres Entstehungsgrundes bedingt. Einer Versammlung, die einer nichtigen Berfassung ihr Daseyn verdankt, vermag nicht die Kraft beijnwohnen, jene nichtige Verfassung zu einer rechtsbeständigen zu erheben. Die Zustimmung der früheren, damals nicht mehr vorhandenen Versamm⸗ lung allein konnte geeignet seyn, dem Berfassungs werke rechtlichen Halt zu geben. So lange es an dieser Zustimmung ermangelte, fehlte dem neuen Entwurfe in seinem ganzen Umfange für Herren und Stände die rechtsverbindliche Geltung. Die selbsiständige Befugniß einseitiger Loszählung ist vou dem Begriffe absoluter Nichtigkeit nicht zu trennen. Parteirechte sind hier außer Frage. Es handelt sich nicht um einen Streit über die Gränzen des Rechtes der Krone und der Stände, Wir vereinigen in Uns J, erblichen Rechtes und nach Maßgabe des Art. 57 der Wiener Schlußakte die gesammte Staatsge⸗ walt. Wir sind entfernt von jeder Absicht, wohlerworbenen stäundischen Befugnissen zu nahe zu treten. Aber es ist Unser erhabener Beruf, den Rechtszustand linseres Königreiches zu überwachen und zu begrün— den. Eine im Prinzipe ihrer Cen sschu n nichtige Verfassung fennte
Uunseren getreuen Unterthanen das zu ihrem dauernden Wehle uner⸗
läßliche Erforderniß der Rechtssicherheit niemals gewähren. Tie
Rückkehr zu den landständischen Berfassungs-Rormen, die Wir
allein als aus gesetzlicher Grundlage beruhend, anzuerkennen vermocht,
mußte daher, linser wichtigsies Geschäft seyn, nachdem die göttliche
Vorsehung die Regierung des Landes ünsern Händen anvertraut hatte.
Wir haben hierdurch eigenes Recht und eigene Pflicht geübt. Vteben
diesem formellen Grunde der Richtigkeit haben Wir in dem Inhalte
der von Uns außer Kraft gesetzten , materielle Mängel au⸗ getroffen, die fur sich allein lins zur Abhülfe nicht minder berechtigten und verpflichteten. Diefe waren unzulässige Beeinträchtigungen Un⸗ serer agnatischen Rechte und Verletzungen des bundesgesetzlich ausge— sprochenen Prinzipes der Untheilbarkelt der höchsten Sigatsgewalt. Die Unveräußerlichkeit der Rechte Unseres Durchlauchtigsten Hauses
den ehl erhalten, das Land
an dem Kammergute beruhet seit einer langen Reihe von Jahren
Professor Blanqui der Aeltere ist aus Paris hier einge“ auf der Autonomie der regierenden Häuser. troffen, und zwar, wie es heißt, um über die Belgischen Eisen—
*
Sie erstreckt sich nament⸗ lich auf spätern Erwerb. In dem Testamente Unseres Durchlauch⸗ tigsten Ahnherrn, des Kurfürsten Ernst August, vom 23. Sctober 1688 ist, in Uebereinstimmung mit einer großen Anzahl älterer Fa— milien⸗Mecesse, das Kammergut als immerwährendes Familien Fidei⸗ commiß des Hauses bejeichnet. Jede Veräußerung von Kammergü⸗ tern und Gerechtsamen erklärt solches für nichtig, ungültig und kraft los, es sey die Einwilligung der Landstände hinzugetreten oder nicht, Eine solche Veräußerung, heißt es daselbst, solle ohne rechtliche Wir⸗ kung bleiben, und den Regierungs⸗Nachfolger weder in absteigender noch in der Seitenlinie im Geringsien verbinden. Der Ständever« sammlung Unseres Königreiches ist bis zu dem Jahre 1833 kein un— mittelbarer Einfluß auf die Substanz und die Verwaltung des Kam— mergutes, noch ein Verfügungsrecht über dessen Auffünfte eingeräumt gewesen. Die Verfassungs⸗Urkunde vom Jahre 1833 verletzte diesen Rechtszustand in mehr wie in einer Hinsicht. Das gesammte Kam— mergut wurde in die Kategorie von Staatsgut gestellt, und einer umfas⸗ senden Kontrole der Stände⸗Versammlung unteriworfen. Das agnatische Ligenthum an dem vorhandenen bedeutenden Familiengute wurde in der That Unserm Königlichen Hause entzogen und auf den Staat übertragen. Die Verwendung der Aufkünfte des Kammergutes zu Staatszwecken wurde dem BVerwilligungsrechte der Stände⸗Verfammlung Überwiesen. Dem Landesherrn verbiieb statt der Dispositiensbefugnit, über den In⸗ begriff der Cammer⸗Revenuen, lediglich eine selche Über einen bestimm⸗ ten Theil, eine Art Civillisie. Es ist nicht Unsere Absicht, der Landes Verwaltung Summen zu entziehen, die, nach Bestreitung des sjandes— mäßigen Bedarfes Unseres Königlichen Hauses und Hofes, aus den
Domanial-Einkünften zu solchen Zwecken verwendet werden können.
Wir haben den ernstlichen Willen, die Last der öffentlichen Abgaben, so weit es thunlich ist, zu erleichtern, nicht aber diese zu vermehren. Diesen Willen haben Wir öffentlich ausgesprechen und durch die That bewiesen. Unserm Rechte und unserm Gefühle aber würde es wider—
sireiten und zum dauernden Heile Unserer Unterthanen nicht gereichen, wenn Uns über die Kammer-Einkünfte die BVerfügungs⸗Befugnisse ent⸗ zogen wären, die Uns nach althergebrachtem Rechte nicht bestritten
werden konnten, wenn Unserm Ermessen über die wohlthätigste Art der
Verwendung der lÜleberschüsse zum Besten des Landes willkürliche Grän⸗
zen vorgezeichnet werden sollten, wenn endlich der Landesherr dem land⸗ ständischen Zugeständnisse einen beliebigen Theil von Einnahmen zu ver⸗ danken hätte, deren Gesammtheit, dem wahren Rechts verhält nisse ge⸗ mäß, nicht in den Bereich ständischer Bewilligungen gehörte. Die Nich⸗ tigkeit solcher Veräußerungen agngtischer Rechte für alle zukünftigen Zeiten liegt am Tage. Eine in staatsrechtliche Theorien einschlagende genaue Darlegung aller Bestimmungen des Grundgesetzes von 1833, die der monarchischen Gewalt Eintrag thaten, wollen Wir hier umge⸗ hen und nur Einiges berühren. Der schon erwähnte Art. 57 der Wie— ner Schlußakte enthält diese bundesgesetzliche Norm: „die gesammte Staatsgewalt soll in dem Oberhaupte des, Staates vereinigt bleiben und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Gegen diesen Grundsatz stritt nach Unserer Ueber⸗ jeugung: der §. 15. jener Verfassung, der die Deutung zuließ, daß das anf Geburt und Erbfolge beruhende Regierungsrecht des Landesherrn an eine fremde Bedingung geknüpft seyn soll. Die §§. 8s und 92, die den Landständen eine in dem bestehenden Rechte nicht begründete übermäßige Theilnahme an der allgemeinen Landes-Gesetzgebung beilegten.
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e ist sie bei ihrer Errichtung von der Regierung wie von den Ständen betrachtet und behandelt worden. Den Beweis ent⸗ hält, so viel die Regierung betrifft, das Königliche Reskript vom 11. Mal 1832 in den Worten: „Es wird den Ständen nicht entgehen, daß mehrere der von Uns bestimmt vorgeschrie benen oder doch für zweckmäßig erachteten Anordnungen in genauer Verbindung mit ein⸗ ander stehen und sich gegenseitig bedingen. Sofern ein oder der andere Punkt der letzteren Art, auf welchen Wir ein besonderes Gewicht legen, feinen Eingang finden sollte, müssen Wir also Unsere endliche Entschlie⸗ ßung im Allgemelnen wie über einzelne Theile desselben damit aug⸗ drilcklih vorbehalten. Und ron den Ständen ist lin Einverständnsse beider Kammern die Sache also behandelt, daß die Abstimmungen über die einzelnen Theile und Kapitel nicht als verbindliche Beschlüsse auge⸗ sehen wurden, bevor am Ende der Berathung die Abstimmu ng über das Ganze eingetreten war. (Üluch sind bei der Letzteren Erklärungen u Protokoll gegeben worden, des Inhaltes, daß man lediglich den , . die das Ganze darbiete, entschiedene und nicht erledigte Dissense im Einzelnen zum Opfer bringen wolle. Ein auf diese Weise errichtetes Perfassungsgesetz ließ im guien Glauben keine Zerstückelung zu. Es galt daher nicht, zu prüfen, ob und in wie weit der Inhalt eine Ausscheidung des Richtigen gestatte. Aber auch hier wäre man auf unilbersteigliche Schwierigkelten gestoßen. Mit dem Sinwegfallen einer oder der anderen irgend erheblichen Dis position wurde einer Weihe anderer die vertragsmäßige Grundlage entzogen. So war namentlich auf die Bestimmung der s. g. Kron Dot ation oder Eivilliste, auf die lleberweisung der smmtlichen auderweiten Einkünfte des Kam mer⸗ gutes zu der Verwilligung der Stände das ganze, mit den Stän— den paktirte Finanz⸗System gebaut. Die Richtigkelt dieser Anordnung beraubte das Sy'stem felbst der Bedeutung und des festen Bestan— des. Den uothwendigen Fall nichtiger Stiltzen konnte das Verfas⸗ sungswerk nicht überdauern. Regierungshandlungen, die in sich nichiig sind, verbinden keinen Nachfolger in der Serrschaft. Per⸗ ,. übernommene Verpflichtung allein vermag das Recht der Ab⸗
hülfe zu beschränken. Ein Accessiongakt zu der Verfassung Unsers Königrelches vom 26. September iss ist aber jederzeit von duns ab— gelehnt worden. Von dieser Seite in der Aufrechthaltung des älteren echtes gegen dessen Verletzung, die wir als nichtig anerkannt, durch Nichts gehemmt, kennte nur der Weg hierzu Gegenstand Unserer lan⸗ deväter ichen Erwägung seyn. Ülnznlässig war jeder Versuch, die in der ungültigen Verfassung vorgeschriebene Form dazu zu benutzen, den wahren Rechtszustand herzustellen. Denn durch hi hee kann etwas Güilltiges und jn Recht Beständiges nicht erzielt werden. Jede wirk⸗ same bertragsmäßige Verhandlung setzt vollgültige Legitimation der ver= handelnden Thelle voraus. Fier aher ermangelte es an einer auf ge⸗ setzlchem Grunde beruhenden Stände-Rersaunnmiung. Ste hätte ihre
ertheilen.
aus dem Me nichtigen Berfassung ableiten chtliche Gesichtspnnft bot demnach ein un 5 kam wenig in Betracht, daß die er verletzten inonarchischen Integrität durch Jlichts ständischen Versammlung egenliber, deren Vertre— ĩ 9. der. Bedingung der vorgängig von Uns erfolgten eh mn Pie ge e reslandes jener Verletzungen nothwendeg beru⸗ an n, ö. öglichkeit der ünstigsten ereinbarung blieb ohne a. ichen Werth, denn der urspr ugliche Fehler der ständischen Kom— ö. ( rns 39 sich den Mangel jeder sicheren Garantie für zukünf⸗ deer . n. . Eine solche fonnte nur die einfache Rücklehr zu dem auf . esgesetzliche Weise nie aufgehobenen Rechte gewähren? Zu einer Andesherrlichen Aufforderung ber Dazwischenfunft des Dentschen Bun des fehlte das Rechts fundament. Schon in den Staats verhandlungen des Jahrs 1819 hatte sich die Absicht ausgesprochen, der Einwirkung des Bundes auf Abänderung der landständischen Verfaffangen im Ein zelnen vorzubeugen. So wenig die Bundesakte, wie die Wiener Schluß n bietet eine gesetzliche Bestiinmung dar, auf die ein solcher Antrag hätte gestützt werden mögen. Die Art. 60 und 61 der Schluß akte schlicken die Vermitielung des Bnndes völlig aus. Der Art. s3 aber Überläßt die Anordnung der landständischen Verfassungen, als eine innere Angelegenhest, im Allgemeinen den souvperainen Fürsten der Bun— dessigaten, unter Berücksichtigung sowobl der srüherhin bestande⸗ nen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwallenden Verhältnisse. leber die Mittel der Wiederherstellung der auf nichtige und bundes. leg rige Weise unterbrochenen Wirksamkeit einer landständischen erfassung, die unter dem Schutze der Wiener Schlußafte bestanden hat, schweigt die Gesetzgebung. In einem nichtigen Verfassungswerke würde man solche Mittel, wie Wir oben bemerkt, vergeblich suchen. Eine Selbstfolge solcher Nichtigkeit ist die Rückkehr zum alten Rechte. Wir baben demnach in Folge reifer Erwägung kei— nen Anstand nehmen dürfen, die nach unserer gewis; sen haften Ul eb erzeugung unerläßliche Maßregel ver- möge Eigener Allerhöchster Machtvollkommenheit u ergreifen.
. Dies sind die Thatsachen und Rechtsansichten, die der Erlas sung Unseres Patents vom 1. Nopenber 1837 zum Grunde gelegen haben. Indem Wir solche hierdurch zur öffentlichen Kunde gelangen lassen. fügen Wir den unter dem heutigen Tage von Üns volljogenen Erlaß an die allgemeine Stãändeversammlung bei, damit Unseren ge— treuen Unterthanen allenthalben offen vor Augen liege, worauf Unsere landes vaterlichen Absichten gerichtet sind. Diese Unsere Proclamation soll in die erste Abtheilung der Gesetzsammlung aufgenommen werden.
Gegeben Hannover, den 13. Februar 1839.
Ernst Augun st. G. Frh. v. Schele. (Das zweite Dokument folgt i, .
Hannover, 16. Febr. (Hannov. 3.) Die am 29. Juni v. J. vertagte Allgemeine Staͤnde⸗Versammlung ist in . des unter dem 7ten v. M. erlassenen Königl. Befehls am ge⸗ strigen Tage wieder zusammengetreten. — Nach einer uns dar— uͤber zugegangenen Privat-Mittheilung wurden in der Sitzung der zweiten Kammer nachstehende Koͤnigl. Schreiben verlesen? 1) ein Schreiben vom Jöten d. M., die Verfassungs⸗Angele⸗ genheit des Koͤnigreichs betreffend (s. o.); 2) das Poststript ] von demselben Tage, die Trennung der Königl. und der Lan— des⸗-Kassen und die Wiederherstellung des Schatz⸗Kollegiums be⸗ treffend (s. o.); 3) das Poststript 2 von demselben Tage, die Regulirung des Schulden, Wesens betreffend; I ein Königl. Schreiben von demselben Tage, die Kosten eines bei dem Kö— niglichen Ober⸗Appellations-Gerichte zu errichtenden Kriminal⸗ Senats betreffend; 8) ein Königliches Schreiben von demsel— ben Tage, die Veräußerung von Dotal⸗Grundstuͤcken betreffend; 6) ein Königliches Schreiben von demselben Tage, die Befoͤr— derung der Pferdezucht betreffend; 7) ein Königliches Schrei⸗ ben von demselben Tage, die Bewilligung einer Pension fuͤr die Wittwe weiland Landrathes von der Decken betreffend. 8) ein Königl. Schreiben vom 12ten d. M., die ungesaͤumte Erledigung der Gesetz⸗Entwuͤrfe uͤber den Wild-, Fisch⸗ und Dieb stahl betreffend; so wie 9) ein Schreiben des Königlichen Kabinets von demselben Tage, die seit der Vertagung unter den Mitgliedern beider Kammern eingetretenen Veränderungen betreffend. — Der Deputirte der Stadt Hannover, Herr Stadt— richter Meyer, reichte seine Resignation ein, und verließ die Versammlung. — Der Deputirtẽè der Stadt Hameln, Herr Buͤrgermeister Koller, uͤberreichte eine Eingabe des Wahl⸗-Kolle— giums dieser Stadt. — Es waren zu diefer gestrigen Sitzung erst 28 Mitglieder angekommen, weshalb keine weiteren Ge schaͤfte vorgenommen werden konnten.
Auch zu der heutigen Sitzung, vom Sonnabend den 16. Februar, hatte sich die erforderliche Anzahl Mitglieder noch nicht eingefunden. — Die Mitglieder der ersten Kammer wa⸗ ren bereits in der gestrigen Sitzung in erforderlicher Anzahl anwesend.
Se. Köoͤnigl. Majestäͤt haben allergnaͤdigst geruht, dem Ober⸗ Stallmeister Grafen von Kielmansegge die in bereits vorgeruͤck⸗ tem Alter erbetene Dienst⸗Entlassung, unter huldreicher Aner⸗ kennung der treuen und langjaͤhrigen Dienste desselben, und unter Beilegung einer Pension zu ertheisen.
Kassel, 16. Febr. (Kass. A. 35 Se. Hoheit der Kur— prinz und Mitregent haben gnädigst geruht, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, von Lepel, die unterthaͤnigst nachgesuchte Entlassung aus dem Staais diensie zu
Weimar, 16. Febr. (Weim. 3.) Am 14ten d. M. Abends 6 Uhr ist der Großherzogl. Hof mit einem Besuche Sr. Durchlaucht des Prinzen Georg von Sachsen⸗Altenburg⸗ Tisenberg und Hoöͤchstöefsen Gemahlin Hoheit (Nichte Ihrer Kaiserl. Hoheit, der Frau Großherzogin) erfreut worden. —
Das Großherzogl. Reglerungsblatt Nr. 5 vom 13. Februar enthaͤlt das Gesetz über die Aufhebung der Geschlechts⸗Vor⸗ mundschaft. — Der Landtag e seit dem Schlusse der Weih⸗ nachts⸗Ferien, dem 30sten v. M, seine Arbeiten wieder begon⸗ nen und ununterbrochen fortgesetzt, wie aus den gedruckten Ak⸗ ten-Stuͤcken zu ersehen ist Das Königl. Säͤchsische Straf⸗ Gesetzbuch ist von ihm nach dem Antragé der Staats. Regie⸗ rungan genommen worden ohne alle wesentlichen Abaͤnderungen.
ir dürfen nunmehr der baldigen Publication desselben als eines Gesetzbuchs fuͤr das Großherzogthum entgegen sehen. Auch die Verbesserung und noch zweckmaßigere Einrichtung der Straf⸗Anstalten ist daneben wieder zur Sprache gekommen. Man meint, daß auch in dieser Hinsicht Erklaͤrungen und Dar; bietungen des Landtags manchem laäͤngst aufgefaßten, menschen⸗ freundlichen Wunsche und daraus hervorgegangenen, mit Rick, sicht auf die neuere, sehr reiche Literatur aber diesen Gegenstand vorbereiteten Plaͤnen begegnen werden.
Italien.
Turin, 9. Febr. Die hüesige Zeitun theilt de . halt eines Vertrages zwischen der Sach chi . der 6 chischen Regierung mit, durch welchen festgesetzt wird, daß die⸗ len en Schiffe beider Lander, die wegen Havarie und anderen
209
Neapel, 1. Febr. Bevor der Großfuͤrst Thronfolge Rußland nach Rom uruͤckreiste, besuchten Se. . am 28sten v. M. die Königl. Lustschlöͤsser Caserta und St. Leucio. Am letzgenannten Orte hatte der König zu Ehren des hohen Gastes eine große Jagd veranstalten lassen, die jedoch theilweise durch das schlechte Wetter etwas gestoͤrt wurde. Am folgenden Tage besuchte der Prinz Baja die Elisaͤischen Felder und andere durch ihre antiken Erinnerungen berühmte Orte. Mittags speiste Se. Kaiserl. Hoheit mit dem Prinzen und der Prin⸗ zessin Peter von Oldenburg. Der gestrige Tag war dem Besuv gewidmet, den der Großfuͤrst ganz in der Naͤhe besichtigte und der nach seiner letzten großen Eruption noch immer in aufge⸗ regtem Zustand erscheint. (Se. Kaiserl. Hoheit ist seitdem nach Rom zuruͤckgereist und dort am 3. Febtuar angekommen.)
Soanien.
Madrid, 4. Febr. In der heutigen Sitzung der Depu— tirten-⸗Kammer zeigte der Kriegs- Minister, General Alaix, an daß er seit der Ankunft des Herrn Perez de Castro aufgehdr: habe, die Functionen des Conseils / Praͤsidenten zu erfuͤllen. Hierauf kuͤndigte Herr Mendizabal an, daß er in einer der naͤchsten Sitzungen vier Anträge machen wolle, die sich auf die Sus pendirung der Civil⸗Behoͤrden in Catalonien, auf den Ver⸗ kauf der Naktional⸗Guͤter, auf die Vereinigung der den Kloͤ⸗ stern gehorenden Besitzungen mit den Kron⸗Domainen und end⸗ lich auf das, gewissen militairischen Anfuͤhrern zugestandene Recht beziehen, in dem ihrer Jurisdietion unterworfenen Ge⸗ biet eine neue Distrikts / Eintheilung zorzunehmen, was offen— bar allen Gesetz en zuwider sey, inden dergleichen nur durch
Königliche Ordonnanzen geschehen duͤtfe.
Die in der letzten Zeit stattgehebte Veibesserung in dem Stande der Spanischen Papiere wird verschiedenen Ursachen zugeschrieben. An der Börse hoffte nan, daß die Inhaber der Papiere der alten Spanischen Schuld den ihnen von Herrn Pizarro zu machenden Vorschlag annehmen würzen. Auch he⸗ ,, die wohlwollenden Gesinnungen Englands und
esterreichs gegen die Koͤnigin als (in gutes Omen fuͤr di 8. 14 . gin a in gutes Omen fuͤr die
Dem General Aldama ist das Kommando auf den Ba— learischen Inseln uͤbertragen worden.
Es ist in und um Madrid so vis Schnee gefallen, daß die Wege kaum zu passiren sind. ; j
Ma dri d, 6 Febr. Die Journale veroͤffentlichen heute eine Adresse, welche das Ayuntamiento von Malaga an die Honigin gerichtet, um ihr seinen Dink fuͤr die Aufhebung des Belagerungs, Zustandes in dieser Stadt auszudruͤcken. Das Ayuntamiento spricht sich zugleich mit Freimuth gegen die Er— greifung solcher Ausnahmsmaßregeln aus. ö
Dem Kriegs-Minister Alaix ist eine sehr bedeutende Erb— schaft zu Lima, in Peru, zugesallen. Es heißt, Alaix habe nun einen zweijährigen Urlaub verlangt, um Besitz von seiner Erb— schaft zu nehmen; mittlerweile werde das Kriegs Departement, wenn ihm bis dahin nicht ein anderer vorsteht, von Don Ge— n eg gefuhrt werden.
ts ist fortwährend die Rede von ei J e . h n einer nahen Aufloͤsung
6 6 h
—— Koͤnigsberg, 12. Febr. — Schulwesen. — Das
lwesen im hiesigen Departement hat auch im verwichenen Jahre sehr erfreuliche Fortschritte gemacht. Es sind 12 oͤffent⸗ liche Schulen, wovon 11 evangelische und 1 katholische vollstaͤn⸗ dig gegruͤndet worden; viele Sch ulgebaͤude neu erbaut, erwei⸗ tert und neue Lehrer angestellt worden. — Fuͤr die Verbreitung der Deutschen Sprache, namentlich durch Sprach-⸗Uebungen, ist in den Kreisen, in denen die Polnische oder Litthauische vor— herrscht, fortdauernd gewirkt. — Aus den Seminarien des Re⸗ gierungs-Bezirks wurden 69 Schu ⸗Amts⸗ Kandidaten entlassen und angestellt auch ward, so viel als moͤglich, fuͤr eine Anzahl von Seminaristen, die neben der Deutschen, auch der Polni⸗ schen oder Litthauischen kundig sind, gesorgt.
T . Eläer feld 13 Jer. Es sind heute Nachmitta hier Briefe aus Bruͤssel eingetroffen, nach . 26 3. Unruhen entgegensieht. Durch die bekannte Laͤhmung der Fa— hriken sind viele Arbeiter brodlos geworden. Auch soll viel fremdes Gesindel in Bruͤssel einwandern. Das Belgische Mi⸗ nisterium, heißt es, sey in großer Verlegenheit, auf welche Weise dasselbe den Kammern den Beschluß der Londoner Konferenz in Betreff der 246 Artikel vorlegen will.
Telegraphische Nachricht. . Br uüͤssel, 17. Febr. Der Commerce Belge enthaͤlt: „Es ist jetzt entschieden, daß die Minister Dienstag den Ihten den Traktat den Kammern zur Annahme vorlegen werden.“
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Wissenschaft, Kunst und Literatur.
Berlin. Der im vorigen Jahre zusammengetretene Verein für die Geschichte der Mark Brandenburg hat nunmehr seine e lr keit in allen drei Sectionen begonnen. Er theilt sich nämlich in eine Abthetlung für Sammlung und Aufbewahrung von Quellen, eine Abtheilung für Bearbejtung der inneren und äußeren Landesgeschichte und eine Abtheilung für Sprache, Kunst und Alterthümer.
In der am 19. Dezember gehaltenen General⸗Versammlung wur⸗ den zunächst die Wahlen der Vorsteher für die verschledenen Sectio— nen vorgenommen. Hierauf eröffnete der Geheime Regierungs⸗ Rath Herr von Raumer die erste Sertion mit esner Darlegung der BSaupt⸗Richtungen, nach welchen hin die derselben gestellte Auf⸗ gabe durch Sammlung und Veröffentlichung von Urkunden und sonsti⸗ en Auellen, so wie durch Herausgabe von Regesten durch das Zu⸗ ammenwirken der Vereins⸗Mütglieder befördert werden könnte. Herr Professor Riedel legte sodann eine Deutsch abgefaßte, die Stadt n betreffende Urkunde vom Jahre 1203, welche die älteste
eutsche unter den bis jetzt aufgefundenen Märkischen Urkunden ist, zur Prüfung ihrer Echtheit vor. In der Versammlung der zweiten Section für die Bearbeitung der äußeren und inneren Landesgeschichte am 9. Januar d. J., überreichte Herr Geheime Regierungs⸗ Rath von Raumer zunächst ein vom Herrn Dr. Friedländer der Gesell⸗ schaft zum Geschenk gemachtes Verzeichnis der in der hiesigen König⸗ lichen Bibliothek befindlichen, auf die Märlische Geschschte Bezug habenden Handschriften; Herr Professor Riedel tbeilte darauf Un⸗ tersuchungen über die eigenthümliche Ratur der Abgabe mit, welche die Stadt Wittstock unter dem Namen des Martinspfennings an den Königlichen Domainen⸗Fiskus entrichtet; Herr Direitor Klöden las (ine Abhandlung über die Frage, wie wet sich die Besstz ungen des Markgrafen Albrecht des Bären gegen die Spree erstreckt hätten; und Verr Professor Pisch on brachte die Frage in Erörterung, ob unter dem Lunkini der alten Chronisten, bei welchem 930 ein Slavisches Heer von Sächsischen Feldherren geschlagen wurde, die Stadt Lenzen oder das in der Nähe der Stadt elegene Dorf Lanz zu verstehen sey,
ngluͤcks zur See in beiderseitige aͤfen einlaufen, hier v allen Hafen und Einf ze l gi befreit 6. soll i ö
bei welchem letzteren eine noch fortlebende Sage ein Slavisches Seer
seinen Untergang gefunden haben läßt. In Sprache, Kunst ünd Alterthümer, woju die . —— 6
ebruar 3. J. versammelte, theilte zuvörderst , *nl Professer v. d.
agen über die räthselhaften Schriftzüge, die 3 au Taufbecen n der Mark gefunden werden, Einiges mit; desgleichen über die ven dem FJörster Herrn Henschel zu Melfew in der Uckermark gefundenen Alteribümer; ferner i alte Märkische Gedichte, nämlich das Or⸗ dens⸗Gebet des Kurfürsten Zröedrich's JI. vom Jahre 1413 für die Glieder des Ordens Il. E. Frauen auf dem Berge zu Brandenburg. und die hoetische Einleitung zu ciner Winför * nnd Bursprak der Stadt Wilsnack vom Jahre 18589, letztere nach einer durch Herrn Professor Riedel von dem Original des Stadt⸗Archivs genommenen Abschrift. Herr Hauptmann von Ledebnur berichtete sodann ber die in der Mark Brandenburg während der letzten Jahre entdeckten alten Gräber und aufgefundenen Alterthümer, so wie Herr Registra⸗ tor Fidicin über Auffindung von Urnen und Grabgeräth in und bei Berlin und über die bei einer auf der Britzer Feldmark bei Ber. lia neuerdings von ihm veranstalteten Nachgrabung aufgefundenen Gegenstände, deren lithographirte Abbildungen zugleich vorgezeigt wurden. Herr Dr. Friedländer gab eine Mittheilung über Lucas Cranach d. J. Bild vom jüngsten Gericht im Dom jzu Köln an der Syrer, den für Kurfürst Joachlm II. beschäftigten Goldschmid Schreck und über Bilderpreise in jener Zeit. Herr Dr. Seidel hielt einen Vortrag über das Emporblühen der Künsie in der Mark Branden⸗ burg unter König Friedrich J., befonders über die in Berlin und Poꝛs dam noch setzt vorhandenen Meisterwerke des Baumeisters und Bildhauers Schlüter. Herr Direktor Klöden beschloß die Sitzung mit einigen Bemerkungen Über die verloren gegangene Reim⸗Chronik, welche die Geschichte der Mark Brandenburg von 1322 bis 130 um“ faßt zu haben scheint. — Der Prein wird seine Thätigkeit in monat lichen Sitzungen fortsetzen und hat auch bereits die Grundlage zu einer Bibliothek und anderen Sammlungen gelegt.
Die gemischten Ehen, namentlich der Katholiken und Protestanten, nach den Ansichten des Christenthums, der Geschichte, des Rechts und der Sittlichkeit, mit beson⸗ derer Ruͤcksicht auf das religioͤse Zeitbedurfniß dargestellt . Ch. Fr. Ammon c Dresden und Leipzig-
Unter den zahlreichen Schriften über lte gemischten Ehen, welche die nenesten kirchlichen Ereignisse in Preußen , y. die erst kürzlich unter dem oben angegebenen Titel erschtenene die beson⸗ dere Aufmerksamkeit des Publikums, da sie diese schwierige Angelegen⸗ heit von einer Seite behandeit, die be! der neuerlich wieder ange⸗ regten Erörterung, von protestantischen Schrlftstellern wen sfgstens, meist unberücksichtigt geblieben ist. Während nämlich dle Masse der bisher erschieneuen Schriften sich hauptsächlich auf dem Gebiet des Rechts bewegt, hat der Verfasser der vorliegenden geglaubt., vor allem die sittliche Bedeutung der gemischten Ehen ins Auge fassen, und aus der Heiligen Schrift und der Geschichte erörtern zu müssen, um dadurch für die Beantwortung der sie betreffenden Rechtsfragen eine feste und sichere Grundlage, woran es bis dahin siets gemangelt habe, zu gewinnen. Sein Standpunkt ist daher lediglich ein ethisch⸗theolo⸗ gischer, nur das sittliche Urtheil über die Verwerflichkeit oder Zulässig⸗ keit der gemischten Ehen will er fesistellen, ohne näher in die legisla⸗ torische Anordnung der dabei obwaltenden Rechte verhältnisse einzu⸗ gehen: zu diesem Behuf geht er auf die Heilige Schrift, die Kirchen⸗ väter und Beschlüsse der äiteren und neueren Konzilien zurück und unterwirft die verschiedenen seit dem Beginn der Kirche über die ge⸗ mischten Ehen hervorgetretenen Ansichten' einer näöberen prüfung und Erörterung, während dagegen die wichtigen Rechtsfragen über die Zulässigkeit der Trauung und die Kinder⸗Erziebung, welcht seine Vor- gänger bauptsächlich beschäftigen, nur kurz von ihm berührt werden. Er hat daher einen neuen Weg eingeschlagen, und bei diesem vielfach behandelten Gegensiande eine Seite bervorgehoben, welche lei⸗ der bis jetzt nur zu sehr vernachläsfigt worden; das Ge biet, worin sich die bisherigen Erörterungen desselben gehalten, ist somit bedeutend von ihm erweitert worden; seine Schrift kann da⸗ her nur dazu beitragen, die wichtige Frage, welche so mächtig in das Berhältniß der christlichen Konfeffionen zu einander eingreift, mehr in ihrem sittlichen Grunde zu erfaffen, als es bis jetzt geschehen iͤ, worin gewiß auch derjenige kein geringes Berdienst anerkennen wird, welchem bet näherer Bekanntschaft mit der Schrift Zweifel darüber bleiben sollten, ob der Berfasser die schwierige Aufgabe, die er sich ge= stellt, vollständig gelöst habe. Mag er hierzu theils einer tieferen phi⸗ osophischen Grundlage, als der Verfasser seiner Untersuchüng gege⸗ ben, theils eines gründlicheren Eingehens in die von ihm belenchtelen , Thatsachen bedurft haben, so bietet dessenungeachtet eine Schrift so viele neue Gesichtspunkte dar, daß sie in dieser Be⸗ jiehung nur anregend und fördernd wirken kann.
Der Verfasser beginnt mit der Heiligen Schrift, der Erkenntniß— quelle unseres Glaubens, worin unfer ganzes sittliches und religtföses Bewußtseyn wurzelt, und entwickest in den beiden ersten Kapiteln, wie die Verbote gemischter Ehen im alten Testament sich nur auf Verbindungen der Juden mit Fremden beziehen, und daher lediglich einen politisch⸗religsösen, in dem jüdischen Particellarismus beruhenden Grund haben, weswegen es unrichtig sey, sie, worin es katholische Schriftsteller thun, auf Ehen, weiche die Anhänger der verschiedenen christlichen Konfessionen mit einander eingehen wollen, anzuwenden. Durch das Christenthum sey vielmehr die Ausschließung und Abfon⸗ derung der Völker von einander aufgehoben worden; es babe die mo= saischen Vorschriften außer Kraft gesetzt, und die Ehe in ihrer ur— sprünglichen Ratur auerkennend, sie unter Juden und Heiden frei⸗ gegeben, wobei sich der Verfasser besenders auf Matth. 19, 3 — 6, Apo⸗ stelgesch. 15. 28. und 1 Kor. 7. 12 — 17, bezieht, und den Sinn von Ephes. d, S2., worauf bekanntlich die katholische Kirche ihre Lehre vom Ehe⸗Sakra⸗ ment gründet, ausführlich entwickelt. Diese liberalen Prinzipien hätten aber nicht überall in allen Gemeinden Eingang gefunden: namentlich babe der Haß zwischen Juden, Thristen und Heiden nicht nur zu Vermeidung gemischter Ehen geführt, sondern auch die Folge gehabt, daß sich einzelne Kirchenväter dagegen erklärt, deren Ausickten dann von der Konzilien-Gesetzgebung seit dem vserten Jahrhundert auge⸗ nommen worden, und dadurch allgemeine Geltung in der ganzen abendländischen Kirche erhalten bätten, so daß bier das traditlonese und, hisiorische Prinzip den Sieg über das Geistfge und Ideale des Christenthums davongetragen. Er geht nun die Ansichten des Justin, Tertullian, Cpprian, Zeno von Verona, Chrpsostomus u. A. durch, wobes er auf den Unterschied der Griechischen und Lateinischen FKir= chenväter hinweist, indem jene bierin freiere, diese dagegen strengere Prinzipien aufstellen und die Ehe mit Heiden für verwerflich erklä⸗ ten woraus wenigstens so viel hervorgehe, daß damals keine einige Tradition darüber vorhanden gewesen. Hierauf wender er sich zu den Konzilien, welche seit dem vierten Jahrhundert nicht bloß die Eben mit ÜUngetauften, sondern auch mit Ketern verbferen, und geht die Schlissse der Synoden von Elvira, Arles, Nicha, Laodfcea, Karthago, Chalcedon. Agde, der Trullanischen, einer zu Preßburg im Jahre 1309 gehalte⸗ nen, und der Tridentiner erlcuternd durch. Dennoch habe es lange Zeit gebraucht, bevor die Verbote der Kirche in das Leben der Böl—= fer übergegangen wren; die Ehen mit Heiden wären im Römischen Reich gestattet worden, nur die mit Inden habe Theodossus der Große als Verbrechen verboten; dagegen sätten die Kasser den Häretikern einen wahren Vertflgungs,- Krieg angekündigt, wodurch die Ehe mit ihnen für Katholiken unmöglich geworden. 1. . sich er ih dem kanonischen Recht, welches zwar das un 9 are Verdienst sich erworben, das kirchlich religiöse Element der Ehe schärfer und be= ssimmter als die Verordnungen der Römischen Kaifer entwicktlt 1 aben; nur babe es auch die Ehe⸗Verbotz der älteren Konzülien in 9 aufgenommen, uhnd enthalte die schärfsten und ausschiießend= sien Arn nnen, e die Häretiker. Dagegen hätten die Refor⸗ matsren an den Eründsatzen des neuen Testaments fesigehalten, daß an sich weder die Ehe mil einem Ungläubigen, noch init einem Hä. retiker verboten sey. In Sachsen sey bereits im sechsehnten Jahr=
undert der Grundsatz in das öffentliche Leben übergegangen da 8 nicht diejenigen zu den kat d e rechnen dürfe, ö —