1839 / 96 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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C diftal⸗ Citation. Der Tuchmachergeselle Friedrich Wilhelm Kogelin, In der Verlassenschaftssache der am 29. Februar e. p. aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen Sohn des hiesigen Tuchmacher Michael Lerenz Kege- 1837 zu Gotifriedsgrün, sonst Göpfersgrün ausge— und Auspurüche machen zu sönnen glauben, zu deren lin, welcher sich seit 1817 auf der Wanderschaft besn. sprochen, verfforbeneh Burgaüters Wittwe Catharina Anmeldung und Perisication in einem der folgenden det, und dessen etwa zurückgelassene unbekannte Erben Jahn, gebornen Bescherer, kommt ein Sohn des am

GSuts⸗Verkauf.

Die Herren Hauptleute Gebrüder Otto und Friedrich von Raven beabsichligen, ibre nachsiehend näher beschrie⸗ benen Lehngüter Alt⸗Schwerin und Mönchbusch mit den Pertinenzen Ortkrug und Wendorf zu verkaufen,

thümlich ebörenden, gegenwärtig verkauften, im Greifs. C ditt al- Citation.

walder Kreise belezenen Güter Vorwerk und Jasedow

Termine, als

den 18. April, 3. Morgens 10 Uhr,

ver dem Königlichen Hofgericht, bei Bermeidung der

Prällusion, welche am 1. Juni e erkaunt werden

ird, hiermit geladen. Die vollständigen Proflamen

sind den Stralsundischen Zeitungen inserirt.

8. Greifswald, er 25. März nn gigen

Königl. z. Hofgericht von Pommern und Rügen.

8 , en. en Sd ebréchi.

Mai und 21. Mai d. J.,

Subhastatioens⸗Patent..

Das Röchtstraßzen- und Kuhgassen-Ecke hierselbst ge⸗ segene, Vol. J. Na. 328 fol. S338 des Hppothelenbuches rerzeichuete, zum Nachlasse des Braueigen Georg Richter gehörige Haus nebst s Ruthen Wiesenwachs, welches zufolge der nebst dem Hopothekenscheine in der Reaistratur einzusehenden Tare auf 6189 Thlr. 6 sgr. 3)! bf. abgeschätzt worden, soll am 14. Sepiember e. Vormittags 10 Uhr, subhastirt werden.

Frankfurt a4. d. O., den 23. Januar 1839. Königl. Preuß. Land und Stadtgericht.

. Rothwendiger Verkauf. Königlich Preußisches Land- und Stadtge— richt zu Erfurt.

und Erbnehmer werden auf Antrag der Verwandten hierdurch vorgeladen, sich im Termine,

den 1 , , g 9. vor dem unterzeichneten Gericht persönlich oder schrifi— lich zu melden, widrigenfalls der Friedrich Wilhelm Kogelin für tedt erklärt und sein Wachlaß seinen sich legitimirenden nächsten Erben zugesprochen werden wird.

Jastrow, den 11. Dezember 1838. Königl. Land- und Stadtgericht.

; Roth wendiger Berkauf.

Von dem Königlichen Land- und Stadtgerichte zu leckermünde sollen die beiden an der Chausser zwischen PDasewalk und Anklam, eine Meile ven ersterer Stadt belegenen Etablissements

1) Albertshef, früher Saurenkrug genannt, aus einem

herrschaft lichen Wehnhause, einer Scheune, einem Stallgebäude, Backbause, zwei Familien Häusern, zwei Ställen, einer Bock Windmühle, einein Kruge nebst 3 Ställen, Morg. 10 N Ruth. Garten land. 71 Magd. Morg. 19 Ruth. Acker und 26 Magd. Morg. 11 Ruth. Wiesen bestehend, taxirt auf 8898 Thlr. 21 sgr. 8 pf.

Wilhelmsthal, bestehend aus einem Wohnhause, einer Scheune, einem Stalle, zwei Familienhäusern nebst einem Stalle, einer Schmiede mit Wohnung, n Magd. Morg. Acker incl. Magd. Morg.

Die in dem Dorfe Iloersgehofen sub No. 1A gele— gene Oel⸗ und Graupenmüble nebst Garten, abgeschätzt auf 8923 Thlr. 6 sar. A pf., zufelge der nebst Hopd. thelenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll

am 21. August c., Rachmittags 3 Uhr, in der Gemeindeschenke zu Ilversgebofen subhastirt werden.

Cdittal⸗ Vorladung.

Ueber das Vermögen des biesigen Buchhändlers Ru— dolph Lubarsch jst am heutigen Tage der Konkuts— Projeß eröffnet worden.

Der Termin zur Aumeldung aller Ansprüche an die Konkurs-Masse sieht am 18. Juni c., Vormit⸗ tags um 19 Uhr, ver dem Herrn Assessor Hahn im Parteienzimmer des biesigen Gerichts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschlossen und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Still— schweigen auferlegt werden.

Denjenigen Gläubigern, welche im hiesigen Orte keine Bekanntschaft haben, werden die . Justij⸗Kom⸗ missarien Roestel und von Wronski als Mandatarien roraeschlagen.

Meseritz, den 19. Februar 1839.

Königl. Land- und Stadtgericht.

Sandschellen, 1 Magd. worg Wiesen und a Magd. Morg. Koppeln, tarirt auf 2197 Thir. 5 sge.,

am 8. Mai 1839, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die

Tare und Hypothekenscheine sind in der Registratur an die Gesellsehafts-Kasse zu entrichten ist.

einzusehen.

Z apo ze w Edyktaln y.

Nad maiathiem Rudolfa Luharz Xiegarza tuteyszego, otworzons dzis Process Konkursowyꝶ. ; Termin do podania wsS2zystkich pretensyi do mass) Konkurso we wznactonx iest na dien 1880 Czerwen r. h. 0 godeinie 10iey przedpokadniem v izbie stron tuteyszego Saædu przed Ur. 5 Assessorem.

Kto sie w ä terminie tym niezgtosi, zostanie z pre- tensya swoig do Massy walzezony i wiecaznie nu w tey mierze milezenie préeciwko drugim wierzy— cielom zakazanem zostanie. ;

RKredytoram tu zadn znaiomoseé nie maigeym po— dai sig Ur. Roestel i Ur. Wranski KRommnissarze pra wieldliwosci na pelnomocnik w.

Międzyrzecz dnia 1960 Lutego 1839.

RKröl. Pruski Sad Lie insko- Mieꝶyski.

5 , r r e U

Nachdem über das Vermögen des am 21. Februar 1839 verstorbenen Roßhändler Johann Gottfried Anton Müller von Zeitz auf Antrag seiner Gene er thin

der erbschaftliche Liquidationus-„Prozeß durch Verfügung 12,823 Thlr. 17 sgr. 6 pf., soll

vom heutigen Tage eröffnet worden, so werden Alle, welche von dem Erblasser etwas an Geldern, Sachen, Effekten oder Briefschaften, ins besondere auch an Vieh oder Wolle, als seinen vorzüglichsten Handels- Gegen⸗ ständen, hinter sich haben oder dem Erblasser aus irgend cinem Geschäft etwas schulden, hiermit angewiesen, uns dapon ungesäumt in Kenntniß zu setzen, die Zah⸗ lungen zu ihrer Zeit in unser Depesitorium und an sonst Riemanden zu leisten, auch andere Sachen mit Vorbehalt ihrer Rechte an uns und an sonst Niemand ab⸗ und auszuliefern.

Wenn Zahlung und Herausgabe von Sachen an irgend ein anderes geleistet worden, so wird dies für nicht geschehen erachtet und das zu Zahlende oder Herauszugebende anderweit zum Besten der Masse bei— getrieben werden; die Inhaber aber, welche Sachen eder Gelder verschweigen und zurückhalten oder die Ablieferung verweigern sollten, werden nicht bloß dazu im Wege Rechtens angehalten, sondern überdies auch aller ihrer Unterpfands- und sonstigen Rechte daran verlustig erklärt werden.

Zeitz, den 15. März 1838. Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.

R osenf eld.

. 6 6 6 d h.

Nachdem über das Vermögen des am 21. Februar 1839 verstorbenen Roßhändler Johann Gottfried Anton Müller von Zeitz auf Antrag seiner Benesizal⸗Erbin der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß durch Verfügung vem hbeuiigen Tage eröffnet worden, so werden Alle, welche an den Nachlaß des Genannten irgend welche Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen, diestlben binnen z Monaten und spätestens in dem auf

den 12. August c., Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Ober⸗Laudesgerichts-Assessor Schumann an— beraumten prätlusivischen Liquidations-Termin entwe— der in Person oder durch einen mit gesetzlicher Voll— macht und Juformation versehenen hiesigen Justij— Kemmissarius, von welchen den hiesigzen Orts Uube— lannten die Herren Justij⸗Kommissarius Plesch, Con— stantin und Drescher in Vorschlag gebracht werden, an Gerichts stelle zu erscheinen, den Antrag und den Grund ihrer Forderungen anzuzeigen oder zu gewärtigen, daß sie mit allen ibren Forderungen an die Nachlaß-Masfe werden präfludirt und ihnen des halb son obl gegen die übrigen Gläubiger als gegen die Erbin ewiges Still= schweigen auferlegt werden wird.

Zeitz, den 15. Mär; 1830. . Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.

Rosenfeld.

Rothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 27. Dej. 18338.

Das in der langen Gasse Nr. 13, 13 und 18 bele. Bülrgerschule mit fünf Klassen eräffüet werden. gene Grundsisick der Witwe Dionvsius, gebornen Kraatz, larirt zu 13.283 Thlr. 8 sgr. Apf., soll, Behufs der

Auftösung der Gemeinschaft, ; am 30. August 1839, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypoihekenschein sind in der Registratur einzusehen. Zugleich werden alle unbekannte Real-Prätendenten der Präflusion mit ihren et⸗

unter der Verwarnun wanigen Ansprüchen hierdurch vorgeladen.

g. Roth wendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 12. Januar 18339. Das in der Lindenstraße Nr. 28 belegene Grund—

stück des verstorbenen Mechanikus Homberg, tarirt zu

am 1. Sktober 1839, Vormittags 11 Udbr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Sypothekenschein sine in der Registratur einjnsehen. Zu die sem Termine werden zugleich die etwanigen untekannten Real-pPrätendenten, bei Vermeidung der Präklusion, vorgeladen.

Noth wendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 22. Januar 1839. Das in der Kronenstraße Nr. 61 belegene Grund stück des versiorbenen Tischlermeisters Voigt, taxirt zu 14,583 Thlr. 3 sgr. 2 pf., soll zur Auflösung der Ge— meinschaft

am 4. Oktober 1839, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subbastirt werden. Taxe und Hypothekenschein nd in der Registratur einzusehen. Zu diesem Termine werden auch die etwanigen un— bekannten Real-Prätendenten, bei Vermeidung de Präflusion, vorgeladen.

. Aufgebot unbekannter Erben.

Von dem unterzeichneten Gericht werden die unbe—

kannten Erben nachstehender Personen:

a) des bierselbst am 3. Dezember 1831 versterbenen Baugefangenen Johann Martin Friedrich Schu— bert, sonst auch Johann Ludwig Gans, auch Becker genannt,

b) der am 22. Juni 1832 hierselbst verstorbenen un— verehelichten Era Hedwig Hoffmann,

e) der am 29. April 1805 hierselbst verstorbenen Henriette Binko, einer unehelichen Tochter der am 31. Dejember 1801 verstorbenen Henriette Binko,

d) der am 7. Juni 1830 hierselbst unverehelicht ver— storbenen Florwäscherin Josepha Weber

zu dem auf.

den 6. Dezember d. J., Vormittags 19 Uhr,

vor dem Herrn Fürstenthumsgerichts-Rath von Unwerth

im hiesigen Parteienjimmer anberaumten Termine mit

der Warnung hierdurch vorgeladen, daß bei ihrem

Aushleiben die Nachlaßmassen vorbezeichneter Personen

als herrenlos dem Fiskus werden zugesprochen und

ihm zur freien Disposition verabfolgt werden. Der nach ersolgter Präklusion sich etwa erst meldende Erbe muß alle Handlungen und Disposition desselben aner— kennen und übernehmen, kann von ihm weder Rech— nungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen fordern, sondern muß sich lediglich mit dem begnügen, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden seyn sollie.

Neisse, den 23. Januar iszo.

Königliches Fürstenthums-Gericht.

Es wird hierselbst mit künftigem Jahre eine höhere

Sollten prattische Schuimänner, insbesondere so schon an dergleichen Schulen fungirt haben, sich um die Nektorstelle bei unserer Schule (deren Einkommen mindestens 1200 Thir. betragen wird) bewerben wollen, so siegen wir desfallsige Anmeldungen bel uns biunen drei Monaten anbeim.

Steitin, den 23. März 1830. Ober⸗Bürgermeister, *nur gen nsr u. Rat

a ssch e. .

zurückgelassene unbekannte Erben und Erbnehmer an—

19. Januar 1791 als Bergmann zu Bergnersreuth verstorbenen Bruders der Erblasserin, Ramens Wolf Adam Bescherer, ein gewisser Johann Christeph, auch Andreas Bescherer genanni, gegen das Jabr 1782 geboren, als Erbe vor Cbristoph eder Andreas Bescherer seit beiläusig 3 Jah⸗ reu aus biesiger Gegend entfernt hat, ohne von seinem Leben und Aufenthalte Nachricht gegeben zu baben, so wird auf den Antrag der übrigen Erb⸗-Inieressenten und des bestellten Kurators derselbe oder auch dessen

durch aufgefordert, sich binnen neun Monaten und längstens bis zum 1. Juli 1839 schriftlich oder persönlich dahier zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls dessen Erbibeil von MM Fl. 16 Kr. an die hiesigen nächsten Verwandten hinaus— gegeben werden wird.

Wunsiedel, in Oberfranken des Königreichs Bapern, am 18. September 1838.

Königl. Baper. Landgericht all da. Sechste Einzakilung auf die Actien der Mag dekurg- Cöthen- Ilalle - Leipziger

kisenbahn- Gesellschaft. ; Nach §. 3 des Gesellschafts- Statuts wird hiermit auf jede Actie der Magdeburg. Cöthen-Ilalle- Leip- ziger Eisenbahn- Gesellschaft eine sechste Ein- zahlung von Benn Thalern Preufs. Courant ausgeschrielkien, die vom 1. Mai d. J. an, spätestens aber am 18. Mai d. J., bis Abendz 7 Uhr,

in unserm Ceschäfts-Lokale (Kegierungsstralse No.7)!

Auswärtige Actien-Inhaber können, wenn sie sich nicht eines hiesigen Vermittlers bedienen wollen, die Zahlung, jedoch nur bis zum 16. Mꝝi d. d., in Berlin an die lerren Anhalt & Wagener

oder

in Leipzig an die Lierren Ifam mer æ Schmidt

leisten. Jeder Einzahler hat mit dem Gelde die be- treffenden Quittungsbogen nebst zwei nach der Keihefolge derselben geordneten gleichlautenden De- signationen, von denen die eine auf einen gan— en Bogen geschrieben seyn muss, bei der Lahlung einzureichen, worauf ihm die andere Designation, mit der Interims-Kzuittung des Einpfängers versehen,

Da sich aber dieser It hann

sofort zurückgegeben werden wir. Einige Zeit spä- ter können dann die guittungsbegen, auf welchen inzwischen ein Mitglied des Dicektoriunms, unter Bei- äruckung eines Stempels, über (die geléistete Zah- lung quittiren wird, gegen die interims - Guittung wieller eingelöst werden. Wenn auf eine Actie die jetz ausgeschriebene Theilzahlung his zum 18. Mai d. J., Abends 7 Uhr, nicht eingegangen ist, s9 wird, nach §. 6 des Ge- Sellschasts- Statuts, der Eigenthümer derselben von uns öffentlich aufgefordert Werden, die ausgebliebene Hählung und aufserdem eine Conventional-Strafe von fünf Thalèrn Preufs. Courant, zusammen also funk- zehn Thaler. spätestens am 29. Juni d. J. an die Gesellschafts- Kasse zu entrichten, und büsst, wenn er dieser Aufforderung nicht vollständig und pünkt- lich Genüge leistet, die frühere Jahlung, so wie jedes fernere Anrecht auf die Actie ein, die dann, nach §. 6 des Statuts, öffentlich für null und nichtig erklärt und für welche eine neus Actie creirt und aach §. 8 des Statuts für Rechnung der Gesellschaft bestmöglichst verkauft werden wird.

Man dehurg, den 1. April 1839. Direktorin der Magdeburg Cöthen- ILalle-

Leipziger Eisenbahn- Gesellschaft. . Francke, Vorsitzender.

Zur Annahme der vorstehend ausgeschriebenen Einzahlung erklären wir uns bereit. kerlin, deu 2. April 1839.

Anhalt und Wagener, Brüderstrasse No. 5.

Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft. Diejenigen Actienaire unserer Gesellschaft, welche nicht in Folge unserer Bekannimachung vom 2. Ja⸗ unar e. bereits die vollen Actien⸗Beträge gegen Empfang⸗ nahme der Actien-Dokumente eingezahlt baben, wer⸗— den, unter Beziehung auf die §§. 13, 15 und 10 des Statuts, hierdurch aufgefordert, die vierte Einzahlung mit 10 Prozent oder 25 Thlr. per Actie bis zum . Juni d. J., von welchem Tage die Quittungs— scheine datirt styn werden, bei uns oder bei den Herren: Joh. Dar. Herstatt,

Sal. Oppenheim jun. S Comp., Abr. Schafhanusen und

Joh. Heinr. Stein

oder dem Herrn Carl Martin Adenaw in Aachen zu leisten und die in ihren Häuten befindlichen Quit— iungsscheine über die geleistete dritte Einjahlung mit einzuliefern, indem die neuen Qutttungsscheine, welche über A0 Prozent eder 190 Thlr. per Actie lauten wer— den, nur gegen Rückgabe der unterm 2. März d. J. von uns ausgestellten Quittungen ausgehändigt wer. den können.

Die vorgenannten Banquierhäuser werden, wie bis— ber, über die empfangenen Einzahlungen Interims— Duittungen ertheilen, welche demnächst gegen die von uns vollzogenen förmlichen Quittungen bei denselben Banquierbäusern umzutauschen sind.

Köln, den 1. April 1839.

Die Direction der Rheinischen Eisenhahn Gesellschast. J

in Köln,

Kunst-Auction zu Dresden.

Mittwech den 22. Mai d. J. beginnt bei Unterzeich⸗ netem die Versteigerung einer reichhaltigen Sammlung au Kupferstich-Radirungen-Holjschnitt? und Kupferwerken. . .

Der in 2600 Nummern wissenschaftlich bearbeitete Katalog ist auf vortefteie Verlangjettel zu haben, in Aachen b. Hrn. Buffa Ksth. Aug shurg b. Hru. F. Ebner Ksih. Berlin b. Hrn. A. Asher. Bree⸗ lau b. Hrn. Schulz C Comp. Bchh. Düsselderf b. Hrn. Stahl Kchh. Hamburg b. Orn. Harzen Kstb. Leipzig b. Hrn. Maler Börner u. Hrn. Rudolph Weigel jun. München h, Hrn. Dertmang Ksih. Prag b. Hrn. Berrosch & Andie cht, Wenmgr t. Fru. Hoffmann Bchh., so wie durch jede Buch ind Kunstbandiunz, zu Dresden durch die Walthersche

und anberaume ich, im Austrage der Herren Haupt— leute Gebrüder Otto und Friedrich von Raven, einen desfallsigen öffentlichen Verkaufs-Termin auf dem Walle zu Güsirow im Gasthefe der verw. Madame Dagemeister auf den 11. Mat d. J., Morgens 11 Uhr,

und lade Kaufliebhaber ein, sich am bezeichneten Orte zur genannten Zeit recht zahlreich einzusinden, wobei ich 3ebersamst bemerke, daß bei einem irgend annehm— ichen Rote der Zuschlag, mit Kerbehalt des lehnsherr⸗ lichen Konsenses, von den Herren Haupileuten von Raven sefort oder binnen längstens zweimal 24 Stun⸗ den nach beendigtem Termine ertbeilt werden wird, indem mehrere Termine nicht abgehalten werden sollen. Die Perkaufs-Bedingungen find sowohl auf dem Hofe zu Alt- Schwerin, als auch bei mir einzuschen und gegen die Gebühr in Abschrift zu erhalten.

Auch steht die Besichtigung der Güter nach vorheri— ger Meldung auf dem Hofe zu Alt. Schwerin bei dem Zuts⸗BVerwalter Herrn Lierow frei, woseibst auch die Guis⸗-Karten, Feld⸗Register und Bonitirungs-Proto— kolle, so wie die vorhandenen Kontrafte mit Ünterpäch‚ tern und Guts-Einwohnern, auf Verlangen vorgelegt werden sollen.

Rostock, den 28. März 18309.

A. Bolten, Dr.

Ungefähre Beschreibung der im Großherzogthum Mecklenburg-⸗Schwerin im ritterschaftlichen Amte Plau belegenen Lehngüter Alt Schwerin und Mönchbusch mit den Pertinenzen Srt— krug und Wendorf.

Diese 8 Meilen von Parchim, A Meilen von Güstrow, nahe bei den Städten Malchow und Plau am Plauen— see gelegenen Güter steuern bei einer Oberfliche von circa 1.827, 145 IRuthen von 8 Hufen 713 Scheffel. Die Lage der Guter ist zum Absatze aller Guts-Pro— dukte, namentlich wegen der jetzigen direkten Wasser— Verbindung durch den Plauensee ünd die Elde mit der Elbe, sehr günstig.

Der Acker des Hauptgutes Alt-Schwerin enthält circa 1170600 JRuthen in 7 Schlägen und circa 19,000 Ruthen in A Schlägen und einigen Koppeln.

Der Acker des NRebeüguts Mönchbusch enthält circa 131,900 J Ruthen in? Schlägen. Der Acker beider Gilter ist ven der Beschaffenheit, daß alle Kornarten, namentlich auch Weizen, so wie Rapps und Klee, sehr gut gedeihen.

Außerdem sind 7 Außen-Schläze vorbanden, die gu— ten Rogzen tragenden Beden enthalten und die eine Fläche von circa 212,000 N Ruthen haben.

Die nech einer bedeutenden Verbesserung fähigen Wiesen beider Güter umfassen ein Areal von wenig— siens 3009 Ruthen und liefern nach der Schätzuuͤg circa 130 Fuder Heu. Es sind circa 18000 d Runhen an Brüchen und Mören vorhanden, die reichtich Torf enthalten, und ist das an den Ufern der Seeen be— sindliche, namentlich das durch, das Fallen der Gewässer entstandene Weideland sehr beträchtlich, welches bei dem seit den letzten Jahren regulirten Stande der Seen keiner bedeutenden nachtheiligen Beräunderunz unterworfen ist. ;

Tie reichlich mit starken Bau- und Brennholze be— standenen Tannen-Waldungen enthalten circa 160,000 QU Ruthen und gewähren eine jährliche bedeutende Ginnahme.

Die sehr sischreichen Secen haben eine Oberfläche von circa 965,009 N Ruthen. Selbige sind mit den Pertinenzen Wendorf und Ortkrug, welcher letztere noch besonders a0, 00 Rathen Acker nnd circa 10, 000 ] Ru⸗ ihen Wiesen- und Weideland zugetheilt sind, außer bedeutenden Natural-Lieferungen für jährlich 800 Thlr. a. verpachtet und geben überdies alljährlich circa für 206 Thlr. n. Z Rohr und durch das in denselben wach. sende Meos dem Acker einen guten Dung.

Die Ziegelei, mit 2 Oefen versehen, unweit des

Plauer Seees Alt⸗Schweriner Antheils gelegen, ist für

jährlich 0 Thlr. n. z verpachtet und hat reichlichen Absatz. Der Ziegler bekommt zu seinem Betriebe kein Brennmaterial geliefert, da ihm zu diesem Zwecke ein an der Ziegelei gelegenes Torfmoor angewiesen ist.

Für verschiedene Hausmiethen, Mühlen-, Schmiede⸗ und Krug Pacht und Pacht der drei mit landesherrli— chem Konsense seit Jabren verkleinerten Bauern gehen jährlich cirea 300 Thlr. cin. Letztere haben ihre besondere separirten Aecker, Wiesen und Weideland.

Das mit einem Souterrain versehene herrschaftliche Wohnhaus zeichnet sich sowohl durch seine innere Ein— richtung, wie durch seine schöne Lage aus. Es ist, so wie die meisten Hesgebäude, massir. Die Gärten sind reichlich mit Obstbäumen und Espaliers versehen. Alle Gebäude in Alt-Schwerin und den Pertinenzen sind in einem guten baulichen Zustande, diejenigen des Hofes Mönchbusch und der Ziegelei sind in den letz: sen Jahren größtentbeils neu erbaut. Sämmtliche Gebäude sind zu z2, 178 Thlr. n. z gegen Feuers-Ge—⸗ fahr versichert.

Zu Alt-Schwerin ist eine Kirche, und hat dieses Güt das Patronat, das Gräflich von Blüchersche Gut Sparow aber das Kompatronat. Der Pfarr-⸗Acker ist in Zeitpacht genemmen. Die Abgaben an die Pfarre sind unbedeutend.

Die Güter und Pertinenjen haben die hehe und niedere Jagd. Das Hypethekenbuch ist geordnet, und sind die Güter nicht im Kredit⸗Verein der Mecklen⸗ burgischen Ritterschaft. Gränz⸗-Streitig keiten und Pro— zesse irgend einer Art sind nicht vorhanden. Die srüher vorhanden gewesenen Disserenzen mit einigen benach barten Gütern sind, nachdem vor einigen Jahren die streiligen Pmsntte durch Kauf an Ali Schwerin ge⸗ bracht worden, gänzlich gehoben.

2

Literarische Anzeigen.

(Verlag der Hallbergerschen Verlagshandlung in ; Stuttgart.) Zu beziehen durch alle Buchhandlungen, namentlich durch E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn Nr 3): So eben erschien: uintessence Anecdotique pour désopiler la rate et donner de k'esprit ceux qui nen ont pas; à l'usage ;. des Bons Vi vansts; par un gres réjoui. 1610. Broschirt. 18 3gr.

Buchhandlung. . 2 am 28. März 1839. Auctienater.

Carl Ernst Heinrich,

M 96.

Vreußischt

Stants-Zeitung.

Berlin, Sonntag den J7tun April

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Konig haben dem Pfarrer Kruse zu Leimbach, Regierungs-Bezirk Merseburg, den Rothen Adler— Orden vierter Klasse, und dem gewerkschaftlichen Obersteiger Reinboth zu Benndorf das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver— leihen geruhet.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben dem Ober-Huͤtten-In spektor Schulze auf der Eisengießerei bei Gleiwitz den Charakter als Ober-Bergrath zu verleihen und das Patent Allergnaͤdigst zu vollziehen geruht.

Se. Majestaͤt der Konig haben den vom Land- und Stadt— gerichte zu Putzig an das Land- und Stadtgericht zu Schoͤneck versetzten Land- und Stadtrichter Steindorff zugleich zum Kreis-Justizrath fuͤr den Berenter Kreis zu ernennen geruht.

e Bekanntmachung.

Vom 1. Mai e. ab werden zwischen Berlin und Posen, auf dem Wege uber Kuͤstrin und , . nachstehende Post⸗ Verbindungen bestehen:

l) eine woͤchentlich viermalige, von Conducteuren begleitete Schnellpost, zu welcher neunsitzige Wagen in Anwendung kommen.

Dieselbe geht aus Berlin ab:

Sonntag, Dienstag, Donnerstag, Sonnabend, 7 Uhr Abends, und koͤmmt in Posen an:

Montag, Mittwoch, Freitag, Sonntag, 9— 9! Uhr Abends. Aus Posen wird sie nach Berlin abgefertigt:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 6 Uhr fruͤh, und trifft in Berlin ein:

Dienstag, Mittwoch, Freitag, Sonnabend, 8 Uhr Morgens.

2) eine wöchentlich dreimalige, von Schirrmeistern beglei⸗ tete Fahrpost, zu welcher sechesitzige Wagen in Anwendung kom— men, mit folgendem Gange:

Abgang aus Berlin: Montag, Mittwoch, Freitag, 7 Uhr Abends. Ankunft in Posen: Mittwoch, Freitag, Sonntag, 437, Uhr fruͤh. Abgang aus Posen nach Berlin: Dienstag, Freitag, Sonnabend, 8 Uhr Abends. Ankunft in Berlin: Donnerstag, Sonntag, Montag, 53 /. Uhr fruͤh.

Durch diese Einrichtung ist dafuͤr gesorgt, daß Briefe von Berlin nach Posen und vice versa täglich abgesendet werden koͤnnen.

Die saͤmmtlichen Seitenposten des Berlin-Posener Post— Courses werden mit den oben erwahnten Posten in genaue Ver— bindung gesetzt werden.

Berlin, den 5. April 1839.

zu

Commandeur der 5Sten Division, Prinz George zu Hessen, nach Frankfurt a. d. O.

Zeitungs-Nachrichten. JJ

ü ch

Paris, 1. April. Der heutige Moniteur bringt die Er— nennung eines, wenn auch nur provisorischen Ministeriums. Dasselbe besteht aus folgenden Personen:

Herr von Gasparin, Minister des Innern,

Herr Girod de l'Ain, Siegelbewahrer und Minister der Justiz und des Kultus,

der Herzog von Montebello, Angelegenheiten, .

der General- Lieutenant Despans-Cubieres, Minister, ; .

der Baron Tupinier, Marine⸗ und Kolonial⸗Minister,

Herr Parant, Minister des offentlichen Unterrichts,

Herr Gautier, Finanz-Minister.

Herr von Gasparin übernimmt zugleich interimistisch die Verrichtungen des Ministers der öoͤffentlichen Arbeiten und des Handels.

Der Moniteur begleitet diese Ernennungen mit folgenden Betrachtungen: „Die seit mehreren Tagen eingeleiteten Unter— handlungen zur Bildung eines Ministeriums haben kein Resul— tat gehabt. Wir haben allen Grund zu glauben, daß es bald gelingen werde, die Hindernisse aus dem Wege zu räumen. Eine solche Lage der Dinge konnte indeß ohne Gefahr fuͤr die moralischen und materiellen Interessen des Landes nicht langer fortdauern. Die Sitzungen der Kammern mußten eroͤffnet wer— den, die Kammern sich konstituiren. Die Minister, welche ihre Entlassung eingereicht hatten, konnten nicht ferner ihren Func— tionen vorstehen. Es war also nothwendig, daß ein Uebergangs— Ministerium den constitutionnellen Anforderungen nachkam und die Leitung der Geschaͤfte übernahm. Manner, welche durch ihren Patriotismus, ihre Selbstoerleugnung und ihre ehrenvol— len Dienste bekannt sind, haben vom Könige diese Aufgabe des Vertrauens und der Aufopferung angenommen. Sie haben sie nur unter der ausdruͤcklichen Bedingung angenommen, daß sie ihrer Verrichtungen enthoben werden sollten, sobald ein defini— tives Ministerium zu Stande gekommen seyn wuͤrde; sonst ha— ben sie aber die volle Verantwortlichkeit fuͤr alle ihre Handlun— gen übernommen. Sie sind der Ueberzeugung, daß die Beweg—

Minister der aus waͤrtigen

Kriegs

gruͤnde ihrer Entschließung eine unparteiische Wuͤrdigung bei den Kammern und dem Lande finden werde.“

Der heutige Moniteur enthält außerdem noch eine Or— donnanz, durch welche der frühere Siegelbewahrer, Herr Bar— the, zum ersten Präsidenten des Rechnungshofes, der frühere Finanz⸗Minister, Laplagne, zum Conseiller⸗Maitre bei dem Rech— nungshofe und der Graf von Montalivet zum General-Inten— danten der Civilliste ernannt werden.

Heute waren die Mitglieder des provisorischen Ministe— riums beim Koͤnige versammelt. Auch mehrere Mitglieder des fruͤheren Kabinets waren zugegen. Es wurde die Frage eröͤr— tert, ob die Sitzung der Kammern mit einer Thron-Rede er— oͤffnet werden solle. Es soll noch nichts daruber entschieden seyn.

Die Minister vom 15. April haben ihre Hotels schon seit laͤnger als 14 Tagen verlassen, so daß dem Einzuge der neuen Minister nichts im Wege steht.

Dem Journal des Debats zufolge, ist die Minister— Combination, an welcher der Marschall Soult seit 2 Tagen arbeitet, hinausgeschoben worden, und derselbe wuͤrde die Un—⸗ terhandlung erst dann wieder aufnehmen, wenn die ersten Kam— mer-Verhaudlungen den Parteien Gelegenheit gegeben hatten, ihre Stellung und ihre Krafte besser zu erkennen. Der König habe sich dieser Vertagung lebhaft widersetzt, und als der Mar— schall bei seinem Entschlusse beharrte, sich nun gendͤthigt gesehen, den oben genannten Personen die erlebigten Ministerien einst, weilen zu uͤbertragen. ,

Das Journal des Debats findet sich zu folgenden Be— trachtungen veranlaßt: „Sobald in unserm Lande die Leitung der Angelegenheiten irgend eine Storung erleidet, ist man nur zu geneigt, dieselbe der Regierungsform aufzubürden. Die lange Dauer der ministeriellen Krisis macht mit Recht einen beunrü— higenden Eindruck. Daran ist naturlich Niemand Anderes schuld als der Hof, welcher durch seine Umtriebe die Bildung eines National“ Ministeriums verhindert. Also weg mit den Hofe! Dann wurde die Kammer bleiben, und ihr schuld gege— ben werden, daß sie zum Spaße die Ministerien stürze. Eine 50jährige Erfahrung hätte uns denn doch wohl lehren ksnnen, daß alle Verfassungs-Aenderungen nicht im Stande sind, die menschlichen Leidenschaften zu ändern. Wie viele Regierungs— formen haben wir nicht schon versucht! Es giebt Leute, welche den Despotismus zurückwünschen. Wir haben ihn gehabt, in seinem vollen Glanze und in seinem hoͤchsten Ruhme. Damals gab es freilich keine ministeriellen Krisen, aber Conseriptionen, Aushebun— gen und Geldausschreibungen. Uns wird es schwerer, ein Ministerium zusammen zu bringen, als es dem Kaiserthum war, Könige ein— und abzusetzen. Dafür ist aber auch das Gut und Blut Frank— reichs nicht der Laune und der Willkuͤr eines Mannes zur Verfuͤgung gestellt. Andere halten wieder das Koͤnigthum fuͤr die Wurzel aller Uebel. Wurde man ohne den Hof nicht alle widersprechenden Anspruͤche leicht ausgleichen konnen? Wurden sich Herr Thiers und seine fruheren Freunde nicht verstaäͤndi— gen? Die Nation wuͤrde ihren Willen zu erkennen geben, und damit Alles abgethan seyn. Gewiß, wenn alle einzelnen Mit— glieder dieser Nation nur ein Interesse und einen Wil— len hätten, oder wenn die Majoritaͤt immer billig und die Minoritaͤt immer folgsam wäre! Im Gefolge der constitutionnellen Monarchie sind freilich die Kabinetsfra— gen, die Schwankungen der Majoritaͤt, die ministeriellen Krisen. Man ist gendͤthigt, zu unterhandeln, sich zu verständi— gen, kleinliche Interessen und kleinliche Leidenschaften zu schonen. Das alles fordert Zeit und Geduld und ist nichts weniger als drama— tisch. Aber wir haben auch keinen 18. Fructidor, keine Proscriptionen, keine Deportationen und Executionen in Masse. Unsere Consti— tution hat zwischen den verschiedenen Parteien vermittelnde Machte hingestellt, welche dieselben verhindern, uͤber einander herzufallen und sich zu zerreißen. Die Schwierigkeiten sind bei uns gestiegen, aber es werden dadurch die heftigen Eischuͤtte— rungen vermieden. Wir haben ministerielle Krisen, aber sind diese nicht besser als Staatsstueiche? Den großen Krisen ent— geht man nur dadurch, daß man die kleinen hinnimmt. Zu unterhandeln ist umständlicher, als eine Schlacht zu liefern, aber eine verlorene Schlacht bedroht das Schicksal eines Reiches. Das Koͤnigthum hat seine Rechte, die Kammer die ihrigen, und jeder Theil vertheidigt die seinigen. Wollte man das Koͤ— nigthum oder die Kammern aufheben, so wurde man ein Hin— derniß wegraͤumen, aber auch eine gegenseitige Garantie.“

Die Versammlung der General Inspektoren der Universi— taͤt, welche vor einigen Tagen statthatte, wurde von dem bis— herigen Minister des oͤffentlichen Unterrichts, Herrn von Sal— vandy, mit einer Rede eroͤffnet, welche manche interressante An— gaben enthaͤlt Es heißt darin unter Anderem: „Ich habe den Primair⸗Unterricht durch die engsten Bande an die Universi— tat geknuͤpft, und glaube, wohl daran gethan zu haben. Von der Universität allein konnte eine gleichmäßige, fortschreitende, moralische und religiöse Leitung ausgehen. Die Ecziehung, die Bildung, das Fortschreiten des Volkes sind in ihre Hand ge— legt. Erfreulich ist es, zu sehen, welche uͤberraschende Fortschrüte der Primair-Unterricht gemacht hat. Ein lange gefühltes Be— duͤrfniß ist die Einfuͤhrung und Organisirung des Unterrichts in den technischen und kommerziellen Gegenständen. Die Ge— meinde⸗Verwaltungen sind an mehreren Orten bemuͤht gewesen, diesem Mangel durch einzelne Vorlesungen abzuhelsen, aber es fehlte die Leitung. Gewöhnlich wendeten sie sich an das Han—

dels-Ministerium, welches in dieser Beziehung nichts leisten

kann. Die Universitaͤt allein war berufen, diese hoch wich— tigen Interessen zu vertreten. Das Gesetz über die Einrich— tung des hoͤhern Primair-Unterrichts genuͤgte allen Anfor— derüngen und hatte auch auf den Unterricht in technischen Ge— genständen Bedacht genommen. Die Ortsverwaltungen sind uͤberall aufgefordert, ihre Beduͤrfnisse auszusprechen, und zu Huͤlfsforderungen ermuntert worden. Die Königlichen Gymna— sien nehmen ebenfalls unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. Der Unterricht ist in vielen Beziehungen erweitert und verbessert; der Unterricht in der Geschichte auf alle Gymnasien ausgedehnt

worden, der in den lebenden Sprachen zu einer Verpflich— tung gemacht; auch fuͤr Einfuhrung des Gesang-Unterrichis ist Vieles geschehen. Die Resultate sind höͤchst erfreulich, die Zahl der Zöglinge in Gymnasien hat um 2060 zugenemmen. Aus Konstantine wird vom 8. Maͤrz gemeldet, daß eine

Abtheilung der dortigen Truppen einen glücklichen Sti eifzug gegen mehrere Staͤmme der Kabylen und zwar gegen die von Der schenad und Ben-Si-⸗Sald unternommen habe. so fuͤrchtete man, daß er seine Umtriebe in der Medschana und Sahara beginnen werde, um den Franzosen die Gemuͤther der Araber in den Provinzen Oran und Algier abwendig zu machen.

Da Abdel-Kader nicht vor Ain-Maideh beschaͤftigt ist,

Böͤrse vom J. April. Die Namen der neuen Minister haben an der Boͤrse einen uͤblen Eindruck gemacht. Ware nicht

gerade die Zeit der Liquidation gewesen, so wurde die Rente wohl stark gefallen seyn.

t e Die 3proc. Rente wurde heute mit ð* eroͤffnet, stieg dann auf 80. 15 und sank wieder auf 79. 85.

Großbritanien und Irland.

London, 30. März. In dem zweiten Artikel des im Jahre 1783 zwischen England und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Friedens-Traktats wurde die Gränze zwi chen Maine und Neu-Braunschweig folgendermaßen bestimmt: Von der Mündung des St. Croix in die Fundy-Bai sollte eine Linie die Mitte dieses Flusses entlang bis zu seiner Quelle und ven

da in gerader Richtung nordwärts bis zu den Hochlanden, dann

an diesen Hochlanden hin, welche, wie man glaubte, die Schei⸗ dung zwischen den in den St Lorenz Strom und den in den Atlantischen Ocean sich ergießenden Fluͤssen bildeten, bis zum

nordwestlichsten Punkte des Flusses Connecticut gezogen werden.

Die weitere Fortführung der Gränzlinie steht zu der jetzigen Graͤnzstreitigkeit in keiner Beziehung und kann daher uͤbergan⸗

gen werden; nur ist noch zu erwähnen, daß im weiteren Ver⸗ lauf des besagten Artikels ein Unterschied zwischen der Fundy⸗— Bai und dem Ailantischen Ocean gemacht wird, indem beide neben einander genannt sind. Hierauf und auf obige Bestimmun⸗ gen begründet nun der hiesige Courier folgende Bemerkungen:

„Als der Traktat abgeschlossen wurde, kannte man das Innere des Landes nicht und theilte dasselbe durch eine imaginaire Berg— kette. Betrachtet man die Karte, so sieht man, daß der St. Johns-Fluß, welcher sich innerhalb des Britischen Gebiets, do Englische Meilen von der Graäͤnze, in die Fundy⸗Bai muͤn— det, eine sehr große Keümmung macht und selbst die Scheidung bildet zwischen den Fluͤssen, die in den St. Lorenz Strom, und denen, die in den Atlantischen Ocean fallen. Dieser Umstand war zur Zeit der Abschließung des Traktats nicht bekannt, und als man ihn gewahr wurde, behaupteten die Amerikaner, daß der St. John einer von den Fluͤssen sey, die in den Ailantischen Ocean fallen, obgleich in dem Traktat ein deutlicher Unterschied zwischen dem Atlantischen Ocean und der Fundy Bay gemacht worden ist. Der Geist des Traktats ist offenbar zu Gunsten der Britischen Auslegung. Großbritanien soll danach dasjenige Gebiet erhalten, welches von den Fluͤssen bewässert wird, deren Muüͤn— dung auf Britischem Gebiet liegt, wahrend den Vereinigten Staaten der Gebietstheil zufallen fell, der von den in den At— lantischen Ocean muͤndenden Fluͤssen bewaͤssert wird; die Fundy⸗ Bai wird aber ganz von den Britischen Provinzen Neu-Schott— land und Neu-Braunschweig eingeschlossen. Fuͤr Amerika ist das steeitige Gebiet, mit Ausnahme des daselbst wachsenden Bauholzes, welches in den oͤstlichen Staaten der Union immer seltener wird, von geringem Werthe. Fuͤr England ist es jedoch von großer militairischer Wichtigkeit, da es das einzige Commu— nications⸗-Mittel zwischen Neu- Braunschweig und Kanada bil— det. Die Bewohner von Neu-Braunschweig haben schon selt mehreren Jahren eine Eisenbahn nach Quebek bauen wollen, allein sie muͤssen es unterlassen, bis der Gränzstreit abgemacht ist, und dies muß jetzt ohne den geringsten Verzug geschehen.“ So natürlich aber dem „Courier“ das Recht auf Seiten Englands zu liegen scheint, eben so entschieden behaupten die Amerikaner das Ge— gentheil, und da sie selbst unter den Englaͤndern für ihre An— sicht hier und da Unterstuͤtzung finden, wie zum Beispiel bei Lord Brougham, so moͤchten sie wohl schwer von ihren An— spruͤchen auf das streitige Gebiet abzubringen seyn, uͤber wel— ches nun schon uͤber 50 Jahre unterhandelt wird. Anfangs waren Kommissionen zur Eiledigung des Streits niedergesetzt,

da aber diese zu keiner Einigung gelangen konnten, so wurde nach dem zweiten Friedensschluß zwischen England und den

Vereinigten Staaten im Jahre 181 die Sache dem Schieds— urtheil eines Dritten, des Koͤnigs der Niederlande, uͤberwiesen.

Dessen Vorschlag aber, der auf eine gleiche Theilung des steei⸗ tigen Gebiets hinauslief, wollten die Vereinigten Staaten auch nicht annehmen, und so hat sich die Angelegenheit bis jetzt hin— gezogen, wo sie zu einem Keiege zu fuͤhren droht indem nun der Staat Maine nicht einmal die provisorische Juris diec̃ tion uüͤber jenes Gebiet, welche Großbritanien, als ursprünglich er

Besitzer des streitigen Landes, bisher behalten hatte, ferner sei⸗ nen Nachbarn einraͤumen will und hierdurch ein neuer Streit— punkt hinzugekommen ist. An eine volsstaͤndige Zurückbehaltung des ganzen Gebiets wagen selbst die Torp-Blätter nicht mehr zu denken, und sie meinen, man könne zufrieden seyn, wenn das jetzige Ministerium nur die Halfte desselben zu behaupten wisse. Diesem letzteren schieben sie naturlich die Hauptschuld zu, daß die Sache nicht längst erledigt sey, ohne zu bedenken, daß eine viel langere Zeit von Tory Ministerien mit fig asen Unterhandlungen‘ darüber hingebracht worden. Gegen einen Vorschlag der „Times“, daß man, um das fur die Verbindung zwischen der Fundy⸗Bai und Kanada in militairischer Hinsicht für England so wichtige Terrain nicht aufzugeben, einen Gebiets Aus⸗ tausch machen und den Amerikanern suͤr jenes ein anderes gleich großes Stuͤck Land an der genannten Bai, vom suͤdlichen Ufer der Muͤndung des St. Croix an, eine Strecke an diesem Flusse sich hinauf ziehend, anbieten solle, wird von anderer Seite der Einwand erhoben, daß man dadurch fuͤr ein wuͤstes Land ein

angebautes und zahlreich bewohntes, mit Einschluß der Stadt

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