1841 / 60 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

. ar , n , . 4 6 * von süm mtlich en , , begutachtet werden sol⸗ dem vertrauen vollen Eingehen in Unsere Absichten, von dem in, Ordnung. geltend, und die Weisheit lin nes in Goit ruhenden Herrn Va— len. Es ind Riese Gegenstan dz; nigen Mitwirken, von dem Verstaͤndniß ab, auf welche Wir bei und provinziellen Ver⸗ z best ferenz Ihn in ð reger Theilnahme an dem Wohl seiner unter⸗ 1) Die Errichtung ständischer Ausschuͤsse und Publication Undseren getreuen Provinzial Ständen zuversichtlich rechnen, und nanz-Minister mungen aber deren nnn der ie ande . thanen erkennen, 2332 augenblickliche Lage, in welche jene groͤ⸗ . k Entwurf . 2 9 harsc * , . , 2. 83. ,,, s 1 dlichkeiten ; . ; . ugnen er ns Auge sa Miß⸗ j nzae der Kreis ständ. n , , nf; , 1 2. ö. 1 ,,, e , . w. ie, . zur Wahl der Landtags-Abgeordneten . er 3. 3 . . 436 ga, . . ö * 8 ꝛterstit ͤ ; 2 ĩ ö ̃ ö emacht werd nen. Auf die ( n ; aemeinnut , , , , , . ; , ,, , , , ,, , , ,,, . g der Waldstreu⸗Be⸗ ohiverdientem Vertrauen die Zusage der Förderung und Ent / Nachdem Wir auf sol e Weise den getreuen S nden nser

den daraus entstehenden RNachtheilen zu begegnen, haben Wir eine ber nach vor⸗ auf den Chaussee Bau außer den gewohnlichen Unterhaltungs⸗ tigung, ͤ der 5 rechtigung wickelung des ständischen Wesens aus freiem Antriebe ertheilt. Absicht billigen und mit dem Wohle Unserer ganzen

aer n ö ö. ,, 15 . 3. . 3 6. w . 3 ö des Diebstahls von Als einen Beweis, wie ernstlich es Uns um die Erfuͤllung dieser vereinbaren Wunsche entgegen zu kommen, um dem roßh anderweiti nicht weniger als 14,943,084 Rthlr. verwandt worden,. 6) einer Verordnung über die Bestrafung w Zusage zu thun ist, und des Vertrauens, mit welchem Wir Un⸗ thume Beweise Unserer landes vaͤterlichen Liebe zu geben, t h 2 9

en Bestimmungen in zwei von einan⸗; n dem Gesetze ( * g // . 82 welche Wir in 66 vom ** 3 §. 54, Auch andere Banten, namentlich die bisher zu wenig beach⸗ J) eines Gesetzes uͤber die Strom, und Ufer— : sere gerreuen Provinzial Stande ehren, welchen Werth Wir auf legt haben, erwarten Wir dagegen in den Anlagen nebst den diefelben entwickelnden Motiven Unsern Titel 6, Theil L des Allgemeinen Landrechts von demselben Tage teten Gefängnisse und Straf⸗Anstalten haben große Verwendun⸗ fentlichen Flasse nd Ufer ⸗Polizei der of,! das Ersprießliche ihrer Wirksamkeit legen, moͤgen dieselben die ausgehende, dem Ver haͤltnisse des 6 getreuen Ständen mit der Aufforderung zusertigen, sich der Be⸗ betreffend; die Verjährungsfrist bei einer Schadens / Ersat⸗ Forde⸗ gen veranlaßt, und es finden sich in jenen Jahren uͤber das, was . S) eines Gesetzes uͤber das Deichwesen, eg gen gn ,, , n ,, auf die widersprechende Anträge, durch deren zleu ̃ r zu unterziehen. Beide Gese Entwuͤrfe erken / rung, sind die entgegenstehenden provinzial⸗ rechtlichen Vorschriften die Etats dafuͤr aussetzen 9g, Si0, 136 Rthlr. verausgabt. 33 kiner Verordnung darüber. ob der Besttzet eines laude t . le lung sich bezieht und die mittelst besonderen De⸗ und Verwirrung hervorgerufen und die nen die vorhandenen landesherrlich destätigten Deich, und Ufer⸗ nicht aufgehoben worden. ĩ ; Enblich ergiebt sich, daß die Meliorationen und mannigfal⸗ mlalpflichtigen Guts berechtigt sey, im Verkußetunge Falle . . vom heutigen Tage an sie ergehende Eröffnung, wegen eines Verhaltnisse gestört wird, nicht erneuern hau⸗Siatute (Ordnungen, Reglements) bis zu einer mit Unserer Da die letzteren bedeutend längere Fristen fuͤr die Verjährung tige Unterstuͤtzungen, welche des Hochseligen Königs Maßjestäͤt in fur die Abibsung von Dien sten, Abgaben X. Zehahlte K n. . zu bewilligenden Steuer⸗Erlasses betrachten. den weitern von Uns zu ergreifenden N Genehmigung ersolgenden Abaͤnderung als guͤltig an, in Beziehung anordnen, so haben mehrere Gerichts behorden die Aufhebung die⸗ milder Beruͤcksichtigung des ee. fur die durch Eisgang, Ue⸗ Tan? Känfpreise des Drundflacks bei Berechnung der Lehm, 6. ; . . ; es,. diese sind die in den ersteren enthaltenen Bestimmungen, ser provingial⸗rechtlichen Vorschriften in Antrag gebracht. berschwemmung u. . w. her beigef hrten Zerstoͤrungen in jenem waare in Abzug zu bringen? ? . 3 en n, des Landtags auf sechs Wochen be⸗ Wir gedenken mit hoher Freude und Befriedigung des let⸗ subsldiarische, und es wird demnachst die Revision der Mit Ruͤcksicht auf den 5. 61 der Einleitung zum Allgemeinen Zeitraum bewilligt hat, 6 Rthlr. betragen. Diese gro⸗ lo) eine. Verordnung wegen Wiedereinfaͤhrung der Legiti. Bnqahrn . J . leiben uͤbrigens Unseren geireuen Staͤnden in haften und innigen Ausdrucks der Ee belnnd Änhänglicht it, womit tatute dieser Art, Gelegenheit geben, diejenigen Ab⸗ Landrechte und in Erwägung: . ßen im Ganzen auf 61, 208, 59h Rthlr. sich belaufenden außeror⸗ J mation Atteste beim Pferdehandel, ; X d,. e, ze 16. alle Staͤnde der Provinz, bei der Erbhuldigun in Königsberg weichungen von den allgemeinen in den vorliegenden Entwuͤrfen daß eine solche Verschledenheit der Verjährungs⸗Fristen in den dentlichen Ausgaben konnten aus den gewohnlichen Einnahmen . 11) eines Pensions⸗Reglements für die Beamten der hoͤhe⸗ ; n 811. ö : Uns ihre Gelübde in gleichem Geiste und n hl dargebracht enthaltenen Bestimmungen zu bezeichnen, welche auf Observanz⸗ einzelnen Provinzen erhebliche Uebelstaͤnde fuͤr die Bewohner nicht bestritten, und nur allmäͤlig aus den jahrlichen Ueberschuͤs⸗ ren Lehr⸗Anstalten, ; (gez.) Friedrich Wilhelm. haben. Wir halten den Eindruck dieses feierlichen, Uns unver⸗ Gewohnheit oder auf speziellen Nechtstiteln beruhen, und als der übrigen Provinzen herbeiführt, deren, Beseitigung nicht bis sen ersetzt werden. f, einer Verordnung wegen Beschrankung der Ablbsbarkeit j . 36 geßlichen Moments mit dem zuversichtlichen Vertrauen in Unserm Partikular⸗Recht anzuerkennen seyn wer den Sollte es aber Un⸗ zur vollendeten Redaction der Provinzialrechte ausgesetzß wer, Es mußten außer den Beständen, die Betriebs Fonds der der Erbpacht-, Erbzins / und Zins⸗-Gerechtsame, ie zum Previnzial-Kandtage des Koͤnig— Herzen fest, daß auch in unbefangener und dankbarer Anerkennung seren getreuen Standen wuͤnschens werth erscheinen, daß außer den kann, daß das, in dem Gesetz vom 31. Marz 1838 aus, einzelnen selbststandigen Verwaltungen, die Krafte der Geld⸗In⸗ än, Verotdhtung wegen des bei Parzelllrung von Grund⸗ reichs Preußen versammelten Staͤnde. dessen, was fuͤr die wahre Wohlfahrt des Großherzogthumẽ seit jenen immer nur fuͤr einzelne Verbaͤnde guͤltigen Statuten auch gesprochene Motiv, die aus der langen Dauer der allgemeinen se tue in Anspruch genommen, und zu Vorschuͤssen verschiedener staͤcken jeder Art zu beobachtenden Verfahrens. ö Der Introitus des Allerhöchsten Proposttions-Dekr ö seiner Vereinigung mit der Monarchie schon geschehen 6 und noch provinzial⸗ gesetzliche ö . aufrecht erhalten wer⸗ Kliageverjährung für Line Zroße 9. von Forderungen ber, Art gegriffen werden ; Zur besonderen Berathung sind gestellt: den Posenschen Provinzial, Landta -e . „Dekret fr noch geschehen soll, die Ritterschaft desselben mid. tädten den, weiche zur Jeit noch in Kraft sind, von den Vorschriften der vorgehende Rechte Unsicherheit zu befeitigen, in erhoͤhtem Grade Aller dieser großen Verwendungen , ist es der wei Y far Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, stehenz. s lautet dagegen wie nach, znd, Lantgemeinden sich steis hn se zu gleichen een und. beiltegenden Entwürfe abweichen, und deren Guͤltigkeit nicht be⸗ fuͤr diesenigen Landestheile eintritt, in denen nach provinzial, sen Sparsamkeit des Hochseligen Königs Majestät gelungen, die Preußen, Posen; Wir Friedrich Wilhelm, von 6 6 f“hle verbunden finden wird. Wir werden darin die sprechendste enn durch die Aufrechthaltnng der vorhandenen, landesherrlich be⸗ lichen Bestimmungen noch säängere Verjährungs Fristen gelten, auf diesen verschiedenen Wegen entnommenen Summen wieder . Ren urfs einer Verordnung wegen der Intestat- Erbfolge von Preußen ir elm, von Gottes Gnaden, Koͤnig Gewähr dafür finden, daß jene Uns in Königherg entgegen ge, sethigten Deich“ Hednungen oder Statute ginstweilen als fh, als das Allgemeine Landrecht vorschreibt, 6 . Wir nach sorgsa t ger . . ber Vererbung laͤndlicher Besitzungen. Eutbleten Ünseren zum Provinzial gandtage des Großh brachte Huldigung nicht blaß Folge augenblicklichen durch außer 9 prechen können, doß die zu erwartenden Ersparnisse de . p) für Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sach sen thums Posen versammelten getreuen 3 . 3. ö , . Ie nr. ö

dauernd anerkannt worden, so aberlassen Wir ihnen, dieselben endlich . . r unter bestimmter Angabe derjenigen , . . . sie . w u,, ö K . 36. , iht . . ö und Westphalen: 8 2 enthalten sind, zu bezeichnen, und behalten Wir es Unserer wei⸗ onst irgend ein Grund aufzufinden ist, der ür die Beibehal⸗ den, jene Ausgaben voͤllig zu en. er and, in Die Proposition wegen Errichtung von Ober ⸗Appellations⸗ Nachdem Uns i 5 j Die Zuversicht, daß dem also sey, giebt Uns, da Wir ent⸗ n Folge des Ablebens Unseres unvergeßlichen schlossen sind, di zndi a, . . =. U die ständischen Institutiönen Unsexes Landes immer

teren Entschließung vor, ob dergleichen Bestimmungen, als ab⸗ tung dieser Abweichung von den allgemeinen Landesgesetzen welchen das Kriegsmaterial durch die oben erwähnten Verwen⸗ Berichten als Spruchgerichten 2ter Instanz Herrn Vate ; . u ; di r ] ö ꝛ; ; ) rs, des hochseligen Koͤnigs, Friedr ; . 5 dungen verseßt worden, wird Ung überdies für den Fall eines é für Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Dritten Majestat, . e . , r n n. d . r g n ar m ,. ö. 5 /. . 9

weichendes Provinzial⸗Recht mit den vorliegenden allgemeinen spricht. ö ; jakei c ĩ Gesetzen zu . seyen. . ist die, mit den Motiven hier beigefuͤgte Verordnung entworfen Krieges der Nothwendigkeit zur Wiederhelung von Ausgaben in Sach sen: haben Wir, durchdrungen von dem Gefühle der Uns damit auf, eine lebendigere 3 D Zei eine lebendigere Zeit zu beginnen. Daß sie eine gute segensreiche Zeit

7) Errichtung von Ober⸗Appellations⸗Gerichten. worden, und wollen daruber die gutachtliche Erklarung Unserer Kͤhnlichem Umfange fuͤr diesen speziellen Zweck überheben. Die Der Entwurf einer Verordnung, die Aufhebun er ; der Unz dan Zur Verbesserung der Einrichtungen der Rechtspflege und getreuen Stande vernehmen. —⸗ Tilgung der Staatsschulden hat inzwischen ihren ungestoͤrten und Gesetz vom 31. Maͤrz 1838, . . . , ,,, . t, 4 * feierliche Zu sey, haͤngt von dem vertrauensvollen Eingehen in unsere Absich, um der Aburtelung der Prozesse auch in zweiter . die Wir haben die Dauer des Landtages auf 6 Wochen bestimmt erfolgreichen Fortgang gehabt. Ueber die Lage, in der sie sich Vensahrungs, Fristen, entgegenstehenden provinziellen und so weit e ,. Ihn Un . ö. 6. fe des Allmächtigen und ten, von dem innigen Mitwirken, von dem Verständniß ab, auf möglichste Fürsorge zu gewähren, hat Unser Staats- Ministerium und verbleiben uͤbrigens Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden befindet, . 2. der bestehenden Verfassung gemäß, erst mit statutarischen Bestimmungen betreffend. ird? in ftrengster Gewissenh . 9 . es irgend gestatten weiche Wir bei Unseren getreuen Provinzial⸗ Standen zuversicht⸗ ob und unter welchen Modificationen es zweckmäßig seyn möchte, Berlin, den 23. Februar 1831. vollstaͤndiger Abschluß zu machen, und eine Verffentlichung wie Entwurf des gemeinen Preußischen Berg-Rechts und der einzelne Bestandt . . 3. 9. , . als dessen Als einen Beweis des Königlichen Vertrauens, mit dem besondere Ober⸗Appellations⸗ Gerichte als selbststandige Spruch⸗ (ge.) Friedrich Wilhelm. sie durch den hier beiliegenden Bericht err Haupt⸗Verwal⸗ Instruction zur Verwaltung des Berg⸗Regals. Gum sassen. Wieser Zusage mk . , eit 9 Liebe zu Wir unsere getreuen Pravinzial⸗Stände ehren und des Werths, Dl enen . re rng! e alle vic gere, . Prinz von Preußen. e. . vom 1. Juni 1833 erfolgt, zu veran— e) fu 5 . . ern, Posen: ich n gon n. 1 . ö,. . 6. e n . , . . * , . 9. . die 2 eiten auch in demjenigen Provinzen zu bilden, wo solche eit⸗ v w. . Der Entwurf einer Verorönüng, betreffend die Unanwend ̃ im genden Propositionen, insonderheit die zrste welche auf die ir er rr , een, ; . mis, en Rn üer e, n k enen, en r el. , , we, ne o geh e dem ,, nn,, I enn nun auch diese Angelegenheit verfassungsmäßig nicht ̃ ĩ 14. eder 1721, Lip. IV. Tit. 5. Art. 9. S. und 5, uͤber die ur ; . , . h ehende Eröffnung, wegen zu denen gehört, deren Vorlzgung zur ständischen Berathung . Cofci, Eichhorn, von Thiele, Stellbers deeser Verhaͤltnifse unterwerfen lassen, welche ihnen in der An⸗ subsibiare Verhaftung des . eines mit 3 e, m , mn, ,,, ö eines zu bewilligenden Steuer-rlasses, betrachten. hach dem Gesetze wegen Anordnung der Propinzial-⸗ Stände vom die zur Provinzial-Landtage der Kur, lage ehr. . ; ksihelen belasteten Grundstuͤcks. legen seyn lassen, die deshalb von des verewigten 20 9 Y. i u. 6g w, 5. Juni 1823 geeignet sind, so sinden Wir Uns doch in diesem ad? Jteumart Brandenburg und des Wenn Wir bei dieser Lage Unserer Finanzen und nach sorgfaͤl⸗ 9 fur Schleflen allein, fen g enen , . nl fenne . ö . ; ir haben die Dauer des Landtages auf sechs Wochen be— besonderen Falle, aus Ruͤcksicht auf den Zusammenhang dieser Martgrafthums Niederiausit. versam— tiger Erwägung der mit der Bevölkerung nothwendig steigenden Der Entwurf einer Verordnung uͤber die Befugnisse der bringen, daß auch zur Zeit hinlaͤngliche Hr hk r , e, uns verbleiben ubrigens Unsetn getreuen Ständen in Einrichtung mit den Interessen der Provinz bewogen, die An melten Stande Ausgaben der gewohnlichen Verwaltung und der außer orden ich n Kreisstände, Ausgaben zu beschließen und die Kreis ⸗Einge⸗ Abanderung der bisher beobachteten Verwaltungs zrundsätze nicht a, ,, sichten uͤnferer getreuen Stände über diesen Gegenstand zu ver ⸗· . / . Verwendungen, welche das Wohl Unserer , . noch für sessenen dadurch zu verpflichten. vorliegen. Wenn der Erfolg nicht ie hen dem Wunsche 8 , nehmen. r ö. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von die Folge in Anspruch e wird, Uns in den Stand gesetzt Anderweite Einrichtung des Feuer⸗Soeietätswesens. entsprach, die Ünterthanen Polnischer Abkunft, so weit Ss die (gez) Friedrich Wilhelm. Wir lassen denenselben daher die über die allgemeine Vor, Preußen 1 entbieten Unftren getreuen Stände der Kur, und sehen, inseren ett nnn tänden die 8 K . g) fur Sachsen allein: Verbindung des Großherzogthums mit einem Deutschen Staate An frage abgefaßte Denkschrift, ob die Errichtung besonderer Ober Appel ⸗· Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz 3 Wir 9 ., . 3 D*hf od * 56. l. 6 9. Der Entwurf eints Regulatios wegen Kontingentirung der möglich macht, in ihren fationellen Erinnerungen und Sitten die zum Provinzial⸗Landtage des Groß— w,, . : Uns d ö Klassen teuer. auf keine Weise zu stören, vieimehr solchen jede Berückisichtigung herzogthums Posen versam melten Stande.

lations⸗ Gerichte in jeder Provinz wunschenswerth sey? zur gut Üünsern gnaͤdigen Gruß. 9h ü ö ? 4 Es würde unserm Herzen eine roße Freude bereitet haben treten lassen können, so gereicht es Uns zur besonderen Genug⸗ Die projektirte E ö ; ö x ; x achtlichen Tei e n ge nr P flichtig ter Cann r . * . . f . kitet eben, öhänng, daß zit darin mi bas Anerkenntniß der Dankbarkeit . m . e Erbauung einer Irren⸗, Heil- und Pflege⸗ u. ee e, i die Schuld , darin, daß die Polnischen Außer den oben bemerkten von sämmtlichen gegenwaͤrtig Es sind mehrfach Zweifel dar nber entstanden ob der Laude⸗ liche Absicht Unferes in Gott ruhenden errn Vaters, Unsern aussprechen, zu welchem Wir Uns fuͤr die weise Sparsamkeit . Prufung des Feuer Socieraͤts-Verhaͤltnisses der ö inwohner 5 J ,, ihr eigenes Interesse verken⸗ versammelten Provinzial⸗Landtagen zu berathenden Gegenstaͤnden, ialpflichtige berechti bei der Vera s feines Gutes elreuen Ünterthanen einen Erlaß an, den ihnen aufliegenden Unseres in Goͤtt ruhenden Herrn Vaters und semne landes vater⸗ ; Staͤdte⸗Ordnung nicht beli 8 it der nend, es verabsäͤumen, ihre Söhne sowohl dem Höheren Staats, liegen den Provinzialstaͤnden von Preußen und Posen noch be— mialyflichtige berechtigt sey, bei der Veräußerung se utes, g wen ; ; ; che S ur Unsere Lande und Unterthanen ihm verpflichtet ö . 9 eliehenen Städte, und der Land, dienst, als dem höheren Lehrerstande zu widmen und sie auf den sonders vor: das für die Ablöͤsung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkei⸗ Steuern zu bewilligen, gleich bei dem Antritt Ünserer Regierung liche Sorge fuͤr Unsere Lan erpflichte ; Gemeinden, wesche den aufgelösten Städte⸗Feuer⸗Socie⸗ n ch benen Wöcgen zu dersenigen wii dung, Geschäfestenntuniß 3 2 ten und anderen Lasten an den Erbzinsherrn gezahlte Kapital von haͤtten zur Ausführung bringen konnen. fuͤhlen. K . ö. taten gehoͤrt haben. n d WC issenschaftlichkeit din i, wel de e Preußen: dem Kaufpreise des Grundstuͤcks bei Verechnung des nach Maß⸗ Unsere erste Sorge hat abet auf die Aufrechthaltung der eber die Art und Weise, in welcher dieser Steuererlaß am h) für Westphalen allein: Seit far belde Stände i erheisch e Forderungen der . Die Entwuͤrfe: gabe dieses Kauspreises festzusetzenden Taudemial Betrages in Ab, Waͤrde Unserg⸗ Krone und die Sicherheit der Unserm Schutze zweckmaßigsten zu benutzen seyn wird, wollen Wir ohne Verneh— . Die Entwuͤrfe: unerlaͤßliche Bedingun ö r Anstellun 9 . die daher als einer Verordnung wegen Veranlagung des Realschutzgeldes, ö u bringen? und sind dieserhalb von den Gerichten verschie, anvertrauten Lande gerichtet seyn muͤssen. 1 . k fe e gr,, me 3 K. einer . . ö, . vom 13. Juli 1836, we⸗ werden muͤssen. ö g in denselben nachgewiesen kanne, , Erleichterung der kleineren . eseiti i uen Stände werden daher mit Uns von der ir lassen ihnen daher in J ik 3 . ͤ gen der bäuerlichen Erbfolge; ; , . its; ; i. , J. dere ni eg tos n, en gung 9 Mon r el ührre en seyn, daß 3 der jetzigen Lage Eu, welche eine naͤhere Entwickelung uͤber den Ertrag und die Ver⸗ einer Legge-Ordnung el f Grafschaften Tecklenburg die , . . R , . 29 k ö. die Einrichtung und Verwaltung des XVIII . des All . Landrechts lassen Wir daher Un ropais das Zusammenhalten aller vorhandenen Geldmittel gebie= haͤltnisse der verschiedenen Staats, und Geld-Leistungen und zu— und Sber-Lingen, einer anderen fuͤr den Kreis Luͤbbecke gere Anforderungen als an die Deutsch . . ,, , ,, Meliorations Fonds; seren getreuen Sn hierbei den Entwurf einer Verordnung tende Pflicht ist, damit Wir, gestuͤtz auf unseres Volkes treue gleich. Andeutungen daruͤber enthält, bei welchen von ihnen zur und einer dritten fuͤr die . Ravensberg. widerstrebt nicht nir den e e , fen, wir . ,,,, b z dazu gehörigen Motiven vorl und erwarten ihre Anhanglichteit an Uns und Unser Königliches Haus und seine Erfuͤllung Unserer Absicht, die Erleichterungen vorzugsweise den Dle Abwickelung der Societaͤts- Verpflichtungen aus den sondern auch der Ehre Unserer Unterthanen Pol f är hl 6 . Haff 2 eu en ier ger e, ö. bewahrte heldenmuͤthige Vaterlandsliebe, den kommenden Ereig!, ärmeren Klassen der teuerpflichtigen zu gewähren, eine Ermaßi⸗ fruͤher bestandenen Feuer-Soxietaͤten. selbst, welche mit naturlichen Fahigkeiten . ö ö! 6. . ! 2 Le erer, ne, rr e beim Pferdehandel nissen mit ruhiger Zuversicht entgegensehen Iönnen. Sofern es, gung am angemessensten anzuordnen seyn mwäird, Ins, Wir ̃ Dle zurücknrahme des Entwurfs eines Nachtrag zur Ge, daß sie nur des redlichen Wihens und e e . , ; J ,, Die M er ere, Unserer Provinzen wieder haufiger vorge⸗ aber, wie Wir Uns gern der Hoffnung hingeben, Unsern eifrigen Sie auffordern, Uns Behufs Unserer weiteren Entschließung meinheitstheilungs-Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen um es den Deutschen in jeder Art der Ausbildun c . ö . ; ö kommmenen Pferde⸗Diebstäͤhle und e rl gemachten sönd chen Dernuͤhungen gelingen sollte, die Aussicht auf einen dauernden Ihn gutachtiiche Ansscht ber biese Ange enhein auh st er en, und Hie Kreil. Dulsberg und, Nees thun. Erst dann, wenn auf diesem Aörge sich zine din e gen V nn nn , ,,,, Anträge, hat dem Staats Ministerium Veranlassung gegeben, rieden wieder fester zu begruͤnden, geht Unsere d, ne,, , . Ihren, ., . , n, . 23 er , daf, , . . 9 gebildeter und hinsichtlich ihrer Gesinnung bewaͤhrter junger ue ,,, a g, ö ; ele. ] m , j it Ei die anderweitige Berechnun ur Befoͤrderung de 0 es / J ] w. =. eforderten Zuruͤckzahlung der ihr Männer findet, w . Staats; 3 . . ö ; deren ung von . dir, gn /,, ,. ö u g. , , 3. e faden . Wer statt des Steuer-Erlasses eine mindestens gleiche, unter die fruͤher uͤberwiesenen Vestäͤnde der dr ge, NReluitions⸗ 36 . . . . ö ö. n, den seti zusennmnen berufenen Prortnaaiccisnden erwarte dane Standen nebst Motiven 3 u B utachtun vor le ö lassen.ů den J. Januar 1843 angeordneten Zeitpunktes zugleich auch Un verschiedenen Provinzen nach Maßgabe des Ertrages der Klassen⸗ und Fourage⸗Verpflegungs⸗Verguͤtigungs⸗Kasse zu Muͤnster, scher Abkunft denjenigen Antheil an der Justiz⸗Pflege, de n. 365 Fer fee g . n, ,, des seren gerreuen Unterthanen eine Ermäßigung in ihren Abgaben zu Mahl- und Schlachisteuer zu vertheilende jährliche Summe den und wegen air n Tn seniichen Unter üicht? ti ö . h . Lehrst andes ewähren. So wie Wir Uns der Hoffnung hingeben, daß es, einzelnen Provinzen uͤberweisen, Und durch die Landtage daruͤber der von Mellinschen Stiftung und des Verkaufs der dazu einnehmen zu sehen, welcher am sichersten dazu beitra er., d 3 eit un N l In Erwägung r,. ö 6 en stons⸗ Anstalt fuͤr die nicht ungunstige Verhaͤltnisse eintreten, Uns moͤglich seyn Vorschlage entgegen nehmen, in welcher Art diese Gelder, welche . gehörigen Salxy ⸗Gebaude. billige Wuünsche hinsichtlich der Erhaltung 6 en, e. ug . ung 8⸗ 9 ch 11 ch ten. Beamten der hoheren Lehr⸗Anstalten zur P noch ganz fehit, und wird in spaͤteren Perioden den Erlaß noch weiter auszudehnen, Wir Ihrer Verwaltung anzuvertrauen beabsichtigen, zum Besten Der Introitus des den Provinzial Standen von Preußen Sprache und Nationalität zu befrie digen. Ausl d mit Ruͤcksicht auf die diesfalligen Anträge Unserer getreuen Stande so wissen Wir im voraus, daß, wenn die Roth es gebieten sollte, der einzelnen Provinzen, wo möglich unter Mitberaͤcksichtigung wvorgelegten Allerhöchsten Propositions-Dekrets lautet wöoͤrtlich fol Wenn Wir nun gleich die Beseitigung der Schwierigkeiten 3 der Provinz Preußen, ist , keins. elne Tel ment fuͤr Unsere getreuen Unterthanen zu den dann erforderlichen Opfern des bei dem Steuer⸗Erlaß angedeuteten Zweckes der , H gendermaßen welch? m Be dal gd eines on erschtedeh artigen n, . ; k die , der höheren Lehr ⸗Anstalten entworfen werden wel, gern bereit seyn werden, dringendere Besorgnisse der toͤrung der ärmeren Klassen verwandt werden koͤnnen, muͤssen Cie aber (. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von bewohnten Landestheils mit sich führt hiernach vorzuͤglich von Pairs⸗K ĩ —ĩ ches Wir nebst dem erläuternden Promemoria Unseres ale er. des Europhischen Friedens, als es die gegenwartigen . . . Ine hn ng, n , f ag . ö. 3 9 ,, un ö. . . Wir . , n nn, Unserer Polnis 6 ,, aa e . en,, 3. 36. ĩ richts⸗ ; ĩ 1833 ei teten? und hatten kriegerische nur ausführ ar ist, wenn sie g ] . ö iste ale zu einem herzogthums, ohne welches all U r ihrer bi ; ; ; abriken, dem 2 ö e nd n n , , Unseren 66 abe e, ,, de. er ö dig . 8. 6 2 n . i, n, ordentlichen Landtage berufen, klare en nden Gruß. 6. . . 5. a 4 . ö. die Kammer eine geringe Aufmerksamkeit geschentt hat, wurde legen lassen. . . k n ein 5 in welcher sich der Staatshaushalt bis zum Jahre Wir bleiben Unseren dernen g dnnn in Gnaden gewogen. . 3 63 ,,. 36 3 . halten, daß Ben wurden, erwarten muͤssen, so haben Wir e , um . k ) 8r ge ĩ iedi Berlin, den 23. Februar 1841. eren getreuen nden ein landesvaͤterliches Herz zu diese l ! ͤ ; ; ( D . . ö el ck, age der i eie, , e dhe, , J . ö . gez) Friedrich Wilhelm. ,, , e, , ,. l, , , An ., 6a ö 3 6 Mark Brandenburg und der Niederlausitz in Antrag gebrachte Be gestattet, auf die Erhaltung und Instandsetzung des Krieges⸗ ; ; . 8a ; kuhender Vater a ei, kende Anordnungen getroffen. Es ist deshalb nicht nur die Zahl wurfes in Bet e Eror 3535 es Gesetz⸗Ent⸗ rankung der Ablöslichkei ießen is die sährli orderlichen Verwendungen zu machen. Prinz von Preußen. . ö. n hsten Schatz bezeichnet hat, der an studirende Zöglinge Polnischer Ab r etreff der Aushebung von 80, Mann fuͤr die r ö. . 4 ö . , k . . . 1 ö. 4 es Miößtz z ö. 3. 8 ch ) 3. von, . 2. e,, . ; r. . i n , , ö. ö, 6, . k . ö ,,,, Cin ern er ö. 1 . ö 3 gefährt, die zölr nebst ihren Mortpen Ünferen getreuen Ständen nicht altein darauf an, die Kosten zu bestreiten selche die Ver,ů von Alvensleben. Eichhorn 9 vor G h en Behörden zu verabreichenden Unterstuͤtzungen vermehrt, sondern neue S . , n, . ö een ne, fe ? ie viel⸗ An er Gott gefaßten Vorsätzen Wir den Thron Unserer Väter be, au die Erri r e System des Marschalls Soults, wonach immer das jahr , . zur . lassen. 6 . . ihnen . , 294 ö. die Provinzial Löndtaze des n. ö Wir 6. pater ausgesprochen, daß diese muͤnd—⸗ 2 deren ,, J ,, i, ,, . auf einmal, und nicht, wie 1 zu 1 Schon auf dem im Jahre 1827 abgehaltenen Landtage sind Theiles der Armee erforderten, sondern auch das Kriegsmaterial und Neumark ⸗Brandenburg und em 5 u , schwerer wiegen, als die, welche die fruͤhere lau verordnet worden: Wir haben befohlen, auf die Anstellung beseiti ö. . üusgehoben werden soll, durch sin Amendement zn Unseren getreuen Standen die Grundsätze zur Begutachtung mi far die Truppen, als far die Festungen her zustellen und Markgrafthums lieder ⸗Lausiz ver . nheit in Urkunden faßte, und wiederholen diesen Ausspruch von Lehrern, welche bei unerlaͤßlicher Gruͤndiicht it i . le Kammer aber trat der Ansicht des Conseilt er, öger, Cone . 3 2. ee, . n . e ppen, . melten Stande. . Ker who . . . Unseres Königreichs Preußen im Ausbildung une de, Heer if n de, , . h ö ö ö,. nahm den Gesetz⸗ Entwurf unverandert mit n ö . . 2 ö ö e 1 . ö * . ö. mech Beschänun, e, Ba bellen I,. Grun dstacle De Gummen, welche fur des ole ,, , nen. 9 en, wan 28. Februar, wurden, außer . dem Wir das Reich dee, geben 6 , 9 3 . , . d. bei Zen höheren lldungs An talten . ö imgleichen ererbung , . haben sich in jenen drel Jahren auf Iö, 99, sh thir . Pen en is bar aaf von Brandenburg und der Nieder Lau= . daß Wir die Rechte und die Ehre aller Stände und Klassen Un⸗ . ö . . zu nehmen? damit der Paris, 23. Febr. Der Moniteur varisten enthält hen . Ein fh wa den dünn ö elau 2. Desorgniss che die polltischen Verhälenisse erte . sitz auch die Provinzial, Landtage von Pommern und Ruͤgen, 9 . Unterthanen mit gleicher unausgesetzter Fuͤrsorge beschirmen Studien s eller 86 . ereitung zu den Universitaͤt, nen Artikel, der die unbedingten Anhaͤnger des Fortiffcat on sier ien Suabachten 4e. . 5 2 * , ; . . 85 . n einne. . Ua . m. Preußen, Posen, Sachsen und . i ,,,, jeden derfelben zu befördern, mit gleicher Sprache rh werden konne. . , ( ntwurfes zu lebhaften Explicattonen ver anlassen wird. Dersel als auch anderweitige Bed; so furchtbare Krankheit hervorgerufen wurden welche unser Va Reih her drache Anrede S ĩ ; 5 Unter Uns⸗ FF essen, des Großherzogthums wird durch die von Uns bewilli w, . felgendtr maßen. Die won der Pairs Hammer der Ausführung legislattwer erland in jen eimsuch Stock in den. ie huldreiche Anrede Sr. Masestaͤt an die zu diesen letz⸗ 6. eren getreuen Ständen werden wohl nur wenige tel die Anst B ewilligten Mit- fung des Fortifications Entwurfs ernannte Kommission 9 een 3 6. ö an heimsuchte, . —̃ . eren sechs Provänzial, Landtagen. versammelten tände lautet . seyn, die den unvergeßlichen Huldigungs⸗Akt vom 10. N oe , ü. . 3 eamten . der Poinischen Sprache Ire Arbeiten wieder aufnehmen. Es (nd ihrn er ude dirch üntersth n ale an an s. 6 26 ben so, wie der Eingang des Eröffnungs- Detrets für den Bran ,, . Sie werden Uns verstehen, wenn Wir sind ij nd wo möglch, der Polnijschen Rafionahitüt angehͤͤrig PHräsidenten die verlangten khiteiten warum . erstuützung und. Beschäftigung der brodlos geword denburgischen Provinzial Landtag. Das oben in der Chronik des der Wahrheit zemäß versichern, daß der Ton, dle Seele, mit we nd, eee dernen, . Ten. Es scheint, daß die Mitgleder ie beiter. Tages abgedruckte Allerhöchste Dekret vom 25. F bruar d. J. . cher sie das Gelbbniß der Erghul ; h 6. Hauptsachlich aber wird es Uns zur Genugthuung gereichen, Gewiß z m, daß, w Als jene Jah Bedrangniß uͤb 5 ö ' ; tilgb E Ershuldigung geleistet, nicht bloß un, wenn die Rittergutsb l ö . TWmcheit erlangt haben daß en *. * ahre der Vedrängniß überst Waung« wegen eines kuͤnftig zu bewilligenden Steuer Erlasses ist den vertiigbar Und ewig jung in üinserem Herzen leben wird, sond E utsbesiger sich selbst oder ihre Sohne in den zu Amendement 2 welches die m ö. iederkehr des Vertrauens erlehr bi Ständen dieser sechs recen ebenfalls zur Berathung vorge⸗ . daß diese Erinnerung Uns die Kraft giebt, mit wahrer ö Erlangung der Landrat s⸗Aemter erforderlichen Kenntnissen in ohne Schwier , d, , . 3 . 1 irn dn, ke, , n, ,,, schon oben bei Branden-; , fh ; 6 eine , Jen lu be een err, er rh. e , n, ,. . e, , r, . löste, mache . burg erwaͤhnter, Gege . ; ö ensr U „in welchem Falle auf lung stattgefun kee, Lin, welchen fich! 466 nd en, g „Gegenstaͤnde der Fall ist, welche letztere sonach . . ö Zeit e hangt ven selbige, bei Besetzung , . esti nl ö. ö. auf n st

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