1841 / 78 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

s betrachten sind; aber er erklart, daß die Er—

, . Behörden, der sinanziellen und mi⸗

litairischen, ihn eigentlich aller wirklichen Regierungs⸗Gewalt be⸗

,,, wurde.

. . em Orden des Nischan If—

in Brillanten, Harvani oder Ehren- mantel un

der Investit ur idee, zu durfen, passe.· U viel nehmen, da man sich ist, seinen

n Pforte gef ommissaren,

viel Verheerung an.

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.

New-⸗HYork, 20. Februar. Die Kriegspartei in den Ver—⸗ einigten Staaten scheint mit aller Gewalt eine Kollision zwischen der Union und England herbeifuͤhren zu wollen. Am 16. Fe— bruar beantragte im Repräsentantenhause Herr Fillimore eine Re⸗ solution, welche die Versetzung des Landes in Vertheidigungsstand zum Zweck hat. Es wurde indeß nach einigen Debatten einstim⸗ mig beschlossen, die Kriegs- Kommission solle erst erwaͤgen, ob Grund vorhanden sey, eine Bill fuͤr diesen Gegenstand vorzu— legen. ; In derselben Sitzung wurde eine Petition von 100 Einwoh⸗ nern der Stadt Rom im Staate New-⸗Hork verlesen, welche eine Intervention des Kongresses zu Gunsten der nach Botany ⸗Bey deportirten Kanadischen Rebellen, hier Patrioten genannt, for⸗ derte. Herr Norvel entgegnete, wofern man den Krieg mit Eng— land vermeiden wolle, muͤsse der Kongreß sich enthalten, eine An— sicht in Betreff der Behandlung jener Verurtheilten auszuspre⸗ chen. Herr Preston sprach sich gegen jedwede Einmischung des Kongresses in die Angelegenheiten der auswaͤrtigen Nationen aus; seiner Meinung nach, wuͤrde ein Krieg zwischen England und der Nation die groͤßten Kalamitaͤten nach sich ziehen.

Am 13. Februar nahm der Senat des Staates Maine meh⸗ rere Resolutionen an, welche die Abwehr eines etwaigen Angriffs von Seiten der Englaͤnder zum Zwecke haben, und bewilligte dann, anstatt 400,000 Dollars, eine Million fuͤr den Vertheidi— gungestand des Staates. Herr Davies beantragte hierauf die nachstehende Resolution: „Der Praͤsident der Vereinigten Staa⸗ ten soll aufgefordert werden, es zu bewirken, daß sofort die Bri⸗ tischen Truppen, welche in dem oberen Thale des St. John-Flus⸗ ses stationirt und in unseren Staat eingedrungen sind, zuruͤckge⸗ zogen werden. Die Central Regierung soll ersucht werden, unse— ren Staat von den Ausgaben zu entlasten, welche ihm die Noth— wendigkeit, sich zu vertheidigen, auferlegt.“ Es wurde dieser An⸗ trag an die Graͤnz-Kommission zur Pruͤfung uͤberwiesen.

Der Bericht der e e nf fuͤr die auswaͤrtigen Angele— genheiten über die Macleodsche Angelegenheit, welchen Herr Pickens erstattet hat, ist im Gesammt⸗-Ausschusse des Repraͤsentantenhau⸗ ses zu Washington mit einer Majoritaͤt von nur einer Stimme

enehmigt worden. Es fragt sich nun, was der Senat in dieser

ache thun wird. Indeß bei der geringen Majoritaͤt, die fuͤr die Annahme dieses kriegerischen Berichts gestimmt und bei der nahe bevorstehenden Inguguration des neuen Praͤsidenten, der friedlicher gesinnt seyn soll, als Herr van Buren und daher auch wohl bemüht seyn dürfte, dem Kongreß eine friedlichere Tendenz einzufloͤßen, ist immer noch Aussicht auf Erhaltung des Friedens mit England. Der Antrag des Herrn Everett im Reypräsentanten / Hause/ daß wenigstens alle auf die Wegnahme der „Caroline“ bezugliche Dokumente mit senem Berichte zusam⸗ men gedruckt werden sollten, wurde mit 109 gegen 73 Stimmen verworfen. Aus dem Berichte selbst, der eine soiche Wichtigkeit erlangt hat, wird noch die vollständige Mittheilung der auf die Rivalität zwischen England und den Vereinigten Staaten bezuͤg= lichen Stelle, aus der bisher nur Einiges hervorgehoben worden, nicht ohne 6 seyn. Sie lautet folgendermaßen:

„Beide Mächte sind bestimmt, vielleicht den ausgedehntesten Handel in neuerer Zelt zu treiben. Unsere Flaggen wehen neben einander auf allen. Meeren und in allen Buchten der bekannten Welt. England verfolgt seine Zwecke unverwandt mit 8 Ehrgeiz, und wo sein Interesse jn Spiel kommt, pflegt es einer Macht nachzugeben.

91 diesem , bietet es der civilisirten Welt das Schauspiel er größten milltairisch⸗kommerziellen Macht, die man 9 gesehen. Durch seine weitläuftigen Besitzungen in allen Welt- Gegenden, durch sein eigenthümliches Handels⸗System, ist es ein Behälter des Reich⸗ thums aller Nationen geworden. Seine inneren Hülfsquellen, seine Geschicklichkeit, Thätigkeit im Maschinenwesen in Verbindung mit seinem Kapital sind unberechenbar. Seine natürliche Lage ungefähr in der Mitte der Europäischen Küsten giebt ihm eine große Kontrolle über die Wege und Stege des Handels. Seine militairische Besetzung von Gibraltar, Malta's, der Jonischen Inseln und neuerdings von St. Jean d'Acre giebt ihm das Uebergewicht im Mittelmeere und in der Levante, während St. Helena und das Vorgebirge der guten Hoffnung ihm ö. über die Han⸗ delszüge von jenen ausgedehnten Küsten verschafft. Bombay und Kal— kutta und seine unermeßlichen Besitzungen in Ostindien, nebst seinen neuesten Bewegungen auf den Chinesischen Gewässern und Jnseln, ge⸗ ben ihm die Macht, seine Gewalt über jene unermeßlichen Regionen auszudehnen, die Jahrhunderte lang in einsamer und entnervter Größe geschlummert. Es besitzt die Falklands⸗Inseln nur, um den Handel um dag Kap Horn zu beaufsichtigen, während Trinidad ihm die Herr⸗ schaft in den Karaiblschen Gewässern verschafft. Halifax auf der einen, Berinuda auf der anderen Seite, beobachtet es uusere eigenen Küsten von einem Ende zum anderen. Seine Positionen in der ganzen Welt sind in diesem Augenblicke, vom militairischen Gesichtspunkte aus, einer Million Bewaffneter gleich. Seine beständigen Kämpfe in den wei⸗ ten Regionen des Ostens bringen seinen Offizieren Geschicklichkeit und Fortschritt in der Kriegskunst bei, während seine großen Heere und unermeßlichen Flotten sich durch die gewonnenen und okkupirten Ländereien wieder versergen. Bei der jetzigen Sachlage darf kein Staats⸗ mann diese Verhältnisse gleichgültig ansehen. Die Dampfkraft hat uns neuerdings einander so genähert, daß im Falle künftiger Konflikte der Krieg und seine Wirkungen mit ungleich reißenderer Schnelligkeit ein⸗ treten werden, als zuvor. Geiz und Ehrgeiz sind die vorherrschenden Leidenschaften neuerer Zeiten, und wir dürfen unsere Augen gegen das, was um uns vorgeht, nicht schließen. Es muß sich erst zeigen, welchen Einfluß die Dampfkraft aus die Veränderung und Modification der ganjen Kriegs- und Vertheidigungskunst haben wird. Sie dürfte ein großes Werkzeug zur Gleichmachung der Menschheit seyn und Alles auf einen Kampf der bloßen physischen Gewalt reduziren. In diesem Falle dürfte es schwer seyn, vorauszusagen, welches System der Na—⸗ tional-Vertheidigung die Probe der Zeit und Erfahrung bestehen wird.“

Der Prozeß des Herrn Mac Leod soll am 22. Marz, nicht am 22sten d. M., zu Lockport in der New⸗NYorkschen Grafschaft Niagara eröffnet werden. Man haͤlt die Verurtheilung des An— geklagten fuͤr fast unzweifelhaft.

Im 5 Washington wurde am 15ten d. M. eine Denkschrift der Munizipal-⸗Behoͤrden von Baltimore in Bezug auf die Befestigungen dieser Stadt uͤberreicht. Im Lauf der Debatte, die sich hieruͤber entspann, erwahnte Herr Preston der Dampf⸗Batterieen, welche jetzt in Europa so große Aufmerksam⸗ keit erregten, da sie eine Radikal-Veraͤnderung in dem ganzen System der Kriegfuͤhrung zur See hervorgebracht haͤtten, und er erklaͤrte, daß er nächstens die Aufmerksamkeir des Kongresses und des Landes auf das Seewesen und auf die Kuͤstenver— theidigung lenken werde; jetzt freilich schiene der Zustand des Schatzes große Ausgaben zu diesem Zwecke unthun⸗ lich zu machen, denn es wuͤrde sehr viel kosten, um das Land in diejenige sichere Stellung zu bringen, die seiner Wichtigkeit und Wohlhabenheit angemessen waͤre. Die Denk— schrift wurde der Kommission fuͤr die Militair-Angelegenheiten Uaberwiesen. Uebrigens ist schon vor einiger Zeit dem Repraͤsen⸗ tantenhause ein vom 12. Mai 1840 datirtes Schreiben des Kriegs⸗ Secretairs vorgelegt worden, in welchem derselbe einen ausge⸗ dehnten Plan der National⸗-Vertheidigung entwickelt. Es han⸗ delt sich darin von einer vollständigen Vertheidigungs-Linie, die sich von der Gränze Neu-Braunschweigs bis zu der von Texas erstrecken soll, und es wird auseinandergesetzt, daß steinerne Bat— terieen auch den maͤchtigsten schwimmenden Battexieen stets uͤber⸗— legen zu seyn pflegten. Das Beispiel von St. Jean d' Acre lag bei Abfassung des Berichts noch nicht vor, doch hat bekannt— lich auch der Herzog von Wellington diesen Fall nur fuͤr eine fast einzig dastehende Ausnahme von der Re— gel erklart. Die Amerikanische Marine wird daher in dem Bericht als kein hinreichender Schutz angesehen und die Er— richtung von Land-Fortificationen an mehreren Punkten der Kuͤste empfohlen. Das große Feuer zu New-⸗York im Jahre 1835 rich— tete einen Schaden von 17 Millionen Dollars an, und der Kriegs-Secretair behauptet, daß ein Feind, der New-⸗York nicht befestigt finde, zu jeder Zeit dort einen tausendfach großeren Scha— den durch ein Bombardement anrichten koͤnne. Die neue Ver— waltung des Praͤsidenten Harrison soll zunaͤchst eine Verstaͤrkung und bessere Organisirung der Seemacht beabsichtigen und nament— lich einen Kontrakt mit einer Compagnie abschließen wollen, die eine Anzahl von Dampfboͤten, etwa 6 von der Große des „Great Western“, fuͤr den Post-Dienst zwischen Amerika und Europa zu stellen haben wuͤrde, welche dann noͤthigenfalls auch fuͤr den Kriegsdienst benutzt werden koͤnnten.

Herr Webster hat dem Gouverneur von Massachussetts an— gezeigt, daß er seinen Sitz im Senat der Vereinigten Staaten am 22sten d. M. niederlegen wolle. Es scheint also entschieden, daß das Staats- Sekretariat im neuen Kabinet von ihm ange— nommen ist.

Die hiesigen Blaͤtter enthalten die Proclamation, mit welcher der General⸗Gouverneur der Britisch⸗Nord⸗Amerikanischen Pro⸗ vinzen den Bewohnern von Kanada am 19ten d. M. die Verei— nigung der beiden Provinzen Ober- und Nieder-Kanada ange— zeigt hat. Er wuͤnscht ihnen Glück zu diesem Ereigniß und, for— dert sie auf, ihm dazu behuͤlflich zu seyn, diese Maßregel er— sprießlich fuͤr das Land zu machen.

Ein aus Buffalo gestern hier eingegangenes Schreiben ent— haͤlt die Nachricht, daß der Niagara⸗Fall eingestuͤrzt sey. Es heißt darin unter anderem: „Am Sonntag Morgen um 9 Uhr zeigten sich die ersten Symptome der Katastrophe. Ein Bewohner des benachbarten Dorfes, Namens Arnold, bemerkte, während er am Fuße der Wendeltreppe stand, um das Boot zu erwarten, daß die uͤberhangenden Felsen, welche an der Seite von Kanada die beruͤhmte Hohle bilden, zusammenbrachen und in das Wasser hinabstuͤrzten. Er eilte schnell nach dem Dorfe, um dies den ubrigen Bewohnern mitzutheilen, die sich auch sogleich nach dem Wasserfalle begaben, nm zu sehen, was nun weiter ge⸗ schehen werde. Im Laufe einer Stunde hatten sich be— deutende Felsblöcke losgelöst, und das Wasser, welches frůͤ⸗ her ploͤtzlich, fast senkrecht und in einer ununterbrochenen Masse herabstuͤrzte, fallt jetzt unter einem stumpfen Winke herab und hat dadurch seine schoͤne und majestaͤtische Kurve ver⸗ loren, aber an Tumult und Bewegung gewonnen, Um 3 Uhr Nachmittags hatten sich viele Zuschauer aus Buffals, und ar, unter der Schreiber dieses Briefes, eingefunden. Wahrend der Nacht geschah nichts. Am nächsten Mergen um 7.3 Uhr, stuͤrzte eine bedeutende Masse der vorderen Bastion in der Naͤhe der

Ziegen⸗ 97 und innerhalb des Hufeisen- Falls herab, worauf ändere Rassen mit zunehmender Geschwindigkeit folgten. Was eigentlich vorging, konnte man nur vermuthen, denn der große Zudrang des r er verhinderte, zu sehen, wie weit eigentlich die Ze . gehe. Um S!, Uhr war der Biddle⸗ Thurm und

*

alles benachbarte Mauerwerk verschwunden. Kurz darauf stuͤrzte das Wasser, welches sich einen unterirdischen Weg gebahnt hatte, mit Felsblöcken und Erde beladen, durch die Wand der Ziegen⸗ Insel hervor, und augenblicklich folgte schnell auf der ganzen Lange der Kanadischen Seite der Insel Masse auf Masse und es blieb nur ein schmaler Streifen übrig, der allen ferneren Angriffen wi⸗ derstand. Auf der Britischen Seite wurden die losen, zerreib— lichen Massen hinweggespuüͤlt, der Table Rock und die Wendel—⸗ treppe stuͤrzten zusammen, und man erwartete, daß auch das Ho⸗ tel folgen werde; es steht jedoch noch, obwohl in gefährlicher Lage. Der große Felsen (shelf) auf der Amerikanischen Seite steht noch, aber die Wassermenge ist bedeutend vermindert worden, da es durch den beträchtlich erweiterten Kanal auf Britischer Seite ab—⸗ geleitet wird. Hier bildet das Wasser einen fast eine Englische Meile langen Wasserfall mit sehr geringem Gefälle, der etwas oberhalb der Ziegen⸗Insel beginnt und oberhalb der Furth endigt. Nachschrift. Wir hören, daß auch das Hotel hinabgestuͤrzt ist. Menschen sollen dabei nicht umgekommen seyn.“

Dauer der Eisenbahn-Fahrten am 16. März.

Abgang Zeitdauer Abgang Zeitdauer von von

Ber!“n. St. M. Potsdam.

s! Uhr Morgens. D 7 Uhr Morgens. 111 Vormitt. .. 40 10 » Vormitt. .. 21 Nachmitt. . 32 1 Nachmitt. . 6 Abends. . . Mm 4. ö ; 190 * . 32 71 . Abends ...

Um Um

Meteorologische Beobachtungen. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

1841. 16. März.

Quellwärme 6,60 R. Flußwärme 1509 R. Bodenwärme 1420 R. Ausdünstung O, 23“ Rh. Niederschlag O, 30“ Rh. Warmewechsel . 5,10 wer 0,00.

4 210 R.. 80 pet. Wo as.

336,52 Par.

1

4 1609 R 91 pCt. trübe.

Luftdruck Luftwarme Thaupunkt Dunstsättigung

336,01“ Par. 336,44 Par. = 3 0 R. ö 19 R. S6 pCt. trübe. WNW. . WNW. zz, 2“ Par. 4 2560 R..

regnig. WNW.

Wolkenzug Tagesmittel:

A us wüäürtige Börsen. Amsterdam, 13. Märæ. Niederl. wirkl. Schuld So 1/6. Soο/ do. 97 5/5. Kanz- Bill. 222/96. zo // Span. 215/18. Passive —. Ausg. Ziusl. —. Preuss. Präm. Sch. —. Bol. 1271/7. Oesterr. 1031/2.

Antwerpen, 12. Mãrꝝz. Zinsl. 61/8. Neus Anl. 217/18. G.

Ham burg, 15. März. Bank- Actien 1600. Engl. Russ. 1065/6.

London, 10. Märæ.

Cons. 30/9 88. Belg. Neue Anl. 23! /2. Ausg. Sch. 1216. 21207 Holl. S0! /8. Soo 99) sa. Sog Port. zo/9 1836. Engl. Kuss. —. ra. 71. Columb. 222 / 8. 27, Fru 17. *6hili —.

Passive 532 /.. 311.4. Mex.

Paris, 12. Müræ. So. Reute fin eour. 110. 96. 309½ Rente fin cour. 76. 70. 3*o Neupl. au compt. 102. 20. S/ Span. Rente 247/86. Passive 6. 30 o Port. —.

Wien, 12. März. A009 987g. 39M, —. 2129s0 —. AnJ. de 1835 13zisz. de iss iz.

König liche Schauspiele.

Donnerstag, 18. Maͤrz. Im Schauspielhause: Zum ersten⸗ male: Ernst und Humor, Lustspiel in 4 Abth., von Bauernfeldt. Hierauf: Der Verstorbene, Posse in 1 Akt.

Wegen Unpaͤßlichkeit des Herrn Rott kann die zu Freitag den 19ten d. M. angekuͤndigt gewesene Vorstellung des Schau— spiels: Wilhelm Tell, noch nicht stattfinden, doch bleiben die dazu bereits geloͤsten, mit Freitag bezeichneten Opernhaus⸗Bil⸗ lets zu der in den nächsten Tagen zu bestimmenden ersten Vor— stellung dieses Schauspiels guͤltig.

Freitag, 19. Marz. Im Opernhause: Der Liebestrank, Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. (Dlle. H. Carl: Adine, als Gastrolle.) Hierauf: Liebeshaäͤndel, komisches Ballet in 3 Abth., von P. Taglioni.

Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗-Billets mit Don⸗ nerstag bezeichnet verkauft.

Im Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.

Sonnabend, 20. Maͤrz. Im Opernhause: Das Käthchen von Heilbronn, großes Ritterschauspiel in 5 Abth, nebst einem Vorspiele, von H. von Kleist. ;

Im Schauspielhause: Abonnement zuspendu. Reprèésentation

extraordinaire au bénéfice de Mad. Saint. Aubin. Le spectacle se composera de: I) La première repbrésentation de: Monsieur Daube, ou: Le Disputeur, vaudeville nouveau en 1 acte. 2) La reprise qe: Une visite à Bedlam, vaudeville en 1 acte, par Scribe. 3) Le Menteur véridique, vaudeville en 1 acte, par Scrihe. (Dans cette piece, Mr. Schneider, artiste du théätre Royal, remplira le role de Loli ve.) Billets zu dieser Vorstellung sind in der Wohnung der Ma⸗ dame Saint⸗ Aubin, Zimmerstraße Nr. 2, Donnnerstag früh von 9 bis 2 Uhr zu haben, und bleiben die Abonnements Billets bis Freitag Mittags 12 Uhr reservirt, nach welcher Zeit die nicht abgeholten anderweitig verkauft werden.

Königs städtisches Theater.

Donnerstag, . 6 Die schlimmen Frauen im Serail.

Zauberposse mit gen., in 2 Akten, von Franz Told. Musik apellmeister Proch.

2 ö ö. 3 Zum erstenmale: Die beiden Philibert. Lustspiel in 3 Akten, frei nach dem Franzoͤsischen, von Lebruͤn. Hierauf, zum erstenmale: Mitten in der Nacht. Posse in 1 Akt, nach dem Franzoͤsischen. Vor und nach dem ersten Stuͤck und zum Schluß: Gymnastischathletische Vorstellung der Gebruͤder Herren Daly und des Herrn Cole, vom Königl. Großbrita— nͤschen Coventgarden⸗Theater zu London. 19) Die Englische Ba—⸗ tude. 2) Les équilibres asrien. 3) Der Fuͤrst der Gegenfuͤßler.

Sonnabend, 20. Maͤrz. Zum erstenmale wiederholt: An⸗ drea. Romantische Oper in 3 Akten, von C. P. Berger. Musik vom Kapellmeister Franz Glaͤser (Herr Wild, K. K. Hof⸗Opern⸗ saͤnger zu Wien: Andrea, als Gast.)

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinke isen. Gedruckt bei 4. W. Hayn.

So / g Met. 107. 19609

Bank- Actien 1627.

von 2 Fuß an jeder Seite Steine, Graͤben 1c, Baͤume,

ußische Staats

Allgemeine

Berlin, Freitag den igen Marz

Landtags-Angelegenheiten. Ueber den Gesetz-E fin Betref der Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung. , . über die Könitzl. Proposit. die Wahlen und den Ausschu⸗ betreffend Berichtigung im Abgeordneten⸗Verzeichniz. ; ;

Frankr. Paris. Der „Courrier frangals“ über die Differenz zwi⸗ schen England und Nord-Amerika. Vermischtes. Privatbrefe HX Paris, (Blicke auf Algier, Schluß) ; .

Großbr. u. Irl. Oberh. Aufschub der Morion gegen das kathol.

Seminar zu Montreal. Unterh. Stanley verschkebt feine Irländ.

w. Ninisterium. Driental. Frage, Ueber die Differenz mit den Verein. Staaten. =

Wähler⸗Bill bis nach der ministeriellen. London. Kathol. Gottesdienst bei der Armee.

Niederl. Haag. den Deputirten Wahlen Theil nehmen.

3 r ch: r Braunschweig. Schill's Denkmal. chweiz. Neuchatel. Geschichte der Aargauifchen Klöster ; e ing? fh ff h argauischen Klöster und des

Vermischtes.

Für; . Xe. ö ; Türkei. Konstant. Ibrahim Pascha wird als sehr krank dargestellt.

Aeg; Fortgesetzte Rüstungen Mehmed

oed Wm. Mac Leodsche Angelegenheit. D 72 R. z fr, ,, ö

=, n. ö . , , Konzerte, Gastrollen

Dlle. Carl und neue Oper von Gläser. St. Peter Russ

K 6 St. Petersb. Rufs.

Ali's. Bank⸗Zustand.

——

Amtliche Nach richten. Kronik des Tages.

z J ö 9 Se. Majestat der Konig haben dem Kuͤster und Schullehrer erner zu Breitenfelde, dem Schulzen Schroder zuKarow Amts Stettin, und dem Poltzei⸗-Diener van der Weh zu Zul lichau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen geruht. 3 Se. Majestat der Koͤnig haben den Justizrath Freusberg zu Muͤnster zum Ober⸗Landesgerichts⸗ Rath und Mitgliede des dortigen Ober⸗Landesgerichts zu ernennen geruht. . ö. Se. Majestat der Konig haben den bisherigen Land- und Stadtgerichts-⸗Rath von Gellhorn zu Namslau zum Ober— Landesgerichts Rath bei dem Ober-Landesgericht zu Ratibor Al— lergnaͤdigst zu ernennen geruht.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Erbgroßherzoe s . oh . von Sachsen⸗ Weimar ist von Weimar hier . ; ö

Der Justiz / Kommisserlus Anfpach zu Reichenbach i

i ius i ach ist zu⸗ gleich zum Notarius im Departement des Ober“ e, . zu Breslau bestellt worden. r Landesgerichts

Landtags-Angelegen heiten.

Der ganze, sehr ausfuͤhrliche Entwurf umfaßt 145 Paragra—

phen in 3 Titeln: das Gesetz ist mit Aufhebung aller altern dahin

einschlagenden Gesetze, fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt. Wir werden die wichtigsten, als fuͤr das Publikum interessanteren Bestimmungen, unter fortlaufender Benutzung der Motive des Entwurfs, in dem nachstehenden Auszuge zusammen—

fassen. ; . Forst⸗Polizei. (S. 4 Der Eigenthuͤmer des Waldes kann diesen nach Maß—

gabe des Landeskultur⸗Edikts vom 14. September 1811 beliebi ] ; 9 benutzen und frei uͤber denselben verfuͤgen, so weit nicht die Vor—

schriften der Forstpolizei-Ordnung oder Rechte Dritter entgegen— stehen. (Das Edikt von 1811 höb die fruheren . des Allg. Landrechts und der aͤltern Forstordnung auf und gestat⸗ cet freie Benutzung des Waldareals, Rodung ꝛc) .

. (§. 5.) Keine Berechtigungen Dritter konnen so weit ausgedehnt werden daß der Eigenthuͤmer an der Einfuͤhrung einer nachhal— tigen Bewirthschaftung des Waldes als solchen gehindert werde.

Holzarten und Umtrieb darf er frei wählen.

(§. 8.) Die Graͤnzen

muͤssen durch einen holzfreien Streifen n werden; außerdem durch

F faͤhle als G 4 (C0. Abschnitt II. handelt von den , n,

tenden Berechtigungen Cdritter Grundstuͤck der Personen).

Hier koͤnnen die meisten Collisionen enistehen, zu deren Vermet—

dung eben allgemeine, klare und vollständige Gesetzbestimmungen

ohne Zweifel beitragen. Zu dem Ende sind die vorkommenden Waldservituten einzeln aufgezählt und nach der Natur jeder der— selben die betreffenden Rechtsverhaͤltnisse geordnet, als da sind Be⸗ rechtigungen Dritter auf: Bauholz, Nutzholz, Brennholz, Lese⸗- und Raffholz, Lagerholz,

Die Prov. Gouv. werden fortan nicht mehr an

Stubben und Strauchelholz, Ast⸗ und Gipfelholz, Windfall, Besenreis, Harzscharren, Theerschweelen, Laubstreifen, Eichel- und Buchenlese, Mastrecht, , , Plaggensieb Huͤtung, Graͤserei, Lehm, und Sandgraben, 35 (Aussetzung von Bienenstoöcken im fremden alde). Von diesen einzelnen, von §. 10 bis §. 86 sich erstreckenden

Bestimmungen heben wir nur die wichtigsten heraus.

(S. 16) Bauholz. Wer das Recht hat, Bauholz aus einem Walde zu beziehen, muß den nothwendigen Bedarf durch Anschlag eines Sachverstaͤndigen nachweisen. Eben so die Noth— wendigkeit des Baues.

(S. 14. Eigenmaͤchtige Aneignung des Bauholzes (ohne Ueberweisung durch den Waldeigenthuͤmer) wird mit Ersatz des doppelten Werths bestraft. ̃

§. 17.) Der berechtigte Empfaͤnger darf das Bauholz we⸗ der vertauschen noch verkaufen, sondern lediglich zu dem betreffen den BVau verwenden (bei Strafe des doppelten Werths).

(S. 20) Die Bauholzberechtigung implizirt nicht ohne Wei⸗ teres das Holz 8 Tischlerarbeit, Bohlen, Diehlen ꝛc.

SS. 58.) Hutungsgerechtigkeit. Wer das Recht hat, sein Bieh in einem fremden Walde zu weiden, darf dasselbe nur , daß der Eigenthuͤmer an der Substanz der Sache . chaden leide, Das Vieh muß zusammes in einer Deerde unter der Aufsicht eines wenigstens 10 Jahr alten Hir— ten weiden, bei Strafe von 1 bis 16 Rthlr.

F. 61.) Es darf kein fremdes oder zum Handel bestimm⸗ tes Vieh seyn, uberhaupt nur so viel, als auf dem berechtigten Gute mit eigenem, selbst geworbenen Futter durchgewintert wer

w 1841 * w /

wie beim Waldbrand (§. 110.) ein. Dies hat die Provinzial—

Regierung anzuordnen.

(S. 118.) Erkennt dieselbe die Nothwendig?eit, einen von Ungeziefer in großer Menge befallenen Distrikt abbrennen zu lassen, so muß sich dies der Eigenthuͤmer ohne Entschaͤdigung ge— fallen lassen.

. . Jag d⸗Pol zei.

S. 121.) Die Jagd-⸗Gerechtigkeit besteht in dem Recht, jagdbare wilde Thiere (welche zur Speise gebraucht zu werden pflegen oder durch Haut und Federn nutzbar sind), aufzusuchen und sich anzueignen.

(6. 122.) Wer wegen Wild⸗Diebstahl oder Beschädigung eines Dritten an Leben und Gesundheit, bereits bestraft ist, darf die Jagd fuͤr seine Person nicht mehr ausuͤben, bei fiskalischer Strafe von 5 bis 26 Rthlrn.

(68. 124.) Feldfruͤchte muͤssen moͤglichst geschont, reifendes Getraide und Oelfrucht nicht abgesucht, junge Saatfelder bei auf— geweichtem Boden nicht abgetrieben werden, bei 1 bis 10 Rthlr. Strafe.

(S5. 125.) Der Jagd⸗Berechtigte darf auf seinem Jagd⸗Re⸗ vier das Wild nicht in ungewöhnlicher Menge hegen.

5. 126.) Während der Setz und Brutzeit oder Schonzeit darf von keinem Jagd-Berechtigten Wild erlegt werden.

§. 127.) Die Schonzeit dauert vom 1. Februar bis 1. Sep⸗ tember, doch koͤnnen die Regierungen aus Ruͤcksichten der Lan— des⸗ Kultur oder der Jagdpflege den Termin in jedem Jahre ver— lärzen oder verlaͤngern. Bei hoher und mittlerer Jagd gilt diese Schonzeit nur fuͤr weibliches Wild und die jungen Roth- und Dammhirsch- und Rehboͤcke koͤnnen das ganze Jahr hindurch ge— schossen werden. Das Elenwild darf uberhaupt nur im Septem— ber und Oktober geschossen werden. Junge Hasen schon vom 20. Juni ab. z .

(§. 128.) Wilde Schweine, Zug⸗ und Streichvogel, Kanin— chen und alle Raubthiere koͤnnen das ganze Jahr hindurch vom Jagd -Berechtigten getoͤdtet werden.)

(§. 129.) Fiskalische Strafe des in der geschlossenen erlegten Wildes:

Fuͤr 1 Stuͤck Elenwild Rothwild. Dammwild. 20 * Rehwild. 10 2 Für einen Hasen 4 * u, ehuhn .

(8§. 130.) Hetz- und Parforce⸗ Jagd auf fremden Grund— stuͤcken ist verboten, doch koͤnnen die Regierungen in den Gegen— den, wo kein erheblicher Schade daraus zu fürchten, davon dis— pensiren, doch nur immer auf ein Jahr.

Elen-', Roth- und Dammwild darf nur mit der Kugel geschossen, Rehe und Hasen nicht mit Schlingen und Rebhuͤhner

22 Dei

50 Reßl⸗ 50 Nihlr.

30 v

den kann. (§. 62.) Die Huͤtung dauert nu J Oktober. . 9 ert nur vom 1. Mai bis 31. S. 63.) Zi ö schhsssᷣ ͤ Ziegen und Federvieh sind in der Regel ausg (§. 64. Um eine gute Forstwirthschaft möglich zu machen,

ist den Waldeigenthuͤmern gestattet,

a) in Nadelholz! / bis 1M;

p) in Hochwald und Laubhoiz !“ bis “;

09) in Mittel und Niederwaldung his 162;

. mit 3, belastete Waldflaͤche in Schonung zu egen und die Umtriebsperioden nach d iner geordn dere ern e n erer h den Regeln einer geordneten (58. T5.) Wird Vieh des Berechtigten in den Schonungen des Waldeigenthuͤmers angetroffen, so zahit Ersterer außer dem Ersatz des angerichteten Schadens eine Strafe von 10 Sgr. fuͤr klei⸗ nes Vieh (Schwein, Schaaf) und von 1 Rthlr. fur ein großes (Pferd, Rind) pro Stuͤck. Die Summe darf bei einer Heerde aber nicht 30 Rthlr. uͤbersteigen.

Abschnitt III. Beschaͤdigungen durch andere Perst

als Servitut⸗Berechtigte. 4 H (§. 88.) Wer unverarbeitetes Bauholz, Nutzholz, Brennhol oder auch anderes Holz, w Weh ne h, . He r e Quirlen (aus den Gipfeln jungen Nadelholzes) Besen aus Be—⸗ senreis 3c. in eine Stadt oder ein Dorf einbringt, muß mit einer schriftlichen glaubhaften Bescheinigung der Polizei⸗Behoͤrde seines Wohnorts oder des Eigenthuͤmers des Waldes, aus dem seiner Angabe nach das Holz entnommen ist, versehen seyn, und solche auf Erfordern den Forstbeamten, Gendarmen, Polizei- und Steuerbeamten vorzeigen, widrigenfalls das Holz konfiszirt wird. ((S. 93.) Wer unbefugt (ohne Huͤtungsgerechtigkeit) Vieh 4 ö ö. k zahlt ö. kleines Vieh 5 Sgr., uͤr große gr. pro Stuck, bei onung resp. 15 Sgr und 1 Rthlr. 15 Sgr. Strafe. ; ö .

((§. 99.). Wer außer den gebahnten oder auf verbotenen Wegen durch fremden Wald reitet oder faͤhrt, zahlt 15 Sgr. Strafe fuͤr jedes Zugthier oder Reitpferd. Fußgaͤnger, die ohne Berechtigung (z. B. Jagdberechtigung) die Schonung betreten, zahlen lo Sgr. Auch kann der Eigenthuͤmer seinen nicht in Schonung liegenden Wald durch Warnungs-Tafeln unter der Stras⸗ a,.

(S5. 102.). Feuersgefahr. Niemand darf ohne E . niß der Forst⸗Polizeibehoͤrde im Walde oder 20 . ö Feuer anmachen. (Holzhauer und nächtliche Hirten ausge⸗ omtenszn). Tebatraugen darf m R

103. ). Tabakrauchen darf im Walde nur aus ei ĩ einem Deckel versehenen Pfeife geschehen. . (65S. 110.) Entsteht Feuer im Walde, so muß von allen innerhalb 2 Meilen belegenen Ortschaften ! Mann pro Feuer⸗ stelle zum Loͤschen gestellt werden, bei 1 Rthlr. Strafe fuͤr den . 3 § 116. nsekten⸗Beschädigung. iergegen ist zu⸗ naͤchst der Eigenthuͤmer verpflichtet, er ne g. ö 1. demnaͤchst auch die Servitut-Berechtigten. Ist hierdurch nicht

geholfen, so tritt dieselbe Huͤlfe der umwohnenden Ortschaften

nicht in Netzen gefangen werden.

(§. 131.). Wer in fremdem Jagdrevier, außerhalb der ge⸗ wohnlichen öffentlichen Fahrwege, zwar nicht jagend aber mit Schießgewehr, Jagdgeräth oder Windhunden betroffen wird, (auch der Grundeigenthuͤmer auf seinem Boden, sofern er nicht zugleich die Jagdgerechtigkeit hat) soll auf Antrag des Jagdbe— rechtigten außer Verlust obigen Jagdgeraͤths mit einer Geldbuße von 2 bis 10 Rthlr. belegt werden; im Wiederholungsfall dop⸗ pelte . . . ö

§. 132). eladene Gewehre durfen in fremden Jagb— revieren selbst nicht auf der Landstraße . . . (6 134.) Bei Wild pretverkauf muß eine schriftliche Be⸗ scheinigung (wie bei §5. 88. in Betreff des Holzes) beigebracht . ö. 6 ö ö

(§. 135.) Hunde (aller Art) von Hirten und Reisender welche uͤber 400 Fuß vom Wege oder von ihren ö 36 Wild jagend angetroffen werden, desgleichen Hunde, die ohne alle Aufsicht außer der Landstraße im Jagdrevier umherlaufen koͤnnen todtgeschossen werden. Huͤhner- und Jagdhunde, die bei Gelegenheit einer vom Jagdberechtigten abgehaltenen Jagd in ein anderes Revier uͤberlaufen, duͤrfen nicht getödtet, sondern nur ae, ö. . , werden. Laufen dieselben

tweitig ohne Aufsicht im Revier umher, so kön sie . , ö ) er umher, so koͤnnen sie tod

§. 137) Wer durch unvorsichtiges Schießen, oder unbe— dachtsame Behandlung des Gewehrs, 3 tödter . schaͤdigt, unterliegt der strafrechtlichen Vorschrift wegen fahrlaͤssi⸗ ger Verletzung. Auch schon unvorsichtiges Halten oder Handha— ben des Gewehrs unterliegt einer Geldstrafe von 1 bis 16 Thlr.

IS. 138.) Wer außer den angestellten Wolfsjagden eine alte Woͤlfin toͤdtet, erhaͤlt 12 Rthlr., einen alten Wolf 10 Rthlr. (Baͤren und Luchse existiren in der Monarchie nicht mehr, we— nigstens letztere bloß als Seltenheit.) ö

. Allgemeine Bestimmungen.

(6. 141.) Alle angegebenen Strafen, die fiskalischen ausge— gengmmen, erhalt der Waldeigenthuͤmer, resp. der Jagdberechtigte. (8 Rthlr, werden 8 Tagen Gefaͤngnißstrafe gleichgesetzt)

(§. 143.) Die Untersuchung geschieht je nach der Natur des Vergehens durch die Gerichts, Polizei, oder Forst-Behörde.

SS. 144. Bei allen Forst- und Jagd⸗-Contraventionen gilt das Zeugniß vorschriftsmäßig vereidigter, lebenslaͤnglich angestell⸗ ter und von allem Denunzianten-Antheil ausgeschlossener Forst— beamten als voller Beweis. Doch ist Gegenbeweis zulaͤssig.

Provinz Sachsen.

Merseburg, 13. Maͤrz. Nachdem die Stande der Pro⸗ vinz ihrer nächsten Verpflichtung, die Dank-A1dresse an des Königs

) Die Schonung der Biber ward 1707 bis 1725 hei 200 Mihlr. Strafe wiederholt eingeschärft; hernach aber (1729) dieselben im Mag⸗ deburgischen, weil sie durch Untermintren den Elbdeiche so greßen Schaden thäten“, sogar mit einer Prämie von! Rthlr. Fanggeld zu schießen befohlen. In neuerer Zeit haben die Biber CG. 123) so abge⸗ nommen, ünd der Preis des Bibergeils ist so gestiegen, daß inzn wie der auf die Schonung hinwirkt. Da es indeß nur in ., . Provin⸗ zen Biber giebt, so werden provinzielle Berordnungen hierüber ergehen.

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